Urteil
5 U 13/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
4mal zitiert
16Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erfolgt eine Auftragserteilung an einen Konzern oder Unternehmensverbund, in dem mehrere selbständige Unternehmen zusammengefasst sind, so richtet sich die Willenserklärung mangels abweichender Klarstellung im Zweifel an diejenige Gesellschaft innerhalb des Konzerns, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist. (Rn.22)
2. Eine Mithaftung der weiteren Konzerngesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. (Rn.25)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 33/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.785,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt eine Auftragserteilung an einen Konzern oder Unternehmensverbund, in dem mehrere selbständige Unternehmen zusammengefasst sind, so richtet sich die Willenserklärung mangels abweichender Klarstellung im Zweifel an diejenige Gesellschaft innerhalb des Konzerns, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist. (Rn.22) 2. Eine Mithaftung der weiteren Konzerngesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. (Rn.25) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 33/17 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.785,- Euro festgesetzt. I. Mit ihrer am 30. Juni 2017 zugestellten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung einer sog. Wechselbrücke. Die Klägerin betreibt eine Möbelspedition. Die Beklagte ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter HRB ... im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen; ihr Geschäftssitz befand sich vormals in H. und wurde zwischenzeitlich nach F. verlegt. Daneben existiert seit dem Jahr 2007 eine Firma „...pp. GmbH“ mit Sitz in H., die unter HRB ... im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen ist. Von dieser weiteren Firma hatte die Klägerin ausweislich einer von ihr vorgelegten E-Mail vom 18. Mai 2015 (Bl. 87 GA) schon zu einem früheren Zeitpunkt Leistungen in Gestalt der Anmietung eines Kran-Lkw in Anspruch genommen. Beide Gesellschaften sind im Internet unter der Adresse „www...pp.de“ aufzufinden. Am 8. Dezember 2016 beauftragte die Klägerin unter einer damals sowohl für die Beklagte als auch für die Firma ... pp. GmbH gültigen Telefonnummer die Bereitstellung eines Kranfahrzeugs nebst Fahrer. Unter Einsatz eines auf die Firma ... pp. GmbH zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... wurden sodann durch den Zeugen L. Arbeiten auf dem Grundstück der Klägerin vorgenommen. Beim Fällen eines Baumes unter Einsatz dieses Kranfahrzeugs wurde eine auf dem Gelände befindliche Wechselbrücke beschädigt. Dieser Umstand wurde in dem auf einem Formular der ... pp. GmbH erstellten und gegengezeichneten „Fahrerbericht“ vom 8. Dezember 2016 (Bl. 9 GA) unter der Überschrift „Material/Anbauteile“ vermerkt. Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 an, dass beim Entfernen von Teilen eines Baumes wegen eines fehlerhaften Manövers des Fahrers ein Teil des Baumes mit dem Stamm auf das Dach einer Wechselbrücke gestürzt sei (Bl. 8 GA). Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 lehnte die ... pp. Versicherung AG in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer der Firma ... pp. GmbH die Regulierung des vorbezeichneten Schadens ab (Bl. 35 GA). Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 8. Dezember 2016 von der Beklagten dieses Rechtsstreits einen „Kran mit Führer“ beauftragt, um einen Container auf dem Grundstück der Klägerin zu versetzen sowie einen Baum zu fällen. Die Kontaktdaten der Beklagten habe sie über die Homepage „... pp.de“ erlangt und unter der dort genannten Nummer der Beklagten in F. angerufen. Eine Firma ... pp. GmbH kenne sie nicht und habe sie auch niemals beauftragt. Zumindest werde auch in der öffentlichen Darstellung nicht hinreichend zwischen den beiden Unternehmen unterschieden. Bei den nach eigener Darstellung auf Weisung der Klägerin vorgenommenen Arbeiten sei dem Zeugen L. ein Fehler passiert, welcher zu der Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Wechselkoffers geführt habe: Als ein Teil des Baumes noch am Kran gehangen habe, habe der Zeuge den Kran aus unerklärlichen Gründen nach oben gezogen und ihn sodann über den Wechselkoffer gelenkt und dort nach unten gelassen; dabei sei das Baumteil mit dem Stamm auf das Dach der Wechselbrücke gestürzt. Insgesamt habe der Kranführer bei der Klägerin einen „unfähigen“ Eindruck