Urteil
5 U 36/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begründet eine - wirksame - Entgeltbeschränkung auch für den Fall, dass die verbundene Einrichtung durch "Ausgründung" eines öffentlich geförderten Plankrankenhauses aus einer zuvor bereits bestehenden Privatklinik entstanden ist (Anschluss OLG Karlsruhe, 28. März 2017, 12 U 143/16, VersR 2017, 944).(Rn.53)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 56/16, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger zu 1) 711,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu zahlen;
2. an den Kläger zu 2) 13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
1. Erste Instanz
Von den in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte 18 %, im Übrigen trägt der Kläger zu 1) diese Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen:
der Kläger zu 1) 9 %,
der Kläger zu 2) 3 %,
der Kläger zu 3) 5 %
der Kläger zu 4) 7 %,
der Kläger zu 5) 7 %,
der Kläger zu 6) 7 %,
der Kläger zu 7) 7 %,
der Kläger zu 8) 6 %,
die Klägerin zu 9) 7 %,
die Klägerin zu 10) 9 %,
der Kläger zu 11) 15 %,
der Kläger zu 12) 16 %,
die Beklagte 2 %.
Ansonsten findet eine Kostenerstattung nicht statt.
2. Zweite Instanz
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen
der Kläger zu 1) zu 9 %,
der Kläger zu 2) zu 4 %,
der Kläger zu 3) zu 6 %,
der Kläger zu 4) zu 7 %,
der Kläger zu 5) zu 7 %,
der Kläger zu 6) zu 7 %,
der Kläger zu 7) zu 7 %,
der Kläger zu 8) zu 6 %,
der Kläger zu 9) zu 7 %,
der Kläger zu 10) zu 9 %,
der Kläger zu 11) zu 15 %,
der Kläger zu 12) zu 16 %),
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.695,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begründet eine - wirksame - Entgeltbeschränkung auch für den Fall, dass die verbundene Einrichtung durch "Ausgründung" eines öffentlich geförderten Plankrankenhauses aus einer zuvor bereits bestehenden Privatklinik entstanden ist (Anschluss OLG Karlsruhe, 28. März 2017, 12 U 143/16, VersR 2017, 944).(Rn.53) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 56/16, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger zu 1) 711,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu zahlen; 2. an den Kläger zu 2) 13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: 1. Erste Instanz Von den in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte 18 %, im Übrigen trägt der Kläger zu 1) diese Kosten selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen: der Kläger zu 1) 9 %, der Kläger zu 2) 3 %, der Kläger zu 3) 5 % der Kläger zu 4) 7 %, der Kläger zu 5) 7 %, der Kläger zu 6) 7 %, der Kläger zu 7) 7 %, der Kläger zu 8) 6 %, die Klägerin zu 9) 7 %, die Klägerin zu 10) 9 %, der Kläger zu 11) 15 %, der Kläger zu 12) 16 %, die Beklagte 2 %. Ansonsten findet eine Kostenerstattung nicht statt. 2. Zweite Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1) zu 9 %, der Kläger zu 2) zu 4 %, der Kläger zu 3) zu 6 %, der Kläger zu 4) zu 7 %, der Kläger zu 5) zu 7 %, der Kläger zu 6) zu 7 %, der Kläger zu 7) zu 7 %, der Kläger zu 8) zu 6 %, der Kläger zu 9) zu 7 %, der Kläger zu 10) zu 9 %, der Kläger zu 11) zu 15 %, der Kläger zu 12) zu 16 %), 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.695,46 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Krankenversicherer den Klägern die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt in der A. Sportklinik zu erstatten hat. Träger dieses seit 1995 bestehenden privaten Krankenhauses ist die R, B & E GmbH. Zumindest teilweise im selben Gebäudekomplex wie die A. Sportklinik wird seit 2006 die A. Klinik als öffentlich gefördertes Plankrankenhaus betrieben. Dessen Trägerin ist die R & B Klinik GmbH. Gesellschafter der Privatklinik (R, B & E Klinik GmbH) sind die R. GmbH (alleiniger Gesellschafter Prof. R.), die AAW GmbH (alleiniger Gesellschafter Dr. E.) und die O. GmbH (alleiniger Gesellschafter Dr. B.). Gesellschafter des Plankrankenhauses (R + B Klinik GmbH) sind ebenfalls die R. GmbH, die AAW GmbH und außerdem Dr. B.. Die von der A. Klinik und der A. Sportklinik erbrachten Krankenhausleistungen sind unstreitig jedenfalls teilweise identisch. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind in allen Bereichen des Gesamtkrankenhauses ärztlich tätig. Ein Teil der Räumlichkeiten wird von beiden Kliniken genutzt. Stationäre Behandlungen in der A. Klinik werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes (Fallpauschalensystem) abgerechnet. Die von der der A. Sportklinik für die allgemeinen Krankenhausleistungen verlangten Entgelte sind deutlich höher. Nach den Versicherungs- und Tarifbedingungen, die den streitgegenständlichen Verträgen zu Grunde liegen, hat die Beklagte den Versicherungsnehmern bei stationärer Heilbehandlung den jeweils vereinbarten prozentualen Anteil an den Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen zu erstatten (Kläger zu 1, 6 und 12) bzw. an den Aufwendungen für „Krankenhauspflegesatz“ oder „allgemeine(n) Krankenhauspflegesatz“ (Kläger zu 2-5 und 7-11). In der Tarifbeschreibung der Beklagten zu den auf den „Krankenhauspflegesatz“ Bezug nehmenden Tarifen „VS“ sind zur Konkretisierung der zu erstattenden „Kosten für einen Aufenthalt im Krankenhaus unter anderem „allgemeine Krankenhausleistungen“ genannt. Bedingungsgemäß ist allen Versicherungsnehmern für den Fall der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung die freie Krankenhauswahl eingeräumt. Bei allen Klägern wurden im Jahr 2012 in der A. Sportklinik orthopädische Operationen durchgeführt. Bei Abschluss der Behandlungsverträge unterzeichneten sie eine Erklärung (Anlagenband Beklagte), wonach sie über die Unterschiede zwischen der A. Sportklinik und der A. Klinik aufgeklärt und insbesondere auf die unterschiedliche Preisgestaltung hingewiesen worden seien. Die Kläger reichten ihre Krankenhausrechnungen bei der Beklagten ein, die jedoch jeweils nur die Kosten erstattete, die auch bei einer Behandlung in der A. Klinik angefallen wären. Sie berief sich auf die in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG angeordnete Begrenzung der Vergütungsansprüche von mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundenen Einrichtungen. Die Kläger haben mit ihrer beim Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage die noch offenen Differenzbeträge geltend gemacht. Sie haben § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG für verfassungswidrig gehalten. Unabhängig davon haben sie § 5 AVB/KK als abschließende Regelung zu Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers betrachtet. Außerdem haben sie die Auffassung vertreten, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG betreffe die A. Sportklinik nicht, weil § 20 Satz 1 KHG für nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser die Anwendbarkeit der Vorschriften des Dritten Abschnitts des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und damit auch § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ausschließe. Auch der Gesetzgeber verstehe die Systematik der Vorschriften in diesem Sinne und betrachte sie nicht etwa als Redaktionsversehen. Das zeige sich daran, dass er trotz zwischenzeitlicher Änderungen des Krankenfinanzierungsgesetzes von einer Anpassung des § 20 KHG abgesehen habe. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der als Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10 - VersR 2011, 1187) geschaffene § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG könne eine Entgeltbindung allenfalls dann begründen, wenn die Privatklinik als Tochtergesellschaft aus einem bestehenden Plankrankenhaus ausgegründet worden sei, nicht in der hier vorliegenden umgekehrten Konstellation. Die Kläger haben ungeachtet all dessen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG als nicht gegeben erachtet. Eine räumliche und organisatorische Verbundenheit der Kliniken haben sie mit der Argumentation in Abrede gestellt, dass eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung der beiden Trägergesellschaften fehle, beide Häuser jeweils eigene Mietverträge unterhielten und lediglich einige Gemeinflächen gemeinsam nutzten. Außerdem haben die Kläger die unterschiedliche personelle Zusammensetzung des nachgeordneten assistenzärztlichen Dienstes, und, von Ausnahmen abgesehen, auch des übrigen Personals hervorgehoben. Der Kläger zu 5 hat seine Klage um einen Teilbetrag von 116,32 € zurückgenommen. Die Kläger haben zuletzt beantragt (Bl. 308 d.A.), die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger zu 1) 3.884,34 € zu zahlen, 2. an den Kläger zu 2) 1.273,21 € zu zahlen, 3. an den Kläger zu 3) 1.898,24 € zu zahlen, 4. an den Kläger zu 4) 2.361,27 € zu zahlen, 5. an den Kläger zu 5) 2.247,86 € zu zahlen, 6. an den Kläger zu 6) 2.491,61 € zu zahlen, 7. an den Kläger zu 7) 2.429,93 € zu zahlen, 8. an den Kläger zu 8) 2.124,69 € zu zahlen, 9. an den Kläger zu 9) 2.560,77 € zu zahlen, 10. an den Kläger zu 10) 3.121,93 € zu zahlen, 11. an den Kläger zu 11) 5.258,14 € zu zahlen, 12. an den Kläger zu 12) 5.651,66 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 sowie zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Nach ihrer Einschätzung zählt die A. Sportklinik zweifellos zu denjenigen Einrichtungen, welche der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG einer Entgeltbindung habe unterwerfen wollen. Die Beklagte hat die von der A. Sportklinik in Rechnung gestellten Beträge auch in einem auffälligen Missverhältnis zu den Leistungen im Sinne des § 192 VVG gesehen. Schließlich hat sie die Berechtigung der von der A. Sportklinik