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Beschluss

5 W 47/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0910.5W47.24.00
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Leitsätze
1. Ob ausreichend wichtige Gründe vorliegen, die die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der (Beschwerde-)Entscheidung über das Entlassungsgesuch zu beurteilen.(Rn.7) 2. Dies kann zur Folge haben, dass ein zunächst möglicherweise entstandener Eindruck, der Testamentsvollstrecker wolle sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Miterben hinwegsetzen, durch die nachfolgenden Entwicklungen widerlegt wird.(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Merzig 20. Juni 2024 – 6 VI 554/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Geschäftswert für beide Instanzen wird – zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 8. August 2024 – auf 16.600,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ausreichend wichtige Gründe vorliegen, die die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der (Beschwerde-)Entscheidung über das Entlassungsgesuch zu beurteilen.(Rn.7) 2. Dies kann zur Folge haben, dass ein zunächst möglicherweise entstandener Eindruck, der Testamentsvollstrecker wolle sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Miterben hinwegsetzen, durch die nachfolgenden Entwicklungen widerlegt wird.(Rn.9) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Merzig 20. Juni 2024 – 6 VI 554/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Geschäftswert für beide Instanzen wird – zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 8. August 2024 – auf 16.600,- Euro festgesetzt. I. Am 6. Juli 2020 verstarb in M. Frau M. U. (im Folgenden: Erblasserin). Diese hatte mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 2018 (UR 1266/2018 des Notars Dr. K., M., Bl. 10 ff. d.A. 6 IV 400/18) ein Testament errichtet; darin hatte sie die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um die Kinder der Beteiligten zu 5), einer Tochter der Erblasserin, handelt, zu je 1/6 sowie die Beteiligten zu 3) und 4), ihre beiden weiteren Söhne, zu ihren Erben eingesetzt, außerdem hatte sie wegen des auf ihre beiden Enkelinnen entfallenden Nachlasses Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligten zu 3) und 4) zu von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Testamentsvollstreckern eingesetzt, diese haben das Amt jeweils angenommen (Bl. 2, 3 d.A. 6 VI 403/20). Hinsichtlich der durch das Testament enterbten Beteiligten zu 5) hatte die Erblasserin bestimmt, dass deren Pflichtteilsansprüche ausschließlich durch die Beteiligten zu 1) und 2) erfüllt werden sollten; die Beteiligte zu 5) hat zwischenzeitlich Pflichtteilsansprüche gegenüber den Beteiligten zu 3) und 4) als Erben geltend gemacht (Bl. 112 GA-I). Zum Nachlass gehört u.a. das im Grundbuch von M., Blatt …, eingetragene Hausanwesen, das im alleinigen Eigentum der Erblasserin stand und für das ein von den Beteiligten zu 3) und 4) beauftragtes Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte zum Stichtag 6. Juli 2020 einen Wert von 363.000,- Euro ermittelte, den die – durch ihren mittels Generalvollmacht (Bl. 26 ff. GA-I) legitimierten Vater vertretenen – Beteiligten zu 1) und 2) für zu niedrig erachtet haben. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2021 – 14 O 328/21 – wurde den Beteiligten zu 3) und 4) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, einen von ihnen vorgelegten Teilungsplan, der von einem Wert des Hauses von 363.000,- Euro ausging und eine Übertragung des Grundbesitzes an die Beteiligten zu 3) und 4) zu je ½ vorsah, zur Ausführung zu bringen; die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zum Senat ist erfolglos geblieben (Senatsurteil vom 16. November 2022 – 5 U 11/22, veröff. u.a. in ZEV 2023, 591). Mit Schriftsatz vom 1. August 2022 haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Entlassung der Beteiligten zu 3) und 4) als Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund beantragt (Bl. 18 GA-I); die Beteiligte zu 5) ist dem beigetreten (Bl. 83 GA-I). Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgebracht: Dass der Nachlass noch immer nicht auseinandergesetzt sei, liege an der Unfähigkeit der Beteiligten zu 3) und 4) zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung; zudem seien ihnen grobe Pflichtverletzungen anzulasten, insbesondere bei der Ermittlung des Wertes des Hausgrundstücks, die ohne Beteiligung der Beteiligten zu 1) und 2) erfolgt sei. Die Testamentsvollstrecker hätten die Auseinandersetzungsverhandlungen bis zur Volljährigkeit der Beteiligten zu 2) ausgesetzt, um ein Mitverhandeln ihrer Eltern zu unterbinden. Ihr Amt übten sie nur im eigenen Interesse aus, indem sie sich auf den – nach Ansicht der Beteiligten zu 1) und 2) zu niedrig festgesetzten – Wert des Grundstücks beriefen und sich insoweit auch Gesprächen mit dem hierzu bevollmächtigten Vater der Beteiligten zu 1) und 2) verweigerten. Angesichts der Miterbenstellung der Testamentsvollstrecker bestehe ein Interessenkonflikt, der dazu führe, dass sie nicht an der Veräußerung des Anwesens zum höchstmöglichen Erlös interessiert seien. Außerdem forderten sie zu Unrecht eine Vergütung für ihre Tätigkeit in Höhe von bis zu 4 Prozent des gesamten Nachlasses (Bl. 20 ff. GA-I). Zuletzt haben die Beteiligten zu 1) und 2) eingewandt, dass es auch an einem ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnis fehle; insbesondere fehlten Kontoauszüge zu Bankvermögen und Wertpapieren sowie Angaben zu laufenden Mieteinkünften und Nutzungsentschädigungen (Bl. 270, 298 ff. GA-I). Die Beteiligten zu 3) und 4) sind dem Entlassungsantrag entgegengetreten, dessen Voraussetzungen sie unter Berücksichtigung aller Umstände nicht für erfüllt halten. Sie haben die Darstellung insbesondere zur bisherigen Kommunikation für unzutreffend gehalten und auf die ihnen zugewiesene Rechtsmacht verwiesen, die Beteiligten zu 1) und 2) zu vertreten, um einen Zugriff ihrer Eltern auf den Nachlass zu verhindern; auch anlässlich der Aufstellung des Teilungsplanes hätten sie keine (schweren) Pflichtverletzungen begangen. Zeitliche Verzögerungen bei der Auseinandersetzung seien allein auf die Beteiligten zu 1) und 2) und ihren „Generalbevollmächtigten“ zurückzuführen. Mit der Einholung des Wertgutachtens sei im Übrigen auch einer dahin gehenden Aufforderung der Beteiligten zu 5) entsprochen worden. Das Nachlassgericht hat über den Entlassungsantrag mündlich verhandelt, die Beteiligten angehört und dabei auch Möglichkeiten einer gütlichen Auseinandersetzung erörtert, die zu einem Einvernehmen in einzelnen Punkten sowie, hieran anschließend, auch zum Abschluss eines weite Teile des Nachlasses betreffenden notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages geführt haben (Bl. 198 ff., 259 ff. GA-I). Dem anschließenden Hinweis des Nachlassgerichts zur möglichen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sind die Beteiligten entgegen getreten mit dem Hinweis, dass die Auseinandersetzung noch nicht abschließend vollzogen sei (Bl. 267, 269 f., 272 f. GA-I). Sodann hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 215 ff. GA-I) den Entlassungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) mangels wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 BGB zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Testamentsvollstrecker hätten durchaus versucht, eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung im Rahmen eines Teilungsplanes zu erfinden, der zunächst nicht die Zustimmung der Beteiligten zu 1) bzw. deren Vaters gefunden habe; die lange Dauer des Verfahrens sei der rechtlichen Unsicherheit über die Art und Weise der Auseinandersetzung und der Auslegung des Testaments sowie auch der fehlenden Einigungsbereitschaft der Beteiligten zu 1) geschuldet gewesen. Auch das zuletzt geforderte Nachlassverzeichnis sei vorgelegt worden, Streit bestehe lediglich darüber, ob dieses vollständig sei. Eine ihre Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertigende Untätigkeit oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung könne den Beteiligten zu 3) und 4) bei all dem jedoch nicht vorgeworfen werden. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer am 25. Juli 2024 eingelegten und mit Schreiben vom 19. August 2024 näher begründeten Beschwerde (Bl. 326 GA-I, 12 ff. GA-II). Sie wiederholen und bekräftigen die schon zuvor angeführten Gründe, die aus ihrer Sicht eine Entlassung der Testamentsvollstrecker rechtfertigen sollen, und meinen, das Amtsgericht habe den Sachverhalt insoweit unzutreffend gewürdigt. Ungeachtet der zwischenzeitlich getroffenen Vereinbarungen fehlten weiterhin relevante Informationen, insbesondere zu möglichen Bankkonten oder Depots und ob der Nachlass mit weiteren Forderungen belastet sei, sowie ein tragfähiger Vorschlag zur Aufteilung des übrigen Nachlasses. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. August 2024 (Bl. 335 f. GA-I) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 26. Juni 2024 zugestellten Beschluss vom 21. Juni 2024 bleibt in der Sache erfolglos. Das Amtsgericht hat ihrem Antrag nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen (§ 26 FamFG) auf Grundlage des danach maßgeblichen Sachstandes zu Recht nicht entsprochen und mit zutreffender, vom Senat geteilter Begründung, die auch durch das nachfolgende Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt wird, davon abgesehen, die Beteiligten zu 3) und 4) aus ihrem Amt als Testamentsvollstrecker zu entlassen. 1. Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Während das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung ein Verschulden des Testamentsvollstreckers erfordert, ist Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung im weiten Sinn zu verstehen; diese setzt kein Verschulden voraus und kann sich aus Untätigkeit ergeben und aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen, weil der Testamentsvollstrecker den ihm gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist und damit die Interessen der Beteiligten erheblich gefährdet (vgl. BayObLG, FamRZ 1991, 235, 236; Weidlich, in: Grüneberg, BGB 83. Aufl., § 2227 Rn. 3). Der Testamentsvollstrecker kann aber auch aus anderen objektiven Gründen entlassen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass ein längeres Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amte den Interessen des Nachlasses oder der daran Beteiligten schädlich oder gefährlich sein würde; ein schuldhaftes Verhalten des Testamentsvollstreckers ist auch hier nicht Voraussetzung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 – 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 – 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLGZ 1988, 42; KGJ 36, A 73, 74; Zimmermann, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2227 Rn. 7). Diese Anforderungen können etwa dann erfüllt sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg, oder wenn ein Missbrauch des vom Erblasser in den Testamentsvollstrecker gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raum steht, welche die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten unzumutbar machen (Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 – 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 – 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLG, NJW-RR 1996, 714; OLG Frankfurt, ZEV 1998, 350). Auch persönliche Spannungen zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker oder gar Feindschaft zwischen ihnen können zu einer Entlassung führen; das gilt vor allem, wenn hierdurch eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährdet wird (BayObLGZ 1988, 42, 49; KGJ 36, A 73, 75). Die Frage, ob ein wichtiger Grund in dem angegebenen Sinne vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Falles, erforderlichenfalls nach Vornahme der gebotenen Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu entscheiden (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 124; KG, OLGE 37, 258, 259; Zimmermann, a.a.O., § 2227 Rn. 7). Dabei ist an eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; denn die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 – 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 – 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLG, NJW-RR 2004, 366; OLG München, ZEV 2008, 532). 2. Das Nachlassgericht hat diese Grundsätze beachtet und danach im Ergebnis zu Recht von einer Entlassung der Beteiligten zu 3) und 4) aus ihrem Amt abgesehen. Bei sachgerechter Betrachtung aller Umstände zum – maßgeblichen, vgl. § 65 Abs. 3 FamFG – Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel rechtfertigen die von den Beteiligten zu 1) und 2) aufgeführten – zahlreichen – Beanstandungen weder für sich genommen, noch in der Gesamtschau die Annahme eines zur Entlassung berechtigenden wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 BGB. a) Ein solcher kann hier insbesondere nicht (mehr) darin gesehen werden, dass die Beteiligten zu 3) und 4) in offenkundiger Überschreitung der ihnen durch das Testament zugewiesenen Befugnisse einen Teilungsplan (Bl. 62 ff. GA-I) aufgestellt haben, mit dem sie beabsichtigten, das zum Nachlass rechnende Hausanwesen unter Anrechnung des vom Gutachterausschuss ermittelten – streitigen – Wertes von 363.000,- Euro zu je ½ auf sich zu übertragen, und die Beteiligten zu 1) und 2) infolgedessen genötigt waren, den Vollzug durch das Erwirken einer einstweiligen Verfügung (LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 14 O 328/21, bestätigt durch Senat, Urteil vom 16. November 2022 – 5 U 11/22) zu unterbinden. Zu diesem Vorgehen der Beteiligten zu 3) und 4), das erkennbar darauf abzielte, sich selbst einzelne, konkrete Vermögenswerte, insbes. „die Immobilien“, zuzuwenden – mithin, anders als sie jetzt glauben machen wollen, gerade nicht auf einen „freihändigen Verkauf“ mit dem Ziel der anschließenden Erlösverteilung (vgl. RG, Urteil vom 13. Februar 1924 – V 29/23, RGZ 108, 289, 291) – waren diese nicht berechtigt (im Einzelnen: Senatsurteil vom 16. November 2022 – 5 U 11/22). Dieser Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB), für dessen Feststellung es auch unerheblich ist, dass die Testamentsvollstreckung nur für die Erbteile der Beteiligten zu 1) und 2) angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 – IV ZR 283/95, NJW 1997, 1362; OLG München, ZEV 2009, 293), erweist sich jedoch bei Betrachtung aller maßgeblichen Umstände, die auch die späteren Verläufe und das übrige Verhalten der Beteiligten in Rechnung stellen muss, nicht als derart schwerwiegend, dass deshalb – jetzt – ihre Entlassung geboten wäre. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 3) und 4) die vorgenannte Senatsentscheidung zum Anlass genommen haben, von ihrer verfehlten Vorgehensweise Abstand zu nehmen und fortan konstruktiv an der Auseinandersetzung des Nachlasses mitzuwirken, die – ausweislich der notariellen Urkunde vom 30. November 2023 – mittlerweile weit gediehen, wenngleich noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Der Senat teilt die rechtliche Wertung des Nachlassrichters, wonach sich gerade auch vor diesem Hintergrund das gesamte Verhalten der Beteiligten zu 3) und 4) dadurch auszeichnet, dass sie stets versucht haben und auch weiterhin versuchen, eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung zu finden. Deshalb hält auch er dafür, dass in diesem Zusammenhang in einem früheren Stadium begangene Verstöße bei angemessener Abwägung aller Belange noch keinen ausreichenden Grund zu ihrer Entlassung darstellen, nachdem der zunächst möglicherweise entstandene Eindruck, die Testamentsvollstrecker wollten sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der beteiligten Miterben hinwegsetzen, durch dieses weitere Verhalten und die nachfolgende Entwicklung der Dinge widerlegt wurde. b) Genauso zutreffend geht das Nachlassgericht davon aus, dass auch die von den Beteiligten zu 1) und 2) zur Begründung ihres Entlassungsantrages zunächst eingewandten weiteren Umstände weder für sich genommen noch in der Zusammenschau die Annahme eines die Entlassung der Beteiligten zu 3) und 4) rechtfertigenden ausreichend wichtigen Grundes darstellen: Dass die Auseinandersetzung des Nachlasses noch immer andauert, an der die Beteiligten zu 3) und 4) – jedenfalls zuletzt – konstruktiv mitgewirkt haben, kann diesen bei sachgerechter Würdigung aller vorgetragenen und weitgehend auch urkundlich belegten Abläufe nicht allein angelastet werden; vielmehr hält die angefochtene Entscheidung zutreffend fest, dass die lange Dauer auch rechtlichen Unsicherheiten über die Art und Weise der Auseinandersetzung und den – offenkundig – sehr schwierigen Verhandlungen mit den Beteiligten zu 1) und 2) und ihrem sie vertretenden Generalbevollmächtigten geschuldet war. Von einer Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder gar einer böswilligen Vereitelung der Kommunikation mit den Vertretern der Beteiligten zu 1) und 2) kann insoweit daher keine Rede sein. Ebenso wenig stellte es eine grobe Pflichtverletzung dar, dass die Beteiligten zu 3) und 4) für ihre Amtsführung eine Vergütung beansprucht haben, über deren Höhe weiterhin keine Einigkeit besteht, nachdem das Testament dazu schweigt und die gesetzliche Regelung schwierige wertende Betrachtung erfordert, die fehleranfällig und von einem Laien nicht ohne weiteres umzusetzen sind (§ 2221 BGB; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – IV ZR 243/03, ZEV 2005, 22). Dass die Beteiligten zu 3) und 4) in Vorbereitung der Auseinandersetzung den Wert des Hausanwesens durch den Gutachterausschuss des Landkreises ermitteln ließen und dieser – aus Sicht der Beteiligten zu 1) und 2) – zu niedrig festgesetzt wurde, kann ihnen ebenfalls nicht angelastet werden. Nach dem Gesetz sind die Gutachterausschüsse zur Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken auf Antrag u.a. der Eigentümer, ihnen gleichstehender Berechtigter, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigter, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, berufen (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Es erscheint deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beteiligten zu 3) und 4) von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, und ebenso wenig kann ihnen ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach Vorlage des Gutachtens, von dessen Richtigkeit sie jedenfalls zunächst ausgehen durften, den darin ermittelten Wert für zutreffend erachtet haben und diesen der weiteren Auseinandersetzung zugrunde legen wollten. Spätestens ihr Eingehen auf abweichende Vorstellungen der Beteiligten zu 1) und 2) im Rahmen des nunmehr geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages verdeutlichen vielmehr, dass sie bereit sind, ihrer Aufgabe auch insoweit gerecht zu werden. c) Schließlich hat das Nachlassgericht auch den von den Beteiligten zu 1) und 2) zuletzt (Bl. 270 GA-I) aufgedeckten, mit der Beschwerde weiter vertieften Vorwurf der fehlenden Vorlage eines Nachlassverzeichnisses – selbst im Kontext mit den weiteren (vermeintlichen) Pflichtverletzungen