Beschluss
5 W 33/25
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0625.5W33.25.00
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Leitsätze
Die auf Antrag eines Nachlassgläubigers vorzunehmende Bestimmung einer Inventarfrist durch das Nachlassgericht scheidet aus, wenn der Erbe bereits ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Nachlassverzeichnis - selbst oder durch seinen Vertreter - „errichtet“, d.h. gemäß § 1993 BGB bei dem Nachlassgericht eingereicht hat. Der Bezugnahme auf ein dort befindliches Inventar gemäß § 2004 BGB, der den Fall betrifft, dass es an einer „Errichtung“ des Inventars durch den Erben fehlt, bedarf es hier nicht.(Rn.9)
(Rn.10)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 23. Dezember 2024 – 15 VI 442/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die auf Antrag eines Nachlassgläubigers vorzunehmende Bestimmung einer Inventarfrist durch das Nachlassgericht scheidet aus, wenn der Erbe bereits ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Nachlassverzeichnis - selbst oder durch seinen Vertreter - „errichtet“, d.h. gemäß § 1993 BGB bei dem Nachlassgericht eingereicht hat. Der Bezugnahme auf ein dort befindliches Inventar gemäß § 2004 BGB, der den Fall betrifft, dass es an einer „Errichtung“ des Inventars durch den Erben fehlt, bedarf es hier nicht.(Rn.9) (Rn.10) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 23. Dezember 2024 – 15 VI 442/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Mit seinem an das Amtsgericht Ottweiler gerichteten Antrag vom 16. August 2024 (Bl. 3 GA-I) beantragte der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf seine Stellung als Nachlassgläubiger, dem Beteiligten zu 2) als „(Mit-)Erben“ eine Frist zur Errichtung des Inventars (Inventarfrist) zu setzen. Zum Zwecke der Glaubhaftmachung seiner Forderungen verwies er auf die „Kopie eines Anerkenntnisses“ vom 7. August 2024, einem anwaltlichen Schreiben, in dem für den Beteiligten zu 2) erklärt wird, dass sich der Pflichtteilsanspruch des Beteiligten zu 1), ausgehend von einem am 27. April 2022 erstellten notariellen Nachlassverzeichnis (UR Nr. xxx des Notars Dr. O. vom 27. April 2022 = Bl. 46 ff. GA-I) mit einer Quote von 1/10 des Nachlasswertes auf 11.800,63 Euro belaufe (Bl. 14 f. GA-I). Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten und hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. November 2024 eine „vollständige Kopie der Urkunde Nr. xxx… nebst Anlagen und Begleitschreiben des Notars vom 29. April 2022“ vorgelegt mit der „Erklärung gemäß § 2004 BGB“, dass das als Anlage beigefügte notarielle Nachlassverzeichnis vom 27. April 2022 als Inventar i.S.d. gesetzlichen Vorschriften und als von ihm eingereicht gelten solle (Bl. 43 GA-I). Das Amtsgericht, das zwischenzeitlich – auf Antrag eines anderen Miterben vom 25. Juli 2024 nach § 2003 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bl. 2 GA-I) – den Notar Dr. C., mit der amtlichen Aufnahme des Inventars über den Nachlass beauftragt hat (Verfügungen vom 4. September 2024 und vom 23. Dezember 2024, Bl. 9, 224 GA-I), hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2024 (Bl. 225 ff. GA-I) den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bestimmung einer Inventarfrist zurückgewiesen: Dieser sei unzulässig, nachdem der Beteiligte zu 2) die Urkunde des Notars Dr. P. vom 27. April 2022 „mit dem Begehren der Feststellung nach § 2004 BGB und dem Antrag auf Zurückweisung des Antrages wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses“ eingereicht habe. Hiergegen richtet sich die am 25. Januar 2025 eingelegte, nachfolgend näher begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1), der darin die Ansicht vertritt, dass das von dem Beteiligten zu 2) vorgelegte, nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB erstellte notarielle Verzeichnis kein „den Vorschriften der §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Inventar“ sei, wie § 2004 BGB es verlange (Bl. 243 GA-I); die Vorschrift regele nämlich nicht den Fall, dass der Erbe – wie hier – schon ein solches Verzeichnis eingereicht habe, sondern gelte nur für Fälle, in denen das bei den Nachlassakten befindliche Inventar nicht von dem Erben errichtet worden sei (Bl. 252, 258 GA-I). Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Verweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (Bl. 258 Rs. GA-I) dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 23. Dezember 2024, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht entscheidet, ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden, in der Sache jedoch unbegründet. 1. Einer Entscheidung durch den Senat steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass das Amtsgericht das nach § 68 FamFG gebotene Abhilfeverfahren nicht (formal) ordnungsgemäß durchgeführt, nämlich die Entscheidung, der Beschwerde nicht abzuhelfen, lediglich mit einem in die Vorlageverfügung gekleideten „Beschluss“ getroffen hat, der schon der Form nach den Anforderungen des § 38 FamFG nicht genügte, auch nur mit einer formelhaften Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung versehen und damit unzureichend begründet ist und von dem überdies auch nicht ersichtlich ist, dass er den Parteien ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127; Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 5 W 71/17; Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), FamFG 21. Aufl., § 68 Rn. 19). Denn selbst solche – erheblichen – Mängel oder das gänzliche Fehlen eines Nichtabhilfebeschlusses hindern nicht zwingend eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts über das Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 – V ZB 13/10, juris; Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 5 W 55/18; Sternal, in: Sternal (vorm.: Keidel), a.a.O., § 68 Rn. 43). Die von Gesetzes wegen an sich vorgesehene Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht erscheint insbesondere dann nicht zwingend erforderlich, wenn das Rechtsmittel – wie hier – offensichtlich erfolglos bleiben muss. 2. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, weil die Voraussetzungen, unter denen das Nachlassgericht dem Erben eine Inventarfrist zu bestimmen hat, nicht vorliegen. a) Gemäß § 1994 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Nachlassgläubigern für den Fall, dass der Erbe ihnen nur noch mit dem Nachlass haftet, ein Mittel zur Verfügung zu stellen, um den ursprünglichen Bestand des Nachlasses in zuverlässiger Weise festzustellen (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs nebst drei Anlagen, 5. Aufl. 1896, S. 390). Sie erhalten dadurch einen Überblick über den Nachlassbestand und damit über mögliche Vollstreckungsgegenstände, wobei die Richtigkeitsgewähr des Inventars sowohl durch die materielle Sanktion des § 2005 BGB als auch die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB gesteigert wird (OLG Hamm, FGPrax 2010, 193; Staudinger/Dobler (2020) BGB § 1994, Rn. 2). Daraus erhellt jedoch zugleich, dass eine Fristbestimmung außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen (§§ 2000 Satz 2 und 3; 2011, 2012 BGB) insbesondere auch dann nicht bestimmt werden kann, wenn ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Inventar bereits eingereicht ist, das der Erbe selbst oder durch einen Vertreter errichtet hat, das ihm zustatten kommt oder auf das er nach § 2004 BGB wirksam Bezug genommen hat (KG, KGJ 34, A 92, 95 f.; Staudinger/Dobler (2020) BGB § 1994, Rn. 18; Küpper, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 1994 Rn. 5; Johannsen, in: BGB-RGRK 12. Aufl, § 1994 Rn. 7). b) Danach scheidet die beantragte Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 BGB hier aus, weil der Beteiligte zu 2) – als (Mit-)Erbe – bereits ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Inventar errichtet hat. aa) Der von dem Antrag auf Fristsetzung betroffene Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. November 2024 die notarielle Urkunde des Notars Dr. P., O., vom 27. April 2022 eingereicht, die ein u.a. von dem Beteiligten zu 2) als (Mit-)Erben beauftragtes, von diesem Notar gemäß § 2002 BGB aufgenommenes notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) enthält, mit der Erklärung, dieses solle als Inventar im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und als von dem Beteiligten zu 2) eingereicht gelten (Bl. 