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Beschluss

9 W 4/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0221.9W4.14.0A
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Leitsätze
Hat der Sachverständige beantragt, den Stundensatz in Anlehnung an bestimmte Honorargruppen festzusetzen, so zielt dieses Begehren auch darauf ab, eine Einordnung der Tätigkeit in eine Honorargruppe herbeizuführen. Die hierauf ergangene Entscheidung kann unabhängig davon mit der Beschwerde angefochten werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dipl. Ing. K. D. G., Saarbrücken, wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2013 – 12 OH 21/13 – wie folgt geändert: Die von dem Sachverständigen nach dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2013 – 12 OH 21/13 – zu erbringenden Leistungen werden der Honorargruppe 4 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Anlage 1 (zu § 9) JVEG zugeordnet. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Sachverständige beantragt, den Stundensatz in Anlehnung an bestimmte Honorargruppen festzusetzen, so zielt dieses Begehren auch darauf ab, eine Einordnung der Tätigkeit in eine Honorargruppe herbeizuführen. Die hierauf ergangene Entscheidung kann unabhängig davon mit der Beschwerde angefochten werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.(Rn.7) Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dipl. Ing. K. D. G., Saarbrücken, wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2013 – 12 OH 21/13 – wie folgt geändert: Die von dem Sachverständigen nach dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2013 – 12 OH 21/13 – zu erbringenden Leistungen werden der Honorargruppe 4 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Anlage 1 (zu § 9) JVEG zugeordnet. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Sachverständige ist in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2013 mit der Gutachtenserstattung beauftragt worden. Mit Schreiben vom 31. Okt 2013 hat der Sachverständige um Festsetzung des Stundensatzes gemäß (§ 9 JVEG) Gruppe 5 mit einem Zuschlag von 50 % gebeten. Die Parteien haben dem begehrten Stundensatz nicht zugestimmt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag des Sachverständigen vom 30. Oktober 2013 „auf höhere Festsetzung des Stundensatzes“ zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Sachverständige mit seiner am 27. Dezember 2013 beim Landgericht eingegangenen Eingabe, mit der er unter Verweis auf §§ 9 und 13 JVEG an seinem Begehren festhält. Das Landgericht hat diese Eingabe als „sofortige“ Beschwerde behandelt und die Sache unter Nichtabhilfe dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien und der Sachverständige haben sich im Beschwerdeverfahren vor dem Senat nicht geäußert. II. Der Senat wendet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (2. KostRMoG, BGBl. 2013 I S. 2586) an, da der Auftrag an den Sachverständigen nicht vor dem 1. August 2013 erteilt wurde (§ 24 JVEG). Die als Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Sachverständigen ist zulässig. Zwar ist die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zu einer bestimmten Sachverständigenvergütung i.S. von § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG unanfechtbar (§ 13 Abs. 2 Satz 4 JVEG). Das Schreiben des Sachverständigen vom 31. Oktober 2013 beinhaltet jedoch in der Sache – zumindest auch – den Antrag, seine nach dem Beweisbeschluss zu erbringenden Leistungen vorab der Honorargruppe 5 (nach § 9 i.V. mit Anlage 1 JVEG) zuzuordnen und dies durch gerichtlichen Beschluss festzustellen. § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG bestimmt durch den Verweis auf § 4 (hier insbesondere Abs. 1 Satz 1) JVEG, dass der Sachverständige die Möglichkeit hat, eine Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen. Diese Regelung soll es dem Sachverständigen ermöglichen, schon sehr frühzeitig – wie hier ggf. sogleich nach seiner Beauftragung und damit schon vor Aufnahme der ihm übertragenen Aufgaben - Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm erwarteten Leistungen und damit gleichzeitig über einen für seinen Gesamtanspruch wesentlichen Bemessungsfaktor zu erlangen (BT-Drucks. 15/1971 S. 182; BVerfG NJW-RR 2006, 1500; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 2 W 102/07 -, juris; LSG Thüringen, Beschluss vom 28. März 2012 - L 6 SF 172/12 E -, juris). Die hierauf ergangene gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 i.V. mit § 4 JVEG, solange - wie hier - der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist, unabhängig davon mit der Beschwerde angefochten werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. So auch hier. Der dementsprechend zulässige Antrag des Sachverständigen, eine Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen, hat nur nach Maßgabe der Entscheidungsformel Erfolg. Die Vergütung des Sachverständigen bestimmt im Grundsatz § 8 Abs. 1 JVEG, insbesondere das nach der erforderlichen Zeit zu bemessende Honorar für Leistungen i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG ist sodann in §§ 9 bis 11 JVEG geregelt. Nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG werden die Leistungen von Sachverständigen bestimmten Honorargruppen mit festen Stundensätzen zwischen – jetzt – 65 und 100 EUR zugeordnet. Nach dem „Honorargruppenmodell“ kommt es entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1971 S. 182) – anders als nach § 3 ZSEG (a.F.) - nicht mehr darauf an, ob es sich bei der erbrachten Leistung um ein einfaches, ein durchschnittliches oder ein besonders schwieriges Gutachten handelt, ob sich der Sachverständige im Einzelfall mit der wissenschaftlichen Lehre auseinandersetzen musste oder ob er seine Berufseinkünfte ganz überwiegend als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger (Berufssachverständiger) erzielt (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl., Rz. 9.3), was der Berücksichtigung entsprechender Zuschläge zu den Honorarsätzen des § 9 Abs. 1 JVEG jedenfalls außerhalb der in § 13 JVEG behandelten Fallgestaltung entgegensteht (Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 2. Aufl., § 9 JVEG, Rz. 2). Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG (Abs. 1 Satz 2). Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen (Abs. 1 Satz 3). Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich nach der höchsten Honorargruppe; jedoch gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (Abs. 1 Satz 4). Die in der landgerichtlichen Entscheidung ins Auge gefasste Einordnung in Honorargruppe 4 hat im Endergebnis Bestand, allerdings ist das dem gemäß Anlage 1 zu § 9 JVEG (a.F.) zugrunde gelegte Sachgebiet (Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik) nach Maßgabe der Neufassung der Vorschrift überholt. Der Senat ordnet bei dem sich nach Lage der Akten derzeit darbietenden Erkenntnisstand die vom Sachverständigen nach dem Beweisbeschluss zu erbringenden Leistungen dem Sachgebiet 4 („Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 13 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung“), hier im Schwerpunkt Nr. 4.1 („Planung“) und Nr. 4.2 („handwerklich-technische Ausführung“) zu, wobei sich das Honorar gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 JVEG einheitlich nach der höheren Honorargruppe 4 bemisst. Hinreichende Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Zuordnung aus Billigkeitsgründen (s.o.) sind nach Lage der Akten in beiderlei Richtung nicht ersichtlich. Keine Bedeutung kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Regelung in § 13 JVEG zu. Nach Abs. 1 können sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklären, was jedoch keine der Parteien getan hat. Die Zustimmung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG hat das Landgericht unanfechtbar nicht erteilt. Nach alldem ist unter Änderung des angefochtenen Beschlusses insoweit die Honorargruppenzuordnung nach Maßgabe vorstehender Erwägungen festzustellen und in der Entscheidungsformel auszusprechen. Der Kostenausspruch beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. Eine – weitere - Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt (§§ 9 Abs. 1 Satz i.V. mit 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).