Beschluss
5 W 89/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0105.5W89.14.0A
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Leitsätze
Die Klärung von auf ein Grundstück einwirkenden Geräusch- und Geruchsimmissionen kann zulässiger Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein.(Rn.23)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.10.2014 - 3 OH 34/14 - aufgehoben. Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Landgericht übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klärung von auf ein Grundstück einwirkenden Geräusch- und Geruchsimmissionen kann zulässiger Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein.(Rn.23) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.10.2014 - 3 OH 34/14 - aufgehoben. Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Landgericht übertragen. I. Der Antragsteller begehrt im selbstständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung einer Belastung seines Wohngrundstücks durch Geräusch- und Geruchsimmissionen. Er hat behauptet, von dem benachbarten Supermarkt der Antragsgegnerin zu 2 gehe schon ab 5:30 Uhr morgens unerträglicher Lärm aus, der nach seiner Einschätzung die zulässigen Richtwerte für Mischgebiete überschreite. Ursächlich seien insbesondere Lade- und Entladevorgänge von teilweise mit laufenden Kühlaggregaten ausgestatteten LKW im Bereich einer nahe an der Grundstücksgrenze gelegenen Laderampe, außerdem sich ständig öffnende und wieder schließende Türen sowie rund um die Uhr betriebene Kühlaggregate des Supermarkts selbst. Unzumutbar seien auch die auf sein Grundstück einwirkenden Gerüche von den Schornsteinen auf dem Dach des Supermarkts und aus den Auspuffanlagen der LKW. Der Antragsteller ist der Ansicht gewesen, ihm stünden insoweit Abwehransprüche gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die in der Antragsschrift vom 02.06.2014 formulierten Beweisfragen hat er mit Schriftsatz vom 14.07.2014 konkretisiert. Der Antragsteller hat beantragt (Bl 2 d.A. i.V.m. Bl. 29 d.A.), das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen über folgende Fragen einzuholen: 1. Wurden bei Errichtung des Rewe-Marktes, in Sch.-H. die Anforderungen an den Schallschutz eingehalten? Werden insbesondere bei den Be- und Entladevorgängen die Emmissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm 60 dB (A) tagsüber in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr und 45 dB (A) nachts in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr überschritten? 2. Geht von den Kühlaggregaten des Rewe-Marktes H. eine richtwertüberschreitende Lärmeinwirkung gemäß der TA Lärm 60 dB (A) tagsüber in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr und 45 dB (A) nachts in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf das Anwesen des Antragstellers aus? 3. Welche Maßnahmen sind erforderlich um die in Ziffer 1 und 2 beschriebene Symptomatik abzustellen? Ist insbesondere die Errichtung einer Schallschutzmauer entlang der gemeinsamen Grenze zum Anwesen des Antragstellers zielführend? 4. Sind die auf dem Rewe-Markt H. befindlichen Schornsteine bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zu beanstanden? Wurden die entsprechenden DIN-Normen eingehalten? Gehen von den auf dem Dach des Rewe-Marktes befindlichen Schornsteinen richtwertüberschreitende Geruchsimmissionen aus? 5. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die unter Ziffer 4 beschriebene Problematik zu beheben? Die Antragsgegnerinnen haben Zurückweisung der Beweisanträge beantragt. Die Antragsgegnerin zu 1 - mit ihr war der vorgerichtliche Schriftverkehr geführt worden (siehe Schreiben Bl. 38 d.A.) - hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt und vorgetragen, "materiellrechtlich in die Sache nicht involviert" zu sein. Überdies hat sie die zu klärenden Beweisfragen als zu unpräzise erachtet (Bl. 47 d.A.). Die Antragsgegnerin zu 2 ist der Ansicht gewesen, die Überschreitung von Emissionsrichtwerten betreffe nicht den "Zustand