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Urteil

5 U 74/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:0610.5U74.19.00
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Leitsätze
In der Beauftragung eines Abbruchunternehmers mit dem Abriss eines Gebäudes kann eine Erwerbsgestattung bezüglich der abgebrochenen Bestandteile (hier: Buntsandsteine) zu sehen sein.(Rn.26)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 184/17 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.570 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Beauftragung eines Abbruchunternehmers mit dem Abriss eines Gebäudes kann eine Erwerbsgestattung bezüglich der abgebrochenen Bestandteile (hier: Buntsandsteine) zu sehen sein.(Rn.26) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 184/17 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.570 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für von dieser nach einem Garagenabriss einbehaltene Buntsandsteine. Die Klägerin ist – in zweiter Instanz unstreitig – Eigentümerin des vormals mit der Garage bebauten Grundstücks. Mit dem Abriss war sie einverstanden. Sie hatte hierüber mit der ... pp. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Projektgesellschaft) am 27.02.2017 einen schriftlichen Vertrag geschlossen. Hintergrund war ein Vorhaben der Projektgesellschaft zur Errichtung eines Supermarkts auf dem dieser gehörenden Nachbargrundstück. In der Vertragsurkunde war festgehalten, die Projektgesellschaft werde das Garagengebäude sowie bestimmte Mauerteile in der Zeit zwischen dem 01.03.2017 und dem 04.03.2017 „auf eigene Rechnung und eigenes Risiko“ abreißen; die Klägerin sollte einen Betrag von insgesamt 7.600 € erhalten. Zwei Anlagen wurden zu Vertragsbestandteilen erklärt. Dazu gehörte ein Plan mit den durchzuführenden Maßnahmen und einem – von der Klägerin (ihrem Gesellschafter L.) gefertigten – handschriftlichen Vermerk: „Garagentor und Kaminplatten werden zerstörungsfrei ausgebaut und seitl. gelagert“. Absprachegemäß war die Projektgesellschaft berechtigt, Subunternehmer einzuschalten. Sie beauftragte die ... pp. GmbH. Diese wiederum schloss mit der Beklagten einen Vertrag über den „Abbruch der Garage und Mauer, Demontage und Entsorgung der asbesthaltigen Dacheindeckung nach TRGS 519, inkl. Schuttabfuhr“ gegen Zahlung von 5.712 € brutto. Nach der Durchführung der Arbeiten trat die Klägerin mit dem Ansinnen an die Beklagte heran, ihr die Garagensteine zu überlassen. Die Beklagte verweigerte dies. In erster Instanz hat die Klägerin zunächst die Herausgabe der Steine verlangt, außerdem hat sie die Feststellung einer Frist zur Erfüllung beantragt und, darauf aufbauend, die Verurteilung auf Schadensersatz in Höhe von 6.000 € bei Nichtherausgabe. Gegen ein am 07.02.2018 zugestelltes klageabweisendes Versäumnisurteil vom 26.01.2018 hat sie am 20.02.2018 Einspruch erhoben und nur noch den auf Schadensersatz gerichteten, auf 11.570 € erhöhten Zahlungsantrag aufrechterhalten. Die Klägerin hat in dem Einbehalten der Steine durch die Beklagte eine rechtswidrige Verletzung ihres Eigentums gesehen. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, aus der zwischen der Klägerin und der Projektgesellschaft getroffenen Vereinbarung vom 27.02.2017 ergebe sich eine Aneignungsgestattung in Bezug auf die Garagensteine. Sie hat die Ansicht vertreten, die damit verbundenen Rechte seien von der Projektgesellschaft zunächst an die ... pp. GmbH und dann an sie weitergeleitet worden. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.07.2019 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht mit dem am 30.07.2019 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage auch in Bezug auf das erweiterte Schadensersatzbegehren abgewiesen. Die Beklagte habe der Klägerin keinen Schaden zugefügt, weil diese das Eigentum an den Steinen aufgrund einer Erwerbsgestattung gemäß § 956 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB an die Projektgesellschaft verloren habe. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Zum zentralen Angriffspunkt erklärt sie den Einwand, das Landgericht habe die Abbruchvereinbarung fälschlicherweise als Kaufvertrag interpretiert. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung des § 956 BGB. Weder sei eine Aneignung gestattet worden, noch hätten die Projektgesellschaft bzw. die Beklagte Besitz an der Garage erlangt. Jedenfalls sei eine unterstellte Aneignungsgestattung rechtzeitig widerrufen worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.07.2019, 4 O 184/17, aufzuheben und das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite zur gesamten Hand 11.570 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 6.000 € ab Zustellung der Klage vom 07.06.2017 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 5.570 € ab Zustellung der Klageerhöhung gemäß Schriftsatz vom 20.02.2018, sowie weitere 571,44 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Zustellung der Klage vom 07.06.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Die Beklagte bleibt bei ihrem erstinstanzlichen Vortrag, wonach zwischen allen Beteiligten Einvernehmen darüber bestanden habe, dass die Beklagte die Garage abreißen, den Bauschutt abfahren solle und behalten könne. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26.01.2018, vom 09.08.2018, vom 07.05.2019 und vom 13.06.2019, auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 19.05.2020 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 30.07.2019. II. Die Berufung ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat als Anspruchsgrundlagen für das von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachte Schadensersatzbegehren die §§ 989, 990, 249 BGB und § 823 BGB in Betracht gezogen und deren Voraussetzungen zutreffend verneint. a. Die Klägerin kann, gleichviel aus welcher Anspruchsgrundlage, keinen Ersatz für die von ihrem Grundstück verbrachten Sandsteine verlangen, weil diese ihr nach dem Garagenabriss nicht mehr gehörten. (1) Das Eigentum an Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache steht auch nach der Trennung grundsätzlich dem Eigentümer der Sache zu (§ 953 BGB). Anderes gilt gemäß § 956 Abs. 1 BGB im Fall der sog. Aneignungs- oder Erwerbsgestattung. Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, andernfalls mit der Besitzergreifung. Die Erwerbsgestattung ist ein Verfügungsgeschäft (zur streitigen, hier nicht entscheidungsrelevanten Frage, ob sie als dinglicher Vertrag oder als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Gestattenden zu betrachten ist, siehe z.B. Mauch in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB, Sachenrecht, 4. Auflage 2016, § 956 Rdn. 1). Von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft zwischen dem Eigentümer und dem Gestattungsempfänger ist sie rechtlich zu abstrahieren, wird aber häufig in dessen Rahmen erklärt. Regelmäßig ist es auch das Grundgeschäft, aus dem sich Inhalt und Umfang der Gestattung ergeben (vgl. Schermaier in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.02.202, § 956 Rdn. 7). Nach § 956 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Eigentumserwerb an Bestandteilen mit der Trennung ein, wenn dem Gestattungsempfänger der Besitz an der Muttersache überlassen war. Hierzu genügt mittelbarer Besitz (§ 868 BGB), vorausgesetzt, er wird nicht gerade vom Gestattenden selbst vermittelt. Auch Teilbesitz im Sinne des § 865 BGB reicht prinzipiell aus (vgl. Gursky/Wiegand in: Staudinger, BGB, 2017, § 956 Rdn. 31, m.w.N.). Eine Erwerbsgestattung ist grundsätzlich widerruflich, solange der Empfänger die Früchte oder Bestandteile nicht erworben hat. Anderes gilt nach § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Erwerber einen persönlichen Anspruch auf die Gestattung hat und ihm der Besitz an der Muttersache überlassen ist (Schermaier in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.02.202, § 956 Rdn. 11, 12). (2) Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Klägerin das ihr zunächst zustehende Eigentum an den Garagensteinen aufgrund einer Erwerbsgestattung mit Besitzüberlassung gemäß § 956 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verloren habe. Es ist bei umfassender Würdigung des gesamten Prozessstoffs zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin habe der Projektgesellschaft gestattet, sich die Steine als Bestandteile des Grundstücks anzueignen. Es hat dies vor allem den – ausdrücklichen und impliziten – Regelungen in der Vertragsurkunde vom 27.02.2017 nebst Anlagen entnommen. Als Maßstab für die Auslegung der empfangsbedürftigen Gestattungserklärung hat es auf die verständige Sicht eines mit den Umständen vertrauten objektiven Dritten abgestellt. Danach sei anzunehmen, dass das Eigentum an den Garagensteinen mit dem Abbruch der Projektgesellschaft habe zufallen sollen. Das Landgericht hat