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Beschluss

5 W 28/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0722.5W28.24.00
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Leitsätze
Zur Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbotes des § 89 InsO im Verfahren auf Eintragung der Pfändung einer (angeblichen) Eigentümergrundschuld, deren schulrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr schon zuvor an die Gläubigerin zur Sicherheit abgetreten worden war.(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – vom 11. April 2024 – OTHAL-3911-8 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 715.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbotes des § 89 InsO im Verfahren auf Eintragung der Pfändung einer (angeblichen) Eigentümergrundschuld, deren schulrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr schon zuvor an die Gläubigerin zur Sicherheit abgetreten worden war.(Rn.9) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – vom 11. April 2024 – OTHAL-3911-8 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 715.000,- Euro festgesetzt. I. Im Grundbuch von O. ist seit dem 28. September 2022 in Abteilung III lfd. Nr. 2 aufgrund einer Bewilligung vom 8. September 2022 (Bl. 69 ff. GA-I) eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld ohne Brief zu zwei Millionen fünfhunderttausend Euro sowie 18 Prozent Zinsen jährlich und 10 Prozent Nebenleistung einmalig für die S. Bankgeschäft AG eingetragen (Grundbuchauszug vom 14. Dezember 2022, Bl. 120 GA-I), deren Pfändung die Antragstellerin beabsichtigt. Über das Vermögen der Eigentümerin (im Folgenden: Schuldnerin) ist aufgrund eines am 25. August 2023 eingegangenen Antrages mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. März 2024 (Az: 1542 IN 2463/23) das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 207 ff. GA-I). Unter dem 29. Dezember 2023 erwirkte die Antragstellerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dachau (Az.: M 2755/23, Bl. 145 ff. GA-I) gegen die Schuldnerin, durch den wegen einer Teilforderung in Höhe von 715.000,- Euro aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde (UR Nr. 0383/2023 des Notars Dr. K. vom 17. Februar 2023, insbesondere Anlage Seite 7 „Weitere Bedingungen“ C.2“) nachfolgende Rechte gepfändet wurden („Anspruch G“ = Bl. 150 GA-I): „(1.) Die angebliche Eigentümergrundschuld des Schuldners, die aus der in Abteilung III, unter lfd. Nr. 2 auf dem belasteten Grundstück entstanden sind und (2.) der Anspruch auf Grundbuchberichtigung, (3.) der Anspruch des Schuldners aus § 894 BGB zur Berichtigung, (4.) alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche gegen die jeweiligen Gläubiger vor- und gleichrangiger Grundschulden einschließlich aller Nebenleistungen auf vollständige oder teilweise Rückgewähr dieser Grundschulden durch Abtretung, Verzicht oder Löschung, sowie auf Herausgabe des sich bei der Verwertung dieser Grundschulden ergebenden Erlöses, soweit dieser die durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderungen übersteigt; bei Briefgrundschulden ferner auf Herausgabe des Grundschuldbriefes oder auf Vorlegung desselben beim Grundbuchamt zur Bildung von Teilbriefen. Soweit im Zusammenhang mit solchen Grundschulden abstrakte Schuldversprechen bestehen, werden auch die Ansprüche auf Rückgewähr dieser Schuldversprechen mit gepfändet“. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Drittschuldnerin am 12. Januar 2024 und der Schuldnerin am 23. Januar 2024 zugestellt (Bl. 155, 156 GA-I). Mit der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Bezug genommenen notariellen Urkunde vom 17. Februar 2023 (Bl. 6 ff. GA-II) hatte die Schuldnerin seinerzeit zugunsten der Antragstellerin u.a. eine weitere Grundschuld ohne Brief in Höhe von 650.000,- Euro zzgl. Zinsen und Nebenleistung an dem vorbezeichneten Grundbesitz bestellt und sich dieser gegenüber im Wege eines abstrakten Schuldversprechens zur Zahlung der Grundschuldsumme