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Beschluss

5 W 21/25

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:1030.5W21.25.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung einer nahen Todesgefahr – als Voraussetzung eines sog. Drei-Zeugen-Testaments – ist derjenige, „in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt“, d.h. zu dem das Verfahren auf Wunsch des Erblassers tatsächlich in Gang gesetzt wird und sich die dem § 2250 Abs. 2 BGB immanente Frage stellt, wer (noch) als Urkundsperson hinzugezogen werden kann.(Rn.10) 2. Auch bei der Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen muss ungeachtet der Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB weiter feststehen, dass der Erblasser die Vorgänge bei Errichtung der Urkunde in sich aufgenommen und gebilligt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 – IV ZR 175/53, LM Nr. 1 zu § 416 ZPO).(Rn.17) 3. Eine zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages und zur Versagung der beantragten Beiordnung führende Interessenkollision i.S.d. § 43a Abs. 4 BRAO liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt, der in derselben erbrechtlichen Angelegenheit bereits von dem Erblasser mandatiert war und daher die Belange dessen Rechtsnachfolge als Ganzes wahren muss, nach dessen Tode einen (vermeintlichen) Miterben bei der Erlangung eines dem Willen des weiteren Miterben widersprechenden Erbscheins vertritt.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 27. November 2024 – 15 VI 359/23 – aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 25. Juli 2023 auf Erteilung eines Erbscheines wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Beteiligten zu 3) zu tragen. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 109.500,- Euro festgesetzt. 4. Der Beteiligten zu 3) wird auf ihren Antrag vom 13. August 2025 mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts S., I., wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung einer nahen Todesgefahr – als Voraussetzung eines sog. Drei-Zeugen-Testaments – ist derjenige, „in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt“, d.h. zu dem das Verfahren auf Wunsch des Erblassers tatsächlich in Gang gesetzt wird und sich die dem § 2250 Abs. 2 BGB immanente Frage stellt, wer (noch) als Urkundsperson hinzugezogen werden kann.(Rn.10) 2. Auch bei der Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen muss ungeachtet der Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB weiter feststehen, dass der Erblasser die Vorgänge bei Errichtung der Urkunde in sich aufgenommen und gebilligt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 – IV ZR 175/53, LM Nr. 1 zu § 416 ZPO).(Rn.17) 3. Eine zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages und zur Versagung der beantragten Beiordnung führende Interessenkollision i.S.d. § 43a Abs. 4 BRAO liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt, der in derselben erbrechtlichen Angelegenheit bereits von dem Erblasser mandatiert war und daher die Belange dessen Rechtsnachfolge als Ganzes wahren muss, nach dessen Tode einen (vermeintlichen) Miterben bei der Erlangung eines dem Willen des weiteren Miterben widersprechenden Erbscheins vertritt.(Rn.27) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 27. November 2024 – 15 VI 359/23 – aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 25. Juli 2023 auf Erteilung eines Erbscheines wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Beteiligten zu 3) zu tragen. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 109.500,- Euro festgesetzt. 4. Der Beteiligten zu 3) wird auf ihren Antrag vom 13. August 2025 mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts S., I., wird zurückgewiesen. I. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Nachlassgericht – in Ottweiler, einen von der Beteiligten zu 3) am 25. Juli 2023 beantragten Erschein zu erteilen, der diese sowie die Beteiligte zu 2) als hälftige Erben des am 27. Mai 2023 im Diakonie-Klinikum in Neunkirchen (Saar) ledig und kinderlos verstorbenen Erblassers ausweist. Dieser hatte am 23. Oktober 2020 ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem er die Beteiligten zu 1) und zu 2) – einen Bruder und eine Schwester – zu gleichen Teilen zu seinen alleinigen Erben und für den Fall, dass einer von ihnen vorher versterben würde, den Überlebenden eingesetzt hatte (Bl. 26 d.A. 15 IV 311/12). Grundlage des hiervon abweichenden Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 3), einer Nichte des Erblassers, ist ein von dem – in Bürogemeinschaft mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) praktizierenden – Rechtsanwalt W. verfasstes, handschriftliche Korrekturen insbesondere bei der Uhrzeit aufweisendes, mit „Protokoll – Dreizeugentestament“ überschriebenes Schriftstück, das auf den 26. Mai 2023 datiert und von einer Frau B., einer Frau E. und einem Herrn M., jedoch nicht von dem Erblasser selbst unterschrieben wurde (Bl. 21 d.A. 15 IV 311/12) und das die Beteiligte zu 3) am 31. Mai 2023 beim Nachlassgericht eingereicht hat; darin heißt es u.a.: „Mein letzter Wille ist: Meine Erben sollen sein: Meine Schwester R. (= die Beteiligte zu 2)) und meine Nichte C. (= die Beteiligte zu 3)) zu gleichen Teilen. Mein Bruder H. (= der Beteiligte zu 1)) soll nicht erben. Mein bisheriges Testament soll nicht mehr gelten“. Außerdem hatte der Erblasser, der nach ärztlichen Angaben (Bl. 39, 130 GA-I) am 24. Mai 2023 wegen eines metastasierdenden Bauchspeicheldrüsenkarzinoms in das Krankenhaus eingeliefert worden war, am 26. Mai 2023 ein ebenfalls von dem Rechtsanwalt W. vorgefertigtes Schriftstück unterzeichnet, in dem er eine unter dem 21. Oktober 2020 von dem Notar Dr. P. in Ottweiler beurkundete