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Beschluss

5 W 16/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0402.5W16.24.00
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Leitsätze
Ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens im Einzelfall eine unvertretbare Handlung ist, weil persönliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers dazu erforderlich sind, oder ob sie eine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung darstellt, weil (noch) nicht feststeht, dass der Schuldner an der Gutachtenerstattung persönlich mitwirken muss oder sein Widerstand gegen eine notwendige Maßnahme nicht nach § 892 ZPO gebrochen werden kann, hängt von den Umständen ab und stellt sich ggf. erst im Laufe der Vollstreckung heraus.(Rn.22)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 27. Februar 2024 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Februar 2024 – 6 O 10/23 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: 1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in Ziff. I. und II. des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2023 – 6 O 10/23 – auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des realen und fiktiven Nachlasses und über ergänzungspflichtige Schenkungen der am 13. Januar 2020 verstorbenen xxx, geborene E., ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro verhängt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft angeordnet. 2. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens im Einzelfall eine unvertretbare Handlung ist, weil persönliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers dazu erforderlich sind, oder ob sie eine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung darstellt, weil (noch) nicht feststeht, dass der Schuldner an der Gutachtenerstattung persönlich mitwirken muss oder sein Widerstand gegen eine notwendige Maßnahme nicht nach § 892 ZPO gebrochen werden kann, hängt von den Umständen ab und stellt sich ggf. erst im Laufe der Vollstreckung heraus.(Rn.22) I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 27. Februar 2024 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Februar 2024 – 6 O 10/23 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: 1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in Ziff. I. und II. des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2023 – 6 O 10/23 – auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des realen und fiktiven Nachlasses und über ergänzungspflichtige Schenkungen der am 13. Januar 2020 verstorbenen xxx, geborene E., ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro verhängt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft angeordnet. 2. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2023 ist die Schuldnerin als Erbin – im Anschluss an vorprozessualen Schriftverkehr, in dem sie bereits privatschriftlich Auskünfte erteilt hatte – zugunsten der den Pflichtteil begehrenden Gläubigerin verurteilt worden (Bl. 261 f. GA-I), I. dieser Auskunft über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des realen und des fiktiven Nachlasses der am 13. Januar 2020 verstorbenen xxx, geborene E., zuletzt wohnhaft B., xxx zu erteilen zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme die Gläubigerin hinzugezogen worden ist und das insbesondere folgende Positionen umfassen muss: (1) Sämtliche - auch international belegene - Aktiva, insbesondere alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen wie Barvermögen, Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapierfonds und Fonds, Immobilienvermögen, Wertgegenstände wie Gemälde, Edelmetalle, Schmuck und sonstige Kunstgegenstände, Briefmarken- oder Münzsammlungen, sämtlichen Hausrat, Kraftfahrzeuge sowie Unternehmungen; es sind jeweils sämtliche wertbildenden Faktoren mitzuteilen; (2) Sämtliche - auch international belegene - Passiva, namentlich alle beim Erbfall vorhandenen oder durch den Erbfall entstandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden); (3) Ohne zeitliche Befristung sämtliche möglicherweise nach §§ 2050 f. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin an Abkömmlinge (Ausstattungen, Zuschüsse sowie Schenkungen, bei denen die Erblasserin die Anrechnung auf den Erbteil angeordnet hat) mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes und des Namens des Zuwendungsempfängers; (4) Sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen) des der Erblasserin an die Schuldnerin oder dritte Personen mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes der Zuwendung und des Namens des Zuwendungsempfängers und zwar ohne zeitliche Befristung, soweit es sich um (a) Gegenstände, an denen sich die Erblasserin ein Nutzungsrecht (Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht) vorbehalten hat, (b) Gegenstände, an denen sich die Erblasserin Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vorbehalten hat, (c) Gegenstände, die die Erblasserin tatsächlich