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Urteil

5 U 39/16

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur medizinischen Notwendigkeit bestimmter ambulanter Heilbehandlungen.(Rn.22)
Tenor
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.6.2016 - Az: 14 0 103/13 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.462,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.1.2013 sowie 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.5.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu 83%, der Kläger zu 17%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.945,92 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur medizinischen Notwendigkeit bestimmter ambulanter Heilbehandlungen.(Rn.22) 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.6.2016 - Az: 14 0 103/13 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.462,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.1.2013 sowie 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.5.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu 83%, der Kläger zu 17%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.945,92 EUR festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer privaten Krankenversicherung in Anspruch. Er unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung, der die AVB/KK der Beklagten zugrunde liegen (Bl. 7ff der Akten). Nach § 4 Abs. 5 AVB/KK werden die tariflichen Leistungen für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in sogenannten „gemischten Anstalten“ nur erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Nach § 4 Abs. 6 AVB/KK leistet die Beklagte im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind und leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Außerdem leistet sie für alle Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aufgeführt sind. Nach § 5 Abs. 1d AVB/KK besteht keine Leistungspflicht für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger. Der Kläger, der an Rheuma erkrankt ist, wurde im Jahr 2010 in der Aeskulap-Klinik in der Schweiz stationär behandelt. Er stellte im Jahr 2012 einen Kostenübernahmeantrag wegen eines erneuten stationären Aufenthaltes in der Aeskulap-Klinik, den die Beklagte mit Schreiben vom 24.08.2012 (Blatt 14 der Akten) ablehnte. Außerdem reichte der Kläger bei der Beklagten Rechnungen der Aeskulap-Klinik vom 12.05.2011, 14.06.2011, 11.07.2011, 12.09.2011, 17.01.2012, 11.04.2012, 10.05.2012, 10.07.2012 und 08.10.2012 mit Gesamtkosten in Höhe von 9.123,22 EUR ein (Blatt 26 ff. der Akten). In diesen Rechnungen werden ambulante Leistungen für den Kläger abgerechnet. Es handelt sich überwiegend um Ozonbehandlungen, Infusionsbehandlungen, Massagen, eine Schlafdiagnostik und die entsprechenden ärztlichen Leistungen. Die Beklagte lehnte die Übernahme der verursachten Kosten ab, weil die Leistungen medizinisch nicht notwendig gewesen bzw. Kurbehandlungen seien. Die Beklagte hat behauptet, mit der Leistungsabrechnung vom 18.10.2011 (Bl. 76 der Akten) sei die Rechnung vom 12.09.2011 über 1777,50 CHF, umgerechnet 1.454,88 EUR bezahlt worden. Der Kläger hat vollständige Bezahlung der eingereichten Rechnungen in Höhe von 9.123,22 EUR geltend gemacht. Das Landgericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 15.12.2014 und ein Ergänzungsgutachten vom 18.12.2015 (Blatt 98 und 143 der Akten) bei Prof. Dr. K. eingeholt und die Sachverständige mündlich angehört (Blatt 177 der Akten). Anschließend hat es die Beklagte durch Urteil vom 30.06.2016 - Az: 14 O 103/13 - verurteilt, an den Kläger 8.945,92 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die Behandlungsunterlagen der Aeskulap-Klinik angefordert und ein ergänzendes Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. K. vom 15.1.2018 (Bl. 329 der Akten) eingeholt. Der Kläger hat die Klage in Höhe von 28,18 EUR zurückgenommen. II. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen dem Grunde nach keine andere Entscheidung. Lediglich in Höhe von 1.454,88 EUR steht eine Erfüllung durch die Beklagte fest und in Höhe von 28,18 EUR wurde die Klage zurückgenommen. Folglich steht dem Kläger nur ein Anspruch in Höhe von 7.462,86 EUR wegen medizinisch notwendiger Heilbehandlung (ambulant von April 2011 bis September 2012) in der Aeskulap-Klinik zu (§ 1 Abs. 2 AVB/KK). (1.) Der Klageanspruch scheitert nicht an der fehlenden Kostenzusage der Beklagten vor Beginn der Behandlung des Klägers in der Aeskulap-Klinik als gemischter Anstalt nach § 4 Abs. 5 AVB/KK. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Aeskulap-Klinik um eine gemischte Anstalt im Sinne von § 4 Abs. 5 AVB/KK handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bedingungen betrifft die vorherige Kostenzusage der Beklagten lediglich stationäre Heilbehandlungen. Zwar hat der Kläger im August 2012 eine solche beantragt und mit der Beklagten über ihre Notwendigkeit gestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger jedoch medizinische Leistungen von April 2011 bis September 2012 geltend, die er ambulant in der Tagesklinik der Aeskulap-Klinik in Anspruch genommen hat. Eine vorherige Zustimmung der Beklagten war folglich keine Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch. (2.) Es kommt aus diesen Gründen lediglich darauf an, ob die vom Kläger geltend gemachten Leistungen medizinisch notwendig waren und kein Leistungsausschluss nach § 5 Abs. 1 d AVB/KK für eine Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung eingreift. (a) Nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. K. war die ambulante Behandlung des Klägers medizinisch notwendig (§ 1 Abs. 2 AVB/KK). Dabei ist als medizinisch notwendige Heilbehandlung jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt. Abzustellen ist auf einen objektiven Maßstab. Die Auffassung des Versicherungsnehmers und des behandelnden Arztes ist ohne Bedeutung. Gegenstand der Beurteilung sind vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Eine "medizinisch notwendige" Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB/KK liegt folglich dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGH, Urt. v. 10.07.1996 - IV ZR 133/95 - NJW 1996, 3074). Eine Einschränkung in dem Sinne, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Heilbehandlung nur solche Erkenntnisse berücksichtigt werden dürften, die in der medizinischen Wissenschaft - also im Bereich von Forschung und Lehre an wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten - eine Absicherung erfahren haben, dort als wissenschaftlich gesichert oder anerkannt angesehen werden, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 1 Abs. 2 AVB/KK. Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung können demgemäß auch solche medizinischen Erkenntnisse berücksichtigt werden, die sich im Bereich der sogenannten alternativen Medizin ergeben haben (BGH, Urt. v. 10.07.1996 - IV ZR 133/95 - NJW 1996, 3074). Allerdings ist in § 4 Abs. 6 AVB/KK die modifizierte Wissenschaftsklausel von der Beklagten verwandt, die wirksam ist (BGH, Urt. v. 30.10.2002 - IV ZR 60/01 - NJW 2003, 294). Danach sind nur Methoden in den Versicherungsschutz einbezogen, die in der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind, oder alternative Methoden, wenn sie sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend wie die der Schulmedizin bewährt haben. Zusätzlich hat die Beklagte ihre Leistungspflicht erweitert auf alle Methoden, die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aufgeführt sind (Zusatz zu § 4 Abs. 6). Der Versicherte muss die medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 AVB/KK beweisen (allgemein: BGH, Urt. v. 30.10.2002 - IV ZR 60/01 - NJW 2003, 294). Stellt sich heraus, dass die angewandte Methode von der Schulmedizin nicht überwiegend anerkannt ist, muss der Versicherte darlegen und beweisen, dass die angewandten Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben wie die der Schulmedizin (BGH, Urt. v. 30.10.2002 - IV ZR 60/01 - NJW 2003, 294). Allerdings können für den Nachweis der Gleichwertigkeit auch Anwendungsbeobachtungen und Gutachten aus dem Kreis der Alternativmedizin ausreichen (Voit in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30.Aufl., § 4 MB/KK 2009 Rdn. 86). Dieser Beweis ist dem Kläger nach der