Urteil
5 U 83/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0426.5U83.23.00
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Leitsätze
1. Zum Nachweis des Versicherungsfalles in versicherter Zeit, wenn die Bedingungen eines Zahn-Zusatzversicherers Leistungen versprechen, „wenn einer versicherten Person bei bestehendem Versicherungsschutz medizinisch notwendige Zahnersatz- bzw. Zahnerhalt-Maßnahmen für bei Vertragsschluss vorhandene Zähne oder dauerhaften Zahnersatz erstmals angeraten und durchgeführt wurden“.(Rn.24)
2. Sehen Versicherungsbedingungen einer Zahnzusatzversicherung den Eintritt des Versicherungsfalls bei erstmaligem "Anraten" einer Implantatbehandlung vor, so ist die subjektive Einschätzung der Zahnärztin, sie habe lediglich über die Möglichkeit und Umstände einer Behandlung informiert, grundsätzlich nicht maßgeblich.
3. Erstellt eine Zahnärztin einen Kostenplan für eine Implantatbehandlung, so ist das ein Indiz für ein Anraten.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 35/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Nachweis des Versicherungsfalles in versicherter Zeit, wenn die Bedingungen eines Zahn-Zusatzversicherers Leistungen versprechen, „wenn einer versicherten Person bei bestehendem Versicherungsschutz medizinisch notwendige Zahnersatz- bzw. Zahnerhalt-Maßnahmen für bei Vertragsschluss vorhandene Zähne oder dauerhaften Zahnersatz erstmals angeraten und durchgeführt wurden“.(Rn.24) 2. Sehen Versicherungsbedingungen einer Zahnzusatzversicherung den Eintritt des Versicherungsfalls bei erstmaligem "Anraten" einer Implantatbehandlung vor, so ist die subjektive Einschätzung der Zahnärztin, sie habe lediglich über die Möglichkeit und Umstände einer Behandlung informiert, grundsätzlich nicht maßgeblich. 3. Erstellt eine Zahnärztin einen Kostenplan für eine Implantatbehandlung, so ist das ein Indiz für ein Anraten. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 35/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Beklagten aus einer vom Kläger seit dem 1. Juni 2020 im Tarif ZAB gehaltenen Zahn-Zusatzversicherung wegen einer von ihm beabsichtigten zahnmedizinischen Behandlung. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2007 eine private Zahn-Zusatzversicherung im Tarif ZEF, wonach eine Leistung in Höhe des Festzuschusses der gesetzlichen Krankenkasse erbracht wird; zum 1. Juni 2020 wurde dieser durch den Zahnersatztarif ZAB unter Anrechnung von Wartezeiten ersetzt. Auf Grundlage dieses neu vereinbarten Tarifs erstattet die Beklagte 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine Zahnersatz-Maßnahme einschließlich anrechenbarer Vorleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Erstattungen Dritter, wenn hierfür vollständig oder teilweise privat(zahn)ärztliche Vergütungsanteile nach der Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden. Vertragsgrundlage sind die Bedingungen der Beklagten für die Zahnersatz-/Zahnerhalt-Versicherung für gesetzlich Krankenversicherte ohne Gesundheitsfragen (Anlage K2, im Folgenden: AVB). Ziff. 1.1 AVB lautet u.a.: „Wir erbringen Leistungen, wenn einer versicherten Person bei bestehendem Versicherungs-Schutz medizinisch notwendige Zahnersatz- (Tarife ZAB und ZAE) bzw. Zahnerhalt-Maßnahmen (Tarife ZBB und ZBE) für bei Vertragsschluss vorhandene Zähne oder dauerhaften Zahnersatz erstmals angeraten und durchgeführt wurden (Versicherungsfall). Für bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne besteht damit kein Versicherungs-Schutz.“ Im April 2020 ließ sich der Kläger im Anschluss an einen Kontrolltermin bei seiner behandelnden Zahnärztin, der Zeugin P., aufgrund einer von ihr erteilten Überweisung an die Zahnärztin Dr. B. von dieser über die Möglichkeit einer Implantatversorgung beraten (Bl. 101 GA). In der Patientenkartei dieser Ärztin finden sich zu einem Termin des Klägers in deren Praxis am 16. und 17. April 2020 u.a. folgende Einträge (Bl. 47 GA): AA ÜW von HZA (P.) Impl.-Beratung UK AA Pat möchte sich über Möglichkeit der Impl Versorgung beraten lassen AA herausnehmbare Prothese möchte Pat nicht AA 1. Impl Beratung durch Cb erfolgt AA Uk alle Zähne nicht mehr erhaltungswürdig AA Vorschlag CB: Uk alle Zähne ex und 4 oder 6 Impl planen AA 34,32,42,44 oder 36,34,32,42,44,46 camlog obwohl OK XIVE (...) AA OPG an HZA gemailt In der Folge wurden mehrere Heil- und Kostenpläne erstellt; in der Patientenkartei finden sich insoweit unter dem 20. April 2020 mehrere Einträge, wonach „HKP Nr. 9261“ und „HKP Nr. 9262 aufgestellt, wiederholt geändert und sodann als „Kostenvoranschlag privat“ ausgedruckt wurden. Daran anschließend heißt es: WD Patientenbrief erstellt (Implantatberatung VZ.doc) (...) AA Implantatberatung an HZA gemailt AA Anruf von HZA Pat. wünscht definitiv Konzept lI also festsitzende ZE Nachfolgend finden sich als weitere Einträge unter dem 11. Mai 2020: AA Tel. Nachfrage KVA, nur Ehefrau erreicht, sie sagt Pat möchte Impl aber sie weiß nicht ob 4 oder ... AA sie sagt ihm Bescheid damit er neue Beratung terminieren kann, er rufe dann die Tage selbst an weil AA er auf Montage ist und unter dem 12. Mai 2020: AA Pat möchte Planung zur zeit nicht durchführen lassen, es wäre bei ihm ja noch nicht so akut, wen. AA würde er sich ggf Ende des Jahres erneut bei uns melden. Als erster nachfolgender Eintrag im Jahre 2021 finden sich sodann unter dem 6. und 7. Mai 2021 folgende Einträge: DR 08:09 Kostenvoranschlag(privat) (HKP Nr. 9262) gedruckt (...) AA Pat ist symptomfrei (...) AT Ankunft 08:10: Termin 07.05.2021, 08.00, Zimmer 1, 2. Impl.-Beratung AT HKP geändert Nr. 9262 DR 08:34 Kostenvoranschlag(privat) (HKP Nr. 9262) gedruckt (...) AA Pat kommt zur 2. Impl.beratung AA 2. Impl. Beratung durch CB erfolgt. AA KVA Besprechung erfolgt. AA OP aufklärung erfolgt. Ex+ Impl. Durch CB/Siehe Infoskop (...) AA WV: Ex UK alle Zähne + FMD/Sofort Impl.Camlog WD Patientenbrief erstellt (Arztbrief Impl. OP Termin ZV.doc) (... Der Kläger hat mit seiner Klage zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger für eine zahnmedizinische Behandlung des Klägers in Form einer Implantatversorgung des Unterkiefers, für welche dem Kläger Gesamtkosten in Höhe von 14.332,14 Euro gem. Heil- und Kostenplänen der M. P. vom 10. Mai 2021 in Höhe von 7.285,02 Euro und in Höhe von 192,15 Euro sowie vom 11. Mai 2021 in Höhe von 282,57 Euro und in Höhe von 69,36 Euro, ferner gemäß dem Kostenvoranschlag der Praxis B. vom 7. Mai 2021 in Höhe von 6.503,04 Euro, entstehen, in Höhe von 75 Prozent der Gesamtkosten, mithin insgesamt 10.749,11 Euro entsprechend dem Tarif ZAB gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten eintrittspflichtig ist, und dazu behauptet, ihm sei eine Versorgung mit Implantaten im April 2021 durch die Zeugin P. und sodann am 7. Mai 2021 durch die Zeugin Dr. B. erstmals angeraten worden. In dem vorangegangenen Termin am 16. April 2020 sei er lediglich allgemein darüber beraten worden, dass eine Implantatversorgung grundsätzlich möglich sei und eine solche „irgendwann" möglicherweise notwendig werden könne. Darin sei jedoch noch kein erstmaliges „Anraten“ einer solchen Behandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen, nämlich keine konkrete Empfehlung einer konkreten Behandlung zu einem konkreten Zeitpunkt durch einen Zahnarzt zu sehen gewesen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Feststellungsklage schon für unzulässig und auch in der Sache für unbegründet gehalten, weil die medizinisch notwendige Zahnersatzmaßnahme dem Kläger bereits im April 2020 und damit vor Beginn des Versicherungsschutzes im hier gegenständlichen Tarif ZAB angeraten worden sei. Angesichts dessen sowie der daran anschließenden Erstellung der Heil- und Kostenpläne sei der Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen der Beklagten spätestens am 20. April 2020 eingetreten. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der behandelnden Ärztinnen P. und Dr. B. und mit dem angefochtenen Urteil (Bl.136 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, antragsgemäß auf die Feststellungsklage erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere folge das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse daraus, dass das Begehren des Klägers auf eine bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlung gerichtet sei und das Feststellungsurteil zu einer sachgemäßen und erschöpfenden Lösung des Streits führe. Die begehrte Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten sei auszusprechen, weil die im Rahmen der Heil- und Kostenpläne vom 7., 10. und 11. Mai 2021 dargestellte Zahnersatzmaßnahme unstreitig medizinisch notwendig und angeraten worden sei. Dies sei nachweislich auch erstmals nach Versicherungsbeginn am 1. Juni 2020 und nicht schon am 16. April 2020 geschehen; insoweit folge aus den übereinstimmenden Angaben der beiden Zeuginnen, die dem Gericht uneingeschränkt glaubwürdig erschienen seien, dass diese den Kläger zuvor lediglich allgemein über mögliche Maßnahmen in der Zukunft hätten beraten wollen, da dieser explizit darum gebeten habe, über zukünftige Möglichkeiten und entsprechende Kosten beraten zu werden. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung ihrer Eintrittspflicht. Sie beanstandet vornehmlich, dass das Landgericht die angebotenen Beweise nicht erschöpfend gewürdigt und seine Entscheidung allein auf die wörtlichen Aussagen der beiden Zeuginnen gestützt habe. Richtigerweise müsse die Frage, ob die in Rede stehende Behandlung schon vor Versicherungsbeginn „angeraten“ worden sei, unter Würdigung aller Umstände und Beweismittel, mithin insbesondere auch der Einträge in der Patientenkartei, beantwortet werden. Die Beklagte beantragt (Bl. 168 GA): Auf die Berufung hin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2023, Az. 14 O 35/22, abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt (Bl. 159 GA), die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 8. Februar 2023 und 31. Mai 2023 (BI. 100 ff., 130 ff. GA) sowie des Senats vom 10. April 2024 (BI. 188 ff. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat die von ihm korrekt festgestellten Tatsachen rechtlich unzutreffend beurteilt und auf dieser Grundlage zu Unrecht auf die beantragte Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten erkannt. Bei sachgerechter Würdigung aller maßgeblichen Umstände, die außer den tatsächlichen Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen auch den weiteren – unstreitigen - Akteninhalt und die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigen muss, ist nicht erwiesen, dass der Versicherungsfall - das „erstmalige Anraten“ einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung - innerhalb der Versicherungsdauer, d.h.: nach dem 1. Juni 2020, eingetreten ist. 1. Das Landgericht hat die Feststellungsklage allerdings, ungeachtet dagegen erhobener Einwände der Beklagten, zu Recht für zulässig erachtet und dazu auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verwiesen, denen sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt: BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; Senat, Urteil vom 19. Juli 2023 - 5 U 91/22, RuS 2023, 724). Diese Grundsätze beanspruchen auch im Streitfall Geltung; zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist und gegen die im Berufungsverfahren auch keine Einwände erhoben wurden. 2. Der Kläger hat bei zutreffender und vollständiger Würdigung aller für die Entscheidung zugrunde zu legenden Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht bewiesen (§ 286 ZPO), dass der Versicherungsfall, für den er die Eintrittspflicht der Beklagten festgestellt wissen möchte, nach Beginn des Versicherungsschutzes, hier: mit Vereinbarung des entsprechenden Zahnersatz-Tarifs ZAB zum 1. Juni 2020, eingetreten ist. a) Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte nach dem vorliegenden Versicherungsvertrag eintrittspflichtig ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben. Dieser besteht - erst - seit dem 1. Juni 2020 im hier maßgeblichen Tarif ZAB, wonach die Beklagte 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine Zahnersatz-Maßnahme einschließlich anrechenbarer Vorleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Erstattungen Dritter ersetzt, „wenn hierfür vollständig oder teilweise privat(zahn)ärztliche Vergütungsanteile nach Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“ Voraussetzung für das Erbringen von Leistungen ist der Eintritt des Versicherungsfalles in versicherter Zeit, mithin - hier -, „wenn einer versicherten Person bei bestehendem Versicherungs-Schutz medizinisch notwendige Zahnersatz-Maßnahmen für bei Vertragsschluss vorhandene Zähne oder dauerhaften Zahnersatz erstmals angeraten und durchgeführt wurden (Versicherungsfall).“ Außerdem findet sich die Klarstellung, dass „für bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne (...) damit kein Versicherungsschutz“ bestehe (zum Ganzen: Ziff. 1.1 AVB = Anlage K2). Wie das Landgericht im Ansatz zu Recht annimmt, ist danach insbesondere das erstmalige Anraten und Durchführen medizinisch notwendiger Maßnahmen Teil der primären Risikobeschreibung dieses Tarifs (vgl. zur Einordnung derartiger Formulierungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 18 f.); dadurch wird der Beginn des Versicherungsfalles abweichend von gängigen Musterbedingungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MB/KK 2009), die auf den Beginn der Heilbehandlung, d.h. die erste Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit abstellen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 399/13, RuS 2015, 142; OLG Karlsruhe, VersR 2013, 1252), zugunsten des Versicherungsnehmers zeitlich nach hinten verlagert. Dementsprechend ist hier vom Kläger zu beweisende Voraussetzung der Eintrittspflicht der Beklagten u.a., dass ihm die hier in Rede stehende Zahnersatzbehandlung zeitlich während der Dauer der Versicherung, d.h. nach Abschluss des Tarifs ZAB, „erstmals angeraten“ worden ist. b) Anders als das Landgericht hält der Senat diese vertraglichen Voraussetzungen der Eintrittspflicht nicht für erwiesen. Die auf Grundlage der Zeugenaussagen sowie auch aller weiteren Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ermöglicht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung keinen hinreichend gesicherten (§ 286 ZPO) Schluss darauf, dass dem Kläger die medizinisch notwendige Behandlung erstmals nach dem Beginn des Versicherungsschutzes am 1. Juni 2020 - und nicht, wie von der Beklagten aufgezeigt, schon im April 2020 - im Sinne der Versicherungsbedingungen „angeraten“ wurde. aa) Das Landgericht hat angenommen, unter dem Begriff des „Anratens“ verstehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankomme, dass ihm konkret zur Durchführung einer notwendigen Behandlung geraten werde, während eine „bloße Information“ über zukünftig mögliche Behandlungen, die aber noch nicht konkret empfohlen werden, nicht erfasst sei. Seine Überzeugung davon, dass sich die „Beratung“ des Klägers hier vor dem 1. Juni 2020 noch in diesem letztgenannten - früheren - Stadium bewegt und noch nicht die Merkmale des Anratens einer konkreten Behandlung erreicht habe, hat es allerdings nur auf die persönliche Einschätzung der beiden von ihm als Zeugen vernommenen Behandler gestützt, die nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hierzu übereinstimmend angegeben haben, dass sie den Kläger vor Vertragsbeginn, hier: im April 2020, lediglich allgemein über mögliche Maßnahmen in der Zukunft hätten beraten wollen, weil dieser explizit darum gebeten habe, über zukünftige Möglichkeiten und entsprechende Kosten beraten zu werden. Insbesondere die Zeugin Dr. B. habe ausgeführt, den Kläger nur allgemein beraten und ihm lediglich einen unverbindlichen Vorschlag gemacht zu haben, da aus ihrer Sicht eine Implantatversorgung gerade noch nicht notwendig gewesen sei; man habe die Behandlung zwar vornehmen können, sie habe sie aber noch nicht konkret empfohlen. Die Kostenvoranschläge seien nur erstellt worden, da der Kläger auch den Wunsch geäußert habe, über die Kosten informiert zu werden. Allein gestützt auf diese subjektiven Vorstellungen