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Beschluss

5 W 5/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0225.5W5.14.0A
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Leitsätze
Zur Abänderung einer ratenfreien Prozesskostenbewilligung nach Erhalt einer Vergleichssumme.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – Rechtspflegerin – vom 31.7.2013 – 16 O 178/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abänderung einer ratenfreien Prozesskostenbewilligung nach Erhalt einer Vergleichssumme.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – Rechtspflegerin – vom 31.7.2013 – 16 O 178/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. I. Das Landgericht Saarbrücken hat dem Beschwerdeführer mit in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2013 ergangenem Beschluss ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine erbrechtliche Stufenklage bewilligt. Im Termin haben die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, auf dessen Grundlage die Beklagte an den Kläger (Beschwerdeführer) 10.000 € zu zahlen hatte. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat mit Verfügung vom 2.4.2013 beim Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers angefragt, ob dieser bereits Zahlungen aus dem Titel erhalten habe, und darauf hingewiesen, dass erhaltene Beträge für eventuelle Forderungen der Gerichtskasse zurückzubehalten seien (Bl. 109 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 9.4.2013 erklärt, der Vergleichsbetrag sei am 25.3.2013 bei ihm eingegangen und am selben Tag an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden (Bl. 110 d.A.). Der Beschwerdeführer persönlich hat mit Schreiben um 16.4.2013 (Bl. 3 des PKH-Beihefts) mitgeteilt, von den erhaltenen 10.000 € seien 1.000 € Anwaltskosten abgezogen worden. Er habe dann sofort bei Dritten bestehende private Schulden "in der Reihenfolge ihres Entstehens seit 2009" zurückgezahlt, so dass ihm nichts verbleibe. Mit Verfügung vom 16.4.2013 hat die Rechtspflegerin dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers angekündigt, es sei beabsichtigt, einen Einmalbetrag für die aufgrund der PKH-Bewilligung gestundeten Beträge anzuordnen, da sich aufgrund der erhaltenen Zahlung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hätten (Bl. 111 d.A.). Der Beschwerdeführer persönlich hat hierauf mit Schreiben vom 21.4.2013 nochmals erklärt, er habe nach der Auszahlung der 9.000 € seine "Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung an privat beglichen" (Bl. 4 des PKH-Beihefts). Die Rechtspflegerin hat den Beschwerdeführer nach Beteiligung der Bezirksrevisorin mit Verfügung vom 25.4.2013 aufgefordert, Nachweise hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufnahme von Verbindlichkeiten beizubringen und diese detailliert zu erläutern. Sie hat unter dem 21.5.2013 ihn selbst sowie seinen Prozessbevollmächtigten an die Erledigung erinnert und am 12.6.2013 nochmals die Festsetzung eines Einmalbetrags in Aussicht gestellt (Bl. 5, 6 Rs. des PKH-Beihefts). Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.6.2013 ist sodann erklärt worden, der ausgezahlte Vergleichsbetrag sei in vollem Umfang "zur Begleichung vorrangiger Schulden" verwendet worden (Bl. 119 d.A.). Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 31.7.2013 (Bl. 114 d.A.) die Prozesskostenhilfeentscheidung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert und die Zahlung eines Einmalbetrags in Höhe von 2.903,61 € angeordnet. Er entspricht der Summe aus Gerichtskosten von 144 € (Kostenrechnung vom 20.3.2013, Bl. Ib d.A.), PKH-Vergütung von 1.289,37 € und weiterer Vergütung gemäß § 50 RVG in Höhe von 1.470,24 € (Kostenberechnung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 13.3.2013, Bl. 108 d.A.). Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 5.8.2013 zugestellt worden. Am 19.8.2013 hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Abänderungsbeschluss vom 31.7.2013 aufzuheben (Bl. 11 des PKH-Beihefts). In der Begründung heißt es, er habe mit den ihm ausgezahlten 9.000 € "offen stehende Gläubigeransprüche bedient". Die Rechtspflegerin hat unter dem 20.8.2013 darum gebeten, darzulegen, welche Beträge der Beschwerdeführer für welche "Kosten/Ansprüche" verwendet habe, zudem die Entstehungsdaten anzugeben und Nachweise beizufügen (Bl. 12 Rs. des PKH-Beihefts). Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers eine "Bestätigung" eines Herrn H. L. vom 8.9.2013 zur Akte gereicht, in welcher dieser bestätigte, er habe dem Beschwerdeführer, als dieser in soziale Not geraten sei, 15.000 € geliehen, wovon er am 25.3.2013 einen Teil von 9.000 € bar zurück erhalten habe (Bl. 16 des PKH-Beihefts). Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 24.9.2013 um Mitteilung gebeten, wann und unter welchen Zahlungsbedingungen Herr L. dem Beschwerdeführer die 15.000 € ausgezahlt habe (Bl. 18 Rs. des PKH-Beihefts). Eine Stellungnahme ist weder innerhalb der auf Antrag bis zum 22.10.2013 verlängerten Frist erfolgt noch danach. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.1.2014 (Bl. 22 des PKH-Beihefts) nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, trotz mehrfacher Aufforderung hätten die Zahlungsbedingungen des behaupteten Schuldverhältnisses des Prozesskostenhilfeschuldners zu einem Herrn L. nicht aufgeklärt werden können. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. 2. Maßgebliche Rechtsgrundlage sind die §§ 114 ff. ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung. Gemäß der Übergangsregelung in § 40 EGZPO bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Zeitpunkt, zu dem für den jeweiligen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt worden ist. Lag er, wie hier, vor dem 1.1.2014, gilt altes Recht. 3. Die Entscheidung der Rechtspflegerin beim Landgericht, die Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a.F. im Sinne der Anordnung eines zu zahlenden Einmalbetrags abzuändern, ist rechtmäßig. a. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a.F. kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Partei nunmehr in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen (OLG Celle, OLGR Celle 2007, 927). Eine prinzipiell relevante Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere darin liegen, dass der Partei aus dem Prozess etwas zugeflossen ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.6.2010 – 4 W 22/10 – juris; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 649; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1851; Kalthoener/Büttner u.a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 26. Aufl. 2012, § 7 Rdn. 390). Das ist nunmehr in § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich festgehalten, war aber schon unter der Geltung des § 120 Abs. 4 ZPO a.F. anerkannt (siehe Reichling in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 11, 2014, § 120a Rdn. 15). Die Änderung der Bewilligungsentscheidung kann von Amts wegen erfolgen (Kalthoener/Büttner u.a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, § 7 Rdn. 399). Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F.). Dieses Verlangen ist Voraussetzung für die Änderungsentscheidung (OLG Brandenburg, JurBüro 1997, 481). Das Gericht kann der Partei aufgeben, die im Rahmen der Auskunftspflicht gemachten Angaben zu vervollständigen, zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen, um eine hinlänglich sichere Grundlage für die erneute Entscheidung über die gewährte Prozesskostenhilfe zu erlangen (Motzer in: Münchkomm ZPO, 4. Aufl. 2013, § 120 Rdn. 21; Fischer in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 120 Rdn. 14; OLG Karlsruhe, JurBüro 2006, 153). b. Im Fall des Beschwerdeführers war die Abänderungsentscheidung der Rechtspflegerin korrekt. (1) Mit dem Erhalt der von seiner Prozessgegnerin geschuldeten Vergleichssumme war eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten. Die Beklagte des vom Beschwerdeführer geführten Rechtsstreits zahlte aufgrund des gerichtlichen Vergleichs 10.000 €. Nach Abzug von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.000 € wurden 9.000 € an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Dieser Betrag überstieg das ihm nach § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 DVO § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen (2.600 €) erheblich und begründete deshalb einen wesentlichen Vermögenserwerb im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (vgl. Kalthoener/Büttner u.a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, § 7 Rdn. 391; zur Berücksichtigung des Schonbetrags