hervorgehoben, dass die Projektgesellschaft nicht nur die Abrisskosten getragen, sondern darüber hinaus noch einen erheblichen Geldbetrag an die Klägerin gezahlt habe. Vor diesem Hintergrund hat es die schuldrechtliche Vereinbarung als Werkvertrag mit kaufvertraglichen Elementen charakterisiert. Dass im Kontext dieses Vertrags auf der Verfügungsebene zugleich der Erwerb des Eigentums an den Garagensteinen gestattet wurde, hat das Landgericht vornehmlich – e contrario – aus der Absprache zum Garagentor und den Kaminplatten hergeleitet, die „zerstörungsfrei ausgebaut“ und „seitlich gelagert“ werden sollten. Es hat in Betracht gezogen, dass man sich speziell zu den Steinen offenbar keine weiteren Gedanken gemacht habe, diesem Umstand aber keine der Erwerbsgestattung entgegenstehende Bedeutung beigemessen. Zentraler Gesichtspunkt der Argumentation des Ersturteils war die Überlegung, dass die gesonderte Regelung in Bezug auf einzelne Bestandteile, die ausdrücklich der Klägerin zugeordnet bleiben sollten, nur unter der Prämisse Sinn ergab, dass man für die Steine Gegenteiliges als selbstverständlich voraussetzte. Das Landgericht hat zudem die Zahlung von 7.600 € an die Klägerin im Zusammenhang gesehen mit einer durch die Beweisaufnahme bestätigten Verkehrssitte, wonach der Abrissunternehmer herkömmlicherweise die Baustoffe entsorge und behalte. Schließlich hat das Landgericht die Aussage des Zeugen S. hervorgehoben, wonach der Abriss als kompletter Abriss mit zeitnaher Räumung gedacht gewesen sei, damit man mit den Arbeiten an der Zufahrtsstraße und den Parkplätzen habe fortfahren können. Dass – im Widerspruch dazu – der gesamte Schutt nach dem Einreißen der Garage an Ort und Stelle hätte verbleiben sollen und von der Klägerin abzufahren und zu entsorgen gewesen wäre, sei im Vertrag nicht vereinbart worden. Was die Frage des Besitzes an der Muttersache anbelangt (§ 956 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), hat das Landgericht der Vereinbarung vom 27.02.2017 entnommen, die Klägerin habe der Projektgesellschaft (Teil-)Besitz an dem abzureißenden Garagengebäude eingeräumt (§ 865 BGB), indem sie ihr die Trennung (der Steine) vom Grundstück und den Abtransport gestattet habe. Die eingeschalteten Subunternehmer hätten der Projektgesellschaft die tatsächliche Sachherrschaft vermittelt (§ 868 BGB). Solches ergebe sich – konkludent – aus den jeweiligen Subunternehmerverträgen. Bei wem die Steine letztlich verbleiben sollten, sei nur für das jeweilige Innenverhältnis bedeutsam und im Streitfall nicht entscheidungsrelevant. Das Landgericht hat sich zuletzt mit der Frage befasst, ob die Erwerbsgestattung wirksam widerrufen worden sei bzw. ob man eine die bestehende Abrede ändernde Vereinbarung getroffen habe. Es hat beides verneint. Die Gestattung sei unwiderruflich eingeräumt gewesen. Auch habe die Projektgesellschaft Besitz im Sinne des § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB – in der Form mittelbaren Teilbesitzes – an der Garage innegehalten. Von Absprachen zu einer nachträglichen Änderung der Vereinbarung vermochte das Landgericht sich nach der Beweisaufnahme nicht zu überzeugen. b. All dem ist beizupflichten. Das Landgericht hat den Sachverhalt erschöpfend und zutreffend gewürdigt, insbesondere entspricht seine Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien allgemein anerkannten Grundsätzen und überzeugt uneingeschränkt. Auch der sorgfältig begründeten rechtlichen Würdigung des Landgerichts, die mit den oben dargestellten Grundsätzen zu § 956 BGB im Einklang steht, schließt der Senat sich an. Die Berufungseinwände der Klägerin sind unbegründet. (1) Die von der Klägerin zum zentralen Einwand ihrer Berufung gemachte Rüge, wonach das Landgericht zu Unrecht einen „Kauf auf Abbruch“ angenommen habe, trifft zum einen nicht zu und stellt zum anderen die Richtigkeit des Ersturteils nicht infrage. Das Landgericht charakterisiert den Abbruchvertrag zwischen der Klägerin und der Projektgesellschaft nicht als Kauf, sondern als Werkvertrag mit kaufvertraglichen Elementen (Seite 14 des Urteils, Bl. 240 d.A.). Ungeachtet dessen ist die rechtliche Einordnung des Grundgeschäfts für die Anwendung des § 956 BGB unerheblich. Die Gestattung ist eine Verfügung. Ihre dingliche Wirksamkeit hängt von der Rechtsnatur des ihr zugrundeliegenden Schuldvertrags nicht ab, gleichviel, ob es sich dabei um einen Kauf handelte oder beispielsweise – wie