verpflichtet; außerdem heißt es unter „weitere Bedingungen“ auf Seite 7 unter „C. – Rückgewähransprüche“: „2. Der Eigentümer überträgt auf den Gläubiger seine bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche gegen die jeweiligen Gläubiger vor- und gleichrangiger Grundschulden einschließlich aller Nebenleistungen auf vollständige oder teilweise Rückgewähr dieser Grundschulden durch Abtretung, Verzicht oder Löschung, sowie auf Herausgabe des sich bei der Verwertung dieser Grundschulden ergebenden Erlöses, soweit dieser die durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderungen übersteigt; bei Briefgrundschulden ferner auf Herausgabe des Grundschuldbriefes oder auf Vorlegung desselben beim Grundbuchamt zur Bildung von Teilbriefen. Soweit im Zusammenhang mit solchen Grundschulden abstrakte Schuldversprechen bestehen, werden auch die Ansprüche auf Rückgewähr dieser Schuldversprechen mit abgetreten. Der Gläubiger ist ermächtigt, bei den jeweiligen Gläubigern dieser Grundpfandrechte jederzeit auch wiederholt Auskünfte über deren Valutierung einzuholen.“ Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27. März 2024 unter Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, die Pfändung der im Grundbuch von O. Blatt 3911 in Abteilung III lfd. Nr. 2 eingetragenen Eigentümergrundschuld und – soweit erforderlich – vorab den Vollstreckungsschuldner im Grundbuch einzutragen (Bl. 189 GA-I). Mit Verfügung vom 8. April 2024 hat das Grundbuchamt die Antragstellerin zunächst darauf hingewiesen, dass die Voreintragung des Schuldners nicht zwingend erforderlich, aber möglich sei und dass für diesen Fall eine Berichtigung ohne den Zusatz „soweit erforderlich“ beantragt werden solle; zudem seien der Betrag der Forderung, wegen der die Pfändung begehrt werde, zu ergänzen und der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches, hier: des Entstehens einer Eigentümergrundschuld, in der Form des § 29 GBO beizubringen. Nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung (Bl. 206 GA-I) hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. April 2024 den Antrag auf Eintragung der Pfändung zurückgewiesen, weil aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger nach § 89 Abs. 1 InsO nicht zulässig seien. Hiergegen richtet sich die am 28. Mai 2024 unmittelbar zum Senat eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die meint, dass der nur für einfache Insolvenzgläubiger geltende § 89 Abs. 1 InsO vorliegend keine Anwendung finde, weil sie – wörtlich – „absonderungsberechtigte Gläubigerin gemäß § 47 InsO“ sei: Dies folge daraus, dass der von ihr geltend gemachte Anspruch sich auf Herausgabe richte, die im Wege der Pfändung gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Dachau im Dezember 2023 vollzogen worden sei. Grundlage hierfür sei die bereits am 17. Februar 2023 von der späteren Schuldnerin notariell erklärte Übertragung der bestehenden und künftigen (bedingten oder befristeten) Ansprüche zu vor- und gleichrangigen Grundschulden, einschließlich aller Nebenleistungen auf vollständige oder teilweise Rückgewähr dieser Grundschulden gewesen. Aufgrund dieser Erklärung sei das gepfändete Recht nicht Gegenstand der Insolvenzmasse. Ebenso wenig sei die eingetragene Gläubigerin, die S.-Bank AG, Insolvenzgläubigerin. Durch eine Zahlung der M.-Capital KG in Höhe von 499.000,- Euro auf deren Konto und deren Freigabe der Grundschuld sei diese in Höhe von 2.001.000,- Euro zur Eigentümergrundschuld geworden. II. Das von der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Eintragsgesuchs eingelegte Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt es aber erfolglos; denn das Grundbuchamt hat die – konstitutive – Eintragung der Pfändung der angeblichen Eigentümergrundschuld zu Recht, ungeachtet von der Beschwerde dagegen erhobener Einwände, unter Verweis auf die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin abgelehnt. 