OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 46/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:1905:0910.5U46.24.00
1mal zitiert
22Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Nachweis eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses kann mangels anderer Beweismittel im Einzelfall auch durch die persönliche Anhörung eines glaubwürdigen und redlichen Versicherungsnehmers erbracht werden. Eines besonderen Nachweises bedarf es außerdem dann nicht, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann, insbesondere, weil alle anderen in Betracht kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 U 39/20, VersR 2021, 500).(Rn.18) 2. Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn die Angaben des VN zum Hergang nicht uneingeschränkt glaubhaft erscheinen, auch sonst keine geeigneten Belege vorgelegt wurden und vorhandene Beschwerden nach sachverständigem Befund nicht auf das behauptete Ereignis zurückgeführt werden können.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.23)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 282/23 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153.387,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachweis eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses kann mangels anderer Beweismittel im Einzelfall auch durch die persönliche Anhörung eines glaubwürdigen und redlichen Versicherungsnehmers erbracht werden. Eines besonderen Nachweises bedarf es außerdem dann nicht, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann, insbesondere, weil alle anderen in Betracht kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 U 39/20, VersR 2021, 500).(Rn.18) 2. Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn die Angaben des VN zum Hergang nicht uneingeschränkt glaubhaft erscheinen, auch sonst keine geeigneten Belege vorgelegt wurden und vorhandene Beschwerden nach sachverständigem Befund nicht auf das behauptete Ereignis zurückgeführt werden können.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 282/23 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153.387,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um eine Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung wegen eines behaupteten Unfalles vom 8. März 2022. Der Kläger unterhielt zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten, u.a. für seine Person, unter der Versicherungsschein-Nummer xxx einen Versicherungsvertrag „H. Privatschutz“ (Bl. 104 ff. GA-I). Versichert war danach u.a. unfallbedingte Invalidität mit 300-Prozent-Progression, die Invaliditäts-Grundsumme betrug 51.129,19 Euro, die Invaliditätssumme bei Vollinvalidität 153.387,19 Euro (Bl. 105 GA-I). Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2011 = Bl. 114 ff. GA). Im Rahmen ärztlicher Untersuchungen wurde im Jahre 2022 beim Röntgen ein heller Streifen im Bereich des Brustbeins des Klägers festgestellt; bei einer Untersuchung im Juni 2022 wurden ein Bandscheibenvorfall und ein Defekt des Sternums (Brustbeins) diagnostiziert. Mit „fachorthopädischem Attest“ der Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. A., Saarlouis, vom 7. März 2023 wurde dem Kläger „aufgrund des Unfalls vom 8. März 2022, bei dem der o.g. Patient einen Anhänger mit einem Hebel angehoben hat und unmittelbar ein Stechen im Bereich der Brust verspürt hat, ... nach Ablauf eines Jahres eine Invalidität zum jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf das stattgehabte Ereignis“ bescheinigt; weiterhin heißt es darin, wie auch im inzwischen durchgeführten Knochenszintigramm erwiesen, finde sich „nach einer stattgehabten Sternum-Fraktur durch das Trauma noch immer eine Knochenreaktion, die dem Patient pers. Schmerzen“ bereite (Bl. 15 GA-I). Einen darauf gestützten Antrag des Klägers auf Zahlung einer Invaliditätsleistung lehnte die Beklagte ab, woran sie auch nach einer Aufforderung des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, zuletzt mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 unter Fristsetzung auf den 12. Dezember 2023, festhielt. Der Kläger hat mit seiner am 2. Februar 2024 zugestellten Klage zunächst (wörtlich) beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Unfallversicherungsvertrag aufgrund eines Schadensfalles vom 8. März 2022 eintrittspflichtig und zur Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 153.387,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu verurteilen sei; außerdem hat er auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Nebenforderung in Höhe von 3.020,34 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung angetragen (Bl. 2 GA-I). Später hat er auf Nachfrage des Landgerichts erklärt, dass sein Antrag zur Hauptsache „nur vorsorglich als Feststellungsantrag geltend gemacht“ worden sei, dieser „jedoch jetzt ein Zahlungsantrag in Höhe von 153.387,19 Euro sein“ solle (Bl. 164 GA-I). Er hat behauptet, er habe am 8. März 2022 