hier – um eine komplexe Vereinbarung im Zusammenhang mit der Realisierung eines Bauprojekts. Entscheidend ist lediglich, ob der Eigentümer nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines objektiven Dritten eine Erwerbsgestattung ausgesprochen hat. Das Landgericht hat das, wie ausgeführt, aufgrund seiner nicht zu beanstandenden Würdigung sämtlicher für die Auslegung relevanter Umstände bejaht. Dass im Vertrag von einer Aneignung der Garagensteine nicht die Rede war, ist entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht von Bedeutung. Dass eine ausdrückliche Regelung hierzu fehlte, ist unstreitig und wurde vom Landgericht auch gesehen, jedoch – zu Recht – als den Trennungserwerb nicht hindernd erachtet. (2) Die Auffassung der Klägerin, wonach ein Eigentumserwerb der Projektgesellschaft auch daran scheitere, dass die besitzbezogenen Voraussetzungen des § 956 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt seien, trifft nicht zu. (a) Mit ihrem Hinweis, die Projektgesellschaft hätte das gesamte Grundstück inklusive der damals noch stehenden Garage besitzen müssen, verkennt die Klägerin, dass die Begründung von Teilbesitz genügt, damit der Gestattungsempfänger durch Trennung Eigentum erwirbt. Erfasst sind hier gerade auch die Fälle später abzureißender Gebäude. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass § 956 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dem Wortlaut nach den Besitz an der Muttersache (am Grundstück) verlangt. Dennoch geht die ganz herrschende Meinung, die auch der Senat für richtig hält, davon aus, dass in den Fällen des Teilbesitzes, der nur an den zu trennenden Bestandteilen besteht, ein Trennungserwerb jedenfalls entsprechend § 956 Abs. 1 BGB stattfindet (vgl. Gursky/Wiegand in: Staudinger, BGB, 2017, § 956 Rdn. 31, m.w.N.; Schermaier in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.02.2020, § 956 Rdn. 21 f.). (b) Die Rüge der Klägerin, auch für einen Teilbesitz im Sinne des § 865 BGB fehle es an Anknüpfungspunkten im Sachverhalt, geht fehl. Ihr Hinweis darauf, dass sie ungeachtet der Vereinbarung selbstverständlich weiterhin das Eigentum am Grundstück und dessen Nutzbarkeit habe behalten sollen, trifft zu. Dies wird durch die zeitweise Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den mit der Garage bebauten Grundstücksteil im Zusammenhang mit den absprachegemäß durchzuführenden Abrissarbeiten aber gar nicht infrage gestellt. Ausgehend von den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu § 865 BGB hat das Landgericht mit Recht angenommen, aufgrund der Regelung in der streitgegenständlichen Vereinbarung sei der Projektgesellschaft der Teilbesitz an der Garage übertragen worden. Teilbesitz erfordert die von der Verkehrsanschauung anerkannte tatsächliche Sachherrschaft an einem räumlich gesondert beherrschbaren, also getrennt vom Rest der Sache nutzbaren Teil. Die tatsächliche Sachherrschaft meint die Möglichkeit, auf die Sache einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens ab. Von Bedeutung ist die erkennbare Einordnung des Gegenstands in den Machtbereich einer Person, wobei die Anforderungen bei Grundstücken geringer sind als bei beweglichen Sachen (Lorenz in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 854 Rdn. 2 f.). Hier nahm die Projektgesellschaft – vermittelt durch die von ihr beauftragten Subunternehmer – die Garage in Besitz, als sie auf der Grundlage der Vereinbarung vom 27.02.2017 mit den Abbrucharbeiten begann. Während der Arbeiten befand sich der betreffende Grundstücksteil in ihrem Machtbereich, auf den sie einwirken und von dem sie Dritte ausschließen konnte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2000 – 5 U 193/98 – BauR 2000, 1368, zum Besitz des mit Erschließungsmaßnahmen beauftragten Bauunternehmers an den zentralen Erschließungsanlagen des Baugebiets). Soweit die Klägerin darauf aufmerksam macht, im Streitfall fehle es jedenfalls an einer ausschließlichen Rechtsposition des Besitzers, verkennt sie, dass der Besitz kein Recht ist, sondern eine tatsächliche Beziehung zu einer Sache beschreibt (§ 854 Abs. 1 BGB). (3) Ohne Erfolg greift die Klägerin auch die Annahme des Landgerichts an, der Trennungserwerb sei nicht durch einen wirksamen Widerruf der Gestattung gehindert worden (§ 956 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dass eine Gestattungspflicht der Klägerin bestand (§ 956 