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Urteil

5 U 58/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die zur Festsetzung des Streitwertes nichtvermögensrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gebotene Ermessensentscheidung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung und des Umfanges der Sache und auch der Vermögensverhältnisse der Parteien zu treffen. Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannte "Ausgangswert" von derzeit 5.000,-- Euro ist lediglich ein erster Anhalt und je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen.(Rn.26) 2. Hat das vom Kläger angerufene Landgericht die Klage zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, so ist der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers an das sachlich zuständige Amtsgericht zu verweisen.(Rn.38)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Senat das Landgericht Saarbrücken für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag des Klägers unter Aufhebung des am 12.7.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - Az. 6 O 379/17 - an das zuständige Amtsgericht Neunkirchen verweist. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur Festsetzung des Streitwertes nichtvermögensrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gebotene Ermessensentscheidung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung und des Umfanges der Sache und auch der Vermögensverhältnisse der Parteien zu treffen. Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannte "Ausgangswert" von derzeit 5.000,-- Euro ist lediglich ein erster Anhalt und je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen.(Rn.26) 2. Hat das vom Kläger angerufene Landgericht die Klage zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, so ist der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers an das sachlich zuständige Amtsgericht zu verweisen.(Rn.38) I. Die Berufung des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Senat das Landgericht Saarbrücken für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag des Klägers unter Aufhebung des am 12.7.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - Az. 6 O 379/17 - an das zuständige Amtsgericht Neunkirchen verweist. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Der Beklagte ist der ehemalige Lebensgefährte der Frau H. B., einer Bekannten des Klägers. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn verleumdet, beleidigt und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt zu haben. Er stützt das auf drei - in erster Instanz auf zwei - Ereignisse: Am 19.1.2017 habe der Kläger, „offensichtlich [von] Eifersucht gepackt“, bei Frau H. B. angerufen und bewusst wahrheitswidrig behauptet, er habe von einem Ehepaar gehört, der Kläger sei bekanntermaßen „schwul“, „bisexuell“ und würde „bei den Strichern herumfallen“. Am 28.1.2017 habe der Beklagte bei ihm, dem Kläger, angerufen und ihn als „schwule Sau“ bzw. „Schwuchtel“ beschimpft, am 4.2.2017 als „schwules Arschloch“. Der Kläger hat vom Beklagten Unterlassung, Widerruf und eine Geldentschädigung verlangt und in der Klageschrift den Streitwert auf insgesamt 18.500 € beziffert (5.000 € für den „Unterlassungsanspruch wegen Verleumdung/übler Nachrede“; 5.000 € für den „Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung“; 7.500 € für den Widerrufsanspruch „bzgl. massiv ehrenrühriger Behauptungen [...] auf sexuellem Gebiet“; mindestens 1.000 € „Entschädigung für schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“). Der Beklagte hat die Mitteilung an die Zeugin H. B., wonach ein Ehepaar ihm berichtet habe, der Kläger sei „bi“, eingeräumt. Ansonsten hat er die ihm unterstellten Äußerungen bestritten. Er hat die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken gerügt. Das Landgericht hat die Klage, nachdem der Kläger im Termin vom 21.6.2018 ausdrücklich erklärt hatte, keinen Verweisungsantrag zu stellen, mit Urteil vom 12.7.2018 als unzulässig abgewiesen. Es hat den Wert der beiden Unterlassungsanträge, des Widerrufsantrags und des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung auf jeweils 1.000 € beziffert und mit Blick auf den sich daraus ergebenden Gesamtstreitwert von 4.000 € die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts verneint. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er meint, für die Unterlassungsanträge sei der „gesetzliche Regelauffangstreitwert“ entsprechend § 52 Abs. 2 GKG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG maßgeblich. Die Sache sei nach Umfang, Ausmaß, Gewicht und Schwere der Diffamierung und der Beleidigung sowie Schwierigkeit und Bedeutung eher überdurchschnittlich. Der Kläger bleibt bei seinen erstinstanzlichen Behauptungen und Beweisangeboten und bezieht sich darüber hinaus auf einen angeblichen Anruf des Beklagten bei ihm am 4.2.2017, in dem er ihn als „schwules Arschloch“ beschimpft habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.7.2018 abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, über ihn außerhalb rechtsförmlicher Verfahren (gerichtlicher Verfahren einschließlich des hiesigen, Verfahren bei den Strafverfolgungsbehörden oder Verwaltungsbehörden) vorsätzlich gegenüber Dritten mit Ausnahme zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger im Sinne von § 52 Abs. 1 Nrn. 1-3 Strafprozessordnung und mit Ausnahme zeugnisverweigerungsberechtigter Personen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nrn. 1-5 Strafprozessordnung Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, welche den Kläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind und insbesondere dies auch besseres Wissen zu tun; insbesondere den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, über den Kläger gegenüber Dritten die bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Behauptung - auch sinngemäß - aufzustellen oder zu verbreiten, der Kläger sei „schwul“ oder „bisexuell“ und würde „bei den Strichern rumfallen“, wie der Beklagte dies am Abend des 19.1.2017 bei einem Telefonat mit Frau H. B., in N.-W., gegenüber Frau B. gemacht habe, o. ä. Behauptungen über den Kläger gegenüber Dritten bewusst wahrheitswidrig aufzustellen oder zu verbreiten, insbesondere auch zu behaupten, ein Ehepaar bzw. andere Personen hätten ihm (dem Beklagten) erzählt, der Kläger sei „schwul“ oder „bisexuell“ und würde „bei den Strichern rumfallen“; 2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn vorsätzlich rechtswidrig zu beleidigen, insbesondere ihn als „schwule Sau“ oder als „Schwuchtel“ oder in ähnlicher Art und Weise zu beschimpfen, wie der Beklagte dies am 28.1.2017 gegenüber dem Kläger getan habe, oder ihn als „schwules Arschloch“ zu beschimpfen, wie dies am 4.2.2017 geschehen sei; 3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten gemäß Ziffern 1. und 2. die Verhängung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beitreibbar sein sollte, die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, anzudrohen und erforderlichenfalls festzusetzen; 4. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber Frau H. B., wohnhaft in N.-W., die von ihm (dem Beklagten) bei dem Telefonat vom 19.1.2017 gegen 19:00 Uhr gegenüber dieser (Frau B.) aufgestellte bewusste falsch Behauptung über den Kläger, dieser sei „schwul“ oder „bisexuell“ und würde „bei den Strichern rumfallen“ bzw. die bewusste falsch Behauptung über den Kläger, Dritte (ein unbekanntes Ehepaar) hätten ihm (dem Beklagten über den Kläger erzählt, dieser sei „schwul“ oder „bisexuell“ und würde „bei den Strichern rumfallen“, als falsch zu widerrufen; 5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die von ihm (dem Beklagten) begangenen schwerwiegenden vorsätzlich rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zum Nachteil des Klägers eine angemessene - in das Ermessen des Gerichts gestellte - Entschädigung, mindestens aber insgesamt 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.3.2017 sowie als Schadensersatz für die vorsätzlichen rechtswidrigen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen und vorsätzlichen rechtswidrigen Verleumdungen/üble Nachreden und Beleidigungen zum Nachteil des Klägers vorgerichtliche Anwaltskosten vor dem Schlichtungsverfahren in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.3.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten für die Vertretung im Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann H. in Höhe von weiteren 727,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit sowie Schiedsmannkosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von 40 € für das vorgerichtliche obligatorische Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann H. nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger: das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen; In zweiter Instanz beantragt der Kläger nunmehr weiter hilfsweise, den Rechtsstreit an das Amtsgericht zu verweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung und den Verweisungsantrag zurückzuweisen. Er teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21.6.2018 und des Senats vom 14.11.2018 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 12.7.2018 Bezug genommen. II. In der Sache ist die Berufung erfolglos. Gleichwohl ist das landgerichtliche Urteil mit Blick auf den vom Kläger in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag auf Verweisung aufzuheben und der Rechtsstreit an das sachlich zuständige Amtsgericht zu verweisen. 