Beschluss
5 W 46/11, 5 W 46/11 - 21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2012:0612.5W46.11.0A
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Leitsätze
1. Lässt sich der nach einem Nichtversöhnungsbeschluss geschuldete Geldbetrag nach dem Verbraucherpreisindex für Frankreich ermitteln, ist seine Titulierung hinreichend bestimmt.(Rn.27)
2. Ein Mangel der Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung wird von Art. 34 EuGVVO nicht erfasst.(Rn.31)
3. Ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist zu beachten, wenn ein Unterhaltstitel von vornherein in seiner Wirksamkeit begrenzt worden ist (caducité).(Rn.38)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10.1.2011 - 9 O 254/10 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Unterhaltsausspruch in dem Nichtversöhnungsbeschluss des Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines vom 8.10.2007 - 07/00570 - ist gemäß § 8 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 19.2.2001 (AVAG) mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner zu einer Zahlung ehelichen Unterhalts in Höhe von 800 € monatlich - dieser Betrag jeweils indexiert zum 1. Oktober eines Jahres nach dem von der INSEE veröffentlichten Unterhaltsindex "städtische Haushalte, deren Familienoberhaupt ein Arbeiter oder ein Angestellter ist, Serie ganz Frankreich", beginnend mit dem 1.10.2008 - bis einschließlich zum 7.4.2010 verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten der ersten Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich der nach einem Nichtversöhnungsbeschluss geschuldete Geldbetrag nach dem Verbraucherpreisindex für Frankreich ermitteln, ist seine Titulierung hinreichend bestimmt.(Rn.27) 2. Ein Mangel der Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung wird von Art. 34 EuGVVO nicht erfasst.(Rn.31) 3. Ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist zu beachten, wenn ein Unterhaltstitel von vornherein in seiner Wirksamkeit begrenzt worden ist (caducité).(Rn.38) I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10.1.2011 - 9 O 254/10 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Unterhaltsausspruch in dem Nichtversöhnungsbeschluss des Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines vom 8.10.2007 - 07/00570 - ist gemäß § 8 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 19.2.2001 (AVAG) mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner zu einer Zahlung ehelichen Unterhalts in Höhe von 800 € monatlich - dieser Betrag jeweils indexiert zum 1. Oktober eines Jahres nach dem von der INSEE veröffentlichten Unterhaltsindex "städtische Haushalte, deren Familienoberhaupt ein Arbeiter oder ein Angestellter ist, Serie ganz Frankreich", beginnend mit dem 1.10.2008 - bis einschließlich zum 7.4.2010 verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. II. Die Kosten der ersten Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsgegner hatte beim Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines gegen seine Ehefrau, die Antragstellerin, einen Scheidungsantrag eingereicht (Bl. 15 d.A.). Nach erfolglosem Sühneversuch am 24.9.2007 hat das Gericht am 8.10.2007 einen Nichtversöhnungsbeschluss (ordonnance de non conciliation) erlassen, mit welchem der Antragsgegner verpflichtet worden ist, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 800 € - ab dem 1.10.2008 nach den Vorgaben des Beschlusses zu indexieren - zu zahlen (Bl. 17 d.A.). In dem Beschluss war Bezug genommen auf Art. 1113 des französischen nouveau code de procédure civile (ncpc). Dessen Absatz 2 lautet: "En cas de réconciliation des époux ou si l'instance n'a pas été introduite dans les trente mois du prononcé de l'ordonnance, toutes ses dispositions sont caduques, y compris l'autorisation d'introduire l'instance." Übersetzung des Sachverständigen: "Im Fall der Versöhnung der Eheleute oder für den Fall, dass innerhalb von 30 Monaten nach Verkündung des Beschlusses das Verfahren nicht eingeleitet worden ist [gemeint ist das Scheidungsverfahren], sind alle seine [des Nichtversöhnungsbeschlusses] Bestimmungen hinfällig, wozu auch die Erlaubnis, das Verfahren einzuleiten, gehört." Unter dem 2.7.2009 ist die französische Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit nach den Art. 54 und 58 EuGVVO erteilt worden (Bl. 4 d.A.). Die Bestätigung des französischen Gerichtsvollziehers über die Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner ("signification de non conciliation") enthält zum Datum der Zustellung nur eine Jahresangabe: "Délivrée le DEUX MILLE HUIT" (Bl. 9 d.A.). Eine Versöhnung der Eheleute erfolgte nicht. Ferner ist unstreitig, dass innerhalb der Dreißigmonatsfrist des Art. 1113 Abs. 2 ncpc beim Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines ein Scheidungsverfahren nicht eingeleitet wurde (Bl. 30 d.A.; ordonnance de radiation des Tribunal de Grande Instance de Sarrguemines, Bl. 42 d.A.). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30.11.2010 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt (Bl. 60 d.A.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.1.2011 - 9 O 254/10 - (Bl. 20 d.A.) angeordnet, den Unterhaltsausspruch des Nichtversöhnungsbeschlusses des Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines (Az. 07/00570) mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Unter dem 18.1.2011 ist auf der Grundlage des landgerichtlichen Beschlusses die Vollstreckungsklausel erteilt worden (Bl. 23 d.A.). Am 18.2.2011 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den am 20.1.2011 zugestellten Beschluss vom 10.1.2011 erhoben. Er ist der Ansicht, es fehle an einer in Frankreich erteilten Vollstreckungsklausel: Dass die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.2.2011 vorgelegte Klausel sich auf den verfahrensgegenständlichen Nichtversöhnungsbeschluss beziehe, bestreitet er (Bl. 98 d.A.). Auch sei der Beschluss nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil in der Zustellungsurkunde kein Aushändigungsdatum angegeben sei. Ferner hat der Antragsgegner behauptet, einen Teilbetrag von insgesamt 6.400 € für den Zeitraum Oktober 2007 bis Mai 2008 gezahlt zu haben (Bl. 48, 98 d.A.). Für die Monate Oktober, November und Dezember 2007 hat er Kontoauszüge vorgelegt, in denen jeweils Positionen "Unterhalt" an "A. B." ausgewiesen sind (Bl. 61-63 d.A.). Schließlich meint der Antragsgegner, der Nichtversöhnungsbeschluss vom 8.10.2007 sei seit dem 8.4.2010 nicht mehr vollstreckbar. Das schließt er aus Art. 1113 Abs. 2 ncpc und der dort geregelten Wirksamkeitsdauer von 30 Monaten für den Fall, dass - wie hier - innerhalb dieser Frist keine Scheidungsklage erhoben wurde (Bl. 48, 97 d.A.). Der Wegfall der Vollstreckbarkeit betrifft nach seiner Ansicht auch den Zeitraum zwischen der Verkündung des Beschlusses am 8.10.2007 und dem Ablauf der 30-Monats-Frist. Der Antragsgegner beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 10.1.2011, Az. 9 O 254/10, den Antrag der Antragstellerin vom 30.11.2010 auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Klauselerteilung für den Beschluss des Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines vom 8.10.2007, Az. 07/00570, zurückzuweisen; 2. die auf dem angegriffenen Beschluss beruhende, am 18.1.2011 vom Landgericht Saarbrücken erteilte Vollstreckungsklausel aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie legt Art. 1113 Abs. 2 ncpc dahin aus, dass die in Art. 1113 Abs. 2 ncpc angeordnete "caducité" keine Rückwirkung habe, so dass der Nichtversöhnungsbeschluss vom Zeitpunkt der Verkündung bis zum Ablauf der 30-Monatsfrist des Art. 1113 Abs. 2 ncpc ohne weiteres vollstreckt werden könne (Bl. 67 d.A.). Dass der Antragsgegner einen Teil der Unterhaltszahlungen geleistet habe, bestreitet sie (Bl. 68 d.A.). Der Senat hat Sachverständigenbeweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.3.2011 (Bl. 108, 132 d.A.) zur Auslegung des Art. 1113 Abs. 2 ncpc. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G. vom 30.9.2011 (Bl. 137 d.A.), ergänzt mit Stellungnahme vom 6.2.2012 (Bl. 163 d.A.), verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Beschwerde gegen die Anordnung des Landgerichts vom 10.1.2011 ist nach Art. 43 EuGVVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2a, § 11 AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere wurde die einmonatige Beschwerdefrist des § 55 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVAG, Art. 43 Abs. 5 Satz 1 EuGVVO gewahrt. Die Zuständigkeit des Saarländischen Oberlandesgerichts folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 AVAG i.V.m. Anhang III zur EuGVVO. 2. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das Landgericht angeordnet hat, den Nichtversöhnungsbeschluss des Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines auch für den über den 7.4.2010 hinausgehenden Zeitraum mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Im Übrigen ist sie unbegründet. a. Die Vollstreckbarerklärung des französischen Titels richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVVO) und dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG). b. Die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 AVAG beurteilt sich nach den Art. 38 ff. EuGVVO. Die Rechtmäßigkeit ist für die Vollstreckbarerklärung bis einschließlich zum 7.4.2010 zu bejahen. (1) Der Vollstreckbarkeit des Nichtversöhnungsbeschlusses des Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO scheitert nicht daran, dass der Titel nicht hinreichend bestimmt wäre. Der Beschluss über die Vollstreckbarerklärung muss den an die Bestimmtheit von Inhalt und Umfang der Leistungspflicht für eine Zwangsvollstreckung im Inland zu stellenden Anforderungen entsprechen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 904). In der deutschen Rechtsprechung wird es als unschädlich angesehen, wenn ein Titel eine Wertsicherungsklausel enthält, die auf den vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten verweist (BGH, Beschl. v. 10.12.2004 - IXa ZB 73/04 - FamRZ 2005, 437). Der geschuldete Geldbetrag lässt sich dann nämlich aus für das Vollstreckungsorgan zugänglichen Quellen ermitteln. Vorliegend gilt nichts anderes. Auch der hier in Rede stehende Beschluss enthält eine Wertsicherungsklausel, nämlich dahin, dass die Unterhaltszahlungen ab dem 1.10.2008 jeweils jährlich am 1. Oktober anzugleichen seien gemäß dem französischen Verbraucherpreisindex der städtischen Haushalte, deren "Familienoberhaupt" ein Arbeiter oder ein Angestellter ist - Serie ganz Frankreich -, und dass der maßgebliche Richtwert derjenige des 1.10.2007 sei. Das genügt den Bestimmtheitserfordernissen (in diesem Sinne - ebenfalls für einen Nichtversöhnungsbeschluss - OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 904; siehe auch Senat, Beschl. v. 4.8.2010 - 5 W 55/10). (2) Die Einwände des Antragsgegners in Bezug auf die Wahrung der förmlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sind nicht berechtigt. Gemäß Art. 53 EuGVVO hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ferner die unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang V zur EuGVVO ausgestellte Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO. Die Antragstellerin ist dem nachgekommen. Sie hat den zu vollstreckenden Nichtversöhnungsbeschluss ebenso zur Akte gereicht wie das die Angaben gemäß Anhang V zur EuGVVO enthaltende "certificat visé aux articles 54 et 58 du règlement 44/2001 concernant les décisions et transactions judiciaires" (Bl. 4 d.A.), mit dem die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines vom 8.10.2007 gegen Herrn H. H. B. - den Antragsgegner - bestätigt wird. Der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass der Zustellungsnachweis nur die Jahreszahl und kein genaues Aushändigungsdatum enthalte, ist unerheblich. Die Zustellung des für vollstreckbar zu erklärenden Titels ist keine Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung und im Rahmen der Förmlichkeiten nicht zu prüfen (Musielak in: ZPO, 9. Aufl. 2012, Art. 38 EuGVVO Rdn. 1a). Ein Anerkennungsversagungsgrund gemäß Art. 34 EuGVVO steht nicht im Raum. Die nicht ordnungsgemäße Zustellung eines "verfahrenseinleitenden Schriftstücks" im Sinne des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO behauptet der Antragsgegner selbst nicht, und ein Zustellungsmangel bezüglich der Entscheidung als solcher ist von Art. 34 EuGVVO nicht erfasst (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2005, 962). Dessen ungeachtet ist in keiner Weise erkennbar, dass die fehlende genaue Tagangabe sich in irgendeiner Weise zum Nachteil des Antragsgegners - im Sinne einer Verletzung rechtlichen Gehörs - ausgewirkt hätte, so dass dieser Umstand