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Urteil

5 U 106/10 - 18, 5 U 106/10

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:0206.5U106.10.18.0A
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Leitsätze
1. Ein wichtiger Grund, der die außerordentliche Kündigung eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung erlaubt, liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer sowohl dem Versicherer als auch den ihn begutachtenden Ärzten gegenüber Beschwerden bewusst vortäuscht.(Rn.33) (Rn.46) 2. Eine vor Zugang der Kündigungserklärung bestehende mindestens sechsmonatige Berufsunfähigkeit ist nicht bewiesen, wenn der Versicherungsnehmer mit dem geschilderten orthopädischen Beschwerdebild unvereinbare Freizeitaktivitäten entwickelt und bei der Untersuchung psychischer Beschwerden gezielt aggraviert hat.(Rn.47) (Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.1.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 12 O 440/03, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 229.672,05 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund, der die außerordentliche Kündigung eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung erlaubt, liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer sowohl dem Versicherer als auch den ihn begutachtenden Ärzten gegenüber Beschwerden bewusst vortäuscht.(Rn.33) (Rn.46) 2. Eine vor Zugang der Kündigungserklärung bestehende mindestens sechsmonatige Berufsunfähigkeit ist nicht bewiesen, wenn der Versicherungsnehmer mit dem geschilderten orthopädischen Beschwerdebild unvereinbare Freizeitaktivitäten entwickelt und bei der Untersuchung psychischer Beschwerden gezielt aggraviert hat.(Rn.47) (Rn.51) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.1.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 12 O 440/03, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 229.672,05 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger, von Beruf Versicherungsfachmann, war Gesellschafter der D. Finanzdienstleistungs GmbH und überwiegend im Außendienst mit der Vermittlung von Versicherungen, Baufinanzierungen und der Erbringung sonstiger Finanzdienstleistungen beschäftigt. Als Geschäftsführer der GmbH war er für den kaufmännischen Bereich zuständig, während seinem Mitgesellschafter die Geschäftsführung im Bereich Personalwesen oblag. Gegen den Kläger und seinen Mitgesellschafter war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Anlagebetruges, gegen den Kläger außerdem auch wegen des Verdachts des Versicherungsbetruges eingeleitet worden; letzteres wurde gemäß § 154 StPO eingestellt. In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim - 613 Js 4103/03 - waren bei einer Durchsuchung der Privatwohnung des Klägers Fotoalben und Videobänder sichergestellt worden (Bl. 376 d.A.). Der Kläger befand sich vom 22.3. bis 11.7.2003 in Untersuchungshaft und vom 17.5.2009 bis 17.8.2010 in Strafhaft, welche er im offenen Vollzug verbrachte. Am 2.2.2004 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Bl. 44 d.A.). Der Kläger hatte mit Wirkung vom 12.1.1996 eine Risikolebensversicherung nebst Unfall-Zusatzversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr. 1111111, Bl. 9 d.A.) mit einer Laufzeit bis zum 1.12.2022 bei der Beklagten abgeschlossen. Dem Vertrag lagen u.a. die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Basis-Schutz - (Bl. 19 d.A.) zugrunde. Die monatliche Rente bei Berufsunfähigkeit betrug seit dem 7.10.2002 4.319,85 € (Bl. 12 d.A.) und seit dem 13.10.2003 4.542,70 € (Bl. 13 d.A.). Für den Fall der Erwerbsunfähigkeit infolge Unfalls war eine Versicherungssumme von 359.990 € vereinbart. Daneben unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine weitere Lebensversicherung (Versicherungsschein-Nr. 2222222) nebst Unfall-Zusatzversicherung, die für den Fall der Erwerbsunfähigkeit infolge Unfalls eine Versicherungssumme von 255.646 € vorsah. Im Dezember 2001 wurde beim Kläger ein zervikaler Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Seither war er fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach einer Operation am 8.1.2002 begab er sich aufgrund (behaupteter) fortdauernder Beschwerden weiterhin in fachärztliche Behandlung. Im Dezember 2002 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten den Eintritt der Berufsunfähigkeit an. Als Erkrankung bzw. Verletzung gab er in dem Formular „Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit bei Angestellten“ am 14.12.2002 (Bl. 331 d.A.) „Cervicaler BS-Vorfall Z.N. Laminektomie“ seit dem 8.12.2001 an. Als deren Ursache benannte er ein Unfallereignis vom 8.12.2001 und schilderte gegenüber der Beklagten, beim Anheben eines schweren Natursteins umgeknickt und nach hinten mit dem Rücken auf eine Gartenmauer gestürzt zu sein (Bl. 79 d.A.). Seine Beschwerden schilderte er unter Bezugnahme auf das beiliegende Gutachten des