General- und Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1) und zu 2) widerrief (Bl. 84 GA-I). Die Beteiligte zu 3), die am 9. März 2023, 10. März 2023 und 12. März 2023, während eines früheren Krankenhausaufenthaltes des Erblassers, Beträge von jeweils 2.000,- Euro von dessen Bankkonto am Geldautomaten und am 13. März 2023 einen weiteren Betrag von 1.000,- Euro zzgl. Fremdentgelt an einer Tankstelle abgehoben hatte, von denen sie angegeben hat, diese seien ihr für eine beabsichtigte, in der Folgezeit nicht durchgeführte operative Behandlung eines Lip-Ödems geschenkt, sodann aber in Höhe von 5.000,- Euro als Vorschuss auf die im Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten verwendet worden (Bl. 91 GA-I, 98, 209 GA-II), hat in den Vorgängen im Krankenhaus am 26. Mai 2023 eine wirksame Erbeinsetzung gesehen. Demgegenüber haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) die Wirksamkeit und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Nottestaments in Abrede gestellt und auch bezweifelt, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch testierfähig gewesen sei. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen N., O. und S. sowie Einholung einer schriftlichen Auskunft des behandelnden Arztes PD Dr. P. mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. November 2024 (Bl. 148 ff. GA-I) die aufgrund des Antrages der Beteiligten zu 3) zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die Erteilung eines entsprechenden Erbscheines angekündigt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 (Bl. 159 ff. GA-I) eine umfassend begründete Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht zunächst formularmäßig und nach Rückgabe der Sache zum Zwecke der Selbstkorrektur (Senatsbeschluss vom 6. März 2025 – 5 W 10/25) mit Beschluss vom 25. März 2025 (Bl. 200 ff. GA-I) erneut nicht abgeholfen hat. Der Senat hat Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts zur Testamentseröffnung (Az. 15 IV 311/12 AG Ottweiler) genommen und in nicht öffentlicher Verhandlung die Beteiligten angehört und die Zeugen Dr. P., W., O. und N. vernommen. Ein von dem Zeugen W. als Terminsvertreter des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) im Anschluss an deren Anhörung angebrachtes Ablehnungsgesuch gegen den Senat ist mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2025 – 5 W 21/25 – zurückgewiesen worden (Bl. 144 bis 153 GA-II), ebenso die dagegen erhobene Anhörungsrüge (Beschluss vom 29. Juli 2025, Bl. 194 f. GA-II). Mit Schriftsatz vom 13. August 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3), der nach seiner Darstellung von dem Erblasser zur Fertigung des Änderungstestaments mandatiert worden war und sich dabei, ebenso wie im hiesigen Verfahren, durch den Rechtsanwalt W. vertreten ließ (Bl. 236 ff., 239 ff., 320 GA-II), für diese einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingereicht, weil der von ihr gezahlte „Vorschussbetrag in Höhe von 5.000,- Euro vollständig aufgebraucht“ sei (Bl. 208, 209 GA-II). Außerdem hat er eine schriftliche Erklärung der Beteiligten zu 3) vom 12. August 2025 vorgelegt, in der diese die im Rahmen ihrer Anhörung getätigten Aussagen als „insgesamt missverständlich, teilweise falsch, teilweise unvollständig und irreführend“ bezeichnet, die sie „widerrufe bzw. korrigiere“, und unter Verweis auf ein ärztliches Attest angegeben, dass diese aufgrund der „außergewöhnlichen Belastungssituation“ mit dem „hohen mentalen Druck“ die Fragen teilweise nicht habe erfassen können bzw. fehlinterpretiert habe und zum Teil nicht in der Lage gewesen sei, sinnvolle zusammenhängende und vollständige Antworten zu geben (Bl. 210 ff. GA-II). Schließlich hat er Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels darin begründet gesehen, dass eine „Interessenkollision der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner“ aufgrund einer vermeintlichen Fehlberatung der Beteiligten zu 2) über den Wert der Erbmasse vorliege, die zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht führe, zumal die Beteiligte zu 2) auch „offensichtlich psychisch erkrankt“, daher nicht prozessfähig und ihr deshalb auch ein „Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO“ zu bestellen sei (Bl. 250 ff. GA-I). II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2), über die der Senat nach erneuter Befassung mit der Sache und Durchführung der gebotenen Ermittlungen (§ 26 FamFG) nunmehr abschließend befindet, ist zulässig und begründet. Die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen können nicht für festgestellt erachtet werden; der Antrag der Beteiligten zu 3) ist daher zurückzuweisen. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 27. November 2024 ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere wurde das Rechtsmittel ungeachtet des Hinweises auf eine – vermeintliche – Interessenkollision (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 134 BGB) mit Schriftsatz ihrer durch entsprechende Vollmachten (Bl. 30, 33 GA-I) legitimierten Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Dezember 2024 form- und fristgerecht eingelegt. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – IX ZR 60/08, NJW 2010, 67; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts 9. Aufl., Kap. 2 Rn. 700). Denn die Vollmacht – ein nach allgemeinen Regeln (§§ 164 ff. BGB) abstraktes, von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts grundsätzlich unabhängiges Rechtsgeschäft – soll den Anwalt nur nach außen hin legitimieren und hat deshalb mit dem Verhältnis des Anwalts zu dem Mandanten nicht unbedingt etwas zu tun (BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 – VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003; zum Abstraktionsprinzip allgemein s. nur Brox/Walker, BGB AT 48. Aufl., § 25 Rn. 15). Genauso wie auf Seiten der Beteiligten zu 3), deren Verfahrensbevollmächtigte nach eigener Darstellung bereits vom Erblasser in derselben Angelegenheit mandatiert wurden und daher jetzt nicht für diese gegen andere Miterben – hier: die Beteiligte zu 2) – tätig werden dürfte, wäre eine etwaige – fernliegende – Interessenkollision auf Seiten der Beschwerdeführer und ein darin liegender Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des für sie eingelegten Rechtsmittels. Darauf, dass im vorliegenden Verfahren kein Anwaltszwang herrscht und die Beteiligten das Rechtsmittel auch selbst hätten einlegen können, kommt es nicht an. Von Seiten des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) zuletzt unter Verweis auf frühere Erkrankungen der Beteiligten zu 2) vertiefte Bedenken gegen deren „Prozessfähigkeit“ – richtig: Verfahrensfähigkeit, § 9 FamFG – erweisen sich spätestens nach deren eingehender Anhörung im Senatstermin, die keinerlei Anhaltspunkte für diesbezügliche Einschränkungen zutage gebracht hat, gleichfalls als aus der Luft gegriffen. 2. In der Sache können die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen und aller sonst maßgeblichen Umstände nicht für festgestellt erachtet werden (vgl. § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG). Der Senat hält es nicht für erwiesen, dass das am 4. Juli 2023 als Testament eröffnete Schriftstück, auf das sich der vorliegende Erbscheinsantrag stützt, am 26. Mai 2023 als „Drei-Zeugen-Testament“ wirksam errichtet worden ist. a) Abweichend von § 2231 BGB, der die Errichtung eines Testaments in ordentlicher Form entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene, d.h. insbesondere eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung vorsieht, ermöglicht das Gesetz unter besonderen – eng auszulegenden – Voraussetzungen auch die Errichtung eines sog. Nottestaments durch mündliche Erklärung vor bestimmten anderen Personen. Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er unter den in § 2249 BGB genannten Voraussetzungen das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten, der zu dieser Beurkundung zwei Außenstehende als Zeugen hinzuziehen muss. Die – hier gewählte – Möglichkeit, ein Testament durch mündliche Erklärung (nur) vor drei Zeugen zu errichten, die dann die Beurkundungsfunktion übernehmen (vgl. Weidlich, in: Grüneberg, BGB 84. Aufl., § 2250 Rn. 4), besteht einerseits zugunsten desjenigen, der sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist (§ 2250 Abs. 1 BGB), wovon hier, den insoweit noch zutreffenden und von der Beschwerde nicht angegriffenen Ausführungen der Nachlassrichterin entsprechend, keine Rede sein kann, sowie andererseits zugunsten desjenigen, der sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist (§ 2250 Abs. 2 BGB); allein darauf stellen die Begründung des Erbscheinsantrages und die Verteidigung der Beteiligten zu 3) im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab. b) Dass der Erblasser am 26. Mai 2023 ein wirksames Nottestament vor drei Zeugen errichtet hat, kann der Senat nach Durchführung weiterer, nach den Umständen gebotener Ermittlungen nicht feststellen. Danach lagen hier schon die Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB, unter denen ein solches Nottestament errichtet werden kann, zum maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem sich der Erblasser zur Testierung entschlossen hatte, nicht vor. aa) § 2250 Abs. 2 BGB verlangt für die Zulässigkeit der Errichtung eines sog. Drei-Zeugen Testaments das Vorliegen einer so nahen Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder eines Testaments zur Niederschrift des Bürgermeisters nicht mehr möglich ist. (1) Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die nahe Todesgefahr objektiv vorliegen. Ist dies der Fall, bedarf es darüber hinaus keiner entsprechenden Überzeugung der bei der Testamentserrichtung als Zeugen mitwirkenden Personen (BGH, Urteil vom 15. November 1951 – IV ZR 66/51, BGHZ 3, 372, 380; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 5 W 4/25, ErbR 2025, 475; vgl. auch RG, Beschluss vom 6. März 1943 – VII (VIII) 125/42, RGZ 171, 27). Darüber hinaus genügt aber auch die bloße subjektive Besorgnis einer solchen Todesgefahr als Voraussetzung für die gültige Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen (BGH, Urteil vom 15. November 1951 – IV ZR 66/51, BGHZ 3, 372, 375 ff.; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 5 W 4/25, ErbR 2025, 475; OLG Hamm, ErbR 2017, 348). Dabei ist es unerheblich, ob diese Besorgnis begründet ist, weil die befürchtete Gefahrenlage tatsächlich besteht, oder ob sie es nicht ist. Entscheidend ist lediglich, dass die Besorgnis bei allen Mitwirkenden – den drei Zeugen – tatsächlich vorhanden ist und vom Standpunkt ihres pflichtgemäßen Ermessens aus angesichts der objektiven Umstände auch als gerechtfertigt angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 15. November 1951 – IV ZR 66/51, BGHZ 3, 372, 376; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 5 W 4/25, ErbR 2025, 475; Sticherling, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2250 Rn. 8). Auf die Einschätzung des Erblassers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15. November 1951 – IV ZR 66/51, BGHZ 3, 372, 378). Der nahen Todesgefahr steht die Gefahr des nahen Eintritts der dauernden Testierunfähigkeit gleich, wenn zu besorgen ist, dass sie voraussichtlich bis zum Ableben des Erblassers ununterbrochen oder allenfalls mit kurzer, die Möglichkeit der Testamentserrichtung nicht gewährleistender Unterbrechung fortdauern werde (BGH, Urteil vom 15. November 1951 – IV ZR 66/51, BGHZ 3, 372, 375; Kregel, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2250 Rn. 7; Sticherling, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2250 Rn. 8). (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB ist derjenige, „in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt“ (so auch OLG Hamm, FamRZ 2017, 1782, 1. Leitsatz; Kroiß, in: NK-BGB 6. Aufl., § 2250 Rn. 4; Hoeren, in: HK-BGB 12. Aufl., § 2250 Rn. 3). Dies meint freilich nicht – erst – den Zeitpunkt, zu dem die Beurkundung vor drei Zeugen abgeschlossen ist, sondern mit Blick auf die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen den vom Erblasser gewählten Zeitpunkt für die gewünschte Errichtung des Testaments (S. Kappler/T. Kappler, in: Erman, BGB 17. Aufl., § 2250 Rn. 3), d.h. den u.U. – wie hier – schon erheblich früheren Zeitpunkt, zu dem das Verfahren auf Wunsch des Erblassers tatsächlich in Gang gesetzt wird und sich die dem § 2250 Abs. 2 BGB immanente Frage stellt, wer (noch) als Urkundsperson hinzugezogen werden kann. Soweit verbreitet – etwas unscharf – formuliert wird, es sei auf die Sachlage zum Zeitpunkt der „Errichtung“ des Nottestamentes abzustellen (OLG München, FamRZ 2016, 87; LG Freiburg (Breisgau), RPfleger 2003, 507; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2017, 1782 unter Gründe II.; aus der Lit. etwa Staudinger/Baumann (2022) BGB § 2250, Rn. 26; Sticherling, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2250 Rn. 8; Bauermeister in: jurisPK-BGB 10. Aufl., § 2250 Rn. 5, Stand: 01.07.2023), besagt auch dies nur, dass es nicht darauf ankommen kann, dass dem Erblasser bereits zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für eine Testamentserrichtung hinzuzuziehen (OLG Hamm, FamRZ 2017, 1782, 1. Leitsatz; Lauck, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl., § 2250 Rn. 5; Litzenburger, in: B.OK-BGB 73. Ed. 1.2.2025, § 2250 Rn. 3). Denn der Erblasser ist – mit dem Risiko, dass eine weitere Verzögerung eine letztwillige Verfügung vereitelt – befugt, mit der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung beliebig zuzuwarten; er ist nicht gehalten, sich zu einer rechtzeitigen Testierung zu entschließen, um die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar oder eines Nottestamentes vor einem Bürgermeister zu ermöglichen (OLG Hamm, FamRZ 2017, 1782, 1783; LG Freiburg (Breisgau), RPfleger 2003, 507; S. Kappler/T. Kappler, in: Erman, a.a.O., § 2250 Rn. 3). Deshalb ist es unerheblich, dass es im Vorfeld durch rechtzeitiges Handeln möglich gewesen wäre, eine notarielle Beurkundung des letzten Willens zu organisieren und statt dessen lediglich Vorkehrungen zur Errichtung eines Nottestaments getroffen wurden. Hat der Erblasser aber die Entscheidung getroffen, ein Testament vor drei Zeugen errichten zu wollen und stößt er das Beurkundungsverfahren an, so müssen die Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB zu diesem, von ihm für die gewünschte Errichtung des Testaments gewählten Zeitpunkt gegeben sein. bb) Hiervon ausgehend fehlte es im zu entscheidenden Fall an den Voraussetzungen für die Errichtung eines Nottestaments: (1) Eine übereinstimmende subjektive Besorgnis der drei das Nottestament unterzeichnenden Zeugen, der Erblasser werde versterben oder testierunfähig werden, bevor die Hinzuziehung eines Notars oder des Bürgermeisters möglich sei, war vorliegend zu keiner Zeit gegeben. Keiner der drei zum Teil wiederholt vernommenen Zeugen – zwei Freundinnen der Beteiligten zu 3) sowie ihr ehemaliger Lebensgefährte, die jeweils gegen 19h00 vor Ort erschienen waren – bekundete, davon ausgegangen zu sein, dass der Erblasser einen solchen kurzen Zeitraum voraussichtlich nicht überleben werde. Ganz im Gegenteil hat insbesondere die Zeugin B. bei ihrer vor dem Senat uneingeschränkt in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vernehmung auf die Frage, woran sie festgemacht habe, dass der Erblasser alles verstanden habe, spontan erklärt, sie habe nicht gedacht, dass er schon so bald danach sterben würde; sie habe zwar nicht gedacht, dass er noch einen Dauerlauf mache, aber er sei ihr zufrieden vorgekommen und habe auch reagiert (Bl. 109 Rs. GA-I). Auch das spricht nicht dafür, dass die Zeugen damals übereinstimmend die Befürchtung hegten, dass die zeitnahe Errichtung eines Testaments unter Zuziehung eines Notars oder des Bürgermeisters nicht mehr möglich sein werde, weshalb die Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines mündlichen Testaments vor drei Zeugen unter diesem Gesichtspunkt nicht vorliegen. (2) Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass eine nahe Todesgefahr (oder die Gefahr einer jederzeit drohenden Testierunfähigkeit) vorlag, als sich der Erblasser zur Errichtung des Testaments entschloss. Maßgebend hierfür ist, ob aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder des Bürgermeisters zu befürchten ist (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 5 W 4/25, ErbR 2025, 475; Urteil vom 10. Oktober 2012 – 5 U 59/11-11, juris; OLG Bremen, FamRZ 2016, 1968; OLG München FamRZ 2009, 1945). Allein, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen und nicht heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat, genügt nicht (OLG München, NJW 2010, 684, 686). Vielmehr liegt Todesgefahr objektiv erst dann vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie etwa bei beginnenden kleinen Organausfällen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 1738; KG, NJW-RR 2017, 905; Sticherling, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2250 Rn. 8). Hingegen wird dadurch, dass der Erblasser nur körperlich zu schwach ist, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 2250 BGB nicht erfüllt (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 5 W 4/25, ErbR 2025, 475 = ErbStB 2025, 371 m. Anm. Esskandari und Bick; OLG Hamm, ErbR 2017, 348; OLG München, FamRZ 