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Beschluss

6 UF 111/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Kindeswille ist grundsätzlich nur insoweit beachtlich, als er dem Kindeswohl entspricht und nicht durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusst ist (vgl. u.a. Beschluss vom 11. Juli 1984, IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169).(Rn.15) 2. Angesichts der Verweigerungshaltung einer sorgeberechtigten Kindesmutter kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB zu bejahen sein.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 28. August 2018 – 13 F 8/17 UG – wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: 6.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kindeswille ist grundsätzlich nur insoweit beachtlich, als er dem Kindeswohl entspricht und nicht durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusst ist (vgl. u.a. Beschluss vom 11. Juli 1984, IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169).(Rn.15) 2. Angesichts der Verweigerungshaltung einer sorgeberechtigten Kindesmutter kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB zu bejahen sein.(Rn.20) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 28. August 2018 – 13 F 8/17 UG – wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: 6.000 EUR. I. Der am 16. Februar 2005 geborene D. N. H. stammt aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, bei der er lebt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. Im Jahr 2014 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht – Familiengericht – in Ottweiler die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Antragsgegnerin trat dem entgegen, anlässlich der mündlichen Erörterung vom 20. Mai 2014 erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Danach fand ein regelmäßiger Umgang des Antragstellers und seiner Familie mit D. N. statt. Die Kontakte wurden etwa ab Herbst 2015 abgebrochen. Mit am 11. Januar 2017 eingereichtem Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, hat der Antragsteller beantragt, ihm zu im Einzelnen näher bezeichneten Zeiten den Umgang mit D. N. zu gewähren. Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hat das Familiengericht Herrn … zum Verfahrensbeistand für D. N. bestellt. Die Antragsgegnerin hat zunächst beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise das Umgangsrecht so zu regeln, wie das Gericht dies für kindeswohlzuträglich erachtet. Zuletzt hat die Antragsgegnerin beantragt, das Umgangsrecht aus Kindeswohlgründen auszusetzen. Sie hat vorgetragen, dass der Kontakt zwischen dem Antragsteller und D. N. im September 2015 deshalb abgerissen sei, weil die Großeltern, die das Kind immer wieder besucht habe, krankheitsbedingt keine Besuche mehr hätten empfangen können. Der Antragsteller habe sich nie um das Kind gekümmert, D. N. habe ihn nicht als seinen Vater erlebt und der Antrag auf Regelung des Umgangs beruhe nicht auf einem Interesse an dem Kind, sondern sei eine reine Machtdemonstration. D. N. lehne einen Umgang mit dem Antragssteller ab. Der Verfahrensbeistand hat angeregt, einen regelmäßigen Umgang des Antragstellers mit D. N. anzubahnen, eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sei hierdurch nicht zu erwarten. Das Familiengericht hat die Beteiligten u.a. anlässlich der mündlichen Erörterungen vom 3. Februar 2017 und 14. August 2018 persönlich angehört. Die Eltern schlossen am 3. Februar 2017 auf Vorschlag des Gerichts einen Zwischenvergleich, wonach Umgangskontakte des Kindes mit dem Antragsteller unter Vermittlung des Jugendamtes des Landkreises Neunkirchen angebahnt werden sollten. Der Vergleich wurde nicht umgesetzt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2018 hat das Familiengericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Umgangsverweigerung des Kindes, einer etwaigen Aussetzung des Umgangs und gegebenenfalls der Notwendigkeit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Diplom-Psychologin C. H. vom 28. Juni 2018 Bezug genommen. Das Jugendamt hat berichtet, dass D. N. in einem Gespräch vom 13. November 2017 in Abwesenheit der Antragsgegnerin habe überzeugt werden können, einer Kontaktanbahnung mit dem Antragsteller eine Chance zu geben, woraufhin für die darauffolgende Woche ein Termin für ein gemeinsames Gespräch der Eltern im Familienberatungszentrum über die ersten Umgänge festgelegt werden sollte. Ein solcher Termin kam allerdings nicht zustande. Das Jugendamt hat weiter berichtet, dass sich die Kontaktverweigerung bei D. N. verfestigt habe, wobei der Grund dafür in der Ablehnung des Umgangs durch die Antragsgegnerin zu sehen sei. D. N. befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, dem er sich durch seine Vermeidungstaktik entziehen wolle; um dem Kind mehr Klarheit zu verschaffen, müsse eine Umgangspflegschaft installiert werden. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht u.a. angeordnet, dass der Antragsteller und D. N. alle zwei Wochen samstags von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr, beginnend mit dem 8. September 2018, miteinander Umgang haben sollten; des Weiteren hat es, befristet auf vier Monate, Umgangspflegschaft angeordnet, zum Umgangspfleger Herrn …, Illingen, bestimmt und diesem aufgegeben, die ersten beiden Besuchskontakte des Antragstellers insgesamt zu begleiten. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass D. N. nicht zu seinem Vater wolle, keinen Bezug zu diesem habe, Angst habe und sich dieser Situation nicht gewachsen fühle. Die Antragsgegnerin habe alles in ihrer Macht Stehende versucht, aber er wolle nicht. Das Umgangsrecht solle daher ausgesetzt werden, bis D. N. 14 Jahre alt sei. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Umgangspfleger hat – gegenüber dem Familiengericht – berichtet, dass drei Umgangstermine nicht stattgefunden hätten, weil sich D. N. krank gemeldet habe bzw. Versuche, an den vom Familiengericht bestimmten Umgangsterminen mit der Antragsgegnerin Kontakt aufzunehmen, erfolglos geblieben seien. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler – 13 F 57/14 SO – beigezogen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat aufgrund eines unbeanstandet gebliebenen Verfahrens und nach umfangreichen Ermittlungen die in dem angefochtenen Beschluss näher ausgeführte Umgangsregelung getroffen und Umgangspflegschaft angeordnet. Dies findet die Billigung des Senats. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. An die – einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende – Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse 25. August 2014 – 6 UF 64/14 – und vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 1 BvR 3116/11 –; BVerfG, FamRZ 2009, 1472; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 25. August 2014 – 6 UF 64/14 –, vom 16. Februar 2010 – 6 UF 96/09 –, FamRZ 2010, 1746 m.w.N., und vom 29. Februar 2012 – 6 UF 13/12 –). Dabei ist auch der geäußerte Kindeswille zu berücksichtigen und zwar insbesondere dann, wenn ein Kind Umgangskontakte mit einem Elternteil ablehnt. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078; vgl. – zum Sorgerecht – auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; BGH FamRZ 1990, 392), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (BVerfG FamRZ 2007, 105; 2008, 845; vgl. ferner – zum Sorgerecht – BVerfG FamRZ 2008, 1737; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 25. August 2014 – 6 UF 64/14 –). Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.). Allerdings ist der Kindeswille grundsätzlich nur insoweit beachtlich, als er dem Kindeswohl entspricht und nicht durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusst ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 399; FamRZ 2008, 1737; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 25. August 2014 – 6 UF 64/14 –). An diesen strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen, ist gegen die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung nichts zu erinnern. Aus dem überzeugenden und unbeanstandet gebliebenen gerichtlichen Sachverständigengutachten, das der Senat auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüft hat (dazu BGH FamRZ 2013, 288; FamRZ 2013, 1648) und zu keinerlei Bedenken Anlass bietet, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Ablehnung von Umgangskontakten durch D. N. nur auf einem scheinbar autonom gebildeten Willen beruht, sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet und den Umgang mit dem Antragsteller nur deswegen ablehnt, um Stress zu vermeiden. Aus sachverständiger Sicht besteht aus Gründen des Kindeswohls indes kein Anlass, den Umgang auszusetzen. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes. Wenn das Familiengericht auf dieser Grundlage keine Möglichkeit sieht, das Umgangsrecht des Antragstellers auszuschließen und stattdessen eine ohnehin zeitlich sehr eingeschränkte und das Kind wenig belastende Umgangsregelung trifft, die auch berücksichtigt, dass der Umgang erst wieder angebahnt werden soll, was durch entsprechende Anordnungen sichergestellt wird, so ist dies auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ansatzweise erkennbar und wird auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt, dass von der Umsetzung der Umgangsregelung des Familiengerichts konkrete negative Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten sind. Es mag zwar sein, dass die eher passive und dem Kind wenig zugewandte Haltung des Antragstellers in der Vergangenheit dazu beigetragen hat, dass D. N. wenig Neigung verspürt, mit ihm in Kontakt zu treten. Es ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass unter den gegebenen Umständen ein Fehlverhalten des Antragstellers, das die Ablehnung jeglichen Kontakts durch das Kind auch nur halbwegs verständlich erscheinen lässt, nicht vorliegt, so dass eine Kindeswohlgefährdung durch die Anordnung von Umgangskontakten – insbesondere im Umfang der von Familiengericht getroffenen Regelung – nicht befürchtet werden muss. Hinzu kommt, dass es gerade die Antragsgegnerin selbst weitgehend in der Hand hat, etwaige Belastungen, die im Zusammenhang mit den angeordneten Umgangskontakten entstehen könnten, möglichst gering zu halten, indem sie ihrer nach § 1684 Abs. 1 BGB bestehenden Pflicht nachkommt, entsprechend auf D. N. einzuwirken. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihrer sich daraus ergebenden Erziehungsverantwortung insoweit auch nur ansatzweise gerecht wird, liegen nicht vor. Das Gegenteil ergibt sich daraus, dass es bislang trotz vielfacher Ansätze seitens des Jugendamtes bzw. des Umgangspflegers bislang praktisch nicht gelungen ist, überhaupt nur einen Umgangstermin zustande zu bringen, wobei die diesbezüglichen Schilderungen insbesondere des Umgangspflegers in den Schreiben vom 22. September 2018 und 26. Oktober 2018 und die Äußerungen der Antragsgegnerin bei Facebook im Anschluss an den abgeschlossenen Zwischenvergleich, wie sie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 dargelegt hat, eindeutig belegen, dass bei der Antragsgegnerin der Wille zu der von ihr geschuldeten Kooperation schlicht fehlt. Angesichts dieser Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin begegnet es auch keinerlei Bedenken, dass das Familiengericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB bejaht hat. Nach alledem bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und von einer erneuten Anhörung bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; ein Grund dafür, die Antragsgegnerin von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamGKG und orientiert sich an der unangegriffen gebliebenen Wertfestsetzung des Familiengerichts. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.