versucht, einen abgerutschten PKW-Anhänger mittels eines langen Vierkantholzes wieder auf Kurs zu bringen. Beim Anheben bis auf Nasenhöhe sei das System kollabiert, und der plötzliche Druck auf den Körper habe einen plötzlichen starken Schmerz versursacht (Bl. 3 GA-I; auch: Bl. 165 GA-I). Durch das Kollabieren sei auch eine enorme Kraftanstrengung erforderlich geworden, die der Kläger nicht mehr habe bewältigen können (Bl. 135 GA-I). Infolge dieses Ereignisses sei bei dem Kläger eine Invalidität im Bereich des Brustbeines eingetreten. Außerdem sei es zu einer Lungenbeeinträchtigung sowie zu Wirbelschäden gekommen, und es sei auch eine muskulär-fasziale Ursache im Rahmen einer verhärteten Muskulatur und Muskelverspannungen impliziert. Seine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung belaufe sich auf 100 Prozent. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Vorliegen eines versicherten Unfallereignisses in Abrede gestellt, die zugrunde liegenden Abläufe mit Nichtwissen bestritten und die Auffassung vertreten, dass die eigenen Schilderungen des Klägers mangels eines plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses den vertraglich vereinbarten Unfallbegriff nicht erfüllten. Bei der Bemessung einer etwaigen unfallbedingten Invalidität seien Vorschädigungen und degenerative Veränderungen zu berücksichtigen; insoweit hat die Beklagte behauptet, der Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen belaufe sich bei dem Kläger auf mindestens 50 Prozent. Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 199 ff. GA-I), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die formalen Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Invaliditätsleistung lägen angesichts des Inhaltes der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nur hinsichtlich der behaupteten Schädigung des Brustbeins, nicht hingegen auch für den Bereich der Wirbel(säule) oder der Lunge, vor. Allerdings fehle es vorliegend schon am Nachweis eines Versicherungsfalles, nachdem der Kläger ein versichertes Unfallereignis nicht plausibel zur Überzeugung des Gerichts geschildert habe. Angesichts eines mehrfach - „sogar über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus“ - geänderten Vortrages und seiner Angaben in der Anhörung, die implizierten, dass der „Kollaps“ des von ihm improvisierten „Hub-Systems“ erst eine Folge des Kraftverlusts gewesen sei, den er erlitten habe, nachdem er einen starken Schmerz in der Brust verspürt habe, sei ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis als Ursache einer Fraktur des Sternums nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beanstandet im Wesentlichen die einschränkende Bewertung der schriftlichen Invaliditätsfeststellung und die Annahme von Widersprüchen in seiner Darstellung des Unfallereignisses durch das Landgericht; tatsächlich habe er stets geschildert, dass er nicht schon beim bloßen Anheben, sondern erst dann einen Schmerz verspürt habe, als nach einem Knacken, das seine Konstruktion zerstört habe, der Druck über den Balken auf die Brust gewirkt habe. Der Kläger beantragt (Bl. 37 GA-II): 1. Unter Abänderung des am 6. Mai 2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 282/23, die Beklagte zur Zahlung einer Versicherungsleistung i.H.v. 153.387,19 Euro zu verurteilen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung. 2. Unter Abänderung des am 6. Mai 2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 282/23, die Beklagte zu verurteilen, eine Nebenforderung in Höhe von 3.020,34 Euro an den Kläger zu zahlen nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung. Die Beklagte beantragt (Bl. 31 GA-II), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 15. April 2024 (BI. 163 ff. GA-I) sowie des Senats vom 4. Dezember 2024 und vom 6. August 2025 (BI. 87 ff., 400 ff. GA-II) verwiesen. Der Senat hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 21. Februar 2025 (Bl. 148 ff. GA-II) und die vorerwähnten Sitzungsniederschriften des Senats Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, dem Kläger günstigere Entscheidung. Dieser hat auch nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aufgrund eines von ihm behaupteten Unfalles vom 8. März 2022, der hier, ebenso wie eine dadurch bedingte Verletzung und ein sich daraus ergebender Dauerschaden, nicht erwiesen ist. 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der erstinstanzlich zunächst vordergründig als Feststellungsklage erhobenen Klage bestehen allerdings nicht. Das Landgericht hat das Begehren des Klägers - nach entsprechender Rückfrage - in dem angefochtenen Urteil zu Recht als Zahlungsklage behandelt. Insoweit unterlag der ursprüngliche - ersichtlich missverständlich formulierte - Klageantrag der Auslegung (§§ 133, 157 BGB), die davon auszugehen hat, dass im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör dasjenige als gewollt anzusehen ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599; Senat, Urteil vom 29. November 2023 - 5 U 6/23, VersR 2024, 628), und die hier ohne weiteres zu dem Ergebnis führen musste, dass der Kläger damit einen Leistungstitel über den gesamten, von Anfang an bezifferten Betrag erstrebte. Dabei bewendet es auch im vorliegenden Verfahren über die Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil. 2. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, weil das Landgericht die Klage mangels eines - hier allein in Betracht kommenden - vertraglichen Anspruchs auf Zahlung einer Invaliditätsleistung im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat schon den Eintritt eines Versicherungsfalles - als unabdingbare Voraussetzung eines jeden Leistungsanspruchs - nicht zur hinreichenden Überzeugung des Senats beweisen können: a) Nach den maßgeblichen Bedingungen des vorliegenden Versicherungsvertrages bietet die Beklagte Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen (Ziff. 1.1 AUB 2011). Ein Unfall liegt gem. Ziff. 1.3 AUB 2011 vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Hiervon erfasst sind allerdings auch Fälle, in denen eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand eintritt; denn auch dann liegt der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135). Darüber hinaus können eigene Bewegungen des Verletzten, wenn sie in ihrem Verlauf nicht gänzlich willensgesteuert sind, Unfälle bewirken, wenn sie die Gesundheitsschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst haben (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 5 U 752/03, VersR 2005, 1276; Urteil vom 3. Juli 2013 - 5 U 69/12-10, RuS 2015, 306; Piontek, in: Prölss/Martin, VVG 32. Aufl., § 178 Rn. 4 ff.). Ob eine solche Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden kann, ist aber nur zu prüfen, wenn schon diese Eigenbewegung - und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision - zur Gesundheitsbeschädigung führt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135). Schließlich gilt es kraft ausdrücklicher Anordnung (Ziff. 1.4 AUB 2011) in Erweiterung hierzu auch als Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden; solche Verletzungen stehen hier allerdings nicht in Rede. b) Dass der Versicherungsfall eingetreten ist, hat der Kläger hier nicht bewiesen. Auch für den Senat verbleiben nach weiterer Beweisaufnahme erhebliche, durchgreifende Zweifel an den geschilderten Abläufen, die ein Unfallereignis beschreiben sollen, sowie daran, dass der Kläger aus diesem Anlass an der Gesundheit geschädigt wurde: aa) Der Nachweis des Versicherungsfalles (mit Ausnahme der kraft Gesetzes vermuteten Unfreiwilligkeit, § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG), d.h. des Unfallereignisses und der dadurch verursachten (ersten) Gesundheitsschädigung, obliegt dem Versicherungsnehmer; hierfür gilt das Beweismaß des § 286 ZPO, Beweiserleichterungen, etwa in Gestalt eines „äußeren Bildes“, finden keine Anwendung (Piontek, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 24; vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2009 - IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213; Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171). Erforderlich ist mithin die Überzeugung des Richters von der zu beweisenden Tatsache im Sinne eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126). Das schließt es aber nicht aus, dass der Beweis durch eine persönliche Anhörung eines glaubwürdigen und redlichen Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO erbracht werden kann (Piontek, in: Prölss/Martin, a.a.O.; § 178 Rn. 24). Eines besonderen Nachweises bedarf es außerdem dann nicht, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann, insbesondere, weil alle anderen in Betracht kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können (Senat, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 U 39/20, VersR 2021, 500; Piontek, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 24; vgl. auch OLG Hamm, VersR 2008, 249). bb) Zur Darlegung eines Unfallereignisses hat der Kläger behauptet, er habe am 8. März 2022 versucht, einen abgerutschten PKW-Anhänger mittels eines Vierkantholzes anzuheben; beim Anheben bis auf Nasenhöhe sei das System kollabiert und der plötzliche Druck auf den Körper habe einen plötzlichen starken Schmerz versursacht. Soweit die Beklagte diese Schilderung erstinstanzlich - befugtermaßen - mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO) und daran auch im Berufungsverfahren festgehalten hat (Bl. 43 GA-I, 60 GA-II), vermag sich der Senat nach einer eingehenden Anhörung des Klägers und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem im zweiten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit der dafür erforderlichen hinreichenden Gewissheit (§ 286 ZPO) von einem solchen Unfallereignis zu überzeugen: (1) Aufgrund der Anhörung des Klägers - Zeugen für den behaupteten Hergang wurden nicht