Beschluss
9 W 8/12 - 1, 9 W 8/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2012:0620.9W8.12.1.0A
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Leitsätze
Erstattungsfähigkeit von Parteireisekosten und Reisekosten des Prozessbevollmächtigten(Rn.4)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Dezember 2011 – 8 O 54/10 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.690,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18. August 2010 festgesetzt werden.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: bis 600 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstattungsfähigkeit von Parteireisekosten und Reisekosten des Prozessbevollmächtigten(Rn.4) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Dezember 2011 – 8 O 54/10 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.690,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18. August 2010 festgesetzt werden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: bis 600 EUR. I. In dem Verfahren 8 O 54/10 des Landgerichts Saarbrücken nahm die Antragstellerin die Antragsgegnerin, ein Versicherungsunternehmen, mit dem sie durch einen Hauptagenturvertrag verbunden war, im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von (näher bezeichneten) Behauptungen in Anspruch. Nachdem das Landgericht durch Beschluss vom 27. April 2010 wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung die einstweilige Verfügung erlassen und die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt hatte, hat es nach mündlicher Verhandlung vom 27. Juli 2010, an der neben dem Prozessbevollmächtigten ein Vertreter der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin teilgenommen hatte, durch Urteil vom 10. August 2010, berichtigt durch Beschluss vom 13. August 2010, unter Zurückweisung des Antrages die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Schriftsatz vom 16. August 2010, berichtigt durch Schriftsatz vom 30. August 2010, beantragte die Antragsgegnerin unter Anmeldung von Parteireisekosten sowie Reisekosten des Anwalts nebst Abwesenheitsgeld die Festsetzung ihr entstandener Kosten in Höhe von insgesamt 1.690,83 EUR. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Februar 2011 setzte das Landgericht – Rechtspflegerin – die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.144,78 EUR fest, weil die Parteireisekosten und die Reisekosten des Anwalts sowie das Abwesenheitsgeld nicht erstattungsfähig seien. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese die Erstattung der angemeldeten Kosten vollumfänglich weiterverfolgte, hat der Senat durch Beschluss vom 14. Oktober 2011 – 9 W 130/11-19 – den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2011, „ergänzt“ durch Beschluss vom 2. März 2012, hat das Landgericht – Rechtspflegerin - die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten mit im Wesentlichen gleicher Begründung wiederum auf 1.144,78 EUR festgesetzt. Gegen den ihr am 6. Januar 2012 zugestellten Beschluss vom 22. Dezember 2011 hat die Antragsgegnerin mit am 11. Januar 2012 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht gemäß Beschluss vom 11. April 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Parteien hatten Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig und auch begründet. Die von der Antragsgegnerin angemeldeten Parteireisekosten und die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten nebst Abwesenheitsgeld für die Teilnahme an dem Termin über den Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren sind im Rahmen der gerichtlichen Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Diese Kosten sind erstattungsfähig. Anerkanntermaßen sind die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei grundsätzlich erstattungsfähig, gleichgültig ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§ 279 Abs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Aus den genannten Erwägungen sind auch die durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme, an die sich grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anschließt (§ 370 ZPO), verursachten Reisekosten der Partei erstattungsfähig, zumal hier zusätzlich der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) Bedeutung gewinnt. Sofern die Partei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, können nicht selten etwaige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigt werden (BGH, NJW-RR 2008, 654; OLG München, MDR 2004, 55; OLG Celle, NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg, MDR 2000, 1216; Zöller/ Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91, Rz. 13, „Reisekosten“, m.w.N.; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 91, Rz. 16). Diese Grundsätze beanspruchen erst recht Geltung in einem - wie hier - summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung, so dass jedenfalls bei streitigem Sachverhalt das persönliche Erscheinen der Parteien zum