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Beschluss

5 W 83/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:0115.5W83.24.00
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Leitsätze
1. Zur fehlenden Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit mangels Fälligkeit, wenn der Versicherungsnehmer in der ärztlichen Auskunft erwähnte Befunde trotz Aufforderung des Versicherers nicht vorlegt.(Rn.14) (Rn.15) 2. Hat sich der Versicherer nach Rücktritt und Kündigung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit auf Widerspruch hin bereiterklärt, diese Entscheidung zu überprüfen und erweckt er auch durch sein weiteres Verhalten den Eindruck, nicht auf diesen Rechten beharren zu wollen, so kann ihm die Berufung hierauf nach Treu und Glauben versagt sein.(Rn.17) 3. Solange der Versicherungsnehmer während der Leistungsprüfung des Berufsunfähigkeitsversicherers noch die vereinbarten Prämien schuldet, kann er mit der Zahlung fälliger Beträge in Verzug geraten und ist eine Kündigung des Vertrages durch den Versicherer aus diesem Grunde möglich.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24. September 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. September 2024 – 14 O 292/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur fehlenden Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit mangels Fälligkeit, wenn der Versicherungsnehmer in der ärztlichen Auskunft erwähnte Befunde trotz Aufforderung des Versicherers nicht vorlegt.(Rn.14) (Rn.15) 2. Hat sich der Versicherer nach Rücktritt und Kündigung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit auf Widerspruch hin bereiterklärt, diese Entscheidung zu überprüfen und erweckt er auch durch sein weiteres Verhalten den Eindruck, nicht auf diesen Rechten beharren zu wollen, so kann ihm die Berufung hierauf nach Treu und Glauben versagt sein.(Rn.17) 3. Solange der Versicherungsnehmer während der Leistungsprüfung des Berufsunfähigkeitsversicherers noch die vereinbarten Prämien schuldet, kann er mit der Zahlung fälliger Beträge in Verzug geraten und ist eine Kündigung des Vertrages durch den Versicherer aus diesem Grunde möglich.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24. September 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. September 2024 – 14 O 292/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus einem am 11. September 2019 bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin beantragten Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen mit der Behauptung, sie sei infolge einer COVID-Infektion spätestens seit Oktober 2022 dauerhaft in ihrem bisherigen Beruf als Krankenfahrerin und auch allgemein berufsunfähig gewesen. Die Antragsgegnerin hatte den Versicherungsvertrag aufgrund von Angaben zur Gesundheit der Antragstellerin mit Versicherungsschein Nr. xxxxx vom 17. September 2019 (Bl. 33 ff. GA-I) angenommen; Bestandteil des Vertrages waren u.a. die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZVB 04.19, Bl. 104 ff. GA-I). Die Antragsgegnerin forderte nach Beantragung von Leistungen (Selbstauskunft vom 24. November 2022 (Bl. 115 ff. GA-I) mit Schreiben vom 23. Januar 2023 (Bl. 126 ff. GA-I) weitere Unterlagen zur Prüfung ihrer Eintrittspflicht an; zugleich erklärte sie unter Verweis auf eine mögliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit den Rücktritt, hilfsweise die Kündigung sowie die rückwirkende Anpassung des Versicherungsvertrages. Nachdem sich die Antragstellerin anwaltlich dagegen wandte (Schreiben vom 2. Februar 2023, Bl. 50 ff. GA-I), bot die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Februar 2023 (Bl. 138 f. GA-I) an, „ihre Entscheidung zu überprüfen“; zudem bat sie erneut um Übersendung weiterer – insbes. medizinischer – Unterlagen zum Zwecke der weiteren Leistungsprüfung. Auf eine Stellungnahme der Antragstellerin vom 31. März 2023 zu den Gründen ihrer Angaben in dem Versicherungsantrag und den Hinweis, dass das an die Uniklinik weitergeleitete Formular dort nicht auffindbar sei, übersandte die Antragsgegnerin am 15. Mai 2023 ein neues Formular (Bl. 142, 143 GA-I). Mit weiterem Schreiben vom 1. Juni 2023 mahnte sie