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Beschluss

9 W 18/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:1202.9W18.20.00
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Leitsätze
Die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG setzt das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags voraus; die Feststellung in einem von den Parteien ohne Zutun des Gerichts ausgehandelten Vergleich, dass die vereinbarte Kostenquote der bei einem Urteil zu erwartenden Kostenquote entspricht, genügt nicht.(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2019 - 14 O 154/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 453 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG setzt das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags voraus; die Feststellung in einem von den Parteien ohne Zutun des Gerichts ausgehandelten Vergleich, dass die vereinbarte Kostenquote der bei einem Urteil zu erwartenden Kostenquote entspricht, genügt nicht.(Rn.9) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2019 - 14 O 154/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 453 €. I. Die Klägerin nahm den Beklagten, dem für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wegen nach ihrer Darstellung unberechtigter Provisionszahlungen auf Schadensersatz in Anspruch. Der Rechtsstreit wurde durch einen Prozessvergleich beendet, dessen Zustandekommen mit dem von den Parteien mitgeteilten Inhalt das Landgericht durch Beschluss vom 9. Juli 2019 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellte. Die Kostenregelung des Prozessvergleichs sieht eine Kostenaufhebung vor und enthält die Feststellung, dass diese Kostenquote dem zu erwartenden Urteil und der hierin festzuhaltenden Quote entspreche. Der Kostenbeamte des Landgerichts hat in zwei Kostenrechnungen vom 25. Juli 2019 die Höhe der Gerichtskosten mit 906 € ermittelt und diesen Betrag den Parteien jeweils zur Hälfte zugeordnet, wobei eine Kostenerhebung bei dem Beklagten in Anbetracht der bewilligten Prozesskostenhilfe unterblieb. Der von der Klägerin eingezahlte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 2.718 € wurde mit den angefallenen Gerichtskosten verrechnet und der Überschuss von 1.812 € zur Rückzahlung an die Klägerin angewiesen. Sodann hat die Rechtspflegerin des Landgerichts auf den Antrag der Klägerin, die Gerichtskosten auszugleichen, mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2019 die aufgrund des Prozessvergleichs von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 453 € festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte ein als „befristete Erinnerung / sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, das von dem Landgericht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz und als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss behandelt wurde. Die Erinnerung wurde durch Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts vom 20. April 2020 zurückgewiesen, der sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 27. August 2020 nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. II. Die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, als welche das Rechtsmittel des Beklagten – wie von der Rechtspflegerin zutreffend und unbeanstandet angenommen – (auch) zu behandeln ist, ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Hälfte der von der Klägerin gezahlten Gerichtskosten gegen den Beklagten festgesetzt. Dies entspricht der in dem Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung, die bedeutet, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die dem Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe steht dessen Erstattungspflicht nicht entgegen. Zwar ist eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nach § 122 Abs. 1 ZPO von der Zahlung der rückständigen und entstehenden Gerichtskosten befreit. Unbeschadet dieser Kostenbefreiung bleibt indes nach § 123 ZPO die Verpflichtung bestehen, die dem Gegner entstandenen Kosten, zu denen auch etwaige von diesem verauslagte Gerichtskosten gehören, entsprechend der Kostengrundentscheidung zu erstatten. Diese Kosten können somit gegen die Prozesskostenhilfepartei festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – III ZB 11/03, NJW 2004, 366; NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 31 GKG Rn. 81 f.). § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG hindert die Festsetzung der von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten nicht. Nach dieser Vorschrift darf dann, wenn einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 GKG als Entscheidungsschuldner für die Kosten haftet, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners – also insbesondere desjenigen, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (Antragsschuldner i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) – nicht geltend gemacht werden. § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG soll die bedürftige Partei vor allem vor der Unbilligkeit bewahren, dass der andere Kostenschuldner die gegen ihn geltend gemachten und von ihm bezahlten Kosten umgehend von der bedürftigen Partei erstattet verlangt. Die Norm erfasst indes nicht den – hier gegebenen – Fall, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, deshalb Kostenschuldner ist, weil sie die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen hat (§ 29 Nr. 2 GKG). Auf den Übernahmeschuldner ist § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht, auch nicht analog anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, aaO; OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 