gegenüber den Klägern geltend gemachten Ansprüche mit dem Argument in Abrede gestellt, die Patienten könnten den Entgeltforderungen Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht entgegen gehalten. Sie hat behauptet, die A. Sportklinik habe über die unterschiedlichen Tarifsysteme und die Gefahr von Erstattungslücken nicht aufgeklärt. Die Kläger haben daraufhin umfassend zum Inhalt der Aufklärungsgespräche vorgetragen. Die Beklagte hat in Entgegnung auf diesen Vortrag die Ergebnisse einer Beweiswürdigung des Landgerichts Mannheim in einem Parallelverfahren wiedergegeben und sich jene Ausführungen zu Eigen gemacht. Mit dem am 07.03.2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken lediglich die Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aberkannt und den Klagen ansonsten stattgegeben. Es hat mit den Klägern die Ansicht vertreten, wegen § 20 KHG gelte § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG für nicht geförderte Privatkliniken nicht. Eine teleologische Reduktion des § 20 KHG sei allenfalls für den hier nicht vorliegenden Fall einer missbräuchlichen Ausgründung von Privatkliniken in Betracht zu ziehen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Was die Kläger zu 1) und 2) anbelangt, gesteht sie zu, auf die allgemeinen Krankenhausleistungen 245,03 € bzw. 13 € zu wenig erstattet zu haben. Außerdem greift sie die Geltendmachung von Einbettzimmerzuschlägen in Höhe von insgesamt 466,48 € durch den Kläger zu 1) in zweiter Instanz nicht mehr an. Ansonsten sieht sie sich zu Unrecht verurteilt. Sie hält die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG allenfalls für Ausgründungen aus Plankrankenhäusern relevant sei, für falsch und beruft sich auf die - unter anderem - vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene gegenläufige Rechtsansicht. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 07.03.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 56/16, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 711,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu bezahlen und im Übrigen die Klage des Klägers zu 1) abzuweisen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu bezahlen und im Übrigen die Klage des Klägers zu 2) abzuweisen; 3. die Klagen der Kläger zu 3 bis 12 abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie teilen die Ansicht des Landgerichts zu Auslegung und Reichweite des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Im Hinblick auf § 192 Abs. 2 VVG und der Angemessenheit der Vergütungsstruktur der A. Sportklinik erklären die Kläger, diese verfüge über einen deutlich besseren Personalschlüssel mit der Folge einer besseren Betreuung. Sie erachten auch die Einschätzung des Landgerichts zur Reichweite der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht als richtig und meinen, jener Einwand sei ohnehin nicht substanziiert vorgebracht. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.02.2017 und des Senats vom 29.11.2017 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 07.03.2017 Bezug genommen. II. Die Berufung ist begründet. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitern versicherungsvertragliche Ansprüche der Kläger, die über das von der Beklagten vorgerichtlich Gezahlte bzw. den von der Beklagten nicht angefochtenen Teil der erstinstanzlichen Verurteilung hinausgehen, daran, dass die zur Erstattung geltend gemachten Rechnungsbeträge insoweit nicht auf wirksam begründeten Vergütungsansprüchen der A. Sport Klinik beruhen. In der Krankheitskostenversicherung kann der Versicherungsnehmer nur solche Aufwendungen erstattet verlangen, die der jeweilige Leistungserbringer ihm gegenüber zu Recht geltend macht (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944; BGH, Urt. v. 12.03.2003 - IV ZR 278/01 - BGHZ 154, 154). Stellt ein Behandler unberechtigte Vergütungsforderungen, obliegt es prinzipiell dem versicherten Patienten, sich dagegen zu wehren. Versäumt er dies und begleicht Rechnungen trotz fehlender Zahlungsverpflichtung, geht das allein zu seinem Nachteil. Eine Leistungspflicht des Versicherers wird insoweit nicht ausgelöst (Voit in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 192 Rdn. 121; zur Versicherbarkeit der Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche § 192 Abs. 3 Nr. 3 VVG). Das gilt auch für Krankenhausleistungen und wird dort insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer frei stellen, in welche öffentliche oder private Klinik er sich begibt (§ 4 Abs. 5 AVB/KK). Den in der Krankheitskostenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Erstattungsfähigkeit nur solcher - von welchem Leistungserbringer auch immer erhobener - Ansprüche, die rechtlich wirksam begründet wurden, stellt die Klausel nicht infrage (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944). Die Beklagte hat ihre versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt (§ 362 BGB), indem sie die Entgeltforderungen der A. Klinik bis zur Höhe der für öffentlich geförderte Kliniken mit Versorgungsauftrag maßgeblichen Fallpauschalen beglichen hat. Die Vereinbarung darüber hinausgehender Entgelte ist nichtig, denn sie verstößt gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Der Senat folgt in dieser Frage der - ebenfalls Patienten der A. Sportklinik betreffenden - Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 28.03.2017, VersR 2017, 944; siehe auch die auf eine Zahlungsklage der Klinik gegen einen Patienten ergangene Entscheidung OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.07.2017 - 10 U 2/17 - juris), des OLG Bamberg (Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 29/17, Anlage B19) und des OLG Stuttgart (Beschlüsse vom 12.07.2017 und vom 22.08.2017 - 7 U 74/17, vom 22.06.2017 und vom 22.08.2017 - 7 U 64/17, und vom 25.10.2017 - 7 U 140/17, Anlagen B20-B24). Was die Kläger zu 2-5 und 7-11 anbelangt, in deren Vertragsbedingungen die Aufwendungen für den (allgemeinen) „Krankenhauspflegesatz“ als erstattungsfähig bezeichnet werden, kann dahinstehen, ob sich schon hieraus eine entsprechend reduzierte Leistungspflicht der Beklagten ergibt. Jedenfalls gilt für alle streitgegenständlichen Verträge, dass die Beklagte den Klägern ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der stationären Heilbehandlung in der A. Sportklinik, die über die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge hinausgehen, deshalb nicht ersetzen muss, weil die jeweilige Vergütungsvereinbarung insoweit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist. a. Nach der mit Wirkung zum 01.01.2012 in § 17 KHG eingefügten und damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der dem Streitfall zu Grunde liegenden Krankenhausverträge bereits geltenden Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Die Vorschrift bestimmt eine zwingende Preisobergrenze, deren Überschreitung wegen § 134 BGB nicht wirksam vereinbart werden kann. Wird dagegen verstoßen, bleibt der Vertrag als solcher aufrecht erhalten, jedoch ist der Vergütungsanspruch der Klinik auf die gesetzlich zulässige Höhe reduziert (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2007 - VII ZR 25/06 - NJW 2008, 55; OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944). (1) § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist geltendes Gesetzesrecht. Die von den Klägern erhobenen Bedenken gegen seine Verfassungsgemäßheit sind unberechtigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der Vergangenheit bereits mit Verfassungsbeschwerden zu befassen, in denen die Beschwerdeführer sich dagegen wandten, dass von ihnen betriebene Privatkliniken infolge der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in der Höhe ihrer Vergütungsforderungen wie Krankenhäuser mit Versorgungsauftrag behandelt wurden (im Folgenden wird vereinfachend der Begriff des „Plankrankenhauses“ verwendet; zur genauen begrifflichen Differenzierung Quaas, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 26 Rdn. 393). Das Bundesverfassungsgericht sah mit Recht keinen Anhalt für eine Verletzung grundgesetzlicher Bestimmungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 - GesR 2013, 603). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Unter das dort erfasste Recht der Wirtschaft fallen auch Regelungen zur Preisbindung von mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (BVerfG, a.a.O., GesR 2013, 603). Das Gesetzgebungsverfahren war ordnungsgemäß (OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944). Der Vorhalt der Kläger, § 17 Abs.1 Satz 5 KHG sei vom Gesundheitsausschuss in den Gesetzesentwurf „hineingemogelt“ worden, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Initiativrechts gemäß Art 76 Abs. 1 GG zu begründen. Die Einfügung der Sätze 5 und 6 in § 17 Abs. 1 KHG beruhte nicht auf einem eigenständigen Gesetzentwurf. Vielmehr stand sie in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GO-BT). Ebenso wenig kam § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG infolge einer unzureichenden Beratung zustande (Art. 42 GG). Die Abgeordneten waren über den Beratungsgegenstand informiert. Die Regelung war aus der Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und vom Gesundheitsausschuss ausführlich begründet (siehe BT-Drucks. 