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Urteil

5 U 28/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein ärztlicher Klinikdirektor und Universitätsprofessor, der sich für die bevorzugte Behandlung von Patienten eine gesonderte Vergütung bezahlen ließ, ohne Wahlleistungsvereinbarungen und Behandlungsverträge mit diesen abzuschließen, deshalb strafrechtlich verurteilt wurde und aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, kann seinen früheren Dienstherrn nicht mit Erfolg auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch nehmen mit der Begründung, dieser habe ihn insbesondere nicht von seiner unrechtmäßigen Abrechnungspraxis abgehalten, den Sachverhalt unter Ausnutzung von "Ermittlungen" eines Kollegen zur Anzeige gebracht und die Situation ausgenutzt, um ihn als "unbequemen" Chefarzt "aus dem Amt zu drängen". Diese Umstände sind, auch unter Berücksichtigung weiterer Auseinandersetzungen und "Verteilungskämpfe" innerhalb des Klinikums, denen er sich ausgesetzt sah, weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit als "Mobbing" oder als Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht anzusehen.(Rn.29)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. November 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 144/15 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ärztlicher Klinikdirektor und Universitätsprofessor, der sich für die bevorzugte Behandlung von Patienten eine gesonderte Vergütung bezahlen ließ, ohne Wahlleistungsvereinbarungen und Behandlungsverträge mit diesen abzuschließen, deshalb strafrechtlich verurteilt wurde und aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, kann seinen früheren Dienstherrn nicht mit Erfolg auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch nehmen mit der Begründung, dieser habe ihn insbesondere nicht von seiner unrechtmäßigen Abrechnungspraxis abgehalten, den Sachverhalt unter Ausnutzung von "Ermittlungen" eines Kollegen zur Anzeige gebracht und die Situation ausgenutzt, um ihn als "unbequemen" Chefarzt "aus dem Amt zu drängen". Diese Umstände sind, auch unter Berücksichtigung weiterer Auseinandersetzungen und "Verteilungskämpfe" innerhalb des Klinikums, denen er sich ausgesetzt sah, weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit als "Mobbing" oder als Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht anzusehen.(Rn.29) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. November 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 144/15 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen vermeintlicher Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Kläger, der zuvor als leitender Oberarzt an der Universität B. tätig war, wurde mit Wirkung zum 1. März 2001 als Landesbeamter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor an der Universität des S. ernannt. Am 9. März 2012 schied er mit Wirkung zum 1. Juni 2012 freiwillig aus dem Beamtenverhältnis aus. Das beklagte Universitätsklinikum ist aufgrund des Gesetzes über das Universitätsklinikum des S. (UKSG) vom 26. November 2003 (ABl. 2003, S. 2940) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden (§ 1 Abs. 1 UKSG). Der Kläger war dort zum Direktor der Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral- und Gefäßchirurgie bestellt. Ihm oblagen die Leitung der Klinik sowie die entsprechenden praktischen Dienste im Rahmen der Krankenversorgung, einschließlich der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten. Neben seinen dienstlichen Verpflichtungen war es ihm gestattet, Patienten, die wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollten, persönlich zu beraten und zu behandeln und dafür ein besonderes Honorar zu fordern. Der Kläger übernahm nach eigenen Angaben seit dem Jahre 2004 wiederholt die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten und ließ sich von diesen eine gesonderte Vergütung bezahlen, ohne mit diesen Patienten entsprechende Wahlleistungsvereinbarungen (§ 17 Abs. 2 KHEntG) oder gesonderte Behandlungsverträge abzuschließen. Mit Schreiben des Vorstandes der Beklagten vom 20. September 2010 an den damaligen Minister für Wirtschaft und Wissenschaft, Herrn Dr. Ch. H., der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender des beklagten Universitätsklinikums war, wurde dieser davon in Kenntnis gesetzt, dass „eine Patientin mit Tumorleiden um einen Operationstermin im UKS ersucht (habe). Man habe ihr seitens der Klinik erklärt, dass die Wartezeit etwa sechs Wochen betrage, dass durch die Zahlung von 3.000,- Euro aber ein früher Termin möglich wäre“. Weiter wird ausgeführt: „Prof. L. hat bereits im Jahre 2004 den Verdacht auf Abrechnungsbetrug gegenüber Prof. Sch. geäußert. In einem darauffolgenden Gespräch zwischen dem Ärztlichen Direktor und Prof. Sch. sowie seiner Sekretärin Frau U. und Herrn Prof. L. hat Prof. Sch. diesen Vorwurf bestritten. 2008/2009 hat Prof. L. gegenüber dem Ärztlichen Direktor wiederum den Verdacht des Abrechnungsbetruges durch Prof. Sch. geäußert und auch Hinweise hierzu übermittelt. Dabei wurden von Herrn Prof. L. Fälle, wie beispielsweise Patient H. Schm., dokumentiert, bei denen eine gesetzliche Krankenversicherung vorlag, keine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde und vom Patienten unter Zeugen erklärt wurde, dass die Rechnungsstellung direkt an Prof. Sch. gezahlt würde. (...) Die Innenrevision stellte fest, dass ein solcher, möglicher Abrechnungsbetrug, wie beispielsweise die zusätzliche Barzahlung durch Patienten, mit den Mitteln der Innenrevision nicht zu belegen sei.“ Mit Schreiben vom 27. September 2010 erstattete das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Strafanzeige gegen den Kläger. Am 27. Juni 2013 wurde gegen den Kläger Anklage erhoben. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. März 2014 - 2 KLs 10/13 - wurde der Kläger wegen Bestechlichkeit in 21 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, sowie der Steuerhinterziehung in sechs Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Anlage B1). Dem - mittlerweile rechtskräftigen - Urteil war eine Verständigung im Strafprozess vorausgegangen. Der Kläger, der mit seiner am 6. November 2015 zugestellten Klage eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 300.000 Euro, die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen Schäden „aufgrund der in der Klageschrift beschriebenen Persönlichkeitsrechtsverletzung“ sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt und die Beklagte deswegen vorgerichtlich mit Schreiben vom 23. Juni 2014 unter dreiwöchiger Fristsetzung vergeblich zur Schadensregulierung aufgefordert hatte, hat behauptet, man habe ihn nach jahrelanger Billigung seines Verhaltes unter „Instrumentalisierung einer Staatsanwaltschaft“, welche bis heute nicht erkannt habe oder haben wolle, dass im Bereich des Universitätsklinikums H. ein „wenn nicht organisiertes, so doch ein systematisches Abrechnungsverhalten zwecks Umgehung des Krankenhausentgeltgesetzes“ existiere, „aus seinem Amt gemobbt“ und „entsorgt“. Das von ihm verwendete Abrechnungssystem sei auch schon von seinen Vorgängern angewendet und von ihm lediglich übernommen worden, es werde in dieser oder ähnlicher Weise auch von anderen Chefärzten angewendet. Die Beklagte habe es verabsäumt, den Kläger bei seinem Dienstantritt zu einem ordnungsgemäßen Abrechnungsverhalten anzuhalten. Trotz entsprechender Kenntnis habe sich zunächst niemand an den Abrechnungsmodalitäten des Klägers gestört, interne Kontrollmechanismen hätten nicht gegriffen. „Triebfeder“ für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Jahre 2010 sei der Chefarzt der Anästhesie, Herr Prof. Dr. L., gewesen, der es seit dem Jahre 2004 auf den Kläger „abgesehen“, in den Jahren 2008 und 2009 seine Nachforschungen im Hinblick auf den Kläger intensiviert und gemeinsam mit den Herren Prof. Kö. und K. den zugrunde liegenden Sachverhalt für die Strafverfolgungsbehörden „aufbereitet“ habe. Diese Aktivitäten begründeten, auch in der Gesamtschau, eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Beklagte habe den Kläger durch organisatorische Maßnahmen diskriminiert, um sich seiner als unbequemem Chefarzt zu entledigen. Der Kläger habe sich zuletzt vermehrt in Konflikten mit dem Klinikvorstand bzw. dem kaufmännischen Direktor über medizinische und organisatorische Fragen befunden, er sei „unbequem“ gewesen und habe wiederholt bessere bauliche Gegebenheiten und bessere Ausstattung angemahnt. Der Kläger sei auf Drängen des Klinikvorstandes aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Der Sachverhalt stelle sich nicht nur als „Mobbing“ sondern auch als Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch das beklagte Klinikum dar. Durch das Strafverfahren seien der Kläger und seine Angehörigen erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Kläger habe seine berufliche Karriere in Homburg beenden und sich eine neue Existenz in der Schweiz aufbauen müssen. Er sei in der Presseberichterstattung vorverurteilt worden, die von „interessierter Seite“ lanciert worden sei. Auch sei er mittlerweile der Gefahr ausgesetzt, die deutsche Approbation zu verlieren, was bedeute, dass er seine Tätigkeitserlaubnis für die Schweiz zu verlieren drohe. Weiter sei dem Kläger auch ein erheblicher materieller Schaden entstanden, dessen Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei, insbesondere in Gestalt von Anwaltskosten, Steuerzahlungen, Umzugskosten, Praxiskauf, Verlust der Pensionsbezüge und Strafzahlungen. Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt mit dem Hinweis, Dienstherr des Klägers sei nicht das beklagte Universitätsklinikum gewesen; vielmehr sei der Kläger als Landesbeamter dienstrechtlich dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes unterstellt gewesen, das auch - zu Recht -Strafanzeige gegen den Kläger erstattet habe. Die vom Kläger geschilderten Umstände seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau als „Mobbing“ zu qualifizieren. Der Kläger habe erhebliche Konflikte mit einigen seiner früheren Chefarztkollegen gehabt. Die Recherchen des Anästhesisten Prof. Dr. L. seien Folge der - unstreitig gesetzeswidrigen - Abrechnungspraxis des Klägers gewesen. Dass die Beklagte die jahrelange rechtswidrige Abrechnungspraxis des Klägers nicht unterbunden habe, begründe diesem gegenüber ebenfalls keine Verletzung von Amtspflichten, zumal entsprechende Bemühungen erfolgt, jedoch ergebnislos verlaufen seien. Nachdem sich die Verdachtsmomente im Jahre 2010 erhärtet hätten, sei die Beklagte zur Information des damaligen Ministers verpflichtet gewesen. Auch dessen Strafanzeige, der ein begründeter und im weiteren Verlauf bestätigter Verdacht zugrunde gelegen habe, sei rechtmäßig gewesen. Die rechtswidrige Abrechnungspraxis des Klägers habe weit mehr als die ermittelten 21 Patienten betroffen. Der Kläger sei freiwillig und nicht auf Drängen des Klinikvorstandes aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, um seiner zwangsweisen Entfernung aus dem Dienst zuvorzukommen. Mit dem am 17. November 2016 verkündeten, durch Beschluss vom 5. April 2017 im Tatbestand berichtigten Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme einer zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers führenden Amtspflichtverletzung. Weder die Strafanzeige als solche, die überdies durch das Ministerium und nicht die Beklagte erfolgt sei, noch die zugrunde liegenden Ermittlungen sowie die weiteren vom Kläger behaupteten Umstände, erfüllten für sich genommen oder in der Gesamtschau den Tatbestand des „Mobbings“. Auch eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sei nicht erkennbar. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, in der er unter Wiederholung seines früheren Vorbringens sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfange weiterverfolgt. Er beanstandet die seines Erachtens fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht, das dem Begriff des „Mobbings“ fälschlicherweise eine finale Komponente beigemessen und hierbei auch nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht in seine Bewertung einbezogen habe. Zu Unrecht seien die angebotenen Beweise nicht erhoben und erforderliche Hinweise nicht erteilt worden. Der Kläger hat mit seiner Berufung zunächst auch auf die - bereits erstinstanzlich so formulierte - Feststellung angetragen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund der in der Klageschrift beschriebenen Persönlichkeitsrechtsverletzung entstanden sind und zukünftig entstehen werden. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 28. Februar 2018 (Bl. 410 f. GA) darauf hingewiesen, dass dieser Antrag der hinreichenden Bestimmtheit ermangeln dürfte. Der Kläger hat zu diesem Hinweis mit Schriftsatz vom 12. März 2018 (Bl. 418 ff. GA) Stellung genommen. Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 423 GA): 1. Die Beklagte wird verurteilt, an dem Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von - mindestens - 300.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 15. Juli 2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund der mit Schriftsatz vom 12. März 2018 beschriebenen Persönlichkeitsrechtsverletzung entstanden sind und zukünftig entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an vorgerichtlichen Kosten einen Betrag in Höhe von 19.399,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 15. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Bl. 347, 423 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11. August 2016 (Bl. 112 GA) sowie des Senats vom 14. März 2018 (Bl. 423 GA) verwiesen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken - 33 Js 824/10 - sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden II. Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel des Klägers ist allerdings zulässig gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO, insbesondere genügte die Berufungsbegründung entgegen der Ansicht der Beklagten hier - noch - den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist allerdings lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZB 21/08, ZfBR 2010, 62; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581). b) Dem genügen die Ausführungen des Klägers. Aus ihnen geht noch hinreichend deutlich hervor, in welchem Umfang und aus welchen Gründen er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig erachtet. Die Beklagte hat zwar Recht, wenn sie bemängelt, dass sich die ersten 33 Seiten der Berufungsbegründung im Wesentlichen darauf beschränken, erstinstanzlichen Vortrag - in weiten Teilen wörtlich - zu wiederholen. Den einleitenden Worten auf Seite 1 der Berufungsschrift sowie den Ausführungen ab Seite 33 ist allerdings zu entnehmen, dass der Kläger die seines Erachtens unzutreffende rechtliche Bewertung des von ihm vorgetragenen Sachverhaltes durch das Ausgangsgericht beanstandet, weil dieses - auch unter Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen - den Vorwurf des „Mobbings“ und einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu Unrecht verneint habe. Ob diese Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, ist für die Zulässigkeit der Berufung dagegen ohne Belang. 2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht, soweit darin die Klage insgesamt abgewiesen wurde, im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. a) Das erstinstanzliche Urteil unterliegt nicht deshalb der Aufhebung, weil - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hatte - Gegenstand dieser Entscheidung ein unzulässiges Teilurteil gewesen wäre (§ 301 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035). Zwar begegnet die Entscheidung insoweit Bedenken, als darin zwar sämtliche, im Tatbestand wiedergegebenen Klageanträge abgewiesen werden, jedoch Ausführungen zur Unbegründetheit des - immerhin mit einem Gegenstandswert von mehr als 1 Mio. Euro zu bewertenden - Feststellungsantrages sowie zum Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten vollständig fehlen. Gleichwohl handelte es sich insoweit um eine die Instanz abschließende Entscheidung. Das Landgericht wollte nämlich - erkennbar - ein Endurteil erlassen, was sich vorliegend schon darin äußert, dass es die Klage im Tenor insgesamt, d.h. bezüglich aller Klageanträge, abgewiesen und zugleich auch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. Ein Teilurteil liegt indes nur vor, wenn der Wille, nur über einen Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden, aus der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035). Daran fehlt es hier aus den dargelegten Gründen. b) Der Antrag des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld - richtig: „Geldentschädigung“, vgl. OLG Brandenburg, MDR 2016, 86 - in Höhe von mindestens 300.000,- Euro wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist unbegründet. Dem Kläger steht ein darauf gerichteter Anspruch gegen das beklagte Universitätsklinikum des Saarlandes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die weitschweifende, bisweilen redundante, insgesamt aber zumeist nur sehr pauschale Darstellung der Geschehnisse durch den Kläger, auch soweit sie von der Beklagten bestritten wurde, nicht geeignet ist, einen solchen Anspruch zu rechtfertigen. aa) Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs vorliegend nur ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 des Grundgesetzes in Betracht kommt. Denn der Kläger macht geltend, durch unerlaubte Handlungen von Personen, die dabei in Ausübung eines öffentlichen Amtes für die Beklagte gehandelt haben sollen, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. Ein solcher Sachverhalt wird vorrangig durch die - spezielleren - gesetzlichen Vorschriften über die Haftung wegen Amtspflichtverletzung erfasst, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs den Rückgriff auf andere Haftungsnormen ausschließen (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253). (1) § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet einen Beamten (im haftungsrechtlichen Sinne; vgl. Staudinger/Heinz Wöstmann (2013) BGB § 839, Rn. 37 ff.), der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, zum Ersatz des dem Dritten daraus entstehenden Schadens. Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253). Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d. h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen BGH, a.a.O.; Beschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01, NJW 2002, 3172). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253). (2) Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 des Grundgesetzes kann auch die Zahlung einer Entschädigung in Geld für nicht vermögensrechtliche Schäden zum Inhalt haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1976 - III ZR 121/74, DRiZ 1977, 55; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950). Ein Anspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann bestehen, wenn Bedienstete der Beklagten eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch rechtswidrig in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen haben. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm obliegende Amtspflicht. Zu den unter § 823 Abs. 1 BGB fallenden sonstigen Rechten gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86). Eine Geldentschädigung ist jedoch nur zu gewähren, wenn das Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist und die erlittene Beeinträchtigung sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt (BGH, Urteil vom 23. September 1976 - III ZR 121/74, DRiZ 1977, 55; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950). bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat das Landgericht im Streitfall bereits das Vorliegen einer der Beklagten zuzurechnenden Amtspflichtverletzung zu Recht verneint. Es ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger vorgetragenen Umstände, auch soweit sie von der Beklagten bestritten wurden, weder jeweils für sich genommen, noch in ihrer Gesamtschau eine solche Annahme rechtfertigen. (1) Das Landgericht hat die vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des „Mobbings“ bewertet. Die Berufung nimmt das ausdrücklich hin; sie rügt allerdings, dass das Landgericht ein fehlerhaftes Verständnis des „Mobbings“ zugrunde gelegt habe, indem es auf einen „finalen Schikanewillen“ abgestellt habe. Außerdem beanstandet der Kläger, dass das Landgericht hierbei die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht in seine Bewertung einbezogen habe. Beides trifft indessen nicht zu: (a) Als „Mobbing“ bezeichnet die Rechtsprechung fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01, NJW 2002, 3172; Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86; OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 U 207/11, juris; OLG Stuttgart, VersR 2004, 786). Zur Bestimmung der Voraussetzungen des Mobbings gegenüber untergebenen Beamten gelten inhaltlich dieselben Kriterien wie sie im Rahmen des § 823 BGB bezüglich des Mobbings gegenüber Arbeitnehmern anzuwenden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01, NJW 2002, 3172; Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; OLG Stuttgart, VersR 2004, 786; Sprau, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 839 BGB Rn. 19). Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen Üblichen oder rechtlich Erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzen und Untergebenen erfüllt den Begriff des Mobbings. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzen oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise (Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; vgl. OLG Brandenburg, MDR 2016, 86; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2012 - 7 U 270/11, juris; LAG Bremen, NZA-RR 2003, 234; LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2002, 121). Überdies kann auch dann, wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit Mobbing verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, die Gesamtheit der Handlungen eine Haftung auf Grund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen (Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86; vgl. LAG Bremen, NZA-RR 2003, 234; LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2002, 121). Die Rüge des Klägers, das Landgericht habe dem Begriff des „Mobbings“ zu Unrecht - auch - ein finales Element beigemessen, geht deshalb fehl. (b) Gegenstand einer Amtspflichtverletzung kann auch eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sein. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG), die zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes) zählt, ist auch die Verpflichtung des Dienstherrn abzuleiten, die Persönlichkeitsrechte des Beamten zu wahren und zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73, BVerfGE 43, 154). Die Fürsorgepflicht stellt zugleich eine dem Beamten gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB dar (BGH, Urteil vom 16. Februar 1959 - III ZR 199/57, BGHZ 29, 310; Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82, VersR 1983, 1031; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2016 - 1 U 159/14, juris). Auch dies hat das Landgericht beachtet, soweit in dem Urteil (dort insbes. Seite 27) ausgeführt wird, dass Schadensersatzansprüche wegen Mobbings auch aus der Verletzung der umfassenden Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten hergeleitet werden können, dies hier jedoch nicht der Fall sei. Zur Begründung einer die Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes auslösenden Amtspflichtverletzung muss der Täter der Verletzungshandlung außerdem „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ gehandelt haben. Dies beurteilt sich regelmäßig danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob - bejahendenfalls - zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01, NJW 2002, 3172; Staudinger/Heinz Wöstmann (2013) BGB § 839 Rn. 93). Für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Beamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird, haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01, NJW 2002, 3172). Diese Annahme liegt im Verhältnis des Vorgesetzten zum Untergebenen näher als bei Kollegen untereinander (vgl. OLG München, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 U 5361/06, juris). Aber auch der Vorgesetzte, der Schikanen zwischen Untergebenen duldet, begeht selbst eine Amtspflichtverletzung, nicht hingegen derjenige, der davon nichts weiß (vgl. OLG München, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 U 5361/06, juris). Denn in diesem letzten Fall besteht keine Reaktionssaufforderung, die ihn insoweit zu einem Einschreiten veranlassen könnte. Seine Untätigkeit kann in diesem Fall daher auch nicht als Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht angesehen werden. (2) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat der für die objektive Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1963 - III ZR 5/62, NJW 1963, 1828; Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.) eine durch Beamte der Beklagten begangene Amtspflichtverletzung nicht dargetan. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass weder einzelne vom Kläger beschriebene Handlungen oder Maßnahmen von Beamten des beklagten Universitätsklinikums, noch die Gesamtheit des Tuns und Unterlassens gegenüber dem Kläger eine objektive und schadensursächliche Amtspflichtverletzung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Mobbings oder einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, darstellen. Im Einzelnen: (a) Auf das Erstatten der Strafanzeige durch den Minister für Wirtschaft und Wissenschaft gemäß Schreiben vom 27. September 2010 (Anlagenband Kläger) und die dadurch veranlasste Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die letztlich zur rechtkräftigen Verurteilung des Klägers u.a. wegen Bestechlichkeit führte, kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Dieses Verhalten war nicht amtspflichtwidrig, sondern unter den gegebenen Umständen ganz im Gegenteil sogar geboten. (aa) Dabei scheitert die Annahme, Beamte (im haftungsrechtlichen Sinne) der Beklagten hätten in diesem Zusammenhang Amtspflichten verletzt, nicht schon daran, dass die Anzeige durch den Minister für Wirtschaft und Wissenschaft, vertreten durch seinen Staatssekretär P. H., erfolgte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wurde dieser insoweit in Ausübung eines öffentlichen Amtes für die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits tätig. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 UKSG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Universitätsklinikums vom 24. Juni 2004 (DBl. 2004, S. 359) gehört der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft zugleich dem Aufsichtsrat der Beklagten als deren Vorsitzender an. In dieser Eigenschaft sind ihm kraft Gesetzes verschiedene Aufgaben anvertraut, u.a. zählt dazu, den Klinikvorstand zu beraten und zu überwachen und alle Angelegenheiten wahrzunehmen, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen (§ 10 Abs. 1 UKSG, § 8 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums). Nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes haftet für Amtspflichtverletzungen eines Beamten grundsätzlich die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies die Körperschaft, die ihm die Aufgaben anvertraut hat, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 - III ZR 121/77, VersR 1979, 1056; Sprau, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 839 Rn. 25). Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Pflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, ist grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtsträger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346). Bekleidet ein Amtsträger zwei Ämter, so kann er durch ein und dieselbe Handlung auch gegen die Pflichten beider Ämter verstoßen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 180/65, VersR 1966, 1049; Sprau, in: Palandt, a.a.O., § 839 Rn. 29). Im Streitfall handelte der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft kraft Gesetzes zugleich in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten. Die Erstattung der Strafanzeige erfolgte nach entsprechender Information durch den Vorstand des Klinikums. Der Minister wurde damit - zumindest auch - im Aufgabenkreis der Beklagten tätig. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, sein Verhalten - auch - der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits zuzurechnen. (bb) Der Senat sieht in diesem Vorgang aber keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung der Amts- oder Fürsorgepflicht oder gar ein „Mobbing“ des Klägers. (aaa) Es ist allgemein anerkannt, dass die Einleitung oder das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege grundsätzlich kein rechtwidriges Verhalten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02, NJW 2004, 446). Das gilt auch für die Anzeige von - angeblichen - Missständen gegenüber denjenigen Stellen, die - wie vorliegend die Staatsanwaltschaft - dazu berufen sind, einem entsprechenden Verdacht nachzugehen und gegebenenfalls Maßnahmen gegen solche Missstände zu ergreifen, wenn sie - wie hier - nicht ersichtlich unzutreffend sind. Der gutgläubige Erstatter einer Strafanzeige darf nicht mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet werden, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 1086/85, BVerfGE 74, 257). Er muss im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Den berechtigten Belangen des in seiner Ehre Betroffenen ist durch die Bestimmung des § 164 StGB (falsche Verdächtigung), die Kostenregelung in § 469 StPO für den Fall einer vorsätzlich oder leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige sowie die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, VersR 2012, 502; Senat, Urteil vom 16. Februar 2011 - 5 U 384/10-61, OLG-Report Mitte 31/2011 Anm. 7). Dass die Vorwürfe hier berechtigt waren, steht angesichts der Verurteilung des Klägers mittlerweile fest und wird auch von ihm selbst eingeräumt. Der Vorwurf, der Strafanzeige hätten unlautere Absichten zugrunde lagen, insbesondere weil der Kläger „entsorgt“ werden sollte, geht vor diesem Hintergrund fehl. (bbb) Der im Laufe des Rechtsstreits vom Kläger erhobene Vorwurf, die Strafanzeige sei ohne vorherige Anhörung des Klägers erstattet worden verfängt unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht. Dass im Einzelfall eine solche Anhörungspflicht aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - als Ausprägung der Treuepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten - folgen kann, ist allgemein anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 194/98, VersR 2000, 1275). Sie besagt, dass der Dienstvorgesetzte aus einem Sachverhalt nur dann eine dem Beamten ungünstige Folgerung ziehen darf, wenn er zuvor dem Beamten Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen und Erklärungen darüber abzugeben, wie es zu seiner Handlungsweise gekommen ist. Jeder Beamte darf nämlich erwarten, dass sein Dienstvorgesetzter, wann immer er sich zu einem dem Beamten nachteiligen Eingreifen entschließt, auch die subjektive Seite des Verhaltens dieses Beamten mit Sorgfalt prüft (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 194/98, VersR 2000, 1275). Dass diesen Anforderungen hier nicht genügt worden wäre, ist allerdings nicht erkennbar. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich vielmehr, dass die Umstände, die Gegenstand der Strafanzeige waren, zuvor bereits wiederholt von verschiedenen, auf Seiten der Beklagten tätigen Personen angesprochen worden waren. Dasselbe folgt auch aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Vorstandes der Beklagten an den Minister für Wirtschaft und Wissenschaft vom 20. September 2010, dessen inhaltliche Richtigkeit der Kläger in Bezug auf die darin geschilderten Abläufe nicht in Abrede gestellt hat. Der Kläger hatte dementsprechend wiederholt Gelegenheit, zu den Umständen Stellung zu nehmen und seine subjektive Sicht der Dinge darzustellen. Er kann nicht einwenden, er sei von der Strafanzeige gewissermaßen überrascht worden. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der unterbliebenen - nochmaligen - Anhörung vor Erstattung der Strafanzeige durch den Minister und Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten nicht zu erkennen. (b) Ebenso wenig rechtfertigt es den geltend gemachten Anspruch, dass der Vorstand der Beklagten, vertreten durch den Ärztlichen Direktor, Herrn Prof. Dr. H. Kö. und den kaufmännischen Direktor, Herrn U. K., den Minister für Wirtschaft und Wissenschaft mit dem im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Schreiben vom 20. September 2010 über die der nachfolgenden Strafanzeige zugrunde liegenden Vorgänge in Kenntnis gesetzt haben. Auch dies stellte kein amtspflichtwidriges Verhalten zu Lasten des Klägers dar. Als hierzu bestellte Organe (§ 7 Abs. 1 UKSG) sind die Beteiligten hier fraglos als Beamte der Beklagten im Sinne des § 839 BGB tätig geworden. Dabei haben sie - unbeschadet eines etwaigen weiteren, mit dem Saarland bestehenden Beamtenverhältnisses, vgl. § 12 Abs. 1 SHSG; Saarl. OLG, Urteil vom 26. Januar 1999 - 4 U 30/98-8, juris - Aufgaben wahrgenommen, die ihr von der Beklagten anvertraut waren und zu denen sie nach dem Gesetz auch verpflichtet waren. Als Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagten war der Minister über wesentliche Umstände, zu denen die hier Rede stehenden Vorgänge zweifellos zählten, zu informieren. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates zählt es nämlich u.a., den Klinikumsvorstand zu überwachen und zu beraten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UKSG). Dies setzt voraus, dass der Aufsichtsrat über alle in seine Zuständigkeit fallenden Umstände, insbesondere alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UKSG), zeitnah in Kenntnis gesetzt wird. Die Information über einen - wie hier - öffentlichkeitswirksamen, unter Umständen strafrechtlich relevanten Vorgang gehört fraglos dazu. Offensichtlich unlautere Absichten können den Handelnden insoweit nicht unterstellt werden. Auch das klägerische Vorbringen enthält hierzu keine konkreten Anhaltspunkte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. (c) Die vom Kläger beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit der „Aufbereitung“ des der Strafanzeige zugrunde liegenden Sachverhaltes und insbesondere den angeblichen Anfeindungen durch Herrn Prof. Dr. L. rechtfertigen ebenfalls nicht den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung der Beklagten. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, lassen die vom Kläger behaupteten Umstände weder für sich genommen, noch in der Gesamtheit des Tuns und Unterlassens, ein als „Mobbing“ zu qualifizierendes Verhalten, d.h. ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren, erkennen. (aa) Davon ausgehend, dass nicht schon jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzen und Untergebenen den Begriff des Mobbings erfüllt (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86), ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich Herr Prof. Dr. L. und der Kläger in ihrer Funktion als Angehörige des Universitätsklinikums und bestellte Direktoren unterschiedlicher Kliniken nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zueinander befanden (vgl. OLG München, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 U 5361/06, juris). Die Rechtsstellung des Klägers und sein Status als lebenszeitbeamteter Universitätsprofessor mit den durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes gewährten Freiheiten garantierte dem Kläger vielmehr eine weitest gehende Unabhängigkeit und Sicherheit gegenüber der Beklagten und den dort tätigen Beschäftigten ebenso wie gegenüber sonstigen Außenstehenden. Schon aus diesem Grunde wird ein „Mobbing“, zumal durch einen Kollegen gleichen Ranges, nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen in Betracht zu nehmen sein. Die typische „Ausweglosigkeit“, die aus der in solchen Fällen üblicherweise vorhandenen Abhängigkeitsbeziehung zwischen dem Dienstvorgesetzten und dem Untergebenen resultiert und die häufig erst Gelegenheit zu einer planmäßigen, systematischen Drangsalierung des Betroffenen gibt, bestand vorliegend nämlich nicht. Die im vorliegenden Verfahren erkennbar gewordene Persönlichkeit des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme, dieser sei als typisches „Mobbingopfer“ in besonderem Maße anfällig für Druck oder Anfeindungen seiner ihm gegenüber nicht weisungsbefugten Kollegen gewesen. (bb) Auch in der Sache rechtfertigen die vom Kläger behaupteten Umstände diesen Vorwurf nicht. Die angeblichen „Recherchen“, die Herr Prof. Dr. L. in seiner aktiven Dienstzeit in Bezug auf den Kläger angestellt haben soll, begründen schon nach eigener Darstellung des Klägers keine systematische Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung, sondern sind nur konsequente Auswirkungen des vom Kläger an den Tag gelegten - unstreitig rechtswidrigen - Verhaltens, die dieser hinzunehmen hat (vgl. § 242 BGB). Es ist nachvollziehbar und legitim, wenn Kollegen, die strafwürdiges Fehlverhalten vermuten, diesem Verdacht nachgehen. Dass dem vorliegend ein systematisches Nachstellen aus sachwidrigen Erwägungen zugrunde gelegen hätte, behauptet der Kläger selbst nicht, jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise. Solches ist hier angesichts der Umstände auch nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für die mehrfach vom Kläger hervorgehobene angebliche Aussage des Prof. Dr. L., dies breche dem Kläger „das Genick“. Der Kläger hat entsprechenden Vortrag