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Urteil

5 U 23/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2018:1205.5U23.18.00
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Leitsätze
Hat sich der in Luxemburg wohnhafte Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels, der unter Beteiligung der ebenfalls in Luxemburg ansässigen Klägerin von einem deutschen Notar beurkundet wurde, durch eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung gegenüber dem Notar erschlichen, so ist das Gericht, in dessen Bezirk diese unerlaubte Handlung begangen wurde, für die auf § 826 BGB gestützte Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung international zuständig.(Rn.19) (Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.2.2018 - Az: 9 O 129/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat sich der in Luxemburg wohnhafte Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels, der unter Beteiligung der ebenfalls in Luxemburg ansässigen Klägerin von einem deutschen Notar beurkundet wurde, durch eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung gegenüber dem Notar erschlichen, so ist das Gericht, in dessen Bezirk diese unerlaubte Handlung begangen wurde, für die auf § 826 BGB gestützte Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung international zuständig.(Rn.19) (Rn.24) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.2.2018 - Az: 9 O 129/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrte mit vorliegender Klage zunächst, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag des Notars Dr. J. vom 4.2.2011 - Urkundennummer .../... - in der Fassung eines europäischen Vollstreckungstitels vom 6.2.2012 für unwirksam zu erklären, die Herausgabe des Titels und Zahlung von 76.063,95 EUR. Die Zahlungsklage hat sie später zurückgenommen und nur noch die beiden anderen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin erwarb von dem Beklagten durch notariellen Kaufvertrag vom 4.2.2011 eine Eigentumswohnung in P. zum Kaufpreis von 145.000 EUR (Blatt 26 der Akten). Die Wohnung war zum damaligen Zeitpunkt mit erheblich höheren Schulden belastet. Auf Antrag der ...bank AG wurde die Wohnung im Jahre 2013 zwangsversteigert, nachdem der Beklagte keine Lastenfreiheit der Wohnung herbeigeführt hat. Obwohl der Notar Dr. J. keine Fälligkeitsmitteilung an die Parteien des notariellen Kaufvertrages vom 4.2.2011 übersandt hatte, gelang es dem Beklagten sich von einer Büroangestellten des Notars Dr. J. am 6.2.2012 eine Bestätigung als europäischen Vollstreckungstitel ausstellen zu lassen (Anlage K 14 der Akten). Die Fälligkeit des Kaufpreises nach § 3 Nummer 3.2 des Kaufvertrages war zu keinem Zeitpunkt eingetreten, da dem Notar keine Löschungsunterlagen hinsichtlich aller Belastungen in Abteilung III des Grundbuches vorlagen (Mitteilung des Notars Dr. J., Blatt 51 der Akten). Mit diesem Titel gelang es dem Beklagten ohne jede weitere Überprüfung seit Juni 2012 in die Rentenbezüge der Klägerin bei der luxemburgischen Pensionskasse wegen seines angeblichen Kaufpreiszahlungsanspruchs zu vollstrecken. Bislang hat der Beklagte dadurch 76.063,95 EUR vereinnahmt. Der Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken gerügt. In der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz hat der Beklagtenvertreter die Aussetzung des Verfahrens beantragt, um zu klären, ob der Beklagte noch lebt. Das Landgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 8.2.2018 - Az: 9 O 129/16 - die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag des Notars Dr. J. vom 4.2.2000, Urkundennummer .../... in der Fassung des europäischen Vollstreckungstitels des Notars Dr. J. vom 6.2.2012 für unzulässig erklärt und den Beklagten verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.2.2018 - Az: 9 O 129/16 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Außerdem hat sie die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters zur Berufungseinlegung bestritten. II. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt. (1.) Die Berufung ist zulässig. Nachdem der Beklagtenvertreter eine Prozessvollmacht vorgelegt hat, ist von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zur Einlegung der Berufung im Namen des Beklagten auszugehen. Die Prozessvollmacht des postulationsfähigen Rechtsanwalts ist Voraussetzung des wirksamen Handelns für die Partei (§ 85 Abs. 1 S. 1). Die ohne Vollmacht eingelegte Berufung ist (schwebend) unwirksam, kann aber bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel, selbst nach Ablauf der Berufungsfrist, rückwirkend genehmigt werden, arg. §§ 89 Abs. 2, 547 Nr. 4, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Rimmelspacher in: MünchKomm(ZPO), 5.Aufl., § 519 Rn. 8; Wulf in: BeckOK ZPO, 30.Aufl., § 519 Rn. 10). (2.) Das Verfahren ist auch nicht auf Antrag des Beklagtenvertreters nach den §§ 239, 246 ZPO auszusetzen. Das Gericht muss zwar bei Zweifeln eines behaupteten Aussetzungsgrundes den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Notfalls