17/8005, S. 133). Zu Unrecht rügen die Kläger die Unbestimmtheit der Norm. Dass die tatbestandlichen Merkmale der „räumlichen und organisatorischen Verbundenheit“ der Interpretation bedürfen, ist für sich genommen unproblematisch. Der Gebrauch allgemein gehaltener Formulierungen ist erst dann zu beanstanden, wenn auch bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht zu eruieren ist, ob die Voraussetzungen einer Norm im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind. Das ist bei den in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verwendeten Begriffen nicht der Fall (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944, m.w.N.). Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG ist nicht erkennbar. Der Wille des Gesetzgebers ging dahin, zu verhindern, dass privat Versicherte, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen mehr zahlen müssen als gesetzlich Krankenversicherte im Plankrankenhaus. Damit sollte zugleich unterbunden werden, dass die mit der Kostenbegrenzung in der gesetzlichen Krankenversicherung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile durch das Abverlangen höherer Entgelte von privat Versicherten kompensiert werden (vgl. BT-Drucks 17/8005, S. 133). Diese legislative Zielsetzung ist geeignet, die Ungleichbehandlung der in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG beschriebenen Einrichtungen gegenüber nicht verbundenen Privatkliniken und die Gleichbehandlung mit Plankrankenhäusern sachlich zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 - GesR 2013, 603). § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verletzt auch die Berufs- und die Eigentumsfreiheit nicht (Artt. 12 und 14 GG). Der Senat schließt sich den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 an (1 BvR 2402/12 - GesR 2013, 603). (2) Die Voraussetzungen des die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber sämtlichen Klägern begrenzenden § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sind im Streitfall erfüllt. Die A. Sportklinik ist eine in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liegende und mit diesem organisatorisch verbundene Einrichtung (zum Krankenhaus als Einrichtung siehe die Begriffsdefinition in § 2 Nr. 1 KHG; vgl. auch Quaas, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 26 Rdn. 392). (a) Die räumliche Nähe einer Einrichtung zu einem Plankrankenhaus ist regelmäßig dann gegeben, wenn sie z. B. auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zum Plankrankenhaus („Nachbarschaftsgelände“) angesiedelt ist (BT-Drucks 17/8005, S. 133). Das ist hier der Fall (so für die A. Sportklinik auch OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944, sowie GesR 2016, 244). In dem die beiden Krankenhäuser („A. Kliniken“) betreffenden „strukturierten Qualitätsbericht“ für das Jahr 2008 heißt es, in den „neugebaute[n] Klinikkomplex“ seien, „neben der Klinik für gesetzlich versicherte Patienten auch die Privatklinik und die orthopädische Gemeinschaftspraxis der leitenden Ärzte […] integriert“. Im gemeinsamen Internetauftritt der A. Kliniken ist von „effizient geplanten ineinander greifenden Klinikbereiche[n]“ die Rede, die „eine optimale medizinische Behandlung und Versorgung unter einem Dach“ gewährleisteten (https://www.-------------.de/unser_haus.html). Dass ein darüber hinaus genutztes Gebäude nach dem Vorbringen der Kläger ca. 850 Meter entfernt liegt, ist unschädlich. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert keine räumliche Nähe jedes einzelnen Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus (dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.07.2017 - 10 U 2/17 - juris). (b) Die von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG geforderte organisatorische Verbindung zwischen Einrichtung und Plankrankenhaus liegt dann vor, wenn die Verbindung durch rechtliche Grundlagen wie z. B. über eine gemeinsame Trägerschaft verankert ist oder in sonstiger organisatorischer Weise, z.B. durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur besteht (Begründung der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, BT-Drucks. 17/8005, S. 133). Mit Blick auf die weittragende Rechtsfolge einer entgeltrechtlichen Angleichung der als verbunden zu betrachtenden Krankenhäuser kann eine organisatorische Überschneidung, die derart geringfügig ist, dass gleichwohl der Eindruck zweier autonomer Einrichtungen erhalten bleibt, nicht genügen (siehe hierzu etwa das Beispiel einer gemeinsamen Essensversorgung bei Quaas, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 26 Rdn. 397). Besteht demgegenüber nach Art und Umfang eine derart enge Verknüpfung, dass die Grenzen zwischen dem Privatkrankenhaus und dem Plankrankenhaus der Sache nach verwischen und sich bei verständiger Betrachtung nicht erschließt, weshalb die allgemeinen Krankenhausleistungen in bestimmten Fällen dem einen und in anderen Fällen dem anderen formal zugeordnet werden sollten, dann sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt und die dort angeordnete Angleichung der