Urteil
5 U 59/11 - 11, 5 U 59/11
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2012:1010.5U59.11.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Errichtung eines Nottestaments.(Rn.28)
(Rn.31)
(Rn.39)
(Rn.43)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 2 O 30/09 - abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Nottestament vom 15. September 2007 unwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin eine gesetzliche Erbin der am 27. September 2007 in Saarbrücken verstorbenen M. H., geboren am ... Oktober 1930, geworden ist.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
7. Der Streitwert wird auf 10.714,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Errichtung eines Nottestaments.(Rn.28) (Rn.31) (Rn.39) (Rn.43) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 2 O 30/09 - abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das Nottestament vom 15. September 2007 unwirksam ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin eine gesetzliche Erbin der am 27. September 2007 in Saarbrücken verstorbenen M. H., geboren am ... Oktober 1930, geworden ist. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. 7. Der Streitwert wird auf 10.714,-- EUR festgesetzt. I. Die am ... Oktober 1930 geborene M. H., die Erblasserin, verstarb am 27. September 2007 in einem Hospiz in Saarbrücken, nachdem sie zuvor längere Zeit stationär im Knappschaftskrankenhaus in S. behandelt worden war. Sie war unverheiratet und kinderlos, hatte aber zwei Brüder und drei Schwestern. Die Klägerin ist eine Tochter einer vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Die Beklagte ist eine Schwester der Erblasserin. Die weiteren Geschwister sind vorverstorben, hatten aber ihrerseits Kinder. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines am 19. September 2007 zugunsten der Beklagten als Alleinerbin errichteten „Drei-Zeugen-Testaments“. Die Erblasserin befand sich seit dem 11. September 2007 (bis zum 21. September 2007) wegen einer Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium in stationärer Behandlung in der urologischen Abteilung des Knappschaftskrankenhauses S.. In Folge einer infektiösen Erkrankung an einem Methicillin-Resistenten Staphylococcus-Aureus-Virus (MRSA) wurde sie auf die Intensivstation der Klinik verlegt. Zwischen dem 11. September 2007 und dem 19. September 2007 suchte die Beklagte den Zeugen J., einen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei mit der Führung dieses Rechtsstreits bevollmächtigt ist, mit der Frage auf, ob er auch Testamente im Krankenhaus errichten könne; sie bat ihn darum, sich mit ihr in das Krankenhaus zu der Erblasserin zu begeben. Der Zeuge J. folgte dem am 19. September 2007 und schlug, nachdem er zu der Erblasserin vorgelassen worden war, die umgehende Anfertigung eines „Drei-Zeugen-Testaments“ vor. Dazu zog er die Zeuginnen Ha. und Sch., eine Krankenpflegerin und eine Pflegesekretärin des Knappschaftskrankenhauses S., hinzu. Nach einem im Einzelnen streitigen Verlauf fertigte er unter dem Namen der Zeuginnen Ha. und Sch., sowie seines eigenen Namens ein Dokument an, das lautete: „Frau H. M. hat am heutigen Tage, 19.9.2007 vor oben genannten Zeugen mündlich erklärt: Ich setze zu meiner alleinigen unbeschränkten Erbin meine Schwester M. I. ein. Das auf meinem Sparkonto befindliche Geld schenke ich ihr sofort. S., 19.9.2007 F. J., RA M. Sch. Ha. A.“ Die Klägerin hält dieses „Drei-Zeugen-Testament“ für unwirksam, begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit und zugleich die Feststellung, dass sie gesetzliche Erbin geworden sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Testament sei aus verschiedenen Gründen formunwirksam. Der Erblasserin habe die Testierfähigkeit gefehlt. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Nottestaments hätten nicht vorgelegen. Sie seien auch in formaler Hinsicht schon missachtet worden. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, der gesundheitliche Zustand der Erblasserin sei zu dem Zeitpunkt ihres Besuches durch den Zeugen J. so schlecht gewesen, dass mit ihrem kurzzeitigen Ableben jederzeit zu rechnen gewesen sei. Auch subjektiv habe der Zeuge J. und hätten die herbeigerufenen Zeuginnen Ha. und Sch. das Gefühl gehabt, dass es zeitlich nicht mehr ausreichen würde, einen Notar oder den Bürgermeister der Gemeinde herbeizurufen, um in deren Gegenwart ein Testament abzufassen. Das von dem Zeugen Sch. gefertigte Dokument gebe den letzten Willen der Erblasserin wieder. Das Landgericht Saarbrücken hat mit dem am 25. Januar 2011 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen einer wirksamen Errichtung des „Drei-Zeugen-Testaments“ hätten vorgelegen. Die Erblasserin sei auch testierfähig gewesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres Vortrages weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 25. Januar 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 2 O 30/09 - festzustellen, dass das „Drei-Zeugen-Testament“ vom 19. September 2007 unwirksam ist, wodurch dann die Klägerin zur gesetzlichen Erbin der am 27. September 2007 in Saarbrücken verstorbenen Erblasserin M. H., geboren am ... Oktober 1930, geworden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz, sowie auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugen Sch., Ha. und J., sowie durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2012 (Bl. 356 ff. d. A.) sowie auf das rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen Dr. D. B. vom 3. Mai 2012 (Bl. 381 ff. d. A.) und deren Anhörung vom 19. September 2012 (Bl. 412 ff. d. A.). verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte kann nicht, wie ihr obliegt, nachweisen, dass das „Drei-Zeugen-Testament“ vom 19. September 2007 wirksam ist. Damit steht zugleich fest, dass die Klägerin eine gesetzliche Erbin der am 27. September 2007 in Saarbrücken verstorbenen Erblasserin geworden ist. 1. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das dafür erforderliche rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses folgt daraus, dass die Beklagte das Recht der Klägerin, eine gesetzliche Erbin der Erblasserin geworden zu sein, ernstlich bestreitet und sich eines eigenen - alleinigen - Erbrechts nach der Erblasserin gegenüber der Klägerin berühmt. Gegenstand der Feststellungsklage kann, wie sich auch aus § 27 ZPO erG.t, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGH, B. v. 3. Febr. 1967 - III ZB 15/66 - BGHZ 47, 58). Da die Parteien als Erbprätendenten darüber streiten, ob die Klägerin als Tochter einer vorverstorbenen Schwester der Erblasserin (eine) gesetzliche Miterbin der Erblasserin geworden ist, die Beklagte sich jedoch darauf beruft, durch das „Drei-Zeugen-Testament“ vom 19. September 2007 alleinige Erbin der Erblasserin geworden zu sein, macht die Beklagte der Klägerin ein von dieser behauptetes Erbrecht streitig. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass ein Urteil in diesem Rechtsstreit nur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits wirkt und keine Bindungswirkung für das Erbscheinsverfahren mit seinen weiteren Beteiligten entfaltet. Für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses und eines Rechtsschutzbedürfnisses ist es unerheblich, ob andere Gerichte - einschließlich solcher der Nachlassgerichtsbarkeit - an ein Sachurteil gebunden sind (BGH, Urt. v. 14. April 2012 - IV ZR 135/08 - FamRZ 2010, 1068; MünchKomm - ZPO/Becker/Eberhardt, 3. Auflage, § 256 Rdn. 44). 2. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Klägerin ist gemäß §§ 1925 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1930 BGB gesetzliche (Mit-)Erbin nach ihrer am 27. September 2007 unverheiratet und kinderlos verstorbenen Schwester M. H. geworden. Ihr gesetzliches Erbrecht wird nicht gemäß § 1937 BGB durch das am 19. September 2007 vor den drei Zeugen Sch., Ha. und J. errichtete Nottestament ausgeschlossen. Die Beklagte, die ihre Alleinerbenstellung aus diesem Testament herleitet, hat nicht, wie ihr obliegt (Baumgärtel/Laumen/Prütting/Schmitz, Handbuch der Beweislast, Erbrecht, 3. Aufl., § 2250 Rdn. 1 ff.) bewiesen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein solches Testament nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtet werden kann, vorgelegen haben. 3. Der Wirksamkeit der Testamentserrichtung steht allerdings nicht schon entgegen, dass die Erblasserin am 19. September 2007 testierunfähig gewesen wäre. Die Testierfähigkeit fehlt gemäß § 2229 Abs. 4 BGB demjenigen, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Da die Testierfähigkeit eines Menschen den Regelfall darstellt, sind deren Wegfall sowie die daraus folgende Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft (BGH, Urt. v. 29. Januar 1958 - IV ZR 351/57 - FamRZ 1958, 127). Lediglich wenn feststeht, dass der Erblasser während des Zeitraums, der für die Errichtung des Testaments in Betracht kommt, zu irgendeinem Zeitpunkt testierunfähig war, trifft die Beweislast für die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung entgegen der allgemeinen Regel denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft (Bay ObLG., NJW-RR 1996, 1160). Die danach beweisbelastete Klägerin hat nicht bewiesen, dass die zu keinem Zeitpunkt unstreitig oder nachweislich testierunfähige Erblasserin im behaupteten Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments vor drei Zeugen testierunfähig gewesen wäre. Die durch das Landgericht getroffenen Feststellungen begegnen insoweit keinen Bedenken. Das Landgericht hat zum Zwecke seiner Überzeugungsbildung zunächst mehrere Zeugen, unter anderem die die Erblasserin seinerzeit behandelnden Ärzte, vernommen und auf der Grundlage der hierbei gewonnenen Überzeugungen ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 29. April 2010 (Bl. 162 ff. GA), nach Auswertung der Aussagen und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Erblasserin sowie der von ihr eingenommenen Medikamente keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen, dass ernsthaft von einem Ausschluss der freien Willensbildung ausgegangen werden müsste. Das Landgericht hat auf Grund der in sich plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen den von der Klägerin zu führenden Beweis fehlender Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung deshalb zu Recht als nicht geführt erachtet. 4. Die Voraussetzungen der wirksamen Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Die Vorschrift verlangt das Vorliegen einer so nahen Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder eines Testaments zur Niederschrift des Bürgermeisters gemäß § 2249 BGB nicht mehr möglich ist. Nach dem Wortlaut des § 2250 Abs. 2 BGB muss die nahe Todesgefahr objektiv vorliegen. Ist dies der Fall, bedarf es darüber hinaus keiner entsprechenden Überzeugung der bei der Testamentserrichtung als Zeugen mitwirkenden Personen (RGZ 171, 27; BGH Urt. v. 15. Nov. 1951 - IV ZR 66/51 - BGHZ 3, 372, 380). Darüber hinaus genügt aber auch die bloße subjektive Besorgnis einer solchen Todesgefahr als Voraussetzung für die gültige Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen (BGH Urt. v. 15. Nov. 1951 - IV ZR 66/51 - BGHZ 3, 372). Dabei ist es unerheblich, ob diese Besorgnis begründet ist, weil die befürchtete Gefahrenlage tatsächlich besteht, oder ob sie es nicht ist. Entscheidend ist lediglich, dass die Besorgnis bei allen Mitwirkenden - den drei Zeugen - tatsächlich vorhanden ist und vom Standpunkt ihres pflichtgemäßen Ermessens aus angesichts der objektiven Umstände auch als gerechtfertigt angesehen werden kann (BGH a. a. O.; MünchKomm - BGB/ Hagena, 5. Aufl., § 2250 Rdn. 7). Der nahen Todesgefahr steht die Gefahr des nahen Eintritts der dauernden Testierunfähigkeit gleich, wenn zu besorgen ist, dass sie voraussichtlich bis zum Ableben des Erblassers ununterbrochen oder allenfalls mit kurzer, die Möglichkeit der Testamentserrichtung nicht gewährleistender Unterbrechung fortdauern werde (MünchKomm - BGB/Hagena, a. a. O. § 2250 Rdn. 7 m. w. N.). aa. Ob die formellen Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 2, Abs. 3, Satz 1 BGB vorgelegen haben, kann offen bleiben. Allerdings muss sich der Vorgang der Testamentserrichtung von seinem Beginn an bis zu seinem Abschluss vor den drei Zeugen vollziehen, die gewissermaßen an die Stelle der Amtsperson treten und die Beurkundungsfunktion der Notarin, des Notars oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übernehmen. Die drei Zeugen müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung zu erkennen geben und sich bewusst sein, an einer Testamentserrichtung mitzuwirken. Sie müssen für die richtige Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers erkennbar die Verantwortung übernehmen. Auch die Verlesung und Genehmigung der Niederschrift hat in Gegenwart aller drei Zeugen zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 1. Juni 1970 - III ZB 4/70 - BGHZ 54, 89; BGH, Urt. v. 24. Nov. 1971 - IV ZR 230/69 - NJW 1972, 202). Das gilt vor allem dann, wenn die Erblasserin, wie hier nach der Behauptung der Beklagten, nicht mehr in der Lage ist, die Niederschrift eigenhändig zu unterschreiben (§ 2250 Abs. 3 Satz 2, § 2249 Abs. 1 Satz 6 BGB). Dabei handelt es sich nicht um bloße Formvorschriften, die die Zuverlässigkeit der Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers bei Abfassung der Niederschrift erhöhen sollen, sondern um zwingende materiellrechtliche Vorschriften über den Errichtungsakt, deren Nichtbeachtung die Ungültigkeit des Testaments zur Folge hat (BGH Beschl. v. 1. Juni 1970 - III ZB 4/70 - BGHZ 54, 89; BGH Urt. v. 24. November 1971 - IV ZR 230/69 - NJW 1972, 202). Insoweit hat zwar der Zeuge J. auch im Rahmen seiner erneuten Vernehmung ausführliche und als solche durchaus glaubwürdige Angaben zum Ablauf der Testamentserrichtung aus seiner Sicht gemacht. Er hat ausgesagt, im Beisein der beiden anderen Zeuginnen die Erblasserin gefragt zu haben, was sie tun wolle. Diese habe wiederholt erklärt, dass sie ihre Schwester, die Beklagte, als Erbin einsetzen wolle. Er habe sich daraufhin an einen Tisch gesetzt, aus seiner Jacke Papier und Schreibgerät hervorgezogen, das er für ein eigenhändiges Testament mitgebracht habe, den Willen der Erblasserin niedergeschrieben, den Text noch einmal vorgelesen und die Erblasserin gefragt, ob sie das auch wirklich wolle, was diese bekräftigt habe. Demgegenüber vermochten sich allerdings die Zeuginnen Ha. und Sch. sowohl in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht als auch in ihrer Vernehmung vor dem Senat nicht mehr genau an die Umstände dieses für einen Laien doch recht ungewöhnlichen Ereignisses zu erinnern. Sie konnten insbesondere nicht bestätigen, dem gesamten Errichtungsakt beigewohnt zu haben. Ob vor diesem Hintergrund die Aussage des Zeugen J., die dem Senat