beigebracht - konnte der Nachweis des zur Begründung der Klage geschilderten Unfallereignisses hier nicht geführt werden; denn die Darstellung des Klägers ist bis zuletzt widersprüchlich und nicht uneingeschränkt glaubhaft geblieben, so dass auch für den Senat schon durchgreifende Zweifel am behaupteten Geschehen als solchem verbleiben. Der Kläger hat in seiner Anhörung zwar angegeben, dass er im Frühjahr 2022 beim Rückwärtsfahren mit dem Rad eines Hängers von einer kleinen Mauer abrutscht sei. Er habe den Anhänger hochheben und zur Seite schieben wollen; hierzu habe er ein Vierkantholz unter dem Rahmen des Hängers angesetzt und diesen angehoben. Dann sei alles blitzschnell gegangen: als er das Holz auf Gesichtshöhe gehabt habe, habe er ein Knacken und eine Bewegung gespürt und gleichzeitig einen stechenden Schmerz. Hierzu hatte der Kläger zunächst erklärt, dass der Balken „irgendwie“ an ihn gestoßen sei, er wisse auch nicht genau wie, und zwar im Brustbereich (Bl. 89 GA-I). Er habe dann in dem Bereich „Rötungen“ gesehen und die Stelle später mit Voltaren eingerieben, weil er im ganzen Oberkörper Schmerzen verspürt habe. Später hat der Kläger - im Rahmen derselben Anhörung - aber auch angegeben, er habe auf einmal gespürt, dass der Anhänger plötzlich viel schwerer geworden sei, wodurch auch immer, und als der Balken auf ihm zugekommen sei, habe er „alles abgelegt“ und sei dann „weg von dem Platz“ gegangen, den Balken habe er „bis zuletzt in der Hand“ gehabt und ihn „dann abgelegt“, dieser sei ihm nicht entglitten und danach auch nicht „kaputt“ gewesen (Bl. 91 f. GA-I). Seine Schilderung ist damit schon aus sich heraus nicht stimmig, insbesondere was das angebliche Verhalten des Vierkantholzes und den noch in der Klageschrift - im Sinne des privatversicherungsrechtlichen Unfallbegriffs - behaupteten „plötzlichen Druck auf den Körper des Klägers“ anbelangt, von dem zuletzt keine Rede mehr war und mit dem die auf Nachfrage wiederholt bekräftigte Aussage, er habe den Balken bis zuletzt in der Hand gehabt und ihn dann - sozusagen kontrolliert - abgelegt, auch nicht vereinbar ist. (2) Die mangelnde Plausibilität und eingeschränkte Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben wird durch die weiteren Erkenntnisse aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. erhärtet. Auch diesem gegenüber hat der Kläger in seiner - in dem schriftlichen Gutachten wiedergegebenen - ergänzenden Befragung zunächst von einem „Schlag“ berichtet, den er verspürt habe, sowie im Bruchteil einer Sekunde auch einen Schmerz. Bekräftigt hat er aber auch, und zwar nach nochmaligem Nachfragen durch den Gutachter, dass der Schmerz beim behaupteten Haltevorgang aufgetreten sei und dass der Kläger dann nach dem Schmerz kontrolliert das Holz abgelegt habe (Seite 26 des Gutachtens = Bl. 173 GA-II). Er sei mit dem Körper zu diesem Zeitpunkt nach vorne gelehnt gewesen; d.h., das Kantholz sei nicht aus der Hand gefallen und ist auch nicht direkt auf den Körper aufgeschlagen (Seite 43 des Gutachtens = Bl. 190 GA-II). Hiervon ausgehend, ergäbe sich jedoch bezüglich der Körperbelastung - nur - ein indirekter Mechanismus, für den der Sachverständige mithilfe von für den Senat mit den eigenen Grundkenntnissen der (Schul-)Physik ohne weiteres nachvollziehbaren Berechnungen veranschaulicht, dass dies - ungeachtet vom Kläger vorgelegter abweichender Modellrechnungen und selbst auf Grundlage der darin getroffenen Annahmen - mit einer geringen Krafteinwirkung auf das Brustbein verbunden wäre und Verletzungen insbesondere wie die hier geklagten dadurch nicht hervorgerufen worden sein können (Seite 44 ff. des Gutachtens = Bl. 191 ff. GA-II; Sitzungsniederschrift Bl. 402 GA-II). Der Sachverständige hat hierzu im Senatstermin darauf hingewiesen, dass selbst die dort angenommene höchste Krafteinwirkung unkritisch und nicht geeignet sei, eine Fraktur des Brustbeins hervorzurufen, das weitgehend von dem Kraftfluss, der hier gewirkt hat, ausgenommen sei. Eine solche Fraktur sei vielmehr nur durch eine erhebliche Krafteinwirkung von vorne zu erreichen, wie sie etwa bei einem Frontalaufprall mit hoher Wucht stattfinde (Bl. 402 ff. GA-II; auch schon Bl. 197 GA-II). Auch daraus erhellt, dass der klägerischen Darstellung zum angeblichen Unfallereignis nicht uneingeschränkt gefolgt werden und insbesondere der schriftsätzlich behauptete Hergang nicht zutreffen kann, weshalb auch vor diesem Hintergrund Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers verbleiben, die eine Überzeugungsbildung in seinem Sinne vorliegend hindern. (3) Schließlich werden bestehende Vorbehalte auch durch das Aussageverhalten des Klägers und mithilfe des auf den Senat hinterlassenen persönlichen Eindrucks nicht ausgeräumt, weshalb es dem Senat weiterhin nicht möglich ist, allein aufgrund seiner nicht eindeutigen Angaben ein konkretes Geschehen als behauptetes Unfallereignis für wahr zu halten. Der Kläger hat eingangs seiner Anhörung angegeben, er habe im Jahr 2015 einen Schlaganfall gehabt und im Jahre 2016 sei Parkinson bei ihm diagnostiziert worden, was zu Wortfindungsstörungen und auch zu Störungen in der Schrift führte, und auch seine monotone Redeweise komme daher. Tatsächlich hat der Kläger die von ihm erfragten Abläufe zu Beginn seiner Anhörung auch langsam und bedächtig geschildert und mitunter nach einzelnen Worten gesucht. Auffällig war aber auch, dass er im weiteren Verlauf, insbesondere auch unter Verwendung der von ihm zuvor gefertigten und in den Termin mitgebrachten Skizze, zunehmend lebendig erschien und im Zuge seiner Befragung seine Darstellung lebendig zu schildern und, zum Teil auch unmittelbar vor dem Richtertisch, aktiv zu bekräftigen wusste. Entsprechendes gilt für die von ihm nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens vorgebrachten Einwände und die Anhörung des Sachverständigen im Senatstermin. Auch der Senat hält es zwar für verständlich, dass der Kläger sein Anliegen vor Gericht persönlich mit Nachdruck vertritt und für ebenso natürlich, dass Beschwerden, gleich welcher Ursache, dabei auch akzentuiert werden. Die Art und Weise, in der das hier geschehen ist, steht aber in deutlichem Kontrast zu dem behaupteten Gesundheitszustand des Klägers und ermöglicht es jedenfalls nicht, bestehende Zweifel an der Validität seiner Angaben auszuräumen, die danach auch vor diesem Hintergrund nicht allein zum Beweise des behaupteten Unfallereignisses geeignet sind. (4) Schließlich liegt hier auch kein Fall vor, bei dem in Ermangelung anderer, tauglicher Nachweise für den behaupteten Hergang gleichwohl aus den Folgen auf das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses geschlossen werden könnte. Objektive Belege für eindeutige Unfallfolgen, aus denen ein solcher Schluss unter Umständen gezogen werden könnte, gibt es nicht. Ebenso wenig existieren aussagekräftige ärztliche Unterlagen, die einen nachvollziehbaren Erstschaden mit unfalltypischen Verletzungen dokumentieren; vielmehr folgt ganz im Gegenteil aus den sehr klaren und eindeutigen Angaben des - vom Senat zuletzt auch mündlich angehörten - Sachverständigen, dessen fachliche Kompetenz außer Zweifel steht und durch die vorgelegte, gründliche Begutachtung belegt wird, dass sämtliche vom Kläger vorgetragenen Verletzungen oder Beschwerden nicht auf das behauptete Ereignis zurückgehen, sondern die Folge degenerativer Erkrankungen sind. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten nach Auswertung aller ihm überlassener - auch bildgebender - Befunde detailliert herausgearbeitet, dass daraus - zusammengefasst - über etwa 13 Monate eine sich prozessual entwickelnde Knochensituation zu ersehen sei, die mit einer minimalen, kaum sichtbaren Kortikalisdurchtrennung ohne sichtbaren Frakturspalt beginne, sich dann sehr schnell über nebeneinanderliegende Herde einer Knochenauflösung und einer Knochenverdichtung verändere, wobei sich der Prozess deutlich nach oben und unten im Sternum ausweite und dieses 13 Monate nach Beginn des Prozesses wieder sicher konsolidiert ohne relevante Sekundärveränderungen erscheine. Dass dieser - rein formal schwer zu bewertende - Prozess ausschließlich bei traumatischen Kontinuitätstrennungen auftrete, wie es in einem Attest der Orthopädin des Klägers gesagt werde, sei nicht richtig (Bl. 185 ff. GA-II). Schon die Annahme einer Fraktur sei nach der zeitnahen Bildgebung fraglich; die auf der zeitlich früheren Aufnahme vom 22. März 2022 erkennbare zarte weiße Linie deute auf Kalk und nicht auf einen Bruch, der dunkel erscheinen müsste. Zudem sei - worauf der Sachverständige anlässlich seiner Anhörung aufmerksam gemacht hat, auch außerhalb der betroffenen Stelle eine weitere zarte weiße Linie erkennbar (Bl. 403 GA-II). Spontane Frakturen könnten als Insuffizienzfraktur, Ermüdungsfraktur oder pathologische Fraktur auftreten; zu traumatischen Sternumfrakturen komme es in etwa 90 Prozent der Fälle bei „rasanten Verkehrsunfällen“ aufgrund einer repetitiven Belastung eines in der Regel minderbelastbaren Knochens. Aus der hier wohl anzunehmenden „Kontinuitätstrennung“ des Sternums rückschließen zu wollen, dass eine äußere Einwirkung im Sinne eines adäquaten äußeren Mechanismus ursächlich sein müsse, hat der Sachverständige ausdrücklich als „unzulässig“ bezeichnet (Seite 40 des Gutachtens = Bl. 187 GA-II). Entsprechendes gilt für weitere, vom Kläger erwähnte Beeinträchtigungen, die angesichts schwerer Grunderkrankungen, darunter ein progredienter Morbus Parkinson mit vor allem einer schweren Rigidität, multisegementalen degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule und anamnestisch auch der Halswirbelsäule, einem Zustand nach linkshirnigem Schlaganfall mit Rechtsseitenlähmung, residualen Lähmungen im Bereich der rechten Hand sowie einem vom Kläger angegebenen Muskelrheuma, angegebenen „Schmerzen im ganzen Körper“ im Jahre 2015 und einem Restless-Iegs-Syndrom, bei denen es sich gleichfalls nicht um gesicherte Folgen des behaupteten Unfallereignisses handelt (Bl. 202 ff. GA-II) und aus denen mithin - mangels eines unmittelbaren Nachweises - auch nicht darauf geschlossen werden kann, dass dieses - behauptete, nicht bewiesene - Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. cc) Soweit hiernach schon ein konkretes Unfallereignis nicht mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit feststeht, bleibt der Kläger außerdem den Nachweis schuldig, dass das unbewiesene, für die nachfolgenden Ausführungen als gegeben unterstellte Unfallereignis zu einem (ersten) Gesundheitsschaden im Bereich des Sternums - als allein in Betracht kommende Ursache des weiterhin geltend gemachten Dauerschadens - geführt hat. (1) Definitionsgemäß setzt das Vorliegen eines „Unfalles“ auch voraus, dass der Versicherte durch das Unfallereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Insoweit kommt es zwar nicht darauf an, ob die gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen, die zur Grundlage eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung gemacht werden, bereits durch den Unfall hervorgerufen wurden, sondern es genügt, dass eine als solche unerhebliche Körperbeschädigung die Voraussetzung für weitere auf den Verletzten einwirkende Ursachen schafft (Senat, Urteil vom 20. November 2020 - 5 U 106/19, RuS 2021, 530; Piontek, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 17). Auch diese „erste“ Gesundheitsschädigung ist aber noch Bestandteil des Unfallbegriffs, nicht Folge des Unfalles, und vom Versicherten mit dem Maßstab des § 286 ZPO voll zu beweisen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2007 - 5 U 575/06-70, ZfS 2008, 283; vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86, NJW-RR 1988, 789; Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 178 Rn. 24: auch kein Anscheinsbeweis). Erforderlich ist daher auch insoweit die Überzeugung des Richters von der zu beweisenden Tatsache im Sinne eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 116/11, VersR 2012, 849); bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 164/18, VersR 2020, 784; Versäumnisurteil vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05, VersR 2007, 815; Senat, Urteil vom 23. November 2022 - 5 U 120/21, VersR 2023, 174). (2) Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger bei dem von ihm behaupteten - nicht bewiesenen - Vorgang vom 8. März 2022 an der Gesundheit geschädigt worden ist. (a) Dass der Kläger aus Anlass des geschilderten Ereignisses eine - von ihm als Grundlage einer vermeintlichen Invalidität behauptete - Fraktur im Bereich des Sternums erlitten hat, kann nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich angeordneten Begutachtung nicht angenommen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat in seinem Gutachten eingehend erläutert, dass die bei der in der Bildgebung zeitlich nach dem Unfallereignis erkennbare „Kontinuitätstrennung des Sternums“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht traumabedingt sei. Er hat dies - auch für den Laien in jeder Hinsicht nachvollziehbar - damit begründet, dass auf Grundlage der geschilderten Abläufe eine Last, wie sie für eine traumatische Sternumfraktur als von vorne auf das Sternum wirkende Last erforderlich wäre, weder der Art noch der Größe nach eingewirkt habe, und es als „völlig ausgeschlossen“ bezeichnet, dass ein altersentsprechend widerstandsfähiges Sternum durch den vom Kläger beschriebenen biomechanischen Vorgang gebrochen wäre (Bl. 200 GA-I). In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers bekräftigt, dass die in Rede stehenden Kräfte von 60 Kilo oder etwas mehr „immer noch der Krafteinwirkung einer Liegestütze“ entsprächen und des Weiteren der Kraftfluss zu berücksichtigen sei, der hier im Wesentlichen gar nicht den fraglichen Bereich des Brustbeins betreffe. Zudem hat er anhand der aufeinanderfolgenden Bildgebung eingängig und verständlich beschrieben, dass unmittelbar nach dem Unfall daraus keine Anhaltspunkte für eine traumatische Fraktur ersichtlich seien, insbesondere sowohl typische Anzeichen für einen Bruch, als auch für eine messbare Gewalteinwirkung auf den Körper des Klägers fehlten, wohingegen das drei Monate später gefertigte weitere Bild „Löcher im Knochen“ beschreibe, die sich nach oben und unten ausdehnten, und dies nicht den Zustand nach einer Fraktur des Brustbeines darstelle, die überdies normalerweise lediglich einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen zur Heilung benötige (Bl. 403 GA-II). Darüber hinaus hat der Sachverständige auch die weiteren vom Kläger ins Felde geführten Folgeschäden als eindeutig unfallunabhängig gewertet. Für die Wirbelsäule führe der beschriebene Mechanismus nicht zu einer verletzungskritischen Belastung, schon gar nicht für die Bandscheiben. Nach aktuell eindeutigem Begutachtungskonsens seien die Knochen stärker als Bandscheiben, weshalb eine isolierte Bandscheibenverletzung - wie hier - ohne Verletzung des benachbarten Knochens durch äußere Lasteinwirkung als unmöglich gelte (Bl. 200 f. GA-I). Im Bereich der Lunge sei primär sicher kein Schaden entstanden (Bl. 206 GA-I). Den Senat überzeugen diese sachverständigen Feststellungen, die - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - mit verständlichen, aus Laiensicht nachvollziehbaren Erwägungen begründet sind und denen auch die vom Kläger zuletzt eingereichten weiteren Unterlagen nicht entgegenstehen. Dass die vorgelegten Befunde aus der Zeit nach dem behaupteten Unfall angesichts der Schwierigkeit, die Bildgebung zu deuten, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhen und sich zum Teil auch widersprechen, hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten detailliert und überzeugend herausgearbeitet. Soweit in den Attesten der den Kläger behandelnden Ärzten bis zuletzt - substanzlos - eine unfallbedingte Schädigung vor allem des Sternums suggeriert wird, beruht dies entweder nur auf den ungeprüften Angaben des Klägers (Attest des E. vom 16. April 2025, Bl. 243 GA-II) oder einer medizinisch nicht tragfähigen Begründung, soweit darin - wie in dem Attest der Dr. med. A. vom 14. April 2025 (Bl. 245 GA-II) - lediglich einzelne, vom Sachverständigen als weiterhin möglich erachtete Ursachen dieser Verletzung für den vorliegenden Fall in Abrede gestellt werden. Auch der vom Kläger in die mündliche Verhandlung eingeführten Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. A., der aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem Ereignis vom 8. März 2022 keine Beschwerden gehabt habe, den Schluss zieht, dass sich aus der Bildgebung vom 22. März 2022 eine Fraktur des Sternums ergebe, ist der Sachverständige nachvollziehbar entgegengetreten mit dem zutreffenden Hinweis, dass aus der Zeit vor dem angeblichen Unfall keine Bildgebung existiere, auf die sich eine solche Kenntnis gründen ließe (Bl. 404 GA-II). Bei all dem lässt sich ein ausreichend gesicherter Schluss auf eine unfallbedingte Verletzung des Sternums vorliegend nicht ziehen. (b) Andere erkennbare äußere Verletzungen, die der Kläger aus Anlass der behaupteten Abläufe erlitten haben könnte, sind ebenfalls nicht bewiesen, ungeachtet der Tatsache, dass diese auch nicht die Ursache des mit der Klage geltend gemachten Dauerschadens wären. Der Kläger hat zwar anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage von einem „starken Schmerz“ sowie einer im Nachhinein an der Brust beobachteten „ca. 80 qcm großen Rötung (mit geringfügiger Schwellung, ohne sonstige Verletzungen)“ berichtet, die sich seiner Erinnerung nach in der Folgezeit nicht optisch verändert habe und auch anlässlich einer ersten Computertomographie-Untersuchung am 22. März 2022 (Bl. 154 GA-I) noch erkennbar gewesen sei. Unabhängig davon, dass dies mangels erkennbarer Verletzung wohl noch keinen geeigneten (ersten) Gesundheitsschaden darstellen würde, bestehen dafür, jenseits der Behauptung des Klägers, keinerlei Anhaltspunkte; insbesondere enthalten die vom Kläger vorgelegten ärztliche Befunde und Atteste keine Hinweise auf äußerliche Verletzungen aus Anlass des behaupteten Unfallereignisses, die das Vorbringen des Klägers stützen könnten. Dass der Senat allein auf Grundlage der Angaben des Klägers keine ausreichende Überzeugung von entsprechenden Verletzungen - ebenso wenig wie von dem beschriebenen Unfallereignis - gewinnen könnte, wurde bereits gesagt und im Einzelnen begründet; darauf wird an dieser Stelle ergänzend verwiesen. Mithin fehlt es außer dem erforderlichen Nachweis eines Unfallereignisses auch am Beweis eines dadurch hervorgerufenen - ersten - Gesundheitsschadens, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Eintritt eines Versicherungsfalles ausgegangen werden kann und das Klagebegehren insgesamt erfolglos bleiben musste. 3. Letztlich scheiterte die vorliegende Klage aber auch am erforderlichen Nachweis einer bedingungsgemäßen Invalidität als weiterer vertraglicher Voraussetzung für die geltend gemachte Zahlung einer Invaliditätsleistung. Die dafür maßgeblichen Voraussetzungen hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits auszugsweise wiedergegeben. Gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB 2011 muss die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt sein. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Außerdem muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt in Textform festgestellt und vom Versicherungsnehmer bei der Beklagten geltend gemacht worden sein. Auch daran fehlt es hier: a) Ob - wie das Landgericht gemeint hat - etwaige Ansprüche des Klägers schon - teilweise - aus formalen Gründen, nämlich an einer fehlenden rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Invalidität scheitern müssten, soweit hier auch Wirbelschäden und Schäden an der Lunge geklagt wurden, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn das fachärztliche Attest der Dr. med. A. vom 7. März 2023 bezieht sich zwar - vordergründig - auf orthopädische Dauerschäden im Bereich der Brust, und zwar in Gestalt einer Sternum-Fraktur und einer daraus folgenden, weiterhin Schmerzen bereitenden Knochenreaktion. Insoweit ist zwar in Rechnung zu stellen, dass sich die Wirkungen der ärztlichen Feststellung bzw. der Geltendmachung einer Invalidität auf den benannten Verletzungsbereich und die adäquaten Folgen der für diesen Bereich noch notwendigen Behandlungen beschränken (OLG Hamm, RuS 2000, 394; Piontek, in: Prölss/Martin, Ziff. 2 AUB 2020 Rn. 16). Denn die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen, und eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will. Deshalb können nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein (BGH, Urteile vom 7. März 2007 - IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 und vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 21). Das bedeutet allerdings lediglich, dass dadurch solche Unfallschäden ausgeschlossen wären, die zwar auf Grund desselben Unfalls, aber entweder mittels einer anderen Kausalkette entstünden oder sich an anderen Körperstellen auswirkten (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 23). Dass das ohne weiteres auf die - immerhin in räumlicher Nähe zum Sternum befindlichen - angeblichen Wirbelschäden und Beeinträchtigungen im Bereich der Lunge zutrifft, wie der Erstrichter angenommen hat, liegt jedenfalls nicht auf der Hand, kann hier aber im Ergebnis offenbleiben. b) Es fehlt nämlich auch am Nachweis, dass infolge des - nicht bewiesenen - Versicherungsfalles bei dem Kläger binnen Jahresfrist ein Dauerschaden eingetreten ist, aus dem eine Invalidität in messbarem Umfange folgt. Insoweit gelten zwar Beweiserleichterungen: Während für den Nachweis des unfallbedingten ersten Gesundheitsschadens und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung der Maßstab des § 286 ZPO gilt (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 97/18, VersR 2020, 285), gilt für den Beweis der kausalen Verknüpfung dieser beiden Umstände der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO, der für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen ausreichen lässt (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171; Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 97/18, VersR 2020, 285). Auch unter Berücksichtigung dessen fehlt es hier jedoch daran. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten eindeutig und unmissverständlich ausgeführt, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit im Bereich des Brustkorbes, eine Beeinträchtigung der Lunge, Wirbelschäden und verhärtete Muskulatur und Muskelverspannung innerhalb eines Jahres durch das Unfallereignis nicht aufgetreten sind. Auch diese Einschätzung hat er schlüssig und plausibel damit begründet, dass es zum einen an der nötigen Kausalität für eine aus dem CT-Verlauf abzuleitenden „Kontinuitätstrennung“ des Brustbeinknochens fehle, weil es sich, wenn der Brustbeinknochen durchtrennt gewesen und diese Durchtrennung nicht aufgrund einer internen Knochenauflösung als weiterer möglicher Ursache entstanden sei, hier um eine sog. Insuffizienzfraktur handeln würde. Weiterhin hat er aber auch auf das Ausheilungsergebnis hingewiesen, das verbleibende Dauerschäden von vornherein ausschließe. Bereits 1 Jahr und 6 Wochen nach dem behaupteten Unfallereignis sei das Brustbein nachweislich wieder fest gewesen, d.h.: die Abheilungsvorgänge seien vorher abgeschlossen gewesen. Dass eine komplikationslos verheilte Brustbeinfraktur keine messbaren Funktionseinschränkungen mache, sei Konsens in der Begutachtungsliteratur (Bl. 202 ff., 405 GA-II). Weitere Schäden, insbesondere im Bereich der Lunge und der Wirbelsäule, seien sicher nicht entstanden oder unfallunabhängig schon zuvor vorhanden gewesen. Demgegenüber werde der Beschwerdevortrag des Klägers schlüssig auch durch weitere multiple Vorerkrankungen, insbesondere einem nach eigenem Bekunden vorhandenen Muskelrheuma mit Schmerzen im ganzen Körper bereits ab 2015 mit dann schließlich vorzeitiger Erwerbsminderungsrente ab 2017, erklärt (Bl. 205 f. GA-I). Auch vor diesem Hintergrund, der zugleich den von der Beklagten erhobenen Einwand einer - hier: 100-prozentigen - Mitursächlichkeit von Krankheiten oder Gebrechen (Ziff. 3 AUB 2011) stützen würde, auf den es nach alldem jedoch nicht ankommt, erweist sich die auf Zahlung von Invaliditätsleistung gerichtete Klage als insgesamt unbegründet und die gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung als - im Ergebnis - erfolglos. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt - entsprechend der Höhe der damit weiterverfolgten Klageforderung - 153.387,- Euro (§§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).