genutzt hat, (d) Leistungen aus Lebensversicherungen an bezugsberechtigte Dritte sowie aus sonstigen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Unfallversicherungen, Bausparverträgen und Rechtsgeschäft mit Kreditinstituten; bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ist der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod der Erblasserin anzugeben und zu belegen, handelt. II. der Gläubigerin Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten zehn Lebensjahre vor ihrem Tode zu erteilen; III. die Werte der Grundstücke belegen in der B. b, xxx, Grundbuchblatt xxxx, Gemarkung E., Gemarkungs-Nr. xxxx, Flur Nr. xx, Parzelle xxx und xxx, sowie der Grundstücke belegen in der B., xxx, Grundbuchblatt xxxx, Gemarkung E. Nr. xxxx, Flur Nr. xx, Parzelle xxx und xxx zum Todesdatum, dem 13. Januar 2020, durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln und der Gläubigerin je eine Ausfertigung der erstellten Sachverständigengutachten vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 16. November 2023 (Bl. 276 ff. GA-I) hat die Gläubigerin sodann beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung der in dem Teil-Anerkenntnisurteil titulierten Verpflichtungen ein Zwangsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen mit der Begründung, die Antragsgegnerin sei „ihren Verpflichtungen“ bisher nicht nachgekommen, obwohl die vollstreckbare Ausfertigung mehr als zwei Wochen zuvor zugestellt worden sei. Die Schuldnerin ist diesem Antrag zunächst mit dem Hinweis entgegengetreten, die Gläubigerin sei nicht mehr Inhaberin des Pflichtteilsanspruches, der von einem Herrn G. am 26. Oktober 2023 vollinhaltlich, insbesondere auch was den hier streitgegenständlichen Auskunftsanspruch angehe, gepfändet worden sei; dass die Gläubigerin Vollstreckungsgegenklage gegen den Pfändungsgläubiger erhoben habe – LG Saarbrücken, Az.: 1 O 403/23 – und dort die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt worden sei, ändere nichts an der fortbestehenden Pfändung des Pflichtteilsanspruchs (Bl. 302 f., 320 GA-I). Daraufhin hat die Gläubigerin am 9. Februar 2024 einen Schriftsatz vom 29. Januar 2029 vorgelegt, in dem der Pfändungsgläubiger mitteilen ließ, dass „…in Konsequenz der Restschuldbefreiung die Pfändung aufgehoben…“ worden sei (Bl. 325 ff. GA-I). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 331 f. GA-I) gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der ihr in dem Teilanerkenntnisurteil auferlegten Verpflichtungen ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, einen Tag Zwangshaft verhängt. Der beantragten Zwangsvollstreckung, deren allgemeine Voraussetzungen gegeben seien, stehe nicht entgegen, dass der Pflichtteilsanspruch am 26. Oktober 2023 gepfändet worden sei, nachdem diese Pfändung in Konsequenz der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO) aufgehoben worden sei. Hiergegen richtet sich die am 27. Februar 2024 eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin (Bl. 346 ff. GA-I), mit der diese sich jetzt nicht mehr gegen die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, wendet, sondern gegen die ihres Erachtens übereilte Vollstreckung zur Erfüllung dieser Verpflichtung, die sie für die Zeit der behaupteten Pfändung zurückgestellt habe und um deren schnellstmögliche Erledigung sie bemüht sei. Hilfsweise bittet sie um Aussetzung der Vollstreckung bis zur Erledigung der Verpflichtung, ggf. unter Setzen einer angemessenen Frist zur Vornahme. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9. März 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 354 f. GA-I). II. Die gemäß §§ 567 ff., 793 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin, über die der Senat gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist teilweise begründet. Gegen die Schuldnerin waren antragsgemäß Zwangsmittel – nur – wegen Nichterfüllung der in Ziff. I und II. des Teil-Anerkenntnisurteils titulierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu verhängen; hierauf war die Anordnung aus dem angefochtenen Beschluss zu beschränken. Die weitere Verpflichtung zur Wertermittlung durch einen Sachverständigen, deren Erfüllung die Schuldnerin freilich weiterhin schuldet, ist dagegen auf Grundlage der Antragsbegründung nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken. 1. Dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend angenommen; daran bestehen hier keine Zweifel. Das Teil-Anerkenntnisurteil vom 19. Oktober 2023 (Bl. 261 ff. GA-I) ist den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 23. Oktober 2023 zugestellt worden (Bl. 270 GA-I). Die vollstreckbare Ausfertigung wurde der Gläubigerin am 6. November 2023 erteilt (Bl. 264 GA-I). 2. Soweit die Schuldnerin in Ziff. I. und II. des Teil-Anerkenntnisurteils dazu verurteilt worden ist, der Gläubigerin im dort näher umschriebenen Umfang Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen, sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO gegeben. a) Bei den in Ziff. I. und II. des Teil-Anerkenntnisurteils niedergelegten Verpflichtungen handelt es sich, ohne Rücksicht auf den insoweit missverständlichen Wortlaut des Urteilstenors, um eine einheitliche Pflicht zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ergibt die Auslegung des Titels (§§ 133, 157 BGB), die vom Tenor auszugehen hat und für die erforderlichenfalls ergänzend die Entscheidungsgründe oder – bei, wie hier, nicht begründeten Urteilen im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach den §§ 887 ff. ZPO – auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – I ZB 79/11, MDR 2013, 1118; Beschluss vom 5. März 2015 – I ZB 74/14, MDR 2015, 1255; Senat, Beschluss vom 17. April 2018 – 5 W 16/18, juris = ZEV 2018, 426 Ls.; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl., § 704 Rn. 6). Danach bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass das nach Ziff. I. des Urteilstenors vorzulegende notarielle Verzeichnis auch die nach Ziff. II. geschuldeten Auskünfte zu pflichtteilsrelevanten Schenkungen mit umfassen soll, die nach der – abweichend formulierten – Antragsfassung und der Begründung in der Klageschrift (Bl. 22 ff. GA-I) im Nachgang zu der privatschriftlich erteilten Auskunft nunmehr erkennbar auch in dieser Form begehrt werden und die, ebenso wie die geforderten weiteren Angaben nach Ziff. I, Bestandteil einer Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB sein können (vgl. Weidlich, in: Grüneberg, BGB 83. Aufl., § 2314 Rn. 9, m.w.N.). b) Gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges – bzw., jetzt, von dem Beschwerdegericht – zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei, wenn die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt. Das ist hinsichtlich der in Ziff. I. des Teil-Anerkenntnisurteils genannten Verpflichtung zur Auskunftserteilung der Fall. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine unvertretbare Handlung, nämlich um eine solche, die nur von der Schuldnerin selbst, mangels entsprechender Möglichkeit jedoch nicht von Dritten vorgenommen werden kann. Das gilt auch, soweit die Vornahme der Handlung der Mitwirkung weiterer Personen (hier: eines Notars) bedarf, wenn es – wie hier ebenfalls – ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, ob diese Handlungen vorgenommen werden und damit nur der Wille des Schuldners zu beugen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 – IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020 Rn. 23; Senat, Beschluss vom 17. April 2018 – 5 W 16/18, juris, m.w.N.). c) Beachtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung hat die Schuldnerin nicht erhoben. Vormalige Bedenken gegen die Sachbefugnis der Gläubigerin, die mit einer zwischenzeitlichen Pfändung des Anspruchs begründet worden waren, hat das Landgericht unter Verweis auf die unbestrittene Aufhebung dieser Pfändung in der angefochtenen Entscheidung zu Recht nicht für durchgreifend erachtet; dieser Einwand wird mit der Beschwerde auch nicht mehr aufrechterhalten. Ebenso wenig hat die Schuldnerin die titulierte Verpflichtung erfüllt (zur Beachtlichkeit des Erfüllungseinwandes im Verfahren nach § 888 ZPO: BGH, Beschluss vom 5. November 2004 – IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67; Beschluss vom 5. März 2015 – I ZB 74/14, MDR 2015, 1255; Seibel, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 888 Rn. 11). Im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO muss der Schuldner in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme der Handlung – wie hier – von der Mitwirkung eines Dritten abhängt, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und insbesondere die erforderlichen Mitwirkungshandlungen eines Notars mit Eindringlichkeit einzufordern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 68/08, NJW 2009, 2308; Beschluss vom 19. Juli 2023 – IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020; Senat, Beschluss vom 17. April 2018 – 5 W 16/18, juris; Seibel, in: Zöller, a.a.O., § 888 Rn. 2). Wie die Erstrichterin in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausführt, ist hier jedoch nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Schuldnerin bereits einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt hat, was ihr ungeachtet der – durch die zwischenzeitliche Pfändung aufgeworfenen – Frage, wem gegenüber diese Auskunftspflichten zu erfüllen waren, seit langem unschwer möglich gewesen wäre. 3. Dagegen durfte in Ansehung der unter Ziff. III. titulierten Verpflichtung, die Werte der zum Nachlass gehörenden, dort näher bezeichneten Grundstücke zum Stichtag durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln und der Gläubigerin je eine Ausfertigung der erstellten Sachverständigengutachten vorzulegen, derzeit kein Zwangsgeld verhängt werden. Auf Grundlage der Antragsbegründung fehlte es hier von vornherein an den besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO; danach ist nämlich erforderlich, dass die zu vollstreckende Handlung „durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann“, also nicht nach § 887 ZPO vollstreckt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443; OLG Rostock, NJW 2016, 3539; OLG Koblenz, Prozessrecht aktiv 2013, 22). Die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens kann zwar im Einzelfall eine unvertretbare Handlung sein, wenn persönliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers – wie die Herausgabe von Unterlagen oder die Mitteilung von den Wert beeinflussenden Umständen – dazu erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1974 – IV ZR 41/73, NJW 1975, 258; OLG Köln, NJW-RR 1996, 100; ferner OLG Oldenburg, ZEV 2011, 383; OLG Celle, Beschluss vom 17. Oktober 2012 – 4 W 181/12, juris); hingegen stellt sie eine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung dar, solange nicht feststeht, dass der Schuldner an der Gutachtenerstattung persönlich mitwirken muss oder sein Widerstand gegen eine notwendige Maßnahme nicht nach § 892 ZPO gebrochen werden kann (vgl. OLG Hamm, ZEV 2011, 383; OLG Bamberg, FamRZ 1999, 312; Seibel, in: Zöller, ZPO 35. Aufl, § 887 Rn. 3.18; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl., § 887 Rn. 9; Schneider, ZEV 2011, 353; s. auch Senat, Beschluss vom 30. März 2021 – 5 W 53/20, für den dortigen Einzelfall offen lassend). Nach welcher Vorschrift vollstreckt wird, hängt mithin von den Umständen ab und stellt sich ggf. erst im Laufe der Vollstreckung heraus (Stürner, in: BeckOK ZPO 51. Ed., Stand: 01.12.2023, § 887 Rn. 2). Vorliegend bestehen gegenwärtig jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Ziff. III. des Teil-Anerkenntnisurteils titulierte Verpflichtung zur Gutachtenvorlage nicht auch durch Dritte erfüllt werden könnte. Denn dies erfordert vorrangig – nur – die Erteilung des Gutachtenauftrages, die Bezahlung des Gutachtens und die Vorlage des erstellten Gutachtens an die Gläubigerin, d.h. Handlungen, die die Schuldnerin selbst nicht vornehmen müsste. Dass darüber hinaus – auch – ihre persönliche Mitwirkung zur Vornahme der Verpflichtung notwendig wäre und deshalb die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO gegeben sein könnten, ist derzeit nicht ersichtlich und liegt angesichts der Gegenstände, deren Bewertung in Rede steht, hier auch nicht ohne weiteres auf der Hand. 4. Soweit danach dem Antrag der Gläubigerin nur teilweise zu entsprechen war, ist es gleichwohl nicht zu beanstanden, dass das Landgericht – ohne vorherige Androhung (§ 888 Abs. 2 ZPO) – ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro festgesetzt und, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einen Tag Zwangshaft gegen die Schuldnerin angeordnet hat. Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes sind der Wert der Hauptsache unter Berücksichtigung der in Anlage zur Klageschrift vorgelegten vorläufigen Angaben der Schuldnerin (Bl. 33 ff. GA-I), die Bedeutung der geforderten Handlungen für die Gläubigerin und die Verantwortlichkeit der Schuldnerin für die ausstehende Erfüllung angemessen zu berücksichtigen; danach erscheint der vom Landgericht festgesetzte Betrag auch vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren gebotenen Teilabänderung erforderlich und angemessen, um die Schuldnerin nunmehr zur zügigen Vornahme der geschuldeten Handlungen nach Ziff. I. und II. des Teil-Anerkenntnisurteils anzuhalten. Dabei hat das Landgericht, entgegen der Beschwerde, unter den gegebenen Umständen auch zu Recht davon abgesehen, der Schuldnerin nachzulassen, die Beitreibung des Zwangsgeldes durch Vornahme der geschuldeten Handlung binnen weiterer Frist abzuwenden. Eine solche Fristsetzung, die keine unstatthafte Androhung von Zwangsmitteln darstellt, kann in Fällen angezeigt sein, in denen dem Schuldner die Vornahme der geschuldeten Handlung vorübergehend nicht zuzumuten war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 68/08, NJW 2009, 2308, 2310; Gruber, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 888 Rn. 24; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 888 Rn. 11; BT-Drucks. 13/341, S. 41). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht, nachdem das Teil-Anerkenntnisurteil bereits vor mehreren Monaten erlassen wurde und die zwischenzeitlich im Raum stehende Pfändung allenfalls vorübergehende Zweifel an der Anspruchsberechtigung der Gläubigerin, nicht jedoch an der unbedingten Verpflichtung der Schuldnerin zur Vornahme der geschuldeten Handlung begründen konnte. Im Übrigen weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Schuldnerin ungeachtet der Teilabweisung des Vollstreckungsantrages weiterhin nach Ziff. III. des Teil-Anerkenntnisurteils zur Wertermittlung der beiden Grundstücke verpflichtet bleibt und im eigenen Interesse auch dieser Verpflichtung nunmehr zeitnah nachkommen sollte. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.