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Beschluss

9 W 18/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1016.9W18.14.0A
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Leitsätze
Die Verfahrensgebühr ist auch dann verdient, wenn der Rechtsanwalt in Unkenntnis der bereits erfolgten Rücknahme des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid noch eine Anspruchsbegründung einreicht.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2014 - 1 O 239/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 964,60 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verfahrensgebühr ist auch dann verdient, wenn der Rechtsanwalt in Unkenntnis der bereits erfolgten Rücknahme des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid noch eine Anspruchsbegründung einreicht.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2014 - 1 O 239/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 964,60 Euro. I. Die Klägerin hat am 26. Juli 2013 gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht S. einen Vollstreckungsbescheid wegen eines Darlehensrückzahlungsanspruchs erwirkt. Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und das Amtsgericht das Verfahren an das in dem Mahnbescheid als Prozessgericht bezeichnete Landgericht Saarbrücken abgegeben hatte, hat dieses mit Verfügung vom 27. August 2013 die - in dem Mahnverfahren nicht anwaltlich vertretene - Klägerin aufgefordert, den Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Mit einem an das Amtsgericht S. gerichteten Schriftsatz vom 11. November 2013 hat die Beklagte ihren Widerspruch (gemeint war wohl: den Einspruch) gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen. Das Amtsgericht S. hat den Schriftsatz an das Landgericht Saarbrücken weitergeleitet, wo am 22. November 2013 die Übermittlung einer Durchschrift an den „Klägervertreter“ verfügt worden ist. Mit Schriftsatz vom 29. November 2013 - bei dem Landgericht eingegangen am 3. Dezember 2013 - hat sich die Anwaltskanzlei ... pp. zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellt und den Anspruch begründet. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 nochmals die Übersendung einer Kopie des Schriftsatzes vom 11. November 2013 an den Klägervertreter verfügt. Auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. Dezember 2013 hat es mit Beschluss vom 8. Januar 2014 der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Durch den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Februar 2014 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.459,67 Euro festgesetzt. Es hat auf Seiten der Klägerin eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) als erstattungsfähig angesehen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die meint, die Verfahrensgebühr sei aufgrund der Rücknahme des Einspruchs nicht mehr angefallen. Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegen getreten. Sie trägt vor, ihre Prozessbevollmächtigten hätten am 12. September 2013 den Auftrag erhalten, die Anspruchsbegründung zu fertigen. Als diese am 29. November 2013 bei Gericht eingereicht worden sei, habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht gewusst, dass der Einspruch bereits zurückgenommen worden war. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, §§ 567, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten zur Erstattung angemeldete 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) festgesetzt. Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie ist daher im Streitfall jedenfalls dadurch entstanden, dass die Rechtsanwälte ... pp. den Schriftsatz vom 29. November 2013 bei dem Landgericht eingereicht haben, in dem sie sich zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellt und den in dem Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch begründet haben. Dass die Beklagte zuvor bereits am 11. November 2013 den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen hatte, ist für den Anfall der Gebühr ohne Bedeutung. Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Rücknahme der Klage noch auf diese erwidert, sofern ihm die Rücknahme zum Zeitpunkt der Einreichung seines Schriftsatzes nicht bekannt war und er hiervon auch keine Kenntnis haben musste; eine Ermäßigung auf eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG findet in diesem Fall nicht statt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2013, 825; OLG Celle, NJOZ 2010, 2421; OLG Naumburg, JurBüro 2003, 419; OLG Hamburg, MDR 1998, 561; OLG Köln, JurBüro 1995, 641; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 140; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort „Klagerücknahme“; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3101 VV Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., VV 3101 Rn. 34 mwN; zur Berufungsrücknahme: OLG München, JurBüro 2011, 90, 91; KG, NJW 1975, 125). Zwar war der dem Anwalt erteilte Auftrag zur Verteidigung gegen die Klage bei Einreichung der Klageerwiderung bereits beendet, weil sich die Angelegenheit durch die Rücknahme der Klage erledigt hatte (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, Rn. 10). Nach § 674 BGB gilt der Auftrag jedoch gegenüber dem Anwalt als fortbestehend, bis dieser von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. Ebenso