sachverständigen Begutachtung gelungen. Die Sachverständige Prof. Dr. K. hat nach Auswertung der sich in der Akte befindlichen ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte in ihren beiden Gutachten eine medizinische Notwendigkeit aller durchgeführten Behandlungen im Einzelnen detailliert erläutert. Sie hat das Krankheitsbild des Klägers und die Darstellung der durchgeführten Maßnahmen in den Attesten der Aeskulap-Klinik überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Kläger seit Jahren durchgeführte schulmedizinische Behandlung wegen der erheblichen Nebenwirkungen die in der Aeskulap-Klinik durchgeführten begleitenden Behandlungen medizinisch erforderlich machte, nachdem es nicht gelungen war, weitere rheumatische Schübe abzufangen. Die Sachverständige hat dazu erläutert, dass der Kläger Behandlungsmöglichkeiten suchen musste, die mit der weitergeführten Standardtherapie kompatibel waren und die den Krankheitsprozess zumindest nach empirischem Kenntnisstand günstig beeinflussten sowie wegen seines bereits erheblich reduzierten Gesundheitszustandes und seiner Begleiterkrankungen zudem auch gut verträglich und nebenwirkungsarm sein mussten. Dies hat sie im Einzelnen unter Benennung wissenschaftlicher Quellen für jede durchgeführte Maßnahme dargelegt und nachvollziehbar erläutert. Sie hat außerdem erklärt, die angewandten Methoden würden nicht nur in Deutschland seit Jahrzehnten zur Behandlung der rheumatoiden Arthritis verwendet (wegen der näheren Einzelheiten ihrer Begründung wird auf die beiden Sachverständigengutachten - Blatt 98 und 143 der Akten - verwiesen). Die Sachverständige Prof. Dr. K. hat sich auch nachvollziehbar mit der ärztlichen Stellungnahme des Gesellschaftsarztes Dr. Kl. der Beklagten (Blatt 134 der Akten) auseinander gesetzt. Sie hat überzeugend dargelegt, dass der Gesellschaftsarzt der Beklagten seiner Stellungnahme eine zweifelhafte Quelle zu Grunde gelegt und sich nicht ausreichend mit den von ihr zitierten wissenschaftlichen Nachweisen auseinandergesetzt hat. Ebenso wie das Landgericht überzeugen den Senat deshalb die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen. Gegen diese Erläuterungen der Sachverständigen hat sich die Beklagte nicht mehr mit einer Gegenargumentation gewandt. Eine Erwiderung des Gesellschaftsarztes der Beklagten ist nicht mehr vorgelegt worden. Vielmehr hat die Beklagte mündliche Anhörung der Sachverständigen beantragt und weiter kritisiert, dass diese die Behandlungsunterlagen der Aeskulap-Klinik nicht beigezogen hatte. Das Landgericht hat diesem Antrag folgend die Sachverständige Prof. Dr. K. mündlich angehört. Sie hat ihren Standpunkt weiter erläutert. Bei dieser mündlichen Anhörung musste der gerichtlichen Sachverständigen der Gesellschaftsarzt der Beklagten nicht gegenübergestellt werden. Durch Verfügung vom 13.05.2016 (Blatt 171 der Akten) hat das Landgericht der Beklagten ermöglicht, den Gesellschaftsarzt zur mündlichen Anhörung mitzubringen. Nachdem die Beklagte daraufhin mitteilen ließ, dass der Gesellschaftsarzt zu dem Termin nicht erscheinen könne, er die Prozessbevollmächtigten aber mit Fragen versehen werde, und keine Terminsverlegung beantragt wurde, bestand für das Landgericht keine Veranlassung mehr davon auszugehen, dass die Beklagte noch an einer mündlichen Gegenüberstellung interessiert war. Offen bleiben kann, ob dem Einwand der Beklagten gefolgt werden musste, dass die Sachverständige von sich aus die vollständige Krankenakte des Klägers in der Aeskulap-Klinik hätte anfordern und auswerten müssen. Die Erklärungen der Sachverständigen dazu, dass für sie alleine die Auswertung der ärztlichen Atteste genügte, um sich ein ausreichendes Bild von der Erkrankung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zu verschaffen und die grundsätzliche Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen beurteilen zu können, ohne jeden einzelnen Behandlungsschritt durch Auswertung der Labordiagnostik und ärztlichen Dokumentation nachvollziehen zu können, um den Gutachtenauftrag nicht zu sprengen, erschienen überzeugend. Trotzdem, um eine möglichst umfassende Sachverhaltsaufklärung