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Urteil

5 U 463/11 - 63, 5 U 463/11

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:0327.5U463.11.63.0A
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Leitsätze
1. Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Anwendbarkeit Luxemburgischen Rechts bei Ansprüchen wegen Entwendung eines in Luxemburg zugelassenen Kraftfahrzeugs in Deutschland.(Rn.36) (Rn.41) 2. Zur Höhe der Entschädigung bei Inanspruchnahme eines Mietwagens nach Luxemburgischen Versicherungsbedingungen.(Rn.62)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 25.10.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 259/09 - werden zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 76 %, die Klägerin 24 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.095,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Anwendbarkeit Luxemburgischen Rechts bei Ansprüchen wegen Entwendung eines in Luxemburg zugelassenen Kraftfahrzeugs in Deutschland.(Rn.36) (Rn.41) 2. Zur Höhe der Entschädigung bei Inanspruchnahme eines Mietwagens nach Luxemburgischen Versicherungsbedingungen.(Rn.62) I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 25.10.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 259/09 - werden zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 76 %, die Klägerin 24 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.095,14 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung. Zwischen der Klägerin und der Beklagten, einer in Luxemburg ansässigen Versicherungsgesellschaft, bestand ein Kaskoversicherungsvertrag für das Fahrzeug Hyundai Tucson mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer A..., Erstzulassung 31.1.2008, das in Luxemburg unter dem Kennzeichen B… zugelassen war. Dem Vertrag (Bl. 15, 326 d.A.) lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen "Mobilé" der Beklagten (Bl. 53 d.A.) zu Grunde (im Folgenden: AVB). Die Klägerin hatte das versicherte Fahrzeug am 30.1.2008 für 25.470 € in Luxemburg erworben. Das Fahrzeug wurde am 21.1.2009 in W... bei einem Kilometerstand von 8.681 km gestohlen. Am selben Tag fand man es unfallbeschädigt - nach einem außergerichtlichen Gutachten vom 30.1.2009 mit wirtschaftlichem Totalschaden - wieder auf. Der Verkehrswert des Fahrzeugs vor dem Unfall hatte bei 22.000 € gelegen, der Restwert danach bei 7.240,00 € (Bl. 19, 329 ff. d.A.). Außerdem war ein fest installierter Navigator (Neupreis: 320 €) entwendet worden. Die Klägerin erwarb ausweislich einer Rechnung vom 18.2.2009 (Bl. 17 d.A.) einen neuen Hyundai Tucson zum Preis von 24.350 €. Bis zur Lieferung des Ersatzfahrzeugs im Zeitraum vom 22.1. bis zum 25.2.2009 mietete sie ein anderes Fahrzeug an, wofür Kosten in Höhe von insgesamt brutto 1.249,50 € (35 Tage à 30,00 € zzgl. 199,50 € MwSt.) anfielen (Rechnung vom 25.2.2009, Bl. 21 d.A.). Zur Vorfinanzierung schloss die Klägerin zwei Kreditverträge über 15.000 € und 3.619,50 €. In dem Zeitraum 11.3.2009 bis 15.5.2009 fielen hierfür Zinsen an in Höhe von 317,59 € bzw. 114,17 €. Mit Schreiben vom 15.5.2009 (Bl. 19 d.A.) regulierte die Beklagte den Versicherungsfall "Diebstahl" durch Abrechnung und Zahlung folgender Beträge: Abschlepp- und Unterbringungskosten 458,15 €, Mietwagenkosten 300,00 €, "Neuwert" des Fahrzeugs 22.000,00 €, abzüglich Restwert - 7.240,00 €, insgesamt: 15.518,15 €. Die Beklagte hat der Klägerin mit Rechnungen vom 16.10.2009 und vom 13.1.2010 Versicherungsprämien für die Fortführung des Vertrages in Bezug auf das von der Klägerin angeschaffte Ersatzfahrzeug gestellt. Die Klägerin, die in M... (Luxemburg) und in W... jeweils einen Wohnsitz unterhält, hat mit ihrer am 26.10.2009 beim Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage die Beklagte zunächst auf Zahlung eines Betrages von 5.074,42 € zuzüglich Prozesszinsen in Anspruch genommen. Im Einzelnen hat sie die Erstattung folgender Beträge begehrt: weitere Entschädigung für das Fahrzeug in Höhe der Differenz zwischen dem Neupreis des Ersatzwagens und dem Restwert 2.350,00 €, restliche Mietwagenkosten 949,50 €, Entschädigung für den entwendeten Navigator 320,00 €, Kreditzinsen Sparkasse (als Verzugsschaden) 317,59 €, Zinsen für privates Darlehen (als Verzugsschaden) 114,17 €, insgesamt: 4.051,26 €, ferner Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 €. Mit Schriftsatz vom 8.2.2010 (Bl. 130 d.A.) hat sie die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert, wonach sie nicht verpflichtet sei, die mit Rechnungen vom 16.10.2009 und 13.1.2010 geltend gemachte Versicherungsprämien für die Versicherung des Ersatzfahrzeugs zu bezahlen. Die Klägerin hat behauptet, ihr Hauptwohnsitz sei in Deutschland, das sei der Beklagten aufgrund früherer Korrespondenz