Beitragsrückstände für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023 an und erklärte zugleich für den Fall ausbleibender Zahlung nach Ablauf von zwei Wochen die Kündigung des Vertrages (Bl. 56 GA-I). Der anwaltlichen Aufforderung vom 15. Juni 2023, diese Kündigung zurückzunehmen und sich dieser Forderung nicht mehr zu berühmen (Bl. 154 f. GA-I), trat sie mit Schreiben vom 2. August 2023 entgegen (Bl. 170 ff. GA-I). Zugleich erneuerte sie darin ihren Hinweis auf fehlende Befundunterlagen insbesondere des Universitätsklinikums, die dem von der Antragstellerin am 25. Juli 2023 übersandten Formular (Bl. 158 ff. GA-I) nicht beigefügt gewesen seien, und erklärte ausdrücklich ihre Bereitschaft, sich nach deren Erhalt und Auswertung „wieder zu melden“ (Bl. 170 ff. GA-I). Weitere Erinnerungen an die Übersendung dieser Unterlagen vom 21. September 2023 und vom 22. Dezember 2023 blieben ebenfalls unbeantwortet. Die Antragstellerin hat am 22. Dezember 2023 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht, mit dem sie beabsichtigt, die Antragsgegnerin mit folgenden Klageanträgen gerichtlich in Anspruch zu nehmen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.774,84 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils 1.193,71 Euro jeweils ab dem 1. Oktober 2022, 1. November 2022, 1. Dezember 2022 und 1. Januar 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab Februar 2023 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.193,71 Euro zu zahlen und zwar jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, die aufgelaufenen Rückstände sofort fällig und zahlbar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jeweils ab dem 1. eines jeden Monats. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188,- Euro zu zahlen jeweils nebst Zinsen aus 47,- Euro ab dem 1. Oktober 2022, 1. November 2022, 1. Dezember 2022 und 1. Januar 2023 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab Februar 2023 für die Dauer ihrer Berufsunfähigkeit von den laufenden Beiträgen zur BU-Versicherung unter der Nummer xxxxx bei der Beklagten, zunächst in Höhe von 47 Euro monatlich ab Februar 2023 und dann in jeweils geschuldeter Höhe freizustellen. 5. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 1. Juni 2023 bezüglich des Vermögensaufbaus- und Sicherheitsplans bzw. hinsichtlich der Lebens-bzw. Rentenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. xxxxx bei der Beklagten unwirksam ist und das entsprechende Vertrags- und Versicherungsverhältnis der Beklagten mit der Klägerin unverändert fortbesteht. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur Versicherung Nr. xxxxx in Höhe von 190,80 Euro für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2023 gemäß Mahnschreiben der Beklagten vom 1. Juni 2023 hat. 7. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.147,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Februar 2023 und von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Juni 2023 durch Zahlung der vorgenannten Beträge an die RAe. H. der Klägerin auf deren Gebührenkonto bei der Sparkasse N. zum Aktenzeichen xxx freizustellen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat sich in Ansehung geltend gemachter Leistungen wegen Berufsunfähigkeit vorrangig auf fehlende Fälligkeit berufen, weil die Antragstellerin dafür erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt habe und infolgedessen die notwendigen Feststellungen nicht abgeschlossen seien. Hilfsweise verweist sie auf die ihres Erachtens fehlende Substanz des Klagevortrages und den zunächst erklärten Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit, sowie auf die wirksame Kündigung wegen Nichtzahlung von Beiträgen aus ihrem Schreiben vom 1. Juni 2023. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 80 ff. Beiheft) hat das Landgericht – im Anschluss an mehrere Nachfragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin – den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit der Antragstellerin zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe – allerdings nur im Ergebnis – zu Recht versagt. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An dieser hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es der beabsichtigten Klage, ungeachtet vom Landgericht geäußerter Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin. 1. Soweit diese beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit – in Gestalt von Rentenzahlungen und Beitragsbefreiung – in Anspruch zu nehmen (Klageanträge zu Ziff. 1 bis 4), fehlt es – wie die Antragsgegnerin völlig zu Recht vorrangig einwendet – jedenfalls an der Fälligkeit dieser Forderungen, so dass die Klage insoweit zumindest als derzeit unbegründet abgewiesen werden müsste. a) Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Nötige Erhebungen sind diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweigs anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend festzustellen (Senat, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 W 62/23, VersR 2024, 237; Beschluss vom 27. August 2019 – 5 W 46/19, VersR 2019, 1546). Dies schließt auch solche Nachforschungen ein, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – IV ZR 289/14, BGHZ 214, 127 = VersR 2017, 469). Fälligkeit tritt ein, wenn der Versicherer die ihm vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse geprüft hat und er – auch unter Berücksichtigung einer gewissen Überlegungsfrist – weiß, ob und in welcher Höhe er leisten muss; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet sein müssten (Senat, Beschlüsse vom 7. November 2023 und vom 27. August 2019, a.a.O.; Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 21 Rn. 21). Auch der Zugang einer ernsthaften und endgültigen Leistungsablehnung eines bestehenden Anspruchs führt zur Fälligkeit, weil der Versicherer dadurch zum Ausdruck bringt, er erachte die Ermittlungen für abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – IV ZR 65/19, VersR 2020, 276 Rn. 30; Senat, Beschluss vom 27. August 2019 – 5 W 46/19, VersR 2019, 1546; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 32. Aufl., § 14 Rn. 3). Demgegenüber bestehen auf Seiten des Versicherungsnehmers damit korrespondierende vertragliche (sonst gesetzliche, § 31 VVG) Mitwirkungsobliegenheiten: Dieser kann nach Lage der Dinge gehalten sein, ihm gestellte Fragen zu beantworten, Unterlagen vorzulegen sowie – im Rahmen des Zumutbaren – an ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken (§ 9 Abs. 1 und 2 BUZ; vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – IV ZR 289/14, BGHZ 214, 127; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 7 BU Rn. 9). Unterlässt er diese Mitwirkung trotz Aufforderung des Versicherers, verhindert er den Abschluss der Ermittlungen, weshalb dann – ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden – nach § 14 Abs. 1 VVG keine Fälligkeit eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2023 – IV ZR 58/22, VersR 2023, 969; Senat, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 W 62/23, VersR 2024, 237; OLG Hamm, VersR 2021, 92; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 7 BU Rn. 16). b) In Anwendung dieser Grundsätze sind die von der Antragstellerin mit den angekündigten Klageanträgen zu 1) bis 4) begehrten Leistungen – ungeachtet weiterer, lediglich hilfsweise geltend gemachter Einwände – nicht fällig, weil die Antragstellerin ihr obliegende, aus Gründen der Sachdienlichkeit gebotene Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen und es dadurch der Antragsgegnerin nicht ermöglicht hat, die zur Feststellung ihrer Eintrittspflicht aus dem angeblichen Versicherungsfall notwendigen Erhebungen abzuschließen. Hierzu hatte die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 23. Januar 2023 (Bl. 126 f GA-I) darum gebeten, verschiedene Unterlagen, darunter insbesondere eine fachärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums vorzulegen, und vorgefertigte Fragebögen beigefügt, die von den behandelnden Ärzten auszufüllen waren. Zu solchen Ermittlungen war die Antragsgegnerin auch ohne Rücksicht auf den von ihr zugleich erklärten Rücktritt bzw. die hilfsweise Kündigung und Vertragsanpassung berechtigt und verpflichtet, weil das ihre Leistungspflicht aus einem zuvor eingetretenen Versicherungsfall nicht von vornherein ausschloss. Das daraufhin von