hinterlassen. Die Beklagte hat sich für nicht passivlegitimiert gehalten, weil Vertragspartnerin der Klägerin die ... pp. GmbH gewesen sei, die - im Gegensatz zur Beklagten dieses Rechtsstreits - LKWs mit Ladekränen und Personal, wie auch hier angefordert, vermiete und die die streitgegenständliche Leistung auch unter Zur-Verfügung-Stellen des dort angestellten Zeugen L. erbracht habe. Zunächst hätten lediglich Container umgesetzt werden sollen. Nach Erledigung dieser Arbeiten hätten drei von der Klägerin beauftragte Mitarbeiter einer Gartenbaufirma den Zeugen L. angewiesen, einen Baum an den Gurt des Kranes zu hängen, damit sie ihn fällen könnten. Beim Absägen von Ästen sei der Baum ohne ein Zutun des Zeugen aus dem Gleichgewicht geraten und auf den Wechselkoffer aufgeschlagen. Weder die Beklagte noch die ... pp. GmbH müssten sich etwaige Pflichtverletzungen des Zeugen zurechnen lassen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken nach Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen P. die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin nicht als Vertragspartnerin der Beklagten anzusehen und der Zeuge L. auch nicht Arbeitnehmer der Beklagten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, der Beklagten sei der Einwand fehlender Passivlegitimation verwehrt, weil diese den von ihr zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen müsse. Die Klägerin beantragt (Bl. 114 GA), das am 29. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.785,61 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Bl. 141 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24. November 2017 (Bl. 81 ff. GA) und des Senats vom 30. Mai 2018 (Bl. 141 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Klägerin kann die hiesige Beklagte auf der Grundlage des im Berufungsrechtzug maßgeblichen Sach- und Streitstandes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen: 1. Ein mit der Klage geltend gemachter vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Beschädigung der angeblich im Eigentum der Klägerin stehenden Wechselbrücke besteht nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein Vertrag - und damit ein Schuldverhältnis, vgl. § 311 Abs. 1 BGB - zustande gekommen ist. Das von der Klägerin unter einer sowohl für die Beklagte als auch für die Firma ... pp. GmbH geltenden Telefonnummer gegenüber dem dort tätigen Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB) des Unternehmens abgegebene Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Gestellung eines Kranfahrzeugs mit Fahrer war bei sachgerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) aus der Sicht eines objektiven Empfängers dahin zu verstehen, dass es sich nicht an die hiesige Beklagte, sondern an die Firma ... pp. GmbH richtete, die dieses auch angenommen und die Leistungen - unstreitig - ausgeführt hat: a) Aus § 164 Abs. 1 BGB folgt, dass eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet diese Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn - wie hier - ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (Weinland in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB 8. Aufl., § 164 BGB Rn. 24); die Erklärung ist dann gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, 47; Urteil vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99, NJW 2000, 3344; Schubert, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 164 Rn. 116). Von Bedeutung ist demnach, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt; der innere Wille ist nicht maßgebend (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99, NJW 2000, 3344). Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, Weinland in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 164 BGB Rn. 24; Schubert, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 164 Rn. 116). b) Danach kam der Vertrag über die Gestellung eines Kranfahrzeugs mit Fahrer hier nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits zustande. Wie das Landgericht zu Recht annimmt, ergibt die Auslegung nämlich, dass die telefonische Auftragserteilung durch die Klägerin gegenüber einem nicht namentlich benannten, unter der damals für beide Firmen geltenden Telefonnummer angesprochenen Mitarbeiter bei objektiver Betrachtung an die Firma ... pp. GmbH und nicht - wie die Klägerin meint - an die Beklagte dieses Rechtsstreits erfolgte: aa) Dass die Klägerin den Auftrag zur Gestellung eines Kranfahrzeugs mit Fahrer ausdrücklich - nur - der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits erteilt hätte, ist von ihr nicht dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar. Die Klägerin hat nach ihrer eigenen Darstellung die Bestellung telefonisch aufgegeben, wobei sie eine Nummer angerufen hat, unter der - wie im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig festgestellt ist - zum damaligen Zeitpunkt sowohl die Beklagte als auch die ... pp. GmbH zu erreichen waren. Mit wem die Klägerin dort gesprochen hat, ist offen. Dass die Klägerin ausdrücklich verlangt hätte, einen Mitarbeiter der Beklagten zu sprechen, um dieser den Auftrag zu erteilen, oder dass sie sonst deutlich gemacht hätte, die Bestellung solle an die hiesigen Beklagte gerichtet sein, wird von ihr nicht behauptet. bb) Aus den maßgeblichen, für einen objektiven Empfänger erkennbaren Umständen kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die Klägerin ihre Bestellung vorliegend gegenüber der Beklagten dieses Rechtsstreits abgeben wollte. (1) Dagegen spricht in erster Linie schon die - bei der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB maßgebend zu berücksichtigende - Interessenlage der Parteien. Lässt der Wortlaut einer Erklärung mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, 338). Diese geht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Auftragserteilung an einen Konzern oder Unternehmensverbund erfolgt, in dem mehrere selbständige Unternehmen zusammengefasst sind, in der Regel dahin, den beabsichtigten Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns abzuschließen, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - I ZR 24/02, NJW-RR 2006, 978; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99, NJW 2000, 3344; Schubert, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 164 Rn. 116). Denn nur auf diese Weise lässt sich der mit dem Vertrag verfolgte Zweck, das Erlangen der geschuldeten Leistung, unschwer erreichen. Mit der nachgefragten Tätigkeit betraut war hier jedoch allein die - nicht verklagte - Firma ... pp. GmbH, die nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten als einziges Unternehmen innerhalb des Konzerns LKWs und kleinere Baumaschinen einschließlich des dazu gehörenden Personals vermietet, während die Beklagte nur für „große Kräne, nicht jedoch für LKWs mit Ladekränen“, zuständig ist (Bl. 83 GA). In Anbetracht dieser internen Aufgabenverteilung war die unter der gemeinsamen Telefonnummer abgegebene Bestellung aus objektiver Sicht dahin zu verstehen, dass sie an das Unternehmen gerichtet sein sollte, welches in der Lage war, diese zu erfüllen. Wie das Landgericht zu Recht anführt, konnte unter diesen Voraussetzungen nur durch einen Vertragsschluss mit der Firma ... pp. GmbH den erkennbaren Interessen der Klägerin Rechnung getragen werden. (2) Auch die von der Klägerin vorgetragenen Umstände zu der bisherigen Geschäftsverbindung rechtfertigen insoweit keine abweichende Beurteilung. Zweifellos können die von den Parteien im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Usancen Einfluss auf die Auslegung einer Willenserklärung haben (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB 77. Aufl. § 133 Rn. 17; Reichold in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 133 BGB, Rn. 22; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110). Vorliegend legt die Klägerin aber schon nicht schlüssig dar, dass sie in der Vergangenheit von der Beklagten dieses Rechtsstreits vergleichbare Leistungen bezogen hätte. Die im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vorgelegte Abschrift einer E-Mail vom 18. Mai 2015 (Bl. 87 GA), die auf ein vorangegangenes Vertragsverhältnis hinweist, macht - ganz im Gegenteil - deutlich, dass deswegen schon seinerzeit - nur - mit der ... pp. GmbH - und gerade nicht mit der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits - korrespondiert worden ist. Die vorgelegte Korrespondenz ist deshalb gerade kein Argument dafür, dass das neuerliche Angebot der Klägerin als eine an die Beklagte dieses Rechtsstreits gerichtete Willenserklärung anzusehen sein müsste; vielmehr liegt bei objektiver Betrachtung ganz im Gegenteil nahe, dass die Klägerin den Auftrag auch dieses Mal an die schon zuvor erkennbar für sie tätig gewordene ... pp. GmbH erteilen wollte. Dass ihr dies so nicht bewusst gewesen sein mag, ist ohne Bedeutung; für die Auslegung ist nämlich nicht der empirische Wille des Erklärenden oder dessen Erklärungsbewusstsein, sondern allein die objektive Bedeutung der Erklärung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 