der Beteiligten hat das Landgericht sodann den Schluss gezogen, dass damit dem Kläger seinerzeit lediglich eine Möglichkeit zur Behandlung aufgezeigt, diese aber damals noch nicht konkret im Sinne der Klausel „angeraten“ worden sei. bb) Die Berufung rügt zu Recht, dass diese Schlussfolgerung wesentliche entscheidungserhebliche - unstreitige - Umstände außer Betracht lässt, deren Berücksichtigung im Rahmen der nach § 286 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung keine Überzeugungsbildung vom Eintritt eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit, nach Vertragsbeginn am 1. Juni 2020, ermöglicht. (1) Nach den - für sich genommen beanstandungsfreien - Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) in dem angefochtenen Urteil haben die beiden Zeuginnen den Kläger, der dies wünschte, im April 2020 behandelt und über die Möglichkeit einer Implantatversorgung beraten, wobei sie nach ihrer übereinstimmend geäußerten Einschätzung davon ausgingen, ihn nur allgemein über mögliche Maßnahmen in der Zukunft zu informieren. Diese rein subjektive Wertung der beiden Zeuginnen erscheint schon angesichts der Wahl- und Entscheidungsfreiheit des Patienten für oder gegen die ihm angebotene Behandlung ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb der Senat keinen Anlass hat, ihre Aussagen anders zu würdigen oder gar ihren Wahrheitsgehalt in Zweifel zu ziehen (zur fehlenden Notwendigkeit einer erneuten Vernehmung in diesen Fällen BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023, 1024; Damrau/Weinland, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 398 Rn. 9). Hieraus folgt aber nicht, dass die Behandlung deshalb auch nur erstmals nach dem 1. Juni 2020 und nicht möglicherweise schon früher angeraten worden wäre. Ob eine Behandlung erstmals nach Vertragsbeginn „angeraten“ wurde, ist nämlich eine Rechtsfrage, deren Beurteilung sich gerade nicht (allein) nach der subjektiven Einschätzung der Beteiligten - Arzt und/oder Patient - richtet, sondern aufgrund einer Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der damaligen Erklärungen und Vorgänge unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat; das ist hier in erster Instanz nicht geschehen und im Berufungsverfahren nachzuholen. Bei dieser Auslegung - als Akt rechtlicher Würdigung - ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht an die Ansicht des Erstrichters gebunden; dies gilt auch im Anschluss an eine von ihm nach § 398 ZPO verwertete Beweisaufnahme des Erstgerichts - ohne das Erfordernis ihrer erneuten Durchführung - jedenfalls, soweit - wie hier - der objektive Erklärungswert vom Empfängerhorizont aus zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei der der Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestandes von demselben Beweisergebnis wie der Vorderrichter ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1997 - II ZR 55/96, NJW 1998, 384, 385; Damrau/Weinland, in: MünchKomm-ZPO a.a.O., § 398 Rn. 9). (2) Die danach von der Berufung völlig zu Recht geforderte Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung auch aller weiteren Umstände des Einzelfalles führt dazu, dass der Kläger den erforderlichen Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalles nach Vertragsbeginn am 1. Juni 2020 - ungeachtet der abweichenden Einschätzung seiner beiden Ärztinnen - nicht geführt hat. (a) So hat insbesondere der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt, dass er die Zeugin Dr. B. bereits im April 2020 aufgesucht habe, weil er Beratung im Hinblick auf seine „Kiefersituation“ benötigt habe und wissen wolle, was in seinem Alter „noch machbar“ sei. Die Ärztin habe ihm verschiedene Dinge vorgeschlagen, z.B., dass man Implantate machen könne, die herausnehmbar oder feststehend seien. Er habe von ihr dann auch „verschiedene Vorschläge“ bekommen (Bl. 101 f GA). Schon diese Einlassung, die sich, was die objektiven Abläufe anbelangt, mit den Schilderungen der beiden Zeuginnen deckt, verdeutlicht, dass der Kläger selbst damals die