1. Gegen die Ablehnung der Eintragung einer Pfändung ist die unbefristete Beschwerde nach den §§ 71 GBO statthaft. Es handelt sich dabei zwar – auch – um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, diese wird aber durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen und ist daher formell dem Grundbuchverfahren zugeordnet (OLG München, RPfleger 2019, 196; Schmidt-Räntsch, in: Meikel, GBO 12. Aufl., § 71 Rn. 7; Demharter, GBO 33. Aufl., Anh. § 26 Rn. 44). Über diese Beschwerde hat gemäß § 72 GBO der Senat zu befinden. Soweit § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO vorsieht, dass über Einwendungen, die auf Grund des § 89 Abs. 1 oder 2 InsO gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, das Insolvenzgericht entscheidet, gilt dies nur für die Fälle, in denen nach allgemeinen Vorschriften (§§ 766, 764 Abs. 2 ZPO) das Vollstreckungsgericht zuständig wäre (OLG Jena, NJW-RR 2002, 626, 627; Keller, in: K. Schmidt, InsO 20. Aufl., § 89 Rn. 54; Mock, in: Uhlenbruck, InsO 15. Aufl., § 89 Rn. 62). Das ist bei der Grundbuchbeschwerde nicht der Fall (KG, ZIP 2010, 2467; Mock, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 89 Rn. 63; Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 3). Der Senat kann über das Rechtsmittel auch sogleich entscheiden, ohne zuvor dem Grundbuchamt Gelegenheit zur Abhilfe (§ 75 GBO) gegeben zu haben. Anerkanntermaßen sind die unterbliebene Durchführung des Abhilfeverfahrens oder das Fehlen eines (ordnungsgemäßen) Nichtabhilfebeschlusses keine zwingende Voraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts über das Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 – V ZB 13/10, juris; Schmidt-Räntsch, in: Meikel, a.a.O., § 75 Rn. 15); dies gilt insbesondere, wenn dieses – wie hier – unmittelbar beim Beschwerdegericht angebracht wurde und zudem ersichtlich unbegründet ist. 2. Das Grundbuchamt hat die beantragte Eintragung der Pfändung der angeblichen Eigentümergrundschuld zu Recht unter Hinweis auf das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO abgelehnt. a) Die Eintragung der Pfändung einer (Eigentümer-)Grundschuld, die gemäß §§ 857 Abs. 6, 829, 830 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 – IX ZR 17/88, NJW-RR 1989, 633; Senat, Beschluss vom 14. Juli 1966 – 5 W 37/66, OLGZ 1967, 102, 105; Seibel, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 857 Rn. 20), ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft (Schmidt-Räntsch, in: Meikel, a.a.O., § 71 Rn. 7; Schrandt, in: Keller, HdB-ZvR 2. Aufl., Teil F Rn. 1397 ff.). Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 – V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 394; Senat, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 W 4/19, ZfS 2019, 403, jeweils zur Zwangshypothek). Als Vollstreckungshindernis eigener Art ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens insbesondere das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2014 – IX ZB 117/12, VersR 2015, 497; Keller, in: K. Schmidt InsO 20. Aufl., § 89 Rn. 6; Kuleisa, ZVI 2014, 121; insbes. zum Grundbuchverfahren Demharter, a.a.O., Anh. § 26 Rn. 5); danach sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Das Vollstreckungsverbot betrifft Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), d.h. nicht die Aussonderungsberechtigten und diejenigen Gläubiger, die die Vollstreckung aus einem Absonderungsrecht betreiben (Keller, in: K. Schmidt, a.a.O., § 89 Rn. 9 ff.). Es erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens, welches mit der Verfahrenseröffnung beginnt und mit der Aufhebung oder seiner Einstellung endet (Breuer/Flöther, in: MünchKomm-InsO 4. Aufl. § 89 Rn. 27). Vor Eröffnung begonnene Maßnahmen dürfen, sofern die Vollstreckung nicht abgeschlossen ist, nach Verfahrenseröffnung nicht fortgesetzt werden, soweit sie nicht bereits – in Bezug auf die vollstreckten Forderungen – zu einem Absonderungsrecht geführt haben (Mock, in: Uhlenbruck, InsO 15. Aufl., § 89 Rn. 47; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 – IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 Rn. 4). b) Danach hatte die beantragte Eintragung der Pfändung hier angesichts der – dem Grundbuchamt am 9. April 2024 zur Kenntnis gebrachten – Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 89 Abs. 1 InsO zu unterbleiben. Denn die Antragstellerin gehört ungeachtet ihres abweichenden Beschwerdevorbringens zweifelsfrei zu den von dem Vollstreckungsverbot betroffenen Gläubigern. aa) Ohne Erfolg beruft sie sich – sinnwahrend, §§ 133, 157 BGB – auf ein vermeintliches Aussonderungsrecht an der gepfändeten Grundschuld. Voraussetzung dafür wäre, dass die Antragstellerin auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen könnte, dass die Grundschuld nicht zur Insolvenzmasse gehört; nur in diesem Fall bestimmte sich ihr Anspruch auf Aussonderung nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (§ 47 InsO). Ein solches dingliches oder persönliches Recht der Antragstellerin auf die Grundschuld besteht hier jedoch nicht; es folgt insbesondere nicht daraus, dass diese sich im Rahmen der notariellen Urkunde vom 17. Februar 2023 – ersichtlich zur weitergehenden Sicherung ihrer persönlichen Forderung – auch die „bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche gegen die jeweiligen Gläubiger vor- und gleichrangiger Grundschulden auf vollständige oder teilweise Rückgewähr dieser Grundschulden durch Abtretung, Verzicht oder Löschung, sowie auf Herausgabe des sich bei der Verwertung dieser Grundschulden ergebenden Erlöses“ übertragen ließ (Bl. 6 ff. GA-II). Denn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld, der Gegenstand dieser Sicherungsabtretung auf die Antragstellerin war, ist nach Wahl (§ 262 BGB) des Sicherungsgebers auf Abtretung der Grundschuld, deren Aufhebung oder den Verzicht auf diese gerichtet; er verschafft seinem Berechtigten aber keine Rechte an der Grundschuld selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – IX ZB 93/16, ZIP 2017, 1169 Rn. 24; Urteil vom 26. April 1994 – XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847; Urteil vom 6. Juli 1989 – IX ZR 277/88, NJW 1989, 2536, 2538). Allein dem entspricht es im Übrigen, dass auch die Antragstellerin selbst es offenbar als erforderlich ansieht, die Pfändung der (angeblichen) Eigentümergrundschuld zu betreiben, deren es im Falle eines zu ihren Gunsten bestehenden Aussonderungsrechts nicht bedürfte. bb) Die Antragstellerin kann sich für die Fortsetzung der begonnenen Einzelzwangsvollstreckung auch nicht auf ein vermeintliches „Absonderungsrecht“ berufen. Mit ihrem Antrag auf Eintragung der Pfändung betreibt sie die Vollstreckung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und titulierten persönlichen Anspruchs. Sie wäre nur dann nicht als Insolvenzgläubigerin zu behandeln, wenn mit dem Antrag ein Absonderungsrecht verwertet werden sollte (§§ 49 ff. InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2014 – IX ZB 117/12, VersR 2015, 497 Rn. 5; Beschluss vom 12. Februar 2009 – IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 Rn. 4; Keller, in: K. Schmidt, a.a.O., § 89 Rn. 9 ff.). Darum geht es ihr jedoch nicht. (1) Der von der Antragstellerin – zudem nach Eingang des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vgl. § 88 Abs. 1 InsO – erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dachau vom 27. Dezember 2023 gewährte dieser (noch) kein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Grundschuld. Denn die Pfändung einer Grundschuld, bei der – wie hier – die Erteilung des Briefes ausgeschlossen ist, wird gemäß § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 ZPO erst mit ihrer Eintragung im Grundbuch materiell-rechtlich wirksam; solange dies – wie hier – nicht geschehen ist, bleibt die Pfändung wirkungslos (OLG München, RPfleger 2019, 196; vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1994 – IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146, 151; RG, Urteil vom 28. April 1911 – VII 222/10, RGZ 76, 231, 233; Seibel, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 