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Urteil

5 U 35/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0812.5U35.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Vertragsklausel, die einem Umzugsunternehmer erlaubt "Pausenzeiten" und "Überstunden ab 17.00 Uhr" abzurechnen, ist unwirksam.(Rn.92) 2. Ein Umzugsunternehmer ist verpflichtet, einen Umzug sachgerecht und wirtschaftlich zu organisieren.(Rn.97)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 134/14 –abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.996,74 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 52 %, die Beklagte zu 48 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.400 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vertragsklausel, die einem Umzugsunternehmer erlaubt "Pausenzeiten" und "Überstunden ab 17.00 Uhr" abzurechnen, ist unwirksam.(Rn.92) 2. Ein Umzugsunternehmer ist verpflichtet, einen Umzug sachgerecht und wirtschaftlich zu organisieren.(Rn.97) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 134/14 –abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.996,74 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 52 %, die Beklagte zu 48 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.400 € festgesetzt. I. Die Beklagte betreibt ein Umzugsunternehmen. Die Klägerin fordert von ihr 8.400 € zurück, die sie für die Durchführung eines Wohnungsumzugs im Frühjahr 2013 gezahlt hat. Am 15.03.2013 rief die damals 71 Jahre alte Klägerin bei der Beklagten an, um ein Angebot für einen Wohnungsumzug zu erbitten. Er sollte rechtszeitig vor einem in einem notariellen Vertrag vereinbarten Räumungstermin stattfinden. Die Klägerin wohnte damals in Q. und zog um an ihre jetzige Wohnadresse in D.. Die Beklagte erstellte unter dem 15.03.2013 ein Angebot und übersandte es der Klägerin mit Begleitschreiben vom 19.03.2013 (Bl. 17 d.A.; „Umzugsvertrag Angebot/Auftragsnummer 12061 UA“, Bl. 18 d.A.). Zuvor hatte sie sich weder die alte Wohnung und das dort befindliche Umzugsgut noch den Zielort angesehen und sich auch keine Liste der zu befördernden Gegenstände erstellen lassen. Das Angebot lautete: "Wir bieten Ihnen die Durchführung des nachstehenden Umzuges von Wohnung zu Wohnung einschließlich Be- und Entladen für Fernverkehrslastzügen erreichbaren Straßen an: […] An- und Abfahrten zur Be- und Entladestelle sowie Transportzeiten zwischen Be- und Entladestelle (bis zu 125 km) und Pausen sind Einsatzzeiten. Der Ladeumfang beträgt nach Ihren Angaben ca.: 30-35 m³. […] Grundpreis Beladen/Entladen Für den Einsatz von dem Möbelwagen bis ... Tagespauschale à 200 € 200 € Für den Einsatz von dem Möbelträger bis ... 30 Mannstunden 780 € Jede weitere Mannstunde kostet à 28 € […]" Unter einer Rubrik „Zusätzliche Leistungen/Zuschläge zum Grundpreis“ gab es zu den Positionen „Hausrat etc. in Kisten einpacken“, „Hausrat etc. auspacken“ und „Möbelde- und Remontage“ die durch Ankreuzen kenntlich zu machenden Alternativen der Eigenleistung oder aber der Beauftragung des Möbelspediteurs. Auf dem von der Klägerin zur Akte gereichten Formular war zum Einpacken und zum Auspacken zunächst die Option „Kunde“ vorangekreuzt. Die Kreuze wurden durchgestrichen und in Bezug auf die Zusatzleistung des Einpackens durch ein handschriftliches Kreuz bei der Alternative „Möbelspediteur falls gewünscht pro Stunde à 15 €“ ersetzt. Ein entsprechender Eintrag erfolgte zur Zusatzleistung des Möbelabbaus und -wiederaufbaus. Darunter findet sich ein Abschnitt mit Stückpreisen für das Anmieten verschiedenen Packmaterials. Als Umzugstermin war der 27.-29.05.2013 (montags bis mittwochs) festgelegt. Der Donnerstag nach dem geplanten Abschluss der Arbeiten war ein Feiertag (Fronleichnam). Das Angebot endet mit einer Gesamtsumme von brutto 1.166,20 €. Der letzte Absatz lautet: „Die Preise gemäß der Kostenzusammenstellung sind aufgrund der Angaben des Absenders und/oder Feststellungen des Möbelspediteurs ermittelt. […].“ Die Klägerin unterschrieb das Angebotsschreiben am 22.03.2013. Am selben Tag beauftragte sie telefonisch das Ein- und Auspacken durch das Umzugsunternehmen. Auf einer von der Klägerin zur Akte gereichten Kopie findet sich dazu die handschriftliche Bemerkung „zusätzlich Packservice erwünscht nach telefonischer Rücksprache am 22.3.“ (Bl. 20 d.A.). Während der Umzugsarbeiten, am 28.05.2013, unterschrieb die Klägerin zwei Nachträge zum Umzugsvertrag (Bl. 35 f. d.A.), die jeweils eingeleitet sind mit folgenden Absätzen: „Falls nicht anderes schriftlich vereinbart, gelten alle Preisangaben (Stundensätze etc.) Bedingungen u.s.w. wie im oben genannten Vertrag. […] Pauschalpreise sind im Verhältnis zur ermittelten Menge umzurechnen (Preis geteilt durch cbm) […]. Die folgenden Arbeiten bzw. Leistungen werden zu dem bereits geschlossenen Umzugsvertrag zusätzlich in Auftrag gegeben und berechnet. Sofern für Leistungen keine Preise aufgeführt sind, gilt die Berechnung nach den Einzelpreisen bzw. Einheiten des oben genannten Vertrages.“ In dem ersten Nachtrag sind folgende Zusatzleistungen aufgeführt: „1) Hausrat Ein- und Auspacken 2) Schränke und Bett Ab- und Aufbauen“ Im Anschluss daran findet sich folgende vorgedruckte Bestätigung: „Ich weiß, dass die obigen Arbeiten und das Packmaterial zusätzlich vergütet werden. Mir ist weiter bekannt, dass sich durch diese Arbeiten auch der Grundpreis entsprechend erhöht.“ Im zweiten Nachtrag heißt es: „1) Erhebliches Mehrvolumen umziehen. 2) Auf ausdrücklichen Wunsch von Frau H. sollen die Umzugsarbeiten auch am Donnerstag, 30.05.2013 – Feiertag – fortgesetzt werden. Für diese Feiertagsarbeiten wurde ein Zuschlag zum Stundensatz (28 €) von 100 Prozent ergibt 56 €/Mannstunde vereinbart.“ Die Nachträge enden vor der Unterschriftzeile mit dem Absatz: „Auftrag Ich/Wir erteilen den Auftrag, den Umzug gemäß den o.g. zusätzlichen Leistungen durchzuführen. Ich weiß, dass die Leistungen für diesen Nachtrag gesondert berechnet werden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten hierfür die gleichen Bedingungen, Konditionen, Preise usw. gelten wie für den bereits abgeschlossenen o.g. Vertrag. Ich erteile/Wir erteile(n) zusätzlich den obigen Auftrag.“ Schließlich unterschrieb die Klägerin, ebenfalls unter dem 28.05.2013, folgende „Mitteilung“ der Beklagten: „Sehr geehrte Frau H., wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass die im Umzugsvertrag angesetzte Zeiten für Ihren Umzug bei weitem nicht ausreichen. Für den Umzug kommen weitere Einsatztage hinzu. Dies bedeutet, dass ihnen erhebliche weitere Kosten entstehen werden. Gründe: erhebliches Mehrvolumen, umfangreiche Pack- und Montagearbeiten, weitere Einsatztage etc. Sie haben die Entscheidungsmöglichkeit dennoch den Umzug von uns bis zur Erledigung durchführen zu lassen. Oben Stehendes habe ich zur Kenntnis genommen und beauftrage die Firma Umzüge B. meinen Umzug komplett durchzuführen. Die weiteren Kosten werde ich übernehmen.“ Der Umzug erstreckte sich über den Feiertag am 30.05.2013 hinaus bis hin zum Montag, dem 03.06.2013. Im Laufe der Durchführung der Arbeiten verlangten die Mitarbeiter der Beklagten von der Klägerin Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 8.400 €. Am 28., am 29., und am 31.05.2013 zahlte sie jeweils 1.500 €, am 03.06.2013 zahlte sie 2.500 € und überwies weitere 1.400 €. Unter dem 17.06.2013 erstellte die Beklagte eine Rechnung über insgesamt 8.838,73 €, auf deren Grundlage sich unter Berücksichtigung der erbrachten Teilzahlungen ein noch offener Betrag von 1.838,73 € ergab. Die geleisteten Stunden für die verschiedenen Leistungsarten – auch Überstundenzuschläge – waren darin ebenso aufgelistet wie die Leistungszeiträume, die Grundpreise für zwei Möbelwagen und eine Reihe von Kosten für Packmaterial. Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2013. widerrief die Klägerin den Vertrag „gemäß § 355 BGB“. In dem Schreiben legte sie dar, das von der Beklagten in ihrem Kostenvoranschlag angenommene Umzugsvolumen sei realistisch gewesen, gleichwohl sei ihr am Umzugstag damit gedroht worden, „die Arbeiten nicht auszuführen und sie mit den negativen Folgen allein zu lassen“. Hilfsweise erklärte die Klägerin die Anfechtung gemäß § 123 BGB. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr im Telefongespräch vor Erstellung des Angebots versichert, ein Vorabbesuch in der alten Wohnung sei nicht notwendig. Sie hat die letztlich für den Umzug angefallenen Kosten für deutlich überhöht gehalten. Unwidersprochen hat sie vorgetragen: die Umzugsstrecke von Q. nach D. betrage nur sechs Kilometer; an Mobiliar seien lediglich ein Bett, ein Kleiderschrank, drei weitere Schränke bzw. Anrichten, eine Kommode, ein Esstisch nebst Stühlen, eine Waschmaschine, ein Trockner sowie einzelne kleinere Teile vorhanden gewesen; ein „erheblicher Teil der Wohnungseinrichtung“ sei zu Beginn des Umzugs bereits verpackt gewesen. Allerdings hätten die Arbeiter der Beklagten diesen aus- und unter Verwendung eigenen Materials wieder eingepackt. Die Klägerin hat wegen des ausschließlich telefonischen und brieflichen Kontakts die Vorschriften des Fernabsatzrechts für anwendbar gehalten. Nach ihrer Ansicht ist die Widerrufserklärung vom November 2013 mangels Belehrung über das Widerrufsrecht noch rechtzeitig gewesen. Unabhängig davon hat die Klägerin die Voraussetzungen eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und/oder Drohung angenommen. Sie hat behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten hätten, als sie in ihrer Wohnung erschienen seien, erklärt, dass sich der Umzug verteuere; sollte sie nicht sofort in bar bezahlen, werde mit dem Arbeiten nicht begonnen. Sie habe das als bedrohlich empfunden und sich nicht zu helfen gewusst. Die quittierten Beträge in Höhe von insgesamt 8.400 € habe sie nur deshalb gezahlt, weil sie – unstreitig – ihre Mietwohnung habe räumen müssen und Schadensersatzforderungen ihres Vermieters gefürchtet habe. Die Klägerin hat die Differenz zwischen dem ursprünglich veranschlagten Betrag und der letztlich erstellten Rechnung als nicht erklärbar gewertet und behauptet, die Beklagte habe durch Streckung der Arbeitszeit völlig unangemessene Kosten zu produzieren versucht. So sei etwa ein Arbeitsaufwand von 21 Stunden für das Beladen von 70 Umzugskisten völlig überzogen, ebenso 21 Stunden für den Aufbau und den Abbau der wenigen Möbel und 58 Stunden für den eigentlichen Transport. Die Beklagte habe bei ihrem Verlangen nach täglichen Akonto-Zahlungen stets mitgeteilt, es würde ansonsten nicht weiter gearbeitet. Die Klägerin hat sich (arglistig) getäuscht gesehen. Jedenfalls aber hat sie ein „Minderungsrecht“ wegen unangemessener Streckung der Arbeitszeit, von der – unstreitig – im Übrigen die eingelegten Pausen nicht abgesetzt worden seien, und wegen des unnötigen Einsetzens von zwei Fahrzeugen angenommen. Zum Umzugstag Samstag (01.06.2013) hat die Klägerin vorgetragen, sie sei an jenem Tag die ganze Zeit zuhause gewesen und habe vergeblich auf die Arbeiter der Beklagten gewartet. Die Klägerin hat in erster Instanz die Verurteilung zur Zahlung von 8.400 € beantragt, die Beklagte Klageabweisung. Die Beklagte hat für „Rücktrittsrechte“ keine Rechtsgrundlage gesehen. Sie hat „Drohungen oder ähnliche Vorkommnisse die zur Anfechtung berechtigen würden“ bestritten. Die Berechnung der Umzugsleistungen hat sie als ortsüblich und angemessen gewertet. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ihr telefonisch mitgeteilt, sie habe nur wenig Inventar und ein „kleiner Laster“ würde ausreichen. Auf dieser Basis sei dann das Angebot über 30-35 m³ übersandt worden. Die Klägerin habe, obwohl ihr das angeboten worden sei, auf eine vorherige Inaugenscheinnahme des Frachtguts verzichtet. Am Umzugstag habe man festgestellt, dass die Klägerin ein gesamtes Hausanwesen, welches bis unter das Dach zugestellt gewesen sei, habe umziehen wollen. Mit Blick auf die erteilten Zusatzaufträge (Ein- und Auspacken, Ab- und Aufbau von Schränken und Bett) habe der gesamte Umzug letztlich fünf Werktage gedauert. Grund dafür seien unter anderem der enorme Packaufwand gewesen sowie der Umstand, dass nahezu die gesamte Fläche der zu beziehenden Wohnung noch mit Handwerkermaterialien zugestellt gewesen sei, das Frachtgut nur sukzessive in die Wohnung habe gebracht werden können und schon aufgestellte Möbel „zigfach wegen der Handwerker wieder an andere Orte in der Wohnung“ hätten aufgestellt werden müssen. Außerdem hat die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiter hätten zur vereinbarten Uhrzeit für den Abschluss des Umzugs um 9:00 Uhr am 01.06.2013 vor dem Haus gewartet, nachdem die Klägerin „trotz zigfachen Läutens“ nicht geöffnet habe, und seien dann um 12:00 Uhr unverrichteter Dinge wieder weggefahren. Den dafür in Rechnung gestellten pauschalen Schadensersatz von 200 € hat die Beklagte als ortsüblich und angemessen gewertet. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe jeweils aus freien Stücken gezahlt und ihre Mitarbeiter immer darauf angesprochen, wann sie denn wieder zahlen könne. Mit dem am 30.06.2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Ansprüche auf der Grundlage fernabsatzrechtlicher Regelungen hat es an der Bereichsausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB a.F. für zeitlich fixierte Beförderungsdienstleistungen scheitern lassen. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche hat das Landgericht verneint. Für die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts sei die Klägerin beweisfällig geblieben. Ansonsten habe sie nicht aufgezeigt, welcher Teil der abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht angefallen sei. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie primär die Rückgewähr der erbrachten Leistungen, im Wesentlichen gestützt auf die in erster Instanz vorgebrachten Argumente, weiter verfolgt. Sie meint, das Landgericht habe ein Fernabsatzgeschäft zu Unrecht verneint. Die Klägerin vertritt nach wie vor die Auffassung, den Vertrag wirksam wegen Täuschung bzw. Drohung angefochten zu haben. Nach ihrer Einschätzung drängt sich der Verdacht auf, die Beklagte habe die Kosten im Angebot niedrig angesetzt, um sich später am Umzugstag vom Umfang überrascht zu zeigen und unter Ausnutzen der drängenden Zeit Druck zur Zahlung einer höheren Vergütung ausüben zu können. Hilfsweise beruft sie sich auf einen Minderungsgrund wegen einer „irrationale[n] Überpreisung des gelieferten Werkes“. Sie meint, die Steigerung der ursprünglich veranschlagten Vergütung um das ca. Siebenfache begründe auch einen Schadensersatzanspruch. Insbesondere wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen zu der Vereinbarkeit des tatsächlich abgerechneten Zeitaufwand dem Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie dazu, dass ein einziges Umzugsfahrzeug ausgereicht hätte. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.400 € zu zahlen, hilfsweise, einen Minderungsbetrag gemäß § 638 Abs. 4, Abs. 3 BGB, an die Klägerin zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt sei, 6.500 € aber nicht unterschreiten solle. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil für richtig. Gemäß Beweisbeschluss vom 01.02.2015 hat der Senat Beweis erhoben zur Angemessenheit der von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Außerdem hat er den Sachverständigen auf Antrag der Beklagten mündlich angehört und den Zeugen B. vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen R. vom 25.10.2015 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.07.2016 verwiesen. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 16.06.2014 und des Senats vom 21.01.2015 und vom 04.07.2016 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 30.06.2014 Bezug genommen. II. Die Berufung ist teilweise erfolgreich. Richtigerweise hätte das Landgericht der Klägerin Schadensersatz zusprechen müssen, weil die Beklagte ihre vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Leistungsausführung verletzt hat (§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB). 1. Allerdings besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 312 d Abs. 1, 312 b BGB a.F. Das hat das Landgericht richtig gesehen. Die Widerrufserklärung der Klägerin im Anwaltsschreiben vom 25.11.2013 ging ins Leere. a. Maßgebliche Rechtsgrundlage für ein etwaiges Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt eines unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossenen Vertrags sind die §§ 312b ff. BGB in der bis zum 12.06.2014, vor der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) geltenden Fassung (im Folgenden mit „a.F.“ bezeichnet). Der Umzugsvertrag datiert vom März 2013. Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB gilt für einen vor dem 13.06.2014 abgeschlossen Verbrauchervertrag altes Recht. b. Ob der Umzugsvertrag, wie von § 312b Abs. 1 BGB a.F. vorausgesetzt, zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, kann dahinstehen, ebenso, ob ein etwaiges fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt einer – wegen des noch offenen Restbetrags wohl fehlenden – beiderseitigen vollständigen Vertragserfüllung an § 312d Abs. 3 BGB a.F. gescheitert wäre. Das Landgericht hat eine Heranziehung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften jedenfalls unter Berufung auf § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB a.F. verworfen. Das ist richtig. (1) Nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB a.F. galten die Vorschriften über Fernabsatzverträge nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet hatte, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. (2) Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. (a) Die Verwendung des Begriffs „Dienstleistungen“ beruht auf dem europarechtlichen Hintergrund der Vorschrift und ist daher nicht auf den bürgerlichrechtlichen Dienstvertrag beschränkt, sondern anerkanntermaßen weit auszulegen. Er erfasst neben Werkverträgen und Dienstverträgen alle speziell geregelten Vertragstypen im BGB, HGB oder auch in Spezialgesetzen, deren vertragstypischen Leistungen dem Werkvertrag oder dem Dienstvertrag zuzuordnen wären (Wendehorst in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 312b Rdn. 33). § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB a.F. bezog sich zwar in erster Linie auf den touristischen Bereich, war indessen – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht darauf beschränkt (Thüsing in: Staudinger, BGB, 2012, § 312b Rdn. 82; Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312b Rdn. 18). Demnach konnte auch die Durchführung eines Möbeltransports, wenn dieser, wie hier, innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen war, prinzipiell als Dienstleistung im Bereich der Beförderung im Sinne des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB a.F. verstanden werden (a.A. offenbar Wendehorst in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 312 b Rdn. 85, die unter Hinweis auf das von ihr angenommene Erfordernis eines touristischen Charakters Verträge mit Umzugsunternehmen ausschließen wollte). (b) Der Senat teilt nicht die in der Rechtslehre von manchen vertretene Ansicht, § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB a.F. meine ausschließlich die Beförderung von Personen (Schmidt-Räntsch in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 312 b Rdn. 54, mit dem allgemeinen Hinweis auf eine europarechtlich gebotene enge Auslegung des Ausnahmetatbestands; ebenso Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312b Rdn. 19). Die Formulierung der Vorschrift engt die genannten Verträge in Bezug auf den Gegenstand der Beförderung nicht auf Personen ein. Dass die jetzige Regelung in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB n.F. explizit die „Beförderung von Waren“ nennt, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass zuvor Anderes gegolten haben sollte. Die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie spricht vielmehr für das Gegenteil. Dort heißt es (BT-Drucks. 17/12637, S. 57), die in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB n.F. genannten „Dienstleistungen in den Bereichen […] Beförderung von Waren […]“ seien bisher in § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB vom Anwendungsbereich der Fernabsatzverträge ausgenommen gewesen; nunmehr sei nur noch die Beförderung von Personen in § 312 Abs. 2 [Nr. 5] BGB insgesamt von den Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgenommen, bei den weiteren Verträgen seien künftig die Informationspflichten einzuhalten und es entfalle lediglich das Widerrufsrecht (BT-Drucks. 17/12637, S. 57; Hervorhebungen nicht im Original). Letztlich entscheidend für die hier vertretene Auslegung ist aus Sicht des Senats aber der europarechtliche Hintergrund. Der Europäische Gerichtshof hatte sich in der Entscheidung easyCar UK Ltd/Office of Fair Trading vom 10.03.2005 (C-336/03 – NJW 2005, 3055) mit der Frage zu befassen, ob die Autovermietung eine Dienstleistung im Sinne der Bereichsausnahme des – § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB a.F. zu Grunde liegenden – Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG sei. Er hat die Frage bejaht und dazu ausgeführt, der Begriff der Beförderungsdienstleistungen bezeichne ganz allgemein die Dienstleistungen in jenem Bereich. Hierzu sei festzustellen, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung der Vorschriften über die im Ausgangsverfahren betroffene Ausnahme nicht den Ausdruck "Beförderungsverträge" gewählt habe, dessen Verwendung in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten üblich sei und der nur die Beförderung von Passagieren und Waren durch einen Beförderer umfasse, sondern den eindeutig weiteren Ausdruck der „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“, der die Gesamtheit der Verträge, die Dienstleistungen im Bereich Beförderung regelten, umfassen könne, einschließlich derjenigen, die eine Tätigkeit beträfen, die als solche nicht in der Beförderung des Kunden oder seiner Waren bestehe, sondern darauf gerichtet sei, dem Kunden die Durchführung dieser Beförderung zu ermöglichen. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichne der Begriff „Beförderung(en)“ nicht nur die Verbringung von Personen oder Waren von einem Ort zu einem anderen, sondern auch die Arten des Transports und die für die Verbringung dieser Personen und Waren eingesetzten Mittel. Diese Ausführungen mit – obiter – mehrfacher Bezugnahme auf die Beförderung auch von Waren gebieten nach Einschätzung des Senats eine europarechtskonforme Auslegung § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB a.F. in einem den Transport von Sachen miterfassenden Sinne. Dass der vom europäischen Gerichtshof verwendete Begriff der "Waren" nicht auf handelbare Waren beschränkt ist und demzufolge auch Umzugsgut betreffen kann, ist anerkannt (siehe – für § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB n.F. – Begründung RegE, BT-Drucks. 17/12637, S. 57; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 312g Rdn. 12; Junker in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 312 g Rdn. 77). Umzugsverträge vom Anwendungsbereich des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB a.F. auszunehmen, würde auch dem Zweck der Vorschrift gerecht. Sie dient dem Schutz der Anbieter bestimmter Leistungen, die unverhältnismäßig belastet würden, wenn ein Vertrag kurz vor dem für die Erbringung der Leistung vorgesehenen Zeitpunkt vom Verbraucher ohne weiteres storniert werden könnte. Warum zu den in diesem Sinne schutzwürdigen Anbietern nur ein Personenbeförderer zählen sollte, nicht aber ein Umzugsunternehmen, ist nicht ersichtlich. Denn auch ein Umzugsunternehmen muss Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu dem festgelegten Zeitpunkt treffen und hätte im Fall einer Stornierung die gleichen Nachteile wie Unternehmen, die im Personenbeförderungssektor oder in den anderen in der Vorschrift aufgezählten Sektoren tätig sind (vgl. – mit Blick auf die Behandlung von Autovermietungsunternehmen – EuGH, Urt. v. 10.03.2005 – C-336/03 – NJW 2005, 3055; zur Übertragbarkeit der Argumente des EuGH auf die Beförderung von Sachen, insbesondere zur Schutzwürdigkeit von Umzugsunternehmen, Junker, Anm. zu EuGH, Urt. v. 10.03.2005 – Rs. C-336/03, CR 2005, 653). Dass die Beklagte nicht nur zu befördern, sondern gemäß der getroffenen Zusatzvereinbarungen auch zu packen und zu (de-)montieren hatte, steht der Anwendung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB a.F. vor dem Hintergrund der oben zitierten, den Begriff der