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Beschluss

5 W 49/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0723.5W49.14.0A
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Leitsätze
Zum Organisationsverschulden eines Gaslieferanten, der einen in fremden Eigentum stehenden Tank befüllt.(Rn.37)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 6.6.2014 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.5.2014 -12 O 50/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Organisationsverschulden eines Gaslieferanten, der einen in fremden Eigentum stehenden Tank befüllt.(Rn.37) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 6.6.2014 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.5.2014 -12 O 50/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. I. Die Parteien sind Wettbewerber im Flüssiggasgeschäft. Die Gläubigerin ist deutschlandweit tätig, die Schuldnerin im Wesentlichen in Rheinland-Pfalz und im Saarland. Hintergrund des der Beschwerde vorausgegangenen Zwangsvollstreckungsverfahrens ist ein Rechtsstreit, der dadurch ausgelöst wurde, dass die Schuldnerin Kunden mit Gas belieferte, welche in Vertragsbeziehungen zur Gläubigerin standen, und dabei dieser gehörende, auf den Grundstücken der Kunden aufgestellte Gastanks benutzte. Die Gläubigerin erhob Unterlassungsklage wegen Eigentumsbeeinträchtigung. Das Landgericht Saarbrücken - Einzelrichter - hat die Beklagte mit Urteil vom 17.10.2012 verurteilt, "es künftig zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin in deren Eigentum stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen oder befüllen zu lassen". Am 22.10.2012 und am 17.5.2013 lieferte die Schuldnerin auf telefonische Bestellung Gas an den Kunden E. B.. Dieser ist seit dem 12.5.2005 mit der Gläubigerin vertraglich verbunden und unterhält mit ihr ein Flüssiggaslieferabkommen einschließlich eines Mietvertrags über einen Flüssiggastank. Am 22.5.2013 erfolgte eine Gaslieferung an die Kundin H. F., die nach dem bestrittenen Sachvortrag der Gläubigerin (BI. 183, 190 f. d.A.) ebenfalls ein Lieferabkommen mit dieser geschlossen hatte. Mit Schriftsatz vom 25.3.2014 hat die Gläubigerin einen Ordnungsmittelantrag gemäß § 890 ZPO gestellt (BI. 150 d.A.). Die Gläubigerin hat behauptet, sowohl der Flüssiggastank auf dem Grundstück des Kunden E. B. als auch derjenige auf dem Grundstück der Kundin F. gehörten ihr und seien über der Einfüllarmatur mit einer die Fremdbefüllung ausdrücklich untersagenden Eigentumskennzeichnung versehen (BI. 184, 190-192 d.A.). Den Verstoß der Schuldnerin gegen die titulierte Unterlassungspflicht hat sie als zumindest fahrlässig gewertet und die Ansicht vertreten, diese hätte sich schriftliche Belege zu den Eigentumsverhältnissen vorlegen lassen müssen, zumal Kunden nach der Lebenserfahrung bereit seien, mündlich wahrheitswidrige Angaben zu machen, wenn sie bestehende Verträge zu verletzen beabsichtigten. Schließlich hat die Gläubigerin auf die Möglichkeit hingewiesen, sich jeweils bei ihr telefonisch über das Eigentum am Tank zu erkundigen (BI. 185/186 d.A.). Die Schuldnerin hat Zurückweisung des Vollstreckungsgesuchs beantragt (BI. 163 d.A.). Sie hat unter Hinweis auf Unstimmigkeiten bei der Adressangabe im Gaslieferungsvertrag bestritten, dass der Gastank auf dem Grundstück des Kunden E. B. der Gläubigerin gehöre. Jedenfalls habe sie von deren etwaigem Eigentum nichts gewusst. Die Schuldnerin hat behauptet, der Kunde sei anlässlich beider telefonischer Bestellungen ausdrücklich gefragt worden, ob er Eigentümer des zu befüllenden Tanks sei. Er habe das jedes Mal bejaht. Außerdem habe ihr Mitarbeiter unmittelbar vor der Befüllung den Tank überprüft. Hinweise auf das Eigentum der Klägerin hätten sich in keiner Weise ergeben, insbesondere nicht durch Aufkleber, Schilder, Markierungen oder Dergleichen. Die Schuldnerin hat für ihr Vorbringen Beweis angeboten durch das Zeugnis des E. B. (Bl. 164 d.A.). Das Eigentum an dem Flüssiggastank auf dem Grundstück der Kundin H. F. hat die Schuldnerin mit Nichtwissen bestritten. Zum "D.