Vergütungsregeln angezeigt. Eine den letztgenannten Anforderungen entsprechende Verbindung zwischen der A. Klinik und der A. Sportklinik ist anzunehmen. Beide sind sowohl in rechtlicher als auch in personeller/sächlicher Hinsicht intensiv verflochten. Das Plankrankenhaus und die Privatklinik bestanden zu keinem Zeitpunkt als autonome Einrichtungen nebeneinander. Vielmehr ist Ersteres im Jahr 2006 aus der seit Jahren existenten Privatklinik hervorgegangen. Die hinter den jeweiligen Trägergesellschaften R, B & E Klinik GmbH und R & B Klinik GmbH stehenden natürlichen Personen sind identisch (Herr Prof. R., Herr Dr. E., Herr Dr. B.). Es gibt einen Gebäudekomplex, der dem Betrieb sowohl der A. Sportklinik als auch der A. Klinik dient und in dem unstreitig Räume gemeinsam genutzt werden. Beide Kliniken erbringen orthopädische Krankenhausleistungen. Die leitenden Personen sind in allen Bereichen des Gesamtkrankenhauses ärztlich tätig, und auch ansonsten arbeitet jedenfalls ein Teil des Personals für beide Kliniken. Dass die beiden Häuser sich selbst als Einheit verstehen, zeigt auch die Fassung des bereits zitierten „strukturierten Qualitätsbericht[s]“ für das Jahr 2008 (Anlage B 7). Dort heißt es zur „Historie der A. Kliniken“, nach „17 erfolgreichen Jahren“ des Betriebs der 1995 gegründeten „A. Sportklinik mit 3 Operationssälen und einer privaten Bettenstation“ habe man „Ende 2006 eine Aufnahme in den Bettenbedarfsplan des Landes Baden-Württemberg erreicht“ und somit den „Grundstein für die A. Klinik zur stationären Versorgung auch der gesetzlich versicherten Patienten gelegt“; zeitgleich sei „der neugebaute Klinikkomplex in Betrieb genommen“ worden; zur stationären Versorgung stünden „insgesamt 30 im Bettenbedarfsplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommene Betten im gehobenen Hotelkomfort und 22 Intermediate Care- und Aufwachbetten sowie zusätzliche Betten der Privatklinik zur Verfügung“, und in „in den sechs OP-Sälen“ würden „jährlich insgesamt etwa 7.000 Operationen durchgeführt“. Die Einschätzung der Beklagten, die in den Gesetzesmaterialien exemplarisch aufgezählten Indizien für eine organisatorische Verbundenheit im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG seien dahin zu verstehen, dass eine volle Identität der Gesellschafter der beiden Krankenhäuser bestehen müsse und dass von einer Nutzung des „gleichen Personals“ oder gemeinsamer Infrastruktur nur auszugehen sei, wenn beides jeweils gänzlich übereinstimme (S. 11 des Schriftsatzes vom 09.02.2017, Bl. 278 d.A.), geht fehl. Der im Gesetz verwendete Begriff der Verbundenheit gibt für eine derart enge Auslegung nichts her (OLG Karlsruhe, GesR 2016, 244). (3) Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf die Entgeltvereinbarungen der A. Sportklinik scheitert nicht daran, dass das Plankrankenhaus der A. Klinik zeitlich nach der privaten Sportklinik gegründet wurde. Der Senat hält die in dem angefochtenen Urteil befürwortete, restriktive Interpretation, wonach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG eine Entgeltobergrenze nur für solche Privatkrankenhäuser anordne, die im Wege einer Ausgründung aus einem bestehenden Plankrankenhaus entstanden seien, für verfehlt. (a) Das OLG Karlsruhe hat zu dieser Frage in seinem Urteil vom 28.03.2017 (12 U 143/16 - OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944) ausgeführt, eine solche Einschränkung ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht und sie würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen. Zwar zeige die Begründung des Änderungsantrags des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks. 17/8005, S. 133), dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschrift den wohl häufigeren Fall der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus vor Augen gehabt habe. Allerdings sei eine entsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs ins Gesetz nicht aufgenommen worden. Ihm sei die Zielrichtung gegeben worden, zu verhindern, dass die Entgeltforderungen gegenüber nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden“; die Entgeltobergrenze stelle sicher, „dass PKV-Unternehmen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden“ (BT-Drucks. 17/8005, S. 133, 2. Absatz). § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG solle „aus sozialstaatlichen Erwägungen auch für privat Versicherte sozial tragbare Pflegesätze ermöglichen und vermeiden, dass die in der GKV geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler kompensiert werden“ (BT-Drucks. 