133 Rn. 9). (3) Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Hinweis der Klägerin zum „äußeren Auftritt“ der Beklagten sowie der weiteren im Konzernverbund tätigen Unternehmen hinzunimmt. Dass die Beklagte ebenso wie die ... pp. GmbH unter einer einheitlichen Internet- und E-Mail-Adresse („... pp..de“) erreichbar waren (und sind), ist - was allgemein bekannt ist - bei Konzernunternehmen verbreitet und im Streitfall für die Frage, welches der betroffenen Unternehmen Vertragspartner werden sollte, ohne Belang. Bei beiden Gesellschaften handelt es sich um voneinander unabhängige Rechtsträger, die als solche jeweils im Handelsregister eingetragen sind und öffentlich unterscheidbar auftreten. Diese strukturelle Trennung war aus den von der Klägerin vorgelegten Ablichtungen der Homepage (Bl. 59 GA), auf der die vollständigen Firmenbezeichnungen aufgeführt sind, auch schon damals für jedermann ohne weiteres erkennbar. Aus den vorgelegten Ablichtungen wird insbesondere auch ersichtlich, dass die Vermietung von „Baggern, Radladern, LKWs und Kleingeräten“ - nur - durch die ... pp. GmbH erfolgt. Einem unbefangenen Betrachter musste deshalb bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bewusst sein, dass je nach Inhalt des Auftrages auf Seiten der Unternehmensgruppe unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten Vertragspartner werden können. Dies gilt insbesondere für die Klägerin, welcher dieser Umstand auch schon mit der E-Mail vom 18. Mai 2015, welche die ... pp. GmbH als Absender ausweist, explizit verdeutlicht worden war. Soweit sie mit ihrer Berufung ergänzend darauf hinweist, dass die Beklagte zwischenzeitlich ihren Internet-Auftritt geändert und dabei die Struktur ihres Unternehmens noch deutlicher herausgestellt habe (Bl. 116 GA), mag dies den Geboten der Klarheit und Wahrheit Rechnung tragen; für die Auslegung des von der Klägerin am 8. Dezember 2016 - vor der Änderung - abgegebenen Angebotes ist dieser Umstand jedoch nicht von Bedeutung. Entscheidend bleibt insoweit allein, dass die Erklärung auch schon zum damaligen Zeitpunkt aus der Sicht eines objektiven Betrachters mangels anderweitiger Präzisierung als ein nur an die Firma ... pp. GmbH gerichtetes Angebot anzusehen war. (4) Schließlich lassen auch die Umstände nach Vertragsabschluss, die bei der Auslegung einer Willenserklärung ebenfalls mit zu berücksichtigen sein können, kein abweichendes Verständnis zu. Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern kann zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen; es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259). Im Streitfall ergeben diese Umstände nach Vertragsschluss jedoch nichts für das von der Klägerin verfolgte Ansinnen, die Beklagte solle ihr Vertragspartner geworden sein. Die von der Klägerin ohne explizite Festlegung beauftragten Leistungen wurden - unstreitig - nicht von der Beklagten, sondern von der Firma ... pp. GmbH erbracht, ohne dass dies von der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt beanstandet worden wäre. Dass die Klägerin glaubte, die Firma ... pp. habe hierbei als Subunternehmer für die Beklagte gehandelt, trägt sie erstmals im Rechtsstreit vor; für die Auslegung der Willenserklärung ist diese innere Überzeugung jedoch nicht erheblich. Überdies ließ sich das ausführende Unternehmen nach Erbringung der Leistungen diese auf einem Formular der ... pp. GmbH bestätigen (Bl. 9 GA). Auf diesem Formular, das eindeutig auf diese Firma als Leistungserbringer verweist, erfolgte seitens der Klägerin auch der Hinweis, dass anlässlich der Arbeiten eine Wechselbrücke beschädigt worden sei. Eine Beanstandung der Person des Leistungserbringers erfolgte auch aus diesem Anlass nicht. Damit lassen sich auch aus dem späteren Verhalten der Beteiligten keine Rückschlüsse dahin ziehen, Vertragspartner sei vorliegend nicht die Firma ... pp. GmbH, sondern die Beklagte geworden. 