-Propan Gas-Flüssiggas-Lieferabkommen mit Behältermietvertrag" vom 9.9.2005 hat sie darauf hingewiesen, dass der Vertrag nicht die Unterschrift der Kundin trage. Auch in Bezug auf diese Lieferung hat die Schuldnerin behauptet, ihr sei auf ausdrückliche Frage gesagt worden, der Gastank stehe im Eigentum der Kundin. Sie hat Frau H. F. als Zeugin dafür benannt (BI. 166 d.A.). Die Schuldnerin hat Kopien eines von einer Frau M. B. unterzeichneten Lieferscheins vom 17.5.2013 und eines von der Kundin H. F. unterzeichneten Lieferscheins vom 22.5.2013 zur Akte gereicht. Beide enthalten eine - vorgedruckte - "Bescheinigung" des jeweiligen Kunden, wonach bei ihm "stationierte Flüssiggasbehälter" in seinem Eigentum stünden und keine anderweitige Vertragsbindung bestehe (BI. 168, 177 d.A.). Die Schuldnerin hat die Ansicht vertreten, sie habe alles Erforderliche und Zumutbare getan, um Verstöße gegen das Unterlassungsurteil des Landgerichts Saarbrücken zu vermeiden (BI. 167 d.A.). Die Gläubigerin hat den Sachvortrag der Schuldnerin (Erklärungen der Kunden zum Eigentum, Überprüfen der Gastanks) mit Nichtwissen bestritten (BI. 183/184 d.A.). Was die Unterschrift auf dem Vertrag der Kundin H. F. anbelangt, hat sie erklärt, für diese Kundin sei seinerzeit eine Firma R. B. GmbH - deren Vertretungsmacht die Schuldnerin bestreitet (Bl. 216 d.A.) - aufgetreten (BI. 182/183 d.A.). Das Landgericht Saarbrücken - Einzelrichter - hat ohne weitere Sachaufklärung mit Beschluss vom 23.5.2014 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 6.000 € verhängt, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft (BI. 198 d.A.). Es bestünden vor dem Hintergrund der unterzeichneten Altverträge keine Zweifel am Eigentum der Gläubigerin an den von der Schuldnerin befüllten Flüssiggastanks auf den Grundstücken B. und H. F.. Die Schuldnerin habe dadurch schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflichten verstoßen, dass sie sich auf die bloßen Auskünfte der Besteller zu den Eigentumsverhältnissen verlassen und nicht auf einem schriftlichen Nachweis des Eigentumserwerbs bestanden habe bzw. dass sie es versäumt habe, sich vor der Ausführung der Lieferungen bei der Gläubigerin zu erkundigen. Die Schuldnerin hat gegen den am 27.5.2014 zugestellten Beschluss am 10.6.2014 sofortige Beschwerde erhoben (BI. 205 d.A.). Zum Eigentum an den Gastanks beruft sie sich auf die Vermutung dass § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB und weist unter Berücksichtigung der - von ihr behaupteten - hinzutretenden mündlichen Erklärungen der Kunden ein Organisationsverschulden von sich. Die Schuldnerin macht darauf aufmerksam, dass viele Kunden nach möglicherweise 10-20 Jahren gar keine Dokumente zum Erwerb von Gastanks mehr besäßen (BI. 214 d.A.). Eine Erkundigungspflicht bei der Gläubigerin lehnt sie ab. Sie könne nicht bei allen Gaslieferanten quer durch Deutschland nachfragen, welcher Tank wem gehöre. Was speziell die Kundin H. F. betreffe, so sei früher zwar ein Vertrag mit der Gläubigerin geschlossen worden - allerdings über die, wie sie vorträgt, nicht bevollmächtigte Fa. R. -‚ die Kundin sei aber nicht mehr beliefert worden und habe ihr, der Schuldnerin, mitgeteilt, sie könne nunmehr frei tanken (BI. 215 d.A.). Die Schuldnerin wiederholt ihre Beweisangebote erster Instanz (BI. 215 d.A.). Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 3.7.2014 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (BI. 218 d.A.). II. Die sofortige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Landgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO). 