Beschluss
9 W 36/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0628.9W36.16.0A
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Leitsätze
Die in einem selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Sachverständigenkosten werden von der (nur) für das nachfolgende Hauptsacheverfahren erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfasst. Sie sind daher durch die Prozesskostenhilfepartei an den obsiegenden Prozessgegner zu erstatten, soweit dieser sie verauslagt hat.(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2016 - 15 O 127/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.866,88 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einem selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Sachverständigenkosten werden von der (nur) für das nachfolgende Hauptsacheverfahren erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfasst. Sie sind daher durch die Prozesskostenhilfepartei an den obsiegenden Prozessgegner zu erstatten, soweit dieser sie verauslagt hat.(Rn.7) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2016 - 15 O 127/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.866,88 Euro. I. Der Kläger hat vor dem Landgericht Saarbrücken nach einem vorangegangenen, von ihm und seiner Ehefrau betriebenen selbständigen Beweisverfahren – 15 OH 51/10 – aus eigenem und abgetretenem Recht der Ehefrau Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung gegenüber der Beklagten, die mit dem Innenausbau des Anwesens der Eheleute beauftragt war, geltend gemacht. Das Landgericht hat der Beklagten aufgrund eines am 20. August 2015 eingegangenen Antrags mit Beschluss vom 9. März 2016 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt; in dem selbständigen Beweisverfahren hatte die Beklagte keine Prozesskostenhilfe beantragt. Der Rechtsstreit ist durch einen mit Beschluss vom 9. März 2016 festgestellten Prozessvergleich beendet worden, in dem die Parteien die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen haben. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 10. März 2016 die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs dem Kläger zu 52 % und der Beklagten zu 48 % sowie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dem Kläger zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2016 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts im Rahmen des Gerichtskostenausgleichs die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens mit 11.050,95 Euro angesetzt, von dem hiervon nach der Kostenquote für das selbständige Beweisverfahren auf den Kläger entfallenden Kostenanteil (7.183,12 Euro) von diesem und seiner Ehefrau gezahlte Vorschüsse (11.050 Euro) in Abzug gebracht und den Restbetrag (3.866,88 Euro) mit dem auf die Beklagte entfallenden Gerichtskostenanteil (3.867,83 Euro) verrechnet. In den Gesamtkostenausgleich hat sie sodann den Betrag von 3.866,88 Euro als an die Klägerseite zu erstattende Kosten eingestellt und nach Verrechnung mit den in umgekehrte Richtung zu erstattenden Kosten einen Erstattungsanspruch des Klägers von 3.291,54 Euro ermittelt und tituliert. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Beklagte unter Hinweis auf die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe erreichen, dass die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens für die Kostenfestsetzung außer Ansatz bleiben. Der Kläger hat seinerseits in einer nicht ausdrücklich als Rechtsmittel bezeichneten Eingabe die im Kostenfestsetzungsbeschluss auf der Seite der Beklagten angesetzte Mehrwertsteuer beanstandet. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 8. November 2016 der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache (insoweit) dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten, auf die sich die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung der Rechtspflegerin nach dem Tenor des Beschlusses vom 8. November 2016 allein bezieht und die daher auch nur dem Beschwerdegericht zur Entscheidung angefallen ist, ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2016 ist, soweit er von der Beklagten angegriffen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Rechtspflegerin hat zu Recht den auf die Beklagte entfallenden Anteil an den Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in den Kostenausgleich (§ 106 ZPO) eingestellt. Sie war hieran insbesondere nicht durch die der Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe gehindert. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten (Nr. 1 Buchst. a) sowie die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei (Nr. 1 Buchst. b) nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist also im Umfang der Bewilligung von der Zahlung der rückständigen und entstehenden Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen des ihr beigeordneten Rechtsanwalts befreit. Unbeschadet dieser Kostenbefreiung bleibt nach § 123 ZPO allerdings die Verpflichtung bestehen, die dem obsiegenden Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, zu denen auch etwaige von diesem verauslagte Gerichtskosten gehören (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – III ZB 11/03, NJW 2004, 366). Im Streitfall ist der Beklagten in dem Beschluss des Landgerichts vom 9. März 2016 für die erste Instanz des Hauptsacheverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Eine Bewilligung für das selbständige Beweisverfahren 15 OH 51/10 ist dagegen nicht erfolgt und war auch nicht beantragt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Prozesskostenhilfebewilligung für das Hauptsacheverfahren im konkreten Fall keine Befreiung von den im selbständigen Beweisverfahren angefallenen Gerichtskosten zur Folge. Zwar sind diese Kosten, zu denen insbesondere die Gerichtsgebühren des selbständigen Beweisverfahrens und die darin angefallenen Sachverständigenkosten zählen, an sich den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zuzuordnen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 31). Sie werden jedoch vorliegend nicht von den Rechtswirkungen der Prozesskostenhilfebewilligung erfasst, weil es sich weder um rückständige noch um entstehende Gerichtskosten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO handelt. Im Sinne dieser Vorschrift rückständig sind Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prozesskostenhilfebewilligung bereits fällig, aber noch nicht bezahlt waren (OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 83, 84; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 122 Rn. 3). Das trifft auf die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens 15 OH 51/10 in Höhe von 11.050,95 Euro nicht zu, da diese durch die Vorschusszahlungen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt 11.050 Euro nahezu vollständig gedeckt waren. Auch die Beklagte macht insoweit nichts geltend. Entstehende Gerichtskosten i.S. des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO sind solche, die erst künftig fällig werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie von der Gerichtskasse bereits ausgezahlt wurden oder sonst schon angefallen sind. Abzustellen ist grundsätzlich auf das Eingangsdatum des Prozesskostenhilfeantrags und nicht auf das Datum der Bewilligungsentscheidung (Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 122 Rn. 2). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens 15 OH 51/10 nicht erst mit Erlass der in dem Hauptsacheverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung am 10. März 2016 gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig geworden. Sie waren vielmehr bereits vor dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags am 20. August 2015 fällig. Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens werden grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG mit der Beendigung des Verfahrens fällig, sofern in diesem – wie regelmäßig und auch hier – keine Kostenentscheidung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG ergeht und nicht einer der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GKG geregelten Fälle vorliegt (NK-GK/Klos, § 9 GKG Rn. 19). Die Fälligkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG tritt unabhängig davon ein, dass die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zugleich zu den – zumeist erst später abzurechnenden – Kosten der Hauptsache gehören (NK-GK/Klos, aaO). Beendet ist das selbständige Beweisverfahren mit der Bekanntgabe des durch das Gericht eingeholten Gutachtens an die Parteien, jedenfalls aber dann, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Bekanntgabe oder einer etwaigen mündlichen Anhörung des Sachverständigen durch keine Partei ein Ergänzungsantrag gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – VII ZR 200/08, NJW-RR 2009, 1243 Rn. 7). Andernfalls ist das Beweisverfahren mit der sachlichen Erledigung des Ergänzungsantrags beendet (OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 16 W 118/10, juris; LG Stuttgart, NJW-RR 2013, 62, 63). Hier hat das Landgericht, nachdem der Sachverständige Dipl.-Ing. W. sein schriftliches Gutachten unter dem 14. Juli 2011 erstattet und unter dem 16. Januar 2012, 12. Mai 2014 sowie 2. September 2014 jeweils ergänzt hatte, mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 die Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme zu schriftsätzlich vorgebrachten Einwänden der Beklagten angeordnet und dieser die Einzahlung eines Auslagenvorschusses von 600 Euro binnen drei Wochen aufgegeben. Nachdem der Auslagenvorschuss trotz Erinnerung nicht eingezahlt worden war, hat es – nach vorherigem Hinweis auf das Unterbleiben der Ergänzung – den Parteien mit Verfügung vom 8. Januar 2015 mitgeteilt, dass es das Beweisverfahren für beendet hält, und Streitwertfestsetzung angekündigt. Zumindest zu diesem Zeitpunkt waren die in dem selbständigen Beweisverfahren angefallenen Gerichtskosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG fällig. Die Prozesskostenhilfebewilligung ist indes (frühestens) am 20. August 2015 und damit zeitlich später wirksam geworden. Nicht anderes gilt, wollte man das Ausbleiben der Zahlung des angeforderten Auslagenvorschusses als Nichtbetreiben des Verfahrens werten. In diesem Fall trat die Fälligkeit gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG zwar erst nach sechs Monaten ein. Sie war jedoch spätestens im Mai 2015 und damit ebenfalls vor dem Wirksamwerden der Prozesskostenhilfebewilligung gegeben. Da die Beklagte somit durch die Prozesskostenhilfebewilligung nicht von den Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens befreit ist, besteht auch kein sachlicher Grund, die in jenem Verfahren vom Prozessgegner gezahlten Vorschüsse von der Kostenfestsetzung auszunehmen und diesen insoweit auf einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu verweisen. Es verbleibt vielmehr bei dem in § 123 ZPO angeordneten Grundsatz, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Einfluss auf die Verpflichtung bleibt, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Eine unzumutbare Benachteiligung für die Beklagte ergibt sich dadurch angesichts der Möglichkeit, schon im selbständigen Beweisverfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen und so auch hinsichtlich der dort angefallenen Kosten eine Kostenbefreiung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO zu erreichen, nicht. Die Prozesskostenhilfeberechtigung des Antragsgegners des selbständigen Beweisverfahrens ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. OLG Hamm, MDR 2015, 727; OLG Naumburg, MDR 2010, 403; OLG Bamberg, OLGR 1998, 378; Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 114 Rn. 8; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn. 10). Sollte die Beklagte während der Dauer des selbständigen Beweisverfahrens insbesondere wegen fehlender Bedürftigkeit noch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe gehabt haben, bestünde erst recht kein Anlass, sie von der Pflicht zur Erstattung der Gerichtskosten dieses Verfahrens zu befreien. Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift darf, soweit einem Kostenschuldner, der – wie die Beklagte aufgrund des Beschlusses vom 10. März 2016 – als Entscheidungsschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GKG für die Gerichtskosten haftet, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden und sind von diesem bereits erhobene Kosten grundsätzlich zurückzuzahlen. § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG soll die bedürftige Partei vor allem vor der Unbilligkeit bewahren, dass der andere Kostenschuldner (Kläger) die gegen ihn geltend gemachten und von ihm bezahlten Kosten umgehend von der bedürftigen Partei erstattet verlangt (vgl. zu der Vorgängervorschrift in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG aF: BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, aaO). Eines dahingehenden Schutzes bedarf die bedürftige Partei indes lediglich hinsichtlich solcher Kosten, von denen sie aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung befreit ist („Soweit … Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist“). Um solche Kosten geht es vorliegend, wie ausgeführt, nicht. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2002 (aaO) zugrunde lag. Dort war die Bundesrepublik Deutschland als (quotal) erstattungspflichtige Prozesspartei gemäß § 2 GKG insgesamt von Gerichtskosten befreit. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Prozessgegner im Kostenfestsetzungsverfahren nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen kann und sich wegen der gezahlten Kosten an die Staatskasse halten muss, ist das auf den hier gegebenen Fall einer lediglich auf die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO genannten Kosten beschränkten Kostenbefreiung nicht übertragbar. Der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2016 als Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens 15 OH 51/10 angesetzte Betrag von 11.050,95 Euro ist anhand der hierüber erstellten Kostenrechnung VIII des Kostenbeamten des Landgerichts sowie der bei der Akte befindlichen Auszahlungsanweisungen nachvollziehbar (zur insoweit bestehenden Prüfungskompetenz der Kostenfestsetzungsinstanzen vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO, § 104 Rn. 32). Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, in der Kostenrechnung seien Zeugenentschädigungen in Höhe von 4.489,14 Euro und weiteren 1.258,19 Euro angesetzt, die mangels Zeugeneinvernahme nicht angefallen sein könnten. Nach Aktenlage handelt es sich bei den beiden Positionen um die Kosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. für die Ergänzungsgutachten vom 12. Mai 2014 und vom 2. September 2014. Sonstige Beanstandungen gegen die Berechtigung der in den Kostenausgleich eingestellten Gerichtskosten werden nicht vorgebracht und ergeben sich auch im Übrigen nicht. Die im selbständigen Beweisverfahren gezahlten und durch Einzahlungsbelege nachgewiesenen Vorschüsse werden von der Beklagten der Höhe nach nicht in Abrede gestellt. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem nach der Kostenregelung des Prozessvergleichs auf die Beklagte entfallenden Anteil an den Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens (vgl. Zöller/Herget, aaO, § 106 Rn. 6). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).