Beschluss
5 W 48/19
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:0131.5W48.19.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Registergerichts bei amtswegiger Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vermögenslosigkeit.
Tenor
1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.1.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Registergerichts bei amtswegiger Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vermögenslosigkeit. 1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.1.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beschwerde der betroffenen GmbH richtet sich gegen eine drohende Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war der Großhandel mit Foto-, Film- und Datenträgermaterial sowie die Vermietung und Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Anlagegütern und die Erstellung von Abrechnungen für freie Berufe einschließlich Factoring. Der Geschäftsführer der Betroffenen stellte mit Schreiben vom 21.11.2013 Insolvenzantrag, weil kein Vermögen mehr vorhanden und Überschuldung eingetreten sei. Mit Beschluss vom 16.4.2014 (Bl. 140 d.A.) wies das Amtsgericht Saarbrücken (110 IN 60/13) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betroffenen als unzulässig ab, weil die Betroffene keine Auskünfte erteilt habe. Mit Schreiben vom 22.12.2016 regte das Bundesamt für Justiz an, ein Prüfungsverfahren zur Löschung der Betroffenen nach § 394 FamFG einzuleiten, weil gegen Publizitätspflichten verstoßen worden sei und Anlass für eine Vermögenslosigkeit bestehe (Bl. 133 d.A.). Die IHK wies mit Schreiben vom 13.2.2017 darauf hin, dass Beiträge für die Jahre 2001 bis 2013 von über 2.360,00 EUR offenständen und ab 2014 keine Veranlagung mehr stattgefunden habe, weil die Gesellschaft nicht mehr auffindbar gewesen sei (Bl. 137 d.A.). Das Finanzamt M. teilte mit, dass letztmalig für das Jahr 2011 eine Steuererklärung abgegeben worden sei. Seit 2013 seien keine Zahlungen mehr geleistet worden (Bl. 142 d.A.). Einen Widerspruch gegen den Löschungsantrag vom 16.6.2017 begründete der Geschäftsführer ohne nähere Angaben damit, dass die Gesellschaft nicht vermögenslos sei, Gesellschafterin in anderen Unternehmen sei, Vorräte und Forderungen habe (Bl. 145 d.A.). Das Handelsregister wies den Geschäftsführer der Betroffenen darauf hin, dass er Vermögenswerte der Gesellschaft schlüssig darlegen und glaubhaft machen müsse. Darauf legte er eine Abtretungsvereinbarung vom 6.7.2016 über Forderungen von einer JauHW21 GmbH in Liquidation vor (Bl. 150 d.A.). Mit Beschluss vom 31.1.2018 wies das Amtsgericht den Widerspruch vom 16.6.2017 gegen die Ankündigung der Löschung im Handelsregister zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei kein Vermögen mehr vorhanden. Der Beschluss wurde dem Geschäftsführer der Betroffenen am 3.2.2018 zugestellt. Am 4.3.2018 legte der Geschäftsführer der Betroffenen gegen den Beschluss vom 31.1.2018 Beschwerde ein. Er verwies erneut auf die abgetretenen Forderungen über ca. 26.000,00 EUR und eine Beteiligung an der Firma ... pp. Co. KG. Belege legte er nicht vor. Am 19.6.2018 meldete der Geschäftsführer der Betroffenen eine Verlegung der Geschäftsräume der Betroffenen zur Eintragung im Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 27.6.2018. Das Amtsgericht – Registergericht – Saarbrücken half der Beschwerde gegen den Beschluss vom 31.1.2018 nicht ab und legte die Sache mit Beschluss vom 19.7.2019 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor (Bl. 172 d. A.). Auf eine nähere Erläuterung des Senats vom 2.12.2019, dass die bisherigen Angaben und Belege nicht ausreichend seien, um das Vorhandensein von Vermögen glaubhaft zu machen, und die Mitteilung, dass nun letztmalig Gelegenheit gegeben werde, vorhandenes Vermögen nachzuweisen, reagierte der Geschäftsführer der Betroffenen nicht mehr. Eine Nachfrage beim Finanzamt S. ergab (Bl. 176 d.A.), dass die Betroffene ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen seit 2012 nach wie vor nicht nachgekommen sei. II. Die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihres auf die Ankündigung der Amtslöschung im Handelsregister bezogenen Widerspruchs wendet, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. (1.) Das Amtsgericht hat den Widerspruch der Betroffenen in dem angefochtenen Beschluss vom 31.1.2018 zu Recht zurückgewiesen. Die angekündigte Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 394 Abs. 1 FamFG kann – unter anderem – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, von Amts wegen gelöscht werden. Dabei handelt das Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Entfernung der vermögenslosen Gesellschaft aus dem Register und