Beschluss
5 W 55/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0202.1O289.20.00
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Leitsätze
Bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kann der Gedanke, wonach ein Gläubiger sich durch sein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage schützen kann, im Rahmen des billigen Ermessens mit zu berücksichtigen sein.(Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2020 – 1 O 289/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Beklagten wird für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L., Saarbrücken, bewilligt.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kann der Gedanke, wonach ein Gläubiger sich durch sein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage schützen kann, im Rahmen des billigen Ermessens mit zu berücksichtigen sein.(Rn.8) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2020 – 1 O 289/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Beklagten wird für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L., Saarbrücken, bewilligt. 4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,- Euro festgesetzt. I. Mit der am 26. Oktober 2020 erhobenen Vollstreckungsabwehrklage hat sich der Kläger gegen die von der Beklagten wegen einer Forderung in Höhe von 3.037,48 Euro betriebene Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2020 – 1 O 255/19, dort Bl. 188 – gewandt. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, dessen Akten der Senat zum vorliegenden Verfahren beigezogen hat, hatte der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Vorfalles vom 14. August 2018 in Anspruch genommen, die Klage war mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2020 abgewiesen worden, dagegen hatte der Kläger Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht eingelegt. Das Berufungsverfahren endete am 18. Dezember 2020 mit einem Vergleich, wonach sich die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger verpflichtete und die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz gegeneinander aufgehoben wurden (Az.: 5 U 27/20, Bl. 271 der beigezogenen Akten). Seine Vollstreckungsgegenklage begründete der Kläger damit, dass ihm aus einem Strafverfahren gegen die Beklagte, in dem er als Nebenkläger aufgetreten war, eine aufrechenbare Forderung in Höhe von 4.878,74 Euro zustehe; mit dieser ließ er – erstmals – im Rahmen der Klageschrift zugleich die Aufrechnung gegen den titulierten Anspruch erklären (Bl. 2 GA). Die Beklagte war in diesem Verfahren, in dem sich der Kläger ebenfalls durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten ließ, wegen desselben Vorfalles mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Mai 2019 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2020 – 1 Ks 19/18 – waren die von der Beklagten an den Nebenklägervertreter zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 4.878,74 Euro festgesetzt worden (Bl. 5 GA). Nach Zustellung der Vollstreckungsabwehrklage und der darin enthaltenen Aufrechnungserklärung ließ die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 mitteilen, dass sich vor diesem Hintergrund die Zwangsvollstreckung nunmehr erledigt habe und nicht weiter fortgesetzt werde (Bl. 23 GA). In der Folge teilte sie mit, dass auch der Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen worden sei. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 hat der Kläger daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 38 GA), die Beklagte hat sich dem angeschlossen. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 46 ff. GA) hat das Landgericht Saarbrücken die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zwar sei nach dem bisherigen Streitstand davon auszugehen, dass dieser mit seiner Vollstreckungsabwehrklage obsiegt hätte, weil die von ihm in der Klageschrift erklärte Aufrechnung gegen die titulierte Forderung zu deren Erlöschen geführt habe. Unter Berücksichtigung der Wertung des § 93 ZPO habe der Kläger aber die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Beklagte nach Kenntnis von der Aufrechnungserklärung den Anspruch sofort anerkannt und auch nicht zuvor durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben habe. Mit der am 29. Dezember 2020 unmittelbar zum Senat eingelegten sofortigen Beschwerde beantragt der Kläger, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Er sieht es als vom Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt an, dass die Beklagte vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Kläger erwirkt und daraus die Vollstreckung betrieben habe, anstatt, wie seines Erachtens geboten, den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Auch die geforderte Sicherheitsleistung habe sie nicht beigebracht. Indem sie in Kenntnis der Aufrechnungslage, mithin unzulässigerweise, einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt habe, sei der Kläger zur Klageerhebung geradezu gezwungen worden. Eine vorprozessuale Aufrechnungserklärung sei ihm nicht zuzumuten gewesen. Ohnehin habe sich durch den im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleich auch der titulierte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten erledigt. Eine Entscheidung zu Lasten des Klägers trage auch nicht zum Rechtsfrieden bei, weil dadurch ein neuerlicher Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche auf Ersatz des durch die Aufrechnung entstandenen Schadens ausgelöst werde. Der Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sie trägt auf Zurückweisung der Beschwerde an und bittet um Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. II. Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu befinden hat, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, unbegründet. 1. Der Senat hat davon abgesehen, das unmittelbar zum Oberlandesgericht eingelegte Rechtsmittel dem Landgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens (§ 572 ZPO) zurückzugeben. Als vollwertige zweite Tatsacheninstanz ist das Beschwerdegericht befugt, auch ohne vorgeschaltetes Abhilfeverfahren über die sofortige Beschwerde zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188; Senat, Beschluss vom 5. März 2018 – 5 W 97/17; Heßler, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 572 Rn. 4). Ohnehin wird der mit dem Abhilfeverfahren intendierte Zweck, eine Selbstkontrolle durch das Ausgangsgericht zu ermöglichen (Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 572 Rn. 1), jedenfalls dann nicht tangiert, wenn das Rechtsmittel – wie hier aus den nachfolgenden Gründen – keinen Erfolg haben kann (Senat, Beschluss vom 5. März 2018 – 5 W 97/17; zuletzt etwa auch OLG Dresden, NJW-RR 2021, 59, 60). 2. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht und mit zutreffender Begründung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Senat teilt die – tragende – Erwägung des Erstrichters, wonach der Kläger unbeschadet der Frage, welche Partei in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre, insbesondere, ob der – erkennbar verfrühten – Vollstreckungsabwehrklage vorliegend nicht ausnahmsweise schon das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 – V ZR 230/15, NJW 2017, 674; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 6.56), die Kosten dieses Rechtsstreits jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO zu tragen hat. Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostentragung beim „sofortigen Anerkenntnis“ zu Lasten des Klägers und ist als allgemeiner Grundsatz des Kostenrechts anerkanntermaßen auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773; SaarlOLG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; Althammer, in: Zöller, a.a.O., § 91a Rn. 24). Durch ein „sofortiges Anerkenntnis“ mit der Kostenfolge des § 93 ZPO kann sich ein Gläubiger – wie hier die Beklagte – auch vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage schützen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 – IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826; Urteil vom 21. Oktober 2016 – V ZR 230/15, NJW 2017, 674). a) Bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO ist der Grundsatz des § 93 ZPO anzuwenden, wenn die beklagte Partei während des Rechtsstreits erfüllt, sodass die klagende Partei wegen der nachfolgenden Erledigungserklärung zu keinem Anerkenntnisurteil mehr gelangt. Maßgeblich ist insoweit, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57; SaarlOLG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697). Entscheidender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen (Senat, Beschluss vom 13. August 2013 – 5 W 74/13; vom 9. Dezember 2020 – 5 W 47/20; SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 3). Dagegen kann allein durch ein prozessuales Gebaren des Beklagten ein Klageanlass nicht „nachwachsen“; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bzgl. einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 – VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 5 W 47/20; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 3). b) Das Landgericht hat diese Rechtsgrundsätze beachtet und in seiner Entscheidung zutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung gebracht. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger – erstmals – in der Klageschrift erklärte Aufrechnung mit Zustellung der Klage und Zugang der darin enthaltenen Erklärung (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) wirksam geworden ist; erst dadurch und nicht durch die möglicherweise schon vorher bestehende Aufrechnungslage ist der am 24. April 2020 titulierte Kostenerstattungsanspruch – rückwirkend auf den in § 389 BGB bezeichneten Zeitpunkt – erloschen, damit wurde die allein auf diesen Einwand gestützte Vollstreckungsabwehrklage schlüssig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 – II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512; dass eine Vollstreckung auch schon vorher unzulässig gewesen wäre, folgt, anders als der Kläger meint, aus dieser mit der Beschwerde erneut eingewandten Entscheidung nicht). Dabei wäre es dem Kläger auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, schon vor Klageerhebung im Oktober 2020 die Aufrechnung zu erklären oder die Beklagte zumindest auf seine diesbezüglichen Absichten hinzuweisen, nachdem diese den – nach rechtlichem Gehör des Klägers erlassenen – Kostenfestsetzungsbeschluss am 24. April 2020 erwirkt und daran anschließend zunächst berechtigterweise einen Vollstreckungsauftrag erteilt hatte, in dessen Folge es ausweislich des vorgelegten Gerichtsvollzieherprotokolls