Notwendigkeit einer Behandlung für sich ins Auge gefasst und seine Ärztinnen dementsprechend um die Erstellung entsprechender Angebote ersucht hatte, mögen diese sein Ansinnen damals auch anders verstanden haben. Darüber hinaus verweist die Beklagte vollkommen zu Recht auf den Auszug aus der Patientenkartei der Zeugin Dr. B., deren Inhalt unstreitig ist und aus der sich u.a. ergibt, dass der Kläger diese auf gesonderte Überweisung durch seine Zahnärztin am 16. April 2020 aufgesucht, diese aus diesem Anlass alle Zähne des Unterkiefers als „nicht mehr erhaltungswürdig“ eingestuft und in der Folge zwei - wiederholt geänderte - Heil- und Kosten-Pläne erstellt hat, darunter den Plan Nr. 9262, der jetzt weiterhin die Grundlage der beabsichtigten Behandlung des Klägers ist. Aus den späteren Eintragungen geht weiter hervor, dass der Kläger nach Erhalt der Angebote auch schon konkrete Wünsche zur vorgesehenen Behandlung äußerte, bevor er auf eine Nachfrage der Praxis hin am 12. Mai 2020 telefonisch mitteilte, die Behandlung „zur Zeit“ nicht durchführen lassen zu wollen, weil es bei ihm „noch nicht so akut“ sei, und dass er sich ggf. Ende des Jahres erneut melden werde; außerdem auch, dass sich der Kläger im Mai 2021 anlässlich einer - in der Kartei so bezeichneten - „2. Impl.-Beratung“ - auf Grundlage des ein Jahr zuvor erstellten Heil- und Kostenplanes Nr. 9262 zu der darin angebotenen Behandlung entschied und auch sogleich eine entsprechende Aufklärung erhielt. Alles dies nährt weiter den Eindruck einer schon früher von ihm in Aussicht genommenen, ohne inhaltliche Zäsur auf Grundlage der vorhandenen Daten erst später fortgeführten Behandlung und weckt durchgreifende Zweifel an der Behauptung des Klägers, diese Behandlung sei ihm erstmals nach dem 1. Juni 2020 „angeraten“ worden. (b) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Nachweis eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit vorliegend nicht geführt. Die danach vorzunehmende Gesamtbetrachtung legt es nämlich nahe, ohne Rücksicht auf die abweichenden subjektiven Vorstellungen der behandelnden Ärztinnen aus der gebotenen objektiven Sicht von einem „Anraten“ der medizinisch gebotenen Zahnersatzmaßnahme bereits vor Beginn der materiellen Deckung auszugehen. Denn danach stellen sich die späteren Abläufe als bloße Fortsetzung einer schon ein Jahr zuvor in Aussicht genommenen, konkreten und hinreichend aktualisierten Zahnersatzbehandlung dar, für die seitens der Behandler ein entsprechender Heil- und Kostenplan erstellt worden war, den der Kläger ggf. auch schon damals zulässigerweise zum Gegenstand einer Feststellungsklage gegen seinen privaten Krankenversicherer hätte machen können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950; Senat, Urteil vom 19. Juli 2023 - 5 U 91/23, RuS 2023, 724). Für einen außenstehenden Betrachter, der in Unkenntnis der Vorstellungen des Behandlers oder abweichender Vereinbarungen mit dem Patienten davon ausgehen wird, dass ein Arzt solche Vorschläge nur erstellt, wenn er die darin aufgeführten Maßnahmen aus medizinischer Sicht für angezeigt hält, mussten sich die Dinge damit als derart weit fortgeschritten erweisen, dass dies bei zutreffender rechtlicher Beurteilung schon als ein „Anraten“ der Behandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden muss. Jedenfalls steht damit nicht fest, dass - was hier jedoch Voraussetzung wäre - ein bedingungsgemäßes Anraten erstmals nach Beginn des Versicherungsschutzes im Tarif ZAB erfolgte; denn diese weiteren Umstände ermöglichen selbst unter der vom Landgericht in Betracht genommenen Prämisse, dass sich der Kläger selbst, auch aus Sicht seiner Ärztinnen, zunächst nur „unverbindlich“ über „mögliche Maßnahmen“ beraten lassen wollte, keine dahin gehende Überzeugungsbildung, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wertmaßgeblich sind die geltend gemachten Behandlungskosten (75 Prozent der in den Kostenanschlägen ausgewiesenen Beträge), abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlages von 20 Prozent.