Beschluss
9 W 9/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0329.9W9.21.00
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Leitsätze
1. Eine nicht existente Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren die zur Geltendmachung ihrer Nichtexistenz angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - NJW 2008, 527).(Rn.5)
2. Eine nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die neben ihren vermeintlichen Gesellschaftern verklagt wird, ist gebührenrechtlich ein weiterer Auftraggeber im Sinne von Nr. 1008 RVG-VV.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Januar 2021 - 1 O 462/19 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2020 von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.405,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2020 festgesetzt werden.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert beträgt 210,19 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nicht existente Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren die zur Geltendmachung ihrer Nichtexistenz angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - NJW 2008, 527).(Rn.5) 2. Eine nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die neben ihren vermeintlichen Gesellschaftern verklagt wird, ist gebührenrechtlich ein weiterer Auftraggeber im Sinne von Nr. 1008 RVG-VV.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Januar 2021 - 1 O 462/19 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2020 von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.405,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2020 festgesetzt werden. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert beträgt 210,19 €. I. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie gegenüber den Beklagten zu 2 bis 4 als den vermeintlichen Gesellschaftern der Beklagten zu 1 im Wege einer Stufenklage Maklerprovisionsansprüche geltend. In seiner für alle Beklagten abgegebenen Verteidigungsanzeige wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass die Beklagte zu 1 nicht existiere. Die Klage blieb vor dem Landgericht erfolglos, wobei sie hinsichtlich der Beklagen zu 1 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten unter anderem eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,9 gemäß Nr. 1008 VV RVG wegen des Vorhandenseins von drei weiteren Auftraggebern angemeldet. Das Landgericht (Rechtspflegerin) hat lediglich eine um 0,6 erhöhte Gebühr als erstattungsfähig angesehen und dies damit begründet, dass die Beklagte zu 1 als nicht existente Partei keine wirksame Prozessvollmacht habe erteilen können. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich das als sofortige Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten, dem der Kläger entgegengetreten ist und dem das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit einer Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG in dem von den Beklagten geltend gemachten Umfang verneint. Aufgrund der im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen ist auch für das Kostenfestsetzungsverfahren davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht existiert. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (BGH, Urteil vom 11. April 1957 – VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Beschluss vom 13. Juli 1993 – III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; Beschluss vom 7. Juni 2018 – V ZB 252/17, BeckRS 2018, 15661 Rn. 10). Die Fiktion der Parteifähigkeit erstreckt sich auch auf das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2004 – XII ZB 226/03, NJW-RR 2004, 1505, 1506). Das gilt jedenfalls dann, wenn die beklagte Partei im Rechtsstreit ihre mangelnde Existenz geltend gemacht hat und dadurch Kosten entstanden sind. Dabei sind auch die Kosten desjenigen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 – VII ZB 23/07, NJW 2008, 527 Rn. 14). Diese Kosten kann die nicht existente Partei zu ihren Gunsten festsetzen lassen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – XII ZB 26/05, NJW 2008, 528 Rn. 16). Die Beklagte zu 1, die sich im Prozess auf ihre Nichtexistenz berufen hat, hätte daher, wenn sie alleine verklagt worden wäre, im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung der zur Geltendmachung ihrer Nichtexistenz angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen können. Hieran ändert sich im Grundsatz nichts dadurch, dass die Klage sich zugleich gegen die vermeintlichen Gesellschafter der Beklagten zu 1 richtete. Dieser Umstand hatte keinen Einfluss auf die Notwendigkeit, auch für die als Partei in den Prozess einbezogene Beklagte zu 1 einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, die Nichtexistenz der Gesellschaft gegenüber dem Gericht geltend zu machen. Folge des Vorhandenseins mehrerer Beklagter ist gemäß Nr. 1008 VV RVG eine Erhöhung der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber des Beklagtenanwalts. Dabei bemisst sich die Anzahl der Auftraggeber nicht allein danach, wie viele natürliche Personen dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilen, sondern auch danach, für wen sie dies tun. Ein Rechtsanwalt, der von ein und derselben natürlichen Person im eigenen Namen und als Vertreter eines anderen mandatiert wird, hat demgemäß zwei Auftraggeber im Sinne von Nr. 1008 VV RVG, weil er die Rechtsangelegenheiten von zwei Personen behandelt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 1008 VV Rn. 44). Der hier gegebene Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte den Auftrag erhält, sich gegenüber dem Gericht auf die Nichtexistenz eines weiteren Beklagten zu berufen, ist nicht anders gelagert und rechtfertigt ebenfalls eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG. Dafür spricht auch der Zweck der Regelung, durch die der mit einer Mehrheit von Auftraggebern typischerweise einhergehenden Mehrbelastung des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden soll (vgl. BSG, NJW 2010, 3533 Rn. 24; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, Rn. 2). Eine solche Mehrbelastung tritt regelmäßig ein, wenn der Rechtsanwalt prüfen muss, wie es sich auswirkt, dass eine angeblich aus den von ihm vertretenen natürlichen Personen bestehende Gesellschaft mitverklagt wurde. Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz die Nichtexistenz der Beklagten zu 1 offenlegen müssen, weshalb sich die erstmalige Berufung hierauf im Prozess als treuwidrig darstelle, macht er – wie auch die zur Unterstützung seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung zeigt – einen materiell-rechtlichen Einwand geltend, der im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 539/11, NJW 2014, 2287 Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 104 Rn. 21.56). Von den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgestaltungen, in denen eine Berücksichtigung ausnahmsweise in Betracht kommt, ist keine einschlägig. Bei einer Gebührenerhöhung um weitere 0,3 (insgesamt 0,9) errechnen sich von dem Kläger zusätzlich zu erstattende Anwaltskosten einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 210,19 €. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.