Urteil
5 U 20/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:1013.5U20.21.00
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Leitsätze
Ein Vertrag, durch den der Insolvenzverwalter scheinbares (ideelles) Vermögen der Schuldnerin gegen Zahlung eines objektiv nicht erklärbaren Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt und Einräumung weiterer Sicherheiten an eine von den früheren Geschäftsführern der Schuldnerin gegründete UG (haftungsbeschränkt) veräußert, kann wegen Gläubigergefährdung als sittenwidrig anzusehen sein.(Rn.16)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Februar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 172/20 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vertrag, durch den der Insolvenzverwalter scheinbares (ideelles) Vermögen der Schuldnerin gegen Zahlung eines objektiv nicht erklärbaren Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt und Einräumung weiterer Sicherheiten an eine von den früheren Geschäftsführern der Schuldnerin gegründete UG (haftungsbeschränkt) veräußert, kann wegen Gläubigergefährdung als sittenwidrig anzusehen sein.(Rn.16) I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Februar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 172/20 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin der Firma L & M UG (künftig: Schuldnerin), über deren Vermögen aufgrund eines Eigenantrages vom 14. März 2018 am 4. April 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (112 IN 13/18 AG Saarbrücken, Bl. 5 GA). Der Beklagte war zunächst vorläufiger Insolvenzverwalter und ist seit dem 1. August 2017 Insolvenzverwalter der I. M. GmbH (künftig: Zweitschuldnerin; 116 IN 14/17 AG Saarbrücken, Bl. 11 Beiakte). Die Geschäftsführer der Schuldnerin waren mit denen der Zweitschuldnerin identisch. Mit Kaufvertrag vom 31. Juli 2017 (BI. 46 ff. GA) veräußerte der Beklagte zum Stichtag 1. August 2017 die „beweglichen Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, Warenbestände sowie die hierzu gehörenden Hilfsmittel, die am Übertragungsstichtag bei dem Unternehmen vorhanden sind und in seinem Eigentum stehen“ nach Maßgabe einer beigefügten Auflistung sowie „die gesamten am Übertragungsstichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswerte“ an die Schuldnerin; zugleich übertrug er als „Verkäufer dem Käufer am Übertragungsstichtag die Kunden- und Lieferantenverzeichnisse“ sowie weitere Unterlagen (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Vertrages). Als Kaufpreis war ein Betrag in Höhe von 25.864,- Euro vereinbart, davon entfielen 864,- Euro auf das Anlage- und Umlaufvermögen und 25.000,- Euro auf „Goodwill, Kundenverzeichnisse“ (§ 3 Abs. 1, Bl. 54 GA). Der Schuldnerin war nachgelassen, den Kaufpreis in 18 Raten zu je 1.436,89 Euro, beginnend mit dem 15. September 2017, an den Beklagten zu zahlen (§ 3 Abs. 2). Der Vertrag enthielt außerdem eine Vereinbarung, wonach das Eigentum an den gekauften Vertragsgegenständen erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises und Genehmigung des Vertrages durch die Gläubigerversammlung auf den Käufer übergeht (§ 4 Abs. 3) sowie ferner die Abrede, dass der Käufer mit Abschluss der Vereinbarung an den dies annehmenden Verkäufer „sämtliche Kundenforderungen mit den Anfangsbuchstaben von A - Z“ abtritt und dass der Käufer für den Fall des Verzuges mit einer Ratenzahlung von mehr als zwei Monaten berechtigt sei, die Sicherungsabtretung gegenüber den Kunden offenzulegen und Zahlungen der bestehenden Werklohnforderungen geltend zu machen (§ 4 Abs. 4). In der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018 zahlte die Schuldnerin Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 7.500,- Euro an den Beklagten (Bl. 93 GA). In einem von dem hiesigen Beklagten am 19. Februar 2019 eingeleiteten Rechtsstreit umgekehrten Rubrums – 4 O 80/19 – nahm dieser die Klägerin auf Feststellung des Bestehens eines Absonderungsrechts an den Kundenforderungen der Schuldnerin mit den Anfangsbuchstaben A - Z