einem etwaigen privaten Interesse der Gesellschafter am Fortbestand der Gesellschaft (§ 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG; siehe OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 134; Senat, Beschl. v. 28.11.2011 – 5 W 248/11 - 110). Diese Voraussetzung einer Amtslöschung gemäß § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG liegt vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesellschaftsvermögen bestehen nicht. Die Vorschrift des § 394 FamFG dient dazu, den Rechtsverkehr vor vermögenslosen Gesellschaften zu schützen. Voraussetzung einer Amtslöschung ist die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft. Vermögenslosigkeit ist gegeben, wenn keine zu Gunsten der Gläubiger verwertbaren Vermögensgegenstände mehr existieren. Überschuldung ist weder ausreichend noch erforderlich, es kommt allein auf Aktivposten an. Selbst geringfügiges Vermögen steht der Vermögenslosigkeit entgegen (OLG Thüringen, RPfleger 2010, 431), nicht aber verschwindend geringe Werte, bei denen von einer sinnvollen Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger auch nicht mehr annähernd gesprochen werden kann. Es kommt letztlich darauf an, ob eine kaufmännisch-wirtschaftliche Betrachtungsweise eine Zugriffs- und Verteilungsmasse ergibt, die für Gläubiger zur Verfügung steht (OLG Karlsruhe, MDR 2014, 1293). Was der Gesellschaft gehört, ist nur dann Vermögen im Sinne des § 394 FamFG, wenn es im Fall der Zerschlagung der Gesellschaft auch zur Gläubigerbefriedigung verwertbar wäre (OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 176). Im Verfahren der Amtslöschung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Das Registergericht hat die für die Vermögenslosigkeit maßgeblichen Umstände von Amts wegen aufzuklären. Nach Anhörung der berufsständischen Organe – hier der IHK – gemäß § 394 Abs. 2 Satz 3 FamFG ist zu prüfen, ob die Gesellschaft nach der Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns ohne Aktivvermögen ist (OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 134). Das Registergericht darf seine Löschungsentscheidung wegen § 26 FamFG zwar nicht allein auf eine unterlassene Darlegung des Geschäftsführers stützen, sondern muss die Voraussetzungen eigenständig und sorgfältig prüfen (OLG Frankfurt, FGPrax 2006, 83), andererseits ist es nicht gehalten, "ins Blaue hinein" tätig zu werden (OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 176). Dies gilt insbesondere, soweit ein Sachvortrag der Gesellschaft fehlt, der etwaige weitere Untersuchungen ermöglicht. Von einer Gesellschaft, die sich gegen die Löschung wendet, kann erwartet werden, dass sie die tatsächlichen Umstände vorträgt, welche nach ihrer Auffassung hiergegen sprechen. Soweit kein Grund ersichtlich ist, wieso sie vorhandene Vermögenswerte nicht wenigstens identifizierbar bezeichnet, kann von Vermögenslosigkeit ausgegangen werden (BayObLG, Beschl. v. 10.02.1999 – 3Z BR 43/99 – FGPrax 1999, 114). (2.) Unter Berücksichtigung der oben dargelegten materiell-rechtlichen und verfahrensmäßigen Grundsätze sind die Löschungsankündigung und die Zurückweisung des Widerspruchs der Betroffenen rechtmäßig. Das Registergericht durfte aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Betroffenen im Schreiben vom 21.11.2013, seiner späteren, ungenügenden Reaktionen, den Angaben der IHK und des Finanzamtes S. von einer Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgehen. An dieser Tatsachenlage hat sich nichts geändert, obwohl auch der Senat im Beschwerdeverfahren der Betroffenen die Möglichkeit gegeben hat, Vermögenswerte nachzuweisen. Aktivvermögen, auf welches Gläubiger der Betroffenen zugreifen könnten, ist nicht dargelegt worden. Die vorgelegten Unterlagen sind für den Nachweis aktuell vorhandenen Vermögens erkennbar ungeeignet. Eine behauptete Beteiligung an einer ... pp. & Co. KG ist nicht einmal konkretisiert worden. Die behauptete Forderungsabtretung im Juli 2016 belegt keine werthaltigen Forderungen. Eine Realisierung – mehr als 3 Jahre nach der Abtretung – auch nur eines Teils der abgetretenen Forderungen ist nicht behauptet oder erkennbar. Steuererklärungen werden seit Jahren nicht abgegeben; Beitragsschulden bei der IHK nicht beglichen. Kein einziger Geldfluss in den letzten Jahren ist behauptet oder glaubhaft gemacht. Auf die aktuelle Nachfrage des Senats bei der Betroffenen erfolgte keine Antwort. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Betroffene tatsächlich über kein nennenswertes Vermögen mehr verfügt. Aktivvermögen, welches ihren Gläubigern für eine Befriedigung zur Verfügung stände, ist deshalb nicht erkennbar. (3.) Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG.