Beschluss
8 W 182/11 - 28, 8 W 182/11
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2011:0819.8W182.11.28.0A
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Leitsätze
Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. April 2002, VI ZR 227/01).(Rn.11)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10.6.2011 – 5 O 31/11 – wird zurückgewiesen.
II. Keine Kostenentscheidung.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. April 2002, VI ZR 227/01).(Rn.11) I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10.6.2011 – 5 O 31/11 – wird zurückgewiesen. II. Keine Kostenentscheidung. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Antragsgegner. Ausweislich des dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Klageentwurfs, dem der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, liegt der beabsichtigten Klage folgender Sachverhalt zugrunde: Am 12.1.2011 brachte der Antragsteller seine Freundin S. K. mit seinem Fahrzeug nach Hause. Als er gegen 2.30 Uhr sein Fahrzeug vor dem Anwesen ..., in dem Frau K. wohnte, mit der Fahrerseite diesem Anwesen zugewandt zum Stehen brachte und sich bei laufendem Motor von Frau K. verabschiedete, kam der Antragsgegner, der Ex-Freund der Frau K. (nach deren Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 21.1.2011 hatten sich beide am Vortag getrennt), barfuß und mit freiem Oberkörper aus der Haustür und lief in Richtung des Antragstellers. Der Antragsteller legte den Rückwärtsgang ein und fuhr langsam los. Daraufhin riss der Antragsgegner die Fahrertür auf. Dies veranlasste den Antragsteller, weiter rückwärts zu fahren, woraufhin die Fahrertür gegen einen Laternenpfahl prallte. Obwohl der Antragsgegner, der ebenfalls gegen den Laternenpfahl prallte, nunmehr von dem Fahrzeug abließ, fuhr der Antragsteller weiter (nach dem sich in der Akte ... der Bußgeldbehörde ... befindenden polizeilichen Vermerk vom ... handelte es sich um weitere 40 Meter) rückwärts, wobei sein Fahrzeug einen parkenden Pkw streifte und anschließend an einen Baum prallte, wo es stehen blieb. Am Pkw des Antragstellers entstand herbei ein Sachschaden. Er selbst litt infolge des Unfalls unter deutlichen Verspannungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelmuskulatur sowie unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im oberen Brustwirbelsäulenbereich. Mit der beabsichtigten Klage möchte der Antragsteller seinen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden, nämlich die Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs in Höhe von 5008,24 €, Nutzungsausfall für die Reparaturdauer in Höhe von 250,-- €, Sachverständigen- und Attestkosten in Höhe von insgesamt 807,31 €, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100,-- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,67 €, geltend machen. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner sei für die entstandenen Schäden unter dem Gesichtpunkt der unerlaubten Handlung nach den Grundsätzen der Herausforderung bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten verantwortlich. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Haftung des Antragsgegners ausgehe, treffe den Antragsteller ein mindestens 50%iges Mitverschulden, da sein Fahrverhalten eine objektiv nicht veranlasste Überreaktion darstelle. Die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von insgesamt 6.165,55 € könne der Antragsteller daher allenfalls in Höhe von 3.082,78 € ersetzt verlangen, so dass für die beabsichtigte Klage nicht das angerufene Landgericht, sondern das Amtsgericht zuständig sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er meint, ihn treffe kein, allenfalls ein kaum nennenswertes Mitverschulden. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruhe auf einer unzureichenden Würdigung des dargestellten Sachverhalts. Der Antragsteller habe aufgrund des aggressiven und bedrohlichen Verhaltens des wesentlich älteren Antragsgegners (Zustürmen auf das Fahrzeug des Antragstellers, Aufreißen der Fahrertür während des Fahrens) einen körperlichen Angriff des Antragsgegners, dem er in der konkreten Situation (Antragsteller im Auto sitzend und angeschnallt) unterlegen gewesen wäre, befürchten müssen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen. II. Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass – was der Erstrichter offen gelassen hat – eine Haftung des Antragsgegners aus § 823 Abs. 1 BGB bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist. 1. Zwar war das Verhalten des Antragsgegners – das Rennen in Richtung des Fahrzeugs des Antragstellers sowie das Aufreißen der Fahrertür – ursächlich für die bei dem Antragsteller eingetretenen Rechtsgutverletzungen (Eigentumsverletzung am Fahrzeug, Körperverletzung). Denn der Antragsteller wäre mit seinem Fahrzeug nicht rückwärts gefahren und es wäre deshalb auch nicht zu diesen Rechtsgutverletzungen gekommen, wenn der Antragsgegner nicht auf das Fahrzeug des Antragstellers zugelaufen wäre und die Fahrertür aufgerissen hätte. Dieses Verhalten kann mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass die eingetretenen Rechtsgutverletzungen entfielen (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 8, zit. nach juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb. v. § 249 Rdnr. 54-57). 2. Zwischen dem Verhalten des Antragsgegners und den eingetretenen Rechtsgutverletzungen ist auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Nach diesem – der Verhinderung der Ausuferung der Schadensersatzhaftung dienenden – Kriterium muss das Verhalten des Schädigers im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 10; Palandt/Heinrichs, a. a. O., Rdnr. 58 ff.). Bei der Prüfung der Adäquanz geht es im Ergebnis darum, die Haftung für ganz unwahrscheinliche Kausalverläufe auszuschließen (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., Rdnr. 60; BGH, a. a. O., Tz. 10). Im vorliegenden Fall waren das Zulaufen des Antragsgegners auf das Fahrzeug des Antragstellers sowie das Aufreißen der Fahrertür geeignet, den in dem Fahrzeug sitzenden Fahrer im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zu verängstigen und zu einer unkontrollierten, die Gefahr eines Unfalls in sich bergenden Flucht mit dem Fahrzeug zu veranlassen. 3. Die Haftung des Antragsgegners scheitert jedoch daran, dass ihm die bei dem Antragsteller eingetretenen Rechtsgutverletzungen (Eigentumsverletzung, Körperverletzung) infolge des selbstschädigenden Verhaltens des Antragstellers bei wertender Betrachtung billigerweise rechtlich nicht zugerechnet werden können (vgl. BGH NJW 2001, 512 ff. Tz. 14, zit. nach juris). a) Zu den bei dem Antragsteller eingetretenen Rechtsgutverletzungen ist es erst infolge seines eigenen Verhaltens, nämlich dadurch, dass er sich dem Antragsgegner durch Flucht zu entziehen versuchte, gekommen. In einem solchen Fall ist der herbeigeführte Erfolg dem Erstverursacher – im vorliegenden Fall also dem Antragsgegner – nicht schon dann zuzurechnen, wenn er nur die adäquate Konsequenz seines Verhaltens ist. Vielmehr bedarf es in derartigen Fallgestaltungen zur Feststellung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH NJW 2001, 512 ff. Tz. 14, zit. nach juris; BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 14, zit. nach juris; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 1 Rdnr. 30). Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kommt es darauf an, inwieweit der Erstverursacher eine Gefahrerhöhung herbeigeführt hat, ob sein Verhalten gewissermaßen Aufforderungscharakter hatte, inwieweit dem Eingreifen des Verletzten Dringlichkeit und Vernünftigkeit zuzusprechen ist und ob sein Verhalten mit Blick auf das von ihm verfolgte Ziel der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Knerr, a. a. O.). Danach kann das Dazwischentreten des Verletzten die Zurechnung unter anderem dann ausschließen, wenn er in abwegiger, völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Fortgang der Dinge eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 13, zit. nach juris; Knerr, a. a. O.). Stellt sich das Dazwischentreten des Verletzten hingegen gewissermaßen als Fortsetzung des Verhaltens des Erstverursachers dar, ist es von letzterem also herausgefordert worden, so ist es nicht geeignet, den Haftungszusammenhang zu unterbrechen (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 13, zit. nach juris; Knerr, a. a. O.). Dabei setzt der Begriff der