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Beschluss

5 U 28/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0606.5U28.24.00
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Leitsätze
Der dem Lebensversicherer anlässlich der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts stillschweigend erteilte Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots an den Begünstigten kann nach dem Tode des Versicherungsnehmers auch von dem Nachlasspfleger als Vertreter dessen gesetzlicher Erben widerrufen werden.(Rn.6)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. April 2024 – 6 O 71/23 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. 2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. 3. Den Klägern wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der dem Lebensversicherer anlässlich der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts stillschweigend erteilte Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots an den Begünstigten kann nach dem Tode des Versicherungsnehmers auch von dem Nachlasspfleger als Vertreter dessen gesetzlicher Erben widerrufen werden.(Rn.6) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. April 2024 – 6 O 71/23 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. 2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. 3. Den Klägern wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt. I. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Parteien streiten um die Berechtigung an einer Todesfallleistung aus einer von dem Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung; als Bezugsberechtigte waren „die Erben der versicherten Person“ (Bl. 12 GA-I) bestimmt, was hier mangels abweichender Anhaltspunkte die im Zeitpunkt des Todes des Versicherten als Erben berufenen Personen meint (vgl. Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 160 Rn. 4; Grote, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 160 Rn. 3). Die Beklagten als gesetzliche Erben der versicherten Person haben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Kläger sind die durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertretenen unbekannten Erben. Sie fordern von den Beklagten zu Recht die Herausgabe der an diese als Bezugsberechtigte (vgl. § 160 Abs. 2 Satz 2 VVG) ausgezahlten Versicherungssumme in Höhe von 12.028,18 €. 1. Das Landgericht ist zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger von den Beklagten Zahlung von 12.028,18 € aus § 812 Abs. 1 BGB verlangen können, weil die Beklagten diese rechtsgrundlos erlangt haben und deshalb im Verhältnis zu den Klägern nicht zum Behalten der an sie ausgezahlten Versicherungssumme berechtigt sind. a) Dabei hat das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht darauf abgestellt, dass bei der Einräumung eines Bezugsrechts durch Verfügung unter Lebenden zu Gunsten eines Dritten zwischen dem Deckungsverhältnis und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden ist. Nach dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer ist zu beurteilen, ob, wann und in welchem Umfang der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung erwirbt, während das Valutaverhältnis für die – hier streitgegenständliche – Frage entscheidend ist, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bzw. seinen Erben behalten darf. Im Deckungsverhältnis haben die Beklagten den Anspruch auf die Todesfallleistung gegen den Versicherer nach §§ 328, 331 BGB mit Eintritt des Versicherungsfalls erworben. Ob sie die in der Folge an sie ausgezahlte Todesfallleistung im Valutaverhältnis zu den Klägern behalten dürfen, ist davon abhängig, ob ein wirksamer Rechtsgrund, in der Regel eine Schenkung i.S.v. § 516 Abs. 1 BGB, zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 – IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Senat, Urteil vom 2. März 2022 – 5 U 64/21, VersR 2022, 810; OLG Zweibrücken, ErbR 2023, 950). b) Das Landgericht hat einen solchen Rechtsgrund vorliegend zu Recht verneint. Dass ein Schenkungsvertrag zwischen den Beklagten und dem Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten geschlossen – und ggf. ein Mangel der gemäß § 518 Abs. 1 BGB erforderlichen notariellen Form durch den Erwerb des Anspruchs auf die Todesfallleistung gegen den Versicherer mit Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2022 – 5 U 64/21, VersR 2022, 810) – worden wäre, behaupten die Beklagten selbst nicht. Ein Schenkungsvertrag ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam zustande gekommen. Zwar enthält die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten ein Bezugsrecht eingeräumt, zugleich auch den konkludenten Auftrag (§§ 662 ff. BGB) an den Versicherer, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054; Senat, Urteil vom 2. März 2022 – 5 U 64/21, VersR 2022, 810), was in der Regel durch die Mitteilung an den Bezugsberechtigten geschieht, dass ihm ein (mit dem Eintritt des Versicherungsfalls unwiderruflich gewordenes) Bezugsrecht zustehe, in Verbindung mit dem Angebot der Auszahlung der Versicherungssumme (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2013 – IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Senat, Urteil vom 2. März 2022 – 5 U 64/21, VersR 2022, 810; Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149). Allerdings kann der Auftrag von dem Auftraggeber gemäß § 671 Abs. 1 BGB jederzeit widerrufen werden (BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 30). Entgegen der Annahme der Berufung steht dieses Recht nach dem Tod des Versicherungsnehmers dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolgern (§ 1922 Abs. 1 BGB) zu; es kann deshalb – wie auch hier geschehen – in wirksamer Weise von dem Nachlasspfleger als deren gesetzlichen Vertreter (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 – IV ZR 199/03, BGHZ 161, 281) ausgeübt werden (davon ausgehend u.a. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 – IV ZR 344/22, VersR 2023, 1567; OLG Hamm, VersR 2020, 89; a.A. ohne tragfähige Begründung Leipold, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl. § 1960 Rn. 74). Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Widerrufsrechts hier ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein könnte (dazu OLG Dresden, VersR 2019, 85; OLG Zweibrücken, ErbR 2023, 950), liegen nicht vor. Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der vorliegend rechtzeitig vor Zugang eines Schenkungsangebots durch den Nachlasspfleger erklärte Widerruf des Botenauftrags durch den Nachlasspfleger dazu führte, dass ein Schenkungsvertrag im Valutaverhältnis nicht mehr wirksam zustande kommen konnte, es den Beklagten mithin im Verhältnis zu den Klägern an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungsleistung fehlt. 2. Die von den Beklagten mit der Berufung erstmals erklärte Hilfsaufrechnung – als solche legt der Senat die „vorsorglich“ erklärte Aufrechnung aus – mit einem Anspruch auf rückständigen Unterhalt gegen den Erblasser aus der Zeit von 2005 bis 2020 unterliegt bereits auf prozessualer Ebene der Zurückweisung. Die Kläger haben das Bestehen von Unterhaltsforderungen in der Berufungserwiderung mit Nichtwissen bestritten und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. a) Nach § 533 ZPO ist eine Aufrechnungserklärung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Unabhängig davon, dass die Berücksichtigung der mit der Berufung erstmals erklärten Hilfsaufrechnung mit einer Forderung, der ein neuer, streitiger Tatsachenvortrag zugrunde liegt, im ansonsten entscheidungsreifen Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bereits nicht sachdienlich sein dürfte, fehlt es vorliegend jedenfalls an der Voraussetzung, dass die Aufrechnungserklärung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat. Die der Aufrechnungserklärung zugrundeliegenden – streitigen – Tatsachen waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Parteivorbringens, sind mithin neu und nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen; insbesondere haben die Beklagten nicht dargetan, dass die Geltendmachung im ersten Rechtszug unterblieben ist, ohne dass dies auf Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). b) Entgegen der Ansicht der Kläger ist dies auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil der Nachlasspfleger einer Anwaltskanzlei angehört, die den Beklagten zu 2) – durch einen Kanzleikollegen des Nachlasspflegers – in einem früheren Unterhaltsrechtsstreit vertreten habe, weswegen es unverständlich sei, dass dieser sich auf Unkenntnis berufe. Dies führt insbesondere nicht dazu, dass das Bestreiten der zur Aufrechnung gestellten Forderung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) unzulässig und das Vorbringen der Kläger zur Hilfsaufrechnung als unstreitiges Vorbringen zu behandeln wäre, das ungeachtet des § 531 ZPO stets zuzulassen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269). Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Den Handlungen und Wahrnehmungen der Partei stehen die ihrer gesetzlichen Vertreter gleich (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1998 – VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53). Hat die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter selbst gehandelt oder die betreffende Tatsache selbst wahrgenommen, kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht in Betracht. Eigene Handlungen und Wahrnehmungen des Nachlasspflegers als gesetzlichem Vertreter der Kläger lassen sich dem Vorbringen der Beklagten jedoch nicht entnehmen. Soweit der Bundesgerichtshof eine Erkundigungspflicht der Partei – bzw. ihres gesetzlichen Vertreters – angenommen hat, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. BGH, a.a.O.), ist eine solche Konstellation vorliegend nicht gegeben. Nach dieser Rechtsprechung soll ein Bestreiten mit Nichtwissen auch dann nicht zulässig sein, wenn die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter zwar nicht selbst gehandelt oder wahrgenommen hat, es jedoch um Tatsachen aus deren Geschäfts- oder Verantwortungsbereich geht; die Partei soll sich durch eine Delegation ihrer Handlungspflichten oder durch eine arbeitsteilige Organisation nicht ihrer Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO entziehen können, weswegen sie im Rahmen des ihr Zumutbaren verpflichtet ist, Erkundigungen einzuholen und entsprechend vorzutragen, wenn es um Vorgänge in ihrem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich geht. Die hier relevanten Vorgänge gehören aber gerade nicht zu dem Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten der Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger und gesetzlicher Vertreter der Kläger, auf die es hier allein ankommt. II. Weitere Gründe, die die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel ziehen könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte haben Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Ihnen wird – auch aus Kostengründen – nahegelegt, innerhalb dieser Frist die Rücknahme der Berufung zu erwägen. III. Aus den dargelegten Gründen bietet die mit der Berufung beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Zurückweisung unterliegt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.