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Beschluss

1 Ss (OWi) 2/22

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2022:0106.1SS.OWI2.22.00
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Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 21.06.2021 wird zugelassen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 21. 06.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht St. Ingbert zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 21.06.2021 wird zugelassen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 21. 06.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht St. Ingbert zurückverwiesen. I. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 hat das Amtsgericht St. Ingbert gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 30 km/h um 21 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,-- Euro festgesetzt. Mit am 24. Juni 2021 bei dem Amtsgericht St. Ingbert eingegangenem Schriftsatz hat der Verteidiger des Betroffenen die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil beantragt. Nach der am 23. Juli 2021 erfolgten Zustellung des Urteils an den Verteidiger hat dieser die Rechtsbeschwerde mit am 18. August 2021 eingegangenem Schriftsatz mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. II. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO). III. Der Zulassungsantrag führt auch in der Sache zu einem (vorläufigen) Erfolg, da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) gegeben ist. Zur Begründung ihres Antrags hat die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes ausgeführt: „a) Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, ihm seien weder durch die Bußgeldbehörde noch durch das Gericht die für die Überprüfung bzw. Plausibilisierung der Messergebnisse relevanten digitalen Falldaten der gesamten Messreihe, die im Rahmen der Eichung bei Testmessungen aufgezeichneten Rohmessdaten/ Signalverläufe mit Eich – CD/IPV_Eich, der Zulassungsschein (Bauartzulassung), die Gerätestammkarte der Stadt Wadern sowie weitere Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden, wozu rechtlich eine Verpflichtung bestanden hätte. Dem Betroffenen sei es dann, da das Geschwindigkeitsmessgerät Traffistar S330 die Rohmessdaten lösche bzw. nicht speichere, schlicht nicht möglich gewesen, Stellung zu den für das Gericht erheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen – zuvorderst das Messergebnis – zu nehmen. Stelle das Gericht nicht sicher, dass derartige Unterlagen dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, vereitele es jede Äußerungsmöglichkeit, weil dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit genommen werde, sich zur Richtigkeit der Messung effektiv Gehör beim Gericht zu verschaffen. Dies stelle eine Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar. b) Ob durch die - vorliegend gerügte - Nichtüberlassung von sich nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen und Informationen - neben der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren - überhaupt auch ein Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör begründet werden kann, ist umstritten (zum Meinungsstand vgl. umfassend: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.04.2020 – 1 SsRs 50/19 –, juris). Der Senat hat diese Frage in der Vergangenheit verneint (Senatsbeschluss vom 09.11.2017 – SsRs 39/2017 (60/17 OWi) – m.w.N.;) und in jüngerer Rechtsprechung offengelassen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26.01.2021 – SsRs 30/2020 (2/21 OWi) – und vom 16.04.2021 – SsRs 5/2021 (5/21 OWi)). Der Saarländische Verfassungsgerichtshof (VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 – Lv 1/18) hat insoweit mit Bindungswirkung über den entschiedenen Einzelfall gemäß § 10 Abs. 1 VerfGHG hinaus, wie sie sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung für alle saarländischen Gerichten und Verwaltungsbehörden ergibt, in dem genannten Beschluss festgestellt, dass der Anspruch des dortigen Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör jedenfalls durch die dort begehrte, jedoch unterlassene Herausgabe einer lesbaren Falldatei mit Token-Datei und Passwort sowie der Statistikdatei verletzt wurde. Vorliegend beanstandet der Betroffene u.a. die Nichtherausgabe digitalen Falldaten der gesamten Messreihe welche auch die Falldaten des Betroffenen selbst umfasst, sodass in dieser Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommt. Ob aus den grundlegenden Erwägungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch dadurch gegeben sein könnte, dass der Betroffene über die ausdrücklich in der Entscheidung genannte Falldatei hinaus weitere Informationen und Unterlagen angefordert, jedoch nicht erhalten hat, kann vorliegend wegen der Begründetheit der Gehörsrüge hinsichtlich der Nichtherausgabe der Falldatei (s.u.) offenbleiben. c) Voraussetzung für den vorliegend geltend gemachten Gehörsverstoß ist, dass der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihm die erbetenen Unterlagen und Daten zur Verfügung gestellt werden. Nach der ganz überwiegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gebietet es das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), dass die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung dem Verteidiger des Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um Betroffenen zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November – 2 BvR 1616/18 -,juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. April 2021 – 1 OWi 2 SsRs 173/20 –, juris; Beschluss des Senats vom 24.2.2016 – Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi); Beschluss des Senats vom 15.5.2019 – SsRS 37/2018). Dieses ihm zustehende Informationsrecht kann damit einerseits deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärungspflicht, die das Gericht trifft (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019, a. a. O.; KG Berlin, Beschl. v. 27.04.2018, Az. 3 Ws (B) 133/18, bei juris; Cierniak/Nierhaus, Neuere Entwicklungen zum Recht auf Einsichtnahme in Messunterlagen, DAR 2018, 541, 542), bedarf aber andererseits gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten auch einer sachgerechten Begrenzung, um uferloser Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerung und Rechtsmissbrauch vorzubeugen. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen außerhalb der Akte müssen deshalb in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungsvorwurf stehen, und sie müssen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Maßgeblich ist insoweit die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers; er muss diese Informationen verständlicherweise als für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitsvorwurfs bedeutsam ansehen dürfen, wobei er grundsätzlich auch berechtigt ist, bloß theoretischen Aufklärungschancen nachzugehen (BVerfG, Beschl v. 12.11.2020, a.a. O.; Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können allerdings gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (BVerfG a.a.O.). d) Die Versagung rechtlichen Gehörs ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 06.04.2010 – Ss (Z) 218/2010 (50/10) –, 01.08.2012 – Ss (Z) 229/2012 (53/12 OWi) – und 10.07.2013 – Ss (Z) 229/2013 (63/13 OWi) –; Göhler–Seitz, a.a.O., § 80 Rn. 16 a, 16 i; KK–OWiG/Senge, 4. Auflage, § 80 Rn. 41 b, 42), wobei die Rüge, was bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen ist, zulässig in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG) anzubringen ist (Senatsbeschluss vom 06.02.2012 – Ss (Z) 204/12 [7/12 OWi]; OLG Köln VRS 94, 123 ff, 124 m.w.N.). Nach dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel so hinreichend genau zu bezeichnen und vollständig anzugeben sowie bestimmt zu behaupten, dass das Beschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten schon anhand der Begründung entscheiden kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 344 Rn. 10 ff.; Göhler–Seitz, a.a.O., § 80 Rn. 16 i; § 79 Rn. 27 d; KK–OWiG/Senge, a.a.O., § 80 Rn. 41 b, 42; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.12.2011 – Ss (Z) 240/2011 (139/11) – und vom 01.08.2012 – Ss (Z) 229/2012 (53/12 OWi) m.w.N). Auf die Versagung dieser Einsicht in die Messunterlagen bzw. Messdaten durch die Bußgeldbehörde kann die Rechtsbeschwerde jedoch für sich allein nicht gestützt werden, da es sich hierbei um ein der Hauptverhandlung vorgelagertes Geschehen handelt. Nur wenn wegen der Versagung der Akteneinsicht durch die Bußgeldbehörde in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt und durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden ist, und zum Erhalt dieser Rüge von dem Zwischenrechtsbehelf gemäß § 238 Abs. 2 StPO (i.V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) Gebrauch gemacht worden ist, kann der Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Das gilt auch im Verfahren vor dem Bußgeldrichter, obwohl der Vorsitzende und das Gericht identisch sind. Die unterlassene Bescheidung eines Antrags durch das Gericht steht hierbei einem die Verteidigung beschränkenden Beschluss gleich (Meyer – Goßner/Schmitt a. a. O. § 338 Rn. 60; Löwe – Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 338 Rn. 129, 130; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.01.2015 – 3 Ss OWi 58/15 –, juris). Zu einer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) erforderlichen vollständigen Darlegung der hier erhobenen Verfahrensrüge gehört daher auch der Vortrag, dass der Betroffene in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wegen der Nichtherausgabe der Rohmessdaten durch die Bußgeldbehörde einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt hat, dieser abgelehnt worden ist, der Betroffene hiergegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und dieser Antrag entweder durch Gerichtsbeschluss abgelehnt oder nicht beschieden worden ist bzw. das Gericht den Aussetzungs- bzw. Unterbrechungsantrag überhaupt nicht beschieden hat. (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 24.2.2016 – Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi); Beschluss des Senats vom 15.5.2019 – SsRS 37/2018). e) Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung. Der Betroffene hat in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass er die von ihm erbetenen nicht bei den Akten befindlichen amtlichen Messunterlagen trotz Anforderung im Rahmen des Bußgeldverfahrens bei der Stadt Wadern und danach beim Landesverwaltungsamt unter ausführlicher Darlegung, weshalb er die betroffenen Unterlagen aus der maßgeblichen Sicht der Verteidigung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20 –, juris,) zur Überprüfung des Ergebnisses des standardisierten Messverfahrens benötige, nicht erhalten habe, in der Hauptverhandlung einen Aussetzungsantrag gestellt habe, bis die Verteidigung die beantragten Unterlagen erhalten werde und dieser Antrag vom Gericht nicht beschieden worden ist. Hiernach hat der Beschwerdeführer schlüssig einen Anspruch auf Überlassung der angeforderten Messunterlagen dargelegt (vgl. betreffend die Herausgabe der Falldatei der gesamten Messreihe, OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20 –, juris; betreffend die Herausgabe von Wartungsund Instandsetzungsnachweisen zum verwendeten Messgerät (mit Lebensakte/ Garantiekarte) OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. April 2021 – 1 OWi 2 SsRs 173/20 –, juris; betreffend die Herausgabe der Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts und der Gebrauchsanweisung für den Enforcement Trailer, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07. Januar 2021 – 1 OWi 2 SsBs 98/20 –, juris; betreffend die Falldatei mit Token-Passwort sowie Statistikdatei, VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 – Lv1/18). Soweit mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Falldatei der gesamten Messreihe auch die Daten Dritter betroffen sind, steht dies – insbesondere wegen der Anonymisierungsmöglichkeit – dem Herausgabeanspruch nicht entgegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20 –, juris). f) Da sich der Sachvortrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung als zutreffend erweist, war sein Anspruch auf Herausgabe der erbetenen Unterlagen und Daten begründet. Durch die Nichtherausgabe jedenfalls der Falldaten der gesamten Messereihe wurde folglich auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sodass die Gehörsrüge gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG durchgreift. g) Auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrags im Übrigen kam es hernach nicht mehr an.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach Überprüfung an. Die Rechtsbeschwerde war daher zuzulassen und das angefochtene Urteil war aus den dargelegten Gründen mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht St. Ingbert zurückzuverweisen.