Urteil
5 U 356/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2013:0320.5U356.12.0A
2mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Von dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages kann nur ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermittler, der erkennbar nicht von einem Versicherer betraut ist, beauftragt, für ihn als Vertragspartner tätig zu werden. Das kann nicht aus Betreuungsvermerken auf dem Versicherungsschein hergeleitet werden.(Rn.16)
(Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2012 - 14 O 109/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages kann nur ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermittler, der erkennbar nicht von einem Versicherer betraut ist, beauftragt, für ihn als Vertragspartner tätig zu werden. Das kann nicht aus Betreuungsvermerken auf dem Versicherungsschein hergeleitet werden.(Rn.16) (Rn.18) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2012 - 14 O 109/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist die Schwiegertochter der am 26.6.1921 geborenen Frau I.B., die seit vielen Jahren befristete Unfallversicherungsverträge bei der S. Versicherungsgruppe unterhielt. Ihr Sohn, der der Klägerin seine etwaigen Ansprüche abgetreten hat, beantragte im April 2007 für seine Mutter eine Seniorenunfallschutzversicherung bei der Familienschutz Versicherung AG. Sie wurde am 20. 4. 2007 policiert. Der Versicherungsschutz begann am 1.5.2007 und verlängerte sich nach Ablauf eines Jahres für den Fall, dass er nicht zuvor gekündigt wurde, um jeweils ein weiteres Jahr. Für den Versicherungsfall Unfalltod sah der Vertrag eine Leistung von 5000 € vor. Der Antrag wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten aufgenommen. Der Versicherungsschein trug den Vermerk: "Für Sie zuständige Generalagentur: P.B.." Zum Zeitpunkt der Antragstellung litt die Schwiegermutter der Klägerin an Demenz und befand sich in der Pflegestufe I. Am 16.9.2011 - Frau I.B. befand sich zu diesem Zeitpunkt seit mehr als 20 Monaten, nämlich seit dem 1.1.2009, in Pflegestufe II - stürzte die Schwiegermutter der Klägerin, erlitt einen Halswirbelbruch und verstarb am 5.10.2011. Der Versicherer lehnte es ab, die Todesfallleistung zu zahlen, weil nach den - von der Klägerin nicht vorgelegten - Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherte Personen in der Pflegestufe II nicht versicherungsfähig seien. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Todesfallleistung sowie auf Unfall- und Krankenhaustagegeld für elf Tage (5330 €) sowie auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Sie meint, die Beklagte schulde diese Beträge als Schadenersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten als Versicherungsmaklerin. Die Beklagte trete nicht ausdrücklich als Versicherungsvertreterin auf; der von ihr verwendete Begriff der Agentur sei vielschichtig. Im Internet werbe sie damit, seit vielen Jahren private und geschäftliche Kunden als Versicherungsagentur zuverlässig, bedürfnisgerecht und allumfassend zu beraten. Diese Verpflichtung zur Beratung habe die Beklagte verletzt, weil sie den Versicherungsnehmer, der eine bedarfsgerechte Unfallversicherung für seine erkennbar demente Mutter gesucht habe, nicht über die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des vorgeschlagenen Versicherers fehlende Versicherungsfähigkeit bei Eintritt in die Pflegestufe II aufgeklärt habe. Wäre ihr Ehemann darüber aufgeklärt worden, hätte er ein von anderen Versicherern angebotenes Produkt, das für den streitigen Versicherungsfall Deckung gewährt hätte, erworben. Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es einem Hinweis an die Klägerin entsprechend ausgeführt, die Beklagte sei bei Aufnahme des Versicherungsantrags nicht als Versicherungsmaklern aufgetreten; sie habe auch nicht einen solchen Anschein erweckt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.2012 - 14 O 109/12 an die Klägerin 5330 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe als Versicherungsvertreterin gehandelt und im Übrigen keine Beratungspflichten verletzt. II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht - aus abgetretenem Recht - kein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten bei Abschluss des Unfallversicherungsvertrages durch ihren Ehemann für ihre Schwiegermutter zu. Es kann dahinstehen, ob eine - in diesem Rechtsstreit nicht konkret vorgetragene - Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Seniorenunfallschutzversicherung, die die Versicherungsfähigkeit bei Eintritt in die Pflegestufe II von selbst erlöschen lässt (zur Auslegung früherer, nicht auf eine bestimmte Pflegestufe abstellender Klauseln LG Saarbrücken, zfs 2011, 580), trotz des Verbots der §§ 23, 32 VVG wirksam ist, oder ob sie sich bei Abschluss eines solchen Vertrages mit einer sich in der Pflegestufe I befindlichen Person als überraschende und damit aus diesem Grund unwirksame Klausel erweist, oder ob wenigstens den Versicherer in einem solchen Fall besondere Hinweis- und Beratungspflichten treffen können. Die Klägerin hat nicht den Versicherer in Anspruch genommen. Die Beklagte haftet dem Ehemann der Klägerin als dem Versicherungsnehmer jedenfalls nicht. 1. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus abgetretenem Recht wegen Verletzung einer Beratungspflicht aus einem Versicherungsmaklervertrag (§§ 280 Abs. 1, 652 BGB i.V.m. § 93 Abs. 1 HGB) zu. a. Zwar hätten einen Versicherungsmakler als den "treuhänderischen Sachwalter" des Versicherungsnehmers - unabhängig von dem seit dem 22.5.2007 geltenden, also nach Antragstellung in Kraft getretenen Recht (§§ 42b Abs. 1, 42c, 42e VVG a.F. = § 60 Abs. 1, 61, 63 VVG n.F.) - auch schon bei Vermittlung der hier streitigen Seniorenunfallschutzversicherung im April 2007 besondere Sorgfaltspflichten getroffen. Er wäre gehalten gewesen, auf der Grundlage einer möglichst umfassenden Marktanalyse ein den Bedürfnissen der versicherten Person bestmöglich genügendes Versicherungsprodukt auszuwählen und anzubieten, dessen Vor- und Nachteile im Vergleich zu anderen, das zu versichernde Interesse gleichfalls deckenden Produkten darzustellen und so dem Versicherungsnehmer eine abwägende Wahl zu ermöglichen. Dem hätte das, wie die Klägerin behauptet schlichte Angebot der von dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Seniorenunfallschutzversicherung angesichts des Alters und des bereits eingetretenen Pflegezustands der versicherten Person in keiner Weise genügt. b. Die Klägerin hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht weder den ausdrücklichen noch den konkludenten Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages mit der Beklagten auch nur behauptet. Von dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages kann - wie § 652 BGB zeigt - nur ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvermittler, der erkennbar nicht von einem Versicherer betraut ist, selbst beauftragt, für ihn, den Versicherungsnehmer, als Vertragspartner, tätig zu werden und ihm einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz nachzuweisen und zu vermitteln (OLG Karlsruhe VersR 2002, 737). Die Klägerin hätte also darlegen (und gegebenenfalls beweisen) müssen, dass ihr Ehemann an die Beklagte herangetreten wäre mit der Bitte, ihm für seine Mutter die passende Unfallversicherungsdeckung nach Feststellung dessen, was auf dem Markt angeboten wird, zu beschaffen (vgl. BGH, Urt.v. 25.3.1987 - IV a ZR 224/85 - VersR 1987, 663; OLG Düsseldorf VersR 1973, 74). Dass ihr Ehemann die Beklagte in solcher Weise ihm gegenüber rechtlich verpflichtet hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch ein dahin gehendes schlüssiges Verhalten beider ist nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung die Verfügung über Antragsformulare eines Versicherers oder den Abdruck eines Betreuungsvermerks auf der Versicherungspolice - der allerdings im damals entschiedenen Streitfall auf einen als "Assekuranzmakler" auftretenden "Betreuer" Bezug nahm - nicht genügen lässt, einen Vermittler als Versicherungsvertreter zu betrachten (BGH, Urt.v. 22.9.1999 - IV ZR 15/99 - VersR 1999, 1481). Das bedeutet indessen keineswegs umgekehrt, dass solche Umstände den Vermittler als Versicherungsmakler erscheinen lassen. Kennzeichen eines Versicherungsmaklers ist, dass er die unabhängige Vermittlung von Versicherungsprodukten unterschiedlicher Versicherer anbietet, eine sorgfältige Auswahl unter ihnen im Interesse eines