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Beschluss

5 W 31/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:0409.5W31.13.0A
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Leitsätze
Zur Bemessung der Vergütung eines Rechtsanwalts als Nachlasspfleger.(Rn.16) (Rn.21) (Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.10.2012 - Az. 18 VI 902/11 und 18 VI 905/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 10.200 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessung der Vergütung eines Rechtsanwalts als Nachlasspfleger.(Rn.16) (Rn.21) (Rn.24) Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.10.2012 - Az. 18 VI 902/11 und 18 VI 905/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 10.200 € festgesetzt. I. Am 17.5.2011 fanden Polizeibeamte der Kriminalpolizeiinspektion Saarbrücken drei Leichname, darunter diejenigen der beiden Erblasser, in deren Hausanwesen in Saarbrücken-.... Mit polizeilichen Schreiben vom 20.5.2011 an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Saarbrücken wurde mitgeteilt, dass in den drei Wohnungen des Hauses verschiedene Vermögenswerte, notarielle Urkunden etc. aufgefunden worden seien, und um alsbaldige Bestellung eines Nachlasspflegers gebeten (Bl. 1 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2011 haben Nachbarn der Erblasser, der Eheleute H. und W. G., beim Nachlassgericht den Antrag gestellt, zum Zweck der weiteren Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Saarbrücken eine Prozesspflegschaft anzuordnen (Bl. 12 d.A.). In dem Verfahren ging es darum, zu klären, ob Schäden am Haus der Antragsteller durch bauliche Gegebenheiten eines zum Nachlass gehörenden Anwesens verursacht wurden. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - hat mit Beschluss vom 28.11.2011 eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB angeordnet, weil die Erben unbekannt bzw. die Erbschaftsannahme ungewiss sei. Es hat die Beschwerdegegnerin zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin mit den Wirkungskreisen der Sicherung und der Verwaltung des Nachlasses bestellt (Bl. 28 d.A.). Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3, der zwischenzeitlich untergebracht gewesen war, hat das Amtsgericht die Anordnung der Nachlasspflegschaft am 23.1.2012 aufgehoben. Die Erben seien nunmehr bekannt, ein Erbschein erteilt (Bl. 47 d.A.). Die Nachlasspflegerin hat dem Amtsgericht unter dem 1.2.2012 in einem elfseitigen Schreiben über die Nachlasssituation berichtet (Bl. 51 d.A.). Unter dem 15.3.2012 hat sie beantragt, ihre Vergütung festzusetzen (Bl. 63 d.A.). Die letzte in Ansatz gebrachte Tätigkeit datiert vom 24.2.2012, mithin rund einen Monat nach der Aufhebung der Pflegschaft. Die Nachlasspflegerin hat hierzu in ihrem Vergütungsantrag erklärt, bei Aufhebung der Nachlasspflegschaft seien die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und ein vollständiger Bericht noch nicht möglich gewesen, so dass sie zur Beendigung des Verfahrens noch über den eigentlichen Pflegschaftszeitraum hinaus Zeit habe aufwenden müssen. Der Beteiligte zu 3 hat den mit dem Vergütungsantrag geltend gemachten Stundensatz von 120 € für übersetzt gehalten - mehr als 67 € seien keinesfalls gerechtfertigt (Bl. 87 d.A.) - und zudem pauschal Bedenken gegen den Zeitaufwand von 143 Stunden geäußert (Bl. 81 d.A.). Außerdem hat er - in einem von ihm persönlich gefertigten Schreiben vom 10.5.2012 - ausgeführt, die Nachlasspflegerin habe aus vorhandenen Unterlagen abgeschrieben und nachlässig und unvollständig gearbeitet (Bl. 82, 83 d.A.). Das Amtsgericht hat den Vergütungsantrag im Einzelnen überprüft (siehe Bl. 65-74 d.A.). Mit Beschluss vom 25.10.2012 (Az. 18 VI 902/11 und 18 VI 905/11) hat es die Vergütung für die Nachlasspflegerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 29.11.2011 bis zum 24.2.2012 auf 20.200,61 € festgesetzt (Bl. 96 d.A.). Nachlassvermögen sei vorhanden. Für die Höhe des Stundensatzes seien die besonderen