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Beschluss

5 W 45/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:0906.5W45.19.00
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Leitsätze
Bei einer Stufenklage ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich einheitlich für sämtliche Anträge zu bewilligen oder zu versagen. Soweit aber zu dem für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Erfolgsaussicht für den Auskunftsantrag besteht, ist die Bewilligung entsprechend einzuschränken.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 26.6.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 29.5.2019 - 16 O 50/19 - dahingehend geändert, dass der Klägerin für ihre Stufenklage Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... pp. bewilligt wird bei der Annahme der Angabe eines vorläufigen Streitwertes von 5.000,00 EUR durch die Klägerin und mit Ausnahme des Auskunftsantrages, der mit 1/5 des Leistungsantrages bewertet wird, so dass sich die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt auf einen Streitwert von 4.000,00 EUR erstreckt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Stufenklage ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich einheitlich für sämtliche Anträge zu bewilligen oder zu versagen. Soweit aber zu dem für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Erfolgsaussicht für den Auskunftsantrag besteht, ist die Bewilligung entsprechend einzuschränken.(Rn.17) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 26.6.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 29.5.2019 - 16 O 50/19 - dahingehend geändert, dass der Klägerin für ihre Stufenklage Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... pp. bewilligt wird bei der Annahme der Angabe eines vorläufigen Streitwertes von 5.000,00 EUR durch die Klägerin und mit Ausnahme des Auskunftsantrages, der mit 1/5 des Leistungsantrages bewertet wird, so dass sich die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt auf einen Streitwert von 4.000,00 EUR erstreckt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage, mit der sie vom Beklagten als Erben Auskunft, Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung und Zahlung verlangt. Den Streitwert hat sie mit 10.000,00 EUR angegeben. Nach Klageerhebung, aber noch im Rahmen der Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ergänzte der Beklagte seine Auskünfte, insbesondere auch zu lebzeitigen Schenkungen der Erblasserin, der Mutter der Parteien. Danach errechnet sich kein höherer Pflichtteilsanspruch der Klägerin als 5.000,00 EUR. Die Klägerin hält die Auskünfte nach wie vor für unzureichend, weil nicht ausreichend erklärt sei, wie die Vermögensschrumpfung von Juli 2012 bis zum Jahr 2016 in Höhe von rund 27.000 EUR erklärt werden könne. Der Beklagte hat dazu behauptet, die Erblasserin habe die Kosten im Pflegeheim in den letzten Lebensjahren nicht aus ihren monatlichen Einkünften decken können, sodass Vermögen habe eingesetzt werden müssen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.5.2019 verweigerte das Landgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe, weil das Auskunftsbegehren, auf das es für die Beurteilung der begehrten Prozesskostenhilfe ankomme, keine Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin am 26.6.2019 sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vor. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), soweit es um die Stufenklage als solche geht. Allerdings waren der Auskunftsantrag auszunehmen und Prozesskostenhilfe nur insoweit zu bewilligen, als Prozesskosten bei der Angabe eines vorläufigen Streitwertes von 5.000,00 EUR entstanden wären. (1.) Für die Entscheidung über die Bewilligung beantragter Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung selbst maßgeblich. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Sachbearbeitung verzögert. Nur dann ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife entscheidend (Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rn. 45; OLG Köln, JurBüro 2006, 657; OLG Dresden, MDR 1998, 185). Danach war auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Gericht nach erfolgter Stellungnahme des Beklagten über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin entscheiden konnte. Die Auskunft war zu diesem Zeitpunkt durch den Beklagten erteilt. Das hat das Landgericht Saarbrücken richtig gesehen. Auf die Frage einer Mutwilligkeit kommt es allerdings nicht an, weil Verschlechterungen der Erfolgsaussichten während des PKH-Verfahrens ohnehin zulasten des Antragstellers gehen. Dieses Risiko geht der Antragsteller ein, wenn er sofort Klage erhebt und einen Prozesskostenhilfeantrag erst im Klageverfahren stellt. Die Auskunft muss die zur Durchsetzung der Gläubigerinteressen notwendigen Informationen enthalten. Dazu ist eine geordnete Zusammenstellung der Aktiva und Passiva des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls mitzuteilen, die auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfbar sein und das Nachvollziehen des Ergebnisses ohne Beiziehung sachverständiger Hilfe erlauben muss. Geschuldet sind daher zum einen die nähere Bezeichnung der einzelnen Nachlassgegenstände und zum anderen die Informationen in Bezug auf die Nachlassgegenstände, die der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs benötigt (Herzog in: Staudinger, BGB, 2015, § 2314 Rdn. 61; Lange in: MünchKomm(BGB), 2017, § 2314 Rn. 23ff). Die Auskunftspflicht des Erben erstreckt sich nicht nur auf den tatsächlich im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen, sondern darüber hinaus auch auf den fiktiven Nachlass. Zum fiktiven Nachlass gehören anrechnungs- (§ 2315) und ausgleichungspflichtige (§ 2316) Zuwendungen. Die Auskunftspflicht nach § 2314 umfasst im Hinblick auf § 2325 auch die vom Erblasser gemachten Schenkungen. Dabei spielt der Wert der Schenkung für die Frage des „Ob“ einer Auskunftspflicht keine Rolle. Gleiches gilt für die Bezeichnung durch den Erblasser. Entscheidend ist allein die abstrakt zu beurteilende Pflichtteilsrelevanz. Dabei ist im Zweifel eine Auskunftspflicht zu bejahen. Der Erbe darf keine rechtlichen Würdigungen vorwegnehmen, sondern muss dem Pflichtteilsberechtigten die Umstände offen legen, damit dieser sie nachvollziehen und überprüfen kann. Auch wenn es sich letztlich um eine bei der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigende Anstandsschenkung handelt (§ 2330 BGB), ist sie bei der Auskunft anzugeben; denn der Pflichtteilsberechtigte soll selbst über den Charakter der Schenkung befinden können. Die Auskunftspflicht erstreckt sich wegen § 2325 Abs. 3 zumindest auf die in den letzten zehn Jahren gemachten Schenkungen (Herzog in: Staudinger, 2015, § 2314 Rn. 16ff; BGH, Urt. 09.11.1983 - IVa ZR 151/82 - BGHZ 89, 24). Die Auskunftspflicht umfasst nicht nur das pflichtteilsrechtlich relevante Wissen, das der Auskunftspflichtige selbst hat, sondern schließt auch die Pflicht ein, sich fremdes Wissen - soweit zumutbar - zu verschaffen (BGH, Urt. v. 28.02.1989 - XI ZR 91/88 - BGHZ 107, 104; BGH, Urt. 09.11.1983 - IVa ZR 151/82 - BGHZ 89, 24; Herzog in: Staudinger, 2015, § 2314 Rn. 28). Ein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung oder Ergänzung eines Verzeichnisses, das nach § 2314 aufgestellt ist, wird abgelehnt und der Pflichtteilsberechtigte, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB gegeben sind, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Hält der Pflichtteilsberechtigte das Verzeichnis für unvollständig, der Auskunftsverpflichtete aber für vollständig, so kann Letzterer nicht gezwungen werden, Gegenstände aufzunehmen, die seiner Ansicht oder Kenntnis nach weder zum tatsächlichen noch zum fiktiven Nachlassbestand zählen. Hier bleibt zur Absicherung des Pflichtteilsberechtigten die eidesstattliche Versicherung oder er kann sich aber auch im Prozess über den Pflichtteilsanspruch auf Mängel und Unvollständigkeiten des Verzeichnisses berufen. Der Auskunftsanspruch erlischt aber erst mit vollständiger Auskunftserteilung. Mit lückenhaften Teilverzeichnissen braucht sich der Pflichtteilsberechtigte nicht zu begnügen. Hat der Schuldner überhaupt keine erfüllungstaugliche Handlung erbracht, weil er etwa Auskunft in ungenügender, weil unübersichtlicher und unzusammenhängender Form oder erkennbar unvollständig (trotz entsprechender Aufforderung etwa hat er keine Auskunft über den fiktiven Nachlass gegeben) Auskunft erteilt hat, so ist der Anspruch nicht erfüllt und der Pflichtteilsberechtigte kann weiterhin Auskunft durch Vorlage eines neuen oder ergänzten Verzeichnisses verlangen. Gleiches gilt, wenn die Nichtangabe bestimmter Dinge auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung des Auskunftsverpflichteten beruhen; denn unterlässt es der Auskunftspflichtige infolge eines Rechtsirrtums, gewisse Vermögenskomplexe im Bestandsverzeichnis aufzuführen, begründet dies nicht ohne weiteres den Vorwurf eines Sorgfaltsmangels. In einem derartigen Fall steht dem Auskunftsberechtigten ein Anspruch auf Ergänzung des Verzeichnisses zu, da der ursprüngliche Auskunftsanspruch noch nicht erloschen bzw. noch nicht ganz erfüllt ist. Solange aber der ursprüngliche Auskunftsanspruch noch nicht vollständig erfüllt ist, fehlt es an der Möglichkeit, dem Auskunftsverpflichteten sachgemäße Vorhalte machen zu können. Ist die Unvollständigkeit auf einen Umstand zurückzuführen, der seine Ursache nicht in einer unzureichenden Sorgfalt im Sinne von § 260 Abs 2 hat, sondern z.B. in (bisher) fehlender Kenntnis des Auskunftsverpflichteten, so besteht ebenfalls Anspruch auf Wiederholung des Auskunftsverlangens bzw. die Möglichkeit der Ergänzung des Verzeichnisses (Herzog in: Staudinger, 2015, § 2314 Rn. 84ff; OLG Nürnberg, ZEV 2005, 312; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 394; BGH, Urt. v. 29.06.1983 – IVb ZR 391/81 – NJW 1983, 2243; Senat, Beschl.v. 29.8.2006, 5 W 72/06-26; BayObLG, NJW-RR 2002, 1381). Nach diesen Grundsätzen hatte der Beklagte zu dem Zeitpunkt ausreichende Auskunft erteilt, als das Landgericht nach Anhörung des Beklagten über die beantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden hatte. Der Beklagte hat die Aktiva und Passiva und die aus seiner Sicht zu berücksichtigenden Schenkungen in seiner Auskunft aufgeführt. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit, die den Anspruch auf Neuerteilung oder Ergänzung begründen könnte, liegen nicht vor. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Auskunftspflicht nach § 2314 BGB keine Pflicht zur Rechnungslegung (Herzog in: Staudinger, BGB, 2015, § 2314 Rn. 31; Lange in: MünchKomm(BGB), 2017, § 2314 Rn. 9).Im Rahmen des § 2314 BGB ist nicht Auskunft über die Vermögensentwicklung des Erblassers über einen bestimmten Zeitraum hinweg geschuldet, sondern nur Auskunft über den Vermögensstand zu einem punktgenauen Stichtag, den Erbfall, sowie im Hinblick auf den fiktiven Nachlass ggf. über bestimmte konkrete Vermögenstransaktionen (Herzog in: Staudinger, BGB, 2015, § 2314 Rn. 31). Lediglich eine Darlegung kann verlangt werden, wenn konkrete Verdachtsmomente ausgeräumt werden müssen, etwa wenn vor dem Erbfall größeres Vermögen vorhanden war, nicht aber mehr im Zeitpunkt des Erbfalles (Blum in: BeckOK BGB, 2017, § 2314 BGB Rn. 17). Dazu hat die Klägerin lediglich auf die Vermögensentwicklung in den Jahren 2012 bis 2016 Bezug genommen. Ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch der Klägerin ist aber durch die Angabe des Beklagten, das Vermögen habe teilweise für Pflegeleistungen aufgewandt werden müssen, erfüllt. Nach dem eben Gesagten kann nach § 2314 BGB zwar verlangt werden, Verdachtsmomente auszuräumen. Dazu genügen aber grundsätzliche Angaben. Eine genaue Rechnungslegung über die Vermögensentwicklung des Erblassers in einem bestimmten Zeitraum ist dagegen nicht geschuldet. (2.) Diese mangelnden Erfolgsaussichten hinsichtlich des Auskunftsantrages auf der ersten Stufe führen allerdings nicht dazu, dass die Erfolgsaussichten für die Stufenklage insgesamt zu verneinen wären. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, die auch der Senat vertritt, ist bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich einheitlich für sämtliche Anträge zu bewilligen oder zu versagen. Andernfalls könnte die bedürftige Partei das vom Gesetzgeber mit § 254 ZPO verfolgte Ziel, Nachteile einer getrennter Prozessführung über Ansprüche aus demselben Rechtverhältnis zu vermeiden, nicht erreichen. Bei der Stufenklage handelt es sich um eine - aus prozessökonomischen Gründen geschaffene - Sonderform der objektiven Klagehäufung, die der Vorbereitung und Durchsetzung einer dem Gläubiger der Höhe nach noch unbekannten Forderung dient. Die Zustellung einer solchen Klage unterbricht die Verjährung des Zahlungsanspruchs und zieht bei einem Unterhaltsrechtsstreit die materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß §§ 1613 Abs. 1, 1585b Abs. 2 und 3 BGB nach sich. Falls daher die Stufenklage nicht schon von vornherein, etwa mangels eines Anspruchsgrundes, für den erhobenen Anspruch insgesamt ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist, hat sich die Prozesskostenhilfe nicht nur auf die Auskunftsstufe, sondern auch auf den unbezifferten Zahlungsantrag zu erstrecken. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Streitwert und die Gebühren einer Stufenklage von Anfang an nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche richten, was regelmäßig der unbezifferte Zahlungsanspruch ist, da die Auskunftserteilung und deren Versicherung an Eides statt nur der Vorbereitung dienen. Verfahrenskostenhilfe, die eine Befreiung von Gebühren zum Zweck hat, ist daher auf der Grundlage eines vorläufig festzusetzenden und bei Beendigung des Verfahrens gegebenenfalls zu korrigierenden Gegenstandswertes von Anfang an einheitlich für die gesamte Stufenklage zu entscheiden (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 387; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 58; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rn. 6; Wache in: MünchKomm(ZPO), 5.Aufl., § 199 Rn. 22; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. § 114 Rn. 10). Aus denselben Gründen kann anderes auch nicht für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gelten. Es ist zwar richtig, dass die Erfolgsaussicht für einen solchen Antrag erst nach erteilter Auskunft zu beurteilen ist, wenn der Antragsteller auf die zweite Stufe wechselt und einen Grund im Sinne des § 260 Abs. 2 BGB darlegt (OLG Hamburg, FamRZ 1996, 1021; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. § 114 Rn. 10). Dies ist aber bei dem Leistungsantrag nicht anders. Diese Rechtslage führt in dem Fall, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht für den Auskunftsantrag besteht, aber eine solche für die gleichzeitig geltend gemachte Stufenklage insgesamt dazu, dass Prozesskostenhilfe für die Stufenklage zu bewilligen ist, mit Ausnahme des Auskunftsantrages. Diese Unterscheidung kann wie bei einer sonstigen Anspruchshäufung auch bei der Abrechnung der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden. Der (fiktive) Streitwert für den Auskunftsantrag richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (BGH, Urt. v. 10.2.2011 – III ZR 338/09 – MDR 2011, 559). Der Teilwert ist danach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs des Klägers von der Auskunft des Beklagten abhängt. Dieser Teilwert beträgt nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschl. v. 20.3.2002 – IV ZR 3/01). Weil die Klägerin maßgeblich auf die Auskunft angewiesen ist, erscheint ein Teilwert von 1/5 angemessen. (3.) Streitig ist es in der Konsequenz der einheitlichen Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag bei einer Stufenklage, welcher Zahlungsantrag von der Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist, weil die Bewilligung im Allgemeinen zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem noch keine Auskunft erteilt wurde. Es kommt dann in Betracht, den Umfang der Prozesskostenhilfe von vornherein durch eine Streitwertfestsetzung für die unbezifferte Leistungsklage zu bestimmen (siehe dazu Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rn. 6;Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. § 114 Rn. 10). Entsprechend dieser Überlegung war im vorliegenden Fall, weil im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages die Auskunft bereits erteilt ist, die Erteilung der Prozesskostenhilfe auf einen vorläufigen Streitwert zu beschränken, der sich an dem sich abzeichnenden, berechtigten Leistungsantrag zu orientieren hat. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin besteht nach den §§ 2303, 2311, 2317, 2325 BGB in Höhe von ¼ des Nachlasses. Nach der Auskunft des Beklagten erscheint der in der Klageschrift angegebene Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR überhöht, so dass der Streitwert bei einem zu berücksichtigenden Nachlass von unter 20.000,00 EUR nicht höher als 5.000,00 EUR festgesetzt werden kann. Unter Berücksichtigung des Abzuges wegen des unbegründeten Auskunftsantrages konnte Prozesskostenhilfe lediglich für einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 EUR bewilligt werden. (4.) Die Gebühr (KV 1812) wird wegen des Teilerfolgs der sofortigen Beschwerde auf die Hälfte ermäßigt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).