im Mai 2020 zu einem ersten vergeblichen Vollstreckungsversuch gekommen war. Dass dies voraussichtlich ausreichend gewesen wäre, der Vollstreckung Einhalt zu gebieten, liegt schon nach der Lebenserfahrung nahe und zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Beklagte nach Zustellung der Aufrechnungserklärung umgehend davon Abstand genommen hat; dieses prozessuale Verhalten, das dem Anliegen des Klägers vollumfänglich Rechnung trug, ist bei der Beurteilung der Frage der Klageveranlassung ebenfalls indiziell zu berücksichtigen (vgl. OLG Nürnberg, WM 2016, 1396). Demgegenüber sind vernünftige Gründe, die den Kläger dazu veranlassen mussten, sofort und ohne Vorwarnung Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, erstmals darin die Aufrechnung zu erklären und damit eine Vorgehensweise zu wählen, die zwangsläufig erhebliche Prozesskosten auslösen würde, nicht erkennbar, worauf das Landgericht vollkommen zu Recht hinweist. Vielmehr musste der Kläger, weil er in dieser Situation auf einem Vollstreckungsabwehrtitel bestand, damit rechnen, diesen im Falle des § 93 ZPO nur auf seine Kosten zu erhalten (vgl. OLG Nürnberg, WM 2016, 1396). c) Die mit der Beschwerde vorgebrachten weiteren Einwände gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Vergeblich verweist der Kläger auf Einzelheiten des zugrunde liegenden Schmerzensgeldverfahrens, die für die vorliegende Entscheidung über die Kosten der Vollstreckungsgegenklage ohne Belang sind und mit denen sich das Landgericht jedenfalls ohne erkennbaren Anlass nicht näher befassen musste; insbesondere hinderte es die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus dem rechtmäßig erlangten Kostenfestsetzungsbeschluss nicht, dass der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung zum Senat eingelegt hatte und schon deshalb grundsätzlich eine Abänderung der Entscheidung in Betracht kam, solange der zugrunde liegende Titel nicht aufgehoben war (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 717 Rn. 2). Auch der Hinweis des Klägers auf eine fehlende Sicherheitsleistung ist hier unbehelflich; er betrifft keine Einwendung gegen den zugrunde liegenden Anspruch im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO, sondern die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, die ohne den entsprechenden Nachweis nicht beginnen darf (§ 751 Abs. 2 ZPO); sein Fehlen wäre mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu rügen gewesen. Entsprechendes gilt für den Vorhalt, die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise sei nicht zweckmäßig und widerspreche einer verbreiteten Praxis unter Prozessbeteiligten; dies mag zwar so sein, doch war die Zwangsvollstreckung hier – wie dargelegt – zulässig, und der Schuldner wird durch den in § 717 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Schadensersatzanspruch für die dort erwähnten Fälle der Aufhebung oder Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils und im Übrigen durch die allgemeinen Vorschriften und die Möglichkeit einer evtl. Rückfestsetzung bereits gezahlter Kosten ausreichend geschützt (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 717 Rn. 4 f.). Auch dass sich die Parteien im Rahmen ihres Vergleichs vor dem Senat auf die Aufhebung der Kosten beider Instanzen und damit – anders als die Beklagte offenbar meint – auf eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Kostenregelung verständigt haben, ist für die nach den §§ 91a, 93 ZPO zu beantwortenden Frage, wer die Kosten der seinerzeit übereinstimmend für erledigt erklärten Vollstreckungsabwehrklage zu tragen hat, ohne Belang. Schließlich fehlt für die vom Kläger eingewandte Gehörsverletzung ebenfalls jeglicher Anhalt. Bereits der Erstrichter hat sich mit den Rechtswirkungen der Aufrechnung in seiner Entscheidung befasst und dadurch zu erkennen gegeben, dass er die ihm unterbreitete abweichende Argumentation des Klägers nicht teilt. Das genügte; denn das Grundrecht des Artikels 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet die Gerichte jedoch weder dazu, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 – V ZR 142/08, NJW 2009, 1609), noch, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 – I ZB 68/10, GRUR 2012, 314; Senat, Beschluss vom 3. April 2018 – 5 W 8/18). Dementsprechend bewendet es vorliegend auch unter Berücksichtigung der Argumente aus der Beschwerde bei der angefochtenen Kostenentscheidung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; danach hat der Kläger auch die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. 4. Der Beklagten war unter Berücksichtigung der zu den beigezogenen Akten gereichten aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Hinblick darauf war zugleich der Streitwert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen; er bemisst sich nach dem mit der sofortigen Beschwerde des Klägers verfolgten Interesse, die gesamten entstandenen Kosten des zugrunde liegenden Rechtsstreits (Gerichtskosten, angefallene Gebühren von zwei Rechtsanwälten zzgl. Auslagenpauschale und 16 Prozent Umsatzsteuer) nicht tragen zu müssen. Diese Kosten belaufen sich bei einem dort anzusetzenden Gegenstandswert von 3.037,48 Euro (titulierte Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten) auf ca. 1.187,44 Euro.