1. Mit seinem primären Rechtsmittelbegehren, eine Verurteilung des Beklagten durch den Senat zu erreichen, hat der Kläger keinen Erfolg. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit mit Recht verneint. Der Gesamtstreitwert beträgt allenfalls 4.000 €, so dass gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist. Die Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG gilt für vermögensrechtliche und für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gleichermaßen (Niesler in: Graf, GVG, 2018, § 23 Rdn. 4). a. Der Streitwert für nicht vermögensrechtliche Ansprüche auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen ist nach § 48 Abs. 2 GKG zu ermitteln, dessen Kriterien auch für das Prozessrecht, wenn es um den Zuständigkeits- oder Beschwerdewert geht, relevant sind (Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, § 48 GKG, Rdn. 37). Die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung und den Umfang der Sache und auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kann in Verfahren betreffend Ehrverletzungen zwar grundsätzlich der dort genannte Ausgangswert - aktuell 5.000 € - angesetzt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 31.10.2011 - 5 W 236/11), der Betrag ist indessen lediglich ein erster Anhalt und je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen (Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rdn. 16, „Ehre“). Die Angabe des Verfahrenswerts in der Klageschrift ist nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbstständigen Überprüfung durch das Gericht (vgl. Senat, Beschl. v. 17.2.2012 - 5 U 313/11; Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, § 48 GKG, Rdn. 40). b. Wie vom Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30.4.2018 (5 W 24/18) über die unzulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers angedeutet, sind die im Streitfall erhobenen Ansprüche nicht mit mehr als insgesamt 4.000 € zu bewerten. Die Meinung des Klägers, die beiden Unterlassungsansprüche seien mit jeweils 5.000 € und der Widerrufsanspruch mit 7.500 € zu bemessen, teilt der Senat nicht. (1) Zur Begründung seiner Einschätzung, die Unterlassungsanträge seien mit jeweils nicht mehr als 1.000 € zu veranschlagen, hat das Landgericht hervorgehoben, dass ihnen lediglich zwei einzelne Äußerungen zu Grunde lägen - in der Berufung behauptet der Kläger eine weitere ihm selbst gegenüber erfolgte angebliche Beschimpfung, der er selbst keine zusätzlich werterhöhende Bedeutung beimisst -, die sich jeweils an nur eine Person (darunter der Kläger selbst) gerichtet hätten. Die beschränkte Bedeutung des Interesses an der zivilprozessualen Rechtsverfolgung ergebe sich zudem daraus, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts auch über die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften gewährleistet sei, und zeige sich schließlich daran, dass der Kläger eine immaterielle Entschädigung von nur 1.000 verlange. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere im Hinblick auf die vereinzelt gebliebenen Äußerungen, die offenbar - so die eigenen Angaben des Klägers - Ausfluss einer gewissen Eifersucht des Beklagten im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin H. B., seiner früheren Lebenspartnerin, gewesen sind und über den Kreis dieser drei Personen nicht hinaustraten, bleiben beide Unterlassungsansprüche wertmäßig weit hinter dem „Auffangwert“ von 5.000 € zurück (vgl. auch Senat, Beschl. v. 26.1.2018 - 5 W 4/18: insgesamt 2.000 € für zwei Unterlassungsanträge im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit ohne besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten; Senat, Urt. v. 30.4.2014 - 5 U 79/13: 4.000 € für eine Klage auf Unterlassung einer Vielzahl ehrenrühriger Äußerungen in einem anonymen, in der gesamten Nachbarschaft der Parteien verteilten Schreiben). (2) Der Kläger zeigt mit der Berufung keine Umstände auf, die eine höhere als die vom Landgericht vorgenommene Bewertung