2. Ist hiernach Vertragspartner der Klägerin nicht der Beklagte, sondern allenfalls die Firma ... pp. GmbH geworden, so kann die Beklagte vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung neben der Firma ... pp. GmbH in Anspruch genommen werden. Auch diesem mit der Berufung geltend gemachten Einwand ist vorliegend der Erfolg versagt: a) Richtig ist allerdings, dass im Einzelfall neben der Haftung des durch einen Stellvertreter berechtigten und verpflichteten Vertragspartners (§ 164 Abs. 1 BGB) auch eine Haftung des Vertreters bestehen kann, der selbst einen Rechtsschein für die Stellung als Vertragspartner gesetzt hat oder für den ein solcher, ihm zuzurechnender Rechtsschein gesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368). Das ist angenommen worden für den Vertreter eines Unternehmensträgers, der gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auftritt, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678; Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897). Auch ein Angestellter, der nach den Umständen, etwa durch das Unterzeichnen von Rechnungen, den Eindruck erweckt, er sei Mitinhaber des Unternehmens, muss sich von denjenigen, die auf den vom Mitunterzeichner gesetzten Rechtsschein vertraut haben, so behandeln lassen, als träfe dieser Rechtschein zu (BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368). All diesen Fällen ist gemein, dass das Vertrauen des Vertragspartners in einen vom Vertreter gesetzten Rechtsschein geschützt werden soll mit der Folge, dass sich der Vertreter so behandeln lassen muss, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (Weinland in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 164 BGB Rn. 37). b) Danach besteht im Streitfall kein Anlass, die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung zur Anwendung zu bringen. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Beklagte ist vorliegend bei Abschluss des Vertrages nicht als Vertreterin der ... pp. GmbH tätig gewesen, ohne dies hinreichend deutlich zu machen. Vielmehr hat die Klägerin den Auftrag unter Nutzung einer Telefonnummer erteilt, die nach dem unstreitig festgestellten Sachverhalt für beide Gesellschaften desselben Konzerns bestand, und es ist lediglich streitig, welcher dieser beiden Gesellschaften, vermittelt durch den das Telefonat annehmenden Mitarbeiter, der Vertragsabschluss telefonisch angetragen worden ist. Das steht den weiter oben erörterten Fällen, bei denen durch einen Stellvertreter der falsche Rechtsschein gesetzt wird, nicht das von ihm vertretene Unternehmen, sondern er selbst solle Vertragspartner werden, nicht gleich. Denn es ist nicht erkennbar, dass hier gegenüber der Klägerin der unzutreffende Eindruck erweckt worden wäre, die Beklagte wolle zugleich für vertragliche Pflichten der ... pp. GmbH einstehen. Dass die Klägerin aufgrund der Umstände, insbesondere des Internet- Auftritts, zu der Annahme verleitet worden sein will, die Beklagte sei ihr Vertragspartner, genügt nicht, um eine Verpflichtung der Beklagten unter Rechtsscheingrundsätzen zu begründen. Davon abgesehen, konnte ein solcher unzutreffender Eindruck hier bei sachgerechter Würdigung aller Umstände aber auch nicht entstehen. 3. Ebenso wenig kommt eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 und 3 BGB) in Betracht. a) Zwar können auch außerhalb vertraglicher Beziehungen schuldrechtliche Verpflichtungen in Gestalt von Sorgfalts- und Rücksichtspflichten entstehen, deren Verletzung den Schädiger zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solches vorvertragliches Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entsteht gemäß § 311 Abs. 2 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder ähnliche geschäftliche Kontakte; es verpflichtet aber in der Regel nur den (künftigen) Vertragspartner. Darüber hinaus kann ein solches Schuldverhältnis ausnahmsweise auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Das ist jedoch grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 BGB; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juli 1983 - II ZR 220/82, BGHZ 88, 67). b) Für die Annahme, die Beklagte hafte der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt, bietet der vorliegende Sachverhalt jedoch ebenfalls keinen Anhalt. Nachdem die Auslegung der auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung der Klägerin ergibt, dass diese an die Firma ... pp. GmbH gerichtet war, die diesen Antrag auch angenommen hat, käme eine vorvertragliche Haftung der außerhalb des Vertrages stehenden Beklagten nur unter den - engen - Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB in Betracht. Diese liegen hier nicht vor. Es ist weder dargetan noch erkennbar, dass die Beklagte, die in keiner Weise an dem Zustandekommen des Geschäfts beteiligt war und daraus auch keinen unmittelbaren Vorteil zog, in besonderem Maße das Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen oder Einfluss auf die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss genommen hätte. Der bloße Umstand, dass neben der Firma ... pp. GmbH im Konzern weitere Unternehmen existierten, von denen die streitgegenständliche Leistung allerdings - unstreitig - nicht zu erlangen war, und diese sich insbesondere die Kommunikations- und Werbekanäle teilten, genügt dafür nicht. 