Verhandlungstermin zweckentsprechender Rechtswahrnehmung dient und die dadurch notwendigen Reisekosten in der Regel erstattungsfähig sind. Das Verfügungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich keine Partei wegen erst im Termin vorgetragener neuer Tatsachen oder präsenter Beweismittel einen Anspruch auf Vertagung hat; Beweise sind sofort zu erheben. Streiten die Parteien über den maßgeblichen Sachverhalt, so ist es deshalb in der Regel sachgerecht, dass sich die Partei durch ihre persönliche Anwesenheit darauf einrichtet, auf etwaiges neues gegnerisches Vorbringen im Termin sofort zu erwidern und ihre Sachdarstellung durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen zu können (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2001, 272; KG, AnwBl 1987, 239, m.w.N.). Soweit ausnahmsweise eine Erstattungsfähigkeit dann ausgeschlossen sein kann, wenn die persönliche Anwesenheit der anwaltlich vertretenen Partei im Verhandlungstermin (hier über den Widerspruch) als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten anzusehen ist, weil beispielsweise die von der Partei aufzuwendenden Reisekosten in einem groben Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen, nur noch über Rechtsfragen gestritten wird, eine gütliche Streitbeilegung von vorneherein nicht in Betracht kommt oder es sich um eine Routineangelegenheit handelt (zur Kasuistik siehe OLG München, aaO, m.w.N. sowie Zöller/Herget, aaO, m.w.N.), liegt eine solche Fallgestaltung nach Aktenlage ersichtlich nicht vor. Dass weiterer Klärungsbedarf bestand, zeigen überdies die im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2010 wiedergegebenen Ausführungen, die die Notwendigkeit von Rücksprachen an die im Termin anwesende Partei – auch wenn eine abschließende Klärung des Problems der richtigen „Firmierung“ hierdurch nicht herbeigeführt werden konnte - hinlänglich erkennen lassen. Von daher sind, entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin, die Parteireisekosten, gegen deren Höhe nach erfolgter Korrektur gemäß Schriftsatz vom 30. August 2010 betreffend die Mehrwertsteuer keine durchgreifenden Bedenken bestehen, erstattungsfähig. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin sind auch die angemeldeten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie das Abwesenheitsgeld erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes des Prozessbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO. Hiernach hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten in diesem Sinne "notwendig" waren, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Die Zuziehung eines - wie hier - in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt allerdings im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschl.v . 8. März 2012, IX ZB 174/10, MDR 2012, 614, m.z.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, sofern schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, aaO, m.w.N.; siehe auch BGH, 13. Mai 2004, I ZB 3/04, NJW-RR 2004, 1212, und Beschl.v. 10.April 2003, I ZB 36/02, NJW 2003, 2027). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier, obwohl die Antragsgegnerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin musste bei Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten nämlich nicht davon ausgehen, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein würde. Für die Beklagte als Versicherungsunternehmen handelte es sich unter den obwaltenden Umständen nicht um eine Routineangelegenheit. Die Antragstellerin, die mit der Antragsgegnerin durch einen Hauptagenturvertrag verbunden war, warf der Antragsgegnerin vor, während des Bestehens des Vertrages ihrem Bestand zugewiesene Kunden angesprochen und weitere Versicherungsleistungen vermittelt zu haben unter Hinweis darauf, die Antragstellerin könne die Betreuung der Kunden nicht mehr sicherstellen; im Ergebnis stand also ein vertragswidriges bzw. wettbewerbswidriges Verhalten im Raum. Dies ist kein Routinegeschäft, bei dem die Antragsgegnerin davon ausgehen musste, dass für eine sachgerechte und ihre Interessen vollständig wahrende Prozessführung eine mündliche Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich sein würde, und ihr zuzumuten gewesen wäre, einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen und diesen schriftlich zu unterrichten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Februar 2003, XI ZB 10/02, JurBüro 2003, 427; OLG Brandenburg, JurBüro 2009, 434; siehe auch BGH, Beschl.v. 17. Februar 2004, XI ZB 37/03, BGHReport 2004, 780; BGH, Urt. v. 8. Mai 2008, I ZR 83/06, JurBüro 2008, 540). Von daher sind auch die geltend gemachten Reisekosten des Anwalts, gegen dessen Höhe nach Aktenlage ebenfalls keine Bedenken bestehen, sowie das Abwesenheitsgeld erstattungsfähig. Nach Maßgabe dessen war auf das Rechtsmittel der Antragsgegnerin der angefochtene Beschluss abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.