schon in der Klageschrift gehalten, weshalb dieser - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht gemäß § 296a ZPO verspätet und bei der Entscheidung zu berücksichtigen war. Das vom Kläger geschilderte Gespräch, an dessen Ende die beanstandete Aussage gefallen sein soll, ist jedoch auch nach seiner Darstellung in dem sachlichen Kontext der strafrechtlich relevanten Vorwürfe des Abrechnungsbetruges zu sehen, wie die Erläuterungen des Klägers zu den näheren Umständen dieses Gespräches (Bl. 282 GA) verdeutlichen. Schon das nimmt dem geschilderten Vorgang den Charakter einer sachwidrigen, nachhaltigen Anfeindung. Überdies handelte es sich offensichtlich um einen einmaligen Vorfall, dem ersichtlich keine systematische Diskriminierung zugrunde lag; weitere vergleichbare Gegebenheiten behauptet der Kläger nicht. Dass er im Laufe des Verfahrens lediglich wiederholt auf diesen - einmaligen - Vorfall verweist, ändert daran nichts. (cc) Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass andere Beamte der Beklagten, insbesondere die vom Kläger benannten Mitglieder des Vorstandes, die Herren Prof. Dr. Kö. und K., ein als „Mobbing“ zu wertendes, ihnen bekannt gewordenes Verhalten von Herrn Prof. Dr. L. zu Lasten des Kläger hingenommen oder gebilligt hätten. Davon abgesehen, dass systematische Diskriminierungen oder Anfeindungen des Klägers durch Herrn Prof. Dr. L. hier nicht dargetan sind, ist auch nicht ersichtlich, dass Solches den Vorstandsmitgliedern der Beklagten erkennbar geworden wäre. Gelegentliche Streitigkeiten und Unhöflichkeiten unter Kollegen kommen in jedem Betrieb - auch unter Professoren einer Fakultät - vor. Anders als in einem hierarchischen Apparat, in dem Vorgesetzte ständig präsent sind, werden diese Konflikte der Universitäts- bzw. Klinikleitung häufig auch nicht bekannt werden (OLG München, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 U 5361/06, juris). Dann aber besteht auch kein Anlass, dagegen einzuschreiten. Dass die vom Kläger behaupteten Anfeindungen seines Kollegen den Verantwortlichen der Beklagten bekannt geworden wären, wird von ihm jedoch nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt. Das gilt insbesondere für den Einwand des Klägers, die genannten Vorstandsmitglieder hätten auf das von Herrn Prof. Dr. L. „gesammelte Material“ zurückgegriffen, um dies zur Grundlage der Strafanzeige gegen den Kläger zu machen. Soweit damit offenkundig die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Prof. Dr. L. vom 20. September 2010 (Anlagenband Kläger) gemeint ist, die der Vorstand eingeholt und dem Minister als Vorsitzenden ihres Aufsichtsrates vorgelegt hat, war dies eine in vergleichbaren Fällen übliche Vorgehensweise, die keinen Beanstandungen unterliegt. (dd) Andere, konkrete Begebenheiten, die für sich genommen oder in der Gesamtschau auf ein gezieltes, planmäßiges „Mobbing“ des Klägers durch seine universitären Kollegen hinweisen, sind nicht dargelegt oder ersichtlich, worauf das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat. Die bis zuletzt wiederkehrend mit unterschiedlichen Worten erhobenen Vorwürfe des Klägers, Herr Prof. Dr. L. habe es seit dem Jahre 2004 auf ihn „abgesehen“, ein „Kesseltreiben“ gegen ihn veranstaltet und mit „unbändigem Verfolgungsdrang“ aus „Futterneid“, gemeinsam mit den Vorständen Prof. Kö. und K., die Ermittlungen gegen ihn vorangetrieben, um ihn „aus dem Amt zu drängen“, sind - worauf auch der Senat in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2018 nochmals ausdrücklich hingewiesen hat - ersichtlich substanzlose, nicht überprüfbare Bewertungen eines an sich unspektakulären Verfahrensablaufes, denen das Landgericht deshalb zu Recht nicht nachgegangen ist. Insbesondere musste es hierzu auch nicht die beigezogene Ermittlungsakte auf weitere, dem Kläger günstige Einzelheiten hin durchsuchen, die - wovon sich der Senat überzeugt hat - darin im Übrigen auch nicht aufzufinden sind, oder vom Kläger benannte Zeugen vernehmen, wie dieser meint. Auch im Berufungsrechtszug bestand hierfür keine Veranlassung. In Kenntnis der angegriffenen Entscheidung und des Umstandes, dass schon das Landgericht seinen Vortrag in der Sache für unzureichend erachtete, aber auch in Kenntnis der im Termin geäußerten Rechtsauffassung des Senats, hat der Kläger bis zuletzt keine konkreten Tatsachen dargelegt, die explizit auf bestimmte Anhaltspunkte für systematische Schikane bietende Handlungen seiner früheren Kollegen hinweisen, sondern sich darauf beschränkt, auf sein erkennbar unzureichendes erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen und dieses, wenn auch mit z.T. drastischer Wortwahl, sachlich zu wiederholen. Unter diesen Voraussetzungen würde sich die Durchführung einer Beweisaufnahme als - im Zivilprozess unzulässige - Ausforschung darstellen. Auch die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Kläger nicht rechtzeitig auf die fehlende Substanz seines Vortrages hingewiesen, geht vor diesem Hintergrund fehl. Die Rüge, das Erstgericht habe Hinweispflichten verletzt, kann nämlich nur dann Erfolg haben, wenn gleichzeitig ausgeführt wird, wie die betreffende Partei auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen und welche rechtlichen Ausführungen sie in diesem Fall gemacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126). Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung 32. Aufl., § 139 ZPO Rn. 20). Daran fehlt es jedoch, nachdem sich der Kläger im Berufungsrechtszug im Wesentlichen darauf zurückzieht, seinen erstinstanzlichen Vortrag - weitestgehend wörtlich - zu wiederholen, ohne die Vorwürfe näher zu konkretisieren. (ee) Unbeschadet dessen, würde ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers auch an § 839 Abs. 3 BGB scheitern. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Anerkanntermaßen ist diese Vorschrift auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen „Mobbings“ anwendbar (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15, NVwZ-RR 2016, 917; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86). Unter einem Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe zu begreifen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92, BGHZ 123, 1); dies ist im weitesten Sinne zu verstehen (BGH, a.a.O.; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86). Auch im Streitfall wäre es dem Kläger als betroffenen Beamten zur Schadensminderung möglich und zumutbar gewesen, gegenüber den angeblichen Anfeindungen seines Kollegen vorrangig Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, sei es unmittelbar gegenüber dem angeblichen Schädiger im Wege eines Unterlassungsbegehrens, oder gegenüber dem Dienstherrn mit dem Ziel, diesen im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zum Tätigwerden zu bewegen. Allgemein ist es so möglich, auch gegen ein bereits in Gang gesetztes „Mobbing“-Verhalten Primärrechtsschutz zu begehren (OLG Brandenburg, MDR 2016, 86). Dies gilt zumal, wenn die beanstandeten Verhaltensweisen - wie hier - im Rahmen einer weitgehend „gelockerten“ Struktur gegenüber einem Universitätsprofessor und Klinikdirektor erfolgen, der sich Anwürfen, wie sie hier in Rede stehen, weitaus besser entgegen stellen kann, als ein in untergeordneter Position beschäftigter, in die allgemeine Hierarchie eingegliederter Beamter. Dass dem Kläger solches aus Gründen des Einzelfalls ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch daran müssten deshalb auf diese Vorgänge gestützte Ansprüche scheitern. (d) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass andere schikanöse Verhaltensweisen oder Angriffe auf die Person des Klägers, die für sich genommen oder in der Gesamtschau auf ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren hindeuten könnten, von diesem ebenfalls nicht nachvollziehbar behauptet werden. (aa) Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den vom Kläger beanstandeten Mitteilungen an die Presse wird von diesem nicht dargelegt, wie das Landgericht zu Recht anführt. Der Kläger, der darauf abhebt, solche Meldungen seien „von interessierte Seite“ lanciert worden, will damit offenbar insinuieren, dieses sei auf ein Verhalten von Beamten der Beklagten zurückzuführen. Dies zeigt auch sein weiteres Vorbringen zu dieser Thematik, ebenso wie der Hinweis auf einen angeblich missgünstigen SWR-Fernsehbericht. Nachvollziehbarer Sachvortrag, der eine Amtspflichtverletzung darstellte, liegt darin nicht. Mit Recht verweist die angefochtene Entscheidung darauf, dass der Kläger keine konkreten Personen bezeichnet und der Vorwurf, die Beklagte trage dafür Verantwortung, mithin jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. (bb) Entsprechendes gilt für das vom Kläger im späteren Verlauf eingewandte Schreiben der Justiziarin der Beklagten vom 30. Juni 2014. Die darin geäußerte Rechtsauffassung zu Einzelheiten der zwischen dem Universitätsklinikum und den Patienten geschlossenen Verträge, denen der Verband der privaten Krankenkasse entgegen getreten ist, mögen rechtsirrig sein, wie der Kläger meint; worin dadurch die Verletzung einer dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht begründet sein soll, sagt er aber nicht. Dies ist auch nicht erkennbar. (cc) Auch der Vortrag des Klägers zu den angeblichen „Behinderungen“ seiner Arbeit durch die Gremien der Beklagten und damit im Zusammenhang stehende „ständige Auseinandersetzungen“ mit dem Klinikvorstand ist nicht geeignet, die