830 Rn. 9 und § 857 Rn. 21). Ohne Relevanz ist es insoweit auch, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Folge zugestellt worden ist; denn die in § 830 Abs. 2 ZPO bestimmte Rückdatierung des Zahlungsverbots auf den Zeitpunkt der Zustellung tritt ihrerseits nur ein, wenn es hernach noch zu einer wirksamen Pfändung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1994 – IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146, 151; RG, Urteil vom 28. April 1911 – VII 222/10, RGZ 76, 231, 233; Seibel, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 830 Rn. 11), woran es bislang fehlt. (2) Ebenso wenig sollte mit dem vorliegenden, auf die persönliche Forderung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 17. Februar 2023 gestützten Antrag auf Eintragung der Pfändung ein Absonderungsrecht der Antragstellerin verwertet werden. Es mag zwar sein, dass durch die zur Sicherung dieses Anspruchs zugleich vereinbarte Übertragung des schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs auf die Antragstellerin ein Recht auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin entstehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 – IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277 Rn. 12 ff.; Thole, in: K. Schmidt, a.a.O., § 51 Rn. 12). Ein solches etwaiges Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) würde die Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 1 InsO aber nur nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung berechtigen; d.h.: es bestünde insoweit nach § 166 Abs. 2 InsO ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters, der die Forderung einziehen oder in anderer Weise verwerten darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – IX ZR 262/01, NJW 2002, 3475; Sinz, in: K. Schmidt, a.a.O., § 166 Rn. 20). Ein eigenes Verwertungsrecht der Antragstellerin nach § 173 Abs. 1 InsO mit dem möglichen (§ 262 BGB) Ziel einer Rückabtretung der Grundschuld zwecks anschließender Eintragung des Pfandrechts (dazu Rellermeyer, in: Stöber/Rellermeyer, a.a.O., Rn. F.122, m.w.N.) würde dagegen eine Pfändung des vertraglichen Rückgewähranspruchs voraussetzen (§§ 857 Abs. 1, 829 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2014 – IX ZB 117/12, VersR 2015, 497 Rn. 10; Flöther in: Prütting/Bork/Jacoby, InsO 100. Lfg. 06/2024, § 173 Rn. 5), die hier mit dem nach Antragstellung (§ 88 Abs. 1 InsO) erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27. Dezember 2023 nicht mehr wirksam erfolgen konnte und die angesichts der gleichlautenden früheren Sicherungsabtretung auch ins Leere gegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 – IX ZR 64/90, NJW-RR 1991, 1197 Rn. 26). Folglich hatte der Antrag auf Eintragung der Pfändung der angeblichen Eigentümergrundschuld im Grundbuch hier – nur – zum Ziel, die persönliche Forderung aus der vorgenannten notariellen Urkunde im Wege der Einzelzwangsvollstreckung zu sichern; der Verwertung eines möglichen Absonderungsrechts dient er nicht. 3. Da der Antrag auf Eintragung der Pfändung schon wegen des aus § 89 Abs. 1 InsO folgenden Vollstreckungshindernisses abzuweisen war, kann dahinstehen, ob die weiteren Ausführungen der Beschwerde zu der – vor Eingang der Mitteilung über die Verfahrenseröffnung erlassenen – Hinweisverfügung des Grundbuchamtes vom 8. April 2024 den darin (zutreffend) erläuterten Anforderungen an den grundbuchmäßigen Nachweis des Entstehens einer Eigentümergrundschuld genügen würden (§§ 22, 29 GBO; siehe dazu etwa Demharter, a.a.O., Anh. § 26 Rn. 32; Grziwotz, in: Meikel, a.a.O., Einl. B Rn. 685; Rellermeyer, in: Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung 17. Aufl., Rn. F.182). 4. Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Kostenfolge (§ 22 Abs. 1 GNotKG) nicht. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 46, 53 GNotKG; maßgeblich ist danach hier der Betrag, für den die Pfändung der (angeblichen) Eigentümergrundschuld erfolgen soll.