43 ff. GA-I). Darin lag, ungeachtet der aus diesem Anlass erwähnten, von den Beteiligten unterschiedlich interpretierten gesetzlichen Vorschrift des § 2004 BGB, bereits die wirksame „Errichtung“ eines Inventars – d.h.: dessen Einreichung bei dem Nachlassgericht – durch den Erben (§ 1993 BGB), die anerkanntermaßen auch durch einen Vertreter erfolgen kann und dann eine gerichtliche Fristbestimmung hindert (KG, KGJ 34, A 92, 95; Weidlich, in: Grüneberg, BGB 84. Aufl., § 1993 Rn. 1 f.; Küpper, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 1993 Rn. 6). Daran, dass die in der Urkunde enthaltenen Angaben (auch) solche des Beteiligten zu 2) in seiner Eigenschaft als (Mit-)Erbe sind, die unter Hinzuziehung eines zuständigen Notars aufgenommen wurden, bestehen keine Zweifel, ungeachtet der eingangs der Urkunde gewählten „Ich-Form“, denn auch die Auskunftspflicht aus § 2314 Abs. 1 BGB lastet auf den – darin als „Auftraggeber“ bezeichneten – Erben (Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2314 Rn. 4), und die beurkundeten Angaben dienten dazu, diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Auch genügte der Inhalt der notariellen Urkunde den Voraussetzungen des § 2001 BGB an ein solches Inventar; denn diese enthält eine vollständige, ersichtlich als abschließend gewollte Angabe der bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten sowie eine detaillierte, zum Teil mit Bildern belegte Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist. Dass allein hinsichtlich einzelner (Sach-)Gegenstände keine Angaben zum Wert gemacht werden, das Inventar mithin „lediglich nicht vollständig“ ist, schadet dagegen nicht, weil auch eine Inventarfrist trotz solcher inhaltlichen Mängel gewahrt würde (vgl. § 2005 BGB; Weidlich, in: Grüneberg, BGB 84. Aufl., § 1993 Rn. 1; Leiß, in: BeckOGK, Stand: 1.3.2025, § 2001 BGB Rn. 10). bb) Da die eingereichte notarielle Urkunde den Anforderungen an ein Inventar im Sinne des § 1993 BGB genügt, dieses insbesondere, wie dort gefordert, auch von dem Beteiligten zu 2) selbst – durch seinen Verfahrensbevollmächtigten – „errichtet“ (= eingereicht) wurde, kommt es auf die im Beschwerdeverfahren eingehend diskutierte Bedeutung der – bei der Inventarerrichtung erwähnten – gesetzlichen Bestimmung des § 2004 BGB nicht an. Die dort geregelte Möglichkeit einer Bezugnahme betrifft, wie die Beschwerde selbst ausführt, Fälle, in denen es an einer „Errichtung“ des Inventars durch den Erben fehlt (KG, KGJ 34, A 92, 96; Küpper, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2004 Rn. 1; Staudinger/Dobler (2020) BGB § 2004, Rn. 2; noch weitergehend OLG Hamm, NJW 1962, 53, 54). Eines Rückgriffs auf diese Bestimmung bedarf es jedoch von vornherein nicht, wenn der Erbe ein den Anforderungen entsprechendes Inventar selbst oder – wie hier – durch seinen Vertreter eingereicht hat; denn dieser Fall wird unmittelbar von § 1993 BGB erfasst, und auch er schließt es aus, einem Gläubiger – wie dem Beteiligten zu 1) – ein zusätzliches Antragsrecht nach § 1994 Abs. 1 BGB zuzubilligen (Johannsen, in: BGB-RGRK a.a.O., § 1993 Rn. 1; Staudinger/Dobler (2020) BGB § 2004, Rn. 6; Planck, BGB nebst EG 1. und 2. Aufl., § 1993 Anm. 1). Dass ein weiterer Miterbe gemäß § 2003 BGB die Aufnahme des Inventars durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar beantragt und das Amtsgericht dem stattgegeben hat, ist bei dieser Sachlage ebenfalls ohne entscheidenden Belang (vgl. hierzu auch OLG München, FamRZ 2008, 2310). 3. Es erscheint dem Senat angemessen, dem Beteiligten zu 1) die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde gemäß § 84 FamFG aufzuerlegen. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), bestehen nicht. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, der unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller erstrebten Verfahrensziels festgesetzt werden muss (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 W 53/17, juris = NJW 2018, 957, dort insoweit nicht abgedruckt), das hier vornehmlich darin besteht, die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs zu sichern, bemisst der Senat mangels genügender Anhaltspunkte (§ 36 Abs. 3 GNotKG) mit 5.000,- Euro.