muss das Gericht nach Beweiserhebung (im Strengbeweisverfahren) im Wege freier Beweiswürdigung (§ 286) die Tatsachen feststellen (Stackmann in: MünchKomm(ZPO), 5.Aufl., § 239 Rn 23). Dies gilt allerdings nur, wenn ein Aussetzungsgrund, hier also Tod des Beklagten, behauptet worden wäre. Das ist nicht der Fall. Der Beklagtenvertreter hat in der ersten Instanz, was allerdings als Aussetzungsantrag fortwirkt, lediglich um Aussetzung gebeten, um Nachforschungen nach dem Beklagten anstellen zu können. Den Tod des Beklagten hat der Beklagtenvertreter nicht behauptet. (3.) Die internationale Zuständigkeit für die Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels ist gegeben. Für eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO besteht für die im Juli 2016 eingereichte Klage zwar keine Zuständigkeit nach der EuGVVO. Art. 24 Nr. 5 EuGVVO, der grundsätzlich auch Vollstreckungsabwehrklagen erfasst (EuGH, Urteil vom 4.7.1985 - Rs 220/84 - NJW 1985, 2892), begründet eine Zuständigkeit nur in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Dies ist ausschließlich Luxemburg, und nicht Deutschland. Gleiches gilt nach § 1086 Abs. 1 ZPO, die EuVTVO betreffend. Für die Vollstreckungsabwehrklage gegen europäische Vollstreckungstitel wird, wenn der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz hat, ebenfalls auf den Ort der Zwangsvollstreckung abgestellt. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte kann auch nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Urkunde, aus der vollstreckt wird, von einem Notar aus Merzig stammt. Anders als eine Argumentation bei einem gerichtlichen Titel nach § 767 ZPO möglich wäre, regelt § 797 Abs. 5 ZPO die örtliche Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen eine vollstreckbare Urkunde. Alle dort genannten zuständigkeitsbegründenden Umstände weisen im vorliegenden Fall nicht nach Deutschland. Allerdings ist die Klage auch schlüssig auf § 826 BGB gestützt. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, dass er sich den Vollstreckungstitel in der Erkenntnis verschafft hat, der Klägerin nie lastenfreies Eigentum an der verkauften Wohnung übertragen zu können, weil wegen seiner Zahlungsrückstände eine Zwangsversteigerung der Wohnung bevorstand (Blatt 7 der Akten). Die Klägerin wirft dem Beklagten damit eine sittenwidrige Titelerlangung vor. Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 24.9.2014 - I ZR 35/11 - NJW 2015, 1690). Für eine solche deliktische Klage ergab sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, liegt nach verordnungsautonomer Auslegung des EuGH sowohl am Ort des Schadenseintritts als auch an demjenigen des ursächlichen Handelns bzw. Unterlassens („Ubiquitätsprinzip“). Diese Alternative eröffnet dem Kläger die Wahl, ob er seine Klage am Gericht des Ortes erheben will, an welchem in seine Rechtsgüter durch die Verwirklichung des Schadenserfolges eingegriffen worden ist (Erfolgsort), oder vor demjenigen, an welchem der Schädiger gehandelt hat (Handlungsort). Hintergrund ist die an beiden Orten nach Ansicht des EuGH vorhandene besondere Sach- und Beweisnähe (Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 19; Geimer in: Zöller, ZPO, 32.Aufl., Art 7 EuGVVO Rn. 68). Da sich der Beklagte den Vollstreckungstitel nach Klägervortrag durch vorsätzlich schädigende sittenwidrige Handlungen bei einem Notar im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Saarbrücken verschafft hat, kann der Beklagte vor dem Landgericht Saarbrücken verklagt werden. Eine deliktische auf § 826 BGB gestützte Klage fällt als Rechtsschutzgesuch ohne zwangsvollstreckungsrechtlichen Gehalt auch nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit des Art. 24 Nr. 5 EuGVVO (Schlosser/Hess, EuZPR, 4.Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 26). (4.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 826 BGB auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels. Eine solche Klage nach § 826 BGB, mit der sogar die Rechtskraft durchbrochen werden kann, kann in besonders schwer wiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen den Gläubiger zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung sogar aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (BGH Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 56/11 - NJW-RR 2012, 304). Das kann der Fall sein, wenn der Gläubiger einen Titel erschleicht, etwa das Mahnverfahren bewusst missbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen und eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung zu umgehen, oder einen als unrichtig erkannten Titel in geradezu unerträglicher Weise ausnutzt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 826 BGB trägt der Schuldner (BGH, Urt. v. 29.06.2005 -VIII ZR 299/04 - NJW 2005, 2991). Ein solcher Umstand ist hier nach den unstreitigen Tatsachen anzunehmen, da sich der Beklagte den Titel in der Erkenntnis verschafft hat, selbst nicht erfüllen zu können. Der Beklagte wusste, dass