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Urteil

5 U 62/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0508.5U62.23.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung von Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung über die „zeitliche Geltung“ des Versicherungsschutzes – hier: in Gestalt von ergänzender Kostendeckung für Strafrechtsschutz – für vorvertragliche Pflichtverletzungen der Organe eines nach Vertragsschluss neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmens.(Rn.25) 2. Aus Regelungen zur „zeitlichen Geltung“ einer D&O-Versicherung, die vereinbarungsgemäß für „Versicherungsfälle nach 1.1.1, Ansprüche nach 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4, Unternehmensentschädigungen sowie ergänzende Kostendeckungen nach 3.2“ leistet, wonach - der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt beginnt, - bei ausdrücklich als solche im Versicherungsschein benannten mitversicherten Unternehmen als Zeitpunkt für die Erlangung oder den Verlust dieser Eigenschaft der im Versicherungsschein dokumentierte Zeitpunkt maßgeblich ist, - die Rückwärtsdeckung generell solche Pflichtverletzungen erfasst, die vor Vertragsbeginn begangen wurden und der VN bei nach Vertragsbeginn neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmen in Abstimmung mit dem Versicherer innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Erlangung dieser Eigenschaft für diese eine Rückwärtsdeckung gegen eine zu vereinbarende Zusatzprämie erwerben kann folgt erkennbar, dass Versicherungsschutz insgesamt – auch als ergänzender Strafrechtsschutz – nur für solche Pflichtverletzungen von Organen eines neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmens gewährt wird, die innerhalb der vereinbarten Rückwärtsdeckung für das betroffene mitversicherte Unternehmen begangen wurden, selbst wenn das leistungsauslösende Ereignis – hier: die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das Organ des mitversicherten Unternehmens – erst nach Vertragsbeginn eintritt.(Rn.25) 3. Eine solche Regelung zur eingeschränkten Rückwärtsdeckung für neu hinzukommende mitversicherte Unternehmen ist weder unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, noch überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.(Rn.31)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Mai 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 82/22 – teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 360.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung von Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung über die „zeitliche Geltung“ des Versicherungsschutzes – hier: in Gestalt von ergänzender Kostendeckung für Strafrechtsschutz – für vorvertragliche Pflichtverletzungen der Organe eines nach Vertragsschluss neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmens.(Rn.25) 2. Aus Regelungen zur „zeitlichen Geltung“ einer D&O-Versicherung, die vereinbarungsgemäß für „Versicherungsfälle nach 1.1.1, Ansprüche nach 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4, Unternehmensentschädigungen sowie ergänzende Kostendeckungen nach 3.2“ leistet, wonach - der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt beginnt, - bei ausdrücklich als solche im Versicherungsschein benannten mitversicherten Unternehmen als Zeitpunkt für die Erlangung oder den Verlust dieser Eigenschaft der im Versicherungsschein dokumentierte Zeitpunkt maßgeblich ist, - die Rückwärtsdeckung generell solche Pflichtverletzungen erfasst, die vor Vertragsbeginn begangen wurden und der VN bei nach Vertragsbeginn neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmen in Abstimmung mit dem Versicherer innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Erlangung dieser Eigenschaft für diese eine Rückwärtsdeckung gegen eine zu vereinbarende Zusatzprämie erwerben kann folgt erkennbar, dass Versicherungsschutz insgesamt – auch als ergänzender Strafrechtsschutz – nur für solche Pflichtverletzungen von Organen eines neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmens gewährt wird, die innerhalb der vereinbarten Rückwärtsdeckung für das betroffene mitversicherte Unternehmen begangen wurden, selbst wenn das leistungsauslösende Ereignis – hier: die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das Organ des mitversicherten Unternehmens – erst nach Vertragsbeginn eintritt.(Rn.25) 3. Eine solche Regelung zur eingeschränkten Rückwärtsdeckung für neu hinzukommende mitversicherte Unternehmen ist weder unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, noch überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.(Rn.31) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Mai 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 82/22 – teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 360.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Gewährung von Strafrechtsschutz aus der ergänzenden Kostendeckung einer seit dem 1. Januar 2019 von dem Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes bei der Beklagten unterhaltenen „Management-Haftpflichtversicherung“. Dieser Vertrag war durch Vermittlung der F., einem Spezial-Versicherungsmakler, für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2019 bis 1. Januar 2020 mit Versicherungsschein Nr. xxx (Anlage B1) auf Grundlage der Versicherungsbedingungen „Spezialkonzept zur D&O-Versicherung Version XLCatlin/F. 2016 (AVB)“ abgeschlossen und für die nachfolgende Versicherungsperiode vom 1. Januar 2020 bis 1. Januar 2021 unter der Versicherungsschein Nr. xxx (Anlage K2 bzw. B2) mit den Versicherungsbedingungen „Spezialkonzept zur D&O-Versicherung Version XLCatlin/F. 2020 (AVB)“ verlängert worden. Versicherungsgegenstand ist der „Schutz des Vermögens versicherter Personen“ bzw. „versicherter Unternehmen“ (Ziff. 1.1 und 1.2 AVB); leistungsauslösende Ereignisse sind „Versicherungsfälle nach 1.1.1, Ansprüche nach 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4, Unternehmensentschädigungen sowie ergänzende Kostendeckungen nach 3.2“ (Ziff. 1.4 AVB). Im Rahmen der ergänzenden Kostendeckungen (Ziff. 3.2 AVB) bietet der Versicherer die Übernahme der angemessenen Kosten u.a. für „Verfahrensschutz“; hierzu bestimmt Ziff. 3.2 A.I AVB – Strafrechtsschutz: „Wird wegen einer Pflichtverletzung Untersuchungshaft gegen eine versicherte Person angeordnet oder ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren (wie z.B. standesrechtliche Verfahren, kartellrechtliche Verfahren, verwaltungsrechtliche Verfahren, Disziplinar- oder Aufsichtsverfahren) durch eine Behörde, ein Organ des Berufsstandes oder eine sonstige gesetzlich ermächtigte Einrichtung gegen eine versicherte Person eingeleitet, trägt der Versicherer unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalles die Kosten zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person. (…)“. Die Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode 3.000.000,- Euro; vereinbarungsgemäß gelten in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sublimite für einzelne Leistungen. Ziff. 5 und 6 AVB enthalten Regelungen zur räumlichen und zeitlichen Geltung des Versicherungsschutzes, Ziff. 7 AVB regelt die „Ausschlüsse“. In einem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 13. Februar 2020, gültig ab 5. Dezember 2019 (in Anlage K2 bzw. B2 enthalten), heißt es: „In Ergänzung zur AVB gelten die nachstehenden Regelungen: Nachfolgend genannte Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt als mitversichertes Unternehmen gemäß den vereinbarten Bedingungen: Ärztekammer des Saarlandes. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert“. Der Kläger ist seit dem Jahre 2010 Präsident der Ärztekammer des Saarlandes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; als solcher ist er satzungsgemäß auch Mitglied des Abteilungsvorstandes und der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes, das eine Abteilung der Ärztekammer mit eigener Vermögensverwaltung bildet und im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann (§ 1 Nr. 3 und § 11 Nr. 5 der Satzung der Ärztekammer des Saarlandes, Anlage K1; § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes, Anlage B3). Im Jahre 2020 leitete die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung durch Unterlassen sowie der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gemäß §§ 223, 227, 13 StGB ein (Az.: 9 Js 26/20), weil dieser es als Präsident der Ärztekammer des Saarlandes unterlassen habe, gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 13 Abs. 4 SHKG die Approbationsbehörde über die Suchterkrankung des Pathologen Dr. H. zu informieren, und es im Zeitraum 2015 bis 2018 zu Fehldiagnosen dieses Arztes gekommen sei, in deren Folge Patienten geschädigt worden seien. Zuvor hatte der Kläger im September 2019 eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Approbationsbehörde abgegeben, wonach der Ärztekammer im Jahre 2015 mehrere Arztbriefe bezüglich der Suchterkrankung dieses Arztes vorgelegen hätten, und in diesem Kontext auch über den Eingang der Mitteilung in Strafsachen bezüglich eines von diesem Arzt unter Betäubungsmitteleinfluss verursachten Verkehrsunfalles, dessen Aufnahme in das Suchtinterventionsprogramm im Jahre 2014 und die polizeiliche Einsatzmeldung seines Parasuizids informiert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. September 2020 – Az.: 8 Gs 2643/20 zu 9 Js 26/20, jetzt: 05 Js 574/20 (Anlage K4) wurde die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Ärztekammer des Saarlandes angeordnet; zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die relevanten Umstände und Mitteilungen der Ärztekammer im Zeitraum von Oktober 2012 bis April 2018 bekannt geworden seien. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 2020 (Anlage BLD 8) wurde zudem die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des Versorgungswerkes der Ärztekammer angeordnet. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Anklage gegen den Kläger vor dem Landgericht Saarbrücken, das mit Beschluss vom 20. Januar 2023 – 1 Ks 5/22 – die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte; die dagegen eingelegten Beschwerden der Staatsanwaltschaft und einer Nebenklägerin wurden mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. August 2023 – 1 Ws 28/23 (Veröff. in medstra 2023, 397) zurückgewiesen. Der Kläger hatte zwecks seiner Verteidigung zunächst seine hiesigen Prozessbevollmächtigten und später den Rechtsanwalt Dr. M. mandatiert. Mit Schadensmeldung der F. vom 28. Oktober 2020 (Anlage B4) war die Beklagte unter Bezugnahme auf den Durchsuchungsbeschluss vom 8. Oktober 2020 um Deckung zwecks Kostenübernahme im Strafverfahren ersucht worden, was diese mit E-Mail vom 4. November 2020 an die F. und vom 12. November 2020 an die F. abgelehnt hatte (Anlagen K5 und K6). Eine weitere anwaltliche Aufforderung vom 23. November 2020 (Anlage K7) unter Fristsetzung auf den 4. Dezember 2020 blieb ebenfalls erfolglos. Der Kläger, der mit seiner Klage auf Gewährung bedingungsgemäßen Strafrechtsschutzes und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.099,76 Euro nebst Zinsen seit 13. Februar 2021 angetragen hat, hat die Beklagte aus der im Versicherungsvertrag eingeschlossenen ergänzenden Kostendeckung „Strafrechtsschutz“ für verpflichtet gehalten, die Kosten seiner Vertretung bzw. Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren in behaupteter Höhe von 255.415,12 Euro (bis Januar 2022) bzw. 450.000,- Euro (bis zur mündlichen Verhandlung) zu übernehmen. Dieser Rechtsschutzfall sei erst mit der Einleitung des Strafverfahrens im Jahre 2020 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem für ihn auch in seiner Funktion als Präsident der Ärztekammer Versicherungsschutz bestanden habe; die in Ziff. 6.4 AVB enthaltene Regelung zum Erfordernis einer gesonderten Vereinbarung der Rückwärtsdeckung bei nach Vertragsbeginn neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmen gelte nicht für den Strafrechtsschutz, der gemäß Ziff. 3.2.2 Großbuchst. A. Kleinbuchst. i. AVB unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalles gewährt werde. Auch der in Ziff. 7.5 AVB enthaltene Risikoausschluss für „bekannte Pflichtverletzungen“ greife nicht ein, weil er von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn erstmals durch den Durchsuchungsbeschluss vom 24. September 2020 erfahren habe und ihm auch zu keiner Zeit bewusst gewesen sei, persönlich eine Pflicht verletzt zu haben. Ebenso wenig sei der Ausschluss für Personen- und Sachschäden (Ziff. 7.1 AVB) einschlägig und der Strafrechtsschutz infolgedessen auf Vermögensdelikte beschränkt; vielmehr werde dieser unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalles und damit auch unabhängig von der Hauptdeckung gewährt. Eine umfängliche Begrenzung der Strafrechtsschutzdeckung folge vielmehr allein daraus, dass der versicherten Person eine Pflichtverletzung bei deren Tätigkeit für ein versichertes Unternehmen vorgeworfen werde (Ziff. 3.3. Großbuchst. E. AVB), ohne dass damit zugleich eine Abhängigkeit von einem Versicherungsfall nach Ziff. 1.1.1 AVB gefordert oder begründet werde. Auch bei dem Vorwurf von Vorsatz bestehe nach Ziffer 3.2.2. Großbuchst. A. Kleinbuchst. i. AVB Versicherungsschutz. Zum Zustandekommen des Vertrages auf Grundlage der verwendeten Bedingungen hat der Kläger behauptet, die Beklagte sei an deren Erstellung maßgeblich beteiligt gewesen und daher als Verwender anzusehen; etwaige Unklarheiten müssten gemäß § 305c BGB zu Lasten der Beklagten gehen. Zur F. GmbH habe die Versicherungsnehmerin keinen Kontakt und mit dieser auch keinen Maklervertrag abgeschlossen. Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht in Abrede gestellt, weil schon in zeitlicher Hinsicht keine Deckung bestehe, nachdem sich das Ermittlungsverfahren – unstreitig – gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Präsident der Ärztekammer und nicht als Vorstand des Versorgungswerkes gerichtet habe, die Pflichtverletzungen auch vor dem nachträglichen Einschluss der Ärztekammer als mitversichertes Unternehmen (Ziff. 6.2 A. AVB) zum 5. Dezember 2019 begangen und eine weitergehende Rückwärtsdeckung (Ziff. 6.4 B. AVB) nicht vereinbart worden sei. Hinzu komme, dass dem Kläger auch schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass er zumindest möglicherweise gegen seine Pflichten als Präsident der Ärztekammer verstoßen habe, wie seine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Approbationsbehörde im September 2019 belege, und zumindest ein Patient aufgrund einer Fehldiagnose des Pathologen verstorben sei, weshalb auch der in Ziff. 7.5 AVB vereinbarte Ausschluss für „bekannte Pflichtverletzungen“ eingreife. Ihre Eintrittspflicht sei zudem nach Ziffer 7.1 i. AVB ausgeschlossen, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf Personen- oder Sachschäden erstrecke. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Bedingungen folge, dass sich die Ausschlüsse in Ziff. 7 AVB auf sämtliche leistungsauslösenden Ereignisse und damit insbesondere auch auf den ergänzenden Strafrechtsschutz bezögen, der nicht unabhängig von der Hauptdeckung gewährt werde. Denn der Strafrechtsschutz solle – was sich aus der Systematik der Bedingungen und Ziff. 3.2.2 Großbuchst. A Kleinbuchst. i. AVB sowie Ziff. 1.4 AVB ergebe – nicht für Sachverhalte gelten, aus denen sich kein Versicherungsfall nach Ziffer 1.1.1. AVB ergeben könne. Letztlich greife auch der Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung (Ziff. 7.2 AVB) ein. Zur Entstehung der Versicherungsbedingungen hat die Beklagte behauptet, diese seien von der F. als von der Kooperationsmaklerin der Versicherungsnehmerin beauftragten Spezialmaklerin entworfen und auf deren Veranlassung, mithin letztlich auf Veranlassung der Versicherungsnehmerin, in den Vertrag einbezogen worden. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 82 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem in erster Instanz zuletzt formulierten Klageantrag entsprechend festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. xxx für das von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 9 Js 26/20 bzw. 05 Js 574/20 eingeleitete Strafverfahren bedingungsgemäß Strafrechtsschutz zu gewähren. Die weitergehende Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne als versicherte Person von der Beklagten Deckungsschutz in zuletzt begehrtem Umfange aus dem Versicherungsvertrag verlangen, nachdem gegen ihn – nur – als Präsident der seit 5. Dezember 2019 mitversicherten Ärztekammer des Saarlandes im Jahre 2020 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung durch Unterlassen sowie der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen eingeleitet worden sei. Dabei folge schon aus dem Wortlaut der Ziff. 3.2.2 Großbuchst. A. Kleinbuchst. i. AVB, dass Strafrechtsschutz unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalles nach Ziff. 1.1.1 AVB gewährt werde, und dass es auf den Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzungen – bis April 2018 – nicht ankomme. Da das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Jahre 2020 eingeleitet worden sei, sei auch unerheblich, dass keine Rückwärtsdeckung vereinbart worden sei. Die von der Beklagten eingewandten Ausschlusstatbestände beträfen nur den Haftpflichtschutz und seien auf den Strafrechtsschutz nicht anzuwenden. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumentation gegen die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Feststellung ihrer Einstandspflicht. Sie meint, das Landgericht habe bei seiner Auslegung der Versicherungsbedingungen bereits falsche Maßstäbe angelegt, weil diese nicht von der Beklagten gestellt worden und daher nach den Grundsätzen für Individualvereinbarungen auszulegen seien. Dessen ungeachtet, ergebe auch eine nach allgemeinen Grundsätzen vorgenommene Auslegung der Regelungen in Ziff. 6 AVB, dass wegen der in Rede stehenden, vor dem 5. Dezember 2019 verwirklichten Pflichtverletzungen schon in zeitlicher Hinsicht auch im Rahmen des ergänzenden Strafrechtsschutzes keine Deckung bestehe. Außerdem sei insbesondere auch der Risikoausschluss in Ziff. 7.1 AVB einschlägig, der Ermittlungen wegen Körperverletzung von der Deckung ausnehme. Die Beklagte beantragt (Bl. 112 GA), das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Kläger beantragt (Bl. 133 GA), die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21. April 2023 (Bl. 79 f. GA) sowie des Senats vom 17. April 2024 (BI. 170 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag nicht gehalten, dem Kläger für das von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingeleitete Strafverfahren bedingungsgemäßen Strafrechtsschutz zu gewähren, weil – ungeachtet der weiteren, von der Beklagten erhobenen Einwände – schon in zeitlicher Hinsicht keine (rückwirkende) Deckung für dieses, unstreitig ausschließlich vor Vertragsbeginn begangene (vermeintliche) Pflichtverletzungen des Klägers aus seiner Tätigkeit für die erst nachträglich mitversicherte Ärztekammer des Saarlandes betreffende „leistungsauslösende Ereignis“ (Ziff. 1.4, 4. Spiegelstrich) besteht. 1. Der Senat kann offenlassen, ob für die hier erhobene Feststellungsklage ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht, nachdem das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren aufgrund der durch das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. August 2023 (1 Ws 28/23) bestätigten Entscheidung des Landgerichts, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, sein Ende gefunden hat und der Kläger wohl spätestens damit den Umfang der von der Beklagten seines Erachtens zu tragenden Kosten beziffern könnte. Freilich entspricht es anerkannten Grundsätzen, dass ein Kläger nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und mit der Entstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach seinem Vortrag noch zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827). Auch wird eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig, dass erst im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (BGH, Urteil vom 4. November 1998 – VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639). Wie es sich hier genau verhält, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung; denn das Fehlen eines Feststellungsinteresses hindert es nicht, eine Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen, wenn – wie hier aus den nachstehenden Gründen – die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 – II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316; Urteil vom 4. September 2019 – XII ZR 52/18, NJW 2020, 683; Senat, Urteil vom 30. September 2022 – 5 U 107/21, VersR 2023, 37). 