Urteil
5 U 2/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls ist nur bewiesen, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen feststeht, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen. Daran fehlt es, wenn der einzige für das äußere Bild der Entwendung benannte Zeuge zwar das Kerngeschehen widerspruchsfrei schildert, sein persönliches Verhalten sowie wechselnde und unglaubhafte Angaben zum Randgeschehen aber durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage wecken.(Rn.32)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 3/16 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls ist nur bewiesen, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen feststeht, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen. Daran fehlt es, wenn der einzige für das äußere Bild der Entwendung benannte Zeuge zwar das Kerngeschehen widerspruchsfrei schildert, sein persönliches Verhalten sowie wechselnde und unglaubhafte Angaben zum Randgeschehen aber durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage wecken.(Rn.32) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 3/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Vollkaskoentschädigung für ein angeblich am 19./20.10.2014 gestohlenes Motorrad der Marke Ducati. Das Motorrad war als Neufahrzeug am 24.7.2014 gekauft worden. In der Kaufvertragsurkunde der Firma Auto + Zweirad T. GmbH war als Käufer der Zeuge H. To. eingetragen. Der Kaufpreis betrug 23.295 €. Zur Finanzierung hatte der Zeuge To. ein Darlehen bei der AE. Bank über 29.229,12 € aufgenommen, mit der neben dem Kaufpreis eine Motorradausrüstung für den Sohn des Klägers bezahlt wurde. Das Darlehen war in 72 monatlichen Raten von je 405,96 € rückzahlbar. Das Fahrzeug wurde bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 22.7.2014 versichert (Versicherungsschein Nummer ..., Bl. 35 d.A.). Versicherungsnehmer war der Kläger, der zwei Jahre zuvor in die Türkei übergesiedelt war. Er war auch als Halter in der Zulassungsbescheinigung eingetragen. Im Versicherungsvertrag war bei den Tarifmerkmalen als Alter des jüngsten Fahrers „66 Jahre“ angegeben. Tatsächlich wurde das Fahrzeug von dem damals 40-jährigen Sohn des Klägers, dem in Deutschland lebenden Zeugen M. Ze. genutzt. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung zu Grunde (im Folgenden: AKB, Bl. 37 d.A.). Versichert war u.a. der Verlust des Fahrzeugs durch Entwendung. Der Kläger bezieht nach eigenen Angaben monatliche Renten aus Deutschland in Höhe von 500 € und aus der Türkei in Höhe von ca. 700 €. Eine von der Beklagten durchgeführte Bonitätsprüfung offenbarte „uneinbringliche titulierte Forderungen“ in Höhe von 308,72 €. Der Zeuge Ze. ist arbeitslos. Ein über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.9.2015 (107 IN 33/14) mangels Masse aufgehoben. Das Fahrzeugdarlehen wurde am 17.10.2014 vollständig abgelöst - mit wessen Mitteln, ist unklar, unstreitig jedenfalls nicht aus dem Vermögen des Zeugen To. -, und die finanzierende Bank gab die bis dahin in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeugpapiere heraus. Drei Tage später zeigte der Zeuge M. Ze. beim Polizeipräsidium Mannheim an, sein Kraftrad sei in Mannheim gestohlen worden. Zu den Fahrzeugschlüsseln erklärte er, er selbst verfüge über einen Schlüssel, ein weiterer werde bei seinem Vater aufbewahrt. Nachgefertigte Schlüssel gebe es nicht. In einem polizeilichen Vermerk vom 17.11.2014 ist festgehalten, der Zeuge M. Ze. habe auf Nachfrage mitgeteilt, der Kaufvertrag und die Finanzierung laufe zwar auf seinen Bekannten H. To., er selbst habe das Motorrad aber für sich gekauft und zahle auch die monatlichen Raten. Die auf Versicherungsleistungen in Anspruch genommene Beklagte übersandte ein Schadensformular, welches der Zeuge Ze. am 