verdient der Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr, wenn er in Unkenntnis der bereits erfolgten Rücknahme des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid noch eine Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 700 Abs. 3 Satz 2 ZPO) einreicht. Ein Unterschied gegenüber den Fällen der Klagerücknahme ergibt sich nur dadurch, dass der Rechtsstreit bei der Rücknahme des Einspruchs durch eine Prozesshandlung des Beklagten beendet wird. Darauf kommt es für die gebührenrechtliche Beurteilung aber nicht an. Im Streitfall hatte der sachbearbeitende Rechtsanwalt in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, als er die Anspruchsbegründung bei dem Landgericht eingereicht hat, wo sie am 3. Dezember 2013 eingegangen ist, noch keine Kenntnis von der Rücknahme des Einspruchs. Das Vorbringen der Klägerin, er habe hiervon erst durch den Eingang des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes der Beklagten vom 11. November 2013 in seiner Kanzlei am 4. Dezember 2013 erfahren, wird von der Beklagten nicht bestritten und lässt sich im Übrigen anhand des Eingangsstempels auf dem Schriftsatz nachvollziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Rücknahme hätte Kenntnis erlangen müssen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei von dem Gegner stets zu erstatten. Diese Kosten sind nur ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, sofern die obsiegende Partei in kostenrechtlich vorwerfbarer Weise dem ihr allgemein obliegenden Gebot der sparsamen und kostenbewussten Prozessführung zuwidergehandelt hat (vgl. BGH, NJW 2006, 2260, 2262). Das kann in Fällen wie dem vorliegenden etwa zu bejahen sein, wenn die Unkenntnis des Rechtsanwalts von der Klage-(Einspruchs-)Rücknahme auf einem in der Sphäre der Partei liegenden Umstand beruht (vgl. OLG Hamburg, aaO; MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO, § 91 Rn. 140), etwa weil die Partei selbst bereits vor ihrem Rechtsanwalt von der Rücknahme Kenntnis erlangt hat und es gleichwohl unterlässt, diesen zur Vermeidung weiterer Kosten hierüber unverzüglich zu informieren (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1990, 1621, 1622 m. zust. Anm. Mümmler; Zöller/Herget, aaO). Die anderslautende Ansicht des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2009, 426, 427), das die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten in der hier gegebenen Konstellation grundsätzlich mit der Begründung verneint, diese seien objektiv nicht mehr notwendig und zur Rechtswahrnehmung geeignet gewesen, teilt der Senat nicht (i. Erg. auch OLG Celle, NJOZ 2010, 2421 f.). Denn die Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nicht nach einem streng objektiven Maßstab sondern danach, ob eine verständige und kostenbewusst handelnde Partei die konkrete Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW 2006, 2260, 2262). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem OLG Düsseldorf zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2006 (I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575). Denn dieser betraf die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift, die erst nach der Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht wird. Das ist eine grundlegend andere prozessuale Situation, da das einstweilige Verfügungsverfahren durch die Rücknahme des Antrags bereits seinen Abschluss gefunden hatte und somit - anders als in den Fällen der Rücknahme der Klage oder des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid (vgl. auch § 700 Abs. 2 ZPO) - zu keinem Zeitpunkt ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestand. Die Kosten der Schutzschrift sind in einem derartigen Fall letztlich den vor- oder außerprozessualen Kosten des Verfügungsbeklagten zuzuordnen. Solche Kosten zählen indes grundsätzlich nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und sind daher nur unter besonderen Voraussetzungen im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig (dazu allgemein MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO, § 91 Rn. 38 ff.). Danach ist hier die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr zu bejahen. Ausweislich des Eingangsstempels der Klägerin hat diese den Schriftsatz der Beklagten vom 11. November 2013 am 29. November 2013 erhalten, also an dem Tag, an dem ihre Prozessbevollmächtigten die Anspruchsbegründung gefertigt haben. Ein Verstoß der Klägerin gegen das Kostenschonungsgebot wäre mithin allenfalls dann zu erwägen, wenn der Schriftsatz unmittelbar nach seinem Eingang dem zuständigen Mitarbeiter vorgelegt worden und es diesem noch möglich gewesen wäre, unter Zuhilfenahme schneller Kommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu einem Zeitpunkt über die Einspruchsrücknahme zu unterrichten, als die Anspruchsbegründung noch nicht fertiggestellt und versendet war. Das lässt sich jedoch nicht feststellen und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Abweichung von der Entscheidung des OLG Düsseldorf begründet keinen Zulassungsgrund, weil der darin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine andere Fallkonstellation zugrunde lag (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2010 - 2 W 69/10, juris [insoweit in NJOZ 2010, 2421 nicht abgedruckt]).