im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO siehe OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311; zum Schonvermögen allgemein Reichling in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 11, 2014, § 115 Rdn. 80). (2) Der Beschwerdeführer kann sich unter den hier gegebenen Umständen nicht mit Erfolg darauf berufen, die erlangten 9.000 € zur Tilgung von Schulden gegenüber Dritten verwendet zu haben. (a) Allein der Umstand, dass zwischenzeitlich erlangtes Vermögen (vielleicht) wieder verbraucht worden ist, hindert eine Änderung der Zahlungsbestimmung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a.F. nicht. Ebenso wie der Partei Prozesskostenhilfe verweigert werden kann, wenn sie in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses Vermögen ausgibt und damit ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt, kann ihr im Rahmen einer Abänderungsentscheidung unter gewissen Voraussetzungen Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit aber wieder ausgegeben hat. Das gilt nicht nur bzw. nicht erst dann, wenn das Gericht das Abänderungsverfahren bereits eingeleitet hatte (vgl. Reichling in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 11, 2014, § 120a Rdn. 18). Geht nachträglich erworbenes Vermögen dadurch verloren, dass die Partei damit Schulden tilgt, hindert das die Abänderung der Zahlungsanordnung zu ihren Ungunsten nicht ohne weiteres. Allerdings gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, demzufolge das nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erworbene Vermögen vorrangig zur Begleichung der Prozesskosten verwendet werden müsste. Solange das Aktivvermögen einer Partei nicht höher ist als ihre fälligen Schulden, verbessern sich ihre Vermögensverhältnisse nicht wesentlich. Begleicht die Partei jene Schulden, ist das grundsätzlich hinzunehmen (Reichling in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 11, 2014, § 120a Rdn. 19; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 649). Etwas kann aber insbesondere dann gelten, wenn Verbindlichkeiten zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als der Rechtsstreit bereits absehbar wurde. Hier kommen dieselben Wertungsgesichtspunkte zum Tragen wie im Zusammenhang mit der für die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung relevanten Frage, ob vom einzusetzenden Einkommen Darlehensschulden als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abgesetzt werden können, welche die Partei in Kenntnis eines anhängigen oder bevorstehenden Rechtsstreits eingegangen ist (vgl. Motzer in: Münchkomm ZPO, 4. Aufl. 2013, § 120 Rdn. 20). Ihre Beantwortung hängt davon ab, ob sich der Bedürftige, der sich auf den Prozess einstellen musste, ohne Not verschuldet hat oder aber infolge eines unabweisbaren Bedürfnisses für eine Kreditaufnahme (vgl. zur Relevanz von Darlehenstilgungen im Zusammenhang mit § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO Fischer in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 29). (b) Das Landgericht brauchte hier zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er mit dem ihm zugeflossenen, seine Vermögensverhältnisse zunächst einmal wesentlich verbessernden Geldbetrag Verbindlichkeiten getilgt hätte, welche jene Verbesserung in einer für das Abänderungsverfahren berücksichtigungsfähigen Weise wieder in Wegfall gebracht hätten. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass entsprechende Darlehensverbindlichkeiten überhaupt bestanden haben, dass sie zu einem Zeitpunkt und für Zwecke eingegangen wurden, die eine Berücksichtigung zu seinen Gunsten im Abänderungsverfahren gerechtfertigt hätten, und dass er sie tatsächlich in der behaupteten Höhe zurückgeführt hat. Die Rechtspflegerin hatte gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. in zulässiger Weise und zur Vorbereitung der Abänderungsentscheidung sowie auch noch im Rahmen des Abhilfeverfahrens mehrfach zu genaueren Angaben in Bezug auf die Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten aufgefordert. Unter anderem hat sie um die Mitteilung von Entstehungsdaten und um die Beifügung von Nachweisen gebeten. Der Beschwerdeführer hat sich in verschiedenen (auch Anwalts-)Schreiben jeweils auf die Erklärung beschränkt, er habe sich nach dem Entstehen des Erbstreits "seit 2009" bei "Dritten privat