der Beteiligten zu 3) und 4) – zu Recht nicht als ausreichenden Entlassungsgrund angesehen. Anerkanntermaßen stellt die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses nach § 2215 Abs. 1 BGB eine ganz wesentliche Pflicht eines Testamentsvollstreckers im Verhältnis zu den Erben dar, deren Missachtung seine Entlassung rechtfertigen kann; zwingend ist das aber nicht (OLG Schleswig, NJW-RR 2016, 646; BayObLG, FamRZ 1998, 325; Zimmermann, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2215 Rn. 3; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Juli 2023 – 5 U 98/22, ErbR 2023, 935). Vielmehr ist die (Ermessens-)Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen; danach geben die im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederholten und weiter vertieften Beanstandungen der Beteiligten zu 1) und 2) dazu jedoch ebenfalls – noch – keinen Anlass. Vielmehr verweist schon das Nachlassgericht im Ausgangspunkt zu Recht darauf, dass die Beteiligten zu 3) und 4) der Pflicht zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses im Grundsatz durchaus nachgekommen sind und Streit – nur – darüber besteht, ob dieses vollständig ist. Auch der Senat hält die gerügten Mängel, die nach Abschluss der notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung nur noch einen Teil des Nachlasses betreffen und die im Zuge der weiteren Auseinandersetzung unschwer behoben werden können, bei sachgerechter Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung des Erblasserwillens und der wechselseitigen Interessen der Beteiligten (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1986, 1, 6 f.) für nicht derart gravierend, dass dies nunmehr zu einer Entlassung der Beteiligten zu 3) und 4) führen müsste; vielmehr ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass mit dem Willen der Erblasserin, wie er in dem notariellen Testament zum Ausdruck gekommen ist, gewichtige, vorliegend auch überwiegende Gründe bestehen, die für einen Verbleib der Beteiligten zu 3) und 4) in ihrem Amt als Testamentsvollstrecker sprechen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BayObLGZ 1997, 1, 12). Diese hat offensichtlich Wert darauf gelegt, dass – nur – die Beteiligten zu 3) und 4) und bei einem Wegfall eines von ihnen der jeweils andere Testamentsvollstrecker werden, und sie hat jedenfalls ausdrücklich auch keine Ersatzbestimmung für den Fall getroffen, dass beide wegfallen, so dass eine Entlassung möglicherweise zur Folge hätte, dass die angeordnete Testamentsvollstreckung überhaupt entfiele und die schon weit vorangeschrittene, überwiegend einvernehmlich bewerkstelligte Auseinandersetzung unter den Verfahrensbeteiligten weiter verzögert würde. In einem solchen Fall haben die Interessen der Beteiligten zu 1) und 2) an der – ohnehin nachholbaren – Vorlage eines (vollständigen) Nachlassverzeichnisses und weiterer, zum Zwecke der abschließenden Auseinandersetzung erforderlicher Auskünfte hinter dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Erblassers an einer Fortdauer der Amtsführung zurücktreten (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OLG Hamm, OLGZ 1986, 1, 7). Mithin ist auch mit dieser von der Beschwerde eingehend weiterverfolgten Begründung hier keine Entlassung der Beteiligten zu 3) und 4) aus ihrem Amte angezeigt, und auch sonst sind solche Gründe hier nicht ersichtlich. Dementsprechend hat das Nachlassgericht den darauf gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auch insoweit zu Recht abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es erscheint angemessen, den Beteiligten zu 1) und 2) die durch ihr erfolgloses Rechtsmittel veranlassten Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 70 FamFG) nicht zuzulassen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist mit 10 Prozent des Nachlasswertes ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten anzusetzen (§§ 61 Abs. 1, 65 GNotKG; vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 5 W 26/20, juris = in FamRZ 2021, 1326 insoweit nicht abgedruckt); dieser bestimmt sich vorliegend gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 – nur – nach den Anteilen der Beteiligten zu 1) und 2) am Nachlass, weil sich das Verfahren – wirtschaftlich – nur auf das Erbrecht der beiden Beschwerdeführerinnen bezieht (vgl. Klüsener, in: Korintenberg, GNotKG 22. Aufl., § 65 Rn. 7). Der Senat schätzt diesen anteiligen Wert aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beteiligten (Bl. 281, 297 f. GA-I), ausgehend von dem mitgeteilten Gesamtnachlass von ca. 500.000,- Euro, auf 166.000,- Euro; 10 Prozent hiervon ergeben den Geschäftswert von 16.600,- Euro, der zugleich in Korrektur der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auch für die erste Instanz abschließend festzusetzen war.