Beschluss
9 W 18/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der nach Aufnahme (§ 180 Abs. 2 InsO) des aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten unterbrochenen Rechtsstreits verklagte Insolvenzverwalter, der sich in einem Prozessvergleich zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet, hat dem Kläger alle notwendigen Kosten zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Aufnahme angefallen sind.(Rn.7)
(Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2016 - 5 O 18/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 4.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nach Aufnahme (§ 180 Abs. 2 InsO) des aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten unterbrochenen Rechtsstreits verklagte Insolvenzverwalter, der sich in einem Prozessvergleich zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet, hat dem Kläger alle notwendigen Kosten zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Aufnahme angefallen sind.(Rn.7) (Rn.9) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2016 - 5 O 18/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 4.000 Euro. I. Die Klägerin, die ein Messebauunternehmen betreibt, machte mit ihrer Klage unter anderem einen Vergütungsanspruch in Höhe von 93.803,48 Euro für die Demontage und den Aufbau von Marktständen geltend. Während des Rechtsstreits wurde - nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme - mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. Dezember 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der nunmehrige Beklagte (nachfolgend: Beklagter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht vermerkte daraufhin die Unterbrechung des Rechtsstreits. Die von der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wurde im Prüfungstermin durch den Beklagten in voller Höhe bestritten. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 (Eingang am 2. Oktober 2015) beantragte die Klägerin die Zustellung der Klage an den Beklagten sowie dessen Verurteilung, die Forderung in Höhe von 93.803,48 Euro nebst Zinsen und Inkassokosten zur Tabelle festzustellen. Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Der Rechtsstreit wurde durch einen in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2016 widerruflich geschlossenen und im Folgenden nicht widerrufenen Vergleich beendet, in dem der Beklagte sich verpflichtete, die Forderung zur Tabelle festzustellen. Die Kostenregelung des Vergleichs lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.“ Den Streitwert setzte das Landgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2016 für die ursprüngliche Klage gegen die Schuldnerin auf bis zu 100.000 Euro und für die Zeit nach Aufnahme des Rechtsstreits am 2. Oktober 2015 auf bis zu 4.000 Euro fest. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin unter anderem eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) aus einem Wert von 93.803,48 Euro, eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) aus einem Wert von 4.000 Euro sowie die von ihr verauslagten Gerichtskosten zur Erstattung angemeldet. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Oktober 2016 die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 982,50 Euro festgesetzt. Er hat die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren einheitlich aus einem Wert von 4.000 Euro - wie von dem Beklagten gefordert - berechnet und verrechnete Gerichtskosten in Höhe von 105 Euro (eine Gerichtsgebühr aus einem Wert von 4.000 Euro) hinzugesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde fordert die Klägerin die Festsetzung von Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.456,75 Euro sowie der Verfahrens- und der Terminsgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Beklagte nach dem Vergleich sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe und im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht danach unterschieden werden dürfe, ob die Kosten vor oder nach der Aufnahme des durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Prozesses angefallen seien. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten. Er meint, maßgeblich für die Kostenerstattungspflicht sei allein der ab Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin geltende Streitwert, weil er erst zu diesem Zeitpunkt Kostenschuldner geworden sei. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die durch das Landgericht vorgenommene Kostenfestsetzung hält einer Überprüfung nicht stand. Richtig ist allerdings die Ausgangsüberlegung des Landgerichts. Wird ein aufgrund Insolvenzeröffnung über das Vermögen der zunächst verklagten Partei unterbrochener Rechtsstreit - wie hier - gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch den Kläger mit dem Ziel der Feststellung der Klageforderung gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen, so ergeben sich kostenrechtliche Besonderheiten, wenn der Insolvenzverwalter in dem fortgeführten Prozess unterliegt und ihn die Kostenlast trifft. Insoweit stellt sich nämlich die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch des Klägers insgesamt als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder hinsichtlich der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollendeten Gebührentatbestände als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln ist. Eine solche Unterscheidung wird teilweise befürwortet und es wird vertreten, dass die Kosten entsprechend nach Zeitabschnitten aufgeteilt werden müssten (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 85 Rn. 20; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 180 Rn. 43 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht demgegenüber im Fall der Fortsetzung eines unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO bei Unterliegen des Insolvenzverwalters ein einheitlicher Kostenerstattungsanspruch. Eine Aufteilung der Kosten danach, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, wird vom Bundesgerichtshof jedenfalls innerhalb derselben Instanz abgelehnt, der Erstattungsgläubiger soll seine Kosten vielmehr insgesamt als Masseforderung geltend machen können (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773 Rn. 15; vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NJW-RR 2007, 397 Rn. 6; vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, juris Rn. 4; vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13, ZIP 2016, 1490 Rn. 10). Bedeutung gewinnt die Streitfrage allerdings nur für die Kostengrundentscheidung. Ihre Beantwortung kann nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) verlagert werden. Die Organe dieses Verfahrens sind an die Kostengrundentscheidung gebunden. Werden einer Partei die gesamten Prozesskosten unterschiedslos auferlegt, ist eine Differenzierung in der nachfolgenden Verfahrensstufe grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 28. September 2006, aaO, Rn. 11; BAG, ZIP 2015, 1181 Rn. 10; OLG Koblenz, ZIP 2009, 783, 784). So liegt der Fall hier. Nach der in dem Prozessvergleich vom 27. April 2016 getroffenen Kostenregelung trägt der Beklagte „die Kosten des Rechtsstreits“. Das ist eindeutig und kann nur so verstanden werden, dass der Beklagte alle der Klägerin im Prozess entstandenen Kosten zu erstatten hat, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 98 Rn. 23 mwN) und zwar unabhängig vom Entstehungszeitpunkt. Auch eine - im Kostenfestsetzungsverfahren ohnehin nur in engen Grenzen zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2016 - 9 W 21/16, RVGreport 2017, 309 mwN) - Auslegung der Kostenregelung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren einheitlich nur aus dem für die Zeit ab Aufnahme des Rechtsstreits festgesetzten Gebührenstreitwert von 4.000 Euro berechnet werden sollten, obwohl die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) bereits zuvor angefallen waren. Gegen einen entsprechenden Willen der Parteien spricht im Übrigen, dass der Gebührenstreitwert bei Abschluss des Prozessvergleichs am 27. April 2016 noch nicht festgesetzt war; die Festsetzung erfolgte erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit Beschluss vom 27. Juni 2016. Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten sind daher aus dem zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung maßgeblichen Gebührenstreitwert zu ermitteln. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch der Handhabung des Landgerichts, das als erstattungsfähige Gerichtskosten lediglich eine (fiktive) Gerichtsgebühr aus einem Gebührenstreitwert von 4.000 Euro angesehen hat, nicht gefolgt werden kann. Aufgrund der uneingeschränkten Kostenerstattungspflicht des Beklagten kann die Klägerin vielmehr die an die Gerichtskasse gezahlten Gebühren und Auslagen in vollem Umfang erstattet verlangen, soweit sie in Übereinstimmung mit dem Gebührenrecht erhoben wurden (vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO, § 91 Rn. 54) und keine Rückerstattung erfolgt ist. Der von dem Beklagten gegenüber dem Beschwerdevorbringen erhobene Präklusionseinwand greift im Hinblick auf § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht durch, wobei die Beschwerdebegründung allerdings ohnehin im Wesentlichen nur Rechtsausführungen enthält. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss kann demnach keinen Bestand haben. Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung ab und verweist die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zurück, das die Kostenfestsetzung unter Beachtung der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung erneut vorzunehmen und dabei insbesondere die im Anschluss an den Gerichtskostenansatz noch erstattungsfähigen Gerichtskosten zu prüfen haben wird. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).