Verletzung von Amtspflichten, insbesondere eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts oder der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, zu begründen. (aaa) Die vom Kläger zunächst „beispielhaft“ geschilderten Umstände, die die Ausstattung, Funktion und Fortentwicklung der Klinik betreffen und die nach Auffassung des Klägers verdeutlichen sollen, wie seine Arbeit und sein Tatendrang behindert worden seien, beschreiben kein amtspflichtwidriges Verhalten, insbesondere kein „Mobbing“ im Sinne einer fortgesetzten, systematischen Diskriminierung des Klägers. Die geschilderten Abläufe sind Ausdruck der aus jeder behördlich organisierten Struktur bekannten, in Zeiten knapper Kassen bedauerlicherweise weithin üblich gewordenen „Verteilungskämpfe“ zwischen einzelnen Beteiligten. Dass der Kläger in diesem Zusammenhang von der Klinikleitung in besonderer Weise benachteiligt, insbesondere in seiner Tätigkeit in systematischer Weise boykottiert worden wäre, folgt daraus nicht, wie auch schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dagegen spricht bereits das allgemeine Interesse der Beklagten, die vom Kläger geleitete Klinik als funktionsfähige Einrichtung zu erhalten. Die Darstellung des Klägers legt vielmehr sogar das Gegenteil nahe, nämlich dass es dem Kläger vornehmlich um Sonderwünsche bei der weiteren Ausgestaltung seines persönlichen Tätigkeitsprofils gegangen ist, ein Anliegen, dass er - wie es allerdings ebenfalls allgemein üblich ist - gegenüber den zuständigen Gremien darstellen und verteidigen musste. Dies ist jedoch nichts anderes als eine sachliche Austragung typischer Konflikte im Rahmen der täglichen Verwaltungsarbeit, die mit der Übernahme der Tätigkeit als Klinikdirektor zwangsläufig verbunden waren, was dem Kläger bei deren Aufnahme hätte bekannt und bewusst sein müssen. Solche Umstände fallen nicht unter den Begriff des Mobbings (vgl. OLG München, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 U 5361/06, juris). (bbb) Nichts anderes gilt in für die vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (§ 296a ZPO) gehaltenen weiteren Ausführungen zu angeblichen Vorfällen im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit. Ohnehin handelt es sich hierbei um neues, von der Beklagten ausdrücklich bestrittenes Vorbringen, das nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1979 - VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109; Heßler in: Zöller, a.a.O., § 531 ZPO Rn. 7); dass das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe die Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) auch unter Hinweis auf dadurch bedingte Verzögerungen und eine grobe Nachlässigkeit des Klägers abgelehnt hat, ändert daran nichts, weil in der Sache eine Entscheidung gemäß § 156 ZPO getroffen wurde (BGH, Urteil vom 10. Juli 1979 - VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109; Heßler in: Zöller, a.a.O., § 531 ZPO Rn. 7). Gründe, das verspätete Vorbringen im Berufungsrechtszug zuzulassen, wurden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch nicht erkennbar (§ 531 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht rügt, verkennt er die Tragweite des § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach hat das Gericht nur darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Auf die Einführung einer neuen, nicht mehr im Rahmen des bisherigen Vorbringens liegenden tatsächlichen Begründung des Klageantrages darf das Gericht dagegen nicht hinwirken (Greger in: Zöller, a.a.O., § 139 ZPO Rn. 3a, 17; vgl. RG, Urteil vom 17. Oktober 1924 - VII 939/23, RGZ 109, 69, 70; BGH, Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 22/52, BGHZ 7, 208, 211). Davon abgesehen, bieten aber auch diese weiteren Gesichtspunkte keinen Anhalt für die Behauptung, der Kläger sei bei Ausübung seiner Tätigkeit nachhaltig behindert oder gar systematisch schikaniert worden. Erneut schildert der Kläger nur die seines Erachtens unzureichende Materialausstattung der Klinik, daraus resultierende Schwierigkeiten und Defizite sowie sein im Ergebnis häufig fruchtloses Bemühen, dies durch seinen persönlichen Einsatz zu ändern. Dass allein der Kläger mit solchen Schwierigkeiten belastet war, geschweige denn, dass diese bewusst und gezielt erfolgten, um ihn zu schikanieren, ist nicht erkennbar. (dd) Davon abgesehen, würden Ansprüche des Klägers aufgrund der vorstehenden Gegebenheiten ebenfalls an § 839 Abs. 3 BGB scheitern. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger, so er sich durch Entscheidungen der Gremien oder damit im Zusammenhang stehendes Verhalten des Klinikvorstandes zurückgesetzt sah, gegenüber den Verantwortlichen innerhalb des Klinikums, sonst unter Einschaltung der Dienstaufsicht und notfalls auch im Klagewege unter konkreter Beanstandung der entsprechenden Pflichtverletzung auf geordnete Zustände hätte hinwirken können und müssen. Dies wäre ihm als auf Lebenszeit berufener Universitätsprofessor ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen. Soweit er sich in diesem Zusammenhang persönlich diskriminiert oder angefeindet sah, hätte ihm, wie bereits dargelegt, auch Primärrechtsschutz gegenüber dem jeweiligen Schädiger offen gestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15, NVwZ-RR 2016, 917; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86). Diese Möglichkeiten hat der Kläger hier jedoch unstreitig nicht ergriffen. Warum er davon keinen Gebrauch gemacht hat, insbesondere dass ihm dies unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar. (e) Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass der Kläger eine Amtspflichtverletzung durch Beamte der Beklagten nicht mit Fehlern, Unzulänglichkeiten oder gar rechtswidrigem Verhalten begründen kann, die im Zusammenhang mit der von ihm selbst geübten „Abrechnungspraxis“ stehen. (aa) Dies gilt zunächst für den Vorwurf, der Kläger sei anlässlich seiner Berufung zum Klinikdirektor nicht ausreichend in seine Funktion eingewiesen und dadurch sowie durch unzureichende Vorkehrungen in der Folgezeit nicht von der vorgefundenen rechtswidrigen Praxis abgehalten worden. Der Kläger war - entsprechend den Anforderungen des § 11 Abs. 1 der Satzung der Beklagten an die von ihm übernommene Stellung des Klinikdirektors - bei seiner Bestellung beamteter Universitätsprofessor; er erfüllte mithin - jedenfalls formal - die Anforderungen des § 41 SHSG, verfügte also insbesondere über eine fundierte schulische und wissenschaftliche Ausbildung und war durch seinen bisherigen Werdegang auch sonst in besonderer Weise ausgewiesen. Anders als es möglicherweise bei anderen abhängig Beschäftigten der Fall ist, war von ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er in der Lage sein würde, sich notwendige Kenntnisse, die mit dem Amt verbunden waren, zu verschaffen. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Dabei hat es zu Recht offen gelassen, ob die vom Kläger behaupteten Missstände tatsächlich vorlagen. Denn von dem Kläger durfte vorausgesetzt werden, dass er aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen über das erforderliche Gespür verfügte, zu erkennen, was Recht und was Unrecht ist. Sollte er bei Aufnahme seiner Tätigkeit derartige Missstände, insbesondere ein rechtswidriges Abrechnungssystem vorgefunden haben, so hätte es ihm selbst oblegen, dies aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung festzustellen und ggf. im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs, zumindest für seine Person, zu beenden. Die in Rede stehenden, angeblich vorgefundenen, vom Kläger in der Folge unstreitig praktizierten Abrechnungsmodalitäten waren für jeden redlichen Beteiligten erkennbar rechtswidrig. Es liegt auf der Hand und hätte sich auch dem Kläger aufdrängen müssen, dass Zahlungsmodalitäten außerhalb der gängigen Strukturen, insbesondere Zahlungen an den behandelnden Arzt mit dem Ziel einer Vorzugsbehandlung, wie sie hier erfolgten, nicht redlich sind. Keinesfalls durfte der Kläger solche Umstände ungeprüft übernehmen, selbst wenn er den Eindruck gehabt haben sollte, er sei nicht der Einzige oder sein Verhalten werde gar geduldet. (bb) Soweit der Kläger behauptet, die Klinikleitung der Beklagten habe um seine „Abrechnungspraxis“ gewusst und diese gebilligt (Bl. 84) bzw. nicht ausreichend forsch ihm gegenüber „agiert“, um diese Praxis zu beenden, spielt auch das schon aus Rechtsgründen keine Rolle. Dasselbe gilt für die erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemachte, mangels Darlegung von Zulassungsgründen (§ 531 Abs. 2 ZPO) schon unbeachtliche Behauptung, der Kläger habe bereits 2003/2004 seine „Abrechnungsmodalitäten“ gegenüber bestimmten Personen bis hin zum damaligen Minister „offengelegt“ (Bl. 373 GA). Der dem zugrunde liegende Vorwurf, bei der Beklagten habe ein unzulässiges „System“ geherrscht, an dem der Kläger mit Wissen und Wollen der Verantwortlichen der Beklagten mitgewirkt habe, macht seine Klage nicht schlüssig. Wie das Landgericht zutreffend annimmt, zählt es nicht zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, seine Beamten von strafwürdigen Handlungen zu bewahren, die dieser gelegentlich seiner Tätigkeit begeht, selbst wenn er dabei nicht der einzige sein sollte. Eine irgendwie geartete Verpflichtung des Klägers, an einem solchen, von ihm behaupteten rechtwidrigen „System“ mitzuwirken, bestand für den Kläger nämlich nicht. Ganz im Gegenteil wäre es seine Verpflichtung