2. In der Sache steht aufgrund entsprechender Feststellungen des Landgerichts zunächst fest, dass der Kläger Versicherungsschutz hier ausschließlich in seiner Eigenschaft als Präsident der Ärztekammer des Saarlandes (d.h. als deren Organ, Ziff. 2.2 Nr. 1 AVB; vgl. Voit, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., A-1 AVB D&O Rn. 18a) beanspruchen kann, weil die ihm vorgeworfenen (angeblichen) Pflichtverletzungen im Rahmen dieser Tätigkeit begangen wurden und daher nur versichert sind, soweit der Vertrag Deckung auch für dieses – in den Bedingungen so bezeichnete – „mitversicherte Unternehmen“ gewährt. Wie aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils folgt, der auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatbestandlichen Feststellungen umfasst (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, BGHZ 190, 145), dessen Berichtigung nicht beantragt wurde und der gemäß § 314 Satz 1 ZPO vollen Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120), ist das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes, eine Abteilung der Ärztekammer mit eigener Vermögensverwaltung, die im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann, alleiniger Versicherungsnehmer des seit 1. Januar 2019 unter der Versicherungsnummer xxx bestehenden und für die nachfolgende Versicherungsperiode ab 1. Januar 2020 unter der Versicherungsnummer xxx auf Grundlage der AVB, Stand: 2020 (Anlagen K3 bzw. B2) fortgeführten Management-Haftpflichtversicherungs-Vertrages. In diesen Vertrag wurde die Ärztekammer des Saarlandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil sie nicht i.S.d Ziff. 2.1 Nr. 1 bis 4 AVB unmittelbar zu den „versicherten Unternehmen“ dieses Vertrages zählt, erst später, nämlich mit Nachtrag vom 13. Februar 2020 rückwirkend zum 5. Dezember 2019, als „mitversichertes Unternehmen“ eingeschlossen (Ziff. 2.1 Nr. 5 AVB; LGU, S. 2 und 7 f = Bl. 83, 88 f. GA). Das offiziell im Jahre 2020 gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung durch Unterlassen sowie der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen, das die (vermeintliche) Eintrittspflicht der Beklagten nach Ziff. 1.4, 4. Spiegelstrich und 3.3.2 AVB auslöste, betraf jedoch unstreitig nur solche Pflichtverletzungen, die dieser aufgrund in den Jahren 2012 bis 2018 erlangter Kenntnis durch Unterlassen einer schon damals gebotenen Anzeige an die Approbationsbehörde in seiner Funktion als Präsident der Ärztekammer und nicht als Vorstand des Versorgungswerkes begangen haben soll (LGU, S. 7 und 8 = Bl. 88 f. GA). Diese tatbestandlichen Feststellungen, die durch den Inhalt der Vertragsunterlagen und die weiteren aktenkundigen Umstände, insbesondere die Gründe der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken und der – veröffentlichten – Entscheidung des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. August 2023 (1 Ws 28/23) bestätigt werden, sind für die Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde zu legen (§§ 314, 529 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 – XI ZR 457/10, NJW-RR 2012, 622). 3. Von diesen tatbestandlichen Feststellungen ausgehend, kann der Kläger, der als Organ des seit dem 5. Dezember 2019 mitversicherten Unternehmens „Ärztekammer des Saarlandes“ versicherte Person ist und als solche eigene vertragliche Rechte befugtermaßen geltend macht (Ziff. 1.3 und 2.2 Nr. 1 AVB; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2020 – IV ZR 110/19, VersR 2020, 541), wegen des im Jahre 2020 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens keinen Versicherungsschutz, auch nicht in Gestalt von ergänzender Strafrechtsdeckung (Ziff. 3.2.2 Großbuchst. A. Kleinbuchst. i. AVB) beanspruchen. Das ergibt die Auslegung der Vertragsbedingungen, die entgegen der Ansicht des Landgerichts die Gewährung von Rückwärtsdeckung für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen bei neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmen für alle leistungsauslösenden Ereignisse i.S.d. Ziff. 1.4 AVB davon abhängig macht, dass die Versicherungsnehmerin in Abstimmung mit dem Versicherer innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Eigenschaft als mitversichertes Unternehmen eine Rückwärtsdeckung gegen Zusatzprämie erworben hat (Ziff. 6.4 Buchstabe B. AVB). Eine solche wurde hier jedoch nur nach Maßgabe des Nachtrages vom 13. Februar 2020, d.h. rückwirkend zum 5. Dezember 2019, getroffen; die hier gegenständlichen früheren Pflichtverletzungen des Klägers in seiner Eigenschaft als Präsident der Ärztekammer aus der Zeit vor April 2018 werden davon nicht erfasst. a) Der Umfang des Versicherungsschutzes eines Haftpflichtversicherungsvertrages bestimmt sich vorrangig nach den vertraglichen Vereinbarungen, die sich aus dem Versicherungsschein und den einbezogenen allgemeinen und besonderen Bedingungen ergeben und die hier außer der Eintrittspflicht der Beklagten für einzelne „leistungsauslösende Ereignisse“ (Ziff. 1.4 AVB), die erstmals während der Vertragslaufzeit „geltend gemacht“ werden (sog. „Anspruchserhebungsprinzip“, vgl. die Vorbemerkung zu Ziff. 1 AVB), auch Regelungen zur zeitlichen Reichweite des Versicherungsschutzes und zur „Rückwärtsdeckung“ für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen enthalten (Ziff. 6 AVB). aa) Dies regelnde Vertragsklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach der in dem angefochtenen Urteil – in anderem Zusammenhang – zutreffend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Liegt – wie hier – eine Versicherung für fremde Rechnung vor, kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis in der – hier vorliegenden – D&O-Versicherung geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18. November 2020 – IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279, 282, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für das hier maßgebliche Bedingungswerk, ungeachtet der Feststellung des Landgerichts, wonach die streitgegenständlichen AVB „zumindest zum Teil“ auf die von Seiten der Versicherungsnehmerin beauftragte F. zurückgingen und auf deren Veranlassung in den Vertrag einbezogen worden seien (LGU, S. 10 = Bl. 91 f. GA). Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss über ein bestimmtes Verständnis einzelner Regelungen geeinigt hätten, so dass selbst für den Fall, dass die Beklagte nicht – ganz oder teilweise – als Verwender der Bedingungen anzusehen wäre, jedenfalls angenommen werden müsste, dass die Parteien die aus den vorformulierten Klauseln übernommenen Teile so verstanden wissen wollten, wie diese üblicherweise, also bei unveränderter Übernahme in einen Vertrag, zu verstehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 – IVa ZR 261/83, VersR 1985, 979; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., Einl. Rn. 21). bb) Dessen unbeschadet, erscheint das hier vereinbarte „Spezialkonzept D&O-Versicherung Version AXA XL/F. 2020“, das die Beklagte in Ziff. 15 des Versicherungsscheins neben dem dort erwähnten Nachtrag Nr. 1 als „Versicherungsbedingungen“ zum Vertragsbestandteil gemacht hat, in seiner Gesamtheit als ein Formularvertrag, von dem der erste Anschein auch dafür spricht, das er von der Beklagten gestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238 ff.; Urteil vom 3. November 1999 – VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1111 f.; Schimikowski, RuS 2012, 577, 579 f.). Schon die Bezeichnung („Version AXA XL/F. 2020“) verweist auf den hinter der Beklagten stehenden Versicherungskonzern, zudem beinhalten die Bedingungen zahlreiche Regelungen, die – was allgemein bekannt ist (§ 291 ZPO) – in den Bedingungen von Haftpflichtversicherern üblich sind und vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zur allgemeinen Verwendung empfohlen werden. Schließt eine Vertragspartei jedoch in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten AGB ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (BGH, Urteil vom 4. März 1997 – X ZR 141/95, NJW 1997, 2043; Urteil vom 9. März 2006 – VII ZR 268/04, VersR 2006, 1363). Deshalb sind von einem Makler verwendete AVB des Versicherers oder andere Musterbedingungen auch dann AVB des Versicherers, die den üblichen Auslegungsmaßstäben unterliegen, wenn einzelne Klauseln des Bedingungswerkes vereinbarungsgemäß abgeändert werden; denn dann werden die übernommenen Klauseln nicht ernsthaft zur Disposition gestellt bzw. vom Makler „in vorauseilendem Gehorsam“ übernommen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., Einl. Rn. 26; Piontek, RuS 2023 1039, 1044; Schimikowski, RuS 2012, 577, 580; Golz, VersR 2011, 727, 728). Soweit dies im Einzelfall anders sein kann, wenn Bedingungen vom Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers entworfen und auf dessen Betreiben in den Versicherungsvertrag einbezogen wurden, während der Versicherer sonst anders gestaltete eigene Bedingungen verwendet (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – IV ZR 74/08, VersR 2009, 1477), ist dazu vorliegend nichts ersichtlich, ebenso wenig, dass einzelne, insbesondere die hier maßgeblichen Regelungen zur zeitlichen Geltung des Versicherungsschutzes (Ziff. 6 AVB), anlässlich der Vertragsverhandlungen ernsthaft zur Disposition standen oder gar individuell ausgehandelt worden wären. b) Auf Grundlage dieser Bedingungen war für den Kläger als versicherte Person des vorliegenden D&O-Vertrages jedoch ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte Versicherungsschutz – auch in Gestalt von ergänzendem Strafrechtsschutz – nur für solche von ihm als Organ eines neu hinzukommenden „mitversicherten Unternehmens“ begangene Pflichtverletzungen zu gewähren verspricht, die innerhalb der vereinbarten Rückwärtsdeckung für das betroffene mitversicherte Unternehmen – hier: die Ärztekammer des Saarlandes zum 5. Dezember 2019 – begangen wurden, selbst wenn der Versicherungsfall („leistungsauslösendes Ereignis“, Ziff. 1.4, 4. Spiegelstrich AVB) – hier: in Anlehnung an das dem Vertrag zugrunde liegende „Anspruchserhebungsprinzip“ (Vorbemerkung zu Ziff. 1 AVB) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ziff. 3.2.2 Großbuchst. A Kleinbuchst. i AVB) erst nach Vertragsbeginn eintreten würde. aa) Diese Begrenzung der materiellen Deckung in zeitlicher Hinsicht folgt, für den Kläger als versicherte Person erkennbar, aus den Regelungen in Ziff. 6 AVB, die – deutlich und verständlich – mit „zeitliche Geltung“ überschrieben sind und aus denen zunächst ausdrücklich folgt, dass der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt beginnt (Ziff. 6.1 AVB). Mit Blick darauf, dass der Versicherungsschein außer dem im Nachtrag genannten Versicherungsbeginn „5. Dezember 2019“ für das „mitversicherte Unternehmen“ auch den 1. Januar 2019 als „Kontinuitätsdatum“ (Ziff. 6.3 AVB) ausweist, war von dem Kläger zu erwarten, dass er sich auch den weiteren Regelungen der Ziff. 6 AVB zuwendet, die in Ziff. 6.2 AVB „Besonderheiten bei mitversicherten Unternehmen“ regeln, um dem zu entnehmen, dass als Zeitpunkt für die Erlangung oder den Verlust dieser Eigenschaft bei ausdrücklich als mitversicherte Unternehmen im Versicherungsschein benannten Unternehmen der im Versicherungsschein dokumentierte Zeitpunkt maßgeblich ist. Schließlich musste ihm bei weiterer aufmerksamer Lektüre der Bedingungen die Regelung in Ziff. 6.4 AVB ins Auge fallen, die mit dem Begriff „Rückwärtsdeckung“ überschrieben ist, in der ihm zunächst erläutert wurde, dass dies „generell“ solche Pflichtverletzungen erfasst, die vor Vertragsbeginn begangen wurden, und die weiter bestimmt, dass der Versicherungsnehmer in Abstimmung mit dem Versicherer innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Eigenschaft als mitversichertes Unternehmen nach Ziff. 2.1 eine Rückwärtsdeckung für neu hinzukommende mitversicherte Unternehmen gegen eine zu vereinbarende Zusatzprämie erwerben kann. Für den Kläger als geschäftserfahrene versicherte Person der hier vorliegenden D&O-Versicherung wurde bereits aus diesen Regelungen deutlich, dass die Beklagte Versicherungsschutz für später mitversicherte Unternehmen und deren Organe bei Pflichtverletzungen vor Erlangung dieser Eigenschaft nur gewähren will, wenn dies innerhalb bestimmter Fristen vertraglich vereinbart wurde, was hier unzweifelhaft nur nach Maßgabe des Nachtrages, d.h. erstmals beginnend ab 5. Dezember 2019, geschehen ist; seine – mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29. April 2024 vertretene – Ansicht, die Regelung müsse vielmehr im Sinne einer „zusätzlichen“ zeitweisen Rückwärtsdeckung für nach Versicherungsbeginn mitversicherte Unternehmen verstanden werden, liegt fern und machte auch wirtschaftlich keinen Sinn. In dem hier dargestellten, natürlichen Verständnis musste sich der Kläger weiterhin durch die – spiegelbildliche – Regelung der Vorwärtsdeckung in Ziff. 6.5 B. I. AVB sowie auch den in Ziff. 7.5 AVB enthaltenen Ausschluss für „bekannte Pflichtverletzungen“ bestätigt sehen, mit dem Zweckabschlüsse vermieden werden sollen. Nach Absatz 2 dieser letztgenannten Regelung, auf die freilich erst zurückgegriffen werden müsste, wenn überhaupt vereinbarungsgemäß eine Rückwärtsdeckung für ein später hinzukommendes mitversichertes Unternehmen bestünde, erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf leistungsauslösende Ereignisse wegen vor Erlangung der Eigenschaft als mitversichertes Unternehmen begangener Pflichtverletzungen, sofern die jeweils betroffene versicherte Person von der Pflichtverletzung bis zur Erlangung der Eigenschaft als mitversichertes Unternehmen Kenntnis hatte. Auch bei Lektüre dieser weiteren