rechtfertigen würden. (a) Im Ansatz richtig hebt der Kläger hervor: Beim „Umfang“ im Sinne des § 48 Abs. 2 GKG könnten die Dauer der Auseinandersetzung, die Kompliziertheit des Sachverhalts, die Beweisbarkeit, die Anzahl der gestellten Sachanträge und das Vorhandensein schwieriger Rechtsfragen von Bedeutung sein; die „Bedeutung“ sei ebenfalls sowohl rechtlich als auch tatsächlich zu verstehen; insbesondere komme es auf die ideelle oder gesellschaftliche Relevanz für den Betroffenen an. Die daran anknüpfende Wertung des Klägers, seine Sache sei als „eher überdurchschnittlich“ einzuschätzen, vermag der Senat indes nicht nachzuvollziehen. Die Dauer der zum Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits genommenen Auseinandersetzung beschränkt sich auf zwei Wochen. Der Sachverhalt - drei Telefonate mit zwei Personen und drei angegriffenen Äußerungen - ist eng umgrenzt, die Zahl der Beweismittel und der Sachanträge ebenfalls. Schwierige Rechtsfragen sind nicht ersichtlich. Was die ideelle oder gesellschaftliche Relevanz für den Kläger anbelangt, so kommt auch diesem Aspekt - im hier allein relevanten Zusammenhang der Streitwertbemessung - mangels jedweder „Breitenwirkung“ der angeblichen Aussagen des Beklagten geringe Bedeutung zu. Auch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigenden Wirkung der vom Kläger als ehrenrührig empfundenen Äußerungen auf diesen selbst hat die Sache nur unterdurchschnittliche Bedeutung. Anders als in dem Fall, welcher der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH vom 16.8.2016 (VI ZB 17/16 - MDR 2016, 1282) zu Grunde lag, handelt es sich beim Kläger um einen Erwachsenen, der in der Lage ist, die - behaupteten - aus der Luft gegriffenen Äußerungen des Beklagten als Ausfluss einer gewissen Eifersucht einzuordnen und sich davon letztlich nicht tiefgreifend berühren zu lassen. Die eigenen Streitwertangaben in der Klage sind nicht bindend und haben im Streitfall auch keine Indizwirkung, da der Kläger den Wert seines Begehrens von Beginn an weit überhöht eingeschätzt hat. Was die vom Kläger umfangreich zitierte, nach seiner Ansicht Präzedenzfälle betreffende Rechtsprechung anbelangt, lassen sich daraus für die Bemessung des hiesigen Streitwerts keine Argumente zu seinen Gunsten entnehmen. So betraf etwa die eben erwähnte, vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.8.2016 (VI ZB 17/16 - MDR 2016, 1282) eine völlig andere Konstellation. Eine erwachsene Frau hatte ein zehnjähriges Kind, nachdem es eine leichte körperliche Auseinandersetzung mit ihrem eigenen Kind gehabt hatte, via Facebook u.a. als „asozialen Abschaum“ bezeichnet, der ihre Tochter „vermöbelt“ habe. Der Bundesgerichtshof hob hervor, dass der Facebook-Eintrag sich als eine unverhältnismäßige Reaktion einer Erwachsenen auf eine vergleichsweise harmlose Auseinandersetzung unter Kindern darstelle, die geeignet sei, den Kläger als minderjähriges Kind in seinem Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung zu verletzen. Der BGH hat im Übrigen selbst angesichts jener Tragweite der Beeinträchtigung lediglich festgestellt, der „Beschwerdewert“ betrage „deutlich über 600 €“ und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf insgesamt 2.500 € festgesetzt (für einen Antrag auf Unterlassung der Äußerungen sowie auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf dem Facebook-Profil der Beklagten). Auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 26.10.2015 - 8 W 53/15 - AGS 2016, 287) stützt dessen Argumentation nicht. Der Streitwert war dort auf insgesamt 3.000 € beziffert für eine Klage, mit der die Unterlassung und der Widerruf von Äußerungen begehrt worden war, deren Adressatenkreis mehr als 1.000 Personen umfasste. Zu den Ausführungen des Klägers dazu, dass ein effektiver Schutz seiner verletzten Rechtsgüter auf strafprozessualem Wege nicht zu erreichen sei (zur Bedeutung dieses Aspekts bei der Streitwertbemessung siehe Senat, Beschl. v. 17.6.2013 - 5 W 56/13 - MDR 2013, 1244), merkt der Senat an, dass die beiden Unterlassungsanträge mit jeweils 1.000 € auch dann nicht zu niedrig bewertet wären, wenn ein Strafverfahren gegen den Beklagten nicht mit einer strafgerichtlichen Sanktion enden würde. (b) Für den Widerrufsanspruch gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Es ist richtig, dass jener Anspruch wertmäßig gesondert neben dem Unterlassungsanspruch steht (vgl. - für einen Veröffentlichungsanspruch - BGH, Beschl. v. 16.8.2016 - VI ZB 17/16 - MDR 2016, 1282). Die Ansicht des Klägers, der Wert des Widerrufsanspruchs betrage 150 % des Werts des Unterlassungsanspruchs (so LG Oldenburg, JurBüro 1995, 369), teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht (in der vom Kläger falsch als „ausdrückliche Billigung“ verstandenen Entscheidung BGH, Urt. v. 17.11.2015 - VI ZR 493/14 - juris, ist die Erhöhung des Gebührenwerts des Unterlassungsbegehrens um 50 % lediglich als „zumindest vertretbar“ bezeichnet). Für die vorliegende Konstellation ist nicht erkennbar, wieso der Wert des Begehrens, der Beklagte möge verurteilt werden, seine in der Vergangenheit liegenden Äußerungen gegenüber der Zeugin H. B. zu widerrufen, höher sein sollte als der Wert des Begehrens, diese Äußerungen in der Zukunft gegenüber jedem beliebigen Dritten zu unterlassen. Selbst wenn man das anders sähe, betrüge der Wert des Widerrufsantrags, ausgehend von 1.000 € für den entsprechenden Unterlassungsantrag, 1.500 €, der Gesamtstreitwert für die Unterlassungsanträge, den Widerrufsantrag und den Zahlungsantrag mithin 4.500 € (dazu dass die - eine Zusammenrechnung ausschließende - Vorschrift des § 48 Abs. 3 GKG für die Klagehäufung aus einem Unterlassungsanspruch und einem Entschädigungsanspruch wegen ehrenrühriger Äußerungen nicht gilt, OLG Hamm, VersR 2008, 1236). 2. Auf den in der Berufungsverhandlung vom 14.11.2018 gestellten Hilfsantrag des Klägers ist der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht Neunkirchen zu verweisen. Nach wohl herrschender Meinung, der auch der Senat sich anschließt, ist eine Verweisung nach § 281 ZPO in jeder Instanz möglich. In der Rechtsmittelinstanz hat sie grundsätzlich durch Urteil unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 15.6.1988 - I ARZ 331/88 - MDR 1989, 41; OLG München, NJW-RR 2013, 1359; OLG Stuttgart, BeckRS 2012, 23634; OLG Köln, NJW-RR 2009, 569; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 281 Rdn. 10a; Prütting in MünchKommZPO, 5. Aufl. 2016, § 281 Rdn. 31, 39; siehe auch BVerwG, NJW 1979, 1899). Eine Verweisung kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn, wie hier, das Erstgericht auf Zuständigkeitsrüge des Beklagten hin zutreffend die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen hat und der Kläger den Verweisungsantrag erst - auch hilfsweise - vor dem Berufungsgericht stellt (OLG Köln, NJW-RR 2009, 569). § 513 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat. Die umgekehrte Konstellation ist nicht erfasst. Dass der Kläger das zuständige Amtsgericht nicht konkret bezeichnet hat, ist unschädlich (Thole in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 281 Rdn. 26). Das verweisende Gericht hat in diesem Fall das Gericht, an das verwiesen werden soll, nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und dessen Zuständigkeit zu prüfen (Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 181 Rdn. 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 281 Rdn. 36). Im Streitfall ist das Amtsgericht Neunkirchen sowohl gemäß § 12 ZPO als auch gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Unabhängig davon lässt sich dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers, im Rahmen dessen er zunächst höchst vorsorglich auch eine Verweisung beantragt hatte (Seite 14 des Schriftsatzes vom 12.3.2018), entnehmen, dass er das Amtsgericht Neunkirchen für örtlich zuständig hielt, so dass sein vor dem Senat gestellter Verweisungsantrag in diesem Sinne ausgelegt werden kann. 3. Entsprechend §§ 97, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Zwar sind die im Verfahren vor dem unzuständigen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten bei dem als zuständig bezeichneten Gericht zu behandeln (§ 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Es steht jedoch schon jetzt fest, dass der Kläger die abgrenzbaren Kosten des hiesigen Berufungsverfahrens ungeachtet des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens beim Amtsgericht zu tragen hat, weil er mit seinem Hauptantrag in der Berufung unterlegen ist und im Übrigen die Kosten durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Saarbrücken angefallen sind. Dementsprechend hält der Senat es für angezeigt, über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon jetzt zu entscheiden (in diesem Sinne zutreffend KG, Urt. v. 1.3.2011 - 14 U 122/08 - juris; BGH, Urt. v. 22.2.1953 - V ZR 6/51 - VerwRspr 1954, 755, 761). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4.000 €.