bedarfsgerechten und gleichwohl günstigen Versicherungsschutzes verspricht und die Betreuung der Interessen des Versicherungsnehmers zu übernehmen bereit ist. Gerade weil den Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer gegenüber besondere rechtliche Pflichten zum Tätigwerden treffen, muss für beide erkennbar sein, dass sie auch rechtlich bindend übernommen werden sollen (VersRHdb/Matusche-Beckmann, 2.Aufl., § 5 Rdn. 195, 199 m.w.N.). Dafür bedarf es zwar keiner Courtagevereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Vermittler, weil die Zahlung der Maklervergütung im Versicherungsgeschäft in den meisten Fällen vom Versicherer übernommen wird. Jedoch ist schon in aller Regel davon auszugehen, dass ein verständiger Versicherungsnehmer bei Beantragung eines alltäglichen Versicherungsvertrages nicht davon ausgeht, mit dessen Vermittler zuvor einen besonderen Versicherungsmaklervertrag abzuschließen (OLG Hamm VersR 1996, 697). Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vermittler - wie hier - ausdrücklich als "Generalagenten" des Versicherers bezeichnet. Denn von einem Agenten eines anderen spricht man - nach deutschem Sprachgebrauch - allein dann, wenn eine Person für diesen anderen und nicht auch für einen selbst - unabhängig von einer Betrauung durch einen Versicherer - vermittelnd oder geschäftsbesorgend tätig wird. c. Allerdings können - wie § 59 Abs. 3 VVG es heute ausdrücklich bestimmt - Maklerpflichten auch denjenigen treffen, der im geschäftlichen Verkehr den Anschein erweckt, als Makler tätig zu sein. Die Grundlage eines solchen Anscheins hat die Klägerin indessen in tatsächlicher Hinsicht nicht vorgetragen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte, sei es durch ihre Bezeichnung oder ihre Selbstbeschreibung, sei es durch ihr Auftreten (OLG Hamm VersR 2010, 388), den Eindruck erweckt hätte, Maklertätigkeiten auszuüben, also sich vor allem bereit erklärt hätte, Angebote unterschiedlicher Versicherer für den Ehemann der Klägerin zu beschaffen. Das bestreitet die sich als Versicherungsvertreterin bezeichnende Beklagte. Die Klägerin selbst behauptet nichts Anderes. 2. Der Klägerin stehen auch nicht aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen die Beklagte als Versicherungsvertreterin - Generalagentin der Familienschutz Versicherung AG - zu. a. Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung bei Abschluss des Versicherungsvertrages aus §§ 42b Abs. 1, 42c, 42e VVG a.F. (§ 60 Abs. 1, 61, 63 VVG n.F.) scheitern daran, dass diese Vorschriften bei Antragsaufnahme und Abschluss des Vertrages noch nicht gegolten haben. b. Soweit die Rechtsprechung Schadensersatzansprüche des einen Vertragspartners gegen den rechtsgeschäftlichen Vertreter des anderen in Erwägung zieht, setzen sie voraus, dass der Vertreter als "Sachwalter" ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Abschluss des Geschäfts verfolgt hat, also gewissermaßen als Vertreter in eigener Sache gehandelt hat. Ein bloßes Provisionsinteresse genügt insoweit nicht (vgl. u.a. BGH Urt.v. 27.10.2005 - III ZR 71/05 - NJW-RR 2006, 109 m.w.N.). Das ist im Streitfall nicht erkennbar. 3. Allerdings ist der nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen angeblich eintretende Wegfall der Versicherungsfähigkeit der Schwiegermutter der Klägerin erst im Jahr 2009 - also unter Geltung des neuen VVG - geschehen. Daher hätte den Versicherer selbst grundsätzlich nach § 6 Abs. 4 VVG die Verpflichtung treffen können, den Versicherungsnehmer auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu beraten. Schon dagegen hätte indessen eingewandt werden können, dass sich der Versicherungsvertrag zugunsten der Schwiegermutter der Klägerin lediglich mangels Kündigung verlängert hat und daher selbst für den Versicherer kein besonderer Anlass bestand, den Fortbestand der Versicherungsfähigkeit zu prüfen. Den Versicherungsnehmer trifft eine solche schadensersatzbewehrte Verpflichtung nach dem Gesetz - § 61 VVG - aber ohnehin nicht (HK VVG/Rüffer, 2.Aufl., § 61 Rdn. 3; Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 3.Aufl., § 61 Rdn. 4). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 7011, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 546 ZPO fehlen.