23.10.2014 ausfüllte. Die Fragen zum Erwerb des Fahrzeugs beantwortete er nicht. Auf Rückfrage der Beklagten zu Veränderungen eines Fahrzeugschlüssels, die ein von ihr beauftragtes Schlüsselgutachten ergeben hatte, teilte er mit, er habe den Schlüssel zur Beseitigung einer Schwergängigkeit bearbeitet. Die Beklagte lehnte die Erbringung versicherungsvertraglicher Leistungen ab. In erster Instanz hat der Kläger eine Kaskoentschädigung in Höhe von 22.295 € nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Der Kläger hat behauptet, er habe das Motorrad gekauft und der Zeuge M. Ze. habe es vereinbarungsgemäß nutzen sollen, wobei „angedacht“ gewesen sei, dass es irgendwann zu ihm in die Türkei überführt werde. Er habe seinem Sohn zugesagt, er werde mit seiner Lebensgefährtin in der Türkei abklären, ob diese den Kaufpreis zur Verfügung stelle. Da sein Sohn das Fahrzeug zu Beginn der Motorradsaison habe nutzen wollen, habe man sich auf eine Finanzierung über den Zeugen To. geeinigt; er selbst habe sodann für eine kurzfristige Ablösung durch eine Überweisung aus der Türkei am 17.10.2014 gesorgt. Die Herkunft des Geldes hat der Kläger einmal mit einem Erbe seiner Frau erklärt, ein anderes Mal mit Ersparnissen aus seinen Arbeitsjahren in Deutschland (Sitzungsniederschriften vom 28.6.2016 und vom 16.11.2017). Der Kläger hat behauptet, das Motorrad sei gestohlen worden. Sein Sohn habe es am 19.10.2014 auf einem Parkplatz beim Anwesen eines Herrn Ke. in Mannheim gegen 23:00 Uhr abgestellt und dort am Morgen des 20.10.2014 nicht mehr aufgefunden. Nachdem der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Gö. in seinem Gutachten vom 8.11.2016 Kopierspuren an dem Erstschlüssel des Zeugen Ze. festgestellt hatte, hat der Kläger sich zunächst die Erklärung des Zeugen zu Eigen gemacht, wonach dieser den Schlüssel wegen Schwergängigkeit nachbearbeitet habe. Später hat er behauptet, der Zeuge To. habe eine zwischenzeitliche Nachfrage, ob er, „während er Besitzer des Fahrzeugs“ gewesen sei, einen Nachschlüssel habe anfertigen lassen, bejaht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat das Eigentum des Klägers am Fahrzeug bestritten und zudem behauptet, der Diebstahl sei vorgetäuscht worden. Sie hat das auf verschiedene Indizien gestützt, insbesondere auf das Missverhältnis des Kaufpreises zur schwachen Vermögenssituation des Klägers und seines Sohns, auf die einander widersprechenden und in sich inkonsistenten Angaben des Klägers und des Zeugen M. Ze. zum Fahrzeugkauf und die zweifelhaften Erklärungen zur angeblichen Bearbeitung des Fahrzeugschlüssels und später zur angeblich erst nachträglich bekannt gewordenen Anfertigung eines Nachschlüssels. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. Ze. und H. To. (Sitzungsniederschrift vom 28.6.2016, Bl. 160 d.A.) und durch die Einholung eines Schlüsselgutachtens (Gutachten des Sachverständigen Gö. vom 8.11.2016, Bl. 196 d.A.; persönliche Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 8.5.2017, Bl. 287 d.A.). Mit dem am 7.12.2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls angenommen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Kaskoentschädigung weiter, nunmehr beschränkt auf 18.000 €. Zu der Einschätzung des Landgerichts, der Kläger müsse sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ze. zurechnen lassen, meint er, er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass der Zeuge als Repräsentant betrachtet würde. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme, dass das Motorrad mit einem Nachschlüssel entfernt worden sei, bestreitet der Kläger und behauptet, er und der Zeuge M. Ze. seien davon ausgegangen, dass die Originalschlüssel codiert seien. Er meint, das Landgericht hätte ihm und dem Zeugen Ze. glauben müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 18.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.8.2015 zu zahlen; 2. an ihn 1.100,51 € an außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.6.2016, vom 8.5.2017 und vom 16.11.2017 und des Senats vom 18.7.2017 sowie auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.12.2017 Bezug genommen. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die Beklagte braucht für das abhandengekommene Fahrzeug keine Kaskoentschädigung zu leisten. a. Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen wegen behaupteter Entwendung des versicherten Motorrads. Dazu muss er den Versicherungsfall einer bedingungsgemäßen Entwendung im Sinne der Ziffer A.2.3.1. i.V.m. Ziffer A.2.2. AKB beweisen. (1) Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer hierfür gewisse Beweiserleichterungen, weil das Versicherungsversprechen für ein typischerweise unbeobachtetes Diebstahlgeschehen ansonsten leer laufen würde. Den Anforderungen einer ersten Prüfungsstufe genügt der Versicherungsnehmer, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen. Dieser Minimalsachverhalt, das sog. äußere Bild einer Entwendung, ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer nachzuweisen vermag, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden wurde (BGH, Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - r+s 1999, 14; Urt. v. 13.11.1996 - IV ZR 220/95 - VersR 1997, 181; OLG Hamm, Urt. v. 14.3.2018 - 20 U 120/17 - juris; ausführlich Brockmöller, zfs 2017, 184). (2) Auf einer zweiten Prüfungsstufe geht es darum, ob der Versicherungsnehmer die auf das äußere Bild eines Diebstahls bezogene Beweiserleichterung wieder verliert. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherer seinerseits konkrete Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls nahe legen. Insoweit genügt nicht, wie beim äußeren Bild, das Beweismaß einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, sondern es ist vor dem Hintergrund der für den Versicherungsnehmer sprechenden Redlichkeitsvermutung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGH, Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - r+s 1999, 14; Urt. v. 13.11.1996 - IV ZR 220/95 - VersR 1997, 181; OLG Hamm, Urt. v. 12.6.2015 - 20 U 185/14 - juris). Auf dieser Stufe können insbesondere auch eine etwaige Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und die sie begründenden Umstände zu berücksichtigen sein (von Rintelen, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rdn. 194; Burmann/Heß in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 2015, Kapitel 7, C.II., Rdn. 54, 57; BGH, Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - r+s 1999, 14). Der Versicherer muss die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht beweisen; es genügt, wenn aufgrund unstreitiger oder bewiesener Indizien ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen. Umstände, die Zweifel an der Vortäuschung eines Versicherungsfalls auslösen, sind im Zusammenhang in den Blick zu nehmen und dahin zu würdigen, ob und ggf. mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vortäuschung rechtfertigen (Brockmöller, zfs 2017, 184). b. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger die Voraussetzungen des Versicherungsfalls der Entwendung nicht bewiesen. (1) Der Senat geht davon aus, dass der Kläger schon auf der ersten Stufe des äußeren Bilds beweisfällig geblieben ist. Der Beweis der hierzu zählenden Minimaltatsachen muss zur vollen Überzeugung des Gerichts geführt werden. War, wie hier, der Versicherungsnehmer selbst weder beim Abstellen des Fahrzeugs noch bei der Feststellung des Abhandenkommens zugegen und bietet er für diese Tatsachen Zeugenbeweis an, so muss der Zeuge persönlich glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft sein (vgl. Brockmöller, zfs 2017, 184; BGH, Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - r+s 1999, 14). Auch Unstimmigkeiten in Angaben, die bloßes Randgeschehen betreffen, können geeignet sein, unüberwindliche Zweifel an der Richtigkeit des an sich widerspruchsfrei geschilderten Abstellens und Nichtwiederauffindens zu begründen (OLG Hamm, Urt. v. 12.6.2015 - 20 U 185/14 - juris). Im Streitfall mag der einzige für das äußere Bild einer Entwendung benannte Zeuge M. Ze. zwar das Kerngeschehen widerspruchsfrei geschildert haben. Sowohl das persönliche Verhalten des Zeugen als auch die wechselnden und wenig plausiblen Angaben im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Finanzierung und der Versicherung des Motorrads sowie bei der Geltendmachung der versicherungsvertraglichen Ansprüche schließen es jedoch aus, auf der Grundlage seiner Zeugenaussage zur vollen Überzeugung zu gelangen, das Motorrad sei am 19./20.10.2014 in Mannheim von einem unbekannten Täter gestohlen worden. (a) Schon die Umstände des Fahrzeugkaufs und des Abschlusses des Versicherungsvertrags wecken Zweifel an der geschäftlichen Redlichkeit des Zeugen. Der Zeuge selbst nutzte das Motorrad, war allerdings seit 2013 arbeitslos und konnte es - jedenfalls mit den ihm „offiziell“ zur Verfügung stehenden Mitteln - nicht bezahlen. Auch die Rentenbezüge des in den Kauf involvierten und später als Halter eingetragenen Klägers hätten die Aufnahme eines Finanzierungskredits von nahezu 30.000 € schwerlich zugelassen. Eine Finanzierung trotz der fehlenden Bonität der Beteiligten wurde erreicht, indem man formal den offenbar kreditwürdigen Zeugen To. als Käufer und Darlehensnehmer vorschob, der kein Interesse an dem Motorrad hatte und dafür auch keine Mittel aufbringen sollte. Der Zeuge To. hat diesen Hintergrund in seiner Vernehmung am 28.6.2016 nachvollziehbar geschildert. Seine Aussage entspricht - insoweit plausibel - derjenigen des Zeuge Ze., der eingeräumt hat, die Finanzierung habe zwar über den Zeugen To. laufen, das Geld jedoch vom Kläger zur Verfügung gestellt werden sollen. Allerdings sind die ersten drei Raten nach seinen eigenen Angaben von ihm selbst gezahlt worden (S. 4 f. der Sitzungsniederschrift vom 28.6.2016, S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 9.11.2017). Zeitgleich gerierte er sich im Geschäftsverkehr als zahlungsunfähig. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7.8.2014 (Az. 107 IN 33/14) das Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 21.9.2015 mangels Masse eingestellt (Bl. 84 d.A.; www.insolvenzbekanntmachungen.de). Auch im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis, in dem der Zeuge Ze. die Vertragskorrespondenz führte, waren die tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich nicht korrekt offengelegt. So war der Versicherungsschein an den Kläger mit einer Wohnadresse in der D.-Straße in H. adressiert, obgleich dieser schon seit 2012 in der Türkei lebte. Außerdem war bei den Tarifierungsmerkmalen als Alter des jüngsten Fahrers „66 Jahre“ angegeben. Der das Motorrad in Deutschland fahrende Zeuge Ze. war damals 42 Jahre alt. (b) Vor allem im Zusammenhang mit der mechanischen Veränderung des Fahrzeugschlüssels ist die Aussage des Zeugen Ze. unglaubhaft. Ihr lassen sich deutliche Hinweise auf ein mit dem Zeugen To. abgesprochenes Taktieren zum Verschleiern der wahren (Hinter-)Gründe für die letztlich eingeräumte Herstellung eines weiteren Schlüssels entnehmen. In dem von der Beklagten zunächst eingeholten Privatgutachten des Sachverständigenbüros Wa. war erstmals eine mechanische Bearbeitung des Schlüssels konstatiert worden. Der Zeuge erklärte auf Nachfrage der Beklagten, er habe die Kanten gebrochen und gebürstet, weil er schwergängig gewesen sei. Erst nachdem