Urteil
5 U 16/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelung in § 1 Abs. 3 BUZ, wonach der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent sinkt, der Versicherte stirbt oder die Versicherung abläuft, hält einer Inhaltskontrolle stand.(Rn.32)
2. Eine hiervon abweichende Leistungsdauer nach Eintritt des Versicherungsfalles setzt eine besondere vertragliche Vereinbarung voraus (hier verneint).(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.1.2018 - Az: 14 O 52/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.101,68 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in § 1 Abs. 3 BUZ, wonach der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent sinkt, der Versicherte stirbt oder die Versicherung abläuft, hält einer Inhaltskontrolle stand.(Rn.32) 2. Eine hiervon abweichende Leistungsdauer nach Eintritt des Versicherungsfalles setzt eine besondere vertragliche Vereinbarung voraus (hier verneint).(Rn.17) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.1.2018 - Az: 14 O 52/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.101,68 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Sie beantragte diese am 9.4.1990 auf einem Formular der Beklagten mit der Überschrift „Antrag auf Neuabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung“, auf dem der Beginn der Versicherung mit 1.5.1990, das technische Eintrittsalter der Klägerin mit 29 Jahren, eine monatliche Rente in Höhe von 500 DM und eine Todesfallleistung in Höhe von 25.000 DM eingetragen wurde. Unter dem Eintrag „Haupttarif BUS, Tarifbeschreibung siehe Rückseite“ war im Feld „Ablaufalter“ nichts eingetragen und im Feld daneben „Dauer (in Jahren) die Zahl 20 (Blatt 149 der Akten). Auf der Rückseite erfolgte nach der Schlusserklärung des Antragstellers eine Erläuterung der Tarifbezeichnung BUS. Diese lautete: „Wird die versicherte Person während der Vertragsdauer zu mindestens 50% berufsunfähig, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung und es erfolgt für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zur Beendigung der Versicherung (Tod, Ablauf), Rentenzahlung in der vereinbarten Höhe.“ Unmittelbar danach waren weitere Erklärungen unter der Überschrift „Merkblatt“ enthalten, die mit dem Satz beginnen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen bis zum Ende der Versicherungsdauer vorsieht. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese bei Frauen höchstens bis zum Alter von 60 Jahren gewährt werden können und durch die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben wird, diese vielmehr auf andere Weise abgesichert werden muss (Blatt 150 der Akten). Die Beklagte erstellte einen Versicherungsschein Nr. ..., auf dem als technischer Beginn 1.5.1990 und Ablauf der Versicherung 1.5.2010 vermerkt ist (Blatt 7 der Akten). Einbezogen waren in die Versicherung die aufsichtsrechtlich genehmigten „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ)“ (Blatt 14 der Akten). In diesen Bedingungen heißt es in § 1 Nr. 3: „Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, der Versicherte stirbt oder die Zusatzversicherung abläuft.“ Die Klägerin ist seit Januar 2002 berufsunfähig erkrankt. Sie bezog seit diesem Zeitpunkt eine monatliche Rente in Höhe von 500,82 EUR. Die Beklagte stellte die Leistungen im Mai 2010 ein. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Zahlung in Höhe von 41.067,24 EUR (Renten von Mai 2010 bis Februar 2017) sowie Weiterzahlung der monatlichen Rente in Höhe von 500,82 EUR ab März 2017 bis zum 30.4.2022 und Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage durch Urteil vom 30.1.2018 - Az: 14 O 52/17 - abgewiesen, weil nach Ablauf der Versicherungsdauer keine Ansprüche mehr beständen. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.067,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, ab dem 28.2.2017 bis längstens zum 30.4.2022 monatlich im Voraus 500,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. des Folgemonats und weitere 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. (1.) Nach dem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag zwischen den Parteien hat die Klägerin lediglich Anspruch auf Rentenleistung bis zum Ablauf der Versicherung, also dem Ende der Versicherungsdauer. Dieses Ende war bei der gewählten Vertragsdauer von 20 Jahren auf den 1.5.2010 bestimmt worden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Versicherungsschein vom 25.4.1990, der den Ablauf der Versicherung ausdrücklich festschreibt, und § 1 Nr. 3 B-BUZ, der bestimmt, dass der Anspruch auf Rente erlischt, wenn die Zusatzversicherung abläuft. (a) Die “Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ)“ (Blatt 14 der Akten) waren nach § 23 Abs. 3 AGBG unabhängig von einem ausdrücklichen Hinweis auf diese bei Vertragsschluss in den Versicherungsvertrag einbezogen. Danach unterlagen im Jahr 1990 Versicherungsverträge den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten waren. Dass die B-BUZ, die die Klägerin selbst vorgelegt hat, aufsichtsrechtlich genehmigt und für den hier streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag maßgeblich waren, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Zweifel an der Wirksamkeit einer Begrenzung der frei zu vereinbarenden Leistungspflicht bestehen nicht. Regelungen, die Vertrags- und Leistungsende auf denselben Zeitpunkt festlegen, dienen der Reduzierung der Prämien und genügen selbst bei mittleren Laufzeiten oft der Absicherung, bis andere (gesetzliche) Versicherungsträger für den Versicherungsnehmer aufkommen. (b) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch nichts anderes aus § 5 Abs. 3 VVG a.F. Danach wäre zwar eine Abweichung des Inhaltes des Versicherungsscheines vom Antrag für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen. Vorliegend besteht aber eine solche Abweichung nicht. Eine Auslegung des Versicherungsantrages (Blatt 149 und 150 der Akten) ergibt nämlich kein Versprechen der Beklagten, die Rentenleistung bei eingetretener Berufsunfähigkeit über das Ende der Versicherungsdauer hinaus zu erbringen. Maßgeblich bei der Auslegung ist die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der bei Antragstellung im April 1990 den vom Versicherer vorformulierten Antrag ausgefüllt und unterschrieben hat. Dem Versicherungsnehmer wird im Antrag keine bestimmte Leistungsdauer für die Rente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit versprochen. Vielmehr fehlt jede Regelung hinsichtlich der Dauer der Rentenzahlung auf der Vorderseite des Antragsformulars. Lediglich die Dauer der Versicherung ist mit 20 Jahren bestimmt. Dass sich die Dauer von 20 Jahren auf den Versicherungsvertrag und nicht auf die Dauer der Rentenleistung ab Eintritt der Berufsunfähigkeit bezieht, ergibt sich bereits daraus, dass ein Vertragsschluss ohne Bestimmung der Vertragsdauer für den Versicherungsnehmer nicht zu erwarten war. Das folgt nicht nur aus dem offensichtlich notwendigen Regelungsinhalt bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern auch daraus, dass der Risiko-Lebensversicherungsanteil nicht ohne Bestimmung einer Vertragsdauer auskommt. Darüber hinaus ist das Antragsformular auch optisch so gestaltet, dass die „Dauer“ räumlich neben dem „Ablaufalter“ - und alternativ dazu - einzutragen war und dies unter der Bezeichnung des Haupttarifs BUS - Berufsunfähigkeitsversicherung. Damit wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits optisch klar, dass sich dieser Eintrag der „Dauer“ auf den Versicherungsvertrag bezieht, und keine absolute Leistungsdauer bezüglich der Rentenzahlung meint. Die Rente war lediglich zwei Zeilen höher durch den Eintrag der monatlichen Höhe konkretisiert worden. Außerdem wird auf der Rückseite des kurzen und übersichtlich gestalteten Antragsformulars der Tarif BUS mit einem Satz erklärt, dass nämlich bei Eintritt der Berufsunfähigkeit die Rentenzahlung für die Dauer der Berufsunfähigkeit, aber längstens bis zur Beendigung der Versicherung (Tod, Ablauf) erfolgt. Dieser Umstand wird in den zwei weiteren Punkten unter der folgenden Überschrift „Merkblatt“ erneut im ersten Absatz hervorgehoben, indem als Leistungsgrenze erneut das Ende der Versicherungsdauer beschrieben und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung ermöglicht. Aus diesen Hinweisen heraus folgt bereits, dass der Antrag aus sich heraus die Leistungsdauer für die Rente auf die Vertragsdauer begrenzt. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, weil der Klägerin erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung klar geworden ist, dass sich das Antragsformular auf eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht. Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 156 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Es ist unstreitig, dass die Klägerin den Antrag in dem Bewusstsein und dem Willen unterzeichnet hat, eine Risikolebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu erwerben, so wie es auch im Versicherungsschein aufgeführt ist und wie es auch die unstreitig in den Vertrag einbezogenen AVB regeln. Ob es dafür ein gesondertes Antragsformular gegeben hätte oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend für die vorliegend zu beantwortende Frage ist lediglich, dass die Klägerin aufgrund der oben genannten deutlichen Hinweise nicht im Zweifel darüber sein konnte, wenn sie sich das kurze Antragsformular mit dem Willen durchgelesen hat, den Vertragsinhalt zu erkennen, dass die Leistungsdauer für die Rente auf die Vertragsdauer begrenzt ist. Hinzu kommt, dass nach § 23 Abs. 3 AGBG die Versicherungsbedingungen automatisch Vertragsinhalt werden und damit auch den Inhalt des Versicherungsantrages bestimmen, soweit dieser von den Versicherungsbedingungen nicht abweicht (Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 5 VVG Rn. 70; BGH, Urt. v. 9.5.1990 - IV ZR 51/89 - VersR 1990, 887 für genehmigte Bedingungen). Klauseln und Bedingungen, mit denen der Antragsteller auf Grund des sonstigen Antragsinhalts rechnen muss, bedürfen keiner besonderen Mitteilung bei Antragsannahme (OLG Köln, NVersZ 2002, 229). Damit ist auch die klare Regelung des § 1 Nr. 3 B-BUZ bei der Antragsauslegung mit zu berücksichtigen. Der von der Klägerin zitierte Fall des OLG Karlsruhe (VersR 2009, 1104) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort war im Antrag eine spezielle „Leistungsdauer BUZ“ mit einer absoluten Jahreszahl angegeben und es erfolgte kein Hinweis darauf, dass diese Leistungsdauer durch die Vertragsdauer beschränkt sein sollte. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Wie ausgeführt fehlt die Angabe einer absoluten Leistungsdauer und es erfolgte ein zweimaliger Hinweis auf den Rentenwegfall bei Ende/Ablauf der Versicherung. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.6.2010 - IV ZR 226/07 - BGHZ 186, 171 - folgt nichts anderes. Dort ist entschieden worden, dass die Beendigung des Versicherungsvertrages (Geltendmachung des Rückkaufswertes der Hauptversicherung, § 9 (8) B-BUZ) die Leistungspflicht des Versicherers für bereits in versicherter Zeit eingetretene Berufsunfähigkeit nach dem in § 1 B-BUZ gegebenen Leistungsversprechen unangetastet lässt. Die Leistungspflicht des Versicherers ende nur bei einem Wegfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, bei Tod des Versicherten oder bei Ablauf des Versicherungsvertrages, also bei Erreichen des im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungsendes. Genau um letzteres geht es im vorliegenden Fall. Die Leistungspflicht der Beklagten endete mit dem im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungsende. Um eine vorzeitige Beendigung des Hauptvertrages mit vorzeitigem Wegfall der Leistungspflicht aus dem Zusatzvertrag geht es nicht. Schließlich folgt auch aus den Überlegungen des Bundesgerichtshofs zum Rechtsstreit IV ZR 401/14, die im Aufsatz r+s 2016, 321 dargelegt sind, kein anderes Ergebnis. Dort war im Antrag nicht nur eine Versicherungsdauer - wie hier -, sondern auch eine gesonderte Leistungsdauer mit einer absoluten Jahreszahl angegeben. Dies machte deutlich, dass es bei der Versicherungs- und der Leistungsdauer im Grundsatz um zwei unterschiedliche Zeiträume geht und der Versicherungsnehmer die Angabe Leistungsdauer als Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Leistung verstehen kann. Außerdem fehlten in diesem Fall Hinweise darauf, dass der Versicherer die Leistung mit der Beendigung des Vertrages einstellen wollte. Beides ist im vorliegenden Fall anders. Eine Leistungsdauer wird im Antrag nicht genannt und es sind diesem zwei klare Hinweise auf das Leistungsende bei Ablauf/Ende der Versicherung zu entnehmen. Letztlich war auch in dem Fall des Bundesgerichtshofs IV ZR 401/14 in den Bedingungen, die bei der Antragsauslegung zu berücksichtigen waren, keine klare Regelung enthalten, dass die Leistungspflicht nur bis zum Ablauf der Versicherung besteht. Auch das ist vorliegend anders - § 1 Nr. 3 B-BUZ. (c) § 1 Nr. 3 B-BUZ hält auch einer Inhaltskontrolle stand, ob nun nach dem AGBG oder nach den §§ 305ff BGB. Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht. Das kann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" ist (BGH, Urt. v. 16.1.2013 - IV ZR 94/11 - VersR 2013, 305). Dafür ist nichts ersichtlich. Wie ausgeführt liegt angesichts des zweifachen Hinweises dieser Leistungsbegrenzung auf der Rückseite des Versicherungsantrags keine überraschende Regelung vor. Außerdem hat die Klägerin nichts zu Umständen bei Vertragsschluss vorgetragen, die bei ihr entgegengesetzte Erwartungen geweckt hätten. Die Regelung des § 1 Nr. 3 B-BUZ steht auch in einem kurzen Bedingungswerk an systematisch richtiger Stelle. Aus denselben Gründen liegt auch keine intransparente Regelung vor. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Treu und Glauben gebieten, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (BGH, Urt. v. 4.4.2018 - IV ZR 104/17 - VersR 2018, 532). Ein Versicherungsnehmer, der um das Verständnis des Vertragsinhaltes bemüht ist, versteht den klaren und kurzen Satz des § 1 Nr. 3 B-BUZ, dass der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, der Versicherte stirbt oder die Zusatzversicherung abläuft. Zusammen mit den Hinweisen im Versicherungsantrag erkennt der Versicherungsnehmer, dass nach Ablauf der Versicherungsdauer von 20 Jahre keine Rentenleistung mehr erbracht wird. Es liegt schließlich keine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben oder wegen Vertragszweckgefährdung vor. Nicht jede Begrenzung des Leistungsversprechens bedeutet für sich genommen eine Vertragszweckgefährdung. Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Urt. v. 12.7.2017 - IV ZR 151/15 - VersR 2017, 1076). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat für 20 Jahre während der Vertragsdauer einen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten und eine dafür kalkulierte Prämie gezahlt. Dadurch hat sie eine wesentliche Zeit ihrer Erwerbstätigkeit abgesichert. Sie hätte gegen höhere Prämie die Vertragsdauer verlängern können (bis zu ihrem 60.Lebensjahr). Das hat sie nicht getan. (2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht entschieden worden.