17/8005, S. 133, 2. Spalte, 1. Absatz). Das OLG Karlsruhe hat hervorgehoben, all diese Überlegungen gälten auch für den Fall der Ansiedlung eines Plankrankenhauses am Standort einer vorher bestehenden Privatklinik und auch das Bundesverfassungsgericht habe diese - wenn auch seltenere - Gestaltung in seinem Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013 (1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 - GesR 2013, 603; juris Rdn. 3) gesehen und gleichwohl die Norm als verfassungsgemäß betrachtet. (b) Der Senat schließt sich dem an. Auch er geht zwar davon aus, dass es die der Entscheidung des BGH vom 21.04.2011 (III ZR 114/10 - VersR 2011, 1187) zu Grunde liegenden Fälle der „Ausgründung“ von Privatkliniken aus Plankrankenhäusern waren, derentwegen gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wurde. Dieser Gesetzesanlass wurde indessen nicht zum Gesetzesinhalt. In welcher zeitlichen Reihenfolge die beiden Einrichtungen gegründet würden, ist weder nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch für das Erreichen der vorstehend dargestellten Gesetzesziele irrelevant (OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944; OLG Bamberg, Urt. v 28.09.2017 - 1 U 29/17). Soweit die Kläger meinen, es gehe bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG darum, Plankrankenhäuser von Ausgründungen privater Kliniken abzuhalten, stimmt das nicht. Das mag ein nach ihrem Inkrafttreten eingetretener Nebeneffekt der Vorschrift sein, ihr Regelungsgegenstand ist es nicht. (4) Entgegen der Annahme der Kläger schließt § 20 KHG die Anwendung § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf die A. Sportklinik nicht aus. § 20 KHG enthält eine Regelung zur „Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften“. Danach sollen die „Vorschriften des Dritten Abschnitts“ des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Krankenhäuser, die nicht „nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7“ KHG gefördert werden, keine Anwendung finden. Die Kläger verweisen auf den - unstreitigen - Umstand, dass die A. Sportklinik nicht unter die in § 20 KHG genannten geförderten Krankenhäuser fällt, und wollen daraus den Schluss ziehen, damit komme auch die Entgeltbegrenzung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht zum Tragen. Der Senat hält diese Annahme für falsch (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944). § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG findet sich systematisch zwar in der die „Grundsätze für die Pflegesatzregelung“ aufstellenden Vorschrift des § 17 KHG und im Dritten Abschnitt des Gesetzes („Vorschriften über Krankenhauspflegesätze“), ist jedoch selbst keine „Pflegesatzvorschrift“. Vielmehr normiert § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG eine Obergrenze für zivilrechtlich vereinbarte Entgelte in Einrichtungen, die den Pflegesatzvorschriften gerade nicht unterfallen. Das Pflegesatzrecht als solches wird damit nicht einmal für entsprechend anwendbar erklärt (dazu Quaas, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 26 Rdn. 407). Folgte man der Argumentation der Kläger, würde das bedeuten, dass das Gesetz in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG preisliche Schranken für nicht öffentlich geförderte und damit prinzipiell nicht den krankenhausrechtlichen Entgeltregelungen unterfallende Einrichtungen festlegt, um sie dann über § 20 KHG wieder zu beseitigen, wenn die Einrichtungen keine öffentlich geförderten sind. Das wäre sinnlos (so auch OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944). Erfolglos versuchen die Kläger, der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG einen relevanten Anwendungsbereich auch unter Zugrundelegung der Annahme zuzuschreiben, dass sie ausschließlich für öffentlich geförderte Einrichtungen gelte. In ihrer Berufungserwiderung vertreten sie die Auffassung, die von den großen Krankenhauskonzernen vorgenommenen oder beabsichtigten Ausgründungen ihrer privaten Bettenstationen seien als Einrichtungen zu betrachten, auf denen „noch öffentliche Förderung“ liege. Das trifft nicht zu. Die öffentliche Förderung „liegt“ allein auf dem in der Vorschrift genannten Krankenhaus mit Versorgungsauftrag. Jenes Krankenhaus ist aber nicht Normadressat des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG und der dort festgesetzten Vergütungsbegrenzung. Im Übrigen ist es, wie ausgeführt, nicht das Regelungsziel des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG, öffentlich geförderte Plankrankenhäuser durch Vergütungsgrenzen zu bestrafen, wenn sie private Einrichtungen ausgliedern. Die hier vertretene Sicht zum systematischen Verhältnis des § 20 KHG zu § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG wird entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber trotz späterer Novellierungen des Krankenhausfinanzierungsrechts § 20 KHG unverändert ließ. Unter der hier für richtig gehaltenen Prämisse, dass der in § 20 KHG geregelte Ausschluss