er mangels Erfüllung seiner Darlehensverpflichtungen keine Lastenfreiheit der veräußerten Wohnung herbeiführen konnte. Über die Verpflichtungen gegenüber der Commerzbank AG war der Beklagte sich im Klaren. Deshalb setzte sich der Beklagte mit seinem erfolgreichen Versuch gegenüber dem Notar Dr. J. bewusst über seine Erkenntnis hinweg, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nach § 3 Nummer 3.2 des Kaufvertrages nicht eingetreten war, da keine Löschungsunterlagen hinsichtlich aller Belastungen in Abteilung III des Grundbuches dem Notar vorlagen (Mitteilung des Notars Dr. J., Blatt 51 der Akten). Dies geschah in vorsätzlich sittenwidriger Weise, um mit einer formalen Rechtsposition eine unberechtigte Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin durchführen zu können. Diesem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass von der Rechtsprechung ein Anspruch aus § 826 BGB verneint wird, wenn auf denselben Einwand auch eine Vollstreckungsabwehrklage mangels eingetretener Rechtskraft gestützt werden kann (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1330). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin - wie bereits ausgeführt - vor deutschen Gerichten keine Vollstreckungsabwehrklage erheben. Sie hat lediglich die Möglichkeit, sich auf die deliktische Schädigung durch den Beklagten vor deutschen Gerichten, also im Ursprungsmitgliedstaat, zu berufen. Eine Konkurrenz zwischen zwei Anspruchsgrundlagen besteht damit - anders als bei der Vollstreckung inländischer notarieller Urkunden - nicht. Aus diesem Grund wird der Anspruch aus § 826 BGB nicht wegen der Möglichkeit, sich auf § 767 ZPO zu berufen, verdrängt. Eine andere Entscheidung hätte zur Folge, dass eine Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat nicht möglich wäre und dem Schuldner trotz deliktischer Schädigung keine Einwendungsmöglichkeit verbliebe, wenn die Gerichte im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Einwendungen gegen den Titel als solchen zulassen. Gerade dieses scheint nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs des Großherzogtums Luxemburg in der Anhörung vom 5.4.2017 der Fall zu sein (Übersetzung Blatt 167 der Akten). Dies steht auch im Einklang mit den Hinweisen in der Literatur, dass die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwände gegen die Zwangsvollstreckung außerhalb Deutschlands nicht als von Art. 24 Nr. 5 EuGVVO erfasst angesehen wird (Schlosser/Hess, EuZPR, 4.Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 25). Außerdem wird im Hinblick auf Art. 25 Abs. 2 EuVTVO argumentiert, dass diese Verordnung eindeutig eine Kompetenzverteilung angeordnet hat, nach der die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats jegliche sachhaltige Entscheidungen treffen müssen, während im Vollstreckungsmitgliedstaat allenfalls ein Aufschub der Vollstreckung gemäß Art. 23 EuVTVO möglich ist, um Entscheidungen im Ursprungsmitgliedstaat abzuwarten (Halfmeier, Die Vollstreckungsgegenklage im Recht der internationale Zuständigkeit, IPRax 2007,381). Auch das Rechtsschutzsystem der Art. 6 Abs. 2 und 10 EuVTVO will die Rechtsbehelfe des Schuldners auf das Ausgangsverfahren konzentrieren. Steht man auf dem Standpunkt, dass der Klägerin weder im Vollstreckungsmitgliedstaat noch im Ursprungsmitgliedstaat eine Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung steht, kann eine solche auch nicht als speziellere Regelung einen Anspruch aus § 826 BGB verdrängen. Jedenfalls im Falle deliktischer Schädigung des Schuldners durch den Gläubiger im Ursprungsmitgliedstaat verbleibt diesem deshalb die Möglichkeit, die Vollstreckbarkeit der bestätigten Entscheidung zu beseitigen. (5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine grundsätzliche Bedeutung wird nur dann angenommen, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist dabei eine Rechtsfrage dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2010 - 1 BvR 381/10 - NJW 2011, 1277). Selbst wenn man annehmen würde, dass das Auftreten der vorliegenden Frage der internationalen Zuständigkeit und der Begründetheit eines Anspruchs aus § 826 BGB in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, fehlt es doch daran, dass zu diesen Rechtsfragen - soweit ersichtlich - keine unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung vertreten werden. Auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144). Dass eine richtungsweisende Orientierungshilfe durch höchstrichterliche Leitsätze der Rechtsprechung hinsichtlich der oben genannten Fragen fehlt, ist nicht erkennbar. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor. Dieser Zulassungsgrund ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt fehlt (BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144). Auch dies ist nicht der Fall. Wie oben ausgeführt, betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur Verdrängung eines Anspruchs aus § 826 BGB einen anderen Lebenssachverhalt und damit eine andere Rechtsfrage.