Klausel, deren tatsächliche Voraussetzungen im Übrigen angesichts der im September 2019 gegenüber der Approbationsbehörde abgegebenen Stellungnahme des Klägers unzweifelhaft vorliegen, musste sich dem Kläger erneut der Schluss aufdrängen, dass ihm ohne entsprechende Vereinbarung – erst recht – kein rückwirkender Versicherungsschutz für vor der Erweiterung des Vertrages auf die Ärztekammer des Saarlandes als deren Organ begangene Pflichtverletzungen zuteil werden würde. bb) Der abweichenden Auslegung des Vertrages durch das Landgericht, das die Regelungen zur zeitlichen Reichweite des Versicherungsschutzes im Rahmen des Strafrechtsschutzes nicht für anwendbar gehalten und die Beklagte trotz des Fehlens einer Vereinbarung zu einer weitergehenden Rückwärtsdeckung für eintrittspflichtig erachtet hat, vermag der Senat nicht beizutreten. (1) Entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht entfällt das in Ziff. 6 AVB geregelte allgemeine Erfordernis der „zeitlichen Geltung“ des Versicherungsschutzes für den Kläger als Organ eines mitversicherten Unternehmens nicht deshalb, weil der gewährte Strafrechtsschutz nach Ziff. 3.2.2 Großbuchst. A Kleinbuchst. i AVB „gerade unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalls nach Ziffer 1.1.1 AVB gewährt wird“ (LGU, S. 8). Diese mit dem „eindeutigen Wortlaut“ der Regelung (i.V.m. Ziff. 1.4 AVB) begründete Folgerung beruht auf einem fehlerhaften Verständnis dieser Formulierung und der Systematik der Versicherungsbedingungen, das ein durchschnittlicher Versicherter bei aufmerksamer Lektüre und sorgsamer Durchsicht daraus nicht gewinnen wird. Denn dieser wird Ziff. 1 AVB zunächst entnehmen, dass Gegenstand der Versicherung der Schutz des Vermögens versicherter Personen (Ziff. 1.1) bzw. versicherter Unternehmen (Ziff. 1.2) ist, wobei die Eintrittspflicht der Beklagten aus einzelnen, in der nachfolgenden Ziff. 1.4 aufgezählten „leistungsauslösenden Ereignissen“ folgt, die gleichrangig u.a. „Versicherungsfälle nach 1.1.1“ und „ergänzende Kostendeckungen nach 3.2“ benennt. Auch soweit ihm in diesem Zusammenhang das dem Vertrag zugrunde liegende „Anspruchserhebungsprinzip“ („claims made“) dahin erläutert wird, dass Versicherungsschutz nur für solche Ansprüche gewährt wird, die erstmals während der Vertragslaufzeit oder, soweit vereinbart, während der Nachmeldefrist aufgrund einer vor dem Ende des Versicherungsvertrags begangenen Pflichtverletzung „geltend gemacht“ werden (Vorbemerkung zu Ziff. 1 AVB), wird er dem weiteren Text unschwer entnehmen, dass sich Voraussetzungen und Umfang des Versicherungsschutzes im Einzelnen aus den nachfolgenden Bedingungen und dem jeweiligen Versicherungsschein einschließlich etwaiger Besonderer Bedingungen ergibt. Dementsprechend wird er sich den nachfolgenden Bedingungen zuwenden und aus Ziff. 6 AVB ersehen, dass die dort geregelten Einzelheiten zur „zeitlichen Geltung“, insbesondere zum Beginn (Ziff. 6.1) und zur Rückwärtsdeckung (Ziff. 6.4), auch unter Berücksichtigung von Besonderheiten bei mitversicherten Unternehmen, gerade nicht nach einzelnen „leistungsauslösenden Ereignissen“ differenzieren, sondern unterschiedslos jeweils den „Versicherungsschutz“ als solchen betreffen. Dafür, dass damit gleichwohl – nur – das leistungsauslösende Ereignis „Versicherungsfall nach 1.1.1“ und nicht – auch – das weitere leistungsauslösende Ereignis „ergänzende Kostendeckungen nach 3.2“ gemeint sein könnte, spricht nichts. (2) Ebenso wenig folgt aus dem erkennbaren Sinn und Zweck des Vertrages eine Notwendigkeit, die zeitliche Geltung – allein – der ergänzenden Kostendeckungen und insbesondere des Strafrechtsschutzes über jene der anderen leistungsauslösenden Ereignisse hinaus auszudehnen. Wie in dem angefochtenen Urteil, freilich in anderem Zusammenhang, richtig ausgeführt wird, handelt es sich bei einer D&O-Versicherung in erster Linie um eine Haftpflichtversicherung zum Schutze der versicherten Personen vor Haftungsrisiken wegen Vermögensschäden (Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., A-1 AVB D&O Rn. 14). Dementsprechend wird ein in den Vertrag eingeschlossener Strafrechtsschutz typischerweise nur akzessorisch gewährt für den Fall, dass das Verfahren eine möglicherweise auch zivilrechtlich zur Haftung führende Pflichtverletzung betrifft (Schaloske/Hauff, in: Ghassemi-Tabar/Cordes, Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat 2. Aufl., Ziff. IV Rn. 55 = S. 1494). Dies entspricht auch dem Grundgedanken des (dispositiven) Gesetzesrechts (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 VVG; Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., A-6.1 AVB D&O Rn. 5). In diesem Sinne wird dem durchschnittlichen Versicherten in Ziff. 1 AVB für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag klar vor Augen geführt, dass dessen Zweck darin besteht, das Vermögen des Versicherungsnehmers und der versicherten Unternehmen zu schützen. Auch daraus wird er folgern, dass sämtliche in Ziff. 1.4 AVB gleichrangig aufgezählten „leistungsauslösenden Ereignisse“, mithin insbesondere die ergänzenden Kostendeckungen nach Ziff. 3.2 AVB, darauf abzielen, eine schadensersatzrechtliche Inanspruchnahme wegen einer Pflichtverletzung abzuwenden, die im Übrigen bei „Versicherungsfällen nach 1.1.1“ auch typischerweise näher liegt, als bei den von der ergänzenden Kostendeckung erfassten öffentlichen Verfahren, und auch vor diesem Hintergrund nicht die Erwartung hegen, dass ihm allein wegen dieser weiteren – atypischen – Leistung ein über den in Ziff. 6 AVB vereinbarten zeitlichen Umfang der Deckung hinausgehender Versicherungsschutz wegen einer sonst nicht gedeckten Pflichtverletzung zuteil werden soll. (3) Aus Ziff. 3.3 Buchstabe D. AVB, wonach Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer versicherten Person im Rahmen der ergänzenden Kostendeckungen ist, dass diese Kosten in unmittelbaren Zusammenhang zur Eigenschaft als versicherte Person in deren Tätigkeit für versicherte Unternehmen stehen, folgt ebenfalls keine Einschränkung der in Ziff. 6 AVB enthaltenen Regelung zur zeitlichen Geltung des Versicherungsschutzes und der dort bestimmten Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung von Rückwärtsdeckung für neu hinzukommende mitversicherte Unternehmen. Wie die angefochtene Entscheidung insoweit richtig ausführt, hat diese Regelung – entsprechend ihrem ausdrücklichen Zusatz – im Wesentlichen klarstellende Funktion, nachdem eine Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Pflichtverletzungen der versicherten Person, „die sie bei ihrer Tätigkeit für versicherte Unternehmen begangen hat“, auch schon in Ziff. 1.1.1, 2. Spiegelstrich AVB vereinbart ist. Auch daraus ergibt sich aber nicht, dass der Versicherungsschutz im Rahmen ergänzender Kostendeckungen weiterreichen müsste, als bei den anderen leistungsauslösenden Ereignissen