der Anwendung bestimmter Vorschriften § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ohnehin nicht betrifft, bestand kein Anlass für eine Änderung. Abgesehen davon lässt das Unterbleiben einer Gesetzesänderung keine zwingenden Rückschlüsse auf die Zielsetzung zu, welche den Gesetzgeber zum Erlass einer zum Zeitpunkt der Änderung längst geltenden Norm veranlasste. Der Einwand der Kläger, es sei nicht einzusehen, warum die A. Sportklinik mangels öffentlicher Förderung im Ergebnis schlechter stehe als das Plankrankenhaus und warum eine mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatklinik dieselben Vergütungssätze wie dieses solle berechnen müssen, während sie in ihrer Vergütung frei sei, wenn sie drei Grundstücke entfernt stehe, ist unerheblich. Die damit angesprochene Differenzierung ist vom Gesetz vorgegeben und bei der Rechtsanwendung hinzunehmen. Dass die gesetzliche Regelung als solche mit dem Grundgesetz und insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, wurde oben ausgeführt. b. Mit Blick auf § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG stehen den Klägern über die vorgerichtliche Erstattung bzw. die den Klägern zu 1 und 2 weiter zugesprochenen Teilbeträge hinaus keine Ansprüche zu. Zu Unrecht meinen die Kläger, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nach den ihren Verträgen zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht geeignet, ihre Erstattungsansprüche zu begrenzen. Ihre Einschätzung, dies folge aus der Klausel in § 5 AVB/KK, die Einschränkungen der Leistungspflicht der Beklagten abschließend regele, teilt der Senat nicht (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944). Die in § 5 Abs. 1 AVB/KK aufgezählten Tatbestände beschreiben Sachverhalte, in denen der Versicherer schon dem Grunde nach nicht eintreten muss, besagen aber nichts zur Höhe der Erstattungsleistungen. Was die in § 5 Abs. 2 AVB/KK geregelte Befugnis des Versicherers anbelangt, seine Leistungen im Fall einer Übermaßbehandlung oder dann, wenn die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung standen, herabzusetzen, ist damit aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers keineswegs gesagt, dass außerhalb jener Konstellationen alles von einem Leistungserbringer in Rechnung Gestellte ersetzt werden müsste. Vielmehr bleibt es bei dem eingangs dargestellten Grundsatz, dass der Versicherer in der Krankheitskostenversicherung nichts zahlen muss, was der Versicherte seinerseits dem jeweiligen Behandler - hier wegen § 134 BGB - nicht schuldet. 2. Die weiter aufgeworfenen Fragen, ob der Anspruch der Kläger durch die A. Sportklinik gestundet wurde, ob die Vergütungsansprüche in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen (§ 192 Abs. 2 VVG) und ob den Klägern gegen die A. Sportklinik Ansprüche wegen Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht zustehen (vgl. dazu OLG Stuttgart, VersR 2013, 583; Voit in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 192 Rdn. 130; siehe zu den Grundsätzen auch BGH, Urt. v. 01.06.2017 - VII ZR 95/16 - VersR 2017, 1220), sind nicht mehr entscheidungserheblich und können offen bleiben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor (in diesem Sinne für Fälle der hier in Rede stehenden auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.06.2017 - 7 U 64/17, Anlage B 22; anders OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944, und OLG Bamberg, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 29/17). Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache würde voraussetzen, dass sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr in Rechtsprechung und Rechtslehre unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Beantwortung noch aussteht (Kessal-Wulf in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 26, 2017, § 543 Rdn. 20). Der Senat hält die hier vertretene Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG, wonach die Vorschrift unter den dort statuierten Voraussetzungen eine Entgeltobergrenze für nicht öffentlich geförderte Kliniken normiert, ohne dass es darauf ankommt, ob zuerst das Plankrankenhaus oder die Privatklinik existierte, für eindeutig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hierüber nachhaltig gestritten würde (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.06.2017 - 7 U 64/17). Ebenso wenig ist eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die bislang zu § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen stimmen, soweit ersichtlich, überein. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 34.695,46 € (35.419,97 € abzüglich die mit der Berufung nicht mehr zur Klageabweisung beantragten 245,03 € und 466,48 €, betreffend den Kläger zu 1, und 13 €, betreffend den Kläger zu 2).