einer Sache" im Sinne des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Bl. 99 d.A.). Im Übrigen seien die vom Antragsteller formulierten Beweisfragen zumindest teilweise als unzulässige Ausforschung zu betrachten, unter anderem weil kurzzeitige Geräuschspitzen in den Beweisfragen nicht berücksichtigt seien und Angaben zu dem Ort, an welchem die Messung durchgeführt werden solle, fehlten (Bl. 96 ff. d.A.). Richtwertüberschreitungen durch Lärm oder Gerüche hat die Antragsgegnerin zu 2 bestritten. Das Landgericht - Einzelrichter - hat mit Beschluss vom 13.10.2014 (Bl. 125 d.A.) den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Bei der mit den Anträgen zu 1 und 2 begehrten Feststellung von Geräuschbelästigungen nach Maßgabe der TA Lärm gehe es um die Messung und Bewertung von auf dem Grundstück des Antragstellers ankommenden Schallwellen, die von auf dem Gelände des Supermarkts tätigen Personen und dort aufgestellten Maschinen ausgingen. Derartige nicht zwangsläufig stets gleichförmig auftretende Emissionen beträfen aber nicht den "Zustand einer Sache". Das Landgericht hat auch die weiteren Beweisanträge für unzulässig erachtet. Die Empfindung von Geruchsbelastungen (Beweisfrage zu 4) sei rein subjektiv und sachverständig nicht überprüfbar. Der Antragsteller hat gegen den am 21.10.2014 zugestellten Beschluss am 28.10.2014 sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 133 d.A.), mit der er die Beweiserhebung zu der Frage richtwertüberschreitender Geräusch- und Geruchsimmissionen weiter verfolgt. Er beruft sich darauf, dass der im Bereich der Zimmer seines Anwesens wahrnehmbare Lärm bei den Be- und Entladevorgängen auf dem Supermarkt-Gelände sowie infolge des dortigen Betriebs von Kühlaggregaten regelmäßig erfolge und technisch auch messbar sei. Entsprechendes gelte für die sein Grundstück belastenden Gerüche. Die Antragsgegnerinnen haben die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 17.11.2014 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur (erneuten) Entscheidung an das Landgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO) unter Beachtung der nachfolgenden Gründe. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit Blick auf die ihr gegebene Begründung dahin auszulegen, dass der Antragsteller seine Beweisanträge insoweit weiter verfolgt, als es um die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage geht, ob von dem auf dem Nachbargrundstück betriebenen Rewe-Supermarkt richtwertüberschreitende Geräusch- und Geruchsimmissionen ausgehen (siehe Absatz 1 der Begründung des Beschwerdeschriftsatzes vom 27.10.2014). Das betrifft die Beweisfragen zu Ziffer 1 Frage 2 und Ziffer 2 gemäß Schriftsatz vom 14.07.2014 sowie die Beweisfrage zu Ziffer 4 Frage 3 gemäß Schriftsatz vom 02.06.2014. Gegen die Ablehnung des selbstständigen Beweisverfahrens zu den weiteren Beweisthemen wendet er sich nicht. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beweiserhebung jedenfalls nicht deswegen unzulässig, weil mit den vom Antragsteller zur Lärmbeeinträchtigung aufgeworfenen Fragen in den Ziffern 1 und 2 der Beweisanträge nicht die Begutachtung des Zustands einer Sache erstrebt werde bzw. weil die Frage der (richtwertüberschreitenden) Geruchsimmissionen in Ziffer 4 der Beweisanträge (dort Frage 3) als subjektive Empfindung des Antragstellers einer sachverständigen Begutachtung von vornherein nicht zugänglich sei. a. Gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann eine Partei vor der Anhängigkeit eines Rechtsstreits die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Sache festgestellt werde. (1) Das Landgericht hat das in der angefochtenen Entscheidung - in Bezug auf die Lärmimmissionen - verneint und angenommen, die vom Antragsteller beantragte Beweiserhebung über Geräuschbelästigungen seines Grundstücks durch den Supermarktbetrieb sei nicht auf die Feststellung des Zustands einer Sache gerichtet. Das ist nicht richtig. (a) Das Landgericht hat sich einer in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach (Geräusch-)Immissionen wechselnden Ausmaßes nicht nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO festgestellt werden könnten. So hat etwa das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 22.11.1991 (MDR 1992, 807) die Klärung von Geräuschbelästigungen in einer Wohnung und eine Bewertung der gemessenen Werte im Verhältnis zur TA Lärm im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens abgelehnt. Nur wenn das Ergebnis einer Begutachtung allein auf den Eigenschaften der Sache als solcher beruhe und - sofern die Sache selbst nicht verändert werde - jederzeit durch eine neue Begutachtung reproduziert werden könne, könne eine Beweisfrage zulässiger Gegenstand eines Verfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO sein. Hänge die Intensität festzustellender Geräuschemissionen nämlich maßgeblich von Variablen wie etwa von der Entschließung des Betreibers einer lärmenden Maschine ab, sei die beantragte Begutachtung eine bloße "Momentaufnahme" und in einem künftigen Rechtsstreits nicht gemäß § 493 ZPO verwertbar (dem folgen: Huber in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 485 Rdn. 12; Herget in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 485 Rdn. 9; LG Hamburg, MDR 1999, 1344, für Lärm durch die Besucher einer Gaststätte). (b) Diese Auffassung überzeugt nicht. Das Abstellen darauf, dass Lärm, der (von außen) auf ein Grundstück einwirke, kein dessen Zustand (mit)bestimmender Parameter sei, greift schon begrifflich zu kurz. Die Eigenschaften einer Sache müssen nicht zwingend in ihr selbst angelegt sein, sondern können auch durch äußere Einflüsse (mit)geprägt werden. Auch ein gewissen Schwankungen unterworfener Zustand ist gleichwohl ein Zustand und damit prinzipiell feststellbar. Auch das Argumentieren mit der Variabilität von Geräuschen, an welcher der Nutzen eines Gutachtens für einen etwaigen späteren Rechtsstreit scheitern soll, geht fehl. Es verkennt, dass es sich insoweit nicht um ein spezifisches Problem des Beweisverfahrens handelt. Auch im Hauptprozess müssen Lärmpegelmessungen notfalls über einen längeren Zeitraum durch einen Sachverständigen vorgenommen werden, um Belastungen umfassend klären und bewerten zu können (so überzeugend Ahrens in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl. 2014, § 485 Rdn. 47). Es ist kein Grund erkennbar, die sachverständige Klärung der - veränderlichen - Immissionsbelastung eines Grundstücks in einem Hauptsacheverfahren zuzulassen, sogar für geboten zu halten (siehe z.B. für jahreszeitlich schwankenden Froschlärm OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.09.2013 - 12 U 143/12 - juris; zur sachverständigen Klärung von Geräuschimmissionen durch eine Orgel OLG Celle, NJW-RR 2011, 1585), die Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren, das einem solchen Rechtsstreit vorgeschaltet ist und ihn mit Blick auf die erfolgende Vorabklärung im Idealfall verhindert, indessen zu verwerfen (vgl. für die hier vertretene Auffassung: Ahrens in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl. 2014, § 485 Rdn. 47; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 485 Rdn. 15; ebenso - für Geruchsbeeinträchtigungen OLG Thüringen, Beschl. v. 15.04.2008 - 4 W 171/08 - juris; Kratz in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 14, 2014, § 485 Rdn. 35.1; unentschlossen Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 485 Rdn. 19, mit der Überlegung, den Begriff des Zustands weit zu fassen und bei offenkundig für einen künftigen Rechtsstreit nicht zielführenden Feststellungen das rechtliche Interesse zu verneinen). Dass ein Immissionsgutachten allein den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Sachverhalt möglicherweise noch nicht vollständig und endgültig aufzuklären geeignet ist, schadet nicht. Das Herbeiführen einer vollständigen Entscheidungsreife ist ohnehin und naturgemäß dem eigentlichen Rechtsstreit vorbehalten. (c) Das nach § 485 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hier ist eine weite Auslegung geboten. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse im Regelfall nur dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH, Beschl. v. 16.09.2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 485 Rdn. 30). Das rechtliche Interesse kann hier nicht unter dem Gesichtspunkt verneint werden, dass ein Sachverständigengutachten das Ausmaß von Immissionsbelastungen zwangsläufig nur für ein gewisses Zeitfenster festzustellen vermag. Gleichwohl kann es dazu beitragen, einen künftigen Rechtsstreit zu vermeiden. Sollten die Einwirkungen etwa an einem "gewöhnlichen" Tag maßgebliche Richtwerte massiv überschreiten, mag das die potentiellen Prozessgegner zum Einlenken bewegen. Umgekehrt ist denkbar, dass der Antragsteller die Situation künftig hinnimmt, wenn ein Gutachten mit Deutlichkeit Gegenteiliges bestätigt. Ob das rechtliche Interesse an der Durchführung des Beweisverfahrens im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 daran scheitern könnte, dass diese für einen möglichen Prozess nicht passivlegitimiert wäre, wird das Landgericht zu klären haben. (2) Auch was die vom Antragsteller gerügten, auf sein Grundstück wirkenden Geruchsimmissionen anbelangt, deren Klärung er mit der sofortigen Beschwerde ebenfalls weiter verfolgt (Absatz 1 auf Seite 1 sowie vorletzter Absatz auf S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes vom 27.10.2014 i.V.m. Beweisfrage Nr. 3 unter Ziffer 4 des Antragsschriftsatzes vom 02.06.2014), geht es um die Feststellung des Zustands einer Sache im Sinne des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, an welcher ihm ein rechtliches Interesse nicht grundsätzlich abzusprechen ist. Die obigen Erwägungen zur Zulässigkeit der Begutachtung der Lärmimmissionen gelten entsprechend. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, die vom Antragsteller als unzumutbar und richtwertüberschreitend gerügten Geruchsimmissionen stünden im Zusammenhang mit rein subjektiven Empfindungen und seien einer Sachverständigenbegutachtung unzugänglich, ist unzutreffend. Gerüche sind als unter gewissen Voraussetzungen nicht hinzunehmende Einwirkungen in § 906 Abs. 1 BGB ausdrücklich erwähnt. Zur Klärung der Frage, ob die dort normierte Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, kann anerkanntermaßen (jedenfalls auch) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beitragen (siehe OLG Celle, Urt. v. 26.11.2008 - 4 U 91/08 - juris, auch zur Beurteilung der Wesentlichkeitsschwelle i.S.d. § 906 BGB unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz als Orientierungshilfe; OLG Thüringen, Beschl. v. 15.04.2008 - 4 W 171/08 - juris: erhebliche Geruchsbelästigungen könnten z.B. auf der Grundlage von olfaktometrischen Emissionsmessungen festgestellt werden). Dass es in einem etwaigen späteren Hauptsacheverfahren gegebenenfalls weiterer Beweiserhebungen, insbesondere eines Ortstermins bedarf, falls ein Vergleich mit Richtwerten sich als unzureichend erweist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.11.2008 - 4 U 91/08 - juris; siehe auch OLG Hamm, NVwZ-RR 2007, 756, juris Rdn. 151), schließt die selbstständige Beweiserhebung, wie oben ausgeführt, nicht aus (vgl. OLG Thüringen, Beschl. v. 15.04.2008 - 4 W 171/08 - juris). b. Nach alledem können die Beweisanträge zu Ziffer 1 Frage 2 und Ziffer 2 gemäß Schriftsatz vom 14.07.2014 sowie die Beweisfrage zu Ziffer 4 Frage 3 gemäß Schriftsatz vom 02.06.2014 mit der Begründung des Landgerichts nicht zurückgewiesen werden. Die erforderlichen weiteren Anordnungen werden gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht übertragen, das zu prüfen hat, inwieweit unter den genannten Prämissen den gestellten Anträgen gegenüber den beiden Antragsgegnern stattzugeben ist. 3. Eine Kostenentscheidung ist in Verfahren der vorliegenden Art bei erfolgreicher Beschwerde nicht veranlasst (siehe Senat, Beschl. v. 16.07.2012 - 5 W 105/12).