Herausforderung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Erstverursacher durch ein vorwerfbares Tun bei dem Verletzten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 13 f., zit. nach juris). Voraussetzung der Zurechnung in subjektiver Hinsicht ist, dass der Erstverursacher damit rechnen musste, dass sein Verhalten herausfordernd wirkt und besondere Gefahren schafft (vgl. Knerr, a. a. O., Tz. 34; MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rdnr. 168). So ist etwa einem Mann, der zunehmend lauter und aggressiver gegen die Wohnungstür seines Nebenbuhlers klopfte, und sodann diese sowie eine weitere Tür eintrat, zugerechnet worden, dass der Bruder des Nebenbuhlers aus Angst vor einem infolge der gezeigten Gewaltbereitschaft befürchteten körperlichen Angriff in ca. acht bis 10 Meter Höhe aus einem Fenster sprang und sich verletzte (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 3, 15 f., zit. nach juris; vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch: OLG Köln NJW 1982, 2260 f.). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind dem Antragsgegner die bei dem Antragsteller letztlich durch dessen eigenes Verhalten eingetretenen Rechtsgutverletzungen nicht zuzurechnen. Zwar löste der Antragsgegner dadurch, dass er mitten in der Nacht auf das Fahrzeug des Antragstellers zugelaufen kam und die Fahrertür aufriss, bei diesem offenbar eine Panikreaktion aus. Diese Reaktion des Antragstellers – nämlich sein Fahrzeug blindlings zurückzusetzen und hierbei mit der Fahrertür gegen einen Laternenpfahl zu prallen sowie anschließend noch weitere 40 Meter rückwärts zu fahren und hierbei ein anderes Fahrzeug zu streifen sowie schließlich gegen einen Baum zu prallen – stellt sich jedoch als unverständliches, völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten dar. Anders als in den vorstehend zitierten, von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen musste der Antragsteller unter den gegebenen Umständen nicht befürchten, der Antragsgegner werde ihn körperlich angreifen. Denn im Unterschied zu jenen Fällen zeigte der Antragsgegner keine Gewaltbereitschaft, durch die sich der Antragsteller in seiner körperlichen Integrität hätte bedroht fühlen dürfen. Der Antragsgegner rannte lediglich auf das Fahrzeug des Antragstellers zu und riss die Fahrertür auf. Damit brachte der Antragsgegner allenfalls seine innere Erregung sowie sein Bedürfnis, den Antragsteller zur Rede zu stellen, zum Ausdruck. Soweit der Antragsteller ein aggressives, bedrohliches sowie Gewaltbereitschaft zeigendes Verhalten des Antragsgegners behauptet, vermag er dies nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag zu untermauern. Der von dem Antragsteller insoweit angeführte weitere Umstand, dass der Antragsgegner barfuß und mit nacktem Oberkörper angerannt kam, belegt nicht dessen Gewaltbereitschaft, sondern ist lediglich Ausdruck seiner aufgelösten inneren Verfassung. Auch dass der Antragsgegner älter als der Antragsteller ist (ausweislich der Bußgeldakte ist der Antragsgegner am 23.11.1982 geboren, war also am 12.1.2011 28 Jahre alt, während der Antragsteller am 10.10.1990 geboren ist, am 12.1.2011 also 20 Jahre alt war), besagt nichts über dessen (körperliche) Überlegenheit oder seine Gewaltbereitschaft. Der Antragsteller war schließlich kein Kind oder Jugendlicher mehr. Deutete aber nichts darauf hin, dass der Antragsgegner den Antragsteller körperlich angreifen würde, so ist auch der Umstand, dass der Antragsteller in seinem Fahrzeug saß und angeschnallt war, für sich allein nicht geeignet, die Reaktion des Antragstellers gewissermaßen als Fortsetzung des Verhaltens des Antragsgegners anzusehen. Vielmehr war das Verhalten des Antragstellers der von dem Antragsgegner durch das Zulaufen auf das Fahrzeug des Antragstellers und das Aufreißen der Fahrertür geschaffenen Gefahrenlage so weit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos des Antragstellers hineinverlagert, dass der Antragsgegner dafür gerechterweise nicht mehr haftbar zu machen ist (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 16, zit. nach juris). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rdnr. 39). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).