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Urteil

5 U 4/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2023:1213.5U4.23.00
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Leitsätze
1. Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Auszahlung des Rückkaufswertes durch den Lebensversicherer an die finanzierende Bank.(Rn.31) (Rn.32) (Rn.37) 2. Hat der Versicherer den nach Kündigung fälligen Rückkaufswert auf das ihm mitgeteilte Konto des Versicherungsnehmers bei der finanzierenden Bank ausgezahlt, der die vertraglichen Ansprüche zur Sicherheit abgetreten waren, nachdem der Versicherungsnehmer das Kreditinstitut in der nicht offengelegten Absicht eines Widerspruchs (§ 5a VVG a.F.) um Zustimmung zur "Vertragsauflösung" zwecks Rückzahlung des Darlehens gebeten und dieses daraufhin dem Versicherer die Zustimmung zu einer Kündigung des Versicherungsnehmers mitgeteilt hatte, so hat, wenn später antragsgemäß festgestellt wird, dass der Vertrag mangels Kündigung unverändert fortbesteht, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der rechtsgrundlosen Auszahlung im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zu erfolgen.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 356/21 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.232,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Auszahlung des Rückkaufswertes durch den Lebensversicherer an die finanzierende Bank.(Rn.31) (Rn.32) (Rn.37) 2. Hat der Versicherer den nach Kündigung fälligen Rückkaufswert auf das ihm mitgeteilte Konto des Versicherungsnehmers bei der finanzierenden Bank ausgezahlt, der die vertraglichen Ansprüche zur Sicherheit abgetreten waren, nachdem der Versicherungsnehmer das Kreditinstitut in der nicht offengelegten Absicht eines Widerspruchs (§ 5a VVG a.F.) um Zustimmung zur "Vertragsauflösung" zwecks Rückzahlung des Darlehens gebeten und dieses daraufhin dem Versicherer die Zustimmung zu einer Kündigung des Versicherungsnehmers mitgeteilt hatte, so hat, wenn später antragsgemäß festgestellt wird, dass der Vertrag mangels Kündigung unverändert fortbesteht, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der rechtsgrundlosen Auszahlung im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zu erfolgen.(Rn.37) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 356/21 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.232,- Euro festgesetzt. I. Der klagende Lebensversicherer macht gegenüber der beklagten Bank bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche nach Auszahlung des Rückkaufswertes aus einer von Herrn C. M. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) bei ihm unterhaltenen, vermeintlich vorzeitig gekündigten kapitalgebundenen Rentenversicherung geltend. Der Versicherungsvertrag war von dem Versicherungsnehmer im Jahre 1995 unter der Versicherungsnummer … abgeschlossen worden. Im Jahre 2015 hatte der Versicherungsnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein sog. „S.-Policendarlehen“ mit einem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 33.900,- Euro und einem für die gesamte Laufzeit von 72 Monaten festgeschriebenen Zinssatz von 4,41 Prozent p.a. abgeschlossen. Nach Ziff. 1 der Darlehensbedingungen handelte es sich um ein endfälliges Darlehen, bei dem die Tilgung in erster Linie aus der Ablaufleistung einer bereits bestehenden, als Sicherheit an die Bank abzutretenden Versicherung erfolgen sollte; nach Ziff. 12 der Darlehensbedingungen war der Darlehensnehmer berechtigt, das Darlehen jederzeit zurückzuzahlen. Mit „Abtretungsvereinbarung“ vom 12./24. Juni 2015 (Bl. 82 f. GA) trat der Versicherungsnehmer „die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Versicherung sowohl für den Todes-, als auch für den Erlebensfall“ in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 37.290,00 Euro an die Beklagte ab; mitübertragen war danach u.a. „das Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages und auf Entgegennahme des Rückkaufswertes“ (Ziff. 1); die Beklagte wurde zur „Verwertung und Kündigung“ ermächtigt für den Fall, dass der Darlehensnehmer seine Zahlungen eingestellt hat oder ein gerichtliches Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden ist (Ziff. 4). Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 zeigte der Versicherungsnehmer dem Kläger diese Abtretung unter Beifügung der Abtretungsvereinbarung an (Bl. 84 GA); das Schreiben enthält u.a. folgenden Zusatz: „Den Versicherungsschein habe ich / haben wir der S. Bank übergeben. Ich widerrufe / wir widerrufen hiermit für die Dauer der Abtretung das bisherige Bezugsrecht insoweit, als es dieser entgegensteht. Ich kann / Wir können den Vertrag mit Ihnen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der S. Bank kündigen.“ Mit Schreiben vom 2. November 2015 (Bl. 85 GA) teilte der Versicherungsnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten Folgendes mit: „Oben genanntes Policendarlehen habe ich durch Abtretung meiner privaten Rentenversicherung beim Volkswohl Bund (Versicherungsnummer …) besichert. Ich beabsichtige, diesen Versicherungsvertrag aufzulösen und aus dem Erlös oben genanntes Policendarlehen zurückzuzahlen. Ich bitte Sie hierfür um Ihre Zustimmung.“ In einem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 9. November 2015 an den Kläger (Anlage K5) hieß es daraufhin: „…anbei erhalten Sie den Versicherungsschein zu oben genannter Lebensversicherung, welche zugunsten der S. Bank abgetreten ist. Unser gemeinsamer Kunde, C. M., möchte die Versicherung zum nächstmöglichen Termin kündigen. Die S. Bank stimmt einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu. Gemäß der Ihnen vorliegenden Abtretungserklärung bitten wir Sie, den abgetretenen Betrag an folgende Bankverbindung zu überweisen: Empfänger: C. M. Kontonummer/BLZ: …“ Mit Schreiben vom 12. November 2015 (Bl. 86 GA) teilte der Versicherungsnehmer dem Kläger Folgendes mit (Schreibfehler im Original): „hiermit widerspreche ich dem Zustandekommen des oben genannten Vertrages. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BHG, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV – ZR 76/11) kann ich meinem Vertrag ohne Beachtung einer Frist widersprechen, wenn die Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlerhaft oder gänzlich unterblieben ist. Vorliegend ist die von Ihnen erteilte Belehrung fehlerhaft. Zur Bezifferung des Rückzahlungsanspruchs übersenden Sie mir bitte bis zum 11. Dezember 2015 eine Kostenaufstellung meines Vertrages, aus der insbesondere folgende Positionen ersichtlich sind: (…) Aus dem Rückzahlungsanspruch soll mein S.-Policendarlehen Nr. … zurückgezahlt werden. Ich habe die S. Bank, an die oben genannte Versicherung abgetreten ist, über die beabsichtigte Rückzahlung informiert“. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 15. Dezember 2015 (Anlage K5a) rechnete der Kläger daraufhin unter Annahme einer Vertragskündigung die vertraglichen Leistungen – Rückvergütung, Schlussüberschussanteile, laufende Überschussbeteiligung und anteilige Bewertungsreserven – in Höhe von insgesamt 35.232,05 Euro ab und kündigte eine Auszahlung auf die in dem Schreiben der Beklagten vom 9. November 2015 mitgeteilte Bankverbindung an. Ebenfalls im Dezember 2015 überwies sie den vorgenannten Betrag auf dieses Konto. Nachgehend kam es zu zwei aufeinanderfolgenden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kläger. In einem ersten Rechtsstreit vor dem Landgericht und dem Kammergericht in Berlin (Az.: 7 O 201/16 LG Berlin = 6 U 5/18 KG, u. a. als Anlage K1 vorgelegt) nahm der Versicherungsnehmer den Kläger zunächst auf Erstattung geleisteter Beiträge und gezogener Nutzungen nach Widerspruch in Höhe von 15.972,16 Euro in Anspruch; nach Klageänderung begehrte er zuletzt die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Kündigung beendet worden sei. Der hiesigen Beklagten wurde mit einem am 30. August 2018 zugestellten Schriftsatz des hiesigen Klägers vom 21. August 2018 der Streit verkündet (Anlage K7). Mit Urteil des Kammergerichts vom 18. September 2018 wurde in Abänderung der klagabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt, dass der Rentenversicherungsvertrag Nr. … „… nicht durch eine Kündigung zum 1. Januar 2016 beendet wurde, sondern mit dem Inhalt und in dem Umfang fortbesteht den der Versicherungsvertrag ohne die vermeintliche Beendigung zum 1. Januar 2016 hätte.