einem nicht namentlich benannten Mitarbeiter der Klinik für Innere Medizin 5 des Universitätsklinikums vervollständigte Formular hat die Antragstellerin zwar – nach mehrfacher Aufforderung – am 25. Juli 2023 bei der Antragsgegnerin eingereicht (Bl. 158 ff. GA-i). Einer anschließenden Bitte um Übersendung auch der in diesem Formular unter Ziff. 4 genannten Befundunterlagen, deren Kenntnis zur sachgerechten Beurteilung der Validität dieser Angaben offenkundig erforderlich war, ist die Antragstellerin jedoch – trotz mehrfacher Erinnerung – nicht nachgekommen. Soweit sie statt dessen durch ihren Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Gericht einreichte und dadurch zu erkennen gab, dieser Bitte nicht Folge leisten zu wollen, durfte sich die Antragsgegnerin dem gegenüber fortan darauf berufen, dass etwaige Leistungsansprüche, deren weitere Prüfung ihr durch diese unzureichende Mitwirkung in einem noch recht frühen Stadium verwehrt wurde, nicht fällig seien. 2. Auch den Feststellungsanträgen zu Ziff. 5 und 6, die jeweils an eine vermeintliche Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 1. Juni 2023 (Bl 56 GA-I) ausgesprochenen Vertragskündigung anknüpfen, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Nach dem gegenwärtigem Sach- und Streitstand schuldet die Antragstellerin der Antragsgegnerin den darin geforderten Betrag in Höhe von 190,60 Euro, und ebenso muss danach davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Versicherungsvertrag wegen dieses Prämienverzuges wirksam nach §§ 38 Abs. 3, 166 Abs. 2 und 3, 176 VVG gekündigt hat (zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf die Berufsunfähigkeitsversicherung nur: Reiff, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 38 Rn. 1a und § 166 Rn. 3). a) Die Antragsgegnerin hat gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge in Höhe von 190,80 Euro für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2023, weshalb eine dagegen gerichtete negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen werden müsste. Das Versicherungsverhältnis, aus dem diese Forderung resultiert, bestand während dieses Zeitraumes beitragspflichtig fort, ungeachtet der in dem Schreiben vom 23. Januar 2023 (Bl. 126 ff. GA-I) enthaltenen Rücktritts- und Kündigungserklärungen nach § 19 Abs. 2 und 3 VVG (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG), auf die sich die Antragsgegnerin nicht berufen könnte, ohne damit zugleich gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Denn schon in ihrem nachfolgenden Schreiben vom 27. Februar 2023 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (Bl. 126 f. GA-I) hatte sie erklärt, dass sie auf dessen Widerspruch hin ihre Entscheidung „gerne überprüfe“, und um Übersendung von Unterlagen gebeten, die das Fehlen verschwiegener Vorerkrankungen belegen; zudem stellte sie darin klar, dass sie mit Blick auf das in den verschwiegenen Gesundheitsstörungen liegende „erhöhte Risiko“ den Antrag „nicht zu den vereinbarten Bedingungen angenommen“ hätte. Aus all dem durfte die – anwaltlich vertretene – Antragstellerin schließen, die Antragsgegnerin werde bei Vorlage geeigneter Belege mangels vertragshindernder Umstände (vgl. § 19 Abs. 4 VVG) nicht auf einer Beendigung des Vertrages durch Rücktritt oder Kündigung beharren, und dieser Eindruck bestätigte sich in der Folge dadurch, dass die Antragsgegnerin nach Erhalt des Schreibens der Antragstellerin vom 31. März 2023, das entsprechende Erklärungen und Unterlagen enthielt (Bl. 142 GA-I), die vermeintliche Anzeigepflichtverletzung nicht mehr aufgriff, sondern auch mit weiterem Schreiben vom 15. Mai 2023 (Bl. 138 f. GA-I) lediglich ein neues Formular für die Leistungsprüfung übersandte. Spätestens dadurch erweckte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin endgültig den Anschein und das Vertrauen darauf, Rücktritt und Kündigung aus dem Schreiben vom 23. Januar 2023 seien hinfällig (§ 242 BGB; vgl. OLG Frankfurt, RuS 1999, 335; weitergehend für Verzicht Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 32. Aufl., § 21 Rn. 32). Als Konsequenz hieraus folgt, weil der Vertrag auch in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2023 