Fachkenntnisse der Nachlasspflegerin als Rechtsanwältin zu berücksichtigen, darüber hinaus der erhebliche Aufwand in Bezug auf die Immobilien, laufenden Mahnverfahren und Prozesse, Zahlungsrückstände bei Energieversorgern und die insgesamt unklare rechtliche und tatsächliche Situation mit hohem Haftungsrisiko. Auch seien die Nachlassunterlagen im gesamten Wohnhaus über drei Etagen verstreut gewesen und hätten mühsam zusammengesucht werden müssen. Post sei seit 2008 teilweise nicht mehr geöffnet worden. Die Spannungen zwischen den Erben hätten die Pflegschaft zusätzlich erschwert (siehe auch das Schreiben der Nachlasspflegerin vom 19.9.2012, Bl. 89 d.A.). Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung all dessen einen Stundensatz von 120 € für grundsätzlich angemessen erachtet, ihn für die in Ansatz gebrachten Mitarbeiterstunden allerdings auf 25 € herabgesetzt (S. 4 des Beschlusses, Bl. 99 d.A.). Der Beteiligte zu 3 hat gegen den am 29.10.2012 zugestellten Beschluss am 29.11.2012 Beschwerde eingelegt. Im anwaltlichen Beschwerdeschriftsatz (versehentlich datiert auf den 30.5.2012) wendet er sich vornehmlich gegen die Anerkennung eines Stundensatzes von 120 €. Nach seiner Einschätzung kann von einer "außergewöhnlichen Werthaltigkeit" des Nachlasses nicht die Rede sein. Richtigerweise seien nicht elf, sondern lediglich neun, zudem teilweise mit Grundpfandrechten belastete Immobilien vorhanden (Bl. 106 d.A.). Er meint, es könne nicht allein auf den Aktivnachlass abgestellt werden. Das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) gebe für den hiesigen Fall einen Stundensatz von 33,50 € vor (Bl. 114, 115 d.A.). Besonders hohe Anforderungen an die Nachlasspflegschaft stellt der Beteiligte zu 3 in Abrede. Die anhängigen Mahnverfahren und Prozesse seien nicht von der Nachlasspflegerin eingeleitet oder geführt worden. Was Schwierigkeiten mit der Ordnung der Post anbelange, so hätten nach seiner Kenntnis die Eheleute W. und H. G. diese bereits 2010 gesichtet und überwiegend auch geöffnet und "weiterverarbeitet". Er vertritt die Auffassung, die Nachlasspflegerin sei nicht berechtigt, eine Vergütung für solche Aufgaben zu verlangen, deren Erledigung sie Dritten - einer Hausverwaltungsgesellschaft - übertragen habe. In zeitlicher Hinsicht rügt der Beteiligte zu 3, dass die Nachlasspflegerin auch Tätigkeiten nach der Aufhebung der Pflegschaft am 23.1.2012 abgerechnet habe (Bl. 106 d.A.). Schließlich erklärt er (in einem persönlichen Schreiben an das Amtsgericht Saarbrücken vom 5.2.2013), die Nachlasspflegerin habe den an sie gestellten Auftrag nicht adäquat erfüllt (Bl. 111 d.A.). Der Beteiligte zu 3 beantragt, die Vergütung der Nachlasspflegerin auf maximal 10.000 € festzusetzen. Die Nachlasspflegerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht darauf aufmerksam, dass das Aktivvermögen des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes über 450.000 € betragen habe (Bl. 108 d.A.). Nach ihrer Einschätzung war die Pflegschaft besonders schwierig. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 28.2.2013 (Bl. 116 d.A.) dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der Nachlasspflegerin ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig, aber unbegründet. 1. Die Festsetzung der Vergütung der Nachlasspflegerin ist nicht zu beanstanden. a. Die Vergütung für die Durchführung der Nachlasspflegschaft ist auf der Grundlage des § 1915 BGB zu ermitteln. Dieser verweist auf die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften. Wird eine Nachlasspflegschaft, wie hier, berufsmäßig geführt, bestimmt sich - abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) - die Höhe einer entsprechend § 1836 Abs. 1 BGB zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Nachlass nicht mittellos ist (§ 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei mittellosen Nachlässen ist § 3 VBVG maßgeblich. Danach beträgt die Vergütung für jede Stunde grundsätzlich 19,50 €. Sie erhöht sich, wenn der Nachlasspfleger "über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind", verfügt, in Stufen - je nach beruflicher Qualifikation - auf bis zu 33,50 €. Die für die Bemessung der Vergütung präjudizielle Frage, ob ein Nachlass "mittellos" ist, ist danach zu beantworten, ob hinreichende Mittel zur Bezahlung des Pflegers vorhanden sind. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Aktiv-Nachlass auszugehen. Eine Minderung durch Nachlassverbindlichkeiten - sei es, dass sie noch bestehen, sei es, dass sie nach dem Tod des Erblassers beglichen worden sind - erfolgt nicht (Senat, Beschl. v. 22.2.2013 - 5 W 433/12; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2013, 93; OLG München, Rpfleger 2006, 405; siehe auch Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2009, Rdn. 846; Saar in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, Anhang § 1836 Rdn. 22). b. Im vorliegenden Fall gelten für die Vergütung der als berufsmäßig eingesetzten Nachlasspflegerin die Regeln für nicht mittellose Nachlässe, mithin nicht das VBVG (jedenfalls nicht in unmittelbarer Anwendung). Aktivvermögen war ohne Zweifel vorhanden, selbst wenn zum Nachlass, wie der Beschwerdeführer vorträgt, anstatt elf nur neun und teilweise mit Grundpfandrechten belastete Immobilien gezählt haben. c. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf der Grundlage des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB korrekt festgesetzt. (1) Der für die eigene Tätigkeit der Nachlasspflegerin bewilligte Stundensatz von 120 € ist für die hiesige Fallgestaltung nicht unangemessen (zu dem Zeitaufwand von Hilfskräften siehe unten). (a) Bei der Bemessung des Stundensatzes hat das Nachlassgericht bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht einen weiten Ermessensspielraum (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2013, 93; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1903; OLG Hamm, Rpfleger 2011, 377). An die Vorgaben des § 3 Abs. 1 VBVG ist es bei einem - wie hier - vermögenden Nachlass nicht gebunden. Inwieweit die dortigen Stundensätze auch im Rahmen des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB zumindest als Orientierung dienen können, ist umstritten (siehe Weidlich in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1960 Rdn. 23; Locher in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1915 BGB Rdn. 33;). Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird vertreten, bei einfacher Nachlassabwicklung sei - je nach Qualifikation des Nachlasspflegers - prinzipiell von den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 VBVG auszugehen, mit zunehmendem Schwierigkeitsgrad solle der Ausgangswert jeweils angemessen erhöht werden (OLG Dresden, FamRZ 2007, 1833; siehe auch OLG Schleswig, FGPrax 2010, 140). Nach anderer Ansicht sind die Regelsätze des VBVG unangemessen niedrig und deutlich heraufzusetzen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1091; siehe auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 818 [110 € nicht beanstandet]; zum Problem Weidlich in: Palandt, 71. Aufl. 2012, § 1960 Rdn. 23, m.w.N.). Nach Ansicht des Senats können die Beträge des § 3 VBVG für die Ermittlung des Stundensatzes zwar einen ersten Anhaltspunkt bieten. Schematische Lösungen werden den Vorgaben des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB indessen nicht gerecht. Vielmehr sind stets die Umstände des einzelnen Falles anhand der dort aufgeführten Kriterien (Fachkenntnisse des Klägers, Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte) zu würdigen (nach Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2009, Rdn. 860, kann gegebenenfalls das Fünffache der Stundensätze des § 3 VBVG anzusetzen sein; siehe auch S. 27 der Beschlussempfehlung und Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 15/4874: "Insbesondere beim Nachlasspfleger können die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen […]"). (b) Berücksichtigt man die hohen Fachkenntnisse der Nachlasspflegerin (Rechtsanwältin) und betrachtet die Besonderheiten der in Rede stehenden Nachlasspflegschaft, so ist ein Stundensatz von 120 € nicht zu beanstanden. Es handelte sich um einen besonders komplexen Fall (siehe im Einzelnen die Darstellung im Bericht der Nachlasspflegerin vom 1.2.2012, Bl. 51 d.A.; zu den für die Bemessung der Schwierigkeit von Pflegschaftsgeschäften bedeutsamen Kriterien Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2009, Rdn. 840). Der Nachlass war umfangreich, die Pflegschaft mit einer Reihe komplizierter rechtlicher und tatsächlicher Probleme behaftet. Es hatte verschiedene Vollmachten der Erblasser gegeben, auf deren Grundlage Verfügungen getroffen worden waren, die von der Nachlasspflegerin als für etwaige Rückerstattungsansprüche relevant angesehen wurden. Unterlagen und Schriftverkehr betreffend die drei tot aufgefundenen Personen waren - so schon der Polizeibericht vom 20.5.2011 - in drei Wohnungen des Hausanwesens verstreut gewesen, die Post eines längeren Zeitraums jedenfalls teilweise ungeöffnet. Gerichtliche Verfahren waren anhängig, die Nachlasspflegerin hatte zahlreiche Mahn- und Vollstreckungsbescheide aufgefunden. Die Erblasser hatten mehrere Konten bei verschiedenen Banken unterhalten. Rechtlich relevanter Schriftverkehr musste gesichtet werden. Der Nachlass enthielt eine Reihe von Immobilien - auch in Frankreich (siehe Bl. 59 d.A.) -, die teilweise bebaut und vermietet waren, so dass für die Verwaltung gesorgt werden musste. Mit dem Umfang des zu verwaltenden Vermögens und den teilweise unübersichtlichen rechtlichen Beziehungen war ein erhöhtes Haftungsrisiko verbunden (hierzu Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2009, Rdn. 840, 841). Hinzu kamen Erschwernisse im Hinblick auf Spannungen zwischen den Miterben (siehe S. 4 des angefochtenen Beschlusses, Bl. 99 d.A.). Nimmt man all das zusammen, rechtfertigte die Tätigkeit der Nachlasspflegerin, auf der Grundlage eines Stundensatzes von 120 € abzurechnen (ebenso der Fall OLG Celle, Rpfleger 2012, 257; vgl. auch Bienwald in: Staudinger, BGB, 2004, § 1836 Rdn. 76 [Bruttostundensätze zwischen umgerechnet rund 100 € bis 150 € für den anwaltlichen Nachlasspfleger]; Leipold in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2010, § 1960 Rdn. 74, und Siegmann/Höger in: Bamberger/Roth, BGB, § 1960 Rdn. 19 [110 € für den anwaltlichen Nachlasspfleger bei Pflegschaft mittleren Schwierigkeitsgrads]; so auch OLG Hamm, Rpfleger 2011, 377). (c) Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese auf den besonderen Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft gestützte Einschätzung infrage zu stellen. Dass anhängige Mahnverfahren und Gerichtsprozesse nicht von der Nachlasspflegerin eingeleitet oder persönlich von ihr geführt worden sind, ändert nichts daran, dass sie sich darüber zu informieren und damit zu befassen hatte. Von allenfalls marginaler Bedeutung ist auch, ob, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, ein Teil der im Hausanwesen verstreuten und zu sichtenden Post im Jahr 2010 (damit im Übrigen vor dem Tod der beiden Erblasser) bereits durch andere Personen geöffnet und "weiterverarbeitet" wurde (siehe Bl. 106 d.A.). Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Nachlasspflegerin zwar Aufgaben - in Bezug auf die Hausverwaltung - habe "auslagern" dürfen (S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes, Bl. 106 d.A. i.V.m. S. 4 des angefochtenen Beschlusses, vorletzter Absatz, Bl. 99 d.A., und dem Schreiben des Beteiligten zu 3 persönlich vom 10.5.2012, Bl. 82 d.A.), dass sie für die Aufgabenerledigung Dritter aber keine Vergütung verlangen könne, geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nachlasspflegerin Tätigkeiten abgerechnet hätte, welche sie der Firma ... Immobilien übertragen hatte. Bei dem in ihrer Aufstellung angesetzten Zeitaufwand am 10.1.2012 im Zusammenhang mit der