1. Der von der Schuldnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts eingelegte Rechtsbehelf ist als sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands ist die Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 890 ZPO nicht gerechtfertigt. a. Die Zwangsvollstreckung scheitert allerdings nicht am Fehlen eines vollstreckungsfähigen Titels. (1) Da das Zwangsvollstreckungsverfahren streng formalisiert ist, muss der zu vollstreckende Titel aus sich heraus hinreichend bestimmt sein oder doch zumindest sämtliche Voraussetzungen für seine Bestimmbarkeit klar festlegen. Es genügt, dass das Vollstreckungs- (oder Beschwerde-) Gericht zur Auslegung im Stande ist. Die Bestimmtheitsanforderungen differieren je nach der Art der Vollstreckung. Eine Zwangsvollstreckung gemäß den §§ 883 f. ZPO setzt voraus, dass die herauszugebenden Sachen zweifelsfrei ermittelt werden können, im Rahmen der §§ 887 ff. ZPO muss der Titel das geschuldete oder verbotene Verhalten so genau beschreiben, dass der Schuldner bzw. die Vollstreckungsorgane vorhersehen bzw. feststellen können, was genau zu tun oder zu unterlassen war (vgl. Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, vor § 704, Rdn. 26, 30). Im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen gilt Besonderes. Einerseits muss der Titel bestimmt sein, andererseits muss im Interesse effektiven Rechtsschutzes einer Umgehung vorgebeugt werden, die umso eher droht, je konkreter das Unterlassungsgebot formuliert ist. Prinzipiell können unter dem letztgenannten Gesichtspunkt hier auch allgemeinere, letztlich erst im Vollstreckungsverfahren zu konkretisierende Begriffe verwendet werden (siehe Brehm in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 890 Rdn. 10; Ulrici in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 13, 2014, § 704 Rdn. 10). (2) Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.10.2012 - in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.11.2013 - formuliert die vollstreckungsbewehrte Verpflichtung der Schuldnerin dahin, dass sie es zu unterlassen habe, ohne Einwilligung der Klägerin "in deren Eigentum stehende" Flüssiggasbehälter zu befüllen oder befüllen zu lassen. Obgleich eine nähere Identifizierung der betroffenen Gastanks nicht erfolgt, ist der Unterlassungstitel hinreichend bestimmt. In der Literatur wird für vergleichbare Fälle gelegentlich Anderes vertreten: Seien Einwirkungen auf Sachen zu unterlassen, müssten die Sachen ähnlich wie bei der Herausgabevollstreckung konkretisiert werden. Nicht hinreichend bestimmt sei deshalb eine Verurteilung, die Wegschaffung von Sachen zu unterlassen, "die im Eigentum des Klägers stehen" oder "an denen dem Kläger ein Vermieterpfandrecht zusteht" (so Ulrici in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 13, 2014, § 704 Rdn. 10.3; Götz in: MünchKommZPO, 4. Aufl. 2012, § 704 Rdn. 12). Dem ist für die Vollstreckung gemäß § 890 ZPO nicht zu folgen. Die Situation ist derjenigen bei der Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO) nicht ohne weiteres zu vergleichen. Dort muss der Gerichtsvollzieher (allein) anhand des Titels wissen, was er dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben hat. Welche Gegenstände im Besitz des Schuldners dem Gläubiger gehören, kann er ohne spezifische Bezeichnung nicht feststellen. Bei der Unterlassungsvollstreckung ist das anders. Vollstreckungsorgan ist dort das Prozessgericht, das bei seiner Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag prüft, ob der Schuldner gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen hat. In diesem Zusammenhang können, wenn auch vielleicht mit einem gewissen Aufwand, für das Unterlassungsgebot relevante Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrensgrundsätze (etwa zur Beweislast) hinreichend geklärt werden. Inwieweit diese Klärung auch dem Schuldner möglich und abzuverlangen war, ist für die Bestimmtheit des Titels ohne Belang (in diesem Sinne OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 521) und tangiert allein die Frage, ob er dem ihm auferlegten Verbot schuldhaft zuwidergehandelt hat (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 5.12.2008 - 32 W 2694/08 - juris: Vollstreckbarkeit eines Herausgabeantrags mit der einschränkenden Formulierung "von seinen persönlichen Sachen geräumt"). b. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht ist von einem die Verhängung eines Ordnungsgelds rechtfertigenden Verstoß der Schuldnerin gegen die ihr auferlegte Unterlassungspflicht im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO (derzeit) nicht auszugehen. (1) Da die Ordnungsmittel des § 890 ZPO nicht nur den Willen des Schuldners beugen, sondern auch repressiv wirken sollen, setzt ihre Verhängung Verschulden voraus. Fahrlässigkeit genügt. Juristische Personen müssen sich die Schuld der für sie verantwortlich handelnden Personen zurechnen lassen; außerdem kommt - wie hier vom Landgericht angenommen - ein schuldhafter Organisationsmangel in Betracht (Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 890 Rdn. 5). Es ist zunächst Sache des Gläubigers, alle Voraussetzungen eines schuldhaften Verstoßes des Schuldners gegen das Unterlassungsgebot darzulegen. Da der Hintergrund beanstandeter Zuwiderhandlungen indessen regelmäßig der Sphäre des Schuldners zuzuordnen ist, hat dieser (sekundär) darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern (siehe BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 32/06 - NJW 2009, 921; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.1.2006 - 1 W 319/05 - juris). Eine Beweiserhebung - etwa durch Zeugen- oder Parteivernehmung - ist möglich. Bleiben relevante Umstände unklar, so geht das zum Nachteil des Gläubigers. Er trägt die volle Beweislast für sämtliche allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 890 Rdn. 13; OLG Schleswig, MDR 2014, 561). (2) Es ist schon nicht unzweifelhaft, ob die Gläubigerin ihr Eigentum an den Flüssiggastanks auf den Grundstücken B. und H. F. bewiesen hat. Sie hat insoweit lediglich Kopien der aus dem Jahr 2005 datierenden (schuldrechtlichen) "Flüssiggas-Lieferabkommen mit Behälter-Mietvertrag" vorgelegt, denen höchstens eine - wenn auch starke - Indizwirkung für das (jedenfalls damalige) Eigentum der Gläubigerin zukommt. Unabhängig davon kann der Schuldnerin auf der Grundlage des bislang feststehenden Sachverhalts aber keine schuldhafte Verkennung der (hypothetischen) Eigentumslage vorgeworfen werden. (a) Die Schuldnerin hat - ihrer sekundären Darlegungslast nachkommend - dargetan, sie habe mit beiden Kunden im Zusammenhang mit den Gasbestellungen ausdrücklich über das Eigentum an den Flüssiggasbehältern gesprochen. Sowohl der Kunde B. als auch die Kundin H. F. hätten eigenes Eigentum bestätigt. Ferner hat die Schuldnerin erklärt, irgendwelche äußeren Hinweise auf ein Eigentum der Gläubigerin an den Behältern habe es nicht gegeben. Die - gar nicht beweisbelastete - Schuldnerin hat zum Beleg ihres Sachvortrags Zeugenbeweis angeboten. Die Gläubigerin ihrerseits hat sich, obgleich beweisbelastet, zu dem Vorbringen, der Zeuge B. und die Zeugin H. F. hätten sich gegenüber der Schuldnerin als Eigentümer der Tanks geirrt, mit Nichtwissen erklärt. Ferner hat sie behauptet, die Flüssiggasbehälter seien mit Etiketten ausgestattet, welche sie als Eigentümerin auswiesen. Die Gläubigerin hat hierzu das Muster eines Aufklebers zur Akte gereicht sowie ein Lichtbild eines Gastanks, bezüglich dessen sie nicht eindeutig klarstellt, ob es sich auch hierbei nur um ein beispielhaftes Foto handelt oder ob es den Tank auf dem Grundstück B. zeigt (siehe S. 3 des Schriftsatzes vom 16.5.2014, BI. 184 d.A.). Abgesehen davon hat sie keinen Beweis für ihre Behauptungen angeboten. (b) Vor diesem Hintergrund musste das Landgericht, das von einer weiteren Sachaufklärung (in Form etwaiger Hinweise an die Gläubigerin und einer dadurch womöglich veranlassten Beweisaufnahme) abgesehen hat, für seine Entscheidung die Richtigkeit des schuldnerischen Vorbringens zugrunde legen. Unterstellt man diese, so scheidet die Annahme einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungspflicht aus. Die Einschätzung des Landgerichts, ein Organisationsverschulden der Schuldnerin bestehe darin, sich auf die Auskunft der Besteller zu deren Eigentum an den Behältern verlassen zu haben, ist unrichtig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gläubigerin in der Flüssiggasbranche eine Stellung innehätte, wonach bei sämtlichen Gastanks auf Privatgrundstücken zunächst einmal - untechnisch - ihr Eigentum zu vermuten wäre. Dies gilt umso mehr, als aus Sicht der Schuldnerin mehr für eine Eigentumsvermutung zu Gunsten der jeweiligen unmittelbaren Tankbesitzer sprach. Soweit das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 3.7.2014 auf angebliche Geschäftsgepflogenheiten verweist, wonach Tanks im Eigentum der Lieferfirmen verblieben, ist nicht ersichtlich, worauf es diese Erkenntnis - in prozessual zulässiger Weise - gestützt hat. Entsprechende Indizien folgten auf der Grundlage des als zutreffend zu unterstellenden Vorbringens der Schuldnerin auch nicht aus einer das Eigentum der Gläubigerin kenntlich machenden Kennzeichnung der Behälter. Unter dieser Prämisse hat die Schuldnerin ihrer Obliegenheit, Verstöße gegen das ihr auferlegte Verhaltensgebot zu vermeiden, dadurch Genüge getan, dass sie sich, wie sie behauptet, bei ihren Kunden explizit über die Eigentumsverhältnisse erkundigte. Sie durfte sich mit einer mündlichen Antwort begnügen. Darüber hinausgehend zu statuieren, die Schuldnerin hätte auf schriftlichem Nachweis bestehen müssen, liegt fern. Es ist einem Unternehmen, dem legitimerweise an einer Fortführung seiner geschäftlichen Beziehungen gelegen ist, sicher nicht zuzumuten, Kunden gegenüber Misstrauen in deren Redlichkeit zu offenbaren und ihnen Beweise zum Ausschluss unlauteren Verhaltens abzuverlangen. Die Schuldnerin war auch nicht gehalten, sich für jedes einzelne ihrer Geschäfte bei der Gläubigerin rückzuversichern.Mit Recht weist sie darauf hin, dass dies ihre eigene Geschäftstätigkeit in unangemessener Weise beeinträchtigen würde. Die Schuldnerin ist als Mitbewerberin nicht dafür verantwortlich, aktiv Vertragsverletzungen von Kunden der Gläubigerin im Rahmen deren geschäftlicher Beziehungen zu verhindern. Die rechtliche Grundlage für eine spätere Annahme schuldhaften Verhaltens im Rahmen der Zwangsvollstreckung hätte ohne weiteres die Gläubigerin selbst vorbereiten können, wenn sie die in ihrem Eigentum stehenden Gasbehälter in ihrem Unterlassungsantrag identifizierbar bezeichnet hätte. Dass sie davon Abstand genommen hatte - vielleicht gerade, um eigene geschäftliche Interesse zu wahren und der Schuldnerin keine Informationen über potenzielle Kunden zu verschaffen -‚ kann nicht dazu führen, dass die Schuldnerin nunmehr im Vollstreckungsverfahren ihrerseits Aufklärungsarbeit leisten muss. 2. Da das Landgericht auf der Grundlage seiner unzutreffenden Rechtsauffassung von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts abgesehen hat und eine eigene Sachentscheidung in der Beschwerdeinstanz aus diesem Grund nicht sachdienlich ist, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurück zu verweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO; zur Zurückverweisung vgl. OLG Schleswig, MDR 2014, 561). Mit Blick auf die Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses vom 3.7.2014, wonach unter gewissen, die Schuldnerin entlastenden Umständen in Bezug auf die Belieferung der Zeugin H. F. der Verstoß sich "immer noch aus dem Vorgang B." ergäbe, wird darauf hingewiesen, dass die Zahl (unterstellter) Verstöße für die Bemessung des Ordnungsgelds relevant ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 32/06 - NJW 2009, 921) und deshalb für eine Entscheidung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO notwendig festgestellt werden muss (dazu OLG Schleswig, MDR 2014, 561)