auch bekannt gewesen. Außerdem sei die Frage des Wohnsitzes "ausführlich mit dem Versicherungsagenten der Beklagten in etlichen Telefonaten erörtert" worden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde aufgrund des Vertrags (Ziff. 1.4.4.4 AVB) Ersatz der Differenz zwischen dem von ihr für 24.350 € gekauften Neufahrzeug und dem Restwert des gestohlenen und total beschädigten. Zu den bis zur Auslieferung des Neuwagens aufgelaufenen Mietwagenkosten hat sie behauptet, die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L., habe am 9.2.2009 fernmündlich zugesichert, solche Kosten würden für 35 Tage von der Beklagten übernommen(Bl. 118 d.A.). Dessen ungeachtet hat die Klägerin eine entsprechende Verpflichtung der Klausel in Ziff. 1.4.3.7 AVB entnommen. Die Beklagte hat über den vorgerichtlich gezahlten Betrag hinausgehende Zahlungen verweigert. Sie hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken gerügt und die Wohnanschrift der Klägerin in M... als deren "Hauptwohnsitz" für maßgeblich gehaltenen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, bei dem zu erstattenden Kaufpreis für das Neufahrzeug sei gemäß Ziff. 1.4.4.4. AVB ein bei den Händlern zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung zu erzielender Rabatt von 3.690,50 € abzuziehen. Mietwagenkosten seien nur für den Zeitraum von 10 Tagen zu erstatten. Mit dem am 25.10.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken nach Vernehmung der Zeugin B. zur Bestellung und zum Datum der Auslieferung des Neufahrzeugs (Bl. 203 d.A.) und nach Einholung einer Rechtsauskunft zum luxemburgischen Recht (Bl. 230 d.A.) die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 3.420 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Es hat der Klägerin die Differenz zwischen dem von ihr für den Neuwagen gezahlten Kaufpreis und dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.350 €, Ersatz für den entwendeten Navigator in Höhe von 320 € sowie - unter Zugrundelegung der Ziff. 1.4.3.7 AVB - Mietwagenkosten in Höhe weiterer 750 € zugesprochen (35 x 30 € = 1.050 €, abzüglich der bereits gezahlten 300 €). Außerdem hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Beklagte will mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Sie bleibt bei ihren Einwänden gegen die internationale Zuständigkeit (Bl. 291 d.A.). Außerdem rügt sie, dass die Gewährung eines Rabatts bei der Wiederbeschaffung "über eine Versicherung" der "ganz übliche Weg in Luxemburg" sei (Bl. 292 d.A.). Außerdem weist sie darauf hin, dass der Navigator in dem gutachterlich festgestellten Kaufpreis von 22.000 € bereits enthalten gewesen sei. Was die Mietwagenkosten anbelangt, legt sie dar, die Erweiterung des relevanten Zeitraums auf 35 Tage beim Diebstahl rechtfertige sich daraus, dass der Versicherungsnehmer ein paar Tage benötige, um "sämtliche Unterlagen vorzulegen", woraufhin der Versicherer binnen (weiterer) 30 Tage entschädige. Die Erweiterung auf 35 Tage falle aber fort, wenn das Fahrzeug kurz nach dem Diebstahl aufgefunden werde (Bl. 294, 295 d.A.). Die Beklagte greift den vom Landgericht positiv beschiedenen Feststellungsantrag mit der Erwägung an, das alte Versicherungsverhältnis setze sich nach luxemburgischem Recht fort, wenn kein neues Versicherungsverhältnis eingegangen worden sei (Bl. 295 d.A.). Demgegenüber begehrt die Klägerin mit ihrer am 10.4.2011 zugestellten Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.454,92 € (Zinsansprüche in Höhe von 317,59 € und 114,17 €, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €) zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen seit Zustellung der Anschlussberufungsschrift. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts Saarbrücken. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, ihr über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.454,92 € nebst 3,5 Prozent Zinsen seit Zustellung der Anschlussberufung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten. Nach ihrer Ansicht kommt es für die Höhe der Versicherungsleistung darauf an, was sie für das Neufahrzeug tatsächlich gezahlt hat, und nicht darauf, was sie eventuell an Rabatt hätte erzielen können. Sie trägt - unwidersprochen - vor, er sei kein Nachlass auf den Kaufpreis von 24.350 € gewährt worden (Bl. 307, 308 d.A.). Die Mietwagenkosten für 35 Tage stützt sie auf die vom Landgericht anwendete Klausel in Ziffer 1.4.3.7 AVB (Bl. 308/309 d.A.). Mit ihrer Anschlussberufung begehrt sie weiterhin die Erstattung der aufgelaufenen Kreditzinsen für zwei Darlehen in Höhe von 317,59 € und 114,17 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 €. Verzug sei am 11.3.2009 eingetreten (Bl. 309 d.A.). Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.6.2012 (Bl. 362 d.A.) über den für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs benötigten Zeitraum durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 5.12.2012, Bl. 378 d.A.). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 9.2.2010 (Bl. 127 d.A.), vom 20.7.2010 (Bl. 178 d.A.) und vom 28.9.2010 (Bl. 203 d.A.) sowie des Senats vom 13.6.2012 (Bl. 355 d.A.) und vom 27.2.2013 (Bl. 396 d.A.). II. Berufung und Anschlussberufung sind unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a. Zu Recht hat das Landgericht Saarbrücken seine örtliche (internationale) Zuständigkeit bejaht. (1) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt für den vorliegenden Fall aus Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO. Danach kann ein Versicherer, der - wie hier die Beklagte - seinen "Wohnsitz" (Art. 60 EuGVVO) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, bei Klagen des Versicherungsnehmers in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Diese Voraussetzungen, über die das erkennende Gericht gemäß Art. 59 Abs. 1 EuGVVO unter Anwendung seines eigenen, hier also des deutschem Rechts zu befinden hatte, lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung vor (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Art. 2 EuGVVO Rdn. 17). Die Klägerin unterhielt einen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 BGB) in W..., mithin im Gerichtsbezirk des Landgerichts Saarbrücken. Dort verfügte sie über eine Wohnung, in der sie polizeilich gemeldet war und in der sie sich nach ihrem, von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag zumindest außerhalb der Schulferien - ihr Sohn geht in W... zur Schule (Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 20.7.2010, Bl. 179 d.A.) - überwiegend aufhält. Der Diebstahl des Fahrzeugs erfolgte im Anschluss an eine Nacht, die die Klägerin mit Bekannten in W... verbracht hatte. Das alles zeigt, dass die Klägerin diesen Ort - zumindest auch - als Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse ansieht (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808). Dass sie in Luxemburg einen (weiteren) Wohnsitz unterhält, ändert daran nichts (siehe § 7 Abs. 2 BGB). Wo sich der Hauptwohnsitz befindet, ist unerheblich, weil jeder Wohnsitz für den Betroffenen einen allgemeinen Gerichtsstand begründet (RG, Urt. v. 5.4.1921 - VII 563/20 - RGZ 102, 86; Geimer in: Zöller, a.a.O., Art. 2 EuGVVO Rdn. 19; Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 13 ZPO Rdn. 1). Die Beklagte wird dadurch auch nicht unangemessen benachteiligt. Den europarechtlichen Regelungen liegt die Erwägung zugrunde, dass der Versicherer kompetenzrechtlich nicht schutzwürdig sei (vgl. Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 9 A.1 Rdn. 1). Der Beklagten ist es daher zuzumuten, sich ggf. auch im Ausland gegen die Klage ihres (auch) dort wohnhaften Vertragspartners zu verteidigen. (2) Die in Ziff. 2.4.4. der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, wonach "für alle aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten […] ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Abkommen, zuständig" sind, schließt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorliegende Verfahren nicht aus. Gemäß Art. 13 EuGVVO unterliegen Vereinbarungen über die Zuständigkeit in Versicherungssachen strengen Restriktionen. Sie dürfen lediglich in den dort abschließend genannten Fällen getroffen werden, von denen hier, wie das Landgericht zutreffend ausführt, keine einschlägig ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils (dort Seite 6) Bezug. Ergänzend ist anzumerken, dass die in Artikel 13 Nr. 3 EuGVVO vorgesehene Ausnahme hier jedenfalls auch deshalb nicht eingreift, weil der dort genannte Fall nach allgemeiner Auffassung lediglich eine Derogation des forum delicti commissi (Artikel 10 EuGVVO), nicht jedoch des allgemeinen Gerichtsstands aus Artikel 9 Abs. 1 EuGVVO ermöglichen soll (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Art. 14 EuGVVO Rdn. 3; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, Art. 13 EuGVVO Rdn. 4). (3) Das für die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2 erforderliche besondere Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) hat das Landgericht ebenfalls zu Recht bejaht. Es besteht jedenfalls dann, wenn sich der Prozessgegner außergerichtlich einer entsprechenden Forderung berühmt hat (siehe BGH, Urt. v. 12.7.2011 - X ZR 56/09 - GRUR 2011, 995). Das ist hier der Fall, nachdem die Beklagte der Klägerin Prämienrechnungen übersandt und die Zahlung angemahnt hat. b. Zu Unrecht wendet die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 3.420 € nebst Zinsen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen Diebstahls des versicherten Fahrzeugs in dieser Höhe. (1) Auf das Vertragsverhältnis ist luxemburgisches Recht anzuwenden. Das folgt aus den versicherungsvertragsrechtlichen Kollisionsvorschriften der Art. 7 ff. EGVVG, auch in Verbindung mit Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, jeweils in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall maßgeblich, weil der streitgegenständliche Versicherungsvertrag im Geltungsbereich des EG-Vertrags belegene Risiken deckt, es sich nicht um einen Rückversicherungsvertrag handelt und er ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 15.2.2008 (Bl. 25, 125 d.A.) vor dem 16.12.2009 abgeschlossen worden ist (vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, vor Art. 7 EGVVG Rdn. 7). Ob die Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne ihres "faktischen" Lebensmittelpunkts (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1975 - IV ZR 103/73 - NJW 1975, 1068) in Luxemburg oder in Deutschland hatte, ist ohne Belang. Wäre gewöhnlicher Aufenthalt in Luxemburg gewesen, so folgte die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts aus Art. 8 EGVVG a. F., weil das versicherte Risiko in Luxemburg belegen war. Bei der Versicherung eines Fahrzeugs ist wegen Art. 7 Abs. 2 EGVVG nämlich darauf abzustellen, in welchem Mitgliedstaat das Fahrzeug in ein amtliches Register einzutragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält. Das war hier - anders als vom Landgericht irrtümlich angenommen - Luxemburg (amtliches Kennzeichen: BB BBBB). Wäre gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland gewesen, so käme die in Ziff. 2.4.4 AVB getroffene Rechtswahl zum Tragen (Art. 9 Abs. 1 EGVVG a. F.). Die Parteien durften danach das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen war, hier Luxemburg, für anwendbar erklären. (2) Der Versicherungsfall "Diebstahl" im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eingetreten. (a) Der zwischen den Parteien geschlossene Fahrzeugversicherungsvertrag umfasst ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 15.2.2008 (Bl. 326 d.A.) in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen "mobilé" (Bl. 53 ff. d.A.) u.a. eine Versicherungsleistung bei "Diebstahl" ("vol"), die in Ziff. 1.4.1.2 AVB näher beschrieben wird. Versichert sind danach "unter Vorbehalt der allgemeinen und spezifischen Ausschlüsse und bis zur Höhe der in der Tabelle der Haftungsgrenzen und Selbstbehalte (Abschnitt 4) angegeben Beträge die nicht beeinflussbaren Sachschäden infolge des Abhandenkommens oder der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs, wenn diese durch einen Diebstahl, einen Diebstahlversuch, einen Diebstahl mit Gewaltanwendung und/oder Bedrohung des berechtigten Halters des versicherten Fahrzeugs entstehen, sofern bei den zuständigen Justiz- oder Polizeistellen unverzüglich Anzeige erstattet wurde" (Ziff. 1.4.1.2 AVB). (b) Dass der Versicherungsfall Diebstahl eingetreten ist, ist unstreitig und überdies vom Landgericht bindend festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, siehe S. 8 des Urteils, Bl. 262 d.A.). Nach dem Vortrag der Klägerin wurde das versicherte Fahrzeug entsprechend der Diebstahlsanzeige vom 21.1.2009 (Bl. 29 d.A.) in der Nacht vom 20. auf den 21.1.2009 entwendet. Die Beklagte, die mit Schreiben vom 15.5.2009 (Bl. 19 d.A.) den Versicherungsfall als Diebstahl ("vol") abgerechnet hatte, wenn auch freilich in geringerer Höhe als von der Klägerin jetzt beansprucht, hat diese Sachdarstellung im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie mit Schriftsatz vom 17.8.2010 (Bl. 194 d.A.) den "Versuch, hier einen Gewahrsamsbruch in der Gewahrsamssphäre der Klägerin zu konstruieren" als Fehlschlag qualifiziert, ist diesen Ausführungen nicht mit Substanz zu entnehmen, dass der durch Vorlage von Polizeiprotokollen eingehend dargestellten Sachverhalt, der zweifellos eine Entwendung im Rechtssinne darstellt, in Abrede gestellt werden sollte. Die Annahme des Landgerichts, der Versicherungsfall "Diebstahl" sei eingetreten, wird von der Berufung im Übrigen auch ausdrücklich hingenommen (siehe etwa S. 4/5 der Berufungsbegründung, Bl. 293/294 d.A.). (3) Der Höhe nach beläuft sich die von der Beklagten aufgrund des Vertrages zu zahlende Entschädigung auf 3.420 €. (a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Beklagte schulde der Klägerin eine weitere Entschädigung für das entwendete Fahrzeug in Höhe von 2.350 €. Auszugehen ist für die Entschädigung eines "Diebstahlschadens" von Ziff. 1.4.4.5 AVB. Deren Satz 2 lautet: "Gelangt das versicherte Fahrzeug vor Ablauf der 30-Tage-Frist nach der Schadenanzeige bei F. Assurances wieder in den Besitz des Versicherungsnehmers, erfolgt die Entschädigung gemäß Ziffer 