4. Schließlich scheidet eine Haftung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung aus. a) Eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG besteht hier schon deshalb nicht, weil der Schaden nicht „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ eingetreten ist. aa) Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist insoweit erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681). Der von der Klägerin angemietete Kranwagen wurde im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses jedoch nicht als Verkehrsmittel, sondern ausschließlich als Arbeitsmaschine benutzt. Damit fehlte es an dem für die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG erforderlichen verkehrstechnischen Zusammenhang (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 1497; KG, KGR 1994, 18; OLG Brandenburg, OLGR 2006, 186). bb) Davon abgesehen, ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte dieses Rechtsstreits Halterin des betroffenen Fahrzeugs gewesen wäre. Von diesem ist nur bekannt, dass es mit dem Kennzeichen ...-... ... auf eine Firma ... pp. GmbH zugelassen war. Weiterer Sachvortrag zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG hätte von der Klägerin als Anspruchstellerin gehalten werden müssen, dies ist nicht geschehen. b) Die Beklagte ist der Klägerin auch nicht nach § 831 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Zeuge L. bei Ausführungen der Arbeiten das Eigentum der Klägerin geschädigt und dadurch eine unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) begangen haben könnte. Voraussetzung dafür wäre, dass die Klägerin „einen anderen“ - hier: den Zeugen L. als Führer des Kranfahrzeugs - zu einer Verrichtung bestellt und dieser den Schaden in Ausführung der Verrichtung verursacht hätte. Dafür bestehen jedoch ebenfalls keine Anhaltspunkte. aa) Die Klägerin hat bereits nicht nachgewiesen, dass der am Schadenstag von ihr in Anspruch genommene Fahrer, der Zeuge L., ein Beschäftigter der Beklagten dieses Rechtsstreits gewesen ist. Die Beklagte hat dies ausdrücklich in Abrede gestellt und unter Beweisantritt dazu ausgeführt, dieser Zeuge sei ein Arbeitnehmer der ... pp. GmbH gewesen. Die für die Voraussetzungen des deliktischen Anspruches nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastete Klägerin hat diesen Vortrag nicht widerlegt. Soweit das Landgericht, gestützt auf die Aussage des in erster Instanz - gegenbeweislich - vernommenen Zeugen P., zu der Annahme gelangt ist, der Zeuge L. sei Arbeitnehmer der ... pp. GmbH (im Urteil offenkundig fälschlich als „... pp. GmbH“ bezeichnet) und nicht der Beklagten, ist dies daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. bb) Hinzu kommt folgendes: Die Klägerin hat die Dienste des Zeugen L. auf der Grundlage eines gemischten Miet-/Leiharbeitsvertrages in Anspruch genommen, weil die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei der Klägerin lag und das im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellte Bedienungspersonal - nach eigenem Vorbringen der Klägerin - ihren Weisungen unterworfen war (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 203/68, VersR 1970, 934; Urteil vom 26. März 1996 - X ZR 100/94, WM 1996, 1785). In dieser Eigenschaft war der Zeuge L. jedoch kein Verrichtungsgehilfe seines Arbeitgebers, weil er bei seiner Tätigkeit für die Klägerin und „Entleiherin“ deren Weisungsbefugnis, insbesondere bezüglich der Art, Zeit und des Umfangs der Tätigkeit, unterworfen war (vgl. KG, KGR 1994, 18; Sprau, in: Palandt, a.a.O., § 831 Rn. 6). Denn Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das Weisungsrecht des Geschäftsherrn braucht zwar nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - VI ZR 534/12, VersR 2014, 466). Daran fehlt es hier in Bezug auf das entleihende Unternehmen. Die Klägerin selbst hat mehrfach hervorgehoben, dass ausschließlich sie im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses dem Zeugen L. gegenüber weisungsbefugt gewesen sei (Bl. 2, 62 GA). Das schließt es aus, dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt zugleich Verrichtungsgehilfe eines anderen - hier: des entleihenden Unternehmens - gewesen ist. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 6. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.