189, 190; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., § 31 GKG Rn. 32 jew. mwN). Auch § 31 Abs. 4 GKG kann der prozessualen Kostenerstattungspflicht des Beklagten nicht entgegengehalten werden, wie das Landgericht in dem den Gerichtskostenansatz betreffenden Erinnerungsverfahren, dessen Ergebnis allerdings für das Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht bindend ist (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., Vor § 91 Rn. 13), zutreffend ausgeführt hat. § 31 Abs. 4 GKG ordnet unter bestimmten Voraussetzungen die entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 3 GKG auf den Übernahmeschuldner i.S. des § 29 Nr. 2 GKG an. Erforderlich ist, dass (1.) die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen wurden, (2.) der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und (3.) das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (NK-GK/Volpert, aaO, Rn. 92). Hier fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Der Beklagte hat, nachdem er mit Schriftsatz vom 16. April 2019 das Landgericht über das Stattfinden von Vergleichsverhandlungen unterrichtet hatte, mit Schriftsatz vom 28. Juni 2019 den Inhalt des Vergleichs mitgeteilt, auf den sich die Parteien geeinigt hatten. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019 erklärt, sie bestätige, mit dem Vergleich einverstanden zu sein. Dem Vergleichsabschluss lag somit kein gerichtlicher Vorschlag zugrunde. Die Tätigkeit des Landgerichts beschränkte sich darauf, das Zustandekommen des ohne sein Zutun zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleichs durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen. Das genügt nach der gesetzlichen Regelung nicht, um den Beklagten einer durch eine gerichtliche Entscheidung mit den Kosten belasteten Partei gleich zu behandeln. Zwar wird vertreten, dass es für die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG ausreichend sei, wenn das Gericht einen von den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag einschließlich der Kostenregelung billige und ausdrücklich als eigenen übernehme (OLG Naumburg, NJW-RR 2015, 1210, 1212; Dölling, MDR 2013, 1009, 1010). Hier haben die Parteien allerdings keinen Vergleichsvorschlag vorgelegt, den das Landgericht hätte übernehmen und sich zu eigen machen können. Aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 28. Juni 2019 geht hervor, dass das Gericht nur noch über den Inhalt der von den Parteien bereits getroffenen Einigung informiert werden sollte („haben die Parteien sich auf folgenden Vergleich geeinigt“). Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 4 GKG im Streitfall auch nicht mit der in der Kostenregelung des Prozessvergleichs enthaltenen Formulierung begründen, wonach die vereinbarte Kostenaufhebung der bei einem Urteil zu erwartenden Kostenentscheidung entspreche. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Feststellung zu der zu erwartenden Kostenentscheidung in dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag selbst enthalten sein (vgl. OLG Jena, JurBüro 2018, 150, 151; OLG Bamberg, NJW-RR 2015, 127 Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2020 – 25 W 155/20, BeckRS 2020, 29417 Rn. 18 mzwN). Fehlt es – wie hier – an einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, kann demgemäß auch keine den Anforderungen des § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG genügende Feststellung des Gerichts zu der voraussichtlichen Kostenverteilung vorliegen. Ein anderes Verständnis wäre zudem mit dem Normzweck unvereinbar. Die Einfügung des § 31 Abs. 4 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I, 2586) sollte dazu dienen, die Vergleichsbereitschaft auch bei bewilligter Prozesskostenhilfe zu stärken (BT-Drs. 17/11471 [neu], 244). Die Gesetzesbegründung greift insoweit eine in der Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2010 – 5 UF 147/08, juris) vertretene Auffassung auf, wonach die Anwendung des § 31 Abs. 3 GKG auf den Übernahmeschuldner bei einem durch das Gericht unter Hinweis darauf, dass das Ergebnis der abzuschließenden Regelung der Sach- und Rechtslage entspreche, vorgeschlagenen Vergleich ausnahmsweise nicht gerechtfertigt sei, weil dann nicht die Gefahr bestehe, die Parteien könnten in missbräuchlicher Weise eine Kostenregelung zu Lasten der Staatskasse vereinbaren. Für diesen Fall sah auch der Gesetzgeber ein mögliches Missbrauchspotenzial als sehr gering an im Hinblick auf das Fehlen eines eigenen Spielraums der Parteien für die Kostenverteilung (BT-Drs., aaO). Sowohl in der Gesetzesbegründung als auch in der darin in Bezug genommenen Rechtsprechung wird an das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags angeknüpft. Durch die weiterhin als erforderlich angesehene Feststellung des Gerichts, dass das Gericht in der bei Nichtzustandekommen des Vergleichs zu treffenden Entscheidung zu derselben Kostenverteilung gelangen würde, soll die Gefahr eines missbräuchlichen Zusammenwirkens der Parteien im Kostenpunkt zu Lasten der Staatskasse zusätzlich eingeschränkt werden. Das bedeutet aber nicht, dass für eine Gleichstellung des Übernahmeschuldners mit dem Entscheidungsschuldner von einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgesehen werden kann und dass die Feststellung des Gerichts zu dem Inhalt der (hypothetisch) zu treffenden Kostenentscheidung für sich genommen die Anwendung von § 31 Abs. 4 GKG rechtfertigt. Dies würde dem Ausnahmecharakter der Norm (Hartmann/Toussaint, aaO, Rn. 33) nicht gerecht. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.