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Beschluss

5 W 43/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:0820.5W43.19.00
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Leitsätze
Eine wegen besonderer Verdienste um den Verein im Ausnahmefall verliehene "Ehrenpräsidentschaft" kann ein unentziehbares Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB begründen.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.5.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 12.4.2019 – 11 VR 203 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine wegen besonderer Verdienste um den Verein im Ausnahmefall verliehene "Ehrenpräsidentschaft" kann ein unentziehbares Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB begründen.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.5.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 12.4.2019 – 11 VR 203 – wird zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages einer Satzungsneufassung, die in der Mitgliederversammlung vom 8.2.2019 beschlossen wurde. In der Mitgliederversammlung vom 8.2.2019 wurde der Satzungsentwurf vom 14.1.2019 mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen. Die Neufassung der Satzung des Vereins enthält eine Regelung in § 3 Abs. 5 über Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidenten. Diese sind beitragsbefreit, eine Beteiligung von Ehrenpräsidenten an Vorstandssitzungen ist nicht vorgesehen. In § 13 der bisherigen Satzung des Vereins ist bestimmt: „Der Clubvorstand oder die Mitgliederversammlung kann ein verdientes Mitglied zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.“ Aufgrund dieser Satzungsregelung ist Herr L. H. im Jahr 2010 zum Ehrenpräsidenten ernannt worden. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass § 13 der bisherigen Satzung kein Sonderrecht im Sinne von § 35 BGB begründet. Mit Beschluss vom 12.4.2019 (Bl. 565 d.A.) hat das Amtsgericht Ottweiler den Eintragsantrag hinsichtlich der neugefassten Satzung zurückgewiesen, weil die Satzungsneufassung die Sonderrechte des Herrn L. H. beeinträchtige und nach § 35 BGB nichtig sei. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16.5.2019 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.7.2019 unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung nicht abgeholfen. II. Die gemäß den §§ 382 Abs. 3, 58 ff FamFG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Eintragung der Satzungsneufassung in das Handelsregister abgelehnt. (1.) Das Registergericht hat im Eintragungsverfahren bei begründeten Bedenken ein materielles Prüfungsrecht und eine entsprechende Prüfungspflicht. Im Falle von Gesetzesverletzungen durch Satzungsbestimmungen ist die Registeranmeldung zurückzuweisen. Zurückweisungsgründe und damit Gegenstand der Prüfungspflicht sind dabei nicht nur die ausdrücklich genannten Vorschriften, sondern alle den Verein betreffenden Bestimmungen, weil das Registergericht im Einklang mit dem materiellen Recht entscheiden muss. Eine entsprechende gerichtliche Prüfung ist auch bei Satzungsänderungen vorzunehmen. Sofern diese unzulässig sind, dürfen sie nicht eingetragen werden; zudem bleibt auch hier Prüfungsgegenstand der Gesamtinhalt – also auch der unverändert gebliebene Teil – der Satzung (OLG Nürnberg, FGPrax 2015, 212). Die Errichtung einer neuen Satzung durch einen Verein stellt nicht nur insoweit eine Satzungsänderung dar, als der bisherige Satzungsinhalt materiell geändert wird; eine Satzungsänderung liegt auch vor, soweit lediglich die äußere Form, d. h. der urkundliche Text der Satzung, geändert wird, diese also nur eine sogenannte redaktionelle Änderung erfährt. Daher unterliegt die zur Eintragung angemeldete neue Satzung ihrem gesamten urkundlichen Inhalt nach der rechtlichen Prüfung durch das Registergericht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit Bestimmungen der neuen Satzung bereits in der bisherigen Satzung enthalten sind. Der Gegenstand der Satzungsprüfung ist also hier der gleiche wie bei der ursprünglichen Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister (BayObLG 1975, 435). Die neugefasste Satzung verstößt gegen § 35 BGB. Grundsätzlich können zwar auch Satzungsbestimmungen, die für einzelne oder alle Gesellschafter/Mitglieder Vorteile oder Rechte begründen, mit der erforderlichen Mehrheit geändert werden. Diese Möglichkeit ist nur eingeschränkt, soweit die Satzung ein unentziehbares Sonderrecht der Gesellschafter/Mitglieder begründet. Wenn die Satzung keine ausdrückliche Aussage zu den Anforderungen an eine Änderung des betroffenen Paragrafen enthält, muss durch Auslegung der Satzung gemäß den §§ 133, 157 BGB ermittelt werden, ob den Gesellschaftern/Mitgliedern ein