2016, 87; OLG Bremen, FamRZ 2016, 1968). Gemessen daran führen die gebotenen Ermittlungen hier nicht zu der Annahme, dass die Voraussetzungen für die Errichtung eines Nottestaments in der Person des Erblassers zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Entschlusses vorgelegen haben: (a) Ausgehend von der durch die Angaben des Zeugen W. gestützten schriftsätzlichen Darstellung der Beteiligten zu 3) (Bl. 56 ff. GA-I, 239 ff., 293 ff. GA-II) – ihre Einlassung im Senatstermin wollte sie zuletzt nicht uneingeschränkt gelten lassen und andere Personen, die Angaben hätten machen können, waren zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen – hat der Erblasser spätestens am frühen Nachmittag des 26. Mai 2023, einem Freitag, gegenüber dem von der Beteiligten zu 3) hierzu herbeigerufenen Rechtsanwalt W. nach dem Unterzeichnen des von diesem vorgefertigten Widerrufs der Vorsorgevollmacht den Wunsch geäußert, sein Testament „heute noch“ zu ändern (Bl. 58 GA). Auch wenn die Beteiligte zu 3) ihre Angaben zu den Uhrzeiten in ihrer Anhörung („so zwei, halb drei“, Bl. 49 GA-II) im Rahmen ihres späteren „Widerrufs“ in Zweifel gezogen hat („das mit der Uhrzeit kann ich nicht genau einordnen“, Bl. 212 GA-II), kann dieser Zeitraum auf Grundlage der Schilderung des Zeugen W. und der in erster Instanz mithilfe einer Telefonliste angegebenen Uhrzeiten zu einzelnen Telefonaten mit Notariaten zugrunde gelegt werden. Hiervon ausgehend bleibt jedoch zweifelhaft, dass bei Vornahme aller gebotenen Handlungen nicht ein Notar (oder der Bürgermeister) binnen kürzester Zeit hätte erscheinen können, ohne dass zu besorgen war, dass sich der gesundheitliche Zustand des Erblassers binnen Minuten nachteilig verändern würde (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 5 U 59/11-11, juris). Dass dies hier – offenbar – nicht gelungen ist, steht dem nicht entgegen, zumal die vorgetragenen Bemühungen erkennbar unzureichend waren. Nach den zuletzt konkretisierten Angaben des Zeugen W. (Bl. 212, 241 f. GA-II) hat dieser lediglich drei Notariate – Dr. P. in Ottweiler sowie Dr. B. und Dr. L. in Neunkirchen – kontaktiert, während es nach ursprünglicher – hinsichtlich der Abläufe im Einzelnen zumindest ungewöhnlich anmutender – Darstellung der Beteiligten zu 3) vier Notariate gewesen seien, die der Zeuge W. mithilfe des Mobiltelefons der Beteiligten zu 3) angerufen habe, wobei die entsprechenden Nummern – ausweislich der erstinstanzlich vorgelegten Telefonliste – dort mit den Namen des jeweiligen Notars hinterlegt waren („Notar B.“ um 15h09 und 15h41, „Notar L.“ um 15h25, „Notar R.“ um 15h28). Erfolgversprechende Versuche, den Bürgermeister frühzeitig zu kontaktieren, hat es gar nicht gegeben; erst auf der Fahrt zum Treffen mit den drei Testamentszeugen im Krankenhaus hat der Zeuge versucht, die am Freitagnachmittag geschlossene Verwaltung – nur – auf der zentralen Rufnummer anzurufen. Selbst wenn jedoch alle drei (oder vier) angefragten Notare nicht bereit waren, vor Ort zu erscheinen, und der Zeuge für sich auch keinen anderen Weg sah, den Bürgermeister zu erreichen, ist gerichtsbekannt, dass in der näheren Umgebung von Neunkirchen, zu der angesichts der geringen Entfernungen im Saarland auch (u.a.) die innerhalb eines Anreisezeitraumes von bis zu 30 Minuten erreichbaren größeren Städte St. Ingbert, Homburg, Blieskastel und Lebach sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken zählen, zahlreiche weitere Notare geschäftsansässig sind, die am Freitagnachmittag erreichbar gewesen wären, auch schon unmittelbar nach dem vom Erblasser geäußerten Wunsch, ggf. aufeinanderfolgend – und nicht, wie hier geschehen, in größeren zeitlichen Abständen im Laufe des Nachmittags – hätten kontaktiert werden können und die den Erblasser ihren Amtspflichten folgend alsbald hätten aufsuchen können, um dessen letzten Willen aufzunehmen. An dieser Stelle ist die Situation nicht grundlegend anders, als in „größeren Städten mit mehreren Notaren“ – bzw. Stadtstaaten –, für die allgemein angenommen werden kann, dass an einem Werktag zu den üblichen Bürozeiten ein Notar ohne Weiteres jedenfalls am nächsten, wenn nicht gar am Nachmittag des gleichen Werktages erreichbar sein dürfte und hätte beigezogen werden können (vgl. KG, FamRZ 2023, 803, 806; OLG München, FamRZ 2009, 1945, 1946; Sticherling, in MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2249 Rn. 5). Insoweit genügt es, dass die Erreichbarkeit eines Notars zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen ist (vgl. KG, FamRZ 2023, 803, 806; FamRZ 2016, 1966, 1968; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1782, jeweils für einen Sonnabend). Für einen – wie hier – zu den gewöhnlichen Werktagen zählenden Wochentag muss daher angenommen werden, dass einer dieser zahlreichen Notare hätte gewonnen werden können, sich in die Klinik zu begeben und die öffentliche Errichtung eines Testaments gemäß § 2232 BGB vorzunehmen. Die von der Beteiligten zu 3) geschilderten Abläufe vermögen diese grundsätzliche Annahme nicht in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen. (b) Dass der gesundheitliche Zustand des Erblassers zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Entschlusses ein solches Zuwarten nicht zugelassen hätte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar kann es im Einzelfall ein – in die Gesamtwürdigung einzustellendes – Indiz für eine das Warten auf den Notar oder Bürgermeister nicht zulassende nahe Todesgefahr darstellen, wenn der Erblasser alsbald nach der Testamentserrichtung tatsächlich verstirbt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1951 – IV ZR 66/51, BGHZ 3, 372, 375 f.; offenlassend OLG München, FamRZ 2009, 1945). Dieses mögliche Indiz wird hier jedoch durch die Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Erblassers zum maßgeblichen Zeitpunkt, die Einschätzung der behandelnden Ärzte und die weiteren Umstände des Falles entkräftet. Aus der vom Amtsgericht eingeholten schriftlichen Auskunft des Zeugen PD Dr. P. vom 5. August 2024 (Bl. 130 f. GA-I) folgt, dass am Freitag ein Angehörigengespräch mit Anwesenheit eines Rechtsanwalts stattfand, in dessen Rahmen unter Vorlage des vom Erblasser unterzeichneten Vollmachtswiderrufs und der neuen Vorsorgevollmacht Verordnungen zur Nicht-Wiederbelebung („DNR/DNI“) und der Verzicht auf weitere intensivmedizinische Therapie beschlossen wurden, und nach ärztlicher Einschätzung der Erblasser „sich seiner terminalen Situation sehr wohl bewusst war, sicherlich deutlich geschwächt war, aber Herr seiner Sinne war und alle Entscheidungen voll gegenwärtig und bewusst getroffen hat“. Am fraglichen Tage sei lediglich eine moderate, dem Leiden angepasste Schmerztherapie durchgeführt worden; erst am Folgetag sei der Patient auf der weiteren Endstrecke des Lebens analogsediert worden. Daraus folgt, dass zum damaligen Zeitpunkt mit einem unmittelbaren Ableben des Erblassers noch am 26. Mai 2023 nicht sicher gerechnet werden konnte. Dementsprechend hat der Zeuge in seiner Vernehmung vor dem Senat erklärt, dass sich der Erblasser zwar in der Endphase seines Lebens befunden habe, dass mit seinem unmittelbaren Ableben im Krankenhaus gerechnet worden sei und die Behandlung dazu gedient habe, den ganzen Ablauf menschenwürdig zu gestalten, dass man jedoch nie genau wisse, wie lange es dann noch gehe, und dass sie als Ärzte bei der Aufnahme am 24. Mai 2023 davon ausgegangen seien, dass der Patient nicht mehr länger als 10-12 Tage leben und noch während des Krankenhausaufenthaltes versterben würde (Bl. 298 GA-II). Damit im Einklang stehen die Angaben des Zeugen W., der in seiner mit der Zeugenaussage in Bezug genommenen schriftlichen Erklärung angab, im Krankenhaus zunächst mit dem Stationsarzt gesprochen und diesen nach dem Zustand des Erblassers befragt zu haben; dieser habe zur Prognose erklärt, dass man das bei diesem Krankheitsbild nicht sagen könne, das könne ganz schnell gehen und in den nächsten Tagen passieren, das könne aber auch noch länger dauern (Bl. 241 GA-II). Letztlich folgt auch aus den Angaben der – nicht medizinisch gebildeten – Beteiligten zu 3) sowie der Zeugen, dass diese am Freitagnachmittag und bis zur geschilderten Aufnahme des Nottestaments keine schwerwiegenden Ausfallerscheinungen an dem Erblasser wahrgenommen haben, die Grundlage für die objektive Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Todeseintritts zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments sein könnten. Bei all dem kann objektiv nicht von einer nahen Todesgefahr zum Zeitpunkt des Entschlusses des Erblassers ausgegangen werden. c) All dessen ungeachtet verbleiben nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen (§ 26 FamFG) für den Senat durchgreifende Zweifel auch daran, dass das – nach dem oben Gesagten schon nicht gemäß § 2250 Abs. 2 BGB wirksam errichtete – „Drei-Zeugen-Testament“ den letzten Willen des Erblassers zuverlässig wiedergibt und dementsprechend Grundlage des von der Beteiligten zu 3) beantragten Erbscheines sein kann. aa) Auch bei der Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen (§ 2250 Abs. 2 BGB) ist ein Testierwille des Erblassers erforderlich (vgl. BayObLG, FamRZ 2006, 70, 71). Dessen schriftlich niedergelegte Erklärung muss auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen (Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2247 Rn. 5). Außerdem muss feststehen, dass der Erblasser die Vorgänge bei Errichtung der Urkunde in sich aufgenommen und gebilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 – IV ZR 175/53, LM Nr. 1 zu § 416 ZPO). Etwaige im Einzelfall begründete Bedenken gegen die Willensbildung des Erblassers müssen auch Eingang finden in die Prüfung, ob es sich bei der Niederschrift um eine zuverlässige Wiedergabe seiner Erklärungen und seines damit zum Ausdruck gebrachten Testierwillens handelt (BGH, Beschluss vom 18. September 1991 – IV ZB 14/90, BGHZ 115, 169, 177). Im Rahmen der Beweisführung ist das – wie hier – vor drei Zeugen errichtete Nottestament lediglich eine Privaturkunde, deren Beweiskraft sich nicht auf die sachliche Richtigkeit der schriftlichen Erklärung erstreckt (§ 416 ZPO) und die einer freien Würdigung des Gerichts unterliegt (BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 – IV ZR 175/53, LM Nr. 1 zu § 416 ZPO; BayObLGZ 1979, 232, 238; Lauck, in: Burandt/Rojahn, a.a.O., § 2250 Rn. 1). Verbleibende Zweifel daran, dass die Niederschrift eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, gehen im Rahmen der Beweis- oder Feststellungslast zu Lasten desjenigen, der aus dem Testament Rechte für sich herleiten will (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 – IV ZR 175/53, LM Nr. 1 zu § 416 ZPO; Kregel, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2250 Rn. 12; Staudinger/Baumann (2022) BGB § 2249, Rn. 66; Lauck, in: Burandt/Rojahn, a.a.O., § 2250 Rn. 19). bb) Vorliegend vermag der Senat bei sachgerechter Würdigung aller Umstände nicht festzustellen, dass die in der am 4. Juli 2023 als Testament eröffneten, vom Erblasser nicht unterzeichneten Niederschrift getroffenen Feststellungen den letzten Willen des Erblassers korrekt wiedergeben. (1) Die – gemäß § 416 ZPO frei zu würdigende – Niederschrift als solche ermöglicht keine dahingehende Überzeugung. Sie wurde vom Erblasser weder selbst gefertigt, noch von ihm unterzeichnet, sondern trägt lediglich die Unterschriften der drei Testamentszeugen. Dass der Erblasser die Niederschrift nicht unterschrieben hat (§ 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG), hindert