verschulden" müssen und er habe diese Schulden "in der Reihenfolge ihrer Entstehung" zurückgezahlt (siehe die Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.4.2013 und vom 21.4.2013, den Anwaltsschriftsatz vom 19.6.2013 sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 19.8.2013). Als von der Rechtspflegerin angeforderter Nachweis wurde die "Bestätigung" eines Herrn L. zur Akte gereicht, wonach dieser dem Beschwerdeführer, "als dieser schwer in soziale Not" geraten sei", 15.000 € geliehen und einen Teilbetrag von 9.000 € am 25.3.2013 zurückerhalten habe. Diese Ausführungen und Belege durfte die Rechtspflegerin mit Recht als zur Aufklärung der Konditionen behaupteter Darlehensverhältnisse und -rückzahlungen unzureichend ansehen (siehe den Nichtabhilfebeschluss vom 13.1.2014). Zu Beginn des Abänderungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer noch ausgeführt, er habe private Schulden in der Reihenfolge ihres Entstehens zurückgezahlt, mithin offenbar solche bei mehreren Personen. Aussagekräftige Belege – etwa Vertragsurkunden oder Kontoauszüge –, aus denen sich entnehmen ließe, dass überhaupt, wann genau und zu welchem Zeitpunkt Darlehensverträge geschlossen und die aus ihnen entstandenen Schulden beglichen wurden. Die allgemeine "Bestätigung" eines Herrn L. zu einer weder zeitlich noch inhaltlich näher spezifizierten Darlehensgewährung genügte zur Glaubhaftmachung einer das zugeflossene Vermögen von 9.000 € wieder aufzehrenden, berücksichtigungsfähigen Ausgabe zur Schuldentilgung nicht. Da das Gericht, wie oben ausgeführt, im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO a.F. berechtigt ist, der Partei aufzugeben, die im Rahmen der Auskunftspflicht gemachten Angaben zu vervollständigen, zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen, um eine genügende und sichere Grundlage für die erneute Entscheidung über die gewährte Prozesskostenhilfe zu erhalten, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO wesentliche Änderung angenommen werden, wenn die angeforderten Erklärungen und Belege ausbleiben (OLG Karlsruhe, JurBüro 2006, 153). Für den Fall dass die Partei, wie hier, Belastungen nicht vollständig darlegt bzw. nicht glaubhaft belegt, bedeutet das, dass sie nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden können (vgl. Fischer in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 124 Rdn. 6; zu einem dem hiesigen vergleichbaren Fall – der Kläger hatte Darlehenszahlungen an seine Söhne nur durch deren eidesstattliche Versicherungen bestätigt, ohne Quittungen, Bankauszüge oder sonstige Belege für die Darlehenshingabe oder die Verwendung und Rückzahlung vorzulegen – OLG Hamm, FamRZ 1993, 1474; ähnlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.8.2010 – 1 Ta 153/10 – juris). c. Das Landgericht hat den vom Beschwerdeführer zu zahlenden Betrag in Höhe von 2.903,61 € in nicht zu beanstandender Weise angeordnet. Die Abänderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann in der Weise erfolgen, dass die Partei die auf sie entfallenden Kosten in einer einmaligen Zahlung zu erbringen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.6.2010 – 4 W 22/10 – juris; OLG Hamm, FamRZ 1993, 1474). Die Rechtspflegerin hat insoweit zutreffend einen Gesamtbetrag von 2.903,61 € in Ansatz gebracht. Neben den angefallenen Gerichtskosten von 144 € war die an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers gezahlte PKH-Vergütung in Höhe von 1.289,37 € zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 1 RVG), darüber hinaus aber auch die noch nicht fällig gewordene, jedoch unter dem 13.3.2013 beantragte Differenzvergütung des Rechtsanwalts gemäß § 50 RVG (siehe dazu OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 244; Kalthoener/Büttner u.a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 26. Aufl. 2012, § 7 Rdn. 395). Dass das Landgericht mit Blick auf die Höhe des dem Beschwerdeführer tatsächlich zugeflossenen Betrags von 9.000 € – von dem ihm nach Abzug der für die Prozesskosten einzusetzenden rund 3.000 € noch zwei Drittel verbleiben – von seinem Ermessen im Sinne der hier getroffenen Anordnung Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. 4. Die Kostentragungspflicht für die Gerichtskosten folgt aus Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG.