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Urteil

5 U 7/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1017.5U7.14.0A
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Leitsätze
Von einer - Auskunfts- und Rechenschaftspflichten auslösenden - Erteilung eines Auftrags kann bei Erteilung einer Kontovollmacht an eine Enkelin durch ihre betagten Großeltern nicht ausgegangen werden, wenn ihr Sinn lediglich in einer Bargeldversorgung durch Botengänge bestand und die Vollmachtgeber ihre Angelegenheiten im Wesentlichen noch selbst erledigen konnten.(Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 228/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer - Auskunfts- und Rechenschaftspflichten auslösenden - Erteilung eines Auftrags kann bei Erteilung einer Kontovollmacht an eine Enkelin durch ihre betagten Großeltern nicht ausgegangen werden, wenn ihr Sinn lediglich in einer Bargeldversorgung durch Botengänge bestand und die Vollmachtgeber ihre Angelegenheiten im Wesentlichen noch selbst erledigen konnten.(Rn.35) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 228/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin ist die Tochter des am 25.04.2013 verstorbenen Erblassers, Herrn R. J. Z., und der kurz zuvor - am 10.02.2013 - verstorbenen Frau R. L. Z.. Die Beklagte ist deren Enkeltochter und die Nichte der Klägerin. Der Erblasser hatte im Jahr 2007 einen Schlaganfall erlitten, seine Ehefrau war altersbedingt in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt. Unter dem 06.07.2007 erteilte der Erblasser der Beklagten eine Kontovollmacht über ein Bankkonto mit der Nr. ... bei den Vereinigten Volksbanken L. E. eG. Auf dieses Konto flossen sämtliche Einkünfte des Erblassers. Die Beklagte hob zwischen dem 06.07.2007 und dem 04.02.2013 Barbeträge von monatlich jeweils meist um die 2.500 € ab. Andere Personen haben in diesem Zeitraum unstreitig keine Verfügungen über das Konto vorgenommen und auch kein Geld abgehoben (siehe S. 7 des angefochtenen Urteils, Bl. 101 d.A.). Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 14.11.2013 führte zu Lebzeiten der Großeltern die Ehefrau das „Regime“ und besaß insbesondere ihrerseits eine Kontovollmacht. Sie bat die Beklagte, im Einzelfall Bankgeschäfte für sie zu erledigen. Noch kurz vor dem Tod der Großmutter am 04.02.2013 entnahm die Beklagte auf deren Weisung 2.400 € vom Konto des Großvaters und händigte ihr den Betrag aus. Der Erblasser wurde von der Klägerin und ihrem Bruder, dem Vater der Beklagten, beerbt. In erster Instanz hat die Klägerin aus übergegangenem Recht des Erblassers, gestützt auf die §§ 666, 259 Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Erbengemeinschaft durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über die unstreitig von ihr im Zeitraum 06.07.2007 bis 04.02.2013 vom Konto des Erblassers getätigten Barabhebungen (insgesamt 175.800 €) Rechenschaft zu erteilen. Die Abhebungen als solche waren der Klägerin bekannt. Sie hat sie im Einzelnen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Kontounterlagen mit Schriftsatz vom 16.12.2013 aufgelistet. Die Klägerin hat - ohne Beweisantritt - behauptet, der Erblasser sei in Folge erlittener Schlaganfälle seit 2007 nicht mehr geschäftsfähig gewesen und die Ansicht vertreten, zwischen ihm und der Beklagten habe ein Auftragsverhältnis bestanden. Dass das Handeln der Beklagten nicht auf familiärer Gefälligkeit beruht habe, folge daraus, dass wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel gestanden hätten, indem die Beklagte - unstreitig - jeweils die vollen monatlichen Einkünfte des Großvaters abgehoben habe. Die Klägerin hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es keinerlei Absprache zwischen dem Erblasser und der Beklagten über den Umfang deren Verfügungsbefugnis gegeben habe. Die Beklagte hat vertragsrechtliche Ansprüche auf Rechenschaftserteilung von sich gewiesen. Einen auf die Begründung eines Auftragsverhältnisses zwischen ihr und ihrem Großvater gerichteten Rechtsbindungswillen hat sie bestritten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.12.2013 unter anderem Folgendes vorgetragen: "Es mag für die Klägerin 'unerfreulich' sein, wenn die eigenen Eltern das erhoffte Erbe durch lebzeitige Verfügungen ausgegeben haben. Dies führt jedoch nicht zu einem Auskunftsanspruch oder zu einer Informationsbeschaffung gegen die Beklagte. […] Der Beklagten wurde ausschließlich eine Kontovollmacht erteilt, keine Vorsorgevollmacht oder ein sonstiger Geschäftsauftrag! Auf die Regelmäßigkeit und die Höhe der Abhebungen ändert nichts an einem reinen Gefälligkeitsverhältnis. Die Klägerin führt selbst sämtliche Verfügungen an, die die Beklagte seit Kontovollmacht getätigt hat. Diese werden von der Beklagten nicht bestritten. Es handelt sich sämtlich um Barabhebungen, die von der Großmutter in Auftrag gegeben wurden und deren jeweilige Barbeträge ausgehändigt worden sind. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf verwiesen, dass die letzte Barabhebung auf Weisung der Großmutter nur wenige Tage vor deren Tod erfolgt ist.“ Der Schriftsatz ist im Termin vor dem Landgericht vom 03.01.2014 zur Akte gereicht und an die Klägerin übergeben worden. Diese hat ihn als zugestellt angenommen, das Gericht hat die Gewährung eines Schriftsatznachlasses beschlossen und danach mit den Parteien ausweislich der Sitzungsniederschrift "ausgiebig den Sach- und Streitstand" erörtert. Die Klägerin hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.01.2014 vorgetragen, der Schriftsatz vom 30.12.2013 lasse offen, an wen die Beklagte „die jeweiligen Barbeträge ausgehändigt haben“ wolle; möglicherweise habe die Beklagte vortragen wollen, „dass die jeweiligen Geldbeträge sämtlich an die Großmutter ausgehändigt worden“ seien, möglicherweise sei aber auch mit Absicht unbestimmt formuliert worden; in der vorliegenden Form sei der Anspruch auf Rechenschaftslegung jedenfalls nicht erfüllt; soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 03.01.2014 behauptet habe, die Beklagte hätte die „diesbezügliche Auskunft“ bereits erteilt, sei das mit Blick auf den bisherigen Schriftverkehr unrichtig. Mit dem am 07.02.2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Ein etwaiger Anspruch auf Rechenschaftslegung sei jedenfalls zwischenzeitlich erfüllt worden. Das Landgericht hat dazu unter Ziffer II. Der Entscheidungsgründe ausgeführt: „Die Beklagte hat nämlich mit Schriftsatz vom 30.12.2013 ausdrücklich eingeräumt, dass sie Barabhebungen, über welche die Klägerin nunmehr Rechenschaftslegung verlangt, durchgeführt hat und das Geld jeweils an ihre verstorbene Großmutter, Frau R.Z., ausgehändigt hat. Mit dieser schriftlichen Erklärung ist ein etwaiger Auskunftsanspruch der Klägerin sowie ein etwaiger Rechenschaftslegungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen.“ Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie zunächst den Antrag angekündigt hat, das Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rechenschaft über die im Einzelnen bezeichneten Barabhebungen zu erteilen. Sie rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und macht darauf aufmerksam, dass sie bereits in ihrer nachgelassenen Stellungnahme vom 13.01.2014 zu dem im Termin vom 03.01.2014 überreichten Schriftsatz der Beklagten vom 30.12.2013 die Frage nach dem Empfänger des Geldes aufgeworfen habe. Nach ihrer Ansicht hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen, um der Beklagten ergänzende Angaben zu ermöglichen. Dass das Landgericht der Formulierung im Schriftsatz vom 30.12.2013 das Vorbringen entnommen hat, die Beklagte wolle das Geld an die Großmutter weitergegeben haben, rügt die Klägerin als überraschend. Es habe seine prozessualen Pflichten gemäß den §§ 139, 273 ZPO verletzt und damit ihr rechtliches Gehör, da sie sich zu der gerichtlichen Auffassung, die Klageforderung sei erfüllt, nicht habe äußern können. Die Beklagte hingegen hält ihre Formulierung im Schriftsatz vom 30.12.2013 für klar im Sinne der Auslegung in der landgerichtlichen Entscheidung. Sie behauptet, das sei auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich bekräftigt worden. Auf diesen Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.04.2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Nach ihrer Ansicht hat die Beklagte (erst) jetzt dargetan, die Beträge seien an die Großmutter ausgehändigt worden. Die Klägerin beantragt nach Erledigungserklärung, der Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, für eine Erledigungserklärung sei kein Raum. Die Klage sei von vornherein unbegründet gewesen, und im angefochtenen Urteil sei (bindend und richtig) festgestellt, das abgehobene Geld sei jeweils der Großmutter übergeben worden. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 03.01.2014 und des Senats vom 01.10.2014 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 07.02.2014 Bezug genommen. II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung den Rechtsstreit in der Hauptsache - nicht die Berufung (zur Erledigung des Rechtsmittels Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rdn. 19) - einseitig für erledigt erklärt. Der darin zu sehende Feststellungsantrag hätte nur dann Erfolg, wenn die Klage zuvor zulässig und begründet gewesen und mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten (erst) in zweiter Instanz gegenstandslos geworden wäre. Das ist nicht der Fall. Schon zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Urteils war die Klage abweisungsreif, und das Landgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht in diesem Sinne entschieden. 1. Das folgt schon aus der Unschlüssigkeit der Klage. Das Vorbringen der Klägerin war zur Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines auftragsrechtlich begründeten Anspruchs auf Rechenschaftserteilung nicht geeignet bzw. war kein Beweis dafür angeboten. Unabhängig davon wäre ein Anspruch auf der Grundlage der letztlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts jedenfalls durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). a. Die Klägerin hat die tatsächliche Grundlage für einen Auftragsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten, aus dem sich eine Pflicht zur Rechenschaftserteilung gemäß § 666 BGB ergeben könnte, nicht dargetan bzw. unter Beweis gestellt. (1) Der Vertragsschluss beim Auftrag im Sinne des § 662 BGB richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen, erfolgt also - gegebenenfalls konkludent - durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Wird jemandem eine Vollmacht erteilt, damit er im Namen des Vollmachtgebers rechtsgeschäftlich handeln kann, bedeutet dieser Vorgang als solcher noch keine Vertragserklärung in diesem Sinne. Vielmehr ist die Vollmacht abstrakt und allein für die wirksame Begründung von Rechtsverhältnissen zu Dritten mit dem Geschäftsherrn relevant. Allerdings kann in der Erteilung einer Vollmacht zugleich das Angebot zu einem Auftrag liegen und in der Vornahme das Geschäfts die Annahme (vgl. Hönn in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 662 Rdn. 32, 30). Voraussetzung eines Auftrags gemäß § 662 BGB ist aber in jedem Fall der übereinstimmende rechtsgeschäftliche (Bindungs-)Wille beider Parteien, dass der Beauftragte ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen verpflichtet sein solle. Fehlt es an diesem Willen, liegt ein Gefälligkeitsverhältnis vor, für das die auftragsrechtlichen Regeln, mithin auch § 666 BGB, nicht gelten. Ob Parteien sich rechtlich binden wollten oder ob sie nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit gehandelt haben, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Es sind - unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte - die Erklärungen und das Verhalten der Parteien zu deuten, wobei vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit und die Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - IX ZR 12/05 - NJW 2009, 1141; Senat, Urt. v. 11.3.2009 - 5 U 659/07). Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt, oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies nicht der Fall, kann nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille als dem Handeln der Beteiligten zugrunde liegend angenommen werden (BGH, Urteil vom 21.6.2012 - III ZR 290/11). Der Senat hat das Vorliegen bzw. Eintreten solcher Umstände in einer Fallkonstellation als denkbar erachtet, in welcher der Erblasser und Vollmachtgeber ab einem gewissen Zeitpunkt wegen geistiger Einschränkungen (etwa infolge einer demenziellen Entwicklung) die Verwaltung eines erheblichen Vermögens möglicherweise nicht mehr selbst zu besorgen in der Lage war und die Hilfeleistung des Beauftragten aus diesem Grund erkennbar eine besondere Bedeutung erlangen (Senat, Urt. v 29.01.2014 - 5 U 58/13). (2) Die vorliegende Konstellation erfüllt die Anforderungen an die Annahme eines Vertragsschlusses nach diesen Grundsätzen nicht. Sie stellt sich - schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin - wie folgt dar: Der Erblasser und seine Ehefrau waren betagt, er hatte Schlaganfälle erlitten, sie war in ihrer Mobilität eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund stellte der Erblasser seiner Enkeltochter am 06.07.2007 eine Kontovollmacht aus. Irgendwelche Absprachen über die Art und Weise vorzunehmender Kontoverfügungen wurden nicht getroffen. Auch die Großmutter der Beklagten hatte eine Kontovollmacht. Die Angelegenheiten der Eheleute wurden im Wesentlichen von dieser geregelt, und unstreitig war sie es auch, die - geistig voll leistungsfähig - die Beklagte zur Vornahme der Barabhebungen aufforderte. Fest steht des Weiteren, dass im Prinzip sämtliche Einkünfte der Eheleute (Beträge in der Größenordnung zwischen 2.000 und 3.000 €) monatlich von der Beklagten abgehoben wurden und andere Personen keine Kontoverfügungen vornahmen. Alles das deutet darauf hin, dass die Beklagte von ihren Großeltern (konkret: in der Hauptsache von der den Haushalt organisierenden Großmutter), gebeten wurde, die Eheleute, gewissermaßen als Botin, mit Bargeld zu versorgen. Hinweise auf irgendwelche wirtschaftlich relevanten, der Beklagten als rechtsgeschäftlich Beauftragter überantworteten eigenständigem Handlungen gibt es keine. Vielmehr bewegten sich die monatlich vom Konto geflossenen Beträge in einer Größenordnung, die für die Lebenshaltung von zwei Personen benötigt und verbraucht werden konnte. Wird aber ein naher Angehöriger dazu eingesetzt, Geld abzuheben und an den Kontoinhaber bzw. seine ihrerseits bevollmächtigte Ehefrau zu überbringen, und wird ihm zu diesem Zweck eine eigene Kontovollmacht erteilt, kann daraus nicht geschlossen werden, man wolle Vertragspflichten begründen. Umstände, die Anderes nahe legen würden, hätte die Klägerin darlegen und unter Beweis stellen müssen. Sie hat das zu keinem Zeitpunkt getan. Insbesondere war für die Behauptung einer geistigen Einschränkung des Erblassers, welche vielleicht zu einer anderen Beurteilung des Rechtsbindungswillens hätte führen können, weder in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Eintritts noch auf das Ausmaß Beweis angeboten. b. Ungeachtet all dessen wäre selbst dann, wenn man ein Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Großvater mit den daran anknüpfenden Auskunfts- und Rechenschaftspflichten annehmen wollte, ein unterstellter, auf die Miterben übergegangener Anspruch durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Das Landgericht hat das in der Sache zutreffend angenommen, und die Klägerin kann in der Berufung nicht mit Erfolg geltend machen, es hätte in prozessual zulässiger Weise nicht zu dieser Annahme gelangen dürfen. (1) Die Erklärung der Beklagten des Inhalts, das Geld sämtlicher der von der Klägerin im Einzelnen aufgelisteten Barabhebungen sei jeweils an die verstorbene Großmutter ausgehändigt worden, befriedigt das Informationsinteresse der Rechtsnachfolger des (unterstellten) Auftraggebers in vollem Umfang. (2) Dass die Beklagte genau solches prozessual vorgetragen - und damit zugleich materiellrechtlich für die Erfüllung einer etwaigen Auskunfts-/Rechnungserteilungspflicht bedeutsam erklärt - hat, steht schon aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands des angefochtenen Urteils fest (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 314 ZPO). Die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten fehlinterpretiert, ist unbeachtlich. (a) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel in diesem Sinne sind etwa dann begründet, wenn der Erstrichter tatsächliches mündliches Vorbringen übergangen oder nicht vorgetragene Tatsachen verwertet oder Streitiges als unstreitig behandelt hat (Ball in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 529 Rdn. 5). Was als von den Parteien vorgetragen zu betrachten ist, bestimmt (zunächst) § 314 ZPO. Danach erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - einschließlich des in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Tatsachenvortrags (vgl. Elzer in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 13, 2014, § 314 Rdn. 8) - den Beweis dafür, was behauptet und ob und inwieweit es bestritten wurde. Das gilt auch für im Urteil unrichtig wiedergegebenen Tatsachenvortrag. Selbst wenn vorbereitende Schriftsätze anderes sagen und eine Fehlinterpretation des Gerichts nahe liegt, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2007 - II ZR 334/04 - MDR 2007, 853; Elzer in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 13, 2014, § 314 Rdn. 22; Musielak in: ZPO, 11. Aufl. 2014, § 314 Rdn. 5). Eine Entkräftung ist allenfalls durch das Sitzungsprotokoll, soweit es Tatsachenvortrag konkret wiedergibt, möglich. Ein unrichtiger Tatbestand kann prinzipiell nur mit Hilfe eines beim Gericht des ersten Rechtszugs anzubringenden Antrags nach § 320 ZPO korrigiert werden. Hat die Partei das versäumt, so muss das Berufungsgericht von dem im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Tatsachenvortrag als richtig ausgehen. Für die Bindungswirkung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bedeutet das: Eine Partei kann im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, ein Abgleich mit den Schriftsätzen decke eine Unrichtigkeit des Urteilstatbestands auf (Ball in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 529 Rdn. 6; Elzer in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 13, 2014, § 314 Rdn. 31; siehe für die Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO auch BGH, Urt. v. 11.01.2011 - XI ZR 326/08 - NJW 2011, 2349). (b) Die Klägerin hat keine Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils im Verfahren gemäß § 320 ZPO begehrt. Auf den Seiten 8 und 9 des Urteils findet sich die Wiedergabe des Vorbringens der Beklagten dahin, dass diese sämtliche Barabhebungen durchgeführt und das Geld jeweils in bar an ihre verstorbene Großmutter ausgehändigt habe. Unter Berücksichtigung der eben dargestellten Grundsätze kann die Klägerin in ihrer Berufung nicht damit gehört werden, das Landgericht hätte bei richtiger Auslegung dem Vortrag der Beklagten solches nicht entnehmen dürfen. Ungeachtet der Beweiswirkung des § 314 ZPO teilt der Senat in Bezug auf die Auslegung des Beklagtenvorbringens im Übrigen in vollem Umfang die Ansicht des Landgerichts. Schon in der Klageerwiderung vom 14.11.2013 war ausgeführt, die Großmutter habe die Beklagte gebeten, ihr Bankgeschäfte abzunehmen; noch kurz vor dem Tod seien 2.400 € abgehoben und an die Großmutter ausgehändigt worden. Im Schriftsatz der Beklagten vom 30.12.2013 hieß es dann zunächst, es sei für die Klägerin womöglich unerfreulich, dass die eigenen Eltern ihr Vermögen lebzeitig ausgegeben hätten, und schließlich, die Barbeträge sämtlicher von der Großmutter in Auftrag gegebener Barabhebungen seien ausgehändigt worden. Alles das impliziert: die Beklagte hat vorgetragen, sie habe auf Bitte der Großmutter Bankgeschäfte erledigt (exemplarisch: ihr zuletzt 2.400 € abgehoben und - ausdrücklich - an die Großmutter ausgehändigt), die Großeltern hätten ihr Vermögen ausgegeben (was voraussetzt, dass sie es in Händen hatten), alles Bargeld sei im Auftrag der Großmutter abgehoben und übergeben worden. Dass allein das Fehlen eines Dativobjekts beim Begriff des „Aushändigens“ einen Interpretationsspielraum dahin offen lassen sollte, dass die stets und regelmäßig ausschließlich von der Großmutter zur Entnahme angewiesenen vierstelligen Geldbeträge vielleicht auch an den Ehemann oder den Vater der Beklagten oder an beliebige dritte Personen geflossen seien, hält der Senat für fern liegend. Das gilt umso mehr, als es unstreitig allein die Beklagte gewesen ist, die dem streitgegenständlichen Konto die Gesamteinkünfte des Großvaters entnommen hat und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, wovon die Großeltern gelebt haben sollten, wenn nicht von diesem Geld. (3) Soweit die Bindungswirkung der den Sachvortrag der Parteien korrekt wiedergebenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts deshalb fraglich sein könnte, weil das Landgericht das von der Berufung in den Mittelpunkt gestellte Vorbringen zum Aushändigen des Geldes in verfahrensfehlerhafter Weise berücksichtigt haben könnte (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO), würde auch das nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen können. Zu Unrecht rügt die Klägerin einen Verstoß gegen ihr Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. (a) Aus Art. 103 GG folgt, dass niemand durch gerichtliche Maßnahmen Rechtsnachteile erleiden darf, ohne vorher Gelegenheit zur Äußerung zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Prozessstoff gehabt zu haben (zum Folgenden Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor § 128 Rdn. 6-8a, m.w.N.). Der Partei muss die Möglichkeit gegeben werden, zu Sachverhalt und Rechtslage Stellung zu nehmen, insbesondere zu Erklärungen des Gerichts, des Gegners und sonstigen Erkenntnissen, die das Gericht zu verwerten beabsichtigt. Sie muss über den gesamten Verfahrensstoff informiert und darf durch die Entscheidung nicht überrascht werden. Damit verbunden sind gerichtliche Hinweispflichten. Das Gericht darf nicht unerwartbar auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht seine Rechtsauffassung in allen Nuancen vorankündigen müsste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet eine Aufklärung (nur) dann, wenn Prozessbeteiligten nicht vorhersehen können, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird, und aus diesem Grund relevanten Vortrag unterlassen. Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht ferner dazu, entscheidungserhebliches tatsächliches und rechtliches Vorbringens zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Die Partei kann jedoch - selbstverständlich - nicht beanspruchen, dass das Gericht Vorbringen dieselbe Bedeutung beimisst wie sie selbst oder gar dass es ihren Rechtsstandpunkt teilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine Berufung nur dann zu begründen geeignet, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Verstoß beeinflusst worden sein kann (§ 513 ZPO). (b) Nach diesen Maßstäben liegt kein für die Berufung relevanter Verfahrensfehler vor. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist nicht dadurch verletzt worden, dass das Landgericht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung seine klageabweisende Entscheidung darauf gestützt hat, die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 30.12.2013 mitgeteilt, sie habe alles von ihr im Auftrag der Großmutter abgehobene Geld an diese ausgehändigt. Der Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.12.2013 ist zulässig in den Prozess eingeführt worden. Die Beklagte hat ihn im Termin vor dem Landgericht vom 03.01.2014 zu den Akten gereicht. Der Klägerin ist eine - von dieser als zugestellt angenommene - Ausfertigung übergeben worden. Danach ist ausweislich der Sitzungsniederschrift „mit den Parteien ausgiebig“ der Sach- und Streitstand erörtert worden; damit war insbesondere auch eine (konkludente) Bezugnahme der Beklagten auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30.12.2013 gemäß § 137 Abs. 3 ZPO verbunden (zur konkludenten Bezugnahme Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 137 Rdn. 3). Dass die Frist des § 132 Abs. 1 ZPO zur Einreichung vorbereitender Schriftsätze nicht eingehalten gewesen war, steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Anderes gälte nur dann, wenn das Landgericht das Vorbringen gemäß § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen hätte. Es hat das nicht getan und stattdessen die kurzfristige Einreichung des Schriftsatzes prozessual korrekt durch die Gewährung eines Schriftsatznachlasses an die dies beantragende Klägerin gemäß § 283 ZPO kompensiert (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 132 Rdn. 3). Durch den Schriftsatznachlass hatte die Klägerin Gelegenheit, sich mit dessen Inhalt zu befassen. Sie hat davon in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2014 Gebrauch gemacht, sich insbesondere explizit mit der Frage befasst, ob die Erklärungen der Beklagten geeignet sind, einen Anspruch auf Rechenschaftserteilung zu erfüllen, und ihre dies verneinende Sicht der Dinge dargelegt. Der nachgelassenen Schriftsatz ist rechtzeitig vor der Verkündung des landgerichtlichen Urteils zur Akte und dem Gericht ausweislich der Verfügung vom 07.02.2014 auch zur Kenntnis gelangt (siehe das Verkündungsprotokoll Bl. 94 d.A.). Dass das Landgericht die Erklärungen im Schriftsatz der Beklagten vom 30.12.2013 anders als die Klägerin ausgelegt und aus diesem Grund eine Erfüllung des Rechenschaftserteilungsanspruchs angenommen hat, verletzt das rechtliche Gehör der Klägerin nicht. Dieses verlangt nämlich, wie dargelegt, nur, dass die Partei über den Prozessstoff in Kenntnis ist, sich dazu äußern kann und vom Gericht wahrgenommen wird, nicht aber, dass das Gericht ihre rechtlichen Schlüsse teilt. Das Landgericht hat auch keine Überraschungsentscheidung getroffen. Die Klägerin selbst hatte in ihrem Schriftsatz vom 13.01.2014 ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe im Termin vom 03.01.2014 behauptet, die Beklagte hätte die „diesbezügliche Auskunft“ - im vorangegangenen Absatz ist auf die Frage des Empfängers des „ausgehändigten“ Geldes Bezug genommen - erteilt. Danach ist - anders als von der Klägerin später in der Berufungsbegründung behauptet (die Frage der Erfüllung sei in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort thematisiert worden) - offenbar bereits in jenem Termin jedenfalls der Sache nach eine Erfüllung des Anspruchs angesprochen worden. Die Klägerin hat sie, wenn auch im Ergebnis verworfen, im Schriftsatz vom 13.01.2014 nochmals aufgegriffen. Vor dem Hintergrund, dass das rechtliche Gehör kein Gebot begründet, jeden rechtlichen Standpunkt - es sei denn, das Gericht hätte zuvor explizit einen anderen vertreten - vor der Entscheidung offen zu legen, war das Landgericht nicht gehalten, anzukündigen, dass es die Erfüllung anders als sie beurteilen werde. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angenommene Verpflichtung des Gerichts, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen, um auf möglicherweise übersehene oder für unerheblich gehaltene rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen. Ein zwingender Wiedereröffnungsgrund im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO war nicht gegeben, eine Wiedereröffnung nach Ermessen nicht geboten. Die Beklagte hatte dargelegt, was mit dem Geld geschehen ist, die Klägerin konnte Stellung nehmen, das Gericht hat die Sichtweise beider Seiten erfahren und dann zugunsten der Beklagten entschieden. Einer erneuten mündlichen Verhandlung bedurfte es insoweit nicht. Anderes hätte (wäre die Klage nicht ohnehin unbegründet gewesen, siehe oben) vielleicht gelten können, wenn die Klägerin sogleich für erledigt erklärt hätte (was nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung für den Fall des unterbleibenden Anschlusses der Beklagten ohne Wirkung geblieben wäre, vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rdn. 37). Davon hat sie damals - auf der Grundlage ihrer irrigen Rechtsauffassung - indes abgesehen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.000 €. Die Klageänderung im Sinne der Umstellung auf den in der Erledigungserklärung zu sehenden Feststellungsantrag hat keine wertmäßige Auswirkung, weil bei der Antragstellung in der Berufungsverhandlung bereits alle Kostentatbestände verwirklicht waren.