für die Ordnungsgemäßheit der Zustellung ohnehin unerheblich ist (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, Art. 34 EuGVVO Rdn. 10). (3) Die vom Antragsgegner geltend gemachte teilweise Erfüllung der titulierten Forderungen kann im hiesigen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Zwar sieht § 12 Abs. 1 AVAG vor, dass der Verpflichtete mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung Einwendungen gegen den Anspruch als solchen insoweit geltend machen kann, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. Mit Blick auf die der nationalen Regelung zu Grunde liegenden europarechtlichen Vorgaben (Art. 34, 35 EuGVVO) ist die Vorschrift aber zumindest einschränkend auszulegen. Nach der heute in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Beschl. v. 12.1.2011 - 5 W 132/09; Beschl. v. 19.6.2009 - 5 W 178/09), können im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nur liquide Einwendungen berücksichtigt werden, also solche, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Beim Vorliegen nicht liquider Einwendungen ist der Schuldner darauf beschränkt, im Erststaat eine Abänderung der anzuerkennenden Entscheidung herbeizuführen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 933; Gottwald in: Münchkomm ZPO, 3. Aufl. 2007, Art. 43 EuGVVO Rdn. 7, Art. 45 EuGVVO Rdn. 5; Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 14 AVAG, Rdn. 1 m.w.N.; so auch in der Tendenz, die Frage aber letztlich offen lassend: BGH, Beschl. v. 14.3.2007 - XII ZB 174/04 - NJW 2007, 3432). Die vom Antragsgegner behaupteten Zahlungen sind - wenn auch zum Teil mit Kopien von Kontoauszügen belegt und insoweit durchaus wahrscheinlich - weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt und deshalb für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. (4) Die Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als die Vollstreckbarerklärung Ansprüche auf Unterhaltsleistungen für die Zeit ab dem 8.4.2010 betrifft. Mit diesem Zeitpunkt endete nämlich die Wirksamkeit des Titels. (a) Bei der Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß § 11 AVAG, Art. 43 EuGVVO haben die Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat noch Bestand hat oder ob sie etwa bereits aufgehoben worden ist. Eine aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil sie im Exequaturstaat keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im Ursprungsstaat. Dieser Grundsatz wird in der Rechtsprechung als selbstverständlich betrachtet (BGH, Beschl. v. 14.3.2007 - XII ZB 174/04 - NJW 2007, 3433). (b) Im hiesigen Fall wurde der Unterhaltstitel zwar nicht aufgehoben, er war aber von vornherein unter den Voraussetzungen des Art. 1113 Abs. 2 ncpc in seiner Wirksamkeitsdauer auf 30 Monate begrenzt. Für das Exequaturverfahren ist dieser Fall der oben erwähnten Aufhebung einer Entscheidung im Ursprungsstaat gleich zu achten (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.3.2010 - XII ZB 193/07 - NJW 2010, 1750 [für das HUVÜ 73]: der Unterhaltsschuldner könne mit der Beschwerde nach § 12 Abs. 1 AVAG auch geltend machen, der Unterhaltstitel erstrecke sich nur auf den Trennungsunterhalt und nicht auf den nachehelichen Unterhalt; in einem solchen Fall bringe die rechtskräftige Ehescheidung den Titel zum Erlöschen). Art. 1113 Abs. 2 ncpc regelt, dass alle Bestimmungen des Nichtversöhnungsbeschlusses hinfällig werden ("sont caduques"), wenn die Eheleute sich versöhnen oder wenn innerhalb von 30 Monaten nach Verkündung des Beschlusses das Scheidungsverfahren nicht eingeleitet worden ist (S. 1 des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G., Bl. 137 d.A.). Unstreitig kam es im vorliegenden Fall weder zu einer Versöhnung noch zur fristgerechten Einleitung eines Scheidungsverfahrens. Der Begriff der "caducité" im Sinne des Art. 1113 Abs. 2 ncpc wird nach den Feststellungen des Sachverständigen im französischen Recht dahin verstanden, dass den in einem Nichtversöhnungsbeschluss vorübergehend bzw. zeitweise angeordneten Maßnahmen - zu welchen die Verpflichtung zur monatlichen Unterhaltsleistung zählt (siehe hierzu S. 1/2 des Ergänzungsgutachtens vom 6.2.2012, Bl. 163/164 d.A.) - ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts für die Zukunft die Wirksamkeit genommen wird (S. 3-5 des Gutachtens, Bl. 139-141 d.A.). Der Nichtversöhnungsbeschluss wurde hier am 8.10.2007 verkündet. Die 30 Monate des Art. 1113 ncpc endeten mit dem Ablauf des 7.4.2010 (S. 5 des Gutachtens, Bl. 141 d.A.), so dass eine Vollstreckbarerklärung nur bis zu diesem Tag einschließlich angeordnet werden konnte. (5) Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung darüber hinaus auch für die Zeit ab dem 8.10.2007 bis zum 7.4.2010 zu erreichen sucht, hat er keinen Erfolg. Seine Rechtsansicht, wonach die Rechtsfolge des Art. 1113 ncpc auf den Tag der Verkündung des Beschlusses zurückwirke und deshalb nach Ablauf von 30 Monaten eine Vollstreckbarerklärung auch für den vorangegangenen Zeitraum nicht mehr in Betracht komme, ist unzutreffend. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur zum französischen Recht erläutert, dass der Begriff der - von der "nullité" zu unterscheidenden -"caducité" (Hinfälligkeit) keineswegs Nichtigkeit bedeute und dass nach höchstrichterlicher französischer Rechtsprechung (Entscheidung der Cour de Cassation vom 23.6.2004, Juris-data Nr. 2004-023629, Sache Werquin gegen Sabre) die Wirksamkeit eines Vollstreckungstitels für die Zeit vor seiner Hinfälligkeit nicht hindere (S. 4, 5 des Gutachtens, Bl. 140, 141 d.A.). Zunächst einmal werde der Nichtversöhnungsbeschluss mit seiner Verkündung unmittelbar vollstreckbar. Das folge aus Art. 514 und aus Art. 1074 ncpc und beruhe auf der Notwendigkeit, den angeordneten Maßnahmen unmittelbare Effizienz zuzumessen (S. 3 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 165 d.A.). Komme es dann - unter den Voraussetzungen des Art. 1113 Abs. 2 ncpc - zur "caducité", wirken sie nur für die Zukunft und lasse ab ihrem Eintreten die vorherige Situation - hier im Sinne des Bestehens der gewöhnlichen ehelichen Beistandspflichten - wieder aufleben (S. 2 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 164 d.A.). Der Sachverständige hat seine Annahme unter Heranziehung einer Entscheidung des ersten Zivilsenats der Cour de Cassation vom 11.1.2005 (Bull. Civil I, Nr. 15) begründet, in der es ausdrücklich heißt, die Monatsraten für den Zeitraum vor Eintritt der Hinfälligkeit blieben vollstreckbar (S. 3, 4 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 165,166 d.A.). Den Senat überzeugt das. Der Antragsgegner hat nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 6.2.2012 zu den Fragen gemäß Schriftsatz vom 7.12.2011 (Bl. 156 d.A.) seinerseits keine weiteren Einwände erhoben (Bl. 191 d.A.). c. Sonstige Hinderungsgründe, die einer Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 45, 34, 35 EuGVVO entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. d. Auf die Beschwerde des Antragsgegners sind neben der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Vollstreckbarerklärungsbeschlusses vom 10.1.2011 keine weiteren Maßnahmen zu treffen. Einer - im Beschwerdeschriftsatz gesondert beantragten - Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Beschlusses erteilten Vollstreckungsklausel bedarf es nicht. Die Beschwerde gemäß § 11 AVAG (Art. 43 EuGVVO) ist allein statthaft gegen die "Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel", nicht gegen die auf ihrer Grundlage erteilte Klausel (§ 9 AVAG) als solche. Die Klausel ist schon nach ihrer Formulierung insoweit begrenzt, als die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung so lange nicht hinausgehen darf, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, wonach die Zwangsvollstreckung nunmehr unbeschränkt stattfinden könne (§ 9 AVAG, Art. 47 Abs. 3 EuGVVO). In welcher Weise die Zwangsvollstreckung - in dem sich aus der hiesigen Beschwerdeentscheidung ergebenden Umfang - fortzusetzen ist, bestimmt sich nach den §§ 19-24 AVAG (i.V.m. Art. 47 EuGVVO; zur Ausgestaltung der [Sicherungs-]Vollstreckung nach dem Exequatur siehe Oberhammer in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2011, Art. 47 EuGVVO Rdn. 10-25). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung ist für die Gerichtskosten nicht veranlasst, weil für das vorliegende Rechtsmittelverfahren eine Festgebühr erhoben wird (KV 1520 Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).