ihre Wirksamkeit zwar nicht grundsätzlich, obschon auch nach § 2250 Abs. 3 Satz 2, § 2249 Abs. 1 Satz 6 BGB erforderliche Feststellungen dazu fehlen, dass der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung der Zeugen seinen Namen nicht zu schreiben vermochte; denn das Unterlassen dieser Feststellung zählt nach allgemeiner Ansicht zu den nach § 2249 Abs. 6 BGB unschädlichen Formfehlern (BayObLGZ 1979, 232, 238; KG, NJW 1960, 1208; OLG Hamm, MDR 1991, 772; Staudinger/Baumann (2022) BGB § 2249, Rn. 57). Dieser formale Mangel, der hier noch dadurch verstärkt wird, dass in einem gesonderten „Protokoll“ zu den Abläufen, das ebenfalls am 26. Mai 2023 von den Zeugen unterzeichnet wurde, sogar das Gegenteil festgehalten und erst später korrigiert wurde („Nachtrag zum Protokoll“ vom 12. September 2023 = Bl. 64 GA-I), weckt aber begründete Zweifel daran, dass die Niederschrift die Erklärung und den Willen des Erblassers zuverlässig wiedergibt. Hinzu kommt, dass auch die von den Unterschriften der drei Testamentszeugen gedeckte Niederschrift weitere, offenkundige Mängel aufweist, soweit darin insbesondere der Zeitpunkt der protokollierten Erklärung des Erblassers augenscheinlich von 14h20 auf 19h20 korrigiert worden ist, und die dazu gegebenen Erläuterungen insbesondere des Zeugen W., es handele sich um einen Schreibfehler, zwar möglich erscheinen, diesen Mangel aber nicht ausräumen. Auch vor diesem Hintergrund kann der Urkunde keine hinreichende Beweiskraft für die Richtigkeit der darin protokollierten Erklärung des Erblassers beigemessen werden. (2) Dass der Erblasser mit dem dergestalt niedergelegten Inhalt testieren wollte, kann auch nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten und der Zeugen sowie aller Umstände nicht mit der gebotenen hinreichenden Gewissheit angenommen werden. (a) Zwar geht der Senat nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes mit dem Amtsgericht davon aus, dass es am 26. Mai 2025 zu der von der Beteiligten zu 3) schriftsätzlich beschriebenen Aufnahme eines Nottestaments vor drei Zeugen gekommen ist, aus deren Anlass der Erblasser jedenfalls zunächst mündlich zum Ausdruck brachte, ein Testament im Sinne ihres Erbscheinsantrages errichten zu wollen. Sämtliche bei dem Vorgang anwesenden Zeugen – die vom Senat ebenfalls angehörte Beteiligte zu 3) hat ihre Angaben später in wesentlichen Teilen widerrufen und dadurch sowie mit dem Hinweis ihres Verfahrensbevollmächtigten, sie sei „verwirrt“ (u.a. Bl. 57, 113, 134 GA-II), zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht valide sind – haben anlässlich ihrer zum Teil wiederholten Vernehmung übereinstimmend bekundet, dass der Erblasser von dem Zeugen W. zunächst gefragt worden sei, wer erben solle, woraufhin dieser erklärt und auf Nachfrage bestätigt habe, dass seine Schwester R. M. sowie seine Nichte C., auf die er mit dem Finger gezeigt hatte, erben sollten, und dass sein Bruder H. nicht erben solle. Im Anschluss an die Fertigung eines entsprechenden Schriftstücks durch den Zeugen W. in einem Nebenzimmer habe dieser das 3-Zeugen-Testament dem Erblasser vorgelesen, der auf die Frage, ob dies so richtig aufgenommen und sein letzter Wille sei, mit „ja“ geantwortet habe. Allerdings sei der Erblasser sodann nicht mehr in der Lage gewesen, das Testament zu unterzeichnen; er habe – so insbesondere die sehr ausführliche Darstellung des Zeugen W. – den Schreibstift nicht mehr so festhalten können, dass ihm eine Unterschrift gelang; der Stift sei ihm bei jedem Versuch zu unterschreiben immer aus der Hand gefallen (Bl. 243 GA-II). (b) Diese von allen Zeugen mehr oder weniger ausführlich, in der Sache aber – zum Teil wörtlich – übereinstimmend geschilderten Abläufe, die der Senat zugrunde legt, lassen jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, dass der Erblasser den Inhalt der Niederschrift als seinen letzten Willen gelten lassen wollte. Wenngleich er zunächst gegenüber allen Anwesenden erklärt hatte, dass die darin genannten Personen, nicht jedoch der Beteiligte zu 1), seine Erben sein sollten, und er die entsprechenden schriftlichen Feststellungen, nachdem sie ihm durch den Zeugen W. vorgelesen worden waren, zunächst auch noch mündlich bekräftigte, weckt doch sein anschließendes, allseits ersichtlich unerwartetes und objektiv nicht eindeutiges Verhalten beim scheinbar missglückten Unterzeichnen des Dokuments durchgreifende Zweifel an dessen Willen, mit diesem Inhalt zu testieren. Die von allen Zeugen beschriebene Situation wurde von diesen zwar – was subjektiv nachvollziehbar ist – dahin empfunden, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unterschreiben konnte. Genauso denkbar erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände aber, dass diesem Verhalten des Erblassers das Ansinnen zugrunde lag, sein zuvor mündlich Erklärtes nunmehr doch nicht endgültig gelten lassen zu wollen, möglicherweise, weil er die genaue Tragweite seiner Entscheidung erst jetzt erfasst hatte. Nach Darstellung der Beteiligten zu 3) und ihres Verfahrensbevollmächtigten hatte der Erblasser den Entschluss zur Änderung seines Testaments einige Tage zuvor, maßgeblich aus Verärgerung über das Verhalten des Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit der Kontensperrung, gefasst (zuletzt: Schriftsatz vom 9. Oktober 2025, Bl. 320 ff. GA-II). Es würde der Lebenserfahrung und der Warnfunktion der Schriftform entsprechen, dass ihm in dem Moment, als er den Stift zur Unterschrift erhielt und er zum Unterzeichnen ansetzte, gewahr wurde, welch gravierende Folgen eine solche, aus spontaner Verstimmung heraus getroffene Entscheidung für seine Nachfolge haben würde. Daher kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser es möglicherweise schlicht nicht übers Herz brachte, seinen eigenen Bruder, in dessen Nähe er immer gewohnt, der sich um seine Belange gekümmert und den er in gesunden Tagen mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht ausgestattet hatte, zugunsten der Beteiligten zu 3) zu enterben, obschon auch diese ihm regelmäßig (gegen Bezahlung) die Wohnung geputzt, ihn zuletzt auch im Krankenhaus und im Heim besucht und ihn dort mit einzelnen Gegenständen des täglichen Bedarfs versorgt hatte (vgl. Bl. 323 GA-II), und dass er dies dadurch zum Ausdruck brachte, dass er den Stift immer wieder aus der Hand fallen ließ, um nicht zu unterschreiben. Diese nahe liegende Erklärung wird auch dadurch gestützt, dass für das augenscheinliche Unvermögen des Erblassers nach den Ermittlungen des Senats kein sachlicher Grund erkennbar ist, insbesondere sein damaliger Gesundheitszustand nicht dafür spricht. Der Zeuge PD Dr. P. hat im Senatstermin anhand von Unterschriften des Erblassers veranschaulicht, dass dessen nach Einlieferung am 25. Mai 2023 zunächst stark verminderte Schreibfähigkeit unter der am 26. Mai 2023 begonnenen niederschwelligen Gabe von Morphinen deutlich verbessert worden war (Bl. 298 GA-II). Er hat diese Verbesserung nachvollziehbar damit erklärt, dass die Schmerzen dadurch geringer waren und der Erblasser auch sonst, insbesondere durch Flüssigkeitsgabe, gestärkt worden sei (Bl. 299 GA-II). Weiterhin hat er es im vorliegenden Fall für unwahrscheinlich gehalten, dass der Erblasser infolge seiner Erkrankung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung außerstande gewesen sein könnte, den Stift zu halten (Bl. 300 GA-I). All dies lässt es als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass dem augenscheinlichen Unvermögen zur Unterzeichnung des ihm vorgelegten Dokuments die Entscheidung zugrunde lag, von der recht spontan ins Auge gefassten Errichtung eines neuen Testaments dieses Inhaltes Abstand zu nehmen und es bei der in gesunden Tagen festgelegten Erbfolge zu belassen. Jedenfalls verbleiben nach Durchführung aller gebotenen Ermittlungen durchgreifende, nicht behebbare Zweifel daran, dass das von dem Zeugen W. aufgenommene, mündlich bestätigte, letztlich jedoch nicht unterzeichnete Schriftstück den letzten Willen des Erblassers zuverlässig wiedergibt. Diese Zweifel gehen – im Rahmen der allgemeinen Feststellungslast – zum Nachteil der Beteiligten zu 3), die sich für ihren Erbscheinsantrag auf ein rechtswirksames Drei-Zeugen-Testament stützen können müsste, an dem es mithin – aus mehreren Gründen – fehlt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, der Beteiligten zu 3) die Kosten des von ihr eingeleiteten Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen, weil sie mit ihrem Antrag ohne Erfolg geblieben ist. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht und wurden auch mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 (Bl. 326 f. GA-II) nicht aufgezeigt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG). Der nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Beteiligten zu 3) und deren Anhörungsrüge (Bl. 144 ff, 194 f. GA-II) zur Entscheidung berufene Senat befindet auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen in einem Einzelfall, ohne dabei von Rechtsgrundsätzen auszugehen, die in Widerspruch stehen zu in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte formulierten Grundsätzen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angestrebten Verfahrensziels, die hälftige Miterbenstellung zu erlangen, mit dem halben Nachlasswert anzusetzen (§§ 61, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 W 53/17, NJW 2018, 957, dort insoweit nicht abgedruckt). Letzteren schätzt der Senat unter Berücksichtigung ihrer zuletzt näher präzisierten Angaben (Bl. 238, 288 GA-II), die ihr subjektives Interesse an der Erlangung des Erbscheines näher erläutern, auf 219.000,- Euro. 4. Der Beteiligten zu 3) war rückwirkend auf den Eingang ihres Antrages vom 13. August 2025, d.h. nur für alle nach diesem Zeitpunkt noch entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Ihr weitergehender Antrag auf Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten war dagegen abzulehnen. Zwar wird einem Beteiligten, soweit – wie hier – eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG; vgl. auch § 121 ZPO). An diese Wahl ist das Gericht aber nicht gebunden, wenn der gewählte Rechtsanwalt nicht tätig werden darf (OLG Hamm, NZFam 2019, 317; Schultzky, in: Zöller, ZPO 36. Aufl., § 121 Rn. 4). Ein solches anwaltliches Tätigkeitsverbot folgt hier für die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) aus § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA, wonach ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen in derselben Rechtssache vertreten darf, was der Fall ist, wenn beide Mandate dieselbe Rechtssache betreffen (§ 3 Abs. 1 BORA), die jeweils wahrzunehmenden Interessen jedoch einander widersprechen (§ 43a Abs. 4 BRAO) und dieser Interessenkonflikt nicht nur latent gegeben ist, sondern auch konkret besteht (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 – IV ZB 32/12, VersR 2013, 733; Beschluss vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, FamRZ 2012, 1563). Da der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) nach eigenem Bekunden – zuletzt nochmals mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 (Bl. 320 GA-II) – in derselben erbrechtlichen Angelegenheit bereits von dem Erblasser mandatiert wurde und daher die Belange dessen Rechtsnachfolge als Ganzes (§§ 1922, 2032 BGB) wahren muss, nimmt er widerstreitende Interessen wahr, soweit er jetzt die Beteiligte zu 3) bei der Erlangung eines Erbscheins vertritt, dem die Beteiligte zu 2) als – auch aus seiner Sicht – weitere Miterbin widersprochen hat.