unverändert fortbestand, ihre Beitragsforderung für diesen Zeitraum, die sie mit Schreiben vom 1. Juni 2023 anmahnte. Dass die Antragstellerin sich seit Oktober 2022 für berufsunfähig hält, steht dem ebenfalls nicht entgegen, weil die Pflicht zur Beitragszahlung vereinbarungsgemäß bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht andauert (§ 7 Abs. 3 BUZ), die hier – mangels ausreichender Mitwirkung der Antragstellerin – bislang nicht getroffen werden konnte. b) Die Antragsgegnerin war nach Maßgabe des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes berechtigt, den Versicherungsvertrag gemäß §§ 38 Abs. 3, 166 VVG wegen Beitragsverzuges ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, weshalb auch der weitere, mit diesem Ziel auch als solches zulässige (vgl. Senat, Urteil vom 29. März 2023 – 5 U 72/22, MMR 2023, 777) Antrag auf Feststellung des unveränderten Fortbestehens des Vertrages nicht erfolgversprechend erscheint. Der gesetzliche Kündigungsgrund des § 38 Abs. 3 VVG folgt, wie von ihr unwidersprochen unter Verweis auf ein Schreiben vom 1. Juni 2023 (u.a. Bl. 56 GA-I) dargelegt, daraus, dass die Antragstellerin sich nach Ablauf der ihr darin gesetzten Frist von zwei Wochen mit der Zahlung des darin ausgewiesenen Beitrages in Verzug (§ 286 Abs. 1, 4 BGB) befand. Denn dieses Schreiben, auf das die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 15. Juni 2023 schriftlich erwidert hat, enthielt eine „qualifizierte Mahnung“ gemäß §§ 38 Abs. 1, 166 Abs. 3, 176 VVG mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Frist, der Bezifferung des – nach auf die einzelnen Vertragsbestandteile entfallenden Beitragsanteilen aufgeschlüsselten – Rückstandes sowie Angaben zu den Rechtsfolgen, die nach § 38 Abs. 2 und 3 VVG und §§ 166, 176 VVG mit dem Fristablauf verbunden waren. Gründe, die den dadurch eintretenden Verzug der Antragstellerin entschuldigen könnten, sind dagegen nicht ersichtlich; vielmehr folgt schon aus der Erwiderung ihres Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 154 f. GA-I), dass sie sich – fälschlich – im Recht wähnte, wegen der von ihr angenommenen Leistungspflicht der Antragsgegnerin fortan keine Beiträge mehr zahlen zu müssen. Die Antragsgegnerin hat die Kündigung in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2023 auch ordnungsgemäß erklärt. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 VVG kann die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen; von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin hier Gebrauch gemacht. Schließlich sind die in diesem Schreiben näher erläuterten Rechtswirkungen der Kündigung auch nicht dadurch wieder entfallen, dass die Antragstellerin die aufgelaufenen Rückstände fristgerecht beglichen hätte. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 VVG wird die Kündigung unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Auch das ist hier nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht erfolgt; vielmehr beharrt die – anwaltlich vertretene – Antragstellerin auch mit ihrem Klageentwurf weiterhin darauf, der Antragsgegnerin seit Februar 2023 keine Zahlungen mehr zu schulden, was so nicht zutrifft und ebenso wenig wie ihren Verzug auch die Wirkungen der Kündigung nicht entfallen lässt. 3. Aus all dem folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, die Antragstellerin von – vermeintlichen – Gebührenforderungen ihres Verfahrensbevollmächtigten in dieser – im Übrigen wohl auch einheitlichen und keine mehrfachen Abrechnungen rechtfertigenden (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 RVG; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – III ZR 304/14, NJW 2015, 3782 Rn. 37) – Angelegenheit freizustellen. Denn die Antragsgegnerin befand sich mangels Fälligkeit bei Erteilung des Mandats nicht mit Leistungsansprüchen im Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), und sie hat auch sonst keine derzeit erkennbare Pflichtverletzung begangen, die die Antragstellerin zum Schadensersatz wegen ihr deshalb möglicherweise entstandenen anwaltlichen Gebührenforderungen berechtigen würde. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.