“ (Bl. 9 GA). In den Gründen des Urteils wird u.a. ausgeführt, dass „die begehrte Feststellung nicht Zug um Zug gegen Rückzahlung des ausgezahlten Rückkaufswertes erfolgen“ könne, wenngleich der Versicherungsnehmer „im Hinblick auf den festgestellten Fortbestand des Versicherungsvertrages verpflichtet (sei), den an die (hiesige Beklagte) ausgezahlten Rückkaufswert zurückzuzahlen und auch die seit Januar 2016 fällig gewordenen Beitragsforderungen des (hiesigen Klägers) zu erfüllen...“. In Erledigung dieses Feststellungsausspruches stellte der Kläger den Vertrag zunächst wieder her und fertigte einen entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein vom 3. Dezember 2018 aus; außerdem forderte er den Versicherungsnehmer zur Rückzahlung des ausgekehrten Betrages von 35.232,05 Euro auf, was dieser unter Hinweis auf eine seines Erachtens bestehende Rückzahlungspflicht der Beklagten ablehnte. Daraufhin nahm der Kläger eine „Verrechnung“ seines vermeintlichen Rückzahlungsanspruchs mit dem Vertragsguthaben vor und übersandte dem Versicherungsnehmer einen geänderten Versicherungsschein vom 9. Januar 2019 mit entsprechend reduzierten Leistungen. Auf die daraufhin erhobene (weitere) Klage des Versicherungsnehmers gegen den Kläger, in dem der hiesigen Beklagten seitens des Klägers mit einem am 2. Juli 2020 zugestellten Schriftsatz vom 5. September 2019 der Streit verkündet wurde (Anlage K6), wurde mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2020 – 14 O 121/19 = Anlage K3 – u.a. antragsgemäß festgestellt, dass der Rentenversicherungsvertrag Nr. … nicht gemäß Nachtrag vom 9. Januar 2019 abgeändert wurde, sondern mit dem Inhalt und dem Umfang des Nachtrages vom 3. Dezember 2018 fortbesteht. In den Gründen des landgerichtlichen Urteils wurde u.a. ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall der Rückzahlungsanspruch nicht gegen den Versicherungsnehmer, sondern gegen die Bank richte. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des hiesigen Klägers wurde mit – rechtskräftigem – Urteil des Senats vom 16. Juli 2021 – 5 U 2/21 (veröff. u.a in VersR 2021, 1415) hinsichtlich des Feststellungsausspruches zurückgewiesen mit der Begründung, der hiesige Kläger sei schon mangels einer entsprechenden – vertraglichen oder gesetzlichen – Abänderungsbefugnis nicht dazu berechtigt gewesen, die Höhe der künftigen Leistungen aus einem Rentenversicherungsvertrag nach irrtümlicher Auszahlung des Rückkaufwertes einseitig unter Verrechnung mit seinem möglichen Rückforderungsanspruch herabzusetzen. Der Kläger, der im Anschluss hieran mit Schreiben vom 26. August 2021 (Anlage K8) die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung des ausgekehrten Betrages in Höhe von 35.232,05 Euro aufgefordert hatte, die in Ansehung dieser Forderung die Einrede der Verjährung erhoben hat (u.a. Bl. 64 GA), hat zur Begründung seiner vorliegenden, am 11. Januar 2022 zugestellten Klage im Wesentlichen angeführt, das Schreiben der Beklagten vom 9. November 2015 sei, auch im Zusammenhang mit dem Widerruf des Versicherungsnehmers, als Kündigung des Vertrages auszulegen gewesen, die sich nachträglich als unwirksam erwiesen habe. Im vorliegenden Rechtsstreit bestehe aufgrund der wirksamen Streitverkündung im Vorprozess eine Bindungswirkung des am 18. Dezember 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 121/19; danach stehe fest, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorliegend zwischen dem Kläger und der Beklagten zu erfolgen habe. Soweit sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufe, sei dies rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger müsse sich wegen der Rückforderung des ausgekehrten Rückkaufswertes an seinen Versicherungsnehmer halten; allein in diesem Verhältnis bestehe eine – bereicherungsrechtlich vorrangige – Leistungsbeziehung, die Ansprüche wegen Bereicherung in sonstiger Weise ausschließe. Abweichende Feststellungen aus dem Vorprozess, insbesondere dem nicht rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Saarbrücken, seien im vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend, weil die dortige Streitverkündung, ebenso wie schon diejenige im vorangegangenen Verfahren vor dem Kammergericht, unwirksam gewesen sei. Beide Streitverkündungsschriften entsprächen mangels Vollrubrums jeweils nicht den formalen Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz; in der Streitverkündungsschrift vor dem Landgericht Saarbrücken sei auch der Stand des Verfahrens unzutreffend angegeben worden. Jedenfalls entfalte die Rechtsansicht des Landgerichts, wonach die Beklagte richtiger Bereicherungsschuldner sei, keine Bindungswirkung, weil sie für das Urteil und die nachfolgende Entscheidung des Senats nicht tragend gewesen sei. Das Landgericht Saarbrücken hat die Akten der beiden Vorprozesse beigezogen und mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 155 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Soweit die Beklagte möglicherweise Leistungsempfänger und Schuldner des geltend gemachten Bereicherungsanspruches sei, seien Rückforderungsansprüche des Klägers verjährt: Dieser habe von den Tatsachen, die den mit Auszahlung des Rückkaufswertes im Jahre 2015 entstandenen Bereicherungsanspruch begründeten, schon damals Kenntnis oder jedenfalls grobfahrlässige Unkenntnis gehabt. Auch für den Fall, dass die zwischenzeitliche Streitverkündung vor dem Kammergericht wirksam gewesen sein sollte, habe die erst im Jahre 2021 eingereichte vorliegende Klage die Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen können. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens sein Begehren vollumfänglich weiter. Er beantragt (Bl. 331 GA), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 356/21, vom 19. Dezember 2022 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35.232,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Bl. 400 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28. November 2022 (Bl. 145 ff. GA) und des Senats vom 22. November 2023 (BI. 464 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ungeachtet der in dem angefochtenen Urteil angenommenen Verjährung ist die beklagte Bank vorliegend nicht Schuldner des vom Kläger geltend gemachten, auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Rückzahlungsanspruchs. 1. Wie das Landgericht eingangs des angefochtenen Urteils zu Recht annimmt, kommt als Grundlage der geltend gemachten Rückzahlung nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet (Leistungskondiktion); dasselbe gilt gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB für den Fall, dass etwas in sonstiger Weise erlangt worden ist (Nichtleistungskondiktion). Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079; Urteil vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 212/19, WM 2020, 2287; Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 193/19, WM 2021, 383). a) Unzweifelhaft ist danach zunächst, dass die Beklagte infolge der Auszahlung des Rückkaufswertes durch den Kläger „etwas“ erlangt hat. Etwas erlangt hat derjenige, der einen Vermögensvorteil erworben hat (BGH, Urteil vom 3. Juni 1954 – IV ZR 218/53, BGHZ 14, 7). Durch die Überweisung eines Betrages in Höhe von 35. 232,05 Euro auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto des Versicherungsnehmers wurde zugleich vereinbarungsgemäß dessen gegenüber der Beklagten vormals bestehende Darlehensverbindlichkeit in entsprechender Höhe zurückgeführt. Dadurch wurde die Beklagte wirtschaftlich in die Lage versetzt, über diesen Betrag unmittelbar zu verfügen. b) Dieser Zuwendung lag jedoch keine Leistung des Klägers an die Beklagte zugrunde, so dass in ihrem unmittelbaren Verhältnis eine Leistungskondiktion nicht in Betracht kommt: aa) Unter einer Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (grundlegend BGH, Urteil vom 31. Oktober 1963 – VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272, 277, st. Rspr.). Wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, richtet sich in erster Linie nach dem Zweck der Zuwendung. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04, NJW 2005, 60; Urteil vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 212/19, WM 2020, 2287). Das gilt grundsätzlich auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jede schematische Lösung. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079; Urteil vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 212/19, WM 2020, 2287). bb) Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Beklagte als Bereicherungsschuldner nicht bereits aufgrund der Interventionswirkung der Streitverkündung im vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken – 14 O 121/19 – mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren fest. Ohne Rücksicht auf den eher formalen Einwand der Beklagten, die dortige Streitverkündung sei schon mangels Vollrubrums und ausreichender Darstellung des Sach- und Streitstandes nicht ordnungsgemäß erfolgt (zu diesen Voraussetzungen allgemein Weth, in: Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl., § 74 Rn. 4), muss die Beklagte die in dem Urteil des Landgerichts geäußerte Ansicht, wonach die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis des hiesigen Klägers zur SKG-Bank zu erfolgen habe (Seite 7 des erstinstanzlichen Urteils), hier nicht gegen sich gelten lassen. (1) Die Interventionswirkung (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO), die darin besteht, dass der Streitverkündete im Prozess gegen ihn nicht mit der Behauptung gehört wird, der Vorprozess sei unrichtig entschieden, kommt nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGH, Urteil vom 9. November 1982 – VI ZR 293/79, BGHZ 85, 252, 255; Urteil vom 18. März 2004 – IX ZR 255/00, VersR 2005, 510; Urteil vom 19. November 2020 – I ZR 110/19, NJW 2021, 1242), d.h. die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse („tragende Feststellungen“; BGH, Urteil vom 4. April 2019 – III ZR 338/17, BGHZ 221, 363, 372). Dagegen gilt sie nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen dessen Urteil nicht beruht (sogenannte „überschießende Feststellungen“). Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Sichtweise des Gerichts, sondern darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (BGH, Urteil vom 19. November 2020 – I ZR 110/19, NJW 2021, 1242, 1244). (2) Hiervon ausgehend, entfaltet die – nur – vom Landgericht Saarbrücken im Vorprozess hinsichtlich der vermeintlichen Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs des Klägers gegenüber dem Versicherungsnehmer erstinstanzlich vertretene Rechtsansicht, der Bereicherungsausgleich habe zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits zu erfolgen, keine Interventionswirkung, weil diese Erwägung nach der – insoweit maßgeblichen – Begründung des nachfolgend ergangenen rechtskräftigen Senatsurteils vom 16. Juli 2021 – 5 U 2/21, mit dem die Berufung des hiesigen Klägers insoweit zurückgewiesen wurde, nicht erheblich gewesen ist. Denn tragende Grundlage des Feststellungsausspruchs war danach, dass dem hiesigen Kläger mangels entsprechender vertraglicher Abrede oder gesetzlicher Ermächtigung kein Recht auf einseitige Abänderung eines Lebensversicherungsvertrages zusteht mit der Folge, dass die von ihm vorgenommene einseitige Verrechnung eines vermeintlichen Rückzahlungsanspruchs unzulässig war. Die Frage, ob dem hiesigen Kläger materiell ein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zustehen kann, hat der Senat – auch unter Verweis auf die abweichende Einschätzung des Kammergerichts – damals mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen. Dementsprechend sind die in erster Instanz angestellten Überlegungen des Landgerichts zu der Frage, ob dem hiesigen Kläger überhaupt ein Bereicherungsanspruch gegen seinen Versicherungsnehmer zusteht oder ob ein solcher gegen die hier beklagte Bank geltend gemacht werden müsste, für diese Entscheidung nicht tragend gewesen, weil es ihrer bei zutreffender rechtlicher Betrachtung zum Ausspruch der begehrten Feststellung nicht bedurfte. cc) Vorliegend stellte die Auszahlung des Rückkaufswertes auf das mitgeteilte Bankkonto bei der Beklagten keine Leistung des Klägers, sondern eine Leistung des Versicherungsnehmers an die Beklagte dar mit der Folge, dass ein Bereicherungsausgleich vorrangig zwischen diesen beiden Personen und nicht unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beklagten zu erfolgen hat. (1) Geht es – wie hier – um die Zahlung auf eine abgetretene Forderung, ist zwischen Mängeln, die die Forderung selbst betreffen und solchen, die sich auf die Berechtigung des Zuwendungsempfängers hinsichtlich der Forderung beziehen, zu unterscheiden (zum Ganzen: Sprau, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., § 812 Rn. 66; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 17 Rn. 22 ff.). Hat der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet, so findet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretenden) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11, VersR 2012, 1309; vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 – IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff. = VersR 1989, 74 für die in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes bewirkte Auszahlung der Versicherungsleistung an einen Empfänger, dem der Versicherungsnehmer den angeblichen Anspruch zur Sicherheit abgetreten hatte). Der Grund für die insoweit vorgenommene bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, dass in dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist, sowie in einer sachgerechten Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 – VIII ZR 173/03, NJW 1997, 461, BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11, VersR 2012, 1309). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur bei „außergewöhnlichen Umständen“ (BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11, VersR 2012, 1309) in Betracht, die eine andere Risikoverteilung gebieten; so etwa, wenn der Abtretungsempfänger den Schuldner ohne Zutun des Abtretenden zur Zahlung genötigt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 – IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162), oder weil der Schuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den (ursprünglichen) Gläubiger einem Irrtum unterlegen ist, den letzterer nicht veranlasst hatte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – I ZR 89/03, VersR 2006, 802; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 17 Rn. 23). (2) Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so scheidet eine Leistungskondiktion im Verhältnis des Klägers zur Beklagten aus. Vielmehr ist der Kläger gehalten, den Versicherungsnehmer, seinen Vertragspartner, auf Rückzahlung des ausgekehrten Rückkaufswertes in Anspruch zu nehmen, wie es ihm in dem Urteil des Kammergerichts vom 18. September 2018 bedeutet worden war und wie es im Übrigen auch der Senat, ohne dies zu entscheiden, im Vorprozess hatte anklingen lassen. (a) Aus der – maßgeblichen – Sicht der Beklagten hat der Kläger mit seiner im Dezember 2015 bewirkten Zahlung zweifellos eine Versicherungsleistung – hier: den aufgrund der (vermeintlichen) Kündigung geschuldeten Rückkaufswert, vgl. §§ 168 Abs. 1, 169 VVG – an ihren Versicherungsnehmer erbracht, während dieser zugleich das ihm seitens der Beklagten gewährte Darlehen zurückgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 – IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365). Ausweislich der vorgelegten Korrespondenz, insbesondere dem Schreiben des Versicherungsnehmers an die Beklagte vom 2. November 2015 (Bl. 85 GA) hatte dieser der Beklagten eröffnet, dass er beabsichtige, den Versicherungsvertrag „aufzulösen“ und aus dem Erlös das Policendarlehen zurückzuzahlen. Dementsprechend konnte die Beklagte, die daraufhin gegenüber dem Kläger ihre Zustimmung zu einer von diesem beabsichtigten Kündigung des Vertrages erklärte, die nachfolgende Zahlung – ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit dieser Kündigung – nur als Leistung an den Versicherungsnehmer ansehen. Darüber hinaus folgt aus den zugrunde liegenden – in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen – Abläufen und den weiteren Unterlagen, insbesondere der sämtlichen Beteiligten bekannten Abtretungsvereinbarung und der diesbezüglichen Korrespondenz, dass auch der Kläger mit seiner Überweisung auf das von der Beklagten mitgeteilte Bankkonto an diese als Zessionarin seine (vermeintliche) Verpflichtung zur Auszahlung des Rückkaufswertes gegenüber dem Versicherungsnehmer erfüllen wollte, der durch die zuvor mitgeteilte Abtretung seine Rechtsstellung als Vertragspartner des Klägers nicht verloren hatte mit der Folge, dass – versicherungsrechtlich – die Zahlung an die Beklagte als Zessionarin eine Zahlung an den Versicherungsnehmer geblieben ist und daher grundsätzlich dort kondiziert werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 – IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 17 Rn. 19). (b) Besondere Umstände, die in Ausnahme von der grundsätzlichen Risikoverteilung vorliegend eine unmittelbare Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Zessionarin – und damit zugleich eine Verlagerung des Insolvenzrisikos des Versicherungsnehmers vom Kläger auf die Beklagte – rechtfertigen könnten, liegen im Streitfall nicht vor; insbesondere wurde weder der Kläger durch ein Verhalten der Beklagten ohne Zutun des Versicherungsnehmers zu einer Zahlung genötigt, noch ist er bei seiner Zahlung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger einem Irrtum unterlegen, den letzterer nicht veranlasst hatte. Unzweifelhaft waren der Beklagten mit der zuvor erfolgten – auch unstreitig wirksamen – Abtretung „die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Versicherung sowohl für den Todes-, als auch für den Erlebensfall“ in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 37.290,00 Euro zur Absicherung eines Darlehens des Versicherungsnehmers abgetreten worden, was dem Kläger nach Maßgabe der ihm erteilten Abtretungsanzeige bekannt war. Dementsprechend war für die Beteiligten hier offensichtlich, dass der Kläger durch Auszahlung des Rückkaufswertes einen vertraglichen Anspruch seines Versicherungsnehmers erfüllte und allein die Ausführung der Zahlung zwecks Ablösung des Darlehens aufgrund der ihm mitgeteilten Sicherungsabtretung unmittelbar an die Beklagte zu erfolgen hatte. Soweit die Beklagte auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 9. November 2015 an den Kläger herantrat und ihm unter Hinweis auf eine beabsichtigte „Kündigung“ des Versicherungsnehmers, der sie hiermit zustimme, um Überweisung des abgetretenen Betrages bat, geschah dies auch nicht ohne Zutun des Versicherungsnehmers, sondern ganz im Gegenteil aufgrund dessen mit Schreiben vom 2. November 2015 geäußerten Wunsches, den Versicherungsvertrag „aufzulösen“ und mit dem Erlös das Darlehen zurückzuführen. Wenngleich der Versicherungsnehmer in diesem Schreiben das Wort „Kündigung“ nicht ausdrücklich verwendete und selbst wohl auch zu keiner Zeit eine Kündigung im Rechtssinne beabsichtigte, sondern einen für ihn wirtschaftlich (scheinbar) günstigen „Widerspruch“ gegen den Vertrag – was aber der Wirksamkeit seiner Erklärung nicht entgegenstünde, vgl. § 116 Satz 1 BGB –, hatte er der Beklagten, die dies nicht erkennen konnte, damit berechtigten Anlass für ihre daraufhin formulierte Aufforderung an den Kläger gegeben, die Leistung auf das mitgeteilte Konto zu überweisen und somit einen ihm zurechenbaren Grund für einen Anschein gesetzt, die Zahlungen des Klägers seien als Leistungen von ihm an die Beklagte anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – I ZR 89/03, VersR 2006, 802). Dass der Kläger als Bereicherungsgläubiger die bloße „Zustimmung“ der Beklagten möglicherweise selbst nicht als wirksame „Kündigung“ des Vertrages hätte ansehen dürfen, nachdem der Versicherungsnehmer später ihm gegenüber ausdrücklich den „Widerspruch“ gegen den Vertrag erklärte, um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung herbeizuführen, ist unter diesen Umständen kein ausreichender Grund, den Bereicherungsausgleich abweichend von den allgemeinen Grundsätzen unter Verlagerung des Insolvenzrisikos des Versicherungsnehmers zu Lasten der Beklagten unmittelbar im Verhältnis zwischen dem klägerischen Versicherer und der beklagten Bank vorzunehmen. c) Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des ausgekehrten Betrages unter dem Gesichtspunkt einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) scheidet angesichts des bereits erwähnten „Vorranges der Leistungskondiktion“ aus. Danach kann der Empfänger einer Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nur vom Leistenden mit einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) belangt werden; ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) kann dagegen nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519; Urteil vom 19. September 2014 – V ZR 269/13, NJW 2015, 229). Vorliegend hat der Kläger den Rückkaufswert auf das ihm mitgeteilte Bankkonto ausgezahlt, weil er sich nach der von ihm fälschlich als wirksam erachteten Kündigung des Versicherungsvertrages in Kenntnis seiner vertraglichen Pflichten und der ihm zuvor mitgeteilten – wirksamen – Abtretung als dazu verpflichtet ansah. In dieser bewussten und zweckgerichteten Vermögenszuwendung lag eine Leistung an seinen Versicherungsnehmer, die nach dem oben Gesagten in diesem Verhältnis rückabzuwickeln ist und neben der ein Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise nicht in Betracht kommt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den § 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.