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Landgericht aus den Vereinbarungen des Schuldvertrags vom 27.02.2017 hergeleitet. Es hat eine dem Widerruf entgegenstehende Bindung insbesondere damit begründet, dass die Vereinbarung das Ergebnis langwieriger Verhandlungen gewesen sei und dass man ersichtlich eine endgültige Lösung angestrebt habe, mit der ein einseitiger Widerruf unvereinbar gewesen wäre (Seite 18 f. des Ersturteils, Bl. 244 f. d.A.). Das überzeugt. Dass, wie von § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB gefordert, der Beklagten der Besitz an der Garage überlassen worden war, wurde bereits dargelegt. Unmittelbare Besitzerin, die wiederum der beklagten Subunternehmerin Besitz vermittelt hätte, musste sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht sein. Für den unwiderruflichen Trennungserwerb der Gestattungsempfängerin genügte es, dass die umgekehrte Konstellation vorlag (vgl. Schermaier in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.02.202, § 956 Rdn. 12). Abgesehen davon gilt: Da ein Widerruf nach Abschluss des Erwerbstatbestands ausscheidet, ist er im hier vorliegenden Fall eines Erwerbs nach der ersten Alternative des § 956 Abs. 1 Satz 1 BGB nach der Trennung der Bestandteile ohnehin nicht mehr möglich (vgl. Wiegand/Gursky in: Staudinger, BGB, 2017, § 956 Rdn. 38). Als die Klägerin ihr Interesse an den Steinen zu bekunden begann, war – so die Schilderung ihrer Gesellschafter (Seite 3 f. der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 26.01.2018, Bl. 77 f. d.A.) – die Garage aber bereits abgerissen und der Eigentumserwerb der Projektgesellschaft vollendet. c. Selbst wenn man annähme, die Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang auf die Projektgesellschaft nach § 956 Abs. 1 BGB wären hier nicht erfüllt gewesen, könnte die Klägerin von der beklagten Subunternehmerin keinen Schadensersatz wegen der Verletzung ihres Eigentums verlangen. Auch dann bliebe es nämlich bei der vom Landgericht überzeugend begründeten Auslegung der Vereinbarung vom 27.02.2017, wonach die Projektgesellschaft explizit lediglich für eine Erhaltung des Garagentors und der Kaminplatten zugunsten der Klägerin Sorge zu tragen hatte und – im Umkehrschluss – mit den Garagensteinen nach Belieben verfahren durfte. Die Projektgesellschaft hätte ohne weiteres die Steine beim Abbruch zerstören dürfen, ohne sich dadurch Schadensersatzansprüchen der Klägerin ausgesetzt zu sehen. Diese vertragliche Absprache entfaltet Schutzwirkung auch zugunsten der Beklagten. Schutzwirkungen zugunsten Dritter können sich aus schuldrechtlichen Verträgen jeder Art ergeben. Für die Anwendung des Rechtsinstituts ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Dritte in Anerkennung dieses Interesses in den vertraglichen Schutz einbezogen werden soll. Der Kreis der geschützten Personen und die Drittbezogenheit müssen für den Vertragspartner vorhersehbar sein, damit er sein Vertragsrisiko überschauen und kalkulieren kann. Namen und Zahl der geschützten Personen müssen ihm aber nicht bekannt sein (Janoschek in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, Stand: 01.02.2020, § 328 Rdn. 55 f. m.w.N.). Rechtsfolge einer solchen Einbeziehung kann zum Beispiel sein, dass Schadensersatzpflichten des Dritten mit Blick auf haftungsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Hauptparteien entfallen (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 328 Rdn. 20). Übertragen auf den Streitfall, bedeutet dies: Die Projektgesellschaft durfte davon ausgehen, dass sie nach dem Vertrag mit der Klägerin keinerlei Pflichten zum Erhalt der Garagensteine trafen. Sie hatte ein Interesse, den damit verbundenen Schutz der ursprünglichen Vereinbarung auch den von ihr eingeschalteten Subunternehmern zukommen zu lassen, z.B. um nicht deren etwaigen Regressansprüchen ausgesetzt zu sein. Dies war für die Klägerin, die nach eigenem Sachvortrag mit der Einschaltung von Subunternehmern einverstanden war, ohne weiteres erkennbar. Der Schutz des Vertrags vom 17.02.2017 wirkt sich zugunsten der Beklagten dahin aus, dass sie der Klägerin keine Schäden zu ersetzen braucht, für die auch die Projektgesellschaft nicht hätte einstehen müssen. Eine Entschädigung für die abtransportierten Steine schuldet sie demnach nicht. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilt das rechtliche Schicksal der Hauptforderung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.570 €.