Beförderungsdienstleistungen weit auslegenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen. 2. Die Klägerin kann einen erheblichen Teil des Geleisteten jedoch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten von der Beklagten zurückverlangen (§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB). a. Das Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB war der wirksam zu Stande gekommene Vertrag über die Durchführung eines Umzugs (§§ 451, 407 ff. HGB, § 631 Abs. 1, Abs. 2 BGB; zur Rechtsnatur des Umzugsvertrags Heublein in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009, § 451 Rdn. 5). Der Vertragsantrag (§ 145 BGB) ist in dem schriftlichen Angebot der Beklagten vom 15.03.2013 enthalten. Die Klägerin hat es mit ihrer Unterschrift vom 22.03.2013 angenommen. Die Vertragsannahme der Klägerin ist durch die im Anwaltsschreiben vom 25.11.2013 hilfsweise erklärte Anfechtung „wegen arglistiger Täuschung bzw. Drohung“ nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend in Wegfall geraten. Es fehlte an einem Anfechtungsgrund. Von der Klägerin behauptete Drohungen (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB) von Seiten der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter sollen an den Umzugstagen selbst erfolgt sein. Die Abgabe der Annahmeerklärung vom 22.03.2013 kann dadurch nicht veranlasst worden sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss bewogen hätte. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte die Klägerin bewusst in die Irre führen wollte, indem sie ihr, ohne dass Umzugsgut in Augenschein genommen zu haben, ein besonders günstig erscheinendes Vertragsangebot unterbreitete, welches sie von Beginn an massiv zu überschreiten gedachte, bestehen nicht. b. Der Inhalt des Vertrags, aus dem sich die den Parteien obliegenden Pflichten ergeben, ist auf der Grundlage der normativ nach den jeweiligen Empfängerhorizont auszulegenden Willenserklärungen zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). (1) Auszugehen ist vom Text des durch die Beklagte erstellten und von der Klägerin unterschriebenen schriftlichen Vertragsangebots. Die darin liegenden Erklärungen sind nicht etwa dahin auszulegen, dass die Parteien sich auf ein fixes Umzugsentgelt im Sinne der dort ausgewiesenen „Gesamtsumme“ von 1.166,20 € geeinigt hätten, woraus sich ohne weiteres eine Überzahlung in Höhe der Differenz zu den geleisteten 8.400 € ergäbe. Vielmehr wurden eine Vereinbarung über verschiedene von der Beklagten zu erbringende Teilleistungen getroffen und die dafür jeweils geltenden Stundensätze festgelegt. Die von der Klägerin grundsätzlich geschuldete Vergütung entspricht der Summe der Vergütungen für die Teilleistungen, die wiederum dem Produkt aus der Zahl der dafür aufgewendeten Stunden und dem einschlägigen Stundensatz entsprechen. (a) Gegenstand der Verpflichtung der Beklagten war zunächst die „Durchführung des nachstehenden Umzugs von Wohnung zu Wohnung einschließlich Be- und Entladen“, also das Einladen von (bereits abgebauten) Möbeln und (bereits verpacktem) Hausrat aus der alten Wohnung und das Verbringen in die neue. Was den Umfang des Umzugsgutes anbelangt, war ein Umfang von „30-35 Kubikmeter“ genannt. Als dafür geschuldete Vergütung war ein als Tagespauschale bezeichneter Grundpreis für den Einsatz eines Möbelwagens in Höhe von 200 € angesetzt, außerdem für den Einsatz des Möbelträgers 30 Mannstunden zu je 28 € (insgesamt 780 €). Zuzüglich Mehrwertsteuer ergab sich hierfür eine "Gesamtsumme" von 1.166,20 €. Als Stundensatz für etwaige Pack- oder Montageleistungen waren 15 € angegeben. (b) Die erwähnte „Gesamtsumme“ von 1.166,20 € war nach dem Empfängerhorizont der Klägerin bei verständiger Würdigung der Angaben im Vertragsangebot nicht im Sinne eines Festpreises verstehen, über den die Beklagte bei der Abrechnung ihrer Leistungen nicht hätte hinausgehen dürfen. Das folgt schon daraus, dass beiden Parteien bei Angebotserstellung der genaue Umfang der für den Umzug erforderlichen Leistungen weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht bekannt war (Ladeumfang nach „Ihren“ – des Bestellers – Angaben: „ca. 30-35 Kubikmeter“). Die Beklagte, die die beiden Wohnungen, die Möbel und den Hausrat nicht in Augenschein genommen hatte, vermochte ihren Aufwand – erkennbar – nur zu schätzen. So erklärt sich auch, dass in dem Angebot Tagessätze für die zu erbringenden Einzelleistungen („Mannstunden“) und Stückpreise für das „nach tatsächlichem Aufwand und Verbrauch“ abzurechnende Material genannt wurden, anhand deren das letztlich geschuldete Entgelt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzzeiten zu ermitteln sein würde. Auch die Formulierung des an die Klägerin mit dem Angebot gerichteten Anschreibens vom 19.03.2013 zeigt, dass eine Festlegung auf einen fixen Gesamtpreis nicht erfolgen sollte. Dort heißt es, die Klägerin finde in dem Angebot „die Kosten, die jede Leistung verursacht“. In den 1.166,20 € war überdies die erst von der Klägerin durch das Ankreuzen der Option „Möbelspediteur falls gewünscht pro Stunde à 15,00 €“ gemäß telefonischer Absprache am 22.03.2013 weiter beauftragte Leistung des Ein- und Auspackens nicht berücksichtigt gewesen. (2) Zu den vorgenannten Leistungs- und Preisabsprachen traten am 28.05.2013 schriftliche Ergänzungen, denen größtenteils allerdings keine eigenständige Bedeutung neben der ursprünglichen Vereinbarung zukommt. Gemäß einem ersten „Nachtrag“ sollte das Ein- und Auspacken von Hausrat sowie der Abbau und Wiederaufbau von Möbeln entsprechend den Preisangaben des Ausgangsvertrags „zusätzlich“ berechnet werden. Das ist nichts anderes als das, was in der ursprünglichen Vereinbarung angelegt ist. Schon dort waren die Pack und Montageleistungen ausdrücklich vorgesehen – „falls gewünscht“ – und mit einem Stundensatz und 15 € ausgewiesen. Die Klägerin hatte die Option der Beauftragung von Möbeldemontage und -remontage sowie von Packleistungen durch das Ankreuzen der entsprechenden Kästchen und auch telefonisch von Beginn an ausgewählt. Schon nach dem Ursprungsvertrag war die Beklagte mithin grundsätzlich berechtigt, insoweit zu erbringende und tatsächlich erbrachte Leistungen mit 15 € pro Stunde zu berechnen. In einer weiteren, über die Vereinbarung der Stundensätze im Ursprungsvertrag hinausgehende Ergänzung (Nachtrag Nr. 2, Bl. 36 d.A.) hieß es, die Umzugsarbeiten sollten auf Wunsch der Klägerin „auch am Donnerstag, 30.05.2013 – Feiertag – fortgesetzt werden“, wofür ein hundertprozentiger Zuschlag zum Stundensatz von 28 € anfalle. c. Nach den im oben erläuterten Sinn auszulegenden Vereinbarungen war die Beklagte prinzipiell berechtigt, das Entgelt für die Umzugsleistungen einschließlich der zusätzlich beauftragten Packleistungen auf der Grundlage der festgelegten Stundensätze und Materialkosten nach dem tatsächlichen Zeit und Materialaufwand in Rechnung zu stellen. (1) Von vornherein außer Betracht bleiben allerdings die Pausenzeiten und die abgerechneten Überstundenzuschläge. Der Vertrag bietet keine Grundlage dafür, Zeiten der Untätigkeit abzurechnen. Der Hinweis im Vertragsangebot, Pausen seien Einsatzzeiten, genügt dafür nicht. Unabhängig von der Frage einer AGB-rechtlichen Unwirksamkeit ist nicht einmal ansatzweise geregelt, wie viele Pausen welche Mitarbeiter machen dürfen. Eine Vertragsklausel, in der gesagt wird, dass eine Partei in beliebigem Umfang nichts zu tun braucht, dafür aber trotzdem eine Gegenleistung erhält, genügt den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Anforderungen an die Beschreibung vertraglicher Rechte und Pflichten nicht (zum Wirksamkeitserfordernis einer hinreichenden Bestimmung des Leistungsgegenstands siehe Voit in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 33, 2013, § 631 Rdn. 32). Ebenso wenig war eine wirksame Vereinbarung zu Überstundenzuschlägen getroffen worden. Der Text des Vertragsangebots sagt dazu nichts. Die Beklagte stützt sich auf ihre erst im Termin vom 04.07.2016 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Überstunden ab 17:00 Uhr, „spätestens“ aber nach neun Stunden Arbeitszeit abgerechnet werden könnten. Es kann dahinstehen, inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht wurden. Jedenfalls ist die einschlägige Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Anknüpfen an eine Arbeitsdauer von mehr als neun Stunden kommt nach ihrer Formulierung nur vor 17:00 Uhr zum Tragen. Auf ihrer Grundlage könnten „Überstunden“ ab 17.00 Uhr daher stets und unabhängig von der vorangegangenen Einsatzzeit des Tages abgerechnet werden, zudem unabhängig davon, welche Partei das Überschreiten der Zeitgrenze zu verantworten hat. Das benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Ungeachtet dessen ist die Klausel überraschend (§ 307c BGB), weil der Vertragspartner nicht damit rechnen muss, dass die im eigentlichen Angebotstext genannten Stundensätze unter bestimmten – möglicherweise nicht einmal von ihm selbst zu vertretenden – Umständen signifikant hochgesetzt werden können. (2) Die mit Blick auf ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung zweifelhafte Wirksamkeit der Vereinbarung des „Feiertagszuschlags“ kann dahinstehen, weil die Beklagte für die Arbeiten am Feiertag (Donnerstag) letztlich ohnehin kein Entgelt beanspruchen kann. Die Beklagte hat nämlich die ihr obliegende vertragliche Nebenpflicht, bei der Erbringung der Leistung den Interessen der Klägerin durch eine wirtschaftliche Organisation und Gestaltung des Umzugs Rechnung zu tragen, verletzt. Aus diesem Grund ist sie der Klägerin zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet. (a) Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die vertragliche Nebenpflicht des Werkunternehmers zur wirtschaftlichen Leistungsausführung mit Urteil vom 17.04.2009 (VII ZR 164/07 – BGHZ 180, 235) Grundsätze statuiert. Dem einen Erfolg schuldenden Werkunternehmer sei es im Fall einer vereinbarten Stundenlohnvergütung nicht gestattet, unbeschränkt Zeitaufwand zu betreiben. Anerkanntermaßen habe er auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Dies führe zwar nicht dazu, dass sein Werklohnanspruch von vornherein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt werde. Jedoch lasse die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen beweisen müsse. Für die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergebe, reiche es aus, dass der Besteller im ihm möglichen Umfang Anhaltspunkte darlege, nach denen der vom Unternehmer für die feststellbar erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsausführung entspreche. Das Gericht könne den vom Besteller erhobenen Einwand unwirtschaftlicher Leistungsausführung gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären. Die als gerechtfertigt anzuerkennende Stundenlohnvergütung könne im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) ermittelt werden. Dem Unternehmer sei bei der Organisation seines Betriebs und der Durchführung des konkreten Vertrags ein Spielraum zuzubilligen. Nicht jeder Aufwand, den er über die von einem Sachverständigen für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibe, sei pflichtwidrig unwirtschaftlich. Inwieweit der Unternehmer den objektiv erforderlichen Zeitaufwand beanstandungsfrei überschreiten dürfe, sei eine vom Gericht unter Hinzuziehung des Sachverständigen im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage (siehe zur Nebenpflicht der wirtschaftlichen Leistungsausführung auch OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1427; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 737). (b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre vertraglichen Nebenpflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB verletzt. Der Senat stützt diese Annahme auf die Ergebnisse des zur Wirtschaftlichkeit der Leistungsausführung eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige R. ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.10.2015 unter der Prämisse, dass nur ein Möbelwagen eingesetzt worden wäre, zu dem Ergebnis gelangt, bei sachgerechter Organisation des Umzugs sei unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Stundensätze ein Gesamtbetrag von 3.828,92 € inklusive Mehrwertsteuer als angemessen anzusehen, der – zur Berücksichtigung eines gewissen Gestaltungsspielraums der beklagten Unternehmerin – beanstandungsfrei um 15 % erhöht werden könne. Demnach würde sich ein hypothetisch angemessener Vergütungsanspruch von 4.403,26 € ergeben. Der Sachverständige hat das Umzugsgut in der Wohnung der Klägerin in Augenschein genommen. Außerdem verfügte er über die Arbeitsscheine der Beklagten für die Umzugstage und Lichtbilder von Aufbauarbeiten an der Entladestelle an einem der Umzugstage. Er hat das Beförderungsvolumen schätzungsweise ermittelt und den für die konkret in Rede stehenden Umzugsleistungen erforderlichen Zeitaufwand unter Berücksichtigung seiner eigenen jahrzehntelangem Erfahrung im Umzugsgewerbe und der Erkenntnisse eines vom Bundesverband des Möbeltransportgewerbes beauftragten betriebswirtschaftlichen Gutachtens über den Zeitbedarf im Möbeltransport ermittelt. Was die Einpackleistungen anbelangt – bezüglich deren die Klägerin vorträgt, sie habe sie teilweise selbst erledigt, die Mitarbeiter der Beklagten hätten dann aber wieder umgepackt – hat er einen großzügigen Maßstab angelegt und die entsprechenden Leistungen auch insoweit der Beklagten zugerechnet. Die für die Ermittlung der Kosten relevanten Stundensätze hat er der Preisvereinbarung gemäß dem Angebot der Beklagten vom 15.03.2013 entnommen, wobei er die Tagespauschale für den Möbelwagen auf Stunden eines gewöhnlichen Arbeitstags umgerechnet hat. Außerdem hat er das erforderliche Packmaterial gerechnet. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige dargelegt, wie eine wirtschaftliche Gestaltung des Umzugs ausgesehen hätte. Nach seiner sachverständigen Einschätzung wäre der Umzug mit einer Vier-Mann-Kolonne in zwei Tagen zuzüglich eines Tages vorbereitender Pack- und Montagearbeiten gut zu bewältigen gewesen. Die Zeit für das Einpacken von 66 Kartons hat der Sachverständige auf 13 Stunden geschätzt, den Montageaufwand auf sieben Stunden. Die 57 Mannstunden für den Transport als solchen sowie Be- und Entladen hat er als angemessen erachtet. Die Abrechnung von Pausenzeiten hat er als unüblich gewertet. Was Überstunden anbelange, seien Zuschläge selten, gegebenenfalls aber selbstverständlich – wie hier nicht – im Angebot auszuweisen. Der Sachverständige hat schließlich dargelegt, dass die Durchführung von Umzugsarbeiten an dem Feiertag (30.05.2013) bei sachgerechter Disposition nicht erforderlich gewesen wäre. All diese Feststellungen sind plausibel und überzeugen den Senat. Sie wurden in der von der Beklagten beantragten mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 04.07.2016 bestätigt. (c) Die gegen die Feststellungen des Sachverständigen vorgebrachten Einwände der Beklagten sind unberechtigt. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin selbst habe gewünscht, dass – entgegen dem vom Sachverständigen für geboten erachteten Personaleinsatz – nicht mehr als zwei Leute beim Umzug mitarbeiten sollten, weil sie sonst überfordert wäre, glaubt der Senat ihr nicht. Der Senat wertet diesen Einwand als solchen des – von der Beklagten zu beweisenden – Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB). Ungeachtet dessen ist er aber sogar davon überzeugt, dass die entgegenstehende Schilderung der persönlich angehörten Klägerin zutrifft. Der von der Beklagten benannte, bei seiner Vernehmung ersichtlich emotional engagierte Zeuge B. – ihr Ehemann – versuchte zwar, die Behauptung der Beklagten zu untermauern. Auf näheres Nachfragen konnte er aber nicht bestätigen, dass der Klägerin überhaupt angeboten worden wäre, mit mehr als zwei Personen zu arbeiten und dass diese sich diesem Ansinnen explizit widersetzt hätte. Was das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten anbelangt, sie sei auf das „massive Mehrvolumen“ nicht vorbereitet gewesen sei und habe deshalb auch „nicht mehr als zwei Mann bzw. drei Mann“ für den Umzug abstellen können (S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 28 d.A.), ändert das nichts an der in ihrem Verantwortungsbereich fallenden unwirtschaftlichen Leistungsausführung. Wenn sie als Umzugsunternehmerin vor Beginn der Arbeiten von einer Besichtigung des Umzugsorts und -guts absieht, so dass sie eigentlich gar nicht sagen kann, ab wann ein „Mehrvolumen“, geschweige denn ein „massives“ anzunehmen ist, ist es ihr organisatorisches Risiko, wenn sie sich bei den bereitzustellenden persönlichen Ressourcen verschätzt. Der substanzlose, die Feststellung des Sachverständigen zur Unüblichkeit der Berechnung von Pausenzeiten betreffende Hinweis der Beklagten, wonach der Dachverband der Möbelspediteure darüber berichte, dass diese berechnet würden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil es, wie oben dargelegt, hierfür an einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung fehlt. Mit Blick auf die konkreten Umstände des Streitfalls ebenfalls unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten, wonach unnötige Stand- und Wartezeiten dadurch entstanden seien, dass die Klägerin samstags, am 01.06.2013 – dem fünften Umzugstag – nicht zuhause gewesen sei und die Tür nicht geöffnet habe. Inwieweit etwaige Einsatzzeiten zu jenem Zeitpunkt durch Umstände aus der Sphäre der Klägerin weiter ausgedehnt worden sind, spielt für den ihr zuzubilligenden Schadensersatzanspruch deshalb keine Rolle, weil bei sachgerechter Leistungsausführung die Arbeiten zu jenem Zeitpunkt längst hätten abgeschlossen sein müssen. Entsprechendes gilt für die Arbeiten am Feiertag (30.05.2013). Die Frage der Wirksamkeit der nachträglichen Vereinbarung diesbezüglicher Zuschläge kann offen bleiben. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass bei sachgerechter Disposition am Feiertag nicht mehr hätte gearbeitet werden müssen. Ausweislich des Vertragsangebots war als Umzugstermin der 27.05.-29.05.2013 vorgesehen gewesen. Begonnen wurde aber erst am 28.05.2013, ohne dass man sich vorher das Umzugsgut und den Umzugsort auch nur angesehen und sich damit in die Lage versetzt hätte, bereits am Vortag jedenfalls mit dem Packen zu beginnen. Dass dieses in die Sphäre der Beklagten fallende Versäumnis letztlich dazu führte, dass man am 29.05.2013 nicht fertig wurde, geht nicht zulasten der Klägerin. Die Mutmaßung der Beklagten, der Sachverständige habe möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt, dass 70 Kisten nicht nur beladen, sondern auch eingepackt worden seien, geht fehl. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 8 des Gutachtens, dort unter Ziff. 4, Beweisfrage zu I.A.2, ergibt, hat der Sachverständige das Einpacken in Ansatz gebracht. Der auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen anzunehmenden unwirtschaftlichen Leistungsausführung steht nicht entgegen, dass – so die Beklagte in der Klageerwiderung – die Klägerin „nicht vorhersehbare“ (Pack- und Montage-)Arbeiten beauftragt hätte. Solches war ausweislich der im schriftlichen Vertrag angekreuzten Optionen für „zusätzliche Leistungen“ und des handschriftlichen Vermerks der Klägerin vom 22.03.2013 schon im März vereinbart gewesen. Ungeachtet dessen hat der Sachverständige bei seiner Bemessung des vertretbaren Zeitaufwands alles, was durchzuführen war und durchgeführt wurde, berücksichtigt. Der streitige Sachvortrag der Beklagten, die Klägerin habe auf dem – kostenträchtigen – Einsatz zweier Fahrzeuge bestanden, weil zuerst der Hausrat aus Q. habe komplett geladen werden sollen, ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Klägerin hatte sich schon in erster Instanz darauf berufen, zwei Umzugsfahrzeuge seien nicht notwendig gewesen. Die Beklagte hatte dem nichts entgegengehalten. Das war prozessual nachlässig im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Unabhängig davon hat die Geschäftsführerin der Beklagten selbst in ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, die Klägerin habe ausdrücklich gesagt, es genüge ein „Buschen“ (S. 3 der Sitzungsniederschrift 21.01.2015). Der zusätzliche Aufwand, der mit der Nutzung zweier Fahrzeuge verbunden war, wäre aber auch ohnehin dem vom Sachverständigen vorgenommenen 15-prozentigen Sicherheitszuschlag, mit dem dem unternehmerischen Spielraum der Beklagten Rechnung getragen werden soll, zugeordnet werden. Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass es zu den Umzugsleistungen auch gezählt habe, den PKW der Klägerin von Q. nach D. zu verbringen, weil diese den Wagen nicht selbst habe fahren können, ist unberechtigt. Die Klägerin behauptet, das selbst getan zu haben. Der von der Beklagten benannte Zeuge B. hatte dazu ausgesagt, „irgendetwas war da“; er wisse es nicht mehr genau, aber dann sei es dazu gekommen, dass er das Fahrzeug nach D. habe verbringen sollen. Die Antwort des Zeugen war insoweit unsicher und ausweichend. Hinzu kommt, dass bei lebensnaher Betrachtung nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin ihr Auto nicht selbst hätte fahren sollen, zumal sie ja in irgendeiner Weise in ihre neue Wohnung gelangen musste. Schließlich hat der Sachverständige erklärt, er habe in den ihm überlassenen Unterlagen von einem Autotransporter, wie ihn der Zeuge B. angesprochen hatte, nichts festzustellen vermocht. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Schilderung der persönlich angehörten Klägerin zutrifft. (3) Die von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB geschuldete Naturalrestitution geht dahin, der Klägerin denjenigen Teil der Vergütung zurückzuzahlen, mit dem zeitlicher Aufwand infolge unwirtschaftlicher Betriebsführung abgegolten wurde. Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen R. hätte die Klägerin an die Beklagte bei sachgerechter Leistungsausführungen ein Entgelt in Höhe von 4.403,26 € entrichten müssen (Summe aus dem vom Sachverständigen als angemessen festgestellten Betrag von 3.828,92 € zzgl. 15 Prozent „Sicherheitszuschlag“). Gezahlt hat sie 8.400 €. Die Differenz von 3.996,74 € erhält sie zurück. Die Ersatzfähigkeit des Schadens scheitert nicht daran, dass die Klägerin Nachträge zum ursprünglichen Vertrag unterzeichnet hatte, in denen vorformuliert erklärt war, die „im Umzugsvertrag angesetzten Zeiten“ – die es nicht gab – würden „bei weitem nicht ausreichen“ und es entstünden weitere Kosten für „erhebliches Mehrvolumen, umfangreiche Pack- und Montagearbeiten, weitere Einsatztage etc.“. Irgendeine eigenständige und wirksame über das ursprünglich Vereinbarte hinausgehende Verpflichtungserklärung war damit nicht verbunden. Die Beklagte hatte von Beginn an den Auftrag, den Umzug der Wohnung der Klägerin durchzuführen, Möbel abzubauen und wieder aufzubauen und Packleistungen zu erbringen. Das sieht die Beklagte selbst im Übrigen nicht anders, indem sie vorträgt, alle Leistungen – abgesehen von der Erhöhung der Stundensätze für den Feiertag – seien bereits im ursprünglichen Umzugsvertrag enthalten gewesen (S. 1 des Schriftsatzes 22.01.2015, Bl. 135 d.A.). Den bei wirtschaftlicher Leistungsausführung hierfür anfallenden Zeitaufwand hatte die Klägerin – von Beginn an – zu vergüten. Er war im Sinne der obigen Ausführungen begrenzt. Unabhängig davon gilt: Selbst wenn man den völlig unbestimmt formulierten Nachträgen irgendeine eigenständige rechtsgeschäftliche Relevanz beimessen wollte, müsste die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Klägerin von damit möglicherweise verbundenen Vertragspflichten freistellen. d. Über den Betrag von 3.996,74 € hinausgehende Schadensersatzansprüche der Klägerin bestehen nicht. Der gegen die Bemessung der Packleistungen erhobene Einwand der Klägerin, mit dem sie auf ihre schon in erster Instanz unter Beweis gestellte Behauptung verweist, ein Teil des Hausrats sei zu Beginn des Umzugs bereits verpackt gewesen, ist nicht geeignet, die Bewertung des – nach eigenen Angaben den Packaufwand der Beklagten eher großzügig schätzenden – Sachverständigen infrage zu stellen. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, bereits in Kisten befindliche Gegenstände seien teilweise wieder aus- und unter Verwendung eigenen Materials der Beklagten wieder eingepackt worden. Sollten die Mitarbeiter der Beklagten von der Klägerin vorbereitete Verpackungen für unzureichend gehalten haben, wäre diese Einschätzung dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum der Beklagten zuzuordnen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.400 €.