solches Sonderrecht (entsprechend § 35 BGB) eingeräumt werden sollte (OLG Hamm, ZIP 2001, 1915). Ein Sonderrecht ist ein auf der Satzung beruhendes Mitgliedschaftsrecht, das nicht allen Mitgliedern allgemein zusteht, nach dem in der Satzung zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen des Satzungsgebers nicht durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden kann und somit ein Vorrecht eines Mitglieds darstellt. Nach herrschender Meinung liegt ein Sonderrecht iSv § 35 BGB nur vor, wenn es unentziehbar ist. Der Satzung muss der Wille der Beteiligten entnehmbar sein, das Recht unveränderlich auszugestalten (Roth in: Staudinger, BGB, 2019, § 35 BGB Rn. 5 und 9). Eine positive Einräumung der Unentziehbarkeit eines Sonderrechts durch die Satzung ist bei mitgliedschaftsrechtlichen Vorteilen im Allgemeinen nicht zu erwarten. Vielmehr wird von der Rechtsprechung umgekehrt für die Annahme, die Beschlussfassenden hätten gleichwohl das Individualrecht nicht als unentziehbar und damit nicht als Sonderrecht gestalten wollen, eine Rechtfertigung aus dem objektiven Inhalt der Satzung gefordert (BGH, Urt. v. 10.10.1988 – II ZR 3/88 – NJW-RR 1989, 542 zur Entziehung eines satzungsmäßigen Sonderrechts eines GmbH-Gesellschafters entsprechend § 35 BGB). Auch in der Literatur wird argumentiert, dass regelmäßig rechtswirksam eingeräumte Rechte dem Berechtigten, sofern kein entsprechender Vorbehalt (wie Widerruf oder Kündigung) vereinbart wurde, nicht mehr einseitig entzogen werden können. Der Wortlaut der Satzung ist dabei im Gesamtzusammenhang des Regelwerks so auszulegen wie er sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit des Vereinigungszwecks nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darstellt (§ 157 BGB). Unentziehbare Sonderrechte pflegen nur dann erteilt zu werden, wenn der zu Bevorrechtigende an diesen ein besonderes schutzwürdiges Interesse hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er sich innerhalb und außerhalb der Vereinigung in außergewöhnlichem Ausmaß persönlich für den gemeinsamen Zweck einsetzt. Der Begünstigte wird sein Vorrecht (falls es nicht nur um ein vorübergehendes Bedürfnis geht) regelmäßig für die Dauer seiner Mitgliedschaft erstreben bzw. eingeräumt bekommen. Als Träger der Organisationsfreiheit muss die Vereinigung wissen, wie weit und wie lange sie einzelne Mitglieder bevorzugen will. Also ist es grundsätzlich Sache der Vereinigung, das Vorrecht eindeutig zu begrenzen. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, dass Sonderrechte nicht ohne Zustimmung des Berechtigten aufgehoben oder eingeschränkt werden dürfen. Das gilt nicht nur bei Wertrechten, sondern grundsätzlich auch bei Organschaftsrechten, wenn diese dem Sonderrechtsinhaber dazu dienen, eigens seine Vereinigungsinteressen zu sichern (Beuthien, Müssen Sonderrechte unentziehbar sein?, ZGR 2014, 24; Leuschner in MünchKomm (BGB), 8.Aufl., § 35 Rn. 6 für eine Vermutung der Unentziehbarkeit des Sonderrechts; Könen in: BeckOK BGB, 2019, § 35 Rn. 19). Nach diesen Grundsätzen ist eine Ehrenpräsidentschaft nach § 13 der bisherigen Satzung nicht mehr ohne Zustimmung eines vorhandenen Ehrenpräsidenten widerruflich. § 13 der bisherigen Satzung enthält keine Einschränkung. Im Gegenteil wird sie wegen besonderer Verdienste um den Verein im Ausnahmefall verliehen und sichert nach der Verleihung dem Ehrenpräsidenten ein Mitwirkungsrecht im Vorstand. An dem Erhalt dieses Rechts hat der Ehrenpräsident ein besonderes Interesse. Wenn der Verein dieses Recht nur auf Zeit hätte verleihen wollen, hätte dies in der Satzung zum Ausdruck kommen müssen. Mangels jeglicher Einschränkung kann die Ehrenpräsidentschaft deshalb während der Zeit der Mitgliedschaft nicht mehr grundlos entzogen werden. Sie ist deswegen ein unwiderrufliches Sonderrecht nach § 35 BGB (vgl. auch Otto in Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, IX. Die Vereinsmitglieder, Rdn. 214; Röcken in Röcken, Vereinssatzungen, 3. Aufl. 2018, 8. Mitglieder des Vereins, Rdn. 114 jew. zur Ehrenmitgliedschaft als Sonderrecht). Da die neue Satzung darauf abzielt, dieses Mitwirkungsrecht des existierenden Ehrenpräsidenten abzuschaffen, verstößt sie gegen § 35 BGB. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht argumentiert werden, dass die Rechte eines existierenden Ehrenpräsidenten nicht beeinträchtigt würden, wenn die neue Satzung wirksam würde. In der neuen Satzung findet sich keine Regelung mehr zu seinen Mitwirkungsrechten im Vorstand. § 13 der bisherigen Satzung entfiele beim Wirksamwerden der neuen Satzung, so dass es keine Grundlage mehr für seine Mitwirkungsrechte gäbe. (2.) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.