wegen eines Anspruchs auf Zahlung des Betrags von 18.364,- Euro in Anspruch. Die Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. November 2019 abgewiesen mit der Begründung, dass der Kaufvertrag vom 31. Juli 2017 gemäß § 134 BGB nichtig sei; dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem die von dem hiesigen Beklagten dagegen eingelegte Berufung durch Beschluss des Senats vom 21. April 2020 – 5 U 99/19 – als unzulässig verworfen wurde. Die Klägerin, die die streitgegenständlichen Ratenzahlungen vorsorglich auch nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten hat (Bl. 93 GA), hat sich zur Begründung ihrer am 9. Juni 2020 zugestellten Rückforderungsklage auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 31. Juli 2017 berufen, die ihres Erachtens schon durch das landgerichtliche Urteil im Vorprozess rechtskräftig festgestellt sei. Sie hat die Ansicht vertreten, der Vertrag verstoße gegen Datenschutzbelange, weil Kundendaten verkauft worden seien, ohne dass Kunden und Lieferanten um ihr Einverständnis gebeten worden seien. Jedenfalls sei der Vertrag auch wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Den Geschäftsführern der Zweitschuldnerin sei es erkennbar darum gegangen, den bisherigen Geschäftszweig fortzuführen, der Schuldnerin seien die materiellen Wirtschaftsgüter zum Erinnerungswert verkauft worden, ein „Goodwill“, der als Firmenwert eine Höherbewertung des Unternehmens erlaube, habe in Wahrheit nicht existiert („Luft in Dosen“, Bl. 54a GA); vielmehr habe der einzige Firmenwert nach dem Bekunden des Beklagten darin gelegen, dass ca. 90 Prozent der Umsätze der Schuldnerin aus ihrer dauerhaften Geschäftsbeziehung zur Fabrik g. B. GmbH in D. gestammt habe, die ausschließlich vom persönlichen Kontakt ihres Geschäftsführers zum Geschäftsführer dieser Fabrik gelebt habe. Auch die in § 4 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarte Abtretung sämtlicher Kundenforderungen sei sittenwidrig, weil davon auch solche Forderungen erfasst seien, die die Schuldnerin wegen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes an den Lieferanten abtreten müsse, und die insoweit erforderliche Verzichtsklausel fehle. Die Ratenzahlungen benachteiligten die übrigen Gläubiger, denn die Schuldnerin sei mangels ausreichenden Eigenkapitals lediglich als UG gegründet worden, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei, und sie habe sodann die Geschäfte der Zweitschuldnerin fortgeführt. Dem Beklagten sei außerdem bekannt gewesen, dass die Schuldnerin nicht über liquide Mittel verfügte und keine Finanzierung erhalten konnte. Diese habe auch die vereinbarte Ratenzahlung nicht wie im Kaufvertrag vorgesehen erfüllt. Der Beklagte hat die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils in Bezug auf die dort festgestellte Vertragsnichtigkeit für nicht gegeben und die diesbezügliche Begründung auch in der Sache für unzutreffend erachtet. Einen Adresshandel habe es schon deshalb nicht gegeben, weil es nur einen Kundenbetrieb gegeben habe, verkauft worden sei primär die Geschäftsbeziehung zur Fabrik gelochter Bleche; zudem habe der Geschäftsführer dieser Kundin einer Übertragung der Geschäftsbeziehung zugestimmt. Geschäftsbeziehungen der Zweitschuldnerin zu Dritten seien dem Beklagten nicht bekannt, es seien auch keine entsprechenden Kundendaten an die Schuldnerin übermittelt worden, die im Vertrag enthaltene Formulierung „Kundenforderungen A - Z“ sei deshalb gewählt worden, weil eine Abtretung sämtlicher Forderungen habe vereinbart werden sollen; mit verlängertem Eigentumsvorbehalt besicherte Forderungen habe es im Hinblick auf das Geschäftsmodell der Zweitschuldnerin nicht gegeben. Jedenfalls bleibe der Kaufvertrag auch angesichts der in § 9 vereinbarten salvatorischen Klausel im Übrigen wirksam, die Klägerin habe die Restkaufpreisforderung des Beklagten auch zur Insolvenztabelle festgestellt. Der „Goodwill“ des Unternehmens der IDL sei von dem Sachverständigen Daniel S. ermittelt worden, der den Kaufvertrag und insbesondere den Kaufpreis ausgehandelt habe, ein schriftliches Gutachten hierüber existiere nicht. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 154 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Nebenforderung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. Juni 2020 verurteilt. Zwar sei die in dem Vorprozess getroffene Feststellung, dass der Kaufvertrag vom 31. Juli 2017 nichtig sei, nicht in Rechtskraft erwachsen, eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 28 Abs. 3 BDSG a.F. liege angesichts der in dem Vertrag vereinbarten Veräußerung der Kundenverzeichnisse aber vor. Darüber hinaus sei der Kaufvertrag angesichts der darin enthaltenen Globalzession, die wegen Übersicherung des Beklagten unwirksam sei, sowie des Umstandes, dass sich ein wertmäßiger Vertragsgegenstand nicht feststellen lasse, auch insgesamt wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten als nichtig anzusehen. Mit seiner Berufung trägt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens weiterhin auf vollständige Klagabweisung an. Er hält den Vertrag vom 31. Juli 2017 entgegen der Einschätzung des Erstrichters sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen als auch unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit weiterhin für wirksam, und er beantragt (Bl. 188 GA): Die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 2021 – 4 O 172/20 – abgewiesen. Die Klägerin beantragt (Bl. 205 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18. Januar 2021 (Bl. 145 ff. GA) sowie des Senats vom 22. September 2021 (BI. 211 f. GA) verwiesen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 80/19 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sind unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) in voller Höhe berechtigt. Die Schuldnerin hat die an den Beklagten in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018 gezahlten Kaufpreisraten in Höhe von 7.500,- Euro rechtsgrundlos an den Beklagten geleistet, weil der Kaufvertrag, in dessen – vermeintlicher – Erfüllung die von der Klägerin beanspruchten Zahlungen erfolgt sind, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten von Anfang an unwirksam gewesen ist, was der Senat im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bindung an frühere Entscheidungen festzustellen hatte. Das im Vorprozess ergangene – rechtskräftige – Urteil des Landgerichts vom 27. November 2019 entfaltet aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit keine Rechtskraftwirkung, und entsprechendes würde auch für eine etwaige Feststellung der hier nicht streitgegenständlichen offenen Restschuld zur Insolvenztabelle gelten, die lediglich für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt (§ 178 Abs. 3 InsO). 1. Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt, d.h. gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (BGH, Urteil vom 29. September 1977 – III ZR 164/75, BGHZ 69, 295; Urteil vom 9. Juli 1953 – IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228; Ellenberger, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 138 Rn. 2). a) Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298). Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich aus einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner ergeben, sie kann aber auch daraus folgen, dass das Geschäft Rechte Dritter gefährdet oder vereitelt (Armbrüster, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 138 Rn. 96, m. zahlr. Nachw.). So kann ein (Sicherungs-)Vertrag, der die Möglichkeit eröffnet, dass neue Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und Schaden erleiden, unter Umständen vorwiegend wegen seines objektiven Inhalts sittenwidrig sein. Derartige Umstände können vorliegen, wenn wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit, dass Dritte infolge des Vertrages Schaden leiden, so naheliegend ist, dass die Vertragschließenden bei der von ihnen nach den Umständen zu verlangenden sorgfältigen Überlegung sich sagen mussten, diese