im Sinne der Ziff. 1.4 AVB. Vielmehr liegt es nahe, dass sich ein durchschnittlicher Versicherter bei Lektüre dieser Klarstellung im Kontext des übrigen Bedingungswerkes darin bestätigt sehen wird, dass auch diese ergänzenden Leistungen, die ebenfalls von einer „Pflichtverletzung“ für das versicherte Unternehmen abhängen, nicht weiterreichen, als es bei den anderen vertraglich geschuldeten Leistungen zum Schutze des Vermögens versicherter Personen oder mitversicherter Unternehmen der Fall ist. (4) Angesichts dieser – D&O-spezifischen – Vertragslage besteht schließlich auch keine Veranlassung, entsprechend dem Hinweis des Klägers und des Landgerichts auf – abweichend formulierte – Bedingungen der Rechtsschutzversicherung, die, anders als hier, nur auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und nicht auch auf die behaupteten Zuwiderhandlungen als Versicherungsfall abstellen (vgl. dazu OLG Köln, RuS 2017, 472; Obwarowski, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl., § 4 USRB Rn. 17), die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in versicherter Zeit für die Eintrittspflicht der Beklagten genügen zu lassen. Anerkanntermaßen sind Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu interpretieren (BGH, Beschluss vom 18. März 2020 – IV ZR 52/19, VersR 2020, 1037; Beschluss vom 27. Januar 2021 – IV ZR 349/19, VersR 2021, 638), d.h. ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedingungsübergreifende Würdigung deshalb von vornherein verschlossen bleibt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – IV ZR 24/10, VersR 2011, 202). Wie bereits weiter oben ausgeführt und im Einzelnen begründet wurde, geben die hier verwendeten Bedingungen jedoch für die Annahme, im Falle der Pflichtverletzung eines Organs eines später hinzugekommenen mitversicherten Unternehmens genüge es, dass nur das betreffende Ermittlungsverfahren und nicht auch die Pflichtverletzung nach dem Beginn der Deckung eingetreten sei, nichts her. Vielmehr ist bei sachgerechter Auslegung erforderlich, dass auch die Pflichtverletzung, wegen der die Inanspruchnahme erfolgt, nach dem Beginn der erweiterten Deckung begangen wurde, woran es im Streitfall unzweifelhaft fehlt, weshalb eine vertragliche Eintrittspflicht der Beklagten nicht besteht. c) Vom Kläger zuletzt – nicht nachgelassener Schriftsatz vom 29. April 2024 – geäußerte rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Ziff. 6.4 Buchstabe B. AVB enthaltenen Regelung zur eingeschränkten Rückwärtsdeckung für neu hinzukommende mitversicherte Unternehmen verfangen nicht; insbesondere ist diese Regelung weder unklar noch überraschend, noch liegt darin eine zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung des Klägers oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. aa) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vorgenannte Bestimmung nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 – IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 28 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Wie weiter oben ausgeführt und im Einzelnen begründet wurde, ergibt die Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer D&O-Versicherung, dass die Beklagte, ungeachtet der „generellen“ Rückwärtsdeckung (Ziff. 6.4 Buchstabe A. AVB) Versicherungsschutz für neu hinzukommende mitversicherte Unternehmen bei Pflichtverletzungen vor Erlangung dieser Eigenschaft nur gewähren will, wenn dies innerhalb bestimmter Fristen vertraglich vereinbart wurde (Ziff. 6.4 Buchstabe B. AVB). Indes kommt § 305c Abs. 2 BGB nicht schon stets dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien keine den klaren Vorzug verdient (BGH, Urteil vom 31. Mai 2023 – IV ZR 58/22, VersR 2023, 969 Rn. 19). Das ist hier jedoch angesichts des weiter oben gefundenen – klaren – Auslegungsergebnisses nicht der Fall. bb) Soweit Ziff. 6.4 AVB die Rückwärtsdeckung bei neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmen von einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung abhängig macht, ist diese Regelung auch nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und daher unanwendbar. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Eine überraschende Klausel i.S. des § 305c Abs. 1 BGB ist allein dann anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 – IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622; Beschluss vom 6. März 2019 – IV ZR 108/18, VersR 2019, 806). Davon kann hier keine Rede sein. Dem Versicherungsnehmer (Versicherten) einer D&O-Versicherung ist bewusst, dass der Versicherer das versicherte Risiko nicht unter allen Umständen, sondern nur unter bestimmten, an den Sinn und Zweck eines solchen Vertrages anknüpfenden Voraussetzungen übernehmen wird; mit solchen das Leistungsversprechen des Versicherers begrenzenden Regelungen wird er grundsätzlich rechnen. Gerade weil es hier, entsprechend dem in der Vorbemerkung zu Ziff. 1 AVB erwähnten „Anspruchserhebungsprinzip“, auf die „Geltendmachung“ von Schadensersatzansprüchen bzw. – im Rahmen des Strafrechtschutzes – auf die „Einleitung“ eines Verfahrens wegen einer Pflichtverletzung und nicht auf diesen – möglicherweise lange zurückliegenden – Verstoß ankommt, um eine Leistungspflicht des Versicherers auszulösen, wird ihm klar sein, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht wegen Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn begangen worden sein sollen, in sachlicher oder persönlicher Hinsicht beschränkt. Dementsprechend sind Regelungen dieser Art allgemein üblich und in der Praxis verbreitet (vgl. nur Haehling von Lanzenauer/Kreienkamp, in: Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl., Anh. C Rn. 98; Lange, in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl., § 21 Rn. 31 ff. mit Textbeispielen). Der Kläger verweist selbst darauf, dass auch die – hier nicht gegenständlichen – Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft eine solche „Rückwärtsdeckung“ in D&O-Policen erst seit einigen Jahren überhaupt nur vorsehen; auch dort wird sie freilich nicht schrankenlos gewährt (dazu Armbrüster, in: Bruck/Möller, VVG 10. Aufl., A5 AVB/DO Rn. 9 ff.). Dass Versicherungsbedingungen diese Frage regeln, ist nach all dem keineswegs ungewöhnlich, sondern ganz im Gegenteil zu erwarten. bb) Schließlich hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. Anders als der Kläger meint, benachteiligt sie den Versicherungsnehmer (Versicherten) nicht unangemessen entgegen Treu und Glauben. (1) Als das Leistungsversprechen des Versicherers einschränkende Klausel unterliegt die Bestimmung der Inhaltskontrolle. Denn kontrollfrei im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB sind nur bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen, d.h. der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293; Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, VersR 2022, 312). Zum Kern der Leistungsbeschreibung in diesem Sinne zählt die Definition des Versicherungsfalles, die in unterschiedlichen Bedingungen in ganz unterschiedlicher Weise erfolgt, ohne deshalb mit § 100 VVG unvereinbar zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, VersR 2014, 625). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen des Versicherers einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Regelung in Ziff. 6.4 Buchstabe B. AVB zu, weil sie zusätzlich zum Eintritt eines „leistungsauslösenden Ereignisses“ (Ziff. 1.4 AVB) die Eintrittspflicht des Versicherers bei vor Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzungen eines neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmens von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig macht und dadurch den Umfang des vertraglichen Leistungsversprechens näher ausgestaltet. (2) In dieser Einschränkung liegt jedoch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Eine solche ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das kann hier bei sachgerechter Würdigung nicht angenommen werden. Die Klausel weicht nicht von einem gesetzlichen Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab. Weder dem Gesetz, insbesondere den §§ 100 ff. VVG, noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich bislang Vorgaben mit Leitbildcharakter zum Umfang einer Rückwärtsdeckung des D&O-Versicherers bei nach Vertragsschluss neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmen entnehmen. Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Klausel ebenfalls nicht verbunden. Ohnehin bedeutet eine Leistungsbegrenzung für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung, sondern diese liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344, 362). Davon kann hier jedoch, auch mit Blick auf die grundsätzliche Geltung des „Anspruchserhebungsprinzips“, keine Rede sein. Ersichtlicher – legitimer – Zweck der in Ziff. 6.4 Buchstabe B AVB enthaltenen Regelung ist es, zu vermeiden, dass durch nach Vertragsschluss neu hinzukommende mitversicherte Unternehmen (Ziff. 2.1 AVB) der Versicherungsschutz in Bezug auf dort zuvor begangene Pflichtverletzungen unübersehbar ausgeweitet und damit das Risiko für den Versicherer unkalkulierbar wird; gleichzeitig wird einer Verwässerung des Versicherungsschutzes für die bereits versicherten Personen vorgebeugt (vgl. Lange, in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, a.a.O., § 21 Rn. 31 ff.). Diese Begrenzung ist hier umso nachvollziehbarer, als die Eigenschaft eines mitversicherten Unternehmens gemäß den Ziff. 2.1 Nr. 1 bis 4 AVB unmittelbar erworben werden kann und nur bei Rechtsträgern, die – wie die Ärztekammer des Saarlandes – diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine ausdrückliche Einbeziehung nach Ziff. 2.1 Nr. 5 AVB erfordert. Dass derartige Beschränkungen der Einstandspflicht im Einzelfall Bedenken begegnen können, insbesondere, wenn dies dazu führt, dass trotz Geltung des „Claims made“-Prinzips sowohl die Rückwärtsdeckung als auch die Nachhaftung aufgehoben werden, mag sein, ist hier jedoch nicht der Fall. Der Senat geht mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die mit dem auch hier zu Grunde liegenden sog. „Anspruchserhebungsprinzip“ („Claims-Made“) verbundenen Nachteile für den Versicherungsnehmer dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB darstellen und mithin nicht zur Unwirksamkeit entsprechender Versicherungsbedingungen führen, sofern sie – wie hier – durch dies ausgleichende Vorteile wie etwa eine Rückwärtsdeckung und/oder eine Nachhaftungsregelung kompensiert werden (vgl. OLG München, VersR 2009, 1066; OLG Frankfurt, RuS 2013, 329; OLG Hamburg, VersR 2016, 245; Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 28 Rn. 105; Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., A-2 D&O Rn. 5). Umgekehrt folgt daraus aber keine Pflicht des D&O-Versicherers, bei Geltung des Anspruchserhebungsprinzips immer eine auch in zeitlicher und persönlicher/sachlicher Hinsicht unbegrenzte Rückwärtsdeckung zu gewähren. Vielmehr verbleibt auch bei der hier vorgesehenen Regelung, die eine generelle Rückwärtsdeckung verspricht und lediglich bei neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung fordert, ein sachgerechter, weitreichender Versicherungsschutz, weshalb von einer unangemessenen Benachteiligung auch unter dem Gesichtspunkt der Vertragszweckgefährdung keine Rede sein kann. cc) Schließlich ist die Regelung über die eingeschränkte Rückwärtsdeckung bei neu hinzukommenden mitversicherten Unternehmen nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 – IV ZR 91/16, VersR 2017, 538). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (BGH, Urteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, VersR 2018, 532). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 302/16, VersR 2017, 1330). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die vorliegende Regelung – noch – hinreichend transparent formuliert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einer D&O-Versicherung, der um das Verständnis des Vertragsinhaltes bemüht ist, kann ihren Regelungsgehalt ohne weiteres dahin verstehen, dass die Beklagte Versicherungsschutz in zeitlicher Hinsicht zwar generell auch für solche Pflichtverletzungen gewährt, die vor Vertragsbeginn begangen wurden (Ziff. 6.4 Buchstabe A AVB), dass jedoch in Bezug auf „nach Vertragsbeginn neu hinzukommende mitversicherte Unternehmen“ eine Rückwärtsdeckung nur gegen eine zu vereinbarende Zusatzprämie gewährt werden soll (Ziff. 6.4 Buchstabe B. AVB). Dass dies – möglicherweise – noch klarer hätte formuliert werden können, wie der Kläger offenbar meint, ohne dies jedoch näher auszuführen, bedeutet nicht, dass die Regelung deshalb als nicht hinreichend klar formuliert oder gar unverständlich angesehen werden müsste; denn dem Versicherungsnehmer wird darin schon ausreichend deutlich gemacht, dass die Leistungspflicht der Beklagten bei vor Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzungen von Organen neu hinzukommender mitversicherter Unternehmen nicht ohne weiteres gewährt wird und daher ohne entsprechende Vereinbarung hierfür kein Versicherungsschutz besteht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; danach hat der Kläger die Kosten des insgesamt erfolglos gebliebenen Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat entscheidet lediglich im konkreten Einzelfall über die Reichweite des Versicherungsschutzes des vorliegenden Versicherungsvertrages; klärungsbedürftige Rechtsfragen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – IV ZR 299/22, VersR 2023, 1156), stellen sich insoweit nicht. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich an den Gründen der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, der die Parteien nicht entgegengetreten sind.