Prof. Dr. L. vom 17.4.2002 (Bl. 106 ff. d.A.) wie folgt: „weiterhin HWS-Schmerzen und zunehmende Verschlechterung der groben Kraft im li. Arm, Kopfschmerzen, Schulter-Arm Schmerzen, Konzentrationsschwäche bzw. Verlust. Rotation in der HWS total eingeschränkt“ (Bl. 332 d.A.). Die Frage nach der Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit beantwortete er mit „Tag und Tag extreme Schmerzen, Konzentrationslosigkeit, Müdigkeit, Schwäche und Kraftlosigkeit“ (Bl. 332 d.A.). Daneben beantragte der Kläger Leistungen aus den beiden vorgenannten Unfallzusatzversicherungen. Mit Schreiben vom 9.10.2003 (Bl. 14 d.A.) erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung der Versicherungsverträge aus wichtigem Grund, da der Kläger Ursache und Umfang der Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgetäuscht habe. Entgegen der Angaben des Klägers seien die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auf ein Unfallgeschehen vom 8.12.2001 zurückzuführen. Außerdem seien die sich aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Versicherungsbetruges beschlagnahmten privaten Fotos und Videofilmen (Bl. 132 d.A.) ergebenden Urlaubs- und Freizeitaktivitäten des Klägers im Jahr 2002 - wie Laufen, Schwimmen, Fahrradfahren, Tennis spielen etc. - mit den geschilderten Beschwerden nicht vereinbar und belegten, dass der Kläger über einen langen Zeitraum Beschwerden simuliert und aggraviert habe, um sich Versicherungsleistungen zu erschleichen. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab März 2003 geltend. Er hat behauptet, wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen seiner Wirbelsäule und wegen Depressionen berufsunfähig zu sein und hat sich hierfür unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 der Bedingungen u.a. auf einen „Ärztlichen Befund“ des Facharztes für Orthopädie Dr. med. B. M. vom 29.10.2003 (Bl. 22 d.A.) berufen, der folgende Diagnose enthält: „Bandscheibenvorfall C5/C6 li. sowie Protrusion C4/C5 bei Z.n. Unfall am 08.12.2001. Neuroforaminaeinengung C5/C6 li. Kanalstenose C5/C6. Z.n. HWS-OP am 08.01.02 mit Implantation einer Sulfixplombe. Postoperativ massive persistierende HWS-Beschwerden mit Cervikobrachialgien linksseitig mit begleitenden sensiblen motorischen Ausfällen“. Weiter wird dort festgestellt: „Hinzuzufügen ist, dass der jetzige Status der HWS eine erneute OP benötigt, die Anfang 2004 bei Herrn Prof. Dr. med. P. K. an der Uniklinik in Straßburg geplant ist. Bei Herrn V. besteht demzufolge, und dies seit Anfang Dezember 2002, eine mehr als 50%ige Berufsunfähigkeit und dies auf nicht absehbare Zeit. Zu vermerken ist auch, dass der momentane orthopädisch-neurologische Status des Pat. ihm nicht erlaubt mehr als 2 Stunden täglich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sodass hier dementsprechend eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt“. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, angesichts dieser Feststellungen liege es auf der Hand, dass ihm die konkrete Berufsausübung wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem Unfall im Dezember 2001 nicht mehr möglich gewesen sei. Entsprechend sei ihm in dem Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 18.7.2006 (Bl. 262 d.A.) bescheinigt worden, dass „volle Erwerbsminderung auf absehbare Zeit“ vorliege und der Leistungsfall am 8.12.2001 eingetreten sei. Unter Berufung auf das vom Landgericht Nürnberg-Fürth eingeholte psychosomatisch-psychotherapeutische Fachgutachten der Prof. Dr. med. d. Z. vom 28.12.2006 (Bl. 272 d.A.) hat der Kläger ferner behauptet, seine Berufsfähigkeit sei auch durch psychische Beschwerden beeinträchtigt, die sein Grundleiden verstärkt und sich in der Folge zu einer eigenständigen Erkrankung weiterentwickelt hätten. Anhaltspunkte für eine Mitwirkung psychischer Symptome hätten sich bereits im Mai 2002 ergeben, weswegen der PD Dr. L., Neurochirurgische Klink des Städtischen Klinikums Karlsruhe, neben der üblichen physikalischen und krankengymnastischen Behandlung unbedingt eine nervenärztliche Mitbetreuung empfohlen habe (Bl. 28 RS). Die Kündigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages hat der Kläger für unwirksam gehalten, da er weder die Unfallursächlichkeit noch den Umfang der Beschwerden vorgetäuscht habe. Die von der Beklagten mit dem Beschwerdebild für unvereinbar erachteten sportlichen Aktivitäten seien ärztlich empfohlen worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche, im voraus bis zum 5. Werktag eines jeden Monats zu entrichtende Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 4.542,70 €, erstmals zum 5.12.2003 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen rückständigen Betrag für den Zeitraum von März 2003 bis November 2003 in Höhe von 38.878,65 € zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach bestritten und an dem Vorwurf des Vortäuschens des Versicherungsfalls festgehalten. Hierfür ergebe sich aus den erheblichen Versicherungssummen - auch aus weiteren Versicherungsverträgen mit anderen Versicherern - ein beachtliches Motiv. Ungeachtet der wirksamen Kündigung des Versicherungsvertrages fehle es außerdem an der schlüssigen Darlegung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit. Das Vorliegen psychischer Störungen, das die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diese erst nach Kündigung des Versicherungsvertrages manifest geworden seien. Das Landgericht hat die Klage mit am 27.1.2010 verkündetem Urteil (Bl. 469 d.A.) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. med. P., Klinik für Unfall-, Hand- u. Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums des Saarlandes, abgewiesen, weil der Versicherungsvertrag durch die außerordentliche Kündigung vom 9.10.2003 beendet worden sei und der Kläger für den Zeitraum bis zur Kündigung das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen aufrechterhält und rügt, dass das Landgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den psychischen Beeinträchtigungen abgesehen habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 27.1.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 12 OI 440/03 die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger eine monatliche, im voraus bis zum 5. Werktag eines jeden Monats zu entrichtende Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 4.542,70 €, erstmals zum 5.12.2003 zu zahlen; 2. an den Kläger einen rückständigen Betrag für den Zeitraum von März 2003 bis November 2003 in Höhe von 38.878,65 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz verwiesen. Der Senat hat den Kläger nochmals persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen und eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens einschließlich eines testpsychologischen Fachgutachtens. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist - im Ergebnis - richtig. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 9.10.2003 in wirksamer Weise beendet worden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Versicherungsfall Berufsunfähigkeit - wegen behaupteter orthopädischer oder psychischer Beeinträchtigungen der Gesundheit - bereits vor Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten war. Ein später eingetretener Versicherungsfall der im Übrigen gleichfalls nicht nachgewiesen ist, wäre nicht mehr vom Versicherungsschutz gedeckt. 1. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist als Dauerschuldverhältnis einer außerordentlichen Kündigung durch die Vertragsparteien gemäß § 314 Abs. 1 BGB grundsätzlich zugänglich (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2011 - IV ZR 105/11 - VersR 2012, 304; Urt. v. 7.12.2011 - IV ZR 50/11 - VersR 2012, 219). Geht die Kündigung von dem Versicherer aus, so ist bei der in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Abwägung der Interessen - des Versicherers an der Loslösung vom Vertrag und des Versicherungsnehmers an dessen Fortführung - aber zu berücksichtigen, dass die Interessen des Versicherers gerade für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit weitgehend durch die Darlegungs- und Beweislastverteilung und die Möglichkeit der Ausübung von Rücktritts- und Anfechtungsrechten geschützt sind. Ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn das Vertrauen des Versicherers in die Vertragstreue des Versicherungsnehmers so nachhaltig enttäuscht ist, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage nicht mehr zumutbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 16.7.2008 - 5 U 135/06 - VersR 2009, 344 verneinend für den Fall schlichter Falschangaben). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig täuscht, um sich Versicherungsleistungen zu erschleichen. So liegt es hier. Zwar ist unstreitig, dass der Kläger unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen im HWS-Bereich litt, nämlich einer im Dezember 2001 diagnostizierten HWS-Symptomatik mit cervikobrachialer Ausstrahlung in den linken Arm (Bl. 655 d.A.), derentwegen der Kläger sich am 8.1.2002 einer Operation unterzog. a) Die Beklagte kann einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund nicht schon daraus ableiten, dass der Kläger über eine etwaige Unfallbedingtheit einer Gesundheitsbeeinträchtigung getäuscht hätte. Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige Dr. med. P. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 3.4.2007 (Bl. 284 ff. d.A.) allerdings klargestellt, dass es sich bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers - soweit sie überhaupt vorliegen - um „einzig verschleißbedingte degenerative Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule“ … „nicht traumatischen Ursprungs“ handele (Bl. 288 d.A.), und ist auch angesichts der von dem behandelnden Hausarzt Dr. Sch. dokumentierten „Prellmarken und Hämatome im oberen Nackenbereich“ bei dieser Einschätzung geblieben: Diese belegten zwar eine äußere Gewalteinwirkung in diesem Bereich, schieden jedoch als „Ursprung einer traumatischen Genese der betrachteten Erkrankung aus medizinischen Gesichtspunkten“ aus (Bl. 292/293 d.A.). Der zweitinstanzliche beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. Schm. ist in seinem Sachverständigengutachten vom 13.9.2011 (Bl. 641 ff. d.A.) ebenfalls vom Vorliegen rein degenerativer Veränderungen ausgegangen (Bl. 655 d.A.). Auf dieser Grundlage mag man auch die behauptete Unfallbedingtheit der Gesundheitsbeeinträchtigung ausschließen können. Ein Vortäuschen der Unfallbedingtheit zur Erschleichung von Ansprüchen aus den Unfallzusatzversicherungen würde einen Vertrauensverlust auch in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsversicherung nach sich ziehen. Allerdings kann der Kläger eine - durch Prellmarken und Hämatome belegte - äußere Gewalteinwirkung für ursächlich für gewisse Beschwerden gehalten haben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger als medizinischem Laien bewusst gewesen wäre, dass das von ihm geschilderte Geschehen als Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht in Betracht kommt, fehlen. b) Der Senat ist nach der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme allerdings davon überzeugt, dass der Kläger sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber den behandelnden und begutachtenden Ärzten Beschwerden und Funktionsstörungen angegeben hat, die tatsächlich - jedenfalls im behaupteten Umfang - bei weitem nicht vorlagen. aa) Die Beklagte hat ein bewusstes Vortäuschen von Beschwerden aus einer Unvereinbarkeit der auch nach der Operation vom 8.1.2002 geschilderten andauernden Beschwerden und Beeinträchtigungen mit den auf den sichergestellten Fotos und Videobändern dokumentierten Urlaubs- und Freizeitaktivitäten des Klägers in den Jahren 2002 und 2003 abgeleitet. Die diese Annahme bestätigende Einschätzung des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Dr. med. P., welchem die Schmerzangaben des Klägers in Ausmaß und Intensität aggraviert erschienen (Bl. 298 d.A.), tragen entsprechende Feststellungen zwar nicht. Der Sachverständige hat anlässlich seiner ergänzenden mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 13.11.2009 angegeben, eine Sichtung des ihm überlassenen Foto- und Filmmaterials entgegen der ausdrücklichen Vorgaben des Beweisbeschlusses vom 14.3.2008 (Bl. 371 d.A.) unterlassen zu haben (Bl. 451 d.A.). Der Senat war deshalb gehalten, die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu wiederholen. bb) Nach dem Ergebnis des orthopädischen Gutachtens des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Schm. vom 13.9.2011 (Bl. 641 ff. d.A.) steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), dass der Kläger aus seiner - unstreitig vorhandenen und degenerativ bedingten - orthopädischen Erkrankung im HWS-Bereich resultierende erhebliche Beschwerden und Funktionsstörungen vorgetäuscht hat. Der Sachverständige hat sowohl die vorliegenden Arztberichte aus dem Jahr nach der Operation vom 8.1.2002 als auch die Beschwerdenschilderungen des Klägers zu dessen Freizeit- und Urlaubsaktivitäten, wie sie sich aus dem Foto- und Filmmaterial aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim - 613 Js 4103/03 - ergeben, zueinander in Bezug gesetzt. In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Dr. P. und dem vom Landgericht Freiburg bestellten Sachverständigen Dr. R. (Bl. 343 d.A.) hat der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige die sich aus den ärztlichen Unterlagen ergebenden Beschwerdenschilderungen und Befunde mit den dokumentierten Sport- und Freizeitaktivitäten des Klägers für absolut unvereinbar und nur durch ein demonstratives und aggravatorisches Verhalten des Klägers bei den jeweiligen Untersuchungssituationen für erklärbar gehalten. Der Senat folgt dem. (1) Der Sachverständige hat seiner Begutachtung acht ärztliche Befundberichte im Zeitraum vom 17.4.2002 bis zum 20.3.2003 zugrunde gelegt, welche angebliche massive und hochgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule dokumentieren. Danach hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum durchgehend über heftigste Schmerzen im Nacken-, Arm- und Schulterbereich, stark eingeschränkte Beweglichkeit und Kraftlosigkeit der Arme, insbesondere des linken Arms, und eine hochgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes, später sogar aller Gelenke, geklagt. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht vom 11.11.2004 (Bl. 141 d.A.) hat der Kläger ferner angegeben, im fraglichen Zeitraum überwiegend eine Halskrause getragen zu haben. (2) Demgegenüber zeigen die Fotos und Videoaufnahmen den Kläger bei unterschiedlichsten Sport- und Freizeitaktivitäten. Lediglich auf einer einzigen Aufnahme - von Weihnachten 2001 (Video 1), also vor der Operation vom 8.1.2002 - ist der Kläger mit einer weichen, locker angelegten Halskrawatte zu sehen. Alle übrigen Aufnahmen zeigen den Kläger mit einer völlig freien Beweglichkeit von Kopf und Halswirbelsäule ohne jegliche Anzeichen einer Schmerzreaktion. Auf etlichen Aufnahmen ist der Kläger sogar bei solchen Aktivitäten - wie etwa Tennisspielen, Radfahren und Schwimmen - zu sehen, welche nach der Einschätzung des Sachverständigen eine gute Funktion der Halswirbelsäule voraussetzen. Eine Schonung des linken Arms hat der Sachverständige auf keiner einzigen Aufnahme feststellen können, ebenso wenig Anzeichen für die vom Kläger behauptete Kraftminderung der Arme. Im Gegenteil: Die Aufnahmen aus der Zeit um Ostern 2002 (Video 2) - also nicht einmal drei volle Monate nach der Operation - zeigen den Kläger ohne Halskrause beim Zuprosten, bei der Suche nach Ostereiern und beim Entenfüttern. Bei sämtlichen vorgenannten Aktivitäten hat der Sachverständige spontane freie Rechts- und Linksrotationen des Kopfes bis 70 Grad und eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne erkennbare Schmerzempfindungen festgestellt. Demgegenüber hatte der Internist Dr. Sch. am 15.3.2002 (Bl. 577 d.A.), also nur zwei Wochen vorher, noch bescheinigt, dass der Kläger eine geplante Reha-Maßnahme „aufgrund der Schwere der vorliegenden Symptomatik“ und der „ausgeprägten Schmerzempfindungen“ nicht antreten könne. Eine entsprechende Besserung des Gesundheitszustandes innerhalb von nur zwei Wochen hat der Sachverständige für medizinisch nicht erklärbar erachtet (Bl. 665 d.A.). Ebenso wenig hat der Sachverständige mit dem im Film dokumentierten Zustand an Ostern 2002 für vereinbar gehalten, dass der Kläger sich nur zwei Wochen später am 17.4.2002 bei dem von der A. Krankenversicherung AG beauftragten Prof. Dr. L. mit angelegter Halskrawatte und „hochgradiger Bewegungseinschränkung in allen Ebenen und diffuser Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit über der gesamten HWS“ (Bl. 106 ff. d.A.) vorgestellt hat. Spätere Fotoaufnahmen aus der Zeit vom 9. bis 12.5.2002 zeigen den Kläger beim Fahrradfahren am Genfer See; an sein Fahrrad ist ein Kinderfahrrad angehängt, auf welchem sein Sohn sitzt. Eine Halskrawatte trägt der Kläger auch auf diesen Aufnahmen nicht. Der Sachverständige hat auch hier konstatiert, dass der Kläger den Kopf ohne erkennbare Schmerzreaktionen sehr weit nach rechts und links drehen könne. Nur vier Tage später - am 16.5.2002 - stellte der Kläger sich mit Halskrawatte zur Nachkontrolle im Städtischen Klinikum Karlsruhe (Bl. 28 d.A.) vor, wo er eine massive Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule demonstrierte und über heftigste beidseits in die Oberarme ausstrahlende Nackenschmerzen und über Kraftlosigkeit der Oberarme klagte. Passiv ließ sich die Halswirbelsäule in der Untersuchungssituation kaum bewegen, besonders die Drehbewegungen wurden sofort abgeblockt. Palpatorisch konnte hingegen eine Verspannung der Muskulatur im Nacken-Schulterbereich nicht festgestellt werden. Dass der Kläger mit den beschriebenen Beschwerden Fahrrad fahren und zusätzlich ein angehängtes Kinderfahrrad ziehen könnte, erscheint dem Senat nicht vorstellbar. Nur zehn Tage nach dieser Untersuchung zeigen die Aufnahmen den Kläger bei seiner Geburtstagsfeier am 26.5.2002 wiederum ohne Halskrawatte mit freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Weitere Szenen aus der Zeit bis Anfang 2003 zeigen den Kläger beim Tennisspielen, beim Tanzen mit einem Kind in beiden Armen, beim Tragen eines Kindes auf dem Rücken und auf der Schulter und beim Spielen mit Kindern am Strand und im Wasser mit Schlauchboot und Boot, wobei der Kläger vorwärts und rückwärts ins Wasser springt. Bei all diesen Aktivitäten hat der Sachverständige ebenfalls eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt. Anhaltspunkte für eine sonstige körperliche Behinderung oder Beeinträchtigung waren nicht erkennbar. Der Sachverständige hat hierdurch die zwischenzeitlich immer wieder erhobenen ärztlichen Befunde im Sinne massiver hochgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkungen als widerlegt angesehen. Diese beruhten allein auf den Beschwerdenschilderungen und Schmerzangaben des Klägers. Gegenüber dem von den H. Versicherungen beauftragten Gutachter Prof. Dr. med. W. hatte der Kläger Anfang 2003 sogar angegeben, den Kopf seit dem Unfallereignis so gut wie gar nicht mehr bewegen zu können (Bl. 71 d.A.). Der Sachverständige hat in plausibler Weise dargelegt, dass der Kläger eine Objektivierung seiner Angaben durch Beweglichkeitsprüfungen in keinem Fall zugelassen, vielmehr unter Schmerzangabe durch heftige Muskelanspannung abgeblockt hat. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger - durch Foto- und Filmaufnahmen jeweils kurz vor und nach den Untersuchungen widerlegte - Bewegungseinschränkungen vorgespiegelt hat. Diese Einschätzung sieht der Senat auch dadurch bestätigt, dass der Kläger unrichtige Angaben zum Tragen der Halskrawatte gemacht hat. Der Kläger hat - unter anderem - anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht vom 11.11.2004 (Bl. 141 d.A.) angegeben, im fraglichen Zeitraum überwiegend eine Halskrawatte getragen zu haben. Tatsächlich ist der Kläger auf keiner der Aufnahmen mit Halskrawatte zu sehen. Dass der Kläger die jeweiligen Aktivitäten unterbrochen haben sollte, um die Halskrawatte eigens für die Bild- und Filmaufnahmen abzunehmen, erscheint dem Senat lebensfremd. Die Angaben des Klägers werden auch dadurch widerlegt, dass die Urlaubsaufnahmen diesen häufig mit entblößtem Oberkörper zeigen, der eine durchgehende Bräunung der Kopf-, Hals- und Oberkörperregion aufwies. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger die Halskrawatte - mit Ausnahme der Zeit vor der Operation vom 8.1.2002 - ausschließlich zu den Arztbesuchen getragen hat. Die Behauptung des Klägers, er habe seinerzeit starke Schmerzmittel eingenommen, rechtfertigt keine andere Bewertung des aufgezeigten Widerspruchs. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Kläger gerade und ausschließlich auf sämtlichen Foto- und Filmaufnahmen völlig schmerzfrei gewesen sein will. Der dort festgehaltene Eindruck eines völlig unbeschwerten, das Leben mit seiner Familie genießenden Menschen lässt sich mit den Beschwerdenschilderungen des Klägers nicht in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Angaben des Klägers in der gegenüber der Beklagten erteilten „Selbstauskunft“ vom 14.2.2002 - insbesondere „Rotation in der HWS total eingeschränkt“ und „Tag und Tag extreme Schmerzen“ (Bl. 332 d.A.) - als falsch. Der Senat geht ferner davon aus, dass der in seinem Beruf gescheiterte und wegen Anlagebetruges rechtskräftig zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilte Kläger die tatsächlich nicht vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgetäuscht hat, um sich beträchtliche Versicherungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und weiteren Versicherungsverträgen zu erschleichen. Die Beklagte war mithin zur außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt. 2. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Versicherungsfall Berufsunfähigkeit aufgrund seiner orthopädischen Erkrankung bereits vor der Kündigung des Versicherungsvertrages eingetreten war. Weil der Kündigung lediglich Wirkung ex-nunc zukommt und bereits begründete Ansprüche deshalb fortbestehen, wäre die Beklagte hierfür auch über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus - bis zu einem eventuellen Wegfall der Leistungspflicht nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 7 BB-BUZ - einstandspflichtig. (1) Berufsunfähigkeit im Sinne der § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BB-BUZ, die Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden sind, liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen aus den vorgenannten Gründen zur Berufsausübung außerstande gewesen, so gilt ferner die Fortdauer dieses Zustandes gemäß § 2 Abs. 3 BB-BUZ als Berufsunfähigkeit. (2) Der Kläger hat sich unter ausdrücklichem Hinweis auf § 2 Abs. 3 BB-BUZ zum einen auf einen „Ärztlichen Befund“ des Dr. Me. vom 29.10.2003 (Bl. 22 d.A.) berufen, nach dem seit Anfang Dezember 2002 [da durchgehende Beschwerden seit dem im Dezember 2001 diagnostizierten Bandscheibenvorfall beschrieben werden, muss es richtig „2001“ heißen] eine mehr als 50%ige Berufsunfähigkeit bestehe und dies auf nicht absehbare Zeit. Des Weiteren hat der Kläger sich in dem von ihm am 14.12.2002 ausgefüllten Formular „Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit bei Angestellten“ (Bl. 331 d.A.) auf die - für die A. Krankenversicherung AG erstellten - Gutachten des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. L. berufen, der am 17.4.2002 weiterhin Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 15.5.2002 festgestellt hat (Bl. 106 d.A.) und am 3.12.2002 aufgrund einer Nachuntersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliege und auf nicht absehbare Zeit von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen sei. Damit hat der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BB-BUZ dargelegt. Dies hat das Landgericht verkannt, indem es gemäß dem Beweisbeschluss vom 28.2.2005 (Bl. 157 d.A.) lediglich darüber Beweis erhoben hat, ob der Kläger (dauerhaft) zur Berufsausübung außerstande ist (§ 2 Abs. 1 der Bedingungen), nicht aber ob dies seit Dezember 2001 zumindest für die Dauer von 6 Monaten und einem Tag einmal der Fall gewesen ist. Des Weiteren berücksichtigt die zeitliche Einschränkung der Beweiserhebung auf den Zeitraum ab März 2003 (Bl. 226 d.A.) nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der vom Versicherungsnehmer behauptete Eintritt der Berufsunfähigkeit ist (zuletzt Beschl. v. 20.6.2007 - IV ZR 3/05 - VersR 2007, 1398 m.w.N.). Dies war nach dem Vorbringen des Klägers aber schon ab Dezember 2001 der Fall. (3) Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Schm. kann nach einer Auswertung der Foto- und Filmaufnahmen indessen nicht davon ausgegangen werden, dass die orthopädische Erkrankung des Klägers mit Funktionsstörungen verbunden gewesen ist, welche diesen an seiner Berufsausübung voraussichtlich dauernd hätten hindern könnten; darüber hinaus steht fest, dass dies im fraglichen Zeitraum auch nicht für die Dauer von sechs Monaten - und einem Tag - ununterbrochen der Fall gewesen ist. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, die von dem Sachverständigen mit dem geschilderten Beschwerdebild für unvereinbar erachteten (sportlichen) Aktivitäten seien ärztlich empfohlen worden. Für den Eintritt des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit ist allein maßgeblich, ob die Berufsausübung hindernde funktionelle Einschränkungen vorhanden sind. Die dokumentierten Aktivitäten belegen, dass dies nicht der Fall gewesen ist. 3. Dem Kläger ist schließlich auch nicht der Nachweis gelungen, bereits vor der Kündigung des Versicherungsvertrages wegen einer psychischen Erkrankung bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen zu sein. a) Allerdings hat der Kläger die behauptete Berufsunfähigkeit schon erstinstanzlich auch auf psychische Beschwerden gestützt, ohne dass das Landgericht dem nachgegangen wäre. Unter Berufung auf das vom Landgericht Nürnberg-Fürth eingeholte psychosomatisch-psychotherapeutische Fachgutachten der Prof. Dr. med. d. Z. vom 28.12.2006 hat der Kläger geltend gemacht, seine Berufsfähigkeit sei auch durch psychische Beschwerden beeinträchtigt, die sein orthopädisches Grundleiden verstärkt und sich in der Folge zu einer eigenständigen Erkrankung weiterentwickelt hätten. Bereits im Mai 2002 hätten sich Anhaltspunkte für eine Mitwirkung psychischer Symptome ergeben, weswegen der PD Dr. L., Neurochirurgische Klinik des Städtischen Klinikums Karlsruhe, neben der üblichen physikalischen und krankengymnastischen Behandlung unbedingt eine nervenärztliche Mitbetreuung empfohlen habe. b) Die zweitinstanzlich bestellte Sachverständige Dr. med. Bi. hat in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom 6.8.2012 (Bl. 711 ff. d.A.) hirnorganische Defizite, Vitalstörungen oder Störungen der Mnestik, Konzentration oder Auffassung sicher ausschließen können, ebenso halluzinatorische oder Wahnsymptome. Hinweise auf eine schwere psychische Störung hat sie weder anlässlich ihrer eigenen Untersuchung des Klägers noch in den Berichten der behandelnden Personen finden können. Für den hier relevanten Zeitraum von Ende 2001 bis 2003 hat die Sachverständige eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - als Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung nach entscheidenden Lebensveränderungen oder belastenden Lebensereignissen - für nachvollziehbar gehalten. Dies erkläre die vom Kläger geschilderten psychischen Beschwerden in den Zeiten der behandlungsbedürftigen orthopädischen Erkrankung, der privaten Insolvenz und der Ermittlungsverfahren bis hin zur Untersuchungshaft im Jahr 2003. Aufgrund erheblicher Aggravation könnten allerdings Ausmaß und Schwere der ohnehin lediglich reaktiven Störung nicht dargestellt werden. Dass auf dieser Grundlage die Feststellung die Berufsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Störungen ausscheidet, geht zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht wirksam fristlos gekündigt hätte. aa) Bereits bei der Prüfung der Koordination durch die Sachverständige Dr. Bi. (Bl. 722 d.A.) war dieser beim Finger-Nase-Versuch ein gezieltes Vorbeizeigen beidseits aufgefallen, während sich bei anderen schwierigeren Prüfungen - z.B. Romberg - keinerlei Auffälligkeiten zeigten. Gegenüber der Dipl. Psychologin R.-W., welche die testpsychologischen Untersuchungen durchführte, bot der Kläger zumindest zu Beginn phasenweise ein kognitiv extrem eingeschränktes, psychomotorisch starres Bild mit einzelnen fast bizarr anmutenden Verhaltensweisen, welches ihn als Patienten mit einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung oder einer sonstigen schweren hirnorganischen Erkrankung wirken ließ. Teilweise schien er die Testleiterin selbst bei einfachsten Aussagen nicht zu verstehen und gab vor, nicht einmal zu wissen, wo rechts und links ist, teilweise setzte er sich scherzhaft über die Durchführungsregeln hinweg mit der Folge nicht valider Testergebnisse. Erst auf den Hinweis, dass ein bestimmter Test unter anderem bei Fahrtauglichkeitsuntersuchungen eingesetzt werde, verhielt der Kläger sich kurzzeitig weniger auffällig. Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung zeigte sich ein extrem schwankendes, wechselhaftes und teilweise widersprüchliches Bild. So waren teils durchschnittliche, teils sogar sehr gute intellektuelle Leistungen feststellbar, während andere Testleistungen - teilweise weit - unter dem Durchschnittsbereich der entsprechenden Alterspopulation lagen. Letzteres steht nicht nur mit dem Ergebnis der Testungen in eklatantem Widerspruch, welche dem Kläger - soweit er eine ausreichende Leistungsmotivation zeigte - normgerechte Intelligenzleistungen bescheinigten, sondern auch mit dem Eindruck, den der Kläger in den mündlichen Verhandlungen des Senats vom 10.11.2010 und vom 16.1.2013 hinterlassen hat. Der Kläger konnte dem Verlauf der mündlichen Verhandlungen einschließlich der Anhörung der beiden Sachverständigen konzentriert folgen; eine geordnete Darstellung seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Beschwerden war ihm ohne weiteres möglich. Die Sachverständigen Dr. Bi. und R.-W. haben die widersprüchlichen Ergebnisse mit einer eingeschränkten Testmotivation des Klägers erklärt. Diese Erkenntnis haben die Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise - unter anderem - auf das Ergebnis des Amsterdamer Kurzzeitgedächtnistests (AKGT) aus dem testpsychologischen Fachgutachten vom 1.8.2012 gestützt. Dabei handele es sich um ein sogenanntes Beschwerdevalidierungsverfahren zur Erfassung negativer Antwortverzerrungen und unzureichender Leistungsmotivation, welches dem Kläger als Test des Kurzzeitgedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit präsentiert worden sei. Die Testaufgaben seien so einfach zu bewältigen, dass Kinder ab einem Alter von neun Jahren und Patienten mit neurologischen Krankheitsbildern wie Schädel-Hirn-Traumen oder Hirntumoren in der Lage seien, in einer Zeit von bis zu 15 Minuten Punktwerte im Normalbereich - 85 bis 90 Punkte - zu erreichen. Obwohl dem Kläger die vereinfachte Testversion vorgegeben worden sei, habe sich die Testung sehr mühsam gestaltet. Im Ergebnis habe der Kläger in einer Bearbeitungszeit von 25 Minuten lediglich einen Punktwert von 71 erreicht. Allerdings könne lediglich ein Teil der - auch bei anderen Testungen - gezeigten Defizite mit den Nebenwirkungen der vom Kläger - angeblich - eingenommenen Schmerzmittel erklärt werden. Das extreme Ausmaß der Auffälligkeiten spreche mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger unterhalb seines tatsächlichen Fähigkeitsniveaus arbeite und eine eingeschränkte Testmotivation vorliege. bb) Auf dieser Grundlage haben die beiden Sachverständigen übereinstimmend auf Aggravation geschlossen, welche eine abschließende Beurteilung der Belastbarkeit des Klägers ausschließe. Auch für den hier relevanten Zeitraum vor Kündigung des Versicherungsvertrages haben die Sachverständigen unter Einbeziehung der Einschätzungen der den Kläger untersuchenden und behandelnden Personen keine - belastbaren - Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer Depression oder sonstigen psychischen Erkrankung feststellen können. Die Sachverständige Dr. Bi. hat hervorgehoben, dass ihr eine Bewertung der Stimmung, wie der Kläger sie anlässlich der Untersuchung durch die Sachverständige in einer Stimmungskurve (Bl. 764 d.A.) abgebildet habe, welche für die Jahre ab 2001 bis 2012 einen durchgehend gleichmäßigen Nullwert zeige, in ihrer gesamten ärztlichen Laufbahn noch nie begegnet sei. Eine solche Bewertung stehe vor allem aber in massivem Gegensatz zu der nach Sichtung des Bild- und Filmmaterials feststellbaren guten und gehobenen Stimmungslage, welche sich insbesondere auch in der gelösten Modulation der Stimme des Klägers ausdrücke. Die Sachverständige hat eine andere Beurteilung auch nicht auf das psychosomatisch-psychotherapeutischen Fachgutachten der Prof. Dr. med. d. Z. vom 28.12.2006 stützen können. Dieses beruhte allein auf einer eigenen - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest als fragwürdig zu bewertenden - Beurteilung des Klägers durch Angaben zum Beck'schen Depressionsinventar; eine eigene Befundung war nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund fehlt es an hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen für das von dem Kläger beantragte schmerztherapeutische Gutachten. c) Mithin ist der dem Kläger obliegende Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht erbracht. Es kann deshalb offen bleiben, wie der Umstand zu werten ist, dass der Kläger als versicherte Person sich in dem Zeitraum, für den er Versicherungsleistungen verlangt, zumindest zeitweise - vom 23.3. bis zum 11.7.2003 - in Untersuchungshaft befand und schon deshalb an der Berufsausübung gehindert war. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert war auf 229.672,05 € festzusetzen. Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bemisst sich der Streitwert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenzahlung. Rückstände bei Klageeinreichung erhöhen diesen Streitwert. Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.