OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 8/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0124.5U8.23.00
8mal zitiert
34Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur stillschweigenden Wahl deutschen Rechts durch im Inland ansässige Ehegatten, die im Nachgang zu einer erbvertraglichen Verfügung in weiteren privatschriftlichen Testamenten ergänzende Anordnungen zum Schicksal ihres in Frankreich belegenen Grundbesitzes treffen.(Rn.41) 2. Ein gemeinschaftliches Testament kann ungeachtet der Formerleichterung des § 2265 BGB auch in getrennten Urkunden enthalten sein, wenn daraus der Wille der Ehegatten erhellt, eine gemeinschaftliche Erklärung abzugeben. Davon kann auszugehen sein, wenn beide Urkunden nahezu zeitgleich am selben Ort errichtet wurden, erkennbar aufeinander bezogen sind und inhaltlich darauf abzielen, dem in früheren Verfügungen zum Ausdruck gebrachten Willen, die gemeinsamen Kinder vermögensrechtlich gleich zu behandeln, zum Erfolg zu verhelfen.(Rn.44)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Januar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 75/22 – abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, der Übertragung der Grundstücke 102 Rue P., H., Frankreich, Section 12 n 43 - 19 a 82 ca, prés, sol und 14 Rue J., T., Frankreich, Section 2 n 241 - 07 a 45 ca, sol, auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur stillschweigenden Wahl deutschen Rechts durch im Inland ansässige Ehegatten, die im Nachgang zu einer erbvertraglichen Verfügung in weiteren privatschriftlichen Testamenten ergänzende Anordnungen zum Schicksal ihres in Frankreich belegenen Grundbesitzes treffen.(Rn.41) 2. Ein gemeinschaftliches Testament kann ungeachtet der Formerleichterung des § 2265 BGB auch in getrennten Urkunden enthalten sein, wenn daraus der Wille der Ehegatten erhellt, eine gemeinschaftliche Erklärung abzugeben. Davon kann auszugehen sein, wenn beide Urkunden nahezu zeitgleich am selben Ort errichtet wurden, erkennbar aufeinander bezogen sind und inhaltlich darauf abzielen, dem in früheren Verfügungen zum Ausdruck gebrachten Willen, die gemeinsamen Kinder vermögensrechtlich gleich zu behandeln, zum Erfolg zu verhelfen.(Rn.44) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Januar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 75/22 – abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, der Übertragung der Grundstücke 102 Rue P., H., Frankreich, Section 12 n 43 - 19 a 82 ca, prés, sol und 14 Rue J., T., Frankreich, Section 2 n 241 - 07 a 45 ca, sol, auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger hat nach dem Tode des gemeinsamen Vaters der Parteien, F. N. (im Folgenden: Erblasser), mit seiner am 6. Mai 2022 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage in erster Linie die Erfüllung eines testamentarischen Vermächtnisses durch den Beklagten, seinen Bruder, begehrt und hilfsweise außerdem, im Wege einer Stufenklage, Pflichtteilsansprüche und dies vorbereitende Ansprüche auf Erteilung von Auskünften und ggf. Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt geltend gemacht. Die Mutter der Parteien, M. N., starb am 8. November 2013, der Vater am 24. Januar 2021. Der Beklagte erwirkte nach dessen Tode beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Saarlouis ein Europäisches Nachlasszeugnis (Az.: 3 VI 651/21), das ihn – unter Bezugnahme auf ein notarielles Testament des Erblassers vom 5. Mai 2015 – als alleinigen Erben nach seinem Vater ausweist (BI. 63 ff. GA). Die Eltern der Parteien hatten wiederholt letztwillige Verfügungen errichtet. Am 13. April 1989 schlossen sie einen Erbvertrag (UR Nr. 971/1989 des Notars O. T., Bl. 8 ff. GA), in dem sie sich gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen unbeschränkten Erben einsetzten; ergänzend bestimmten sie jeweils einseitig und ohne erbvertragliche Bindung, dass der Beklagte Erbe des Längerlebenden sein solle. Am selben Tage wurde zwischen den Eheleuten und dem Kläger außerdem ein Erbverzichts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkundet (UR Nr. 970/1989 desselben Notars, Bl. 79 f. GA), wonach der Kläger für sich und seine Abkömmlinge gegenüber seinen Eltern auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht an deren künftigem Nachlass verzichtete. In einer handschriftlichen, mit „Testament“ überschriebenen und von beiden Eheleuten unterschriebenen Urkunde vom 20. Juni 2008 (Bl. 11 GA) heißt es sodann: „Im Vollbesitz unserer geistigen Kräfte und ohne Zwang, verfügen wir, dass über unser Vermögen, wie folgt wie folgt verfügt wird. Unser Sohn D. N., geb. am 09. September 1957 in H., und wohnhaft in H., rue P. 102, erhält als alleiniger Erbe, das Wohnhaus mit Grundstück, in Frankreich, in H., rue P. 102, das Wohnhaus in Frankreich, in T., rue J. 15, und die Eigentumswohnung Nr. 4 in Ü., H.straße Nr. 5. Unter dem 2. bzw. 4. Januar 2009 unterzeichneten die Eheleute jeweils im Wesentlichen identisch formulierte Urkunden, die jeweils mit „Mein Testament“ überschrieben sind und die jeweils wie folgt lauteten (BI. 12, 13 GA): „Ich (...) vermache hiermit an meinen Sohn, D. N. in H., rue P. 102 wohnhaft, das Nackteigentum aller Güter auf französischem Boden, wovon (...) [= der jeweils andere Ehegatte] den lebenslänglichen und freien Nutznießungsrecht haben soll. Das Pflichtteil meines Sohnes H. N. ist ihm auf deutschem Boden durch ein Testament gesichert, wodurch ihm das Familienhaus in Ü. A. vermacht ist, auch in Nackteigentum, weil mein (...) [= der jeweils andere Ehegatte] den Genuß lebenslänglich und unentgeltlich haben soll. So sind meine beiden Kinder gleichgestellt damit keiner eine Forderung gegen den andere geltend zu machen hat. Das ist mein letzter Wille.“ Schließlich existiert ein weiteres gemeinschaftliches Testament vom 20. September 2010 (Bl. 55 GA), in dem die Eheleute zugunsten des Klägers bestimmten, dass dieser „das Grundstück und Haus, F.straße 8, Ü. A., zu jeder Zeit betreten und sich darin aufhalten darf. Über eine Veränderung oder den Verkauf des Anwesens, hat er das Recht zu entscheiden.“ Nach dem Tode der Ehefrau erklärte der Vater der Parteien mit notarieller Urkunde vom 3. November 2014 (UR Nr. 0998/2014 der Notarin E. W. Bl. 81 ff. GA) – vorsorglich – die Anfechtung der Testamente vom 20. Juni 2008 und vom 20. September 2010. In einem privatschriftlichen Testament vom 20. November 2014 widerrief er, soweit rechtlich zulässig, alle seine bisherigen Verfügungen von Todes wegen und setzte den Beklagten zu seinem alleinigen Erben ein (Bl. 78 GA). Mit notarieller Urkunde vom 5. Mai 2015 (UR Nr. 0394/2015 derselben Notarin, Bl. 56 ff. GA), errichtete er ein weiteres Testament, in dem er den Beklagten zu seinem Alleinerben einsetzte, feststellte, dass der Kläger enterbt sein solle und alle vorherigen einseitig getroffenen Verfügungen von Todes wegen mit Ausnahme der im Erbvertrag 1989 erfolgten Schlussebeneinsetzung des Beklagten widerrief. In der Folgezeit nahm der Kläger seinen Vater vor dem Landgericht Saarbrücken auf Erfüllung der ihm in den vorgenannten Testamenten zugewandten Vermächtnisse und auf Schadensersatz in Anspruch; diese Klage wurde wegen seinerzeit fehlender Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zum Senat blieb erfolglos (Urteil vom 13. Februar 2019 – 5 U 57/18, veröff. u.a. in ErbR 2019, 510). Der Kläger hat vorrangig die am 20. Juni 2008 verfasste letztwillige Verfügung als wirksames gemeinschaftliches Testament seiner Eltern angesehen, durch das ihm die darin genannten Grundstücke jedenfalls als Vermächtnis zugewandt worden seien, deren Erfüllung er nunmehr – nach dem Tode des letztverstorbenen Ehegatten – verlangen könne. Die von seinem Vater erklärte Anfechtung dieses Testaments im Jahre 2014 sei unwirksam, da ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum nicht vorgelegen habe, was sich im Übrigen auch aus dem Urteil im Vorprozess zwischen ihm und seinem Vater ergebe. Auch das notarielle Testament seines Vaters aus dem Jahre 2015 beinhalte keine wirksame Aufhebung der früheren letztwilligen Verfügungen, nachdem darin eine für ihn bindende Vermächtnisanordnung getroffen worden sei. Ein entsprechender Bindungswille der Eltern ergebe sich insbesondere auch aus den nachfolgenden „Einzeltestamenten“ vom 2. bzw. 4. Januar 2009 sowie daraus, dass in dem Testament vom 20. Juni 2008 nur eine Verfügung zu Gunsten des Klägers getroffen worden sei, die Erblasser aber den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, den Kläger trotz Erbverzichts gleichermaßen am Nachlass teilhaben zu lassen und dadurch ihre beiden Kinder gleichzustellen. Der mit seinen Eltern vereinbarte Erb- und Pflichtteilsverzicht sei mit einer Gegenleistung, nämlich der späteren Vermächtnisanordnung, einhergegangen; er könne nicht isoliert als solcher, sondern nur im Zusammenhang mit den nachfolgenden Verfügungen betrachtet werden. Sollte die Vermächtnisanordnung dennoch als unwirksam anzusehen sein, müsse dies aber zumindest im Wege der Auslegung zu einer Korrektur des Pflichtteilsverzichtsvertrages aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage führen, was hilfsweise geltend gemacht werde. Der Beklagte hat gemeint, schon aus den verschiedenen Urkunden und testamentarischen Verfügungen ergebe sich, dass ihre Eltern sich im Rahmen ihrer Erbfolge dafür entschieden hätten, dem Kläger keine Zuwendungen im Erbfall zu gewähren. Die seitens des Vaters erklärte Anfechtung aus dem Jahre 2014 sei wirksam gewesen und vor dem Hintergrund erfolgt, dass er unter allen Umständen alles seinerseits Mögliche und Erforderliche habe umsetzen wollen, um zu verhindern, dass der Kläger Zugriff auf das Vermögen der Familie erhalte. Ausweislich der notariellen Urkunde habe ein Anfechtungsgrund für seinen Vater vorgelegen; der Kläger habe seine Eltern mehrfach dazu gedrängt, von ihm verfasste Schriftstücke abzuschreiben und zu unterzeichnen, und das Vertrauen der Eltern sei wiederholt enttäuscht worden. Sämtliche Verfügungen der Eltern, mit Ausnahme der gegenseitigen Erbeinsetzungen, seien nicht als wechselbezügliche gewollt gewesen. Für den Schlusserbfall folge dies schon aus der Auslegung des Erbvertrages vom 13. April 1989. Auch bei dem späteren Schriftstück vom 20. Juni 2008 handele es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitigen Verfügungen. Die beiden Einzeltestamente vom 2. und 4. Januar 2009 würden im Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vom 26. Februar 2021 nicht einmal aufgeführt. Angesichts des im Jahre 1989 vereinbarten Pflichtteilsverzichts seien auch die mit der Stufenklage hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ohne weiteres unbegründet. Das Landgericht hat die Akten des Vorprozesses – 16 O 112/17 LG Saarbrücken = Senat, 5 U 57/18 – und die Nachlassakten des Amtsgerichts Saarlouis – 3 VI 651/21 – beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 192 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die deutschen Gerichte seien nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) zuständig, weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. In der Sache stehe dem Kläger kein Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses (§§ 2147, 2174 BGB) zu, da ihm ein solches nicht wirksam zugewandt worden sei. Schon aus dem im Ausgangspunkt in Betracht zu nehmenden Erbvertrag aus dem Jahre 1989 folge der offenkundige Wille beider Eheleute, den Überlebenden nicht zu binden, und daran habe auch das gemeinschaftliche Testament vom 20. Juni 2008 nichts geändert. Diesem Willen entsprechend, sei die darin enthaltene Vermächtnisanordnung nicht wechselbezüglich erfolgt und von dem Erblasser in seinem Testament 5. Mai 2015 wirksam widerrufen worden, ohne dass es auf die von ihm zuvor erklärte Anfechtung dieses Testaments noch ankomme. Die zulässige hilfsweise erhobene Stufenklage sei insgesamt unbegründet, weil der Kläger aufgrund des von ihm im Jahre 1989 erklärten Verzichts, zu dessen nachträglicher Korrektur kein Anlass bestehe, nicht pflichtteilsberechtigt sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente wendet er sich vornehmlich gegen die Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Vermächtnisanordnung durch das Landgericht, die einem wirksamen Widerruf durch den Erblasser entgegenstehe und der in seiner notariellen Urkunde vom 3. November 2014 auch keine wirksame Anfechtung erklärt habe. Anderenfalls müsse jedenfalls der Pflichtteilsverzicht aus dem Jahre 1989 als unwirksam erachtet werden. Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 239, 293 GA): Unter Abänderung des am 5. Januar 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 16 O 75/22, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger der Übertragung der Grundstücke 102 Rue P., H., Frankreich, Section 12 n 43 - 19 a 82 ca, prés, sol und 14 Rue J., T., Frankreich, Section 2 n 241 – 07 a 45 ca, sol, an den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen, hilfsweise, 1. Der Beklagte wird – in der ersten Stufe – verurteilt, a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 23. Januar 2021 verstorbenen F. N., geb. am 7. Juni 1932, zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, welches in Aktiva und Passiva unterteilt ist und das im Einzelnen zum Stichtag 23. Januar 2021 umfasst: (1) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), so insbesondere bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Hausrat, Immobilien, Kontokorrent- und Sparkonten, Bargeldbestände, Bankdepots, Wertpapiere, Kunstgegenstände und Schmuck, Gesellschaftsbeteiligungen, national und international; (2) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten, also Erblasserschulden und Erbfallschulden (Passiva), (3) alle pflichtteilsergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten an die Beklagte und/oder Dritte getätigt hat, wie zum Beispiel Schenkungen (einschließlich Pflichteil- und Anstandsschenkungen), Erlass von Forderungen, gemischte Schenkungen, unentgeltliche oder teilunentgeltliche Nutzungs- oder Mitbenutzungsrechte, Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge; auch unabhängig von einer Frist, wenn die Schenkung/Zuwendung unter einem Vorbehalt erfolgte, wie zum Beispiel unter Nießbrauchs-, Wohnrechts-, Rückforderungs-, Rücktritts-, Widerrufs- oder Nutzungsvorbehalt; jeweils unter Benennung des Datums des Schenkungs/ Zuwendungsvollzuges; (4) alle Lebensversicherungen und sonstigen Verträge zugunsten Dritter; (5) Auskünfte darüber, ob und gegebenenfalls wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen, insbesondere über seine Bankkonten zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen, b) den Wert der nach Erteilung der Auskünfte gemäß Klageantrag Ziffer 1 a) noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses durch Erstellung von Sachverständigengutachten zu ermitteln und das/die Gutachten an den Kläger zu überlassen. 2. Der Beklagte wird – in der zweiten Stufe – für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, dazu verurteilt, zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig und richtig erteilt hat, wie er dazu in der Lage ist; hilfsweise hierzu: Der Beklagte wird - in der zweiten Stufe - verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die im erstellten notariellen Bestandsverzeichnis niedergelegten Auskünfte nach bestem Wissen vollständig und richtig sind. 3. Der Beklagte wird – in der dritten Stufe – verurteilt, an den Kläger nach Auskunftserteilung und Wertermittlung einen noch zu beziffernden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsbetrag gemäß Pflichtteilsquote nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt (Bl. 253a GA), die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist ergänzend darauf, dass seines Erachtens auch den beiden Testamenten vom 2. und 4. Januar 2009 keine Bindungswirkung zukomme. Aus der notariellen Erklärung des Erblassers vom 3. November 2014 ergebe sich, dass der Kläger sowohl dem Erblasser als auch seiner Ehefrau in regelmäßigen Abständen Schriftstücke zum Abschreiben und Unterzeichnen vorgelegt habe; aus diesem Grunde sei beispielsweise bereits die Anfechtung des Testaments vom 20. September 2010 erfolgt (Bl. 253e GA). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 25. November 2022 (Bl. 162 ff. GA) sowie des Senats vom 29. November 2023 (BI. 293 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 112/17 – und des Amtsgerichts Saarlouis – 3 VI 651/21 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Außerdem hat er die Parteien darauf hingewiesen, dass er – anders als sie und das Landgericht – auch die beiden „Einzeltestamente“ vom 2. und 4. Januar 2009 als gemeinschaftliches Ehegattentestament ansieht, für das diese stillschweigend deutsches Recht gewählt haben; hierzu hat der Beklagte antragsgemäß Stellung genommen (Schriftsatz vom 20. Dezember 2023, Bl. 296 ff. GA). II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte ist nach dem Tode seines am 24. Januar 2021 verstorbenen Vaters als dessen alleiniger Erbe zur Erfüllung des dem Kläger – zuletzt erneut – durch gemeinschaftliches Testament vom 2./4. Januar 2009 zugewandten Grundstücksvermächtnisses verpflichtet; er war deshalb, auch ohne Rücksicht auf etwaige Erschwernisse bei der im Ausland vorzunehmenden Erfüllung dieser Verpflichtung (vgl. zur fortbestehenden Verbindlichkeit eines testamentarisch geäußerten letzten Willens im Inland auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 – IV ZR 135/03, NJW 2004, 3558, 3561) nach Maßgabe des Hauptantrages zu verurteilen. 1. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84), mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Hierzu hat es zu Recht auf Artikel 4 EuErbVO abgestellt, wonach für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Verordnung findet – in zeitlicher Hinsicht – Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Personen, die am 17. August 2015 oder – wie der Erblasser – danach verstorben sind (Artikel 83 Abs. 1 EuErbVO). Zuständigkeitsbegründendes Anknüpfungsmoment ist danach der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, was nach den Erwägungsgründen des Verordnungsgebers auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person abstellt, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes festzustellen ist (Erwägungsgrund 23 Satz 2 und 24 Satz 3; vgl. Köhler, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl., Art. 21 EuErbVO Rn. 7). Dieser letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers befand sich vorliegend – unstreitig – im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie das Landgericht in dem angegriffenen Urteil festgestellt hat und wogegen im Berufungsverfahren nichts erinnert wird. 2. Die vorrangig auf Erfüllung eines Vermächtnisses gerichtete, lediglich für den Fall des Unterliegens zulässigerweise mit einem auf Erlangung des Pflichtteils gerichteten Stufenantrag verbundene (§§ 254, 260 ZPO) Klage ist schon mit ihrem Hauptantrag begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger des Erblassers gemäß §§ 2174, 2147 BGB ein nunmehr auch fälliger Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung des im Tenor genannten Grundbesitzes auf den Kläger zu, wobei dies, weil sich die betroffenen Grundstücke im Gebiet Elsass-Lothringens befinden, nach dem dort fortgeltenden lokalen Recht auch die – nicht konstitutive – Eintragung in das Grundbuch einschließt (Artikel 36 ff. des Gesetzes vom 1. Juni 1924 – Loi du 1er juin 1924 mettant en vigueur la législation civile française dans les départements du Bas-Rhin, du Haut-Rhin et de la Moselle, www.legifrance.fr; vgl. Döbereiner, in: Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB Sachenrecht 5. Aufl., Länderbericht Frankreich, Rn. 43). Dieser Vermächtnisanspruch folgt, worauf der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat, ungeachtet der inhaltsgleichen – früheren – Verpflichtung in dem von ihnen vorrangig ins Auge gefassten gemeinschaftlichen Testament vom 20. Juni 2008, jedenfalls aus einer entsprechenden Anordnung des Erblassers, die dieser, ebenso wie seine Ehefrau, in zwei gleichlautenden Urkunden vom 2. und 4. Januar 2009 (Bl. 12, 13 GA) getroffen hat, die ebenfalls ein gemeinschaftliches Testament beinhalten, das von dem Erblasser nicht wirksam angefochten wurde und das er wegen der Bindungswirkung dieser wechselseitigen Verfügungen nach dem Tode seiner Ehefrau auch nicht mehr einseitig widerrufen konnte. a) Das für die Beurteilung der Rechtsnachfolge maßgebliche Recht richtet sich für den nach dem 17. August 2015 eingetretenen Erbfall, auch soweit der Erblasser über Grundeigentum in Frankreich verfügte, nicht nach den zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags geltenden mitgliedstaatlichen Kollisionsnormen, sondern nach den Regelungen der EuErbVO. Denn gemäß Artikel 83 Abs. 1 EuErbVO findet diese Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder – wie vorliegend der Erblasser – danach verstorben sind. Damit sind für Erbfälle ab dem 17. August 2015 die bisherigen IPR-Regelungen, die unter Umständen eine Nachlassspaltung zur Folge hatten, einheitlich durch die EuErbVO ersetzt worden (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 – IV ZB 22/18, BGHZ 222, 365, 368; Stade, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht 3. Aufl., Teil 6 – Länderbericht Frankreich Rn. 1). Weiterhin sieht Artikel 83 Abs. 3 EuErbVO vor, dass eine vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von Todes wegen zulässig sowie materiell und formell wirksam ist, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung (Artikel 20 bis 38 EuErbVO) erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, oder in dem Mitgliedstaat, dessen Behörde mit der Erbsache befasst ist, zulässig sowie materiell und formell wirksam ist. Nach dem Konzept dieser Übergangsregelung genügt es somit, wenn das Testament nach nur einem der von den unterschiedlichen Kollisionsrechten (EuErbVO, ehemaliges IPR des Aufenthaltsstaates, ehemaliges IPR des Staates der Staatsangehörigkeit, ehemaliges IPR des angerufenen Gerichts) berufenen Rechte zulässig und wirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2021 – IV ZB 33/20, NJW 2021, 1159; OLG München, FGPrax 2020, 239). b) Bei den beiden am 2. und 4. Januar 2009 von dem Erblasser und seiner Ehefrau jeweils handschriftlich verfassten und unterzeichneten Erklärungen handelt es sich um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das nach Maßgabe des – hier jedenfalls aufgrund einer konkludenten Rechtswahl gemäß Artikel 25 Abs. 3 EuErbVO anwendbaren – deutschen Rechts zulässig sowie formal und materiell wirksam ist und das hinsichtlich des darin enthaltenen Vermächtnisses zugunsten des Klägers nach dem Tode der Ehefrau des Erblassers für diesen Bindungswirkung entfaltete: aa) Die Fragen der Zulässigkeit, der materiellen Wirksamkeit und der Bindungswirkungen des in zwei getrennten Urkunden errichteten gemeinschaftlichen Testaments vom 2./4. Januar 2009 beurteilen sich vorliegend nach dem von den Eheleuten bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung stillschweigend gewählten deutschen Recht (Artikel 25 Abs. 3, 22 Abs. 1 und 3 EuErbVO, jeweils i.V.m. Artikel 83 Abs. 2 EuErbVO). (1) Artikel 25 Abs. 3 EuErbVO sieht vor, dass – ungeachtet der in Artikel 25 Abs. 1 und 2 EuErbVO vorgesehenen objektiven Anknüpfungen – die Parteien eines Erbvertrages für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht wählen können, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können. Diese Vorschrift findet auch auf das hier in Rede stehende gemeinschaftliche Testament vom 2./4. Januar 2009 Anwendung. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO ist ein Erbvertrag im Sinne dieser Verordnung eine Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht. Hierunter fällt auch das gemeinschaftliche Testament nach deutschem Recht, das wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB enthält (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2021 – IV ZB 33/20, NJW 2021, 1159; vgl. Dutta, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., Art. 3 EuErbVO Rn. 11). Aus der Übergangsvorschrift des Artikels 83 Abs. 2, 1. Alt. EuErbVO ergibt sich zudem, dass auch eine vor dem 17. August 2015 erfolgte Rechtswahl wirksam ist, wenn sie – u.a. – die Voraussetzungen des Kapitels III – d.h. hier: des Artikels 25 Abs. 3 EuErbVO – erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – IV ZB 33/20, NJW 2021, 1159, Rn. 13). (2) Nach Artikel 22 Abs. 1 und 3 EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört; die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Eine ausdrückliche Rechtswahl haben der Erblasser und seine Ehefrau hier nicht getroffen; jedoch bestehen bei sachgerechter Auslegung keine vernünftigen Zweifel daran, dass diese bei der Errichtung der Testamente vom 2. und 4. Januar 2009 stillschweigend die Geltung deutschen Rechts für die Fragen der Zulässigkeit, der Wirksamkeit und der Bindungswirkung ihrer letztwilligen Verfügung bestimmt haben. (a) Die Frage, ob eine konkludente Rechtswahl (Artikel 22 Abs. 3 EuErbVO) vorliegt, ist – wie zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof entschieden wurde – unionsautonom unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – IV ZB 33/20, NJW 2021, 1159, Rn. 18 ff.; zuvor OLG München, FGPrax 2020, 239; OLG Köln, NJW-RR 2019, 1353; ebenso etwa Dutta, in: MünchKomm-BGB a.a.O., Art. 22 Rn. 14; Looschelders, in: NK-BGB 2. Aufl., Art. 22 Rn. 28; Thorn, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., Art. 22 EuErbVO Rn. 6). Für die konkludente Wahl einer bestimmten nationalen Rechtsordnung kann es insbesondere sprechen, wenn der Erblasser Begriffe oder Rechtsinstitute verwendet, die gerade in dieser Rechtsordnung spezifisch sind (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – IV ZB 33/20, NJW 2021, 1159, Rn. 24; vgl. Erwägungsgrund 39 zur EuErbVO), oder wenn er das Recht dieses Staates in anderer Weise erwähnt hat (OLG München, FGPrax 2020, 239; Erwägungsgrund 39 a.E.). Solche Anhaltspunkte können sich aber auch aus den Umständen der Errichtung der Verfügung, wie etwa der Verwendung einer bestimmten Sprache oder die Wahl eines bestimmten Ortes ergeben (OLG Köln, NJW-RR 2019, 1353; Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a.a.O., Art. 22 EuErbVO Rn. 20; Thorn, in: Grüneberg a.a.O., Art. 22 EuErbVO Rn. 6). Aus der Formulierung in Artikel 22 Abs. 2 EuErbVO, wonach sich die Rechtswahl „aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung“ ergeben muss, wird geschlossen, dass nur solche Umstände für die Annahme einer konkludenten Rechtswahl herangezogen werden dürfen, die in der Urkunde der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-80/19, NJW 2020, 2947; Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a.a.O., Art. 22 EuErbVO Rn. 20). In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 2084 BGB (oder vergleichbarer Regelungen im gewählten Recht) kann schließlich eine konkludente Rechtswahl zugunsten der Rechtsordnung gesehen werden, nach der die materiellen Verfügungen wirksam sind (OLG München, FGPrax 2020, 239, Rn. 36; Dutta, in: MünchKomm-BGB a.a.O., Art. 22 EuErbVO Rn. 14; Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a.a.O., Art. 22 EuErbVO Rn. 20). (b) Danach haben der Erblasser und seine Ehefrau bei der Errichtung der Testamente vom 2. und 4. Januar 2009 für die Frage von deren Zulässigkeit, Wirksamkeit und Bindungswirkung stillschweigend deutsches Recht gewählt. Beide Eheleute waren deutsche Staatsbürger, ebenso wie die von ihnen bedachten Abkömmlinge, und sie lebten in Deutschland. Die in deutscher Sprache an ihrem Wohnsitz verfassten Urkunden verwenden Begriffe, die augenscheinlich der deutschen erbrechtlichen Terminologie entnommen sind und hier eine spezifische Bedeutung haben, auf die die Verfasser ohne Rücksicht auf die örtliche Belegenheit der vermachten Gegenstände ganz offenkundig abstellen wollten. So wird dem Kläger das nackte Eigentum aller Güter auf französischem Boden „vermacht“, auch finden sich ausdrückliche Hinweise auf die Sicherung des „Pflichtteils“ des Beklagten, der ihm auf deutschem Boden durch ein „Testament“ gesichert ist, sowie auf die beabsichtigte „Gleichstellung“ der beiden Kinder. Dass beide Eheleute dabei die Geltung deutschen Erbrechts beabsichtigten, folgt zudem aus ihrem in diesen Urkunden jeweils erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen, an die früheren letztwilligen Verfügungen insbesondere in dem notariellen Erbvertrag aus dem Jahre 1989 und die darin getroffenen Anordnungen anzuknüpfen. Sowohl der ausdrückliche Vorbehalt eines „lebenslänglichen Nutznießungsrechts“ zugunsten des überlebenden Ehegatten, als auch der Verweis auf den durch „ein Testament“ gesicherten „Pflichtteil“ des Beklagten und den übereinstimmend betonten „letzten Willen“, beide Kinder vermögensrechtlich gleichzustellen, zielte – erkennbar – darauf ab, die in diesem Erbvertrag getroffenen Anordnungen unter Berücksichtigung des dem Kläger zugewandten Vermächtnisses fortzuschreiben. Dass auch schon dieser Erbvertrag – stillschweigend – deutschem Recht unterstellt worden ist, kann nicht zweifelhaft sein, nachdem sich die Beteiligten damals, ohne eine ausdrückliche Rechtswahl zu treffen, vor einem deutschen Notar unter Zuhilfenahme eines dem deutschen Erbrecht eigenen Rechtsinstituts unter Verwendung der entsprechenden Terminologie des BGB wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt und darüber hinaus, ohne Bindungswirkung, den Beklagten zum Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt hatten. Deshalb bestehen keine Zweifel daran, dass die Eheleute auch bei der Abfassung der Testamentsurkunden vom 2. und 4. Januar 2009 den Willen hatten, die bestehende Rechtslage fortzuschreiben, ohne den Boden der deutschen Rechtsordnung zu verlassen, und sie deshalb auch diese späteren Verfügungen weiterhin insgesamt dem deutschen Recht unterstellen wollten. Dies gilt im Übrigen – erst recht – auch vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen des Beklagten aus dessen Stellungnahme vom 20. Dezember 2023, wonach die Erstellung dieser beiden Urkunden nach eingehender Befassung der Eheleute mit der Rechtslage auf Anraten eines französischen Notars erfolgt sei, weil das – nach damaligem internationalen Privatrecht beachtliche, vgl. Artikel 3a Abs. 2 EGBGB a.F. – französische Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament möglicherweise nicht anerkannt hätte (Bl. 299 f. GA; vgl. Frank, in: Kroiß/Horn, BGB Erbrecht 6. Aufl., Länderbericht Frankreich Rn. 9 und 21); denn gerade in diesem Wissen handelnde Ehegatten machen dadurch für jedermann erkennbar deutlich, dass sie auf diese Weise ihrem auch schon zuvor geäußerten gemeinsamen Willen unter Fortgeltung des von ihnen (stillschweigend) gewählten Heimatrechts auch mit Blick auf die möglicherweise fremdem Recht unterliegenden unbeweglichen Besitzgüter Geltung verhelfen wollen. (bb) Anders als die Parteien und auch das Landgericht gemeint haben, handelt es sich bei den am 2. und 4. Januar 2009 verfassten – so bezeichneten – „Einzeltestamenten“, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Senats und unbeschadet der abweichenden Argumentation des Beklagten aus dessen nachgelassener Stellungnahme, um ein von den Eheleuten als solches gewolltes, nach deutschem Recht unzweifelhaft zulässiges und auch formal wirksames gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB. (1) Die Annahme, es handele sich bei einer letztwilligen Verfügung von Ehegatten (§ 2265 BGB) um ein gemeinschaftliches Testament, erfordert nicht zwingend, dass diese die in § 2267 BGB vorgesehene Form beachten, wonach es „genügt…, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet“. Denn diese Vorschrift begründet lediglich eine Formerleichterung. Vielmehr ist allgemein anerkannt, dass ein gemeinschaftliches Testament schon dann vorliegt, wenn sich aus der Testamentsurkunde selbst eine „gemeinschaftliche Erklärung“ ersehen lässt (BGH, Urteil vom 12. März 1953 – IV ZR 131/52, NJW 1953, 698, 699; OLG München, FGPrax 2020, 239; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 518). Maßgeblich ist nämlich der Wille der Eheleute, eine gemeinschaftliche Erklärung abzugeben; (nur) dieser Wille muss aus der Urkunde selbst erkennbar sein (OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 518). Im Streitfall bestehen an diesem gemeinsamen Willen keine Zweifel. Zwar haben die Eheleute ihre jeweilige (verkörperte) Erklärung eigenständig verfasst und unterzeichnet; doch weisen beide einen erkennbar aufeinander bezogenen Inhalt auf, der darauf gerichtet ist, im Nachgang zu den vorangegangenen gemeinschaftlichen Verfügungen, insbesondere dem Erbvertrag aus dem Jahre 1989, ihrem gemeinsamen Willen, beide Kinder vermögensmäßig gleich zu behandeln, zum Erfolg zu verhelfen, worin der Errichtungszusammenhang, also die Gemeinschaftlichkeit der von den Testierenden abgegebenen Erklärung, deutlich zum Ausdruck kommt. Aus dem, mit Ausnahme des Namens, wörtlich übereinstimmenden Text der Verfügungen wird deutlich, dass den Eheleuten der Inhalt der Verfügung des jeweils anderen bekannt war. Auch die Tatsache, dass die Verfügungen nahezu zeitgleich und am selben Ort verfasst wurden, stellt ein weiteres Indiz für den gemeinsamen Willen der Eheleute dar (vgl. OLG München, FGPrax 2020, 239; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 518; BayObLG, FamRZ 1994, 191, 192; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., Vor § 2265 Rn. 7; Musielak, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., Vor § 2265 Rn. 9 f. und § 2267 Rn. 22). All diesen Merkmalen der Urkunde lässt sich in der Zusammenschau mit ausreichender Gewissheit der gemeinsame Wille der beiden Eheleute zur Errichtung eines – weiteren – gemeinschaftlichen Testaments entnehmen, der auch durch die weitere Argumentation des Beklagten (Schriftsatz vom 20. Dezember 2023, Bl. 291 ff. GA) nicht in Zweifel gezogen wird. Die darin gegebene – für den Senat nachvollziehbare – Erklärung, die beiden „Einzeltestamente“ seien auf Anraten eines französischen Notars erstellt worden, um etwaigen Bedenken aus der fehlenden Anerkennung gemeinschaftlicher Testamente im französischen Erbrecht Rechnung zu tragen, unterstreicht – ganz im Gegenteil – sehr deutlich den gemeinsamen und nach Darstellung des Beklagten auch sorgfältig gebildeten Willen der Eheleute, den Kläger wechselseitig mit einem Grundstücksvermächtnis zu bedenken. Dass hierzu zwei getrennte Urkunden verwendet und diese nicht unmittelbar auf denselben Tag datiert wurden und der Erblasser selbst – möglicherweise – später erneut aus diesem Grunde eine weitere Testamentsurkunde (datierend auf den 25. Oktober 2009) errichtet haben mag, spricht daher nicht gegen einen gemeinsamen Willen der beiden Eheleute, sondern war gerade vor diesem Hintergrund notwendig, um diesen aus ihrer damaligen Sicht auch für das in Frankreich belegene Grundeigentum rechtssicher zu verwirklichen. (2) An der Zulässigkeit und der formellen Wirksamkeit des in den beiden Urkunden vom 2. und 4. Januar 2009 verkörperten gemeinschaftlichen Testaments, deren Errichtung durch die beiden Eheleute im Übrigen unstreitig ist, bestehen keine Zweifel. (a) Nach dem gemäß Artikel 25 Abs. 3 EuErbVO (i.V.m. Artikel 83 Abs. 2, 1. Alt. EuErbVO) aufgrund wirksamer konkludenter Rechtswahl anwendbaren deutschen Erbrecht ist eine Vereinbarung über Rechte am eigenen künftigen Nachlass zulässig. Mit wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten (§§ 2270, 2271 BGB) und vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag (§§ 2278, 2289 BGB) kennt das deutsche Recht die Möglichkeit, bindende Verfügungen von Todes wegen zu treffen (OLG München, FGPrax 2020, 239). (b) Die formelle Wirksamkeit des Testaments ist nach Artikel 27 i.V.m. Artikel 83 Abs. 3, 1. Alt. EuErbVO zu bestimmen. Das – nach Artikel 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO vorrangig zu berücksichtigende – Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (sog. Haager Testamentsformübereinkommen) findet keine Anwendung, weil das gemeinschaftliche Testament in zwei Testamentsurkunden errichtet wurde, sodass im unionsrechtlichen Sinne zwar ein Erbvertrag (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO), jedoch kein gemeinschaftliches Testament (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c EuErbVO) vorliegt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – IV ZB 33/20, NJW 2021, 1159; OLG München, FGPrax 2020, 239, m.w.N.). Nach Artikel 4 des Haager Testamentsformübereinkommens ist auch dieses nur auf gemeinschaftliche Testamente im formalen Sinne, also auf durch mehrere Personen in einer Urkunde errichtete Testamente, anwendbar. Artikel 27 Abs. 1 EuErbVO lässt es für die formelle Wirksamkeit des Testamentes ausreichen, wenn das Testament den Anforderungen eines der dort genannten, alternativ anzuknüpfenden Rechte genügt, darunter das Recht des Staates, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde (Artikel 27 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO). Nach dem danach berufenen deutschen Recht ist die hier gegenständliche Verfügung, ungeachtet ihrer Errichtung in zwei getrennten Urkunden, als gemeinschaftliches Testament zweifelsfrei formell wirksam; auf die obigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. (cc) Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments (Artikel 26 EuErbVO) bestehen ebenfalls nicht. Soweit zur materiellen Wirksamkeit gemäß Artikel 26 Abs. 1 Buchst. e EuErbVO insbesondere auch „Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen der Person, die die Verfügung errichtet“ gehören, hat die von dem Erblasser mit notarieller Urkunde vom 3. November 2014 (UR 0998/2014, Bl. 81 ff. GA) erklärte Anfechtung (§§ 2078, 119 ff. BGB) einzelner Verfügungen in den beiden Testamenten vom 20. Juni 2008 und vom 20. September 2010 nicht – auch – zur Unwirksamkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) des Vermächtnisses aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 2./4. Januar 2009 geführt. Es fehlt schon an einer auf diese Verfügung bezogenen Anfechtungserklärung, darüber hinaus aber auch an der Darlegung eines beachtlichen Anfechtungsgrundes. (1) Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Das Gleiche gilt gemäß § 2078 Abs. 2 BGB, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Diese Rechte bestehen auch im Falle eines – wie hier – gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tode des verstorbenen Ehegatten zugunsten des Überlebenden in Ansehung der für ihn bindenden wechselbezüglichen Verfügungen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 – V ZR 206/60, NJW 1962, 1913; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2077 Rn. 28); sie unterliegen den – hier offensichtlich gewahrten – besonderen Formvorschriften der §§ 2281 Abs. 2, 2282 Abs. 3 BGB. Gegenstand der Anfechtung ist immer nur die einzelne Verfügung von Todes wegen, nicht das Testament oder der Erbvertrag als solcher; dabei geht die Anfechtbarkeit im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 2078 BGB nur so weit, wie der Irrtum gereicht und auf den Inhalt der Erklärung eingewirkt hat (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 – IV a ZR 230/83, NJW 1985, 2025, 2026; RG, Urteil vom 11. März 1909 – IV 304/08, RGZ 70, 391, 395; Leipold, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2078 Rn. 17 und 61). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, die die Anfechtung begründen sollen, obliegt demjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft (M. Schmidt/Nobis, in: Erman, BGB 17. Aufl., § 2078 Rn. 14), hier also dem Beklagten, der aus der Unwirksamkeit des Vermächtnisses Rechte für sich herleiten will. (2) Im Streitfall bestehen – zu Lasten des Beklagten wirkende – durchgreifende Zweifel daran, dass sich die mit notarieller Urkunde vom 3. November 2014 erklärte Anfechtung nach ihrem Inhalt und ihrer Begründung auch auf das darin nicht erwähnte, in dem gemeinschaftlichen Testament vom 2./4. Januar 2009 zugunsten des Klägers enthaltene Vermächtnis beziehen sollte. (a) Eine Anfechtungserklärung (§§ 143 Abs. 1, 2081 BGB) muss zwar keinen bestimmten Wortlaut haben; sie muss jedoch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welche Verfügung angefochten wird, und dass die Anfechtung auf einen Willensmangel gestützt wird (Litzenburger, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 2081 Rn. 3; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2081, Rn. 11; Leipold, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2081 Rn. 17; vgl. BayObLG, FamRZ 1989, 1346; OLG München ZEV 2005, 482). Denn die erforderliche „eindeutige Kundgabe eines Anfechtungswillens“ setzt – wie bei der Anfechtung unter Lebenden – voraus, dass sich aus der Erklärung der unzweideutige Wille ergibt, das (jeweilige) Rechtsgeschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehen zu lassen (BayObLG, FamRZ 1989, 1346; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 – IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 331 f.; Urteil vom 22. Februar 1995 – IV ZR 58/94, VersR 1995, 648; Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 143 Rn. 3). Für die Feststellung des in der Anfechtungserklärung erklärten Erblasserwillens gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; dabei müssen nicht nur der gesamte Text der Verfügung, sondern auch alle dem Richter zugänglichen Umstände außerhalb der Urkunde ausgewertet werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36). (b) Danach verbleiben hier durchgreifende Zweifel daran, dass der Erblasser mit seiner am 3. November 2014 erklärten Anfechtung auch das in dem gemeinschaftlichen Testament vom 2./4. Januar 2009 enthaltene Vermächtnis gemeint hat. Dagegen spricht zunächst schon der Wortlaut der – notariell beurkundeten und damit eine größere Gewähr für richtigen Sprachgebrauch bietenden, vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1998 – V ZR 25/97, NJW 1998, 2136 – Erklärung, die dieses Vermächtnis nicht erwähnt, sondern sich ausdrücklich nur auf konkrete Verfügungen aus anderen, der Urkunde beigefügten Testamenten bezieht. Insoweit wäre von dem Erblasser, dem seine früheren privatschriftlichen Verfügungen unzweifelhaft bekannt waren, zu erwarten gewesen, dass er diese nach notarieller Beratung ausdrücklich benannt hätte, wenn er sie ebenfalls zum Gegenstand der Anfechtung hätte machen wollen. Ebenso wenig lassen auch die weiteren Umstände, namentlich der Inhalt der betroffenen Verfügungen, die angegebenen Gründe für die Anfechtung und die erkennbare Interessenlage des Erblassers, mit hinreichender Gewähr auf einen solchen Willen schließen. Anders als das Testament vom 20. Juni 2008, über dessen inhaltliche Bedeutung als Vermächtnis oder Erbeinsetzung Uneinigkeit bestand, bot das spätere Testament vom 2./4. Januar 2009 schon nach seinem Wortlaut keinen Anlass für derartige Zweifel, so dass aus Sicht des Erblassers keine Notwendigkeit bestand, dieses wegen eines Inhaltsirrtums anzufechten. Entscheidend ist vor allem aber auch, dass die Verfügungen inhaltlich nicht deckungsgleich sind, das Vermächtnis vom 2./4. Januar 2009 nämlich in mehrfacher Hinsicht hinter der Verfügung vom 20. Juni 2008 zurückblieb, indem es einerseits dem Kläger aus Gründen der Gleichbehandlung beider Kinder nur die in Frankreich belegenen Grundstücke, nicht auch die Eigentumswohnung in Überherrn, zuwandte und andererseits durch die ausdrückliche Erwähnung eines „Nutzungsrechts“ des überlebenden Ehegatten erkennbar an die Regelungen aus dem notariellen Erbvertrag von 1989 anschloss, die damit ersichtlich fortgeschrieben werden sollten. Es liegt nicht fern, anzunehmen, dass es dem Erblasser mit seiner Anfechtung lediglich darum ging, die weiterreichende Verfügung vom 20. Juni 2008 zu beseitigen, nicht dagegen auch das dem damaligen Willen der Eheleute unzweifelhaft entsprechende Vermächtnis aus dem späteren Testament vom 2./4. Januar 2009; jedenfalls bestehen bei dieser Sachlage keine ausreichenden Anhaltspunkte, das Gegenteil als erwiesen anzusehen. Letztlich hat auch der Beklagte in seinem an das Nachlassgericht gerichteten Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vom 14. Juni 2021 (Bl. 1 ff. d.A. 3 VI 651/21) zum Auslandsvermögen – lediglich – „Forderungen des Nachlasses in Frankreich“, nicht jedoch auch dort belegenes Immobiliarvermögen, angegeben, wobei er die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt versicherte; auch das zeigt, dass er selbst damals ganz offensichtlich von der Geltung des gemeinschaftlichen Testaments vom 2./4. Januar 2009 und der darin zugunsten des Klägers getroffenen Vermächtnisanordnung bezüglich des dortigen Grundbesitzes ausgegangen ist. (3) Dessen unbeschadet, fehlt es in Ansehung des Vermächtnisses aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 2./4. Januar 2009 auch an der schlüssigen Darlegung eines Anfechtungsgrundes durch den Beklagten. Die von ihm in Bezug genommenen, freilich auf die anderen, ausdrücklich angefochtenen Verfügungen bezogenen Anfechtungsgründe aus der notariellen Urkunde des Erblassers vom 3. November 2014 bestehen – auch übertragen auf dieses Testament – nicht. (a) Eine Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung (vgl. Ziff. 3 der notariellen Urkunde) kommt vorliegend nicht in Betracht. Sie wird darauf gestützt, dass das Testament vom 20. Juni 2008 nach Ansicht des Klägers eine Schlusserbeneinsetzung enthalte, die von dem Erblasser und seiner Ehefrau nicht gewollt gewesen sei. Vielmehr hätten damals die darin genannten Immobilien dem Kläger – nur – vermacht werden sollen (Bl. 82 GA). Das begründet jedoch keinen Irrtum über den Inhalt der Erklärung. Ein solcher (vgl. § 119 Abs. 1 BGB) liegt vor, wenn die Erklärung, ggf. nach Auslegung, in ihrer Bedeutung von dem tatsächlich Gewollten abweicht. Das ist jedoch nicht der Fall, weil die Zuwendungen aus diesem früheren Testament, ebenso wie die hier maßgeblichen, teilweise auf dieselben Immobilien bezogenen und mit weiteren Einschränkungen versehenen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 2./4. Januar 2009, unzweifelhaft Vermächtnisse beinhalteten, wie der Senat in seinem zwischen dem Kläger und dem Erblasser ergangenen Urteil vom 13. Februar 2019 – 5 U 57/18, ErbR 2019, 510, im Einzelnen ausgeführt und begründet hat, woran er festhält und wovon auch die Parteien und das Landgericht ausgegangen sind, Erklärung und tatsächlich Gewolltes mithin unzweifelhaft übereinstimmten. (b) Für die weiterhin geltend gemachte Anfechtung wegen eines Motivirrtums (§ 2078 Abs. 2 BGB) fehlt es ebenfalls an einem beachtlichen Anfechtungsgrund. (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum in der enttäuschten Erwartung des Erblassers liegen, seine persönlichen Beziehungen zum Bedachten würden sich harmonisch, jedenfalls frei von tiefgreifenden Störungen entwickeln. Diese Erwartung muss dem Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung nicht bewusst gewesen sein; es genügt, dass er sie als selbstverständlich vorausgesetzt hat (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – IV ZR 32/06, NJW-RR 2008, 747). Um die Anfechtung zu rechtfertigen, muss ein Motivirrtum aber nicht nur ursächlich für den letzten Willen gewesen sein, sondern für den Erblasser den letztlich entscheidenden, ihn bewegenden Grund darstellen. Dafür kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 30/86, NJW-RR 1987, 1412, unter II 2 a; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2078, Rn 5 f). Soweit es um enttäuschte Erwartungen geht, kann deren Ursächlichkeit auch im Normalfall nicht aufgrund von Erfahrungssätzen festgestellt werden; das wäre durch die Lebenserfahrung nicht gedeckt und würde die Bindungswirkung eines Testaments praktisch weitgehend aufheben. Vielmehr muss der dem Anfechtenden obliegende Beweis der Ursächlichkeit durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geführt werden (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – IV ZR 32/06, a.a.O.; Urteil vom 31. Oktober 1962 - V ZR 129/62, NJW 1963, 246 unter 6). An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen; der Motivirrtum muss zweifelsfrei feststellbar sein (BayObLG, DNotZ 2006, 528; OLG München, FamRZ 2009, 547; ZEV 2017, 22; M. Schmidt/Nobis, in: Erman a.a.O., § 2078 Rn. 14). Dass möglicherweise Vertrauen bestand und enttäuscht wurde, reicht keinesfalls aus (BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 – IVa ZR 30/86, NJW-RR 1987, 1412; Urteil vom 20. März 1967 – III ZR 101/66, FamRZ 1967, 473). (bb) Dies zugrunde gelegt, lässt sich hier nicht mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit feststellen, dass der Erblasser und seine Ehefrau hier bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments vom 2./4. Januar 2009 einem in diesem Sinne beachtlichen Motivirrtum unterlegen wären. Die von dem Erblasser in der notariellen Urkunde aufgeführten, von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten in Bezug genommenen Umstände rechtfertigen diese Annahme nicht. Sie beanstanden – zusammengefasst – ein nach dem Tode der Ehefrau auf Hinweis des Beklagten erkanntes angebliches Verhalten des Klägers, der den Erblasser und seine Ehefrau „belogen und betrogen“ habe, indem er nicht das von ihnen erwartete „Wohlverhalten“ an den Tag gelegt, sondern vielmehr versucht habe, weitergehend Einfluss auf das Vermögen zu erlangen. Selbst wenn damit ein von dem Erblasser und seiner Ehefrau in den Kläger gesetztes Vertrauen enttäuscht worden sein sollte, steht jedoch nicht fest, dass dieses Verhalten des Klägers auch einer Erwartung widersprach, die für deren Verfügung – d.h.: insbesondere das Vermächtnis vom 2./4. Januar 2009 – im vorgenannten Sinne bestimmend gewesen ist. Das Testament, das zu diesem Zwecke ausgelegt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 14.Januar 1965 – III ZR 131/63, NJW 1965, 584) enthält keine Angaben, die auf einen solchen Beweggrund seiner Verfasser schließen lassen könnten; ganz im Gegenteil wird darin ausdrücklich – nur – der Wunsch geäußert, mit dieser und den stillschweigend in Bezug genommenen früheren Verfügungen aus dem notariellen Erbvertrag eine „Gleichstellung“ der beiden Kinder herbeizuführen. Diese Äußerung legt es nahe, anzunehmen, dass gerade dieses besonders erwähnte Ziel dem Erblasser und seiner Ehefrau damals als das wesentliche Anliegen ihrer Verfügung erschien und andere, ebenso bedeutende Motive gleichfalls erwähnt worden wären, wenn es sie gegeben hätte. Hingegen ist weder aus der Testamentsurkunde selbst, noch aus den Umständen, insbesondere dem weiteren Verhalten des Erblassers und seiner Ehefrau etwas dafür ersichtlich, dass diese jenseits allgemeiner, von Eltern üblicherweise in ihre Kinder gesetzter Hoffnungen besondere Erwartungen an das spätere Verhalten des Klägers gestellt hätten, die dabei auch zweifelsfrei so bestimmend waren, dass ihr Fehlen sie mit Sicherheit dazu gebracht hätte, anders zu testieren. Dagegen spricht letztlich auch, dass gerade durch das Testament einem etwaigen späteren, hier zur Begründung der Anfechtung angeführten (vermeintlichen) Fehlverhalten des Klägers entgegengewirkt wurde, weil auf diese Weise die sachliche Verteilung des Nachlasses geregelt und späteren Manipulationen vorgebeugt wurde. Daher kann nicht angenommen werden, dass das spätere Verhalten des Klägers, wie es von dem Erblasser in Ziff. 5 der notariellen Urkunde umschrieben wurde, einer Erwartung widersprochen haben könnte, die für die hier in Rede stehende Verfügung, das dem Kläger zugewandte Vermächtnis am französischen Grundbesitz, zweifelsfrei bestimmend gewesen wäre. c) Das mithin wirksame gemeinschaftliche Testament vom 2. und 4. Januar 2009 enthält bei sachgerechter, alle Umstände berücksichtigender Auslegung die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten des Klägers, das ihm mit dem Tode seines zuletzt verstorbenen Vaters angefallen und von dem Beklagten als dessen Erben zu erfüllen ist (§§ 2174, 2176, 2147 BGB). aa) Wie der Senat u.a. bereits in seinem zwischen dem Kläger und dem Erblasser ergangenen Urteil vom 13. Februar 2019 unter Verweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat, liegt ein Vermächtnis vor, wenn der Erblasser durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwendet (§ 1939 BGB). Ob dies der Fall ist, hängt vom Inhalt der Verfügung ab und ist durch Auslegung zu ermitteln. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die – vorrangige – Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (BGH, Urteil vom 22. März 1972 – IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 – IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Senat, Beschluss vom 30. März 2022 – 5 W 15/22, FGPrax 2022, 178). Bei dieser Testamentsauslegung geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 5 U 19/13, ErbR 2015, 567). Für die Annahme einer Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände sprechen, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte. Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2087 Rn. 5; Johannsen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2087 Rn. 8). Mithin ist zu fragen, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments in den zugewendeten Gegenständen im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt hat, ihn also durch die Zuwendung hat erschöpfen wollen (Senat, Urteil vom 13. Februar 2019 – 5 U 57/18, ErbR 2019, 510; Beschluss vom 30. März 2022 – 5 W 15/22, FGPrax 2022, 178; Staudinger/Gerhard Otte (2019) BGB § 2087, Rn. 26; Czubayko, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl., § 2087 Rn. 6). bb) Danach bestehen vorliegend jedoch keine Zweifel daran, dass der Kläger in dem gemeinschaftlichen Testament vom 2./4. Januar 2009 von den beiden Eheleuten jeweils für den Fall ihres späteren Versterbens mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, wovon im Übrigen auch die Parteien und das Landgericht im Anschluss an die – freilich in erster Linie auf das vorangegangene gemeinschaftliche Testament vom 20. Juni 2008 bezogene – Senatsentscheidung vom 13. Februar 2019 richtigerweise ausgegangen sind. Schon der übereinstimmende Wortlaut der beiden Urkunden deutet in gewissem Maße dahin, als darin – anders als noch in der früheren Verfügung – der Begriff „vermachen“ und damit die Terminologie der §§ 2147 ff. BGB ausdrücklich verwendet wird, wenngleich – wie der Senat betont hat – im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen den Worten „erben“ und „vermachen“ häufig nicht im Sinne der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches unterschieden wird. Für die Annahme, das Testament enthalte ein Vermächtnis und keine Erbeinsetzung, streitet jedoch auch hier zunächst schon durchgreifend der sachliche Kontext, in dem diese Anordnung getroffen wurde, konkret: der Umstand, dass die Eheleute zuvor einen Erbvertrag geschlossen hatten, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen unbeschränkten Erben des Erstversterbenden und den Bruder des Klägers zum Erben des Längstlebenden bestimmten, während der Kläger gleichzeitig mit seinen Eltern einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart hatte, und sich den späteren Testamenten jeweils nicht der Wille entnehmen lässt, diese frühere Verfügung (teilweise) aufzuheben oder einzuschränken (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2019 – 5 U 57/18, ErbR 2019, 510). Demgegenüber geht aus den beiden Urkunden vom 2. und 4. Januar 2009, insoweit auch im Einklang mit der vorangegangenen, dadurch insoweit bestätigten Verfügung vom 20. Juni 2008, ausdrücklich der Wille hervor, dem Kläger nach dem Tode – nur – bestimmte Vermögenswerte zuzuwenden, nicht jedoch, diesen auch zum Erben des Letztversterbenden einzusetzen. Schließlich hat der Senat bereits ausgeführt, dass auch der Hinweis, beide Kinder sollten „gleichgestellt“ werden, damit keiner eine Forderung gegen den anderen geltend zu machen habe, eine andere Annahme nicht rechtfertigt, weil eine solche vermögensrechtliche Gleichstellung die Erbenstellung des Klägers gerade nicht voraussetzte, ebenso wenig wie der Wert oder der Umfang der Zuwendung, nachdem weiteres wesentliches Vermögen vorhanden war, darunter das in dem Testament ausdrücklich erwähnte „Familienheim“, dass die Eheleute damals ersichtlich bewusst nicht dem Kläger zuwenden wollten. cc) Das dem Kläger in dem gemeinschaftlichen Testament vom 2./4. Januar 2009 zugewandte Vermächtnis ist diesem mit dem Tode des Erblassers angefallen. Gemäß § 2176 BGB kommt die Forderung des Vermächtnisnehmers, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, mit dem Erbfall zur Entstehung. Ordnen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis an, kann fraglich – und durch Auslegung zu klären – sein, ob dieses schon mit dem Tode des Erstversterbenden oder erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll; im Zweifel ist anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Längstlebenden anfallen soll, und zwar im Zweifel als dessen Vermächtnis (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81, NJW 1983, 277; Senat, Urteil vom 13. Februar 2019 – 5 U 57/18, ErbR 2019, 510; vgl. § 2269 Abs. 2 BGB). Danach ist das Vermächtnis dem Kläger hier mit dem Tode des Erblassers – als dem überlebenden Ehegatten – angefallen. Unstreitig befindet sich der in Frankreich belegene Grundbesitz, der den Gegenstand des Vermächtnisses bildet, im Nachlass. Der Kläger, der das Vermächtnis – zumindest stillschweigend – angenommen hat (vgl. § 2180 BGB; Senat, Urteil vom 10. Mai 2023 – 5 U 57/22, NJW-RR 2023, 1119), ist daher jetzt berechtigt, die Erfüllung von dem Beklagten zu verlangen, der – mangels anderer Anordnungen – als alleiniger Erbe seines verstorbenen Vaters mit diesem Vermächtnis beschwert ist (vgl. § 2147 Satz 2 BGB). d) Der Erblasser hat das Vermächtnis zugunsten des Klägers auch nicht wirksam widerrufen, insbesondere nicht mit seinen – jeweils nach dem Tode der Ehefrau verfassten – späteren Testamenten vom 20. November 2014 (Bl. 78 GA) und vom 5. Mai 2015 (UR 0394/2015, Bl. 56 ff. GA), und ebenso wenig auch mit einem – nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten – privatschriftlichen Testament, datierend auf den 17. September 2017, das auch in einem Schreiben an den französischen Notar vom 10. September 2018 Erwähnung findet (Bl. 304, 311 GA). Zwar erfolgte darin jeweils der „Widerruf“ aller bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen (bzw. des Testaments vom 4. September 2009, Bl. 311 GA), wobei z.T. auch klargestellt wurde, dass der Beklagte zum alleinigen Erben eingesetzt bleibe bzw. – so Ziff. II des notariellen Testaments vom 5. Mai 2015 – der Widerruf sich nicht auf die in Ziff. IV des notariellen Erbvertrages vom 13. April 1989 erfolgte Erbeinsetzung des Beklagten zum alleinigen Erben erstrecken solle. Ein wirksamer Widerruf – auch – des in dem gemeinschaftlichen Testament vom 2./4. Januar 2009 enthaltenen Vermächtnisses scheitert jedoch jeweils daran, dass es sich dabei nicht um eine einseitig getroffene Verfügung handelte, sondern um eine wechselbezügliche Verfügung im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB, die Bindungswirkung entfaltete und nach dem Tode der Ehefrau von dem Erblasser nicht mehr einseitig widerrufen werden konnte: aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen – auch ein Vermächtnis, § 2270 Abs. 3 BGB – dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (RG, Urteil vom 14. Februar 1927 – IV 766/26, RGZ 116, 148, 149; BayObLG, FamRZ 2005, 1931; OLG München, NJW-RR 2011, 227; Johannsen, in: RGRK, a.a.O., § 2270 Rn. 1). Enthält das Testament – wie hier – keine ausdrückliche Bestimmung über die Wechselbezüglichkeit, ist diese durch Auslegung zu bestimmen (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1957 – IV ZR 243/56, FamRZ 1957, 129); entscheidend ist der übereinstimmende Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BayObLG, FamRZ 1997, 1241; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2270 Rn. 4). Dabei ist vor allem zu erforschen, ob die Verfügungen nach dem Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voneinander abhängig sein sollten; hierfür können auch Umstände herangezogen werden, die außerhalb des Testaments liegen, wie etwa frühere oder spätere Äußerungen der Erblasser oder ihre Vermögensverhältnisse, auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (RG, Urteil vom 13. November 1942 – VII 60/42, RGZ 170, 163, 172; Urteil vom 14. Februar 1927 – IV 766/26, RGZ 116, 148, 149; BayObLG FamRZ 1995, 251, 252; KG, ErbR 2021, 2021; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 22; Johannsen, in: RGRK, a.a.O., § 2270 Rn. 7). Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; OLG München, NJW-RR 2011, 227; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 26a; Musielak in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2270 Rn. 9). Der Begriff der Wechselbezüglichkeit erfordert es allerdings nicht, dass die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen oder sonst bedenken (SaarlOLG, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 8 U 626/04, OLGR 2006, 108 = NJOZ 2006, 3877; BayObLGZ 1991, 173, 176; FamRZ 2001, 1734, 1735; OLG Hamm, FamRZ 1994, 1210; Johannsen, in: BGB-RGRK, a.a.O., § 2270 Rn. 2). Ob die Ehegatten einander bedacht oder ob einer von ihnen dem anderen etwas zugewendet hat, ist lediglich für die Heranziehung der in § 2270 Abs. 2 BGB enthaltenen Auslegungsregel von Bedeutung; jenseits dessen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls über die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 177). bb) Die danach vorrangige Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments führt hier bei angemessener Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, auch ungeachtet der abweichenden Einschätzung des Beklagten, dazu, dass das darin von den beiden Ehegatten jeweils für den Fall des Überlebens des anderen Ehegatten ausgesetzte Vermächtnis zugunsten des Klägers wechselbezüglich sein, nämlich die Verfügung des einen Ehegatten mit derjenigen des anderen stehen und fallen sollte. Dies wird in den beiden Urkunden zwar nicht ausdrücklich gesagt, ist aber auch nicht erforderlich, weil eine Bindungswirkung auch stillschweigend vereinbart werden kann. Dafür, dass das hier gewollt war, spricht zunächst schon, dass beide Eltern der Parteien den Kläger jeweils durch gleichlautende Verfügungen mit einem Vermächtnisanspruch gegen den schon damals zum alleinigen Erben des Überlebenden eingesetzten Beklagten bedacht haben (vgl. SaarlOLG, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 8 U 626/04, OLGR 2006, 108; OLG Hamm, FamRZ 1994, 1210, 1211; BayObLG, FamRZ 1996, 1040, 1041; FamRZ 2001, 1734, 1736). Es ist anerkannt, dass gleichlautende Verfügungen in einem gemeinsamen Testament, mögen sie gegenseitige Zuwendungen der Erblasser enthalten oder zugunsten desselben Dritten getroffen sein, für ihre Wechselbezüglichkeit sprechen (OLG Hamm, FamRZ 1994, 1210, 1211; BayObLGZ 1964, 95, 100; Johannsen, in: BGB-RGRK a.a.O., § 2270 Rn. 2; Musielak, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2270 Rn. 14). Solche gleichlautenden Verfügungen, wie sie auch hier vorliegen, lassen regelmäßig den Schluss darauf zu, dass ihnen eine gemeinsame und damit gegenseitig voneinander abhängige Vorstellung der testierenden Ehegatten zugrunde liegt. Dass dies hier so war, wird auch durch den Inhalt der Verfügung bekräftigt, der nicht bloß dahin geht, eine auch sonst als selbstverständlich anzusehende Rechtsfolge zu bewirken, sondern den gemeinsamen Wunsch beider Eltern nach einer bestimmten Verteilung des Nachlasses unter ihren gemeinsamen Kindern zum Ausdruck bringt (vgl. SaarlOLG, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 8 U 626/04, OLGR 2006, 108; BayObLG, FamRZ 1996, 1040, 1042). Aus der Zuwendung bestimmter, in Frankreich belegener Grundstücke an den Kläger, verbunden mit dem Hinweis auf den „Pflichtteil“ des Beklagten, was auf dessen zuvor erfolgte Erbeinsetzung und den damit verbundenen Erwerb des in Deutschland belegenen Grundbesitzes abstellte, geht der übereinstimmende Wille beider Eltern hervor, das gegenständliche Schicksal ihres Grundvermögens abschließend zu regeln. Dies und der übereinstimmende Hinweis auf die dadurch erzielte Gleichstellung ihrer beiden Kinder, die im Übrigen von dem Erblasser auch noch im Rahmen seiner späteren Anfechtungserklärung (UR Nr. 0998/2014, Bl. 82 GA) ausdrücklich betont wurde, sprechen durchgreifend dafür, dass beide Ehegatten damals insoweit auch eine wechselseitige Bindung des Überlebenden nach dem Tode des zuerst Versterbenden beabsichtigt haben. Anders als bei schlichter Einsetzung des gemeinsamen Kindes ohne weitere Verfügung, die im Zweifel nicht wechselbezüglich wäre, weil es aus Sicht von Eheleuten selbstverständlich erscheint, dass jeder von ihnen vom Überlebenden beerbt würde (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 387, 388; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2270 Rn. 5), war dieses – weitergehende – Ziel aus Sicht beider Testierenden nämlich nur zu erreichen, wenn nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebende weiter an seine Verfügung gebunden blieb. Dass genau dies beabsichtigt war, räumt letztlich auch der Beklagte mit seiner nachgelassenen Stellungnahme (Schriftsatz vom 20. Dezember 2023, Bl. 296 ff. GA) ein, wenn er darauf hinweist, beide „Einzeltestamente“ seien nach rechtlicher Beratung zur Vermeidung möglicher, aus einer Nichtanerkennung des gemeinschaftlichen Testaments in Frankreich folgender Schwierigkeiten erstellt worden, weil gerade das den Willen der beiden Eheleute, bindende Verfügungen zugunsten ihres dort lebenden Sohnes zu treffen, nachvollziehbar erläutert. Gleiches gilt für den erneuten Verweis auf den Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 13. April 1989, vor dessen Hintergrund sich das Ziel einer „Gleichbehandlung“ der beiden Söhne nur noch durch die wechselbezügliche Anordnung entsprechender Vermächtnisse erreichen ließ. Folge dessen ist, dass der Erblasser, entsprechend diesen Vorstellungen, nach dem Tode seiner Ehefrau nicht (mehr) berechtigt war, das bindend gewordene Vermächtnis zugunsten des Klägers zu widerrufen und dadurch die von beiden Eheleuten beabsichtigte Gleichsetzung ihrer Abkömmlinge nachträglich aufzuheben. e) Andere Hinderungsgründe oder Einwendungen, die dem geltend gemachten Vermächtnisanspruch des Klägers entgegenstehen könnten, hat der Beklagte nicht geltend gemacht; dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. 3. Da der Beklagte hiernach mit einem wirksamen Vermächtnisanspruch zugunsten des Klägers beschwert ist, dessen Erfüllung er schuldet, und die Klage damit schon im Hauptantrag vollumfänglich begründet ist, kam es auf den vom Kläger hilfsweise mittels Stufenklage geltend gemachten, vom Landgericht gleichfalls als unbegründet abgewiesenen Pflichtteilsanspruch nicht mehr an. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat schätzt das – maßgebliche – Interesse des Klägers an der Erfüllung des Grundstücksvermächtnisses aufgrund der realistischen Angaben aus der Klageschrift, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, auf 200.000,- Euro. Der hilfsweise im Wege der Stufenklage geltend gemachte Pflichtteilsanspruch bleibt außer Betracht, da keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über ihn ergangen ist.