Hausverwaltung (Bl. 69 d.A.) handelt es sich um die (eigene) Überprüfung des Vertrags und das Sortieren und Ordnen von Unterlagen. Soweit sie für Letzteres eine Hilfsperson hinzuzog und auch hierfür einen vollen Stundensatz abrechnete, kann dahinstehen, ob sie hierzu berechtigt war, denn das Amtsgericht hat den geltend gemachten Satz insoweit auf 25 € herabgesetzt (S. 4 des Beschlusses, Bl. 99 d.A.; zur Abrechnung des Zeitaufwands von Hilfskräften Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2009, Rdn. 854-856; siehe auch auch KG, FamRZ 2008, 81, juris Rdn. 15). (2) Ohne Erfolg wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Abrechnung von Tätigkeiten nach der Aufhebung der Nachlasspflegschaft mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass für den Vergütungsanspruch nur der Zeitraum bis zum 23.1.2012 maßgeblich sei. Die Aufhebung erfolgte mit Beschluss vom 23.1.2012, der offenbar nicht förmlich zugestellt, sondern ausweislich eines entsprechenden Vermerks der Geschäftsstelle am 24.1.2012 abgesandt, der Nachlasspflegerin mithin frühestens am 25.1.2012 zugegangen ist. In ihrem Vergütungsantrag ist nach dem 25.1.2012 bis zum 24.2.2012 ein Zeitaufwand in einem Umfang von insgesamt noch rund 55 Stunden angesetzt. Das geschah zu Recht. Grundsätzlich besteht ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum, in dem der Nachlasspfleger tätig zu werden berechtigt und verpflichtet ist, mithin grundsätzlich während der Wirksamkeit der Pflegschaftsanordnung. Diese endet, wenn das Nachlassgericht sie gemäß § 1919 BGB aufhebt (Schwab in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 1919 Rdn. 2). Das bedeutet aber nicht, dass ein Nachlasspfleger seine Tätigkeit nunmehr schlicht einstellen könnte. Vielmehr darf und muss er seine Arbeit zu einem sachgerechten Ende führen, etwa indem er prüft, ob noch unaufschiebbare Maßnahmen geboten sind, und diese gegebenenfalls ausführt (vgl. § 1893 i.V.m. § 1698b BGB), ferner indem er den ihm obliegenden Bericht erstellt, Unterlagen zur Herausgabe vorbereitet und dem Erben übergibt. Unter dieser Prämisse kann ihm eine Vergütung auch noch für einen gewissen Zeitraum nach der Aufhebung der Pflegschaft zustehen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1981, 111, 112; BayObLG, Rpfleger 1980, 282, 283). Hier hat die Nachlasspflegerin mit ihrem Vergütungsantrag dargetan, sie habe im Zusammenhang mit einer sachgerechten Beendigung ihrer Aufgaben noch abschließende Maßnahmen treffen müssen. Der Auflistung ihrer Tätigkeiten ist das plausibel zu entnehmen. Nach dem 25.1.2012 geht es erkennbar im Wesentlichen um die Zusammenstellung von Unterlagen und ihre Übergabe, um die Vorbereitung und Erstellung des Berichts, um die Prüfung offener Rechnungen - zur Klärung einer womöglich unaufschiebbaren Bezahlung - und um die Erstellung des Vermögensverzeichnisses (zur Abrechenbarkeit des Zeitaufwands für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und eines Berichts vgl. das Beispiel bei Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2009, Rdn. 884). Das alles brauchte die Nachlasspflegerin nicht unentgeltlich zu tun. d. Der Einwand des Beschwerdeführers in seinem persönlichen Schreiben an das Amtsgericht Saarbrücken vom 5.2.2013, wonach die Nachlasspflegerin den an sie gestellten Auftrag nicht adäquat erfüllt habe, ist im hiesigen Verfahren unbeachtlich. Die Höhe der Vergütung hängt nicht davon ab, ob das Nachlassgericht oder der Erbe die Einschätzung des Nachlasspflegers zur Zweckmäßigkeit seines Handelns teilen (vgl. Senat, Beschl. v. 22.2.2013 - 5 W 433/12; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 141; OLG Hamm, Rpfleger 2011, 377, auch zu möglichen Ausnahmen in Evidenzfällen). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Ein Grund, gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO und richtet sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten Vergütung und dem im Beschwerdeantrag genannten Betrag.