durchaus plausibel erschien und an deren subjektiver Aufrichtigkeit der Senat keine Zweifel hegt, genügt, um den vollen Beweis der Beachtung der Vorschriften über die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen anzudienen, kann dahinstehen, weil die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Errichtung eines Nottestaments nach § 2250 Abs. 2 BGB nicht nachgewiesen sind. bb. Die subjektive Besorgnis der drei das Nottestament unterzeichnenden Zeugen, die Erblasserin werde versterben, bevor die Hinzuziehung eines Notars oder des Bürgermeisters möglich sei, war nicht gegeben. Davon ist zu Recht auch das Landgericht ausgegangen. Allein der Zeuge J., der die Beklagte in das Krankenhaus zur Klägerin begleitet hat, um die Erblasserin in ihren Erbschaftsangelegenheiten zu beraten, hat bei seinen Vernehmungen erklärt, er sei bei dem Anblick der Erblasserin davon ausgegangen, dass diese „in den nächsten Minuten“ oder „jeden Moment“ sterben werde und dass deshalb keine Zeit mehr bleibe, einen Notar oder den Bürgermeister herbeizurufen. Er hat das - in jeder Hinsicht persönlich glaubwürdig - damit unterstrichen, dass er den Tod seines Vaters und den Tod seines Schwiegervaters miterlebt und die Erblasserin in einer vergleichbaren Lage gesehen habe. Dagegen haben jedoch die beiden anderen Zeuginnen, die durch den Zeugen J. hinzugezogen worden waren, das Vorliegen einer entsprechenden Besorgnis für ihre Person jeweils nicht bestätigt. Die Zeugin Ha., die seit Jahrzehnten in dem Knappschaftskrankenhaus S. tätig war, hat ausgeführt, die Erblasserin sei sehr krank gewesen, Genesung habe man ihr nicht in Aussicht gestellt. Sie müsse aber sagen, sie könne nicht angeben, dass die Erblasserin „sterbenskrank“ gewesen wäre. Sie selbst habe nicht damit gerechnet, dass die Erblasserin jede Minute sterben werde. Anzeichen dafür seien nicht erkennbar gewesen. Die Zeugin Sch., die als Pflegesekretärin in dem Knappschaftskrankenhaus S. gearbeitet hat, hat sich kaum an den Vorfall erinnert und sogar ausgeführt, die Erblasserin habe das Testament selbst unterschrieben, was nicht der Fall war. Wie schon in erster Instanz hat sie sich an ihre Eindrücke von dem gesundheitlichen Zustand der Erblasserin in keiner Weise mehr erinnert. Damit steht aber - so nachvollziehbar das Verhalten des Zeugen J. auch sein mag - nicht fest, dass die drei zur Errichtung des Nottestaments herangezogenen Zeugen übereinstimmend subjektiv vom baldigen Tod oder der baldigen Testierunfähigkeit der Erblasserin ausgegangen sind. Eine entsprechende Dokumentation - gegebenenfalls nach Heranziehung eines Arztes - ist nicht vorgenommen worden. cc. Das objektive Vorhandensein einer nahen Todesgefahr oder nahen Gefahr des Eintritts von Testierunfähigkeit ist gleichfalls nicht bewiesen. Maßgebend für einen solchen Beweis ist, ob auf Grund der konkreten feststehenden Umstände des Falles der Tod der Erblasserin oder der Eintritt ihrer Testierunfähigkeit vor dem Eintreffen eines Notars oder eines Bürgermeisters zu befürchten gewesen ist. Dass die Erblasserin wegen einer fortgeschrittenen, nicht heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hatte, genügt hierfür nicht (OLG München, NJW 2010, 684). Da nach der Aussage des Zeugen J. die Errichtung des Testamentes am 19. September 2007 um die Mittagszeit herum erfolgte und da es in S., aber auch in den benachbarten Orten, mehrere Notariate G.t, aber auch das Rathaus S. sich in unmittelbarer Nähe des Knappschaftskrankenhauses S. befindet, steht schon nicht fest, dass nicht eine Notarin oder ein Notar oder eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister binnen kürzester Zeit hätte erscheinen können, ohne dass zu besorgen war, dass