Beschluss
4 WLw 1/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0927.4WLW1.23.00
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Leitsätze
1. Über die sofortige Beschwerde gegen eine ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter getroffene Entscheidung des Vorsitzenden des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts hat der Senat für Landwirtschaftssachen als Kollegialgericht ebenfalls ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, nicht jedoch eines der Senatsmitglieder als Einzelrichter.(Rn.27)
(Rn.28)
2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach dem Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG).(Rn.29)
3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 22 Abs. 1 GrdstVG.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lebach – Landwirtschaftsgericht – vom 05.12.2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die sofortige Beschwerde gegen eine ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter getroffene Entscheidung des Vorsitzenden des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts hat der Senat für Landwirtschaftssachen als Kollegialgericht ebenfalls ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, nicht jedoch eines der Senatsmitglieder als Einzelrichter.(Rn.27) (Rn.28) 2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach dem Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG).(Rn.29) 3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 22 Abs. 1 GrdstVG.(Rn.33) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lebach – Landwirtschaftsgericht – vom 05.12.2022 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 27.07.2020, UR-Nr. ~L des Notars Dr. Dr. L. in V. die im Antrag näher bezeichneten Grundstücke. Der Notar beantragte am 07.08.2020 beim Antragsgegner die Erteilung der Genehmigung für die Veräußerung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG). Dieser teilte dem Notar mit Schreiben vom 10.09.2020 mit, dass eine Entscheidung über die Genehmigung in der nach § 6 Abs. 1 GrdstVG vorgeschriebenen Frist nicht erfolgen könne und sich die Frist auf zwei Monate, also bis zum 12.10.2020, verlängere (Bl. 8 d.A.). Bei telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter teilte der Antragsteller mit, dass er mehrere Ziegen mit Nachzucht als Hobby bzw. zur Freizeitgestaltung halte, aber keinen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes betreibe und auch keine konkrete Absicht habe, einen solchen zu gründen (Bl. 27 d.A.). Am 19.09.2020 veranlasste der Antragsgegner die Veröffentlichung der Veräußerung im R. B....blatt. Am 22.09.2020 zeigte der Nebenerwerbslandwirt V. P. aus H. sein Kaufinteresse zu gleichen Bedingungen an. Der Antragsgegner versagte daraufhin dem Antragsteller mit Bescheid vom 08.10.2020 (Bl. 5 ff. d.A.), zugestellt am 12.10.2022 (Bl. 181 d.A.), die Genehmigung für die Veräußerung mit der Begründung, dass dadurch eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden erfolge, weil der Antragsteller selbst keine Land- bzw. Forstwirtschaft betreibe und der leistungsfähige Nebenerwerbslandwirt P. sein Kaufinteresse zu gleichen Bedingungen angezeigt habe. Dem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: „Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten gemäß § 22 GrstVG binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag kann beim Regionalverband S., , schriftlich oder beim Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in Saarbrücken, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle gestellt werden.“ Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten mit Schriftsatz vom 23.10.2020, gerichtet an das Amtsgericht Saarbrücken – Landwirtschaftsgericht – (Bl. 1 ff. d.A.), einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Mit Schreiben vom 29.10.2020 (Bl. 10 d.A.), zugestellt am 06.11.2020 (Bl. 12 d.A.), wies das Amtsgericht Saarbrücken den Antragsteller darauf hin, dass das Amtsgericht Lebach für Landwirtschaftssachen zuständig sei. Dieser beantragte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.11.2020 (Bl. 11 d.A.) die Verweisung an das Amtsgericht Lebach und mit weiterem Schriftsatz vom 09.11.2020 (Bl. 15 f. d.A.) vorsorglich Wiedereinsetzung in die eventuell versäumte Frist. Das Amtsgericht Saarbrücken erklärte sich mit Beschluss vom 26.11.2020 (Bl. 20 d.A.) für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Lebach, wo die Akte am 11.01.2021 einging (Bl. 24 d.A.). Vor dem Amtsgericht Lebach – Landwirtschaftsgericht - wurde die Sache am 06.09.2021 unter Beteiligung der landwirtschaftlichen Beisitzer mündlich verhandelt (Bl. 70 f. d.A.) und nach Zustimmung der Parteien zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (Bl. 83 d.A.) am 26.01.2022 ein Hinweisbeschluss betreffend Fragen der Genehmigungsfiktion und der Begründetheit des Antrags verkündet (Bl. 85 d.A.). In einem weiteren Hinweisbeschluss – nach erhobener Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer – wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Antrag wegen Versäumung der Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG unzulässig sein dürfte und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme (Bl. 136 f. d.A.). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.12.2022 (Bl. 145 ff. d.A.) hat das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig abgewiesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 15.12.2022 (Bl. 154 d.A.) zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.12.2022 (Bl. 157 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, die er zunächst nicht begründet hat. Das Amtsgericht hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Antragsteller hat seine Beschwerde sodann mit Schriftsatz vom 20.02.2023 begründet. Er ist der Auffassung, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei fristgemäß erfolgt, weil eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 20 GrdstVG nicht stattgefunden habe mit der Folge, dass die Antragsfrist erst 5 Monate nach der Zustellung der Entscheidung der Genehmigungsbehörde in Gang gesetzt worden sei. Jedenfalls hätte, so der Antragsteller, das Amtsgericht Lebach seinem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben müssen, denn ein durch eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei sei dann nicht verschuldet, wenn die Rechtsmittelbelehrung – wie vorliegend – nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar sei. Schließlich sei der Antrag auch begründet und der Bescheid vom 08.10.2020 bereits deshalb aufzuheben, weil die zuständige Behörde nicht fristgemäß gemäß § 6 Abs. 1GrdstVG binnen eines Monats nach Eingang des Antrags über das zu genehmigende Rechtsgeschäft entschieden habe. Nach Eintritt der Genehmigungsfiktion komme es nicht mehr darauf an, ob die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bedeute. Selbst wenn jedoch keine Genehmigungsfiktion eingetreten wäre, wäre die Genehmigung zu erteilen gewesen, weil zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechtes kein notwendiges Interesse des Kaufinteressenten vorgelegen habe. Der Antragsteller beantragt (wörtlich): 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 05.12.2022, Az. 13 Lw 1/21, wird aufgehoben. 2. Der Bescheid des Regionalverbands S. vom 08.10.2020, Az., wird aufgehoben und die Genehmigung für die rechtsgeschäftliche Veräußerung folgender Grundstücke: • Flur 5, Flurstück Nr. ....6/2, Ackerland, S.straße; 36,68 Ar groß • Flur 6, Flurstück Nr. ...0/68, Acker, d. H.; 21,90 Ar groß • Flur 6, Flurstück Nr. ...2/69, d. H.; 11,35 Ar groß • Flur 5, Flurstück Nr. ...4/1, Ackerland, S.straße; 31,30 Ar groß eingetragen im Grundbuch von E., Blatt XXXX, sowie des schuldrechtlichen Kaufvertrags hierzu, Urkunden-Nr. ~L des Notars Dr. Dr. I. L. vom 27.07.2020, wird erteilt. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung deshalb für zutreffend, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht fristgerecht gestellt und deshalb bereits unzulässig sei und das Landwirtschaftsgericht mit zutreffenden Erwägungen den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zurückgewiesen habe. Außerdem sei der Antrag unbegründet, denn der Beschwerdegegner habe die Genehmigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG mit Recht versagt, weil die Veräußerung an den Antragsteller eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutete; auch lägen die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfiktion nicht vor. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Bei der vorliegenden Beschwerde betreffend die Ablehnung einer Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) handelt es sich um eine Landwirtschaftssache im Sinne des § 1 Nr. 2 LwVG. Als Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 Nr. 2, § 9 LwVG) kommen für das Verfahren sinngemäß die Vorschriften des FamFG zur Anwendung. 2. Über die Beschwerde kann gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden werden. Denn das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nicht darüber entschieden, ob der Antragsgegner in der Sache zutreffend die Genehmigung zur Veräußerung des Grundstücks versagt hat, sondern es hat ausschließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, weil verfristet, zurückgewiesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit, zu deren Entscheidung die besondere Sachkunde der Landwirte als ehrenamtlicher Richter nicht erforderlich ist, weil es ausschließlich um die Beantwortung prozessualer Fragen geht und eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen ist (vgl. v. Selle/Huth/Huth, 1. Aufl. 2017, LwVG § 20 Rn. 3). Hinsichtlich der in Ziff. 2 des Tenors erfolgten Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgt dies explizit aus § 20 Abs. 1 Nr. 2 LwVG, bezüglich der in Ziff. 1 erfolgten Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG. Im Übrigen ist anerkannt, dass nach allgemeiner Auffassung Beschwerden gegen Entscheidungen, die – wie vorliegend – mit Recht ohne Hinzuzuziehung von Landwirtschaftsrichtern ergangen sind, unter den Begriff der Angelegenheit von geringer Bedeutung fallen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2010 – 4 WLw 45/10 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2011 – 101 W 1/11 –, juris Rn. 6 f.; OLG München MDR 1999, 704, 705; OLG Braunschweig, OLGR 1995, 48, juris Rn. 3; Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 7. Aufl., § 20 Rn. 4; v. Selle/Huth/Huth, 1. Aufl. 2017, LwVG, § 20 Rn. 46 m.w.N.). 3. Über die Beschwerde entscheidet der Senat unter Mitwirkung sämtlicher Mitglieder; die Voraussetzungen für eine Übertragung der Entscheidung auf einen seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter (§ 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG i.V.m. § 526 ZPO) liegen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung ist nicht von einem Einzelrichter erlassen worden (§ 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sondern von dem Vorsitzenden des (erstinstanzlichen) Landwirtschaftsgerichts ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen im Übrigen keine Bedenken (§ 1 Nr. 2, 9 LwVG i.V.m. § 19 Abs. 3, §§ 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). a. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erhoben worden. Entgegen der in dem Beschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts Lebach gilt vorliegend nicht die Regelfrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG), sondern die verkürzte Frist von zwei Wochen gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, weil sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts bezieht. Hierzu zählen auch Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. § 22 GrstVG (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. 11.2022 – 2 W 104/22 –, juris Rn. 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2013 - 5 W (Lw) 6/12, BeckRS 2013, 9496; Düsing/Martinez/Martinez, 2. Aufl. 2022, GrdstVG § 22 Rn. 21). Diese hat der Antragsteller mit seiner am 19.12.2022 beim Amtsgericht Lebach eingegangenen (Bl. 165 d.A.) Beschwerde gewahrt, so dass die Frage einer etwaigen Wiedereinsetzung aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts nicht vertieft werden muss (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2013 - 5 W (Lw) 6/12, BeckRS 2013, 9496). b. Unschädlich ist, dass der Antragsteller seine Beschwerde zunächst nicht begründet hat, sondern erst nach Eingang der Akte beim Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 20.02.2023 (Bl. 165 ff. d.A.). Die Einreichung einer Beschwerdebegründung soll gemäß § 65 FamFG erfolgen, ist aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 65 Rn. 1). c. Das Beschwerdegericht ist an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil das Landwirtschaftsgericht keine förmliche Abhilfeentscheidung getroffen hat (§ 68 FamFG). Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat vielmehr formlos vermerkt, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden sei, und die Akte dem Saarländischen Oberlandesgericht zur weiteren Veranlassung übersandt (Bl. 157 Rs., 161 d.A.). Die Entscheidung des Erstgerichts über Abhilfe oder Nichtabhilfe einer Beschwerde hat auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen, der mit Gründen zu versehen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und den Beteiligten bekannt zu geben ist. Ein Aktenvermerk mit Übersendungsverfügung genügt in der Regel nicht (OLG München, Beschluss vom 04.02.2010 - 31 Wx 13/10, BeckRS 2010, 3282 m.w.N.; v. Selle/Huth/Huth, 1. Aufl. 2017, LwVG § 9 Rn. 197). Das Beschwerdegericht kann in Fällen, in denen das Nichtabhilfeverfahren schwere Mängel aufweist, die Sache an das Erstgericht zur (erneuten) Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (Haußleiter/Haußleiter, 2. Aufl. 2017, FamFG § 68 Rn. 7). Der Senat macht im vorliegenden Fall nur deshalb nicht davon Gebrauch, weil sich aus dem Aktenvermerk des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls ergibt, dass sich dieses wegen der angekündigten, aber anschließend nicht übersandten Begründung der Beschwerde nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst gesehen hat (vgl. für den Fall einer nicht begründeten Beschwerde: v. Selle/Huth/Huth, 1. Aufl. 2017, LwVG § 9 Rn. 197 Fn. 327). 5. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als verfristet erachtet und den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 22 Abs. 1 GrdstVG zurückgewiesen. a. Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen (§ 22 Abs. 1 GrdstVG). Diese Frist hat der Antragsteller versäumt, weil sein mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.10.2020 (Bl. 1 ff. d.A.) gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den ihm am 12.10.2020 (Bl. 181 d.A.) zugestellten Bescheid vom 08.10.2020 (Bl. 5 ff. d.A.) erst am 11.01.2021 beim Amtsgericht Lebach als zuständigem Landwirtschaftsgericht eingegangen ist. b. Dem Antragsteller war auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 22 Abs. 1 GrdstVG zu gewähren. (1) Die Voraussetzungen hierfür bemessen sich, da es sich um eine Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 1 Nr. 2, § 9 LwVG), nach § 17 FamFG. Hiernach ist, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf seinen fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 FamFG); ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 17 Abs. 2 FamFG). Die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nur dann, wenn der Mangel der Belehrung für die Versäumung der gesetzlichen Frist ursächlich geworden ist. Die gesetzliche Regelung dient im Wesentlichen dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten an der Versäumung der Frist. Dieser muss durch die Rechtsmittelbelehrung in die Lage versetzt werden, ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts eine formrichtige Beschwerde einzulegen. Eine Wiedereinsetzung ist aber regelmäßig in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung bedarf. Es fehlt also insbesondere dann an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung einer gesetzlichen Frist, wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten war (BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297). Von einem Rechtsanwalt kann und muss erwartet werden, dass er die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels kennt (v. Selle/Huth/Huth, 1. Aufl. 2017, LwVG § 9 Rn. 60). Eine Wiedereinsetzung ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Beteiligte wegen der durch seinen Rechtsanwalt vermittelten Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf (BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZR 18/22, juris Rn. 26). Für gerichtliche Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass sich auch die anwaltlich vertretene Partei im Grundsatz auf die Richtigkeit der Belehrung durch das Gericht verlassen kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2011 – 10 W 10/11, BeckRS 2012, 2557 für die Angabe einer falschen Rechtsmittelfrist in einer Belehrung des Landwirtschaftsgerichts). Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgt, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf. Daher dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (BVerfG, Beschluss vom 04.09.2020 – 1 BvR 2427, juris). (2) Die dem Bescheid des Beschwerdegegners beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Obwohl bereits mit Wirkung zum 01.01.2018 im Saarland die Gerichtsstrukturreform der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Kraft getreten war (Gerichtsstrukturreformgesetz vom 03.11.2016 (Amtsbl. 2017 I S. 79), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.10.2017 (Amtsbl. I S. 1005); Verordnung zur Umsetzung der Gerichtsstrukturreform vom 23.03.2017 (Amtsbl. I S. 379), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.11.2017 (Amtsbl. I S. 996)), in deren Zuge verschiedene Materien landesweit konzentriert und die amtsgerichtlichen Geschäfte in Landwirtschaftssachen landesweit dem Amtsgericht Lebach zugewiesen worden waren (§ 6 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nachf.: BürgZustV), lautete die dem Bescheid vom 08.10.2020 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung „beim Regionalverband S., , schriftlich oder beim Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in Saarbrücken, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle gestellt werden“ könne. (3) Trotz der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ist die nach § 17 Abs. 2 FamFG grundsätzlich bestehende Vermutung fehlenden Verschuldens für die Fristversäumung widerlegt. Der Antragsteller muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, der im Verfahren nach dem FamFG entsprechend gilt (§ 11 Satz 5 FamFG), das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Für gerichtliche Rechtsmittelbelehrungen gilt, dass sich im Grundsatz auch eine anwaltlich vertretene Partei im Grundsatz auf deren Richtigkeit verlassen darf (BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZB 41/22 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und das Fristversäumnis darauf beruht. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (BGH, Beschluss vom 12.10.2016 – V ZB 178/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 08.05.2020 – LwZB 1/19, juris Rn. 5, sowie Beschluss vom 18.10.2017 – LwZB 1/17, juris Rn. 7, jew. für eine gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, in der entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG das Landgericht und nicht das Oberlandesgericht als zuständiges Berufungsgericht aufgeführt war). Hieran gemessen war die Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners offenkundig fehlerhaft. Die seit dem 01.01.2018 bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts Lebach als alleinigen Landwirtschaftsgerichts für das Saarland folgt aus dem Gesetz, nämlich dem Gerichtsstrukturreformgesetz vom 03.11.2016 in Verbindung mit § 6 BürgZustV. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen, hat sich auch über deren Änderung Kenntnis zu verschaffen und muss sich über den Stand der Rechtsprechung unterrichten (BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZB 41/22 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Damit wäre die Unrichtigkeit der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lebach als Landwirtschaftsgericht bereits mit einem Blick ins Gesetz ohne weitere Rechtsprüfung zu erfassen gewesen. Dies hätte auch von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als Mitglieder einer im Zuständigkeitsbereich des Landwirtschaftsgerichts ansässigen Rechtsanwaltssozietät erkannt werden müssen. Eine Kenntnis von der im Rahmen der Gerichtsstrukturreform erfolgten Zuständigkeitskonzentration der Amtsgerichte kann und muss von einem im Saarland ansässigen Rechtsanwalt erwartet werden, so dass sich die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners diesem hätte aufdrängen müssen. Diese Einschätzung ist auch vereinbar mit den vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang aufgestellten Grundsätzen: Bei der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners handelt sich nicht um eigenes Versäumnis des Gerichts, sondern um eine Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners in einem kontradiktorischen Verfahren. Wenngleich es sich bei dem Antragsgegner um eine öffentliche Behörde handelt, von der ebenfalls eine Kenntnis des zuständigen Gerichts für einen Antrag nach § 22 GrdstVG erwartet werden kann, so wird durch eine solche Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand nicht in gleichem Maße wie im Fall einer gerichtlichen Belehrung geschaffen. (4) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Amtsgericht Saarbrücken verpflichtet gewesen wäre sicherzustellen, dass der bei ihm als unzuständigem Gericht am Freitag, dem 23.10.2020 eingegangene Antrag noch vor Fristablauf am 26.10.2020 das zuständige Amtsgericht Lebach erreichte. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass keine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Rechtsmittelgerichts besteht, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Grundsätzlich sind daher über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts - außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs - wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze auch von Verfassungs wegen im Hinblick auf die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht nicht geboten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.01.2001 – 1 BvR 2147/00 –, juris Rn. 8). Denn sonst würde der Partei die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BGH, Beschluss vom 12.10.2016 – V ZB 178/15, juris Rn. 11). Daran gemessen konnte der Antragsteller nicht erwarten, dass sein am Freitag, dem 23.10.2020 eingegangener Antrag im Falle der Weiterleitung durch das Amtsgericht Saarbrücken im ordentlichen Geschäftsgang noch bis zum 26.10.2020 (Montag) bei dem zuständigen Amtsgericht Lebach eingehen würde. 6. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 44 Abs. 1 LwVG. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Erlangung der gerichtlichen Entscheidung gem. § 22 GrdsVG, die das erstinstanzliche Gericht von den Parteien unbeanstandet auf 10.000 € festgesetzt hat.