Urteil
5 U 82/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:0713.5U82.21.00
2mal zitiert
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Eintrittspflicht eines Krankentagegeldversicherers während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag (§ 192 Abs. 5 VVG; § 1a MB/KT).(Rn.13)
2. Der Anspruch auf die nach § 1a Abs. 1 und 2 MB/KT geschuldeten Leistungen entsteht von vornherein nur in Höhe des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes unter Anrechnung eines der versicherten Person zustehenden Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder einen anderen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall.(Rn.15)
3. Sind Leistungen nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 und 2 MB/KT errechnet und ausgezahlt worden, bleibt die in § 1a Abs. 3 MB/KT vorgesehene Deckelung der Leistungen auf das „Nettoeinkommen“ der Versicherten ohne Auswirkungen. Ob diese weitere Regelung gegen das Transparenzgebot verstößt, kann offenbleiben.(Rn.19)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. August 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 353/20 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.583,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eintrittspflicht eines Krankentagegeldversicherers während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag (§ 192 Abs. 5 VVG; § 1a MB/KT).(Rn.13) 2. Der Anspruch auf die nach § 1a Abs. 1 und 2 MB/KT geschuldeten Leistungen entsteht von vornherein nur in Höhe des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes unter Anrechnung eines der versicherten Person zustehenden Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder einen anderen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall.(Rn.15) 3. Sind Leistungen nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 und 2 MB/KT errechnet und ausgezahlt worden, bleibt die in § 1a Abs. 3 MB/KT vorgesehene Deckelung der Leistungen auf das „Nettoeinkommen“ der Versicherten ohne Auswirkungen. Ob diese weitere Regelung gegen das Transparenzgebot verstößt, kann offenbleiben.(Rn.19) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. August 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 353/20 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.583,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Sie unterhält seit dem 1. Januar 2016 unter der Versicherungsscheinnummer xxxxx (Bl. 11 GA) bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung im Tarif ESP-VA 43 130; versichert ist danach ein kalendertägliches Krankentagegeld in Höhe von 130,- Euro ab dem 43. Tag der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankentagegeld-Versicherung, darunter in Teil I die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 2009), zugrunde, die in § 1a MB/KT eine Regelung zur Eintrittspflicht des Versicherers während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag enthalten. Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 19. April 2020 bis zum 26. Juli 2020 im Mutterschutz, in dem sie von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG erhielt. Nach Meldung des Versicherungsfalles erbrachte die Beklagte unter Hinweis auf § 14 Abs.1 MuSchG Leistungen in Höhe von 13,- Euro pro Kalendertag, mithin insgesamt 1.287,- Euro; weitergehende Leistungen lehnte sie ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juli 2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung auf den 10. August 2020 vergeblich zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 12.688,- Euro aufgefordert. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer auf Versicherungsleistungen in Höhe von 11.583,- Euro nebst – zugunsten des Rechtsschutzversicherers beanspruchter – vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage die Auffassung vertreten, ihr stehe pro Kalendertag vereinbarungsgemäß ein Anspruch auf 130,- Euro Krankentagegeld zu. Die wiedergegebene Klausel in § 1a Abs. 3 MB/KT 2009 sei wegen Intransparenz unwirksam. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Regelung nur so verstehen, dass ihm während der Mutterschutzzeit und am Entbindungstag ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld ohne Anrechnung oder etwaige Höchstbeträge zustünde. Zusammen mit dem Mutterschaftsgeld übersteige der Krankentagegeldanspruch auch nicht das Nettoeinkommen der Klägerin. Jedenfalls sei ihr ein Verdienstausfall dadurch entstanden, dass sie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Zeitraum des Mutterschutzes in voller Höhe selbst habe zahlen müssen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten; sie hat die Ansicht vertreten, vertraglich geschuldete Leistungen seien bereits vollumfänglich erbracht worden. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 104 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht im schriftlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien die Klage abgewiesen. Die Frage, ob die in § 1a Abs. 3 MB/KT 2009 enthaltene Klausel hinreichend transparent formuliert sei, könne offenbleiben, weil die Beklagte auch nach der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung des § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG, die für diesen Fall Anwendung finde und die die Krankentagegeldversicherung insoweit ebenfalls als Schadensversicherung ausgestalte, nur zum Ersatz des während der Dauer des Mutterschutzes entstandenen Verdienstausfalles verpflichtet sei und auch danach ein den Betrag von 13,- Euro pro Kalendertag übersteigender Anspruch der Klägerin nicht bestehe. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr früheres Begehren uneingeschränkt weiter. Sie hält die Argumentation des Landgerichts, insbesondere zur Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung im Rahmen des § 195 Abs. 5 Satz 2 VVG für nicht überzeugend. Außerdem habe das Landgericht ihren Hinweis auf den aus der Beitragspflicht folgenden Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Die Klägerin beantragt (Bl. 147 GA), 1. unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.583,- Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2020 zu zahlen; 2. unter Abänderung des angegriffenen Urteils an die D. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.284,35 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Bl. 161 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift des Senats vom 29. Juni 2022 (BI. 174 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen weitergehenden – vertraglichen oder gesetzlichen – Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld. 1. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kommt als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs im Ausgangspunkt nur der zwischen den Parteien seit 1. Januar 2016 bestehende Versicherungsvertrag N. xxxxx in Betracht, in dem sich die Beklagte zur Zahlung eines kalendertäglichen Krankentagegeldes nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung und der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen verpflichtet hat. Mit Recht geht das angefochtene Urteil weiter davon aus, dass Versicherungsfall nach dem Klagevorbringen hier allein der in § 1a Abs. 1 MB/KT genannte „Verdienstausfall der weiblichen Versicherten“ ist, „der während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, wenn die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist“ und der, freilich mit gewissen inhaltlichen Einschränkungen, ungeachtet des Leistungsausschlusses nach § 5 Abs. 1 Buchstabe d) MB/KT 2009 zu einer Leistungspflicht des Versicherers für die Schutzzeiträume nach den §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG führt (Weidensteiner, in: Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch Private Krankenversicherung 1. Aufl., § 48 Rn. 21). Dass in der Person der Klägerin während des Zeitraumes, für den sie (weiteres) Krankentagegeld beansprucht, auch die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/KT – mit der Folge einer weitergehenden Leistungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen – vorlagen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11. März 2015 – IV ZR 54/14, VersR 2015, 570), behauptet sie nicht. 2. Soweit die Klägerin von der Beklagten nach § 1a Abs. 1 MB/KT vertragliche Leistungen auf Zahlung von Krankentagegeld während des Mutterschutzes beanspruchen konnte, hat die Beklagte das Krankentagegeld im vertraglich geschuldeten Umfang bereits ausbezahlt; dadurch sind die bestehenden Ansprüche der Klägerin vollständig erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB). a) Die im Falle des § 1a Abs. 1 MB/KT geschuldeten Leistungen werden vorrangig durch die Bestimmungen in § 1a Abs. 2 MB/KT näher ausgestaltet. Danach zahlt der Versicherer für die Dauer der Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang, ungeachtet der Leistungsausschlüsse nach § 5. Soweit allerdings der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz, auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder auf einen anderen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet (§ 1a Abs. 2 Satz 1 MB/KT). In diesem Punkt orientieren sich die Versicherungsbedingungen an der gesetzlichen Regelung des § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG, die eine Ersatzpflicht des Versicherers in Zeiten des Mutterschutzes nur insoweit vorsieht, als dem Versicherten kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während diese Zeitraumes verursachten Verdienstausfalles zusteht (vgl. Voit, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 192 Rn. 180; § 1a MB/KT Rn. 1; Muschner, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 192 Rn. 36). Wie aus der in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Gesetzesbegründung folgt, sollen Ansprüche insoweit ausgeschlossen sein, als der versicherten Person im Zeitraum der gesetzlichen Schutzfristen „ein anderweitiger Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres Verdienstausfalles durch Entgeltersatzleistungen zusteht“ (BT-Drucks. 18/11205, S. 82). Dadurch werden Arbeitnehmerinnen, die über eine private Krankentagegeldversicherung verfügen, denen jedoch aufgrund ihres Anspruchs auf das Mutterschaftsgeld nach (jetzt:) § 19 MuSchG und auf den Arbeitgeberzuschuss nach (jetzt:) § 20 MuSchG bereits eine weitgehende Kompensation ihres Verdienstausfalles zusteht, insoweit vom neu geschaffenen Leistungsanspruch ausgeschlossen (BT-Drucks. 18/11205, S. 82; Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl., § 192 Rn. 86). b) In Anwendung dieser Bestimmung, die sich ersichtlich im Rahmen des Vertragszwecks hält, den erwerbstätigen Versicherungsnehmer vor einem Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2015 – IV ZR 54/14, VersR 2015, 570; Urteil vom 27. November 2019 – IV ZR 314/17, VersR 2020, 154) und gegen deren Wirksamkeit insoweit auch von der Klägerin keine Bedenken geltend gemacht wurden, hat die Beklagte von dem vertragsgemäß auszubezahlenden Krankentagegeld in Höhe von 130,- Euro pro Kalendertag zu Recht den von der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zu beanspruchenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Abzug gebracht und daraus einen kalendertäglichen Auszahlungsbetrag von 13,- Euro errechnet. Denn nach den von § 1a Abs. 2 MB/KT in Bezug genommenen Regelungen des Mutterschutzgesetzes erhält eine Frau während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuSchG); in Höhe des überschießenden Betrages ist dieser „anderweitige Anspruch“ gemäß § 1a Abs. 2 MB/KT auf das vertraglich geschuldete Tagegeld anzurechnen, wobei die Anrechnung bereits dann eingreift, wenn der versicherten Person Ansprüche der genannten Art zustehen und es nicht darauf ankommt, ob sie entsprechende Ansprüche geltend gemacht oder Zahlungen auf diese erhalten hat (Schubach in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 1a MB/KT 2009 Rn. 4). Dass die Klägerin, deren Nettoeinkommen durch den Zuschuss von 13,- Euro und den Arbeitgeberzuschuss unstreitig abgedeckt wurde (Bl. 102 GA), einen „Verdienstschaden“ dadurch erlitten haben will, dass sie während dieses Zeitraumes keinen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (§ 257 Abs. 2 SGB V) erhielt, worauf sie mit ihrer Berufung erneut hinweist, ist angesichts dieser klaren Anrechnungsregelung ohne Relevanz. Vielmehr sind Ansprüche der Klägerin nach Anrechnung und Abzug der ausgezahlten Leistungen durch Erfüllung erloschen; weitere Beträge schuldet die Beklagte schon auf Grundlage der vertraglichen Regelungen in § 1a Abs. 1und 2 MB/KT nicht. c) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die in dem nachfolgenden § 1a Abs. 3 MB/KT enthaltene – weitere – Regelung zur maximalen Höhe der Summe aus Krankentagegeld und weiteren Sozialleistungen sei intransparent und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen. aa) § 1a Abs. 3 MB/KT sieht vor, dass das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mutterschutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und anderen Ersatzleistungen für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen darf. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Die Bestimmung ähnelt in ihrer Formulierung dem § 4 Abs. 2 MB/KT, in Ansehung dessen in der Vergangenheit Transparenzbedenken geltend gemacht wurden (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; Senat, Urteil vom 20. März 2002 – 5 U 816/01-62, ZfS 2002, 445; OLG Hamm VersR 2000, 750; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 – IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177) und die von Teilen der Literatur, insbesondere für den Fall der Verwendung des Begriffs „Nettoeinkommen“ ohne konkrete Definition, auf die vorliegende Klausel übertragen werden (Schubach, in: Bruck/Möller, a.a.O., § 1a MB/KT 2009 Rn. 6). Ob diesen Bedenken zu folgen ist, braucht der Senat allerdings nicht zu entscheiden. bb) Denn die Klägerin könnte im Streitfall auch aus einer – vermeintlichen – Unwirksamkeit des § 1a Abs. 3 MB/KT keine zusätzlichen Rechte für sich herleiten. Selbst wenn diese Regelung in den Versicherungsbedingungen intransparent und daher unwirksam sein sollte, stünden ihr bereits nach dem – im Übrigen unzweifelhaft wirksamen, vgl. § 306 Abs. 1 BGB – Versicherungsvertrag keine weitergehenden Ansprüche auf Zahlung von Krankentagegeld zu. Denn schon durch die Regelungen in den § 1a Abs. 1 und 2 MB/KT, die den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankentagegeld während der Dauer des Mutterschutzes begründen und nach Maßgabe des Gesetzes (§ 192 Abs. 5 Satz 2 VVG) näher ausgestalten, wird die Leistungspflicht der Beklagten im Umfange der dort ausdrücklich vorgesehenen Anrechnung insbesondere von Ansprüchen auf Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG) der Höhe nach nur begrenzt gewährt, wobei diese Beschränkung im Streitfall nichts daran änderte, dass – so die Klägerin selbst – ihr Nettoeinkommen durch den Zuschuss von 13,- Euro und den Arbeitgeberzuschuss abgedeckt wurde (Bl. 102 GA). Die durch § 1a Abs. 3 MB/KT zusätzlich vorgesehene „Deckelung“ der Leistungen auf das – dort näher konkretisierte – „Nettoeinkommen“ erweist sich vor diesem Hintergrund vorliegend als „rechtsfolgenloser Programmsatz“ (vgl. Rogler, in: Hk-VVG 4. Aufl., § 1a MB/KT 2009 Rn. 9; zu § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 Senat, Urteil vom 20. März 2002 – 5 U 816/01-62, ZfS 2002, 445; Rogler, in: Hk-VVG a.a.O., § 4 MB/KT 2009 Rn. 1; Hütt, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 192 Rn. 144). Eine weitergehende Beschränkung der Ansprüche der Klägerin, die immer nur im Umfang des § 1a Abs. 1 und 2 MB/KT entstehen, folgt daraus also nicht; mit anderen Worten: das von der Beklagten geschuldete Krankentagegeld wäre auch ohne Vorhandensein dieser Bestimmung nicht höher ausgefallen, als das tatsächlich ausbezahlte. In dieser Konsequenz unterscheidet sich die von der Klägerin beanstandete Regelung auch ganz maßgeblich von der – zur Klagebegründung herangezogenen – Parallelvorschrift des § 4 Abs. 2 MB/KT, deren Unwirksamkeit vor allem für das Recht des Versicherers auf Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrags (§ 4 Abs. 4 MB/KT 2009; dazu BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 – IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177) von Bedeutung ist. Darum geht es hier aber gerade nicht. 3. Dahinstehen kann deshalb, dass – wie das Landgericht letztlich zu Recht ausgeführt hat – ein bei – unterstellter und nicht einmal von der Klägerin behaupteter – Unwirksamkeit der gesamten vertraglichen Regelung heranzuziehender gesetzlicher Anspruch aus § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG (zur subsidiären Geltung bei Fehlen einer dem § 1a MB/KT 2009 entsprechenden Regelung Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 192 Rn. 180) dieser hier ebenfalls keine weitergehenden Rechte verschaffte, als sie auf Grundlage des Vertrages erwerben konnte. Denn auch danach ist der Versicherer – nur – gehalten, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, „soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht“, mithin nicht, soweit den betroffenen Frauen im Zeitraum der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ein anderweitiger Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres Verdienstausfalls durch Entgeltersatzleistungen, insbes. nach den §§ 19, 20 MuSchG, zusteht (BT-Drucks. 18/11205, S. 82; vgl. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 192 Rn. 80; Brömmelmeyer, in: Schwintowski/ Brömmelmeyer/Ebers, a.a.O., § 192 Rn. 86; Gramse, in: BeckOK VVG, 15. Ed. 5.11.2021, § 192 Rn. 238a). Auch auf dieser Grundlage wären der Klägerin zustehende Ansprüche auf Ersatzleistungen auf das Krankentagegeld anzurechnen. Der Senat verweist hierzu ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen die im Wesentlichen aus Wiederholungen früherer Argumente bestehenden Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht entgegenstehen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.