sich der gesundheitliche Zustand der Erblasserin binnen Minuten nachteilig verändern würde. Davon abgesehen hat die Beklagte auch nicht bewiesen, dass überhaupt eine nahe Todesgefahr in dem Sinne vorhanden war, dass nicht auch der Nachmittag hätte genutzt werden können zur Errichtung eines formwirksamen, notariellen Testaments. Allerdings hat der Zeuge G., ein die Erblasserin behandelnder Arzt, vor dem Landgericht ausgesagt, die Erblasserin habe „keinen Lebenswillen“ mehr gehabt und „den Kampf gegen den Tod aufgegeben“. Es sei klar gewesen, dass sie „an diesem Tag oder jedenfalls in den nächsten Tagen“ sterben werde. Diese Annahme ist schon in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt. Auf Grund welcher objektiven Umstände er zu dieser allgemeinen Annahme gelangt ist, steht nicht fest. Aus der Aussage folgt auch nicht, dass keine Zeit mehr war, einen Notar oder eine Notarin oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Stadt zu verständigen und herbeizurufen. Der Zeuge, der die Erblasserin bei der vorangegangenen Morgenvisite zuletzt gesehen hatte, hat nämlich darauf hingewiesen, dass objektiv jedenfalls zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht die Möglichkeit bestanden hätte, einen Rechtsbeistand beizuziehen. In ähnlicher Weise haben sich auch die Zeuginnen Ha. und Sch. geäußert, die die Erblasserin subjektiv ohnehin nicht als bald sterbend erachteten. Die gerichtliche Sachverständige Dr. B. hat in ihrem schriftlichen Gutachten und in ihren mündlichen Ausführungen verneint, dass es am 19. September 2007 objektive Befunde dafür gab, die aus einer ex-ante Sicht die Annahme gerechtfertigt hätten, noch an diesem Tag oder in der ihm folgenden Nacht würde die Finalphase des Lebens der Erblasserin beginnen, ab deren Beginn mit einer fortdauernden Testierfähigkeit nicht mehr zur rechnen gewesen wäre. Die durch den Zeugen G. bestätigten „weichen Faktoren“, die Beurteilungsgrundlage sein können, der Verlust des Lebensmutes und die Aufgabe des Lebenswillens, könnten nach medizinischer Erfahrung auch erhebliche Zeit vor dem Beginn dieses dem Tod unmittelbar vorgelagerten Zeitraums vorliegen. Beginnende kleine Organausfälle - von denen auch die Zeugin Ha. ausdrücklich nicht zu berichten wusste -, die in ihrer Gesamtheit und in ihrem Verlauf zum Eintritt in die Finalphase des Lebens der Erblasserin geführt hätten, hätten am 19. September 2007 nicht vorgelegen. Die Erblasserin habe sich vielmehr in einem schlechten, aber insgesamt stabilen, eine alsbaldige Entgleisung nicht vorzeichnenden Zustand einer schweren und infausten Erkrankung befunden. Dass das auch die Einschätzung der die Erblasserin an diesem Tag behandelnden Ärzte gewesen sein muss, folgert die gerichtliche Sachverständige überzeugend aus der Anordnung einer Röntgenuntersuchung der linken Schulter der Erblasserin an genau diesem Tag. Eine solche belastende Untersuchung zeige, dass aus ärztlicher Sicht eine therapeutische Intervention für möglich gehalten wurde, so dass auch bei rückschauender Betrachtung nicht von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens der Erblasserin ausgegangen werden kann. Damit ist der Nachweis einer objektiv bevorstehenden nahen Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Insoweit ist maßgeblich das zu schätzende Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ohne den bei Feststellungsklagen sonst üblichen Abschlag von 20 % unter Berücksichtigung der klägerischen Vorstellungen über den Wert des Nachlasses - 150.000,-- EUR - und des von der Klägerin hieran beanspruchten Anteils von 1/14 - ist der Streitwert folglich auf 10.714,-- EUR zu schätzen. Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.