Beschluss
5 Sa 3/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:1221.5SA3.21.00
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Leitsätze
Beabsichtigt der Grundstückserwerber, mehrere in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ansässige Veräußerer als Streitgenossen auf Auskehr von Mietkautionen sowie Herausgabe der Objekt- und Vertragsunterlagen in Anspruch zu nehmen, so kann auch in Ansehung dieser vertraglichen Nebenpflichten ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand am Orte der Belegenheit des Grundstücks eröffnet sein.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beabsichtigt der Grundstückserwerber, mehrere in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ansässige Veräußerer als Streitgenossen auf Auskehr von Mietkautionen sowie Herausgabe der Objekt- und Vertragsunterlagen in Anspruch zu nehmen, so kann auch in Ansehung dieser vertraglichen Nebenpflichten ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand am Orte der Belegenheit des Grundstücks eröffnet sein.(Rn.12) Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. I. Die Parteien sind über einen vor der Notarin V. geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 15.01.2021 (UR.-NR.: 10/2021) betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts von Idar-Oberstein Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... eingetragene Grundstück miteinander verbunden. Die Antragsgegner zu 1) - 4) bilden eine Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen G.. Die Besitzübergabe der Liegenschaft, die von insgesamt 8 Mietparteien bewohnt wird, erfolgte bereits Ende März 2021. Gemäß § 4 (2) des Kaufvertrages hat die Antragstellerin ab der Besitzübergabe einen Anspruch auf die Nutzungen an der Immobilie gemäß § 100 BGB, der auch die von den Mietern gezahlten Zinsen umfasst. In § 4 (3) des notariellen Kaufvertrags wurde weiter vereinbart, dass bestehende Mietkautionen einschließlich Zinsen mit Wirkung des Übergabetages auf die Antragstellerin als Käufer zu übertragen sind. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner als Streitgenossen auf Auskehr der noch bei diesen verbliebenen Mietkautionen, der noch für April 2021 bei diesen eingegangenen Mietzinsen sowie auf Herausgabe der Objekt- und Vertragsunterlagen zu verklagen. Weiterhin sollen die Antragsgegner auf Zahlung der bei der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verklagt werden. Beabsichtigt ist eine Stufenklage zunächst auf Auskunft und dann auf Zahlung und Herausgabe, wobei ein Gegenstandswert von mindestens 7000 € angegeben wird. Die Antragstellerin beantragt, das Landgericht Saarbrücken als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Senat hat den Antragsgegnern rechtliches Gehör gewährt. Diese haben sich nicht geäußert. II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind vorliegend nicht gegeben, da ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand (§ 29 ZPO) am der Ort der Belegenheit des Grundstücks, im Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach, besteht. 1. Das Saarländische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Sinne des § 36 Abs. 2 ZPO wäre für die in Mandelbachtal und Trier wohnenden Beklagten der Bundesgerichtshof.Die Bestimmung erfolgt dann nach dem Prioritätsprinzip durch dasjenige OLG, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Gibt es noch gar kein „zuerst befasstes Gericht“, weil die Klage, wie vorliegend, noch gar nicht erhoben ist, ist grundsätzlich dasjenige OLG zuständig, an das sich die antragstellende Partei zuerst wendet(BGH, Beschluss vom 21. August 2008 – X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, ZPO § 36 Rn. 7). 2. In der Sache kann dem Antrag nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, da für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner ein gemeinsamer Gerichtsstand bei dem Landgericht in Bad Kreuznach begründet wäre. a) Eine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, dass für den Rechtsstreit kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand der Beklagten im Inland eröffnet ist. Denn die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit dient dazu, eine Rechtsschutzlücke zu schließen, die bestünde, wenn die beabsichtigte gemeinsame Rechtsverfolgung gegen Streitgenossen am Fehlen eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands scheitern würde. Ist aber bereits nach den übrigen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit ein Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandbestimmung. b) So liegt die Sache auch hier, denn für die beabsichtigte Klage gegen alle Antragsgegner besteht ein besonderer Gerichtsstand bei dem Landgericht Bad Kreuznach. Die Antragsgegner haben zwar verschiedene allgemeine Gerichtsstände. So haben die Antragsgegner zu 1), 2) und 4) ihren Wohnsitz in Mandelbachtal, also im Gerichtsbezirk des Landgerichts Saarbrücken, während der Antragsgegner zu 3) seinen Wohnsitz in Trier hat, so dass dessen zuständiges (Wohn-)Sitzgericht das Landgericht Trier wäre (§§ 12, 13 ZPO). Es besteht aber für alle Antragsgegner der gemeinsame Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 Abs.1 ZPO am Ort des veräußerten Grundbesitzes. Bei den von der Antragstellerin in ihrem Stufenklageentwurf geltend gemachten Auskunfts-, Zahlungs- und Herausgabeansprüchen handelt es sich sämtlich um Neben- und Folgepflichten der Veräußerer, die ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag haben und den Anspruch des Erwerbers aus § 433 Abs. 1 BGB weiter ausgestalten. Sie folgen unmittelbar aus dem ursprünglichen, auf Übertragung des Grundstücks gerichteten Erfüllungsanspruch, sodass sie auch am selben Ort wie dieser zu erfüllen sind. Denn Erfüllungsort des Übertragungsanspruches des Käufers ist bei einem Grundstückskauf der Ort der Belegenheit des Grundstücks (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016; BayObLG, Beschluss vom 21. März 2002 – 1 Z AR 20/02, BeckRS 2002, 33022; Beschluss vom 29. Juli 1997 – 1 Z AR 45/97, BeckRS 1997, 06401; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 3 UH 8/09, BeckRS 2010, 09124; Toussaint in BeckOK ZPO, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 29 Rn. 35.1; Schultzky in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 29 Rn. 25.35 u. 25.52); dieses befindet sich vorliegend in Idar-Oberstein, mithin im Gerichtsbezirk des Landgerichts Bad Kreuznach. Die mit der beabsichtigten Klage verfolgten Ansprüche teilen das Schicksal dieser Hauptpflicht des Verkäufers; dies ist für Nebenpflichten aus einem Vertrag ganz allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248; Schultzky in: Zöller, a.a.O., § 29 Rn. 25.42; Artz in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 269 BGB Rn. 4; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 269 BGB Rn. 5; Krüger in: MünchKomm-BGB, § 269 BGB Rn. 19; Stadler in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 269 Rn. 9; Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 269 BGB (Stand: 01.02.2020) Rn.17), und gilt auch hier, denn anderenfalls würde mit dem Auseinanderfallen von Leistungsorten ein einheitliches schuldrechtliches Pflichtengepräge in unnatürlicher Weise aufgespalten. Allgemein wird eine ordnungsgemäße Erfüllung des auf Übertragung und Übergabe gerichteten Hauptanspruchs regelmäßig erst dann anzunehmen sein, wenn die damit verbundenen weiteren Pflichten auch erfüllt sind. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch in der vertraglichen Gestaltung: So ist die Pflicht zur Übergabe genauso in § 4 des Grundstückskaufvertrags geregelt, ebenso wie die Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen gem. § 100 BGB, zu denen auch die seitens der Mieter nach Vertragsschluss gezahlten Mietzinsen gehören, und die Pflicht zur Übertragung der bestehenden Mietkautionen. Auch daran zeigt sich, dass die mit der beabsichtigten Klage begehrten Leistungen lediglich Ausprägungen einer einheitlichen, in § 4 des Vertrages geregelten Übergabepflicht des Veräußerers darstellen. 3. Bei Ablehnung eines Bestimmungsantrags ist eine Kostenentscheidung entsprechend § 91 ZPO zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 – I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 5 Sa 1/18, NJW-RR 2018, 638; Beschluss vom 22. September 2021 – 5 Sa 2/21).