Möglichkeit werde sich mit ziemlicher Sicherheit verwirklichen; ein solches Rechtsgeschäft, das die Möglichkeit setzt, dass Dritte getäuscht werden und dadurch Schaden leiden, verstößt auch dann gegen das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl aller ehrbaren Kaufleute, wenn die Vertragschließenden sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen haben, dass dieser Schaden tatsächlich eintreten werde (BGH, Urteil vom 9. Juli 1953 – IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228; RG, Urteil vom 21. Dezember 1933 – VI 196/33, RGZ 143, 48, 51; Armbrüster, a.a.O., § 138 Rn. 96; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 138 Rn. 86). b) Bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln allerdings die Sondervorschriften der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB gelangt aber daneben zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (BGH, Urteil vom 19. März 1998 – IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 138 Rn. 86; Staudinger/Sack/Fischinger (2017) BGB § 138, Rn. 489). Dass eine Schuldnerin fast ihr gesamtes freies Vermögen zur Sicherung übertragen hat, weshalb ihre anderen Gläubiger nur geringe Chancen hatten, ihre Forderungen realisieren zu können, reicht deshalb für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus (BGH, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 1956 – IV ZR 287/55, BGHZ 20, 43, 49). Etwas anderes gilt aber, wenn die Gläubigergefährdung mit einer Täuschungsabsicht oder einem Schädigungsvorsatz einhergeht, wobei diese Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen müssen (BGH, Urteil vom 19. März 1998 – IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291). Deshalb ist ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben (BGH, Urteil vom 16. März 1995 – IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668). Es kann aber auch genügen, dass die Vertragspartner mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass andere Gläubiger geschädigt werden, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen haben. Kennt der begünstigte Gläubiger Umstände, die den Schluss auf einen bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners aufdrängen, so handelt er schon dann sittenwidrig, wenn er sich über diese Erkenntnis mindestens grob fahrlässig hinwegsetzt (BGH, a.a.O.; Urteil vom 19. März 1998 – IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juli 1953 – IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228; Urteil vom 8. Februar 1956 – IV ZR 287/55, BGHZ 20, 43; Staudinger/Sack/Fischinger (2017) BGB § 138, Rn. 490). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist der am 31. Juli 2017 abgeschlossene Kaufvertrag, durch den der Beklagte lediglich scheinbare Vermögenswerte der in Insolvenz gefallenen Zweitschuldnerin gegen Zahlung eines objektiv nicht erklärbaren Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt und Einräumung weiterer Sicherungsrechte an die Schuldnerin veräußert hat, die auch, wie er wusste, über kein nennenswertes Vermögen verfügte, mit dem Landgericht als sittenwidrig und nichtig anzusehen. Denn angesichts zahlreicher, aus dem Vertrag und den Umständen seines Abschlusses folgender, beiden Vertragsparteien bekannter objektiver Anhaltspunkte liegt hier auf der Hand, dass, was beide auch zweifelsfrei billigend in Kauf nahmen, durch das Rechtsgeschäft einer für Zwecke des Rechtsverkehrs gegründeten vermögenslosen Schuldnerin erhebliche Verbindlichkeiten auferlegt wurden, die umfangreich besichert waren, obschon ihnen keine reellen Gegenwerte gegenüberstanden, und dass dadurch die berechtigten Interessen der Gläubiger der Schuldnerin gefährdet wurden. a) Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht feststellt, folgt schon aus dem Vertrag selbst ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, weil tatsächliche Grundlagen, die die gewählte Kaufpreisgestaltung erklären könnten, nicht feststellbar sind. Gegenstand der Veräußerung zum Preis von insgesamt 25.864,- Euro waren als (vermeintliche) Vermögenswerte der insolventen Zweitschuldnerin einerseits deren am Übertragungsstichtag vorhandenen „beweglichen Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, Warenbestände sowie die hierzu gehörenden Hilfsmittel“, die mit einem Betrag von zusammen 864,- Euro bewertet wurden, und andererseits ein – so bezeichneter – „Goodwill“, für den zwar im Vertrag 25.000,- Euro als Wert angesetzt war, von dem jedoch nach den einwandfreien Feststellungen des Landgerichts angenommen werden muss, dass dieser in Wahrheit nicht existiert (§ 529 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat nämlich im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb aus ihrer Sicht ein solcher „Goodwill“ nicht messbar vorhanden sei, nachdem – schon nach eigener Darstellung des Beklagten – der einzige (maßgebliche) Firmenwert darin gelegen habe, dass ca. 90 Prozent der Umsätze der Schuldnerin aus ihrer dauerhaften Geschäftsbeziehung zur Fabrik g. B. GmbH in D. gestammt habe, die ausschließlich vom persönlichen Kontakt ihres Geschäftsführers zum Geschäftsführer dieser Firma gelebt habe. Diesem Vorbringen, das der vertraglichen Bewertung des „Goodwill“ mit 25.000,- Euro jede Grundlage entzieht, ist der Beklagte, den insoweit angesichts seiner unmittelbaren Beteiligung am Vertragsschluss und der daraus – im Gegensatz zur Klägerin – für ihn folgenden Tatsachenkenntnis eine sekundäre Darlegungslast zu den Grundlagen der Preisfindung traf (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06, NJW 2008, 982; Greger, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 138 Rn. 8b), nicht dezidiert entgegengetreten; insbesondere hat er trotz des ihm vom Landgericht erteilten vorterminlichen Hinweises nicht dargelegt, auf welcher tatsächlichen Grundlage der angenommene Wert von 25.000,- Euro für den „Goodwill“ beruhte. Die entsprechende Auflage aus Ziff. 2 der Verfügung vom 4. August 2020 (Bl. 58 GA) wurde lediglich dahin beantwortet, dass der Kaufvertrag und der „angemessene Kaufpreis“ von dem „ausführenden Sachverständigen“ S. ausgehandelt worden seien und dass ein schriftliches Gutachten zum Wert des Goodwills nicht existiere (Bl. 89 GA). Das genügte dem ersichtlich nicht, und deshalb wird in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass sich nicht feststellen lässt, welchen Inhalt (genauer: Gegenwert) die Kaufpreisforderung hatte, was also der Schuldnerin überhaupt verkauft worden ist. Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten aus dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 27. September 2021 ändern daran nichts. b) Schon vor diesem Hintergrund, aber auch angesichts der weiteren Ausgestaltung des Vertrages hatte dessen Abschluss zur Folge, dass die Schuldnerin, ein zum Zwecke der Fortführung des insolventen Betriebes neu gegründetes Unternehmen in Form einer UG (haftungsbeschränkt), von vornherein mit einer erheblichen Kaufpreiszahlung belastet wurde, der keinerlei realer Gegenwert gegenüberstand. Denn die Schuldnerin verfügte von Anbeginn an ersichtlich über keinerlei eigenes Vermögen. Im Gegensatz zur Zweitschuldnerin, die schon als GmbH (§ 5 Abs. 1 GmbHG) mit ihrem Geschäftsmodell nicht erfolgreich zu wirtschaften vermocht hatte, betrug ihr Stammkapital lediglich 1,- Euro; dass noch anderes Vermögen, insbes. ausreichende Liquidität zur Begleichung des in 18 Raten zu erbringenden Kaufpreises vorhanden gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Gleichwohl übernahm die Schuldnerin mit dem Geschäftsbetrieb der Zweitschuldnerin auch deren weithin bloß vermeintliche Vermögenswerte gegen eine der Höhe nach nicht erklärbare Kaufpreisverpflichtung. Da selbst die körperlichen Vertragsgegenstände – nur – unter Eigentumsvorbehalt veräußert waren, stand schon bei Vertragsschluss fest, dass bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises keinerlei wirtschaftlicher Gegenwert in das Vermögen der Schuldnerin fließen würde. Die weiterhin vereinbarte Sicherungsübertragung aller Forderungen in Form einer Globalzession, die bei sachgerechter Auslegung alle bestehenden und künftigen Forderungen der Zweitschuldnerin erfasste, sollte überdies, unbeschadet der vom Beklagten zuletzt erneut thematisierten Frage ihrer Wirksamkeit, erkennbar bewirken, dass der Zweitschuldnerin auch alle weiteren etwaigen Vermögenswerte, auf die Dritte hätten zugreifen können, entzogen würden. Das alles hatte ganz offensichtlich zur Folge, dass andere Gläubiger – z.B. Vertragspartner, Angestellte, öffentliche Kassen oder Sozialversicherungsträger – durch das von den Parteien beabsichtigte Auftreten der Gesellschaft am Markt „anstößig gefährdet“ (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 235) wurden. c) Das weiterhin erforderliche Bewusstsein der Sittenwidrigkeit lag bei allen am Vertrag Beteiligten zum – maßgeblichen – Zeitpunkt des Vertragsschlusses zweifelsfrei vor. Alle vorgenannten Umstände waren den Vertragsparteien positiv bekannt. Speziell der Beklagte kannte die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Zweitschuldnerin, er wusste aber insbesondere auch, dass die Schuldnerin – als UG (haftungsbeschränkt) – über kein nennenswertes Eigenkapital verfügte, vielmehr schlicht eine „leere Hülle“ war, mit der das Geschäftsmodell der Zweitschuldnerin durch dieselben Akteure fortgesetzt werden sollte, und dass diese auch nicht einmal den – für sich genommen moderaten, mangels Gegenwert jedoch zweifellos überhöhten – Kaufpreis in Höhe von rund 25.000,- Euro auf einen Schlag bezahlen konnte. Ihm musste deshalb klar sein, dass das Auftreten einer solchen, von Anfang an ausschließlich mit erheblichen Verbindlichkeiten belasteten Gesellschaft ohne jede weitere Haftungsmasse andere Gläubiger massiv gefährdete. Erst recht gilt das für den Geschäftsführer der Zweitschuldnerin, der diese erst kurz zuvor in die Insolvenz geführt und nunmehr die Geschäfte der Schuldnerin übernommen hatte. Diese volle Tatsachenkenntnis nötigt zwingend zu dem Schluss, dass beide Vertragspartner, unbeschadet ihrer weiteren, mit der Vereinbarung verfolgten, im Rechtsstreit nicht weiter offengelegten Absichten, mit einer Täuschung und Gefährdung anderer Gläubiger rechneten; zudem musste sich ihnen aufgrund dieser Umstände aufdrängen, dass ein Zusammenbruch der neu gegründeten Schuldnerin, wie er hier rund sechs Monate später auch erfolgte, alsbald stattfinden würde. Denn ihnen war bekannt, dass es bei dem von ihnen gewählten Konstrukt letztlich um eine schlichte Fortführung des bisherigen Unternehmens mit denselben Betriebsmitteln und unter derselben Führung in neuer „Hülle“ ging, ohne dass diesem Unternehmen auch nur ansatzweise ausreichendes Eigenkapital zur Verfügung stand, aus denen zu erwartende neue Verbindlichkeiten Dritter hätten befriedigt werden können. Insgesamt bestehen deshalb auch nach Auffassung des Senats keine Zweifel daran, dass die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages vom 31. Juli 2017 mit einer Schädigung späterer Vertragspartner der Schuldnerin rechneten und diese in Kauf genommen haben; zumindest aber steht fest, dass sie sich dieser Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen haben, weil diese Folge angesichts der vorstehenden objektiven Umstände schlichtweg auf der Hand lag. d) Ob die streitgegenständliche Vereinbarung darüber hinaus möglicherweise auch nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unwirksam ist, wie der Erstrichter unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 2018, 887) weiterhin angenommen hat, kann hiernach offenbleiben. Auch auf den von der Klägerin vorsorglich geltend gemachten Rückgewähranspruch wegen Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) kommt es danach nicht mehr an. 3. Als Rechtsfolge der Nichtigkeit des Kaufvertrages ist der Beklagte gehalten, die bereits vereinnahmten sechs Kaufpreisraten in Höhe von 7.500,- Euro an die Klägerin zurückzuzahlen (§ 818 Abs. 1 und 2 BGB). a) Die Klägerin war insoweit – entgegen der zuletzt geäußerten Ansicht des Beklagten – nicht gehalten, die Rückforderung nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe der in der Anlage zum Kaufvertrag aufgelisteten Gegenstände der Büroeinrichtung zu verlangen, die sie möglicherweise noch im Besitz hat. Denn die sog. Saldotheorie, nach der die Rückforderung, wenn es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages geht, nur auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen gerichtet werden kann und der Bereicherungskläger bei – wie hier – ungleichartigen Leistungen die Gegenleistung schon im Klageantrag dadurch berücksichtigen muss, dass er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet, greift nicht ein, wenn – wie hier – § 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, sondern der Bereicherungsschuldner gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819, 292, 987 ff BGB „nach den allgemeinen Vorschriften“ und damit im Wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsrecht haftet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298). Die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB sind vorliegend jedoch erfüllt; denn der Beklagte hatte, wie bereits ausgeführt, zweifelsfrei die insoweit notwendige positive Kenntnis von den Tatsachen, die zur Sittenwidrigkeit des Vertrages und damit zur Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbes geführt hat. Auch hier genügt nämlich, dass er die für diesen Mangel maßgebenden Tatsachen kennt und sich der Einsicht in die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts bewusst verschließt (Urteil vom 12. Juli 1996 – V ZR 117/95, BGHZ 133, 246). Dass dies vorliegend der Fall war, kann nach dem oben Gesagten nicht zweifelhaft sein. b) Auch der Rückforderungsausschluss des § 817 Satz 2 BGB, den das Landgericht nicht dezidiert erörtert hat, steht der Rückforderung nicht entgegen; denn der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) sprechen hier – ausnahmsweise – gegen eine solche Kondiktionssperre (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 72/05, VersR 2006, 419). Der Bundesgerichtshof legt den als Ausnahmevorschrift verstandenen § 817 Satz 2 BGB seit langem einschränkend aus und lehnt seine ausdehnende Anwendung ab (BGH, Urteil vom 8. November 1979 – VII ZR 337/78, BGHZ 75, 299, m.w.N.). Auch innerhalb der Leistungskondiktion ist vorrangig der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm zu beachten, der durch den Kondiktionsausschluss nicht dadurch konterkariert werden darf, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sitten- und verbotswidrigem Handeln Vorschub geleistet würde (Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 817, Rn. 10; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 72/05, VersR 2006, 419; Urteil vom 9. Juni 1998 – XI ZR 192/97, NJW 1998, 2895). Im Streitfall würde durch die Versagung eines Bereicherungsanspruchs der Erfolg des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts perpetuiert und das Anliegen, die mit dem Geschäft verbundene Schädigung Dritter zu verhindern, konterkariert; dies ist nicht veranlasst. Der danach rückzahlbare Betrag in Höhe der geleisteten Raten von 7.500,- Euro ist überdies, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, spätestens seit dem 10. Juni 2020 antragsgemäß mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 291 BGB). 4. Soweit der Beklagte – erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz – mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27. September 2021 gegenüber der Klageforderung die „Aufrechnung mit den zur Tabelle angemeldeten und festgestellten eigenen Forderungen in Höhe von 18.364,- Euro“ erklärt hat, ist die Berufung auf dieses Verteidigungsmittel, unbeschadet dessen weiterer materiell-rechtlicher Voraussetzungen, gemäß § 296a ZPO verspätet und schon deshalb nicht mehr zu berücksichtigen; Gründe, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO), liegen insoweit nicht vor. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.