gewesen, sich solchen „Strukturen“, so sie bestanden hätten, zu widersetzen. Soweit er sich durch sein vorwerfbares Verhalten selbst ins Unrecht versetzt hat, kann er dies nicht der Beklagten als Amtspflichtverletzung vorhalten, selbst wenn bei den dort Verantwortlichen entsprechende Kenntnis von seinem Verhalten vorhanden gewesen oder dem von dort aus nicht mit hinreichender Effektivität entgegen getreten worden sein sollte. Dies wäre widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, denn es liefe dem anerkannten Grundsatz zuwider, nach dem sich niemand zu seinen Gunsten auf eigenes unrechtmäßiges Vorverhalten berufen kann (§ 242 BGB; „nemo auditur suam turpitudinem allegans“; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 192/83, BGHZ 94, 125; Urteil vom 10. Januar 1980 - III ZR 116/78, WM 1980, 442). Ebenso wenig kann der Kläger beanspruchen, von den im weiteren Verlauf eingetretenen Konsequenzen seiner Entscheidung verschont zu bleiben, weil möglicherweise auch andere am Universitätsklinikum tätige Personen vergleichbares Unrecht begangen hätten und dieses nicht in gleicher Weise verfolgt worden sei. Ein Rechtssatz dieses Inhaltes, der auf Schaffung von Gleichheit im Unrecht abzielte, existiert nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92, BGHSt 39, 146). Folglich können auch Schadensersatzansprüche nicht wirksam damit begründet werden. (f) Schließlich vermag der Senat auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller vom Kläger vorgetragenen Umstände kein der Beklagten zuzurechnendes, auf Schikane oder Diskriminierung des Klägers gerichtetes amtspflichtwidriges Verhalten zu erkennen. (aa) Voraussetzung für eine solche Annahme wäre, dass ein Fortsetzungszusammenhang im juristischen Sinn besteht, wobei es nur dann keiner Mindestlaufzeit der Handlungen oder einer gewissen Handlungsfrequenz bedarf, wenn die Wirkungen der Einzelhandlungen fortdauern (Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.; OLG Brandenburg, MDR 2016, 86; OLG Stuttgart, VersR 2004, 786; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2002, 121). Ansonsten ist ein Verhalten nur dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt. Kurzfristigen Konfliktsituationen fehlt es in der Regel an der langfristigen systematischen Vorgehensweise (Saarl. OLG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 U 423/12, n.v.). Die vom Kläger dargelegten Umstände, auch soweit sie von der Beklagten bestritten wurden, bieten hierfür auch in der Gesamtschau keinen Anhalt. Insbesondere stellt sich der Sachverhalt nicht, wie der Kläger meint, so dar, dass „organisatorische Maßnahmen (...), einhergehend mit permanenten Intrigen (...)“, ihn „über Jahre hinweg“ schikanierten „letztlich in den Strafantrag des Ministers, lanciert vom Klinikvorstand und seinem Helfershelfer Prof. L.“ mündeten (Bl. 302 GA). Diese Einschätzung entbehrt jeder Substanz und rechtfertigt nicht die Annahme einer fortgesetzten Diskriminierung oder Schikane, wie das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung mit überzeugender Begründung ausgeführt und worauf auch der Senat im Verhandlungstermin nochmals aufmerksam gemacht hat. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Benennung einer Vielzahl von Zeugen durch den Kläger, die seine substanzlosen Wertungen beweisen sollen (Bl. 302 GA), ändert daran nichts. Fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag eines Sachverhaltes, der - als wahr unterstellt - in einzelnen Punkten, aber auch in der Gesamtschau, die Annahme einer Amtspflichtverletzung der Beklagten rechtfertigt, so kommt die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht in Betracht. Beweis ist nämlich nur über erhebliche, streitige Tatsachen zu erheben. Daran fehlt es, wenn streitige Tatsachen in Verbindung mit dem Rechtssatz nicht geeignet sind, die begehrte Rechtsfolge zu begründen. Die Beweisaufnahme dient auch nicht dazu, weitere Tatsachen zu erforschen als solche, die der Kläger vorgetragen hat. Das gilt insbesondere auch für solche Umstände, die sich - möglicherweise - aus den vom Senat beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergeben können, solange der Kläger sie nicht ordnungsgemäß im Wege der Tatsachenbehauptung in den Rechtsstreit eingeführt hat. Der Kläger hat sein bereits vom Landgericht zu Recht als unzureichend gewertetes Vorbringen auch zweitinstanzlich nicht weiter vertieft, wozu indes spätestens aufgrund des erstinstanzlichen Urteils Anlass bestanden hätte. Für den Senat bestand deshalb keine Veranlassung, dem streitigen Vorbringen des Klägers nachzugehen, weil dieses in seiner Gesamtheit den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt. (bb) Entscheidend ist vielmehr Folgendes: Der Kläger hat, aus welchem Grunde auch immer, nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Klinikdirektor unstreitig rechtswidrige, nach Auffassung des Senats unlautere und strafwürdige Verhaltensweisen an den Tag gelegt, was bei natürlicher Betrachtung nur mit dem Ziel, sich unter Umgehung des gesetzlichen Abrechnungssystems auf Kosten lebensbedrohlich erkrankter Patienten zu bereichern, zu erklären ist. Sollte tatsächlich Vergleichbares auch von anderen Angehörigen des Klinikums praktiziert worden sein, wie der Kläger behauptet, entlastet ihn das aus den dargelegten Gründen nicht. Dass seine rechtswidrigen Verhaltensweisen, die nach seiner eigenen Darstellung bekannt gewesen sein sollen, andere Kollegen auf den Plan gerufen haben mit dem Ziel, dieses zu unterbinden, ist nicht verwunderlich; ebenso wenig erstaunt, dass hierbei - wie der Kläger behauptet - auch einzelne persönliche Anwürfe oder Anfeindungen von Seiten unterschiedlicher Beteiligter erfolgt sein mögen. Dass dem ein systematisches Schikanieren oder Diskriminieren speziell des Klägers inne gewohnt hätte, ergibt sich aus seiner Darstellung jedoch nicht. Die ab dem Jahre 2010, nach Bekanntwerden des Skandals eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen erweisen sich vor diesem Hintergrund schlicht als folgerichtig. Sollte der Kläger in diesem Zusammenhang dazu aufgefordert worden sein, aus dem Amt zu scheiden - was er ausweislich des unstreitigen Tatbestandes des angefochtenen Urteils freiwillig getan hat - ist auch dies nur eine Konsequenz seines eigenen Fehlverhaltens. Die ihm zuteil gewordene strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr hätte im Übrigen auch nichts anderes zur Folge gehabt; insoweit mag der Hinweis auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG genügen. cc) Unbeschadet dessen gilt weiter: Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegt weitergehenden Voraussetzungen, die hier ebenfalls nicht im Ansatz dargetan wurden. Die vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs vorgetragenen Umstände rechtfertigen bei der gebotenen umfassenden Würdigung nämlich nicht die Annahme, das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei „in schwerer Weise“ schuldhaft verletzt worden und die erlittene Beeinträchtigung lasse sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1976 - III ZR 121/74, DRiZ 1977, 55; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950). Auch vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung unbegründet. b) Der - vom Landgericht ohne nähere Begründung abgewiesene - Feststellungsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. aa) In seiner im Berufungsrechtszug zuletzt erhobenen Fassung ist der Feststellungsantrag zulässig, insbesondere auch hinreichend bestimmt: (1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179). Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69). Diese Grundsätze gelten auch für eine Feststellungsklage. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt hier, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt, wobei die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes auch im Sachvortrag erfolgen kann (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 440/00, NJW 2002, 681; Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445). Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81, NJW 1983, 2247). Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, wenn der Kläger den Mangel - gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) - nicht behebt, der Abweisung durch Prozessurteil (BGH, Urteil vom 22. September 1981 - VI ZR 257/80, VersR 1982, 68; Urteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80, BGHZ 79, 76). (2) Daran gemessen, erfüllte der ursprüngliche Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger „alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund der in der Klageschrift beschriebenen Persönlichkeitsrechtsverletzung entstanden sind und zukünftig entstehen werden“, zwar nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit des Antrages. Er ließ nämlich nicht erkennen, wegen welcher konkreten Ereignisse ein Schaden entstanden sein könnte, dessen Ersatzpflicht festgestellt werden sollte. Der Antrag selbst verwies hierzu nur auf die „in der Klageschrift beschriebenen Persönlichkeitsrechtsverletzung“. Welche konkrete(n) Begebenheit(en) als schadensauslösende Handlung damit gemeint sein sollten, blieb danach offen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81, NJW 1983, 2247). Insoweit konnte die erforderliche Konkretisierung zunächst auch nicht unter Rückgriff auf den Sachvortrag vorgenommen werden. Die Klagebegründung enthält keine nähere Kennzeichnung eines festzustellenden Rechtsverhältnisses, sondern einen ungeordneten Sachverhalt, der eine Vielzahl von vermeintlichen Verletzungshandlungen durch unterschiedliche Beteiligte beschreibt; welches oder welche dieser zahlreichen, nur teilweise nach Ort und Zeit eingrenzbaren Ereignisse die „in der Klageschrift beschriebene Persönlichkeitsrechtsverletzung“ beschreibt, die zu dem behaupteten Schaden geführt haben soll, wird dort nicht gesagt. Der Kläger hat jedoch auf entsprechenden Hinweis des Senats im Verhandlungstermin am 14. März 2018 einen neuen Feststellungsantrag formuliert, mit dem er die Feststellung der Ersatzpflicht wegen der in seinem Schriftsatz vom 12. März 2018 beschriebenen Vorgänge begehrte. Darin werden auf Seite 2 f. insgesamt acht Handlungskomplexe aufgezählt und nach Zeit und Ort näher beschrieben, die nach der Behauptung des Klägers jeweils für sich, aber auch in der Zusammenschau, ein schädigendes Verhalten von Beamten der Beklagten beschreiben sollen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass es ihm darum gehe, einen „systematischen Prozess“ und eine „permanente Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht“ zu erfassen. Unter Berücksichtigung dessen ist der neu angebrachte Feststellungsantrag nunmehr als hinreichend bestimmt anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788). (3) Auch im Übrigen ist der zuletzt geltend gemachte Feststellungsantrag zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt ihm nicht deshalb, weil der Kläger einen in der Vergangenheit zumindest teilweise bereits entstandenen Schaden geltend macht und deshalb Leistungsklage erheben könnte. Ist nämlich bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, so ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733; Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788). Ohne Belang ist auch, dass ein hinreichend bestimmter Klageantrag erstmals im Berufungsrechtzug geltend gemacht wurde, mithin Rechtshängigkeit insoweit erstmals durch das Stellen dieses Antrages im Senatstermin begründet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1988 - III ZR 252/87, NJW-RR 1989, 508). Eine solche Klageerweiterung in der Berufung ist nämlich gemäß § 264 Nr. 2 ZPO immer ohne weiteres möglich (BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158; Saarl. OLG, Urteil vom 22. Juni 2005 - 1 U 567/04-167, MDR 2006, 227). bb) In der Sache ist auch der Feststellungsantrag jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht gehalten, dem Kläger „alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund der mit Schriftsatz vom 12. März 2018 beschriebenen Persönlichkeitsrechtsverletzung entstanden sind und zukünftig entstehen werden“, weil schon die Voraussetzungen des - hier als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden - Amtshaftungsanspruchs aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 des Grundgesetzes nicht dargetan sind. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vorab Bezug auf seine obigen Ausführungen zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung und merkt ergänzend zu den vom Kläger mit dem vorgenannten Schriftsatz vom 12. März 2018 im Einzelnen benannten Punkten Folgendes an: (1) Was den Vorwurf anbelangt, die Beklagte habe den Kläger nicht davon abgehalten, eine angeblich bestehende Abrechnungspraxis seines Vorgängers zu übernehmen, diesen trotz entsprechender Kenntnis weder bei Dienstantritt im Jahre 2001, noch in der Folgezeit belehrt oder zur ordnungsgemäßen Abrechnung angehalten und seine Rechtsverstöße auch nicht hinreichend nachhaltig verfolgen lassen, sondern bewusst nur „sehr vorsichtig“ agiert (Punkte 1 bis 3), hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass eine solche Verpflichtung hier schon aus Rechtsgründen nicht bestand und vom Kläger, der sich durch sein Verhalten selbst ins Unrecht gesetzt hat, auch nicht gefordert werden konnte (§ 242 BGB). Auf die entsprechenden Ausführungen oben - unter II. 2. b) bb) (2) (e) - wird verwiesen. (2) Auch die weiteren Vorwürfe der „bewussten und gewollten Förderung“ der „Ermittlungstätigkeit“ des Herrn Prof. Dr. L., der Meldung der Vorgänge an den Minister als Aufsichtsratsvorsitzenden, auch unter Übermittlung der Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. L. (Punkte 4 bis 6) rechtfertigen - für sich genommen und in der Gesamtschau - nicht die Annahme einer zum Schadensersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzung. Wie der Senat weiter oben - unter II. 2. b) bb) (2) (a, b und c) - ausgeführt hat, waren die auf Seiten des Vorstandes der Beklagten handelnden Personen gesetzlich dazu verpflichtet, ihrem Aufsichtsrat, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Wissenschaft, von diesem Vorgang Mitteilung zu machen. Dabei waren sie auch gehalten, Kenntnisse zu offenbaren, die ihnen durch Herrn Prof. Dr. L. eröffnet worden waren. Eine Verpflichtung, das - nicht offenkundig rechtswidrige - Verhalten von Herrn Prof. Dr. L. zu unterbinden, bestand für die Beklagte nicht. Soweit sich der Kläger nach seiner Behauptung durch diesen „gemobbt“ fühlte, hätte er überdies vorab Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen müssen. Schließlich musste der Kläger - entgegen Punkt 7 - aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vor Erstattung der Strafanzeige durch den Minister auch nicht nochmals gesondert angehört oder belehrt werden, weil dies bereits in ausreichender Weise geschehen war, wie weiter oben - unter II. 2. b) bb) (2) (a) (bb) (bbb) - ausgeführt wurde. (3) Schließlich hat der Senat - unter II. 2. b) bb) (2) (d) - auch eingehend dargelegt, weshalb er in den vom Kläger geschilderten Vorgängen um die Organisation der Klinik, insbesondere die regelmäßigen „Verteilungskämpfe“, keinen zielgerichteten Eingriff gegen den Kläger oder gar ein amtspflichtwidriges „Mobbing“ sieht. Die hierzu geschilderten Vorgänge sind alltäglicher Natur und in behördlich organisierten Strukturen nichts Ungewöhnliches. Eine erkennbare Benachteiligung des Klägers im Sinne einer Amtspflichtverletzung liegt darin nicht. Dass der Kläger, der vor seinem Dienstantritt bei der Beklagten in der Schweiz tätig gewesen war, eine bessere finanzielle Ausstattung seiner Klinik und, damit einhergehend, in gewissem Maße auch eine bessere „Behandlung“ seiner Person als Klinikdirektor erwartet haben mag, ist zwar nachvollziehbar, rechtfertigt aber nicht die jetzt erhobenen Vorwürfe. Hinzu kommt, dass der Kläger auch insoweit keinen Primärrechtsschutz geltend gemacht hat, wozu er jedoch zur Erhaltung seiner Schadensersatzansprüche verpflichtet gewesen wäre. (4) Soweit der Kläger schließlich in seinem Schriftsatz vom 12. März 2018 bemängelt, er selbst sei zwar wegen Bestechlichkeit verurteilt worden, bemerkenswerterweise sei aber gegen die Personen, die ihn bestochen haben sollen, nicht ermittelt worden, übersieht er - erneut -, dass dies sein eigenes Handeln nicht legitimiert und die auf Verfolgung desselben gerichteten Handlungen der für die Beklagte tätigen Personen nicht als amtspflichtwidrig erscheinen lässt. Dass gegen die - z.T. todkranken - Patienten, die dem Kläger Bargeldzahlungen geleistet haben, um sich einen schnelleren Operationstermin zu „erkaufen“, möglicherweise nicht (mehr) ermittelt wurde, kann im Übrigen andere Ursachen haben, die dem Senat nicht bekannt sind, auf die es insoweit aber auch nicht ankommt. cc) Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Erstattung von ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aufgewandter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Da berechtigte Schadensersatzansprüche des Klägers auf der Grundlage seines Klagevorbringens nicht bestehen, hatte er auch keine Veranlassung, diese außergerichtlich unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Insoweit handelte es sich hierbei nicht um zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, 269). Davon abgesehen, ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass dem Kläger insoweit ein Schaden - in Gestalt der Gebührenbelastung mit einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten - entstanden ist. Soweit die vorprozessuale Tätigkeit des späteren Prozessbevollmächtigten der Vorbereitung einer Klage dient, gehört sie gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ist nur dann anwendbar, wenn der Auftrag eine rein außergerichtliche Tätigkeit betrifft. Soweit der Auftrag hingegen von vornherein auf eine zumindest bedingte Prozessführung lautet, dient die außergerichtliche Tätigkeit zumindest auch der Vorbereitung der Prozessführung (Senat, Urteil vom 18. Januar 2017 - 5 U 15/16; OLG München, WM 2010, 1622; OLG Oldenburg, MDR 2008, 887). Dass dies nicht der Fall war, ist von der klagenden Partei darzulegen. Daran fehlt es. Ein gerichtlicher Hinweis zu diesem Punkt war entbehrlich, weil lediglich eine Nebenforderung betroffen ist (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 6. Den Streitwert hat der Senat im Termin für beide Instanzen - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - auf 1.302.400,- Euro festgesetzt. Maßgeblich für die Bewertung des Zahlungsantrages war der geltend gemachte Mindestbetrag. Der Wert des Feststellungsantrages war - wie bereits im Senatstermin erörtert - unter Berücksichtigung der in der Klageschrift geltend gemachten Schadenspositionen mit 80 Prozent dieses Wertes anzusetzen (§§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).