zu erreichen, hat der Senat die Behandlungsunterlagen der Aeskulap-Klinik angefordert und die Sachverständige Prof. Dr. K. gebeten, diese auszuwerten und mitzuteilen, ob sich danach an ihrem Gutachtenergebnis etwas ändert. Dies hat die Sachverständige getan und ausgeführt, dass sich aus den Unterlagen nichts ergibt, was ihre früheren Ausführungen infrage stellt. Sie hat erläutert, dass die Behandlung durch Ärzte erfolgte, dass die kontrollpflichtigen Laborwerte regelmäßig erhoben wurden und die Diagnostik- und Therapiemaßnahmen aus dem klinischen Verlauf nachvollziehbar sind. Aus der Dokumentation ergibt sich auch eindeutig, dass der Verlauf der rheumatoiden Arthritis durch erhebliche wechselnde Begleitprobleme aus dem gastroenterologischen Bereich kompliziert wurde, was die Standardtherapie deutlich erschwert hat. Die zusätzliche naturheilkundliche und komplementärmedizinische Therapie ist damit nach Ansicht der Sachverständigen gut zu begründen. Dem ist die Beklagte nicht mehr in erheblicher Weise entgegengetreten. Konkrete Argumente hat die Beklagte nach Auswertung der Krankenakte nicht mehr vorgebracht. Ihr Argument, die durchgeführten Maßnahmen ließen sich mit den Leitlinien der rheumatologischen Fachgesellschaften nicht in Einklang bringen, hat die Sachverständige Prof. Dr. K. bereits in ihrem Hauptgutachten entkräftet. Die Sachverständige hat das Krankheitsbild des Klägers und die Darstellung der durchgeführten Maßnahmen in den Attesten der Aeskulap-Klinik überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Kläger seit Jahren durchgeführte schulmedizinische Behandlung wegen der erheblichen Nebenwirkungen die in der Aeskulap-Klinik durchgeführten begleitenden Behandlungen medizinisch erforderlich machte, nachdem es nicht gelungen war, weitere rheumatische Schübe abzufangen. Die Sachverständige hat dazu erläutert, dass der Kläger Behandlungsmöglichkeiten suchen musste, die mit der weitergeführten Standardtherapie kompatibel waren und die den Krankheitsprozess zumindest nach empirischem Kenntnisstand günstig beeinflussten sowie wegen seines bereits erheblich reduzierten Gesundheitszustandes und seiner Begleiterkrankung zudem auch gut verträglich und nebenwirkungsarm sein mussten. Damit hat sie begründet, dass die Beklagte den Kläger nicht alleine auf die rheumatologische Standardtherapie verweisen kann. Soweit die Beklagte nach Auswertung der Krankenunterlagen die Schlaf-Diagnostik und die EKG-Diagnostik sowie die Labordiagnostik damit angreift, dass diese keine pathologischen Befunde bzw. erheblichen Mangelzustände ergeben hätten, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es versteht sich ohnehin von selbst, dass eine Labordiagnostik erforderlich war. Außerdem hat die Sachverständige bereits in ihrem früheren Gutachten erläutert, dass eine Schädigung im Herzkreislaufsystem durch die rheumatoide Arthritis möglich sei. Es bestehen deswegen keine Zweifel an der Auffassung der Sachverständigen, dass die EKG-Diagnostik angezeigt war. Auch die Behauptung der Beklagten, der Vitamin B12-Spiegel sei normal, trifft nicht zu. Am 17.6.11 und 15.6.12 lag der Spiegel trotz der Vitamingabe in einem möglichen Mangelbereich, wie aus den Referenzwerten zu sehen ist. (b) Es besteht kein Leistungsausschluss nach § 5 Abs. 1 d AVB/KK für eine Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung. Für die Abgrenzung zwischen einer Krankenhausbehandlung und einer Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Eine Krankenhausbehandlung ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie unter - behandlungsbedingtem - besonders intensivem Einsatz des medizinischen Personals, gegebenenfalls ergänzt durch den Einsatz von besonderen dafür vorgehaltenen medizinisch-technischen Geräten, stattfindet. Der Behandlungsverlauf unterliegt der ständigen ärztlichen Überwachung. Demgegenüber stellt die Durchführung einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung hinsichtlich der Intensität des Einsatzes von medizinischem Personal und/oder beim Einsatz besonderer medizinisch-technischer Geräte geringere Anforderungen, als sie bei einer Krankenhausbehandlung vorauszusetzen sind. Denn die Patienten einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung bedürfen der umfassenden medizinischen Versorgung und Kontrolle regelmäßig nicht (mehr); sie haben sich vielfach bereits zuvor einer Krankenhausbehandlung unterzogen. Die Kur- oder Sanatoriumsbehandlung ist vielmehr zumeist auf spezielle Heilanwendungen unter heilklimatisch günstigen Vorbedingungen ausgerichtet (darunter z.B. ernährungs- oder physikalische Therapien). Der Heilerfolg einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung wird schließlich auch von einer geregelten Lebensweise, dem Herauslösen aus der gewohnten Umgebung und dem Fernhalten von schädlichen Umwelteinflüssen erwartet (BGH, Urt. v. 05.07.1995 - IV ZR 320/94 - VersR 1995, 1040). Entscheidend ist deshalb, ob die dem Versicherten gewährte Behandlung in ihrer Ausgestaltung und dem äußeren Rahmen, in dem sie stattfindet, einer Krankenhausbehandlung oder einer Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung entspricht. Gleichgültig ist auch, ob es sich um eine Behandlung handelt, die sich an alternativen Heilmethoden orientiert. Beweisbelastet für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses ist der Versicherer (BGH, Urt. v. 05.07.1995 - IV ZR 320/94 - VersR 1995, 1040). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Nach den Erläuterungen der Sachverständigen Prof. Dr. K. erfolgten die ambulanten Behandlungen des Klägers nicht in kurmäßiger Art und Weise und nicht zur Vorsorge. Nach ihren Erläuterungen konnte einem rheumatischen Schub beim Kläger überhaupt nicht vorgebeugt werden. Vielmehr ging es darum, sehr frühzeitig entzündliche Aktivitäten beim Kläger, die bei verzögerter Behandlung zu irreversiblen Schäden, z.B. Gelenkszerstörungen, führen, entgegenzuwirken. Nach den weiteren Feststellungen der Sachverständigen erfolgten die Behandlungen unter ärztlicher Aufsicht in einem Akutkrankenhaus. Außerdem lagen gerade die wesentlichen Merkmale einer Kurbehandlung bereits deswegen nicht vor, weil der Kläger lediglich ambulant in einem Zeitraum von jeweils maximal 5 Tagen behandelt wurde. Dies alles spricht für eine umfassende medizinische Versorgung und Kontrolle durch Ärzte, die sich um eine akute Erkrankung gekümmert haben, und nicht um Behandlungsmethoden, die typischerweise vorbeugend oder im Anschluss an eine akute Krankheitstherapie eingesetzt werden. Dies hat die Sachverständige nach Auswertung der Behandlungsunterlagen noch einmal in ihrem zweiten Ergänzungsgutachten ausgeführt. (3.) Zu Unrecht hat das Landgericht dem Kläger allerdings einen Betrag in Höhe von 8.945,92 EUR zugesprochen. Zutreffend hat das Landgericht Saarbrücken zwar 177,30 EUR für die Omega 3 Kapseln abgezogen, bei denen es sich nach den Feststellungen der Sachverständigen um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt. Die Beklagte hatte aber bereits in der erstem Instanz substantiiert behauptet, mit der Leistungsabrechnung vom 18.10.2011 (Bl. 76 der Akten) die Rechnung vom 12.09.2011 über 1.777,50 CHF, umgerechnet 1.454,88 EUR bezahlt zu haben. Diese Zahlung hat der Kläger in der zweiten Instanz nach Hinweis unstreitig gestellt. Letztlich ist nach Meinung der Sachverständigen die Position „nicht ärztliche Betreuung ambulanter Patienten außerhalb der Tagesklinik“ in der Rechnung vom 12.05.2011 (Blatt 28 der Akten) in Höhe von 34,43 CHF (28,18 EUR) nicht erklärbar und damit nicht erstattungsfähig. Nachdem der Kläger die Klage in dieser Höhe zurückgenommen hat, steht ihm auch insoweit kein Anspruch zu. Insgesamt ist die Klage aus diesen Gründen lediglich in Höhe von 7.462,86 EUR begründet. (4.) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Gleiches gilt für den Anspruch des Klägers auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, allerdings lediglich in Höhe von 661,16 EUR wegen des geringeren Betrages, mit dem die Beklagte in Verzug geraten war. (5.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 und 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtsfragen sind geklärt, so dass es im Rechtsstreit lediglich um eine Tatsachenfeststellung geht.