1.4.4.3." Die damit in Bezug genommene "Allgemeine Entschädigungsregel" unterscheidet nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur: "Das versicherte Fahrzeug ist wirtschaftlich zu reparieren, wenn die von F. Assurances zu zahlende Entschädigung unter der Differenz zwischen dem Ersatzwert und dem Schrottwert liegt bzw. dieser entspricht. Liegt die von F. Assurances zu zahlende Entschädigung über der Differenz zwischen dem Ersatzwert und dem Schrottwert, ist das versicherte Fahrzeug nicht wirtschaftlich zu reparieren. […] Ist das versicherte Fahrzeug nicht mehr wirtschaftlich zu reparieren, entspricht die Entschädigung seinem Ersatzwert abzüglich des Schrottwerts. […]" Ergänzend dazu heißt es in Ziff. 1.4.4.4 AVB: "Wenn am Tage das Schadensfalles die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Das versicherte Fahrzeug ist ein PKW, Das versicherte Fahrzeug wurde vor weniger als 12 Monaten erstmalig zugelassen, Das versicherte Fahrzeug hat einen Kilometerstand von weniger als 30.000 km, Die Reparaturkosten übersteigen 50 Prozent des Katalogwerts des versicherten Fahrzeugs oder das Fahrzeug wurde gestohlen, entspricht die Entschädigung für das Fahrzeug am Tage des Schadensfalls dem Katalogwert für ein mit dem versicherten Fahrzeug identisches Neufahrzeug, abzüglich evtl. Rabatte, Nachlässe, des Schrottwerts und evtl. Selbstbehalte." Das Landgericht hat die Voraussetzungen dieser Klausel zu Recht bejaht. Sie ist schon deshalb ohne weiteres auf den Fall des Diebstahls anwendbar, weil sie ihn ausdrücklich erwähnt. Das Landgericht hat nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass am Tag des Schadensfalls, hier des Diebstahls am 21.1.2009, der versicherte PKW weniger als 12 Monate zuvor (nämlich am 30.1.2008) erstmalig zugelassen war, einen Kilometerstand von weniger als 30.000 km (nämlich 8.681 km) aufwies und gestohlen wurde. Daraus ergibt sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe des Katalogwerts für ein mit dem versicherten Fahrzeug identisches Neufahrzeug "abzüglich evtl. Rabatte, Nachlässe, des Schrottwerts und evtl. Selbstbehalte", hier mithin in Höhe von 24.350 € abzüglich 7.240 € Schrottwert. Unter Berücksichtigung der für das Fahrzeug vorgerichtlich entschädigten 14.760 € verbleibt ein geschuldeter Betrag von 2.350 €. Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, dass das Landgericht zur Berechnung der Entschädigung anstelle der von ihr für richtig gehaltenen 22.000 € den mit Rechnung vom 18.2.2009 (Bl. 17 d.A.) belegten Anschaffungspreis des von der Klägerin ersatzweise erworbenen Fahrzeugs in Höhe von 24.350 € zugrunde gelegt hat. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem erworbenen Ersatzfahrzeug "um dasselbe Modell wie der zuvor gestohlene PKW" gehandelt habe (Bl. 11 d.A.). Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwieweit sich die beiden Fahrzeuge unterscheiden sollten. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Differenz zu dem von ihr gezahlten, durch Gutachten ermittelten Betrag in Höhe von 22.000 € mit dem "zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung zu erzielenden Rabatt" in angeblicher Höhe von 3.690 € erkläre (Bl. 51 d.A.). Dem ist nicht zu folgen. Aus dem in erster Instanz nur auszugsweise, zwischenzeitlich vollständig vorliegenden Wertgutachten (Bl. 23, 329 d.A.) erschließt sich, dass der darin angegebene und von der Beklagten liquidierte Betrag in Höhe von 22.000 € (brutto) den Wert des versicherten Fahrzeugs vor dem Schadensfall ("valeur avant sinistre") bezeichnet und damit gerade nicht den gemäß Ziff. 1.4.4.4. der AVB geschuldeten Katalogwert, auch nicht unter Berücksichtigung eines vermeintlich zu erzielenden Rabatts. In Anbetracht dessen hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise den von der Klägerin gezahlten Anschaffungspreis gemäß Rechnung vom 18.2.2009 als nach den Versicherungsbedingungen maßgeblichen "Katalogwert für ein mit dem versicherten Fahrzeug identisches Neufahrzeug" angenommen. Die Beklagte kann die vom Landgericht zugesprochene Höhe des Anspruchs nicht mit dem Argument angreifen, wenn in den Versicherungsbedingungen vom Katalogwert gesprochen werde, handele es sich denknotwendig um den Katalogwert, der in Luxemburg existiere. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung vom 18.2.2009, die den Anschaffungspreis des Ersatzfahrzeuges belegt, stammt von einem in Luxemburg ansässigen Vertragshändler. Im Übrigen sei angemerkt, dass der als Ersatz beschaffte Neuwagen sogar billiger gewesen ist als das versicherte Fahrzeug. Der in der Berufungsinstanz erneuerte Einwand der Beklagten, von dem Katalogpreis seien "in Luxemburg übliche" Rabatte oder Nachlässe in Abzug zu bringen, verfängt ebenfalls nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass ein Rabatt oder Nachlass auf den Katalogpreis bei der Bemessung der geschuldeten Entschädigung nur berücksichtigt werden könne, wenn dieser tatsächlich gewährt oder trotz Angebots nicht in Anspruch genommen werde. Die einschlägige Klausel in 1.4.4.4 AVB berücksichtigt allein "eventuelle" Nachlässe. Das ist dahin zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer (nur) das erstattet erhalten soll, was er tatsächlich aufwenden muss und dass der Vorteil eines (ausgehandelten) Nachlasses letztlich dem Versicherer zugute kommt. Ein bloß hypothetischer Nachlass ist demgegenüber nicht geeignet, den versicherungsvertraglichen Anspruch zu mindern. (c) Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin auch einen weiteren Betrag in Höhe von 320 € wegen des unstreitig entwendeten Navigators zugesprochen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass dieser Navigator 320 € gekostet habe und aus dem versicherten Fahrzeug entwendet worden sei. Außerdem hat sie sich auf den Versicherungsschein und eine Leistungsbeschreibung der Beklagten (Bl. 30 d.A.) berufen, wonach Navigationssysteme als "Zubehörteile" bis zu einem Wert von 500 € mitversichert seien. Die Beklagte ist diesem durch die Vertragsdokumente substanziierten Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten. Ihre mit der Berufung unter Beweisantritt erhobene Behauptung, der Navigator sei in dem gemäß Gutachten festgestellten Kaufpreis von 22.000 € "selbstverständlich" enthalten (Bl. 294, 322 d.A.), geht fehl. Das von der Beklagten angesprochene Gutachten stellt gerade nicht auf den Kaufpreis (Katalogpreis) eines entsprechenden Fahrzeuges ab, deren Ersatz die Beklagte nach dem Vertrag schuldet, sondern auf den - insoweit überhaupt nicht maßgeblichen - Wert des versicherten Fahrzeugs vor dem Schadensfall ("valeur avant sinistre"). (d) Das Landgericht hat der Klägerin - im Ergebnis - zu Recht auch zusätzliche Mietwagenkosten in Höhe weiterer 750 € zugesprochen. Einschlägige vertragliche Grundlage ist zunächst Ziff. 1.4.1.9 AVB. Danach schuldet der Versicherer die Versicherungsleistung "Ersatzfahrzeug", wenn dies in den Besonderen Bedingungen des Vertrages vereinbart ist. Das war hier ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 25 d.A.) der Fall und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Voraussetzung der Versicherungsleistung ist gemäß Ziff. 1.4.1.9.1 AVB, dass ein unter Ziffer 1.4 aufgeführter Schadensfall - hierzu zählt auch der Diebstahl -, unmittelbar zur Folge hat, dass der Versicherte das versicherte Fahrzeug nicht mehr benutzen kann oder dass dieses gemäß den Straßenverkehrsbestimmungen nicht mehr verkehrstüchtig ist. Zu den versicherten Leistungen zählt in diesem Fall auch die Erstattung von Mietkosten an den Versicherten, wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um einen PKW handelte und der Versicherte entweder ein anderes Fahrzeug als dasjenige anmietet, das von dem von der Beklagten genehmigten Fahrzeugvermieter angeboten wurde, oder er ein Fahrzeug bei einem nicht von der Beklagten genehmigten Fahrzeugvermietungsunternehmen anmietet (Ziff. 1.4.1.9.2 und 1.4.1.9.4 AVB). All diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie infolge der Entwendung des mit einem Totalschaden wieder aufgefundenen Fahrzeugs einen Ersatzwagen anmieten musste. Die Beklagte bestreitet das dem Grunde nach nicht. Was die Zeitdauer anbelangt, für welche Mietwagenkosten zu ersetzen sind, kommt es in Fällen der vorliegenden Art gemäß Ziff. 1.4.1.9.6 AVB auf die "zum Kauf eines anderen Fahrzeugs nach Angaben von Sachverständigen erforderliche Zeit" an. Die genannte Klausel regelt zunächst eine Höchstdauer von zehn Tagen. Für den Schadensfall "Diebstahl" wird diese in der Tabelle der Haftungsgrenzen und Selbstbehalte (Abschnitt 4; in Ziff. 1. 4.1.9.1 ist auf diese Tabelle verwiesen) unter dem Stichwort "Ersatzfahrzeug - anderes Fahrzeug als das vom zugelassenen Vermieter angebotene oder Fahrzeugmiete bei einem nicht zugelassenen Vermieter (das versicherte Fahrzeug ist ein PKW)" auf 30 Tage erweitert (Bl. 111 d.A.). Zugleich ist dort bestimmt, dass die Ersatzleistung 30 € pro Tag beträgt. Dieser Betrag ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, im Sinne einer Tagespauschale und daher brutto zu verstehen. In zeitlicher Hinsicht bleibt es aber auch nicht bei der Ausdehnung der Miethöchstdauer auf 30 Tage. Das Landgericht hat Ziff. 1.4.3.7 AVB angewendet (S. 10 des Urteils, Bl. 264 d.A.), welche die Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen der Versicherungsleistung "Ersatzfahrzeug" gewährt werden, bei einem Schadenfall, der im Rahmen der Versicherungsleistung "Diebstahl" gemeldet wird, auf 35 Tage anhebt. Konkrete Anhaltspunkte, die mit Blick auf die Vereinbarung der Klausel Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sieht der Senat nicht. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe diese - unter Ziff. 1.4.3 ("Optionale Bestimmungen", Bl. 79 d.A.) aufgeführte - Zusatzoption als Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Vollkaskoversicherung vereinbart und hierfür eine zusätzliche Prämie gezahlt (Bl. 122 d.A.). Sie hat insoweit eine Ablichtung der "Conditions Particulières", bezogen auf das Risiko "Remplacement de Vehicule", vorgelegt (Bl. 125 d.A.). Die Beklagte hat diese Vereinbarung nicht bestritten. Zu Recht hat die Beklagte indessen beanstandet, dass das Landgericht vorliegend dem Charakter der vorstehenden Haftungsgrenze im Sinne einer "Höchstdauer" nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Der Senat hat deshalb Beweis erhoben darüber, ob ein Zeitraum von 35 Tagen (hier also bis zum 25.2.2009) für den Kauf eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs "erforderlich" war. Er ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. vom 5.12.2012 sowie der glaubhaften Schilderung der Klägerin und der in erster Instanz vernommenen Zeugin B. davon überzeugt, dass die Frage zu bejahen ist. Die Zeugin B., Geschäftsführerin des von der Klägerin eingeschalteten Kfz-Betriebs, hat in ihrer Vernehmung vom 28.9.2010 angegeben, es seien seinerzeit in Deutschland keine Fahrzeuge erhältlich gewesen. Man habe das Fahrzeug dann in Luxemburg bestellt, und es sei am 23.2.2009 geliefert worden. Man habe noch Parksensoren in die Stoßstange eingebaut und das Fahrzeug sodann am 25.2.2009 ausgeliefert. Der Sachverständige Dr. P. konnte zwar keine absolut sicheren Angaben dazu machen, welche Fahrzeuge genau im Bereich Belgien/Luxemburg vorrätig gewesen seien und demzufolge eine Wiederbeschaffungsdauer von 35 Tagen weder definitiv als erforderlich bestätigen noch ausschließen. Er hat aber dargelegt, schon das Modell Hyundai Tuscon als solches sei ein offensichtlich selten angebotenes gewesen, die konkrete Modellvariante Lounge noch seltener. Ein identisches Neufahrzeug habe Anfang 2009 nur dann beschafft werden können, wenn sich dieses bereits in der entsprechenden Modellvariante im Bereich Europa oder gegebenenfalls Belgien/Luxemburg befunden habe. Eine Wiederbeschaffungsdauer von 35 Tagen sei vor diesem Hintergrund prinzipiell denkbar (S. 7, 8 des Gutachtens, Bl. 384, 385 d.A.). Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die belegte tatsächliche Bestell- und Auslieferungszeit die Grenze des bedingungsgemäß "Erforderlichen" überschritten hätten. (4) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Insoweit ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Vorschriften über die Prozesszinsen - unabhängig vom Vertragsstatut - als Folge des Eintritts der Rechtshängigkeit für alle Inlandsprozesse maßgeblich sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 1357; vgl. auch Ernst, in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 291 Rdn. 5, m.w.N.). Die vom Landgericht zugrunde gelegten Zinssätze, die unterhalb des gesetzlichen Zinssatzes (§ 291 Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) liegen, werden in dieser Instanz nicht angegriffen. c. Das Landgericht hat auch dem negativen Feststellungsantrag der Klägerin - im Ergebnis - zu Recht stattgegeben. Die Prämien, welche die Beklagte von der Klägerin für den im Februar 2009 erworbenen Neuwagen angefordert hat, haben keine vertragliche Grundlage. (1) Die Klägerin hat in ihrer Klageerweiterung vom 8.2.2010 (Bl. 130 d.A.) zunächst unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte ihr nach Eintritt des Schadensfalles am 25.2.2009 ein Angebot über den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages für den Ersatzwagen gemacht habe, welches sie aber nicht angenommen habe. Die Beklagte hat diesen Vortrag der Klägerin zum fehlenden Abschluss eines Versicherungsvertrags der Sache nach nicht bestritten. Gerichtsbekannt kommen auch in Luxemburg privatrechtliche (Versicherungs-)Verträge durch Angebot und Annahme zustande. Wenngleich dem Richter bezüglich der Anwendung ausländischen Rechts (vgl. § 293 ZPO) eine Ermittlungspflicht obliegt, die sich nicht in den Grenzen und Formen des Tatsachenbeweises zu halten braucht und die auch nicht davon abhängt, ob die ausländischen Rechtsgrundsätze streitig oder unstreitig sind, durfte das Landgericht aufgrund des Nichtbestreitens der Beklagten hier zulässigerweise davon ausgehen, dass auch nach luxemburgischen Recht der Vertrag in Bezug auf das neu erworbene Fahrzeug nicht wirksam fortgesetzt worden ist, und ohne Verstoß gegen § 293 ZPO von weiteren Ermittlungen absehen (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1992 - IX ZR 233/90 - NJW 1992, 2026; BAG, Urt. v. 10.4.1975 - 2 AZR 128/74 - MDR 1975, 874; Geimer in: Zöller, a.a.O., § 293 Rdn. 17). (2) Prämien sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt geschuldet, dass der alte Vertrag fortgeführt worden wäre. Der jetzt mit der Berufung unter Beweiserbieten erhobene Einwand der Beklagten, nach luxemburgischen Recht setze sich das alte Kasko- und Kraftfahrthaftpflichtversicherungsverhältnis grundsätzlich auch in Bezug auf ein neues Fahrzeug fort, sofern kein neuer Vertrag abgeschlossen werde (Bl. 295 d.A.), geht ins Leere. Denn aus dem von der Klägerin - auf Aufforderung des Senats - vorgelegten Versicherungsschein der "Bâlois Assurances" Nr. ...920 (Bl. 336 ff. d.A.) ergibt sich, dass die Klägerin während der hier maßgeblichen Rechnungsperiode für das neue Fahrzeug Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherungsunternehmen unterhielt. 2. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg. a. Das Landgericht hat die von der Klägerin auf Verzug gestützte Ansprüche auf Ersatz verauslagter Kreditzinsen in Höhe von 317,59 € und 114,17 € für den Zeitraum 11.3.2009 bis 15.5.2009 mit der Begründung abgewiesen, Verzug habe frühestens am 15.6.2009 eintreten können. Es hat das der Klausel in Ziff. 2.2.5.2 AVB entnommen. Danach "erbringt" der Versicherer "die vereinbarte Leistung, sobald er im Besitz aller sachdienlichen Auskünfte über Eintritt und Umstände des Schadensfalls sowie gegebenenfalls über den Schadensbetrag ist", und die "geschuldeten Summen werden innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Festsetzung gezahlt"; nach Ablauf dieser Frist laufen "die Verzugszinsen von Rechts wegen zum gesetzlichen Zinssatz". Das Landgericht hat die "Festsetzung" auf den Tag des Anerkennungsschreibens vom 15.5.2009 datiert und die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten, vorher eingetretene Vermögensnachteile unter Verzugsgesichtspunkten zu ersetzen (S. 12 des Urteils, Bl. 266 d.A.). Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dargetan, die konkrete Zweifel an der Richtigkeit jener landgerichtlichen Feststellungen begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu Unrecht sucht sie den Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs schon zum 11.3.2009 zu entnehmen. Ihr Einwand, die Fälligkeit der Entschädigung richte sich nicht nach Ziff. 2.2.5.2, sondern nach Ziff. 1.4.4.5 der Versicherungsbedingungen, verfängt nicht. Diese Bestimmung kommt nur dann zum Tragen, wenn ein gestohlenes Fahrzeug nicht innerhalb von 30 Tagen in den Besitz des Versicherungsnehmers zurückgelangt. Hier war es aber noch am Tag des Diebstahls wieder aufgefunden worden. b. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin von der Beklagten ebenfalls nicht beanspruchen. Ausweislich der vom Landgericht eingeholten Rechtsauskunft des Bezirksgerichts zu Luxemburg werden Rechtsanwaltskosten nach luxemburgischem Recht nicht von der Gegenpartei erstattet. Das Gericht kann die im Prozess unterliegende Partei lediglich dazu verurteilen, dem Obsiegenden einen pauschalen Betrag als Auslagenerstattung zu zahlen. Dieser Betrag erreicht jedoch in der Praxis regelmäßig nicht den Betrag der tatsächlich aufgewandten Kosten. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu Recht verneint. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.095,14 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die mit der Anschlussberufung verfolgten Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erhöhen ihn gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht. Zwar macht die Klägerin dieser Ansprüche in zweiter Instanz nunmehr selbstständig geltend, gleichwohl verlieren sie ihren Charakter als Nebenforderung nicht, weil die Beklagte mit ihrer Berufung nach wie vor gegen die Hauptforderung vorgeht (vgl. - für Zinsansprüche - Heinrich in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 4 Rdn. 17; OLG Koblenz, FamRZ 2006, 1839). Anderes gilt für die Zinsansprüche. Sie sind keine Nebenforderung zum eingeklagten Hauptanspruch, sondern ein eigenständiger Schaden wegen verzögerter Zahlung der vertraglich geschuldeten - nicht insgesamt rechtshängigen - Versicherungsleistung. Um eine angemessene Verteilung der Kosten zu erreichen, war der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Sinne eines Anteils von 1.023,16 € an einem (fiktiven) Streitwert von 6.118,30 € (5.095,14 € + 1.023,16 €) zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Kostenquote siehe BGH, Urt. v. 28.4.1988 - IX ZR 127/87 - NJW 1988, 2173, juris Rdn. 28, 29; Lackmann in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 4 Rdn. 6). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.