der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Gö. eindeutige Kopierspuren festgestellt hatte, hat der Zeuge seine Aussage umgestellt. In seiner Vernehmung vom 16.11.2017 hat er erklärt, er habe dem Zeugen To. von dem Schlüsselgutachten erzählt, woraufhin dieser ihm gesagt habe, er habe einen Schlüssel nachmachen lassen. Der Zeuge To. hat dazu bekundet, er habe damals beim Zeugen Ze. in Untermiete gewohnt und etwa zwei Wochen nach der Auslieferung des Motorrads einen Nachschlüssel fertigen lassen; Grund sei gewesen, dass er das Motorrad manchmal habe umparken müssen, weil es sein eigenes Motorrad zugeparkt habe; dem Zeugen Ze. habe er das vergessen zu sagen und ihn darüber erst informiert, als er ihm den Schlüssel im Jahr 2016 zurückgegeben habe. Auf den Vorhalt des Landgerichts, er habe in seiner ersten Vernehmung vom 28.6.2016 noch erklärt, das Motorrad nur einmal gesehen zu haben, nämlich auf einem Foto, hat der Zeuge angegeben, es sei ihm nicht bewusst, dass er in seiner ersten Vernehmung die Unwahrheit gesagt habe (Sitzungsniederschrift vom 8.5.2017). All das erscheint konstruiert. Der Senat erachtet es als fernliegend, dass der Zeuge To. es nicht für notwendig gehalten haben sollte, den Zeugen Ze. zu fragen, ob es ihm recht wäre, wenn er den Motorradschlüssel kopieren lasse, und dass er dann auch noch vergessen haben sollte, ihn darüber zu informieren und schließlich auch noch vergessen haben sollte, ihm den Schlüssel auszuhändigen. Weit wahrscheinlicher ist es, dass die beiden Zeugen ihr Aussageverhalten der Prozessentwicklung anpassten, um eine unverfängliche Erklärung für die vom Sachverständigen Gö. festgestellten Kopierspuren zu finden. Dafür spricht, dass der Sachverständige nur schwache Spuren eines dem Kopiervorgang zeitlich nachfolgenden Gebrauchs feststellte (eine bis fünfzehn Betätigungen, S. 7, 5 des Gutachtens), der Zeuge To. den Nachschlüssel jedoch schon kurz nach dem Erwerb des Fahrzeugs hergestellt haben will. In dieser Hinsicht kommt eine weitere Unstimmigkeit hinzu: Der Zeuge Ze. hat ausgesagt, der Zeuge To. müsse die Schlüsselkopie wohl direkt nach dem Erwerb veranlasst haben; er erinnere sich daran, unmittelbar nach dem Kauf noch beide Fahrzeugschlüssel, von denen er später einen in der Türkei gelassen haben will, in seiner Mappe in der auch dem Zeugen To. zugänglichen Wohnung in Homburg aufbewahrt zu haben. Im Rahmen derselben Vernehmung hat der Zeuge die Abholung des gekauften Motorrads hingegen dahin geschildert, dass sein Vater mit ihm nach Stuttgart und sie beide dann zusammen in die Türkei gefahren seien (so auch der Kläger, S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 16.11.2017). Auf Vorhalt des Widerspruchs hat er diese Schilderung zu relativieren versucht: das Motorrad sei nicht unmittelbar nach der Abholung in die Türkei verbracht worden, sondern erst zwei Wochen danach (Seite 9 der Sitzungsniederschrift, Bl. 349 d.A.). (2) Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorstehend dargestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Finanzierung und der Versicherung des Motorrads und insbesondere bei den Erklärungsversuchen zur Schlüsselsituation vermag der Senat eine Überzeugung dahin, dass der Zeuge Ze. gerade bei der Schilderung des äußeren Bilds eines Fahrzeugdiebstahls die Wahrheit gesagt haben sollte, nicht zu bilden. (3) Die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Ze., die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben und die Gründe hierfür tragen im Zusammenwirken mit weiteren Umständen zugleich die Annahme des Landgerichts, wonach eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine nur vorgetäuschte Entwendung des Motorrads spricht. Eine solche Wahrscheinlichkeit würde, selbst wenn - wie nicht - die Voraussetzungen des äußeren Bilds eines Diebstahls bewiesen wären, der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers die Grundlage entziehen, so dass das Begehren des Klägers spätestens auf dieser zweiten Prüfungsstufe scheitert. (a) Das Landgericht hat insoweit eine Mehrzahl von Indizien herausgearbeitet. Es hat zunächst die schwache Finanzlage sowohl des Klägers selbst als auch seines Sohns hervorgehoben und auf die widersprüchliche Angaben zur Herkunft des Geldes für den Kaufpreis verwiesen. Ferner sind in der angefochtenen Entscheidung die Angaben und die vom Sachverständigen festgestellten Umstände betreffend die Fertigung von Nachschlüsseln als eine Täuschung nahelegend gewürdigt worden. Was die Glaubwürdigkeit des Klägers und seines Sohns anbelangt, hat das Landgericht verschiedene Widersprüche in deren Aussagen herausgearbeitet und außerdem als auffällig erachtet, dass die Ablösung des zur Finanzierung aufgenommenen Bankdarlehens ausgerechnet zwei Tage vor dem angeblichen Diebstahl erfolgte, was dazu geführt habe, dass ein etwaiger Zugriff der Bank als (Sicherungs-)Eigentümerin ausgeschlossen worden sei. (b) Der Senat sieht das genauso. Insbesondere teilt er die Einschätzung, dass auch bei der Beurteilung der Frage einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Diebstahlsvortäuschung der letztlich unstreitigen, zunächst nicht offengelegten und nachträglich nur unzulänglich erklärten Anfertigung eines Nachschlüssels, die mit Blick auf die nur geringfügigen Gebrauchsspuren nach dem Kopiervorgang zeitnah vor dem Verschwinden des Fahrzeugs erfolgt sein muss, erhebliches Gewicht beizumessen ist (vgl. OLG Celle, Schaden-Praxis 2001, 207; OLG Hamm, VersR 1993, 218). Ebenso hat auch der Senat manifeste Bedenken gegen die Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Klägers. Er nimmt auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug und merkt ergänzend an, dass, wie dargelegt, der Kläger auch beim Realisieren des Motorradkaufs taktierte. Ihm war klar, dass er keinen Fahrzeugkredit erhalten würde, weshalb er in Absprache mit seinem Sohn den Zeugen To. als Käufer und Darlehensnehmer vorschob. Fragwürdig ist überdies, dass der Kläger ein Motorrad für rund 25.000 € zuzüglich mehreren 1.000 € für eine Motorradausrüstung seines Sohns beschafft und - mit welchen Mitteln auch immer - finanziert haben sollte, welches nicht einmal von ihm selbst genutzt würde, sondern allenfalls irgendwann „zu einem noch nicht näher bestimmten Zeitpunkt“ in die Türkei überführt werden sollte (Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.3.2016, Bl. 96 d.A.). Die Indizienlage für die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung wird, wie das Landgericht zutreffend ausführt, dadurch abgerundet, dass die Aussagen sämtlicher Beteiligter - des Klägers selbst, des Zeugen Ze. und des Zeugen To. - teilweise in sich unstimmig, zudem nicht miteinander in Einklang zu bringen sind und je nach Prozesslage relativiert wurden (vgl. Laumen, MDR 2016, 560), ohne dass dies plausibel mit Irrtümern, Missverständnissen oder Erinnerungslücken erklärbar wäre (dazu von Rintelen, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rdn. 235). Das betrifft etwa die Frage, ob sich der zweite Originalschlüssel in Deutschland befand (so der Kläger) oder aber in der Türkei (so der Zeuge Ze.), ob das Motorrad sofort nach dem Kauf erst einmal in die Türkei verbracht wurde (so der Kläger und zunächst auch der Zeuge Ze.) oder anfangs noch in Homburg stand - wo der Zeuge To. eine Gelegenheit zur Nachfertigung eines Schlüssels gehabt hätte - (so später der Zeuge Ze. und der Zeuge To.) und ob der Hauptschlüssel (nur) wegen einer Schwergängigkeit durch den Zeugen Ze. bearbeitet worden war (so der Zeuge Ze. vor der Erstellung des Schlüsselgutachtens) oder aber im Rahmen der Anfertigung des Nachschlüssels durch den Zeugen To. (so die Zeugen To. und Ze. nach der Erstellung des Schlüsselgutachtens). c. Die Berufungseinwände des Klägers sind nicht geeignet, die Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Ob der Zeuge Ze. Repräsentant des Klägers in den versicherungsvertragrechtlichen Angelegenheiten gewesen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob er mit dem Zeugen das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls zu beweisen vermochte und ob die zu Tage getretenen Unklarheiten und Widersprüche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine vorgetäuschte Entwendung nahelegen, ohne Bedeutung. Die unglaubhafte Aussage eines unglaubwürdigen Zeugen würde die Beweisführung auch dann hindern, wenn er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers wäre. Unabhängig davon ist der zweitinstanzliche Vortrag, wonach der Zeuge mit der Risikoverwaltung nichts zu tun gehabt habe, mit dem Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben schon bei Vertragsschluss längst in der Türkei lebte und der Zeuge Ze. auch die Korrespondenz bei der Abwicklung des Versicherungsfalls führte, nicht vereinbar. Nicht erkennbar ist die Relevanz der umfänglichen Ausführungen des Klägers in Bezug auf verschiedene Aspekte seiner wirtschaftlichen Situation und die von ihm selbst als desolat bezeichnete Vermögenslage des Zeugen Ze.. Selbst wenn man von Renteneinkünften des Klägers in Höhe von insgesamt 1.200 € monatlich ausgeht und zudem in Rechnung stellt, dass die Lebenshaltungskosten in der Türkei geringer sind als in Deutschland, ändert das nichts an der wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit eines fremdfinanzierte Motorradkaufs mit - geplanten - 72 monatlichen Darlehensraten von rund 400 €. Soweit der Kläger erklärt, er nehme an, dass die Originalschlüssel codiert seien, so dass das Fahrzeug mit einem - der vorgetäuschten Entwendung dienenden - Zweitschlüssel gar nicht anspringen würde, lässt er die hierauf bezogenen Feststellungen des Sachverständigen Gö. außer Acht. Dieser hat zu der Frage schon in erster Instanz Stellung genommen und in seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt, seines Wissens verfüge das Motorrad der betreffenden Baureihe nicht über eine Wegfahrsperre. Zudem hat der Sachverständige darauf aufmerksam gemacht, dass es auch möglich gewesen wäre, den nachgefertigten Schlüssel mit einem Transponder auszurüsten (Sitzungsniederschrift vom 8.5.2017, Bl. 287/288 d.A.). Abgesehen davon hat der Kläger selbst in erster Instanz zuletzt eingeräumt, dass - sei es vom Zeugen To., sei es von irgendjemandem sonst - tatsächlich ein funktionsfähiger Nachschlüssel hergestellt wurde, mit dem das Motorrad wegbewegt werden konnte. Die Rüge, das Landgericht hätte sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen (Ze.) verschaffen müssen, geht schon deshalb ins Leere, weil die entscheidende Richterin das getan hat. Sie hat sowohl die persönliche Anhörung des Klägers als auch die Vernehmung der Zeugen To. und Ze. im Termin vom 16.11.2017 wiederholt. Die Entscheidungrelevanz der Anmerkung des Klägers, es habe keinen Grund gegeben, ihn und den Zeugen Ze. über ihre Vermögensverhältnisse zu befragen, ist nicht ersichtlich. Zum einen war das Missverhältnis zwischen Einkommen und Kaufpreis von der Beklagten von Beginn an thematisiert worden. Zum anderen bestehen keine Bedenken dagegen, den Beteiligten in Fällen der hier in Rede stehenden Art nähere Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation abzuverlangen und eine hierauf bezogene Weigerung bei der Würdigung